Sozialpolitik I (Soziale Sicherung) Sommersemester 2007. 8. Vorlesung



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Transkript:

Sozialpolitik I (Soziale Sicherung) Sommersemester 2007 8. Vorlesung Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn Strengmann@wiwi.uni-frankfurt.de www.wiwi.uni-frankfurt.de/~strengma

5. Soziale Sicherheit bei Arbeitslosigkeit Gliederung: 5.1 Was ist Arbeitslosigkeit? 5.2 Statistischer Überblick 5.3 Warum Sozialversicherung? 5.4 Arbeitslosenversicherung in Deutschland (Arbeitslosengeld I) 5.5 Arbeitslosenhilfe 5.6 Kritik und Reformbedarf Literatur: Bäcker et al. (2000): Kap. IV 5.,7. Übersicht über das Sozialrecht. Kap. 3

Warum Sozialversicherung im Fall von Arbeitslosigkeit? 1. Arbeitslosigkeit ist nicht privat verursacht, die Lasten sollten auch sozial getragen werden 2. sozialpolitische Gründe a) Armutsvermeidung b) Lebensstandardsicherung 3. ökonomische Gründe a) Arbeitslose sollen in die Lage versetzt werden einen passenden Arbeitsplatz zu finden b) private Versicherung nicht möglich/problematisch wegen adverse selection Problem

Arbeitslosenversicherung in Deutschland Überblick gesetzliche Grundlage: Arbeitsförderungsgesetz (AFG), SGB III Arbeitslosengeld I SGB II Alg II (Hartz IV) Träger: BA (Bundesagentur für Arbeit), Nürnberg Aufgaben: - finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit - außerdem: - Arbeitsvermittlung, Beratung u.a. - Bildungsmaßnahmen - Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) - Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Hilfen für Langzeitarbeitslose

Arbeitslosenversicherung in Deutschland Finanzierung im Wesentlichen Beitragszahlungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Arbeitslosenhilfe/ Arbeitslosengeld II Steuermittel) paritätische Finanzierung: Arbeitgeber zahlen die Hälfte der gesamten Beiträge. Bemessungsgrundlage: Arbeitsentgelt einschließlich einmaliger Zuwendungen wie z.b. Weihnachtsgeld, bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Beitragshöhe: 3,25% der Beitragsbemessungsgrundlage sowohl für den Arbeitsgeber als auch für den Arbeitnehmer insgesamt 6,5%. Seit 1.1.2007: Zuschuss aus der Mehrwertsteuererhöhung Beitragssatz 4,2%

Arbeitslosenversicherung in Deutschland Versicherungspflichtig: grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten, inkl. in Berufsausbildung Wehr- und Zivildienstleistende Versicherungsfrei sind: Mini-Jobs (regelmäßiger Verdienst unter 400 Euro pro Monat) Arbeitslose mit weniger als 15 Std. pro Woche, aber Verdienst über 400 Euro Beschäftigungen, die auf eine Woche beschränkt sind (unständige Beschäftigungen) Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben Beamte, Richter, Berufssoldaten Schüler und Studierende

Finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit grundsätzliches: Ziel: Das Arbeitslosengeld I (bzw. die Arbeitslosenhilfe bis Ende 2004) ist eine Lohnersatzleistung, die an die Stelle des während der Zeit der Arbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgeldes tritt. Der Lebensstandard soll in etwa gehalten werden. Es wird nur gewährt, soweit und solange die Arbeitslosigkeit auch durch intensive Vermittlungsbemühungen und unter Einschluss des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums nicht beseitigt werden kann.

