Vortragsablauf. 2. Pflicht zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung



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Transkript:

1. Begrüßung Vorstellung Vortragsablauf 2. Pflicht zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung 3. Grundschema der Berechnung der Steuerlast 4. Typische, die Steuerlast mindernde Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit im heilberuflichen Bereich 5. Wahl der sinnvollen Steuerklasse 6. Weitere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vortragende: Gunter Maurath Diplom Kaufmann, Steuerberater Dozent an der Dualen Hochschule Baden Württemberg Inhaber der Steuerberatungskanzlei Maurath in Heidelberg

Pflichten zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung Gründe für verpflichtende Abgaben Einkünfte neben Arbeitnehmereinkünfte höher 410 EUR/Jahr Bezug von Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern Ehegatten mit Steuerklasse 3/5 oder 4/4 mit Faktorverfahren Freibetrag auf Lohnsteuerkarte eingetragen

Pflichten zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung Gründe für die freiwillige Abgabe bei fehlender Verpflichtungen Geltendmachung von Verlust aus anderen Einkunftsarten Verlustvor- und -rücktrag Rückerstattung zu viel gezahlter Abgeltungssteuer bei persönlichem Steuersatz < 25 % oder nicht komplett richtig gestelltem Freistellungsauftrag Rückerstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer Heirat

Pflichten zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung Wie lange kann die Steuererklärung rückwirkend eingereicht werden? innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren sinnvoll bei entstandenen Verlusten in vergangenen Jahren

Wann ist die Einkommensteuererklärung abzugeben? grundsätzlich bis 31.05. des Folgejahres Ausnahme: bei steuerlicher Beratung bis 31.12. des Folgejahres Fristverlängerungen nur in begründeten Einzelfällen möglich

Grundschema zur Berechnung der Steuerlast Einnahmen - Werbungskosten = Einkünfte - Verlustabzug - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen = Einkommen x darauf anzuwendender Steuersatz = Steuerlast - unterjährig geleistete Vorauszahlungen = Steuererstattung bzw. nachzahlung

Typische, die Steuerlast mindernde Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit als (angehender) Arzt Ausbildungskosten Promotionskosten Berufskleidung Fortbildungskosten Arbeitszimmer Laptop / PC Doppelte Haushaltsführung Reisekosten

Wahl der sinnvollen Steuerklasse Steuerklasse I: Ledige Steuerklasse II: Ledige (Alleinerziehende) Steuerklasse III / V: Ehegatten mit unterschiedlich hohem Einkommen Steuerklasse IV / IV: Ehegatten mit relativ gleich hohem Einkommen

Weitere Steuergestaltungsmöglichkeiten Übertragung von Vermögen der Eltern innerhalb schenkungssteuerlicher Freibeträge Kombination notwendiger Vorsorgeaufwendungen und Steuerlastminderung (Stichwort Sonderausgaben)

Sonderausgaben im Steuerrecht Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Bei den Sonderausgaben sind seit 2010 zu unterscheiden: o Allgemeine Sonderausgaben o Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung o Sonstige Vorsorgeaufwendungen o Riester-Rente o Sonstige Sonderausgaben

Berechnungsbeispiel der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Ein Arbeitnehmer bezahlt 2012 4.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Arbeitgeber bezahlt ebenfalls 4.000 Euro. Außerdem hat der Arbeitnehmer 2.000 Euro in eine Rürup-Rente einbezahlt. Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 4.000 Euro + Arbeitgeberanteil 4.000 Euro + Rürup-Rente 2.000 Euro Zwischensumme 10.000 Euro maximal 20.000 Euro abzugsfähig hiervon (2012) 74 % 7.400 Euro Arbeitgeber-Anteil (volle Kürzung) 4.000 Euro = Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen 3.400 Euro

Steuerliche Auswirkung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben Rentenversicherungsbeiträge Beiträge zum Versorgungswerk Rürup-Rente Riester-Rente Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur Basisabsicherung private Zusatzkranken- und Pflegeversicherung Sonstige Vorsorgeaufwendungen und abzugsfähige Versicherungsbeiträge Haftpflichtversicherung Unfallversicherung Lebensversicherung

Berechnung der Einkommensteuer am Beispiel eines Doktoranten Ohne Rürup-Rente (Beitrag 2.400 Euro/Jahr) Mit Rürup-Rente Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn ohne begünstigte Versorgungsbezüge 22.000 22.000 - Werbungskosten -1.000-1.000 Einkünfte ohne begünstigte Versorgungsbezüge 21.000 21.000 Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte 21.000 21.000 - Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen 6.522 8.250 - abzugsfähige Kirchensteuer 176 176 - sonstige abzugsfähige Sonderausgaben 75 75 Einkommen/zu versteuerndes Einkommen 14.227 12.499 Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer 1.221 813 Gesamterstattung 1.117,17 1.607,61 Der Grenzsteuersatz der tarifliche Einkommensteuer beträgt Mit Rürup-Rente: 22,20% Ohne Rürup-Rente: 24,31% 490,44

Berechnung der Einkommensteuer am Beispiel eines Post-Doc Ohne Rürup-Rente (Beitrag 2.400 Euro/Jahr) Mit Rürup-Rente Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn ohne begünstigte Versorgungsbezüge 45.000 45.000 - Werbungskosten - 1.000-1.000 Einkünfte ohne begünstigte Versorgungsbezüge 44.000 44.000 Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte 44.000 44.000 - Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen 6.522 8.250 - abzugsfähige Kirchensteuer 486 486 - sonstige abzugsfähige Sonderausgaben 75 75 Einkommen/zu versteuerndes Einkommen 36.917 35.189 Tarifliche/festzusetzende Einkommensteuer 7.916 7.323 Gesamterstattung 432,44 1.105,50 Der Grenzsteuersatz der tarifliche Einkommensteuer beträgt Mit Rürup-Rente: 33,90% 673,06 Ohne Rürup-Rente: 34,69%

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und einen guten Nachhauseweg!

Zielsicher beraten gemeinsam Zukunft gestalten Kanzleischwerpunkte:» Steuerberatung» Steuererklärungen» Jahresabschlusserstellung» Lohn- und Finanzbuchhaltung» Existenzgründungsberatung» Betriebswirtschaftliche Beratung» Erbschaftsteuer» Testamentsvollstreckung Bürozeiten: Montag Donnerstag 08.00 12.00 Uhr 14.00 17.00 Uhr Freitag 08.00 14.30 Uhr Steuerkanzlei Gunter Maurath Handschuhsheimer Landstraße 4 69120 Heidelberg Telefon 0 62 21-7 26 45-0 Telefax 0 62 21-7 26 45-45 Kanzlei@Maurath-Kollegen.de www.maurath-kollegen.de