Arbeitslosengeld I Voraussetzungen Anspruchsberechtigt ist, wer: 1. arbeitslos ist (im Sinne des AFG) 2. sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat

Arbeitslosengeld I Voraussetzungen Im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes ist arbeitslos, wer: - beschäftigungslos ist und - eine mindestens 15 Std./Woche umfassende Beschäftigung sucht beschäftigungslos ist auch, wer: - weniger als 15 Std./Woche beschäftigt ist, mehrere Beschäftigungen werden zusammengezählt beschäftigungssuchend ist, wer: - alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht

Arbeitslosengeld I Voraussetzungen zur Verfügung steht, wer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der: eine zumutbare versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. umfassende Beschäftigung aufnehmen und ausüben kann an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen kann und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann

Arbeitslosengeld 1 Voraussetzungen Zumutbarkeit Eine Beschäftigung ist nicht zumutbar, wenn: sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen verstößt die Bezahlung: in den ersten 3 Monaten mehr als 20% unter dem vorherigen Lohn liegt vom 4. bis 6. Monat mehr als 30% unter dem vorherigen Lohn liegt nach einem halben Jahr niedriger als das Arbeitslosengeld ist die Pendelzeiten unverhältnismäßig lang sind (täglich 2,5 Std. bei mehr als 6 Std. Tätigkeit und 2 Std. bei 6 Stunden oder weniger)

Arbeitslosengeld I Voraussetzungen Zumutbarkeit Eine Beschäftigung ist auch zumutbar, wenn sie: befristet ist vorrübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitslose ausgebildet ist bzw. die sie bisher ausgeübt hat ein Umzug: ist zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der ersten drei Monate eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereich aufgenommen wird ist ab dem 4. Monat zumutbar ist bei familiären Bindungen nicht zumutbar

Anwartschaftszeit: Arbeitslosengeld I Voraussetzungen Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist (3 Jahre) mindestens 12 Monate beitragspflichtig beschäftigt war. In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet: Zeiten der Pflege von Pflegebedürftigen, selbständige Tätigkeiten (über 15 Std./Woche).

Arbeitslosengeld I Dauer des Bezugs (bis Januar 2006) Monate mit Versicherunspflichtiger Beschäftigung 12 in den letzten 3 Jahren 16 in den letzten 7 Jahren 20 in den letzten 7 Jahren 24 in den letzten 7 Jahren 28 in den letzten 7 Jahren 32 in den letzten 7 Jahren 36 in den letzten 7 Jahren 40 in den letzten 7 Jahren 44 in den letzten 7 Jahren 48 in den letzten 7 Jahren 52 in den letzten 7 Jahren 56 in den letzten 7 Jahren 60 in den letzten 7 Jahren 64 in den letzten 7 Jahren nach Lebensalter Alle Alle Alle Alle ab 45 Jahre ab 47 Jahre ab 52 Jahre ab 57 Jahre Anspruchsdauer in Monaten 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32

Arbeitslosengeld I Dauer des Bezugs (seit Februar 2006) Monate mit Versicherunspflichtiger Beschäftigung in den letzten 3 Jahren 12 16 20 24 30 36 nach Lebensalter Alle Alle Alle Alle ab 55 Jahre ab 55 Jahre Anspruchsdauer in Monaten 6 8 10 12 14 18

Bemessungsgrundlage Arbeitslosengeld I Höhe durchschnittliches Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung (inkl. einmalige Zuwendungen wie z.b. Weihnachts- und Urlaubsgeld) abzüglich Steuern und Sozialabgaben, die für dieses Arbeitsentgelt üblich sind pauschaliertes Nettoarbeitsentgeld Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosen mit mindestens einem Kind 67% dieses pauschalierten Nettoentgeldes sonst 60 %

Arbeitslosengeld I Höhe Minderung bei verspäteter Meldung Seit dem 01.07.2003: Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Beschäftigungsverhältnisse arbeitssuchend zu melden. Bei verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld bis zu 30 Tage gekürzt: um 7 täglich (bei Bemessungsentgelten bis zu 400 ), um 35 (bis zu 700 ), um 50 (über 700 ). Anrechnung von Nebeneinkommen Freibetrag in Höhe von 20% des Arbeitslosengelds, mindestens 165 Euro pro Monat darüber liegendes Einkommen aus Nebentätigkeiten wird vollständig angerechnet

Ruhen des Arbeitslosengeldes In bestimmten Fällen ruht die Zahlung des Arbeitslosengeld, insbesondere bei: - sogenannten Sperrzeiten - Arbeitskämpfen (für Personen, die direkt oder indirekt als Folge arbeitslos werden) - Meldeversäumnissen - bei Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung - bei Entlassungsentschädigungen

Ruhen des Arbeitslosengeldes Sperrzeiten treten ein, wenn die/der Arbeitslose : - das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitswidriges Verhalten die Lösung veranlasst hat - eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat - sich weigert, an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Bildung teilzunehmen - die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abgebrochen oder seinen Ausschluss aus der Maßnahme veranlasst hat die Dauer der Sperrzeit beträgt: - drei Wochen bei erstmaligem Vergehen - sechs Wochen beim zweiten Mal - zwölf Wochen beim dritten Mal Gesamtanspruchsdauer verringert sich um ein Viertel

Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, wer: bedürftig war keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte wie beim Arbeitslosengeld arbeitslos war und innerhalb des letzten Jahres (Vorfrist) Arbeitslosengeld bezogen hatte - die Vorfrist verlängerte sich um Zeiten in den letzten drei Jahren: - in denen nur deswegen kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand, weil keine Bedürftigkeit vorlag - mit selbständiger Tätigkeit nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes - in den Familienangehörige gepflegt wurden

Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit Bedürftigkeit lag vor, wenn das Einkommen geringer als die Arbeitslosenhilfe war Einkommen: das Einkommen des Arbeitslosen das Einkommen der Partnerin/ des Partners, sofern es einen Freibetrag überstieg hypothetische Arbeitslosenhilfe bis Ende 2002: mindestens steuerliches Existenzminimum, ab 2003: 80% davon Nettoeinkommen abzüglich Werbungskosten private Unterhaltsleistungen und bestimmte staatliche Transfers, z.b. Kindergeld, zählten nicht als Einkommen

Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit keine Bedürftigkeit bestand, wenn das Vermögen (inkl. Vermögen des Partners) über folgenden Grenzen lag: - bis Ende 2002: 520 Euro pro Lebensjahr - ab 2003: 200 Euro pro Lebensjahr - mindestens 4100 Euro - Altersvorsorgevermögen ( Riester-Rente) wurde nicht angerechnet

Arbeitslosenhilfe Dauer und Höhe Dauer Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wurde Arbeitslosenhilfe unbefristet gezahlt Höhe Die Höhe der Arbeitslosenhilfe wurde wie die des Arbeitslosengeldes berechnet,betrug aber nur 57% für Arbeitslose mit einem Kind und 53% sonst. Das der der Berechnung zugrunde liegende Bruttoarbeitsgeld wurde jährlich pauschal um 3 Prozent verringert Minderung entfiel bei einer Teilnahme an einer vom Arbeitsamt finanzierten Bildungsmaßnahme.

Höhe der Arbeitslosenhilfe (30.9.2002) Höhe in Euro Alle Männer Frauen unter 300 12,1% 5,7% 21,2% 300 bis unter 600 58,2% 54,5% 63,5% 600 bis unter 900 25,9% 34,0% 14,2% 900 bis unter 1200 3,3% 4,9% 1,0% 1200 und mehr 0,5% 0,9% 0,1% Gesamt 100,0% 100,0% 100,0%

SGB II Arbeitslosengeld II (seit 1.1.2005) Grundsicherung für Arbeitssuchende keine Leistung, die ausschließlich für Arbeitslose ist alle erwerbsfähigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren keine Versicherungsleistung, sondern Grundsicherung im Wesentlichen identisch mit der Sozialhilfe Erläuterung und Diskussion im Teil Grundsicherung/ Sozialhilfe

Reformbedarf und -vorschläge Finanzierung des Arbeitslosengeld I über Steuern statt über Beiträge Bürgerversicherung Dauer des Arbeitslosengeld I (zu kurz? zu lang?) nach Ablauf des Arbeitslosengeld I nur noch Grundsicherung, keine Lebensstandardsicherung mehr kein Mindestsicherung beim Arbeitslosengeld 1 hoher Anteil ohne Leistungen Zumutbarkeitsregeln zu scharf? Angebote des Arbeitsamts können Eigeninitiativen verhindern