Merkblatt zu Hartz IV. Wohngeld



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Transkript:

Merkblatt zu Hartz IV Wohngeld 17 1. Wohngeldreform 2009 Zum 1. Januar 2009 traten mit der Wohngeldreform Verbesserungen in Kraft. Es lohnt sich häufig auch bei Personen oder Familien, die bis 2008 keine Leistungen erhalten hatten, erneut einen Antrag zu stellen. Zudem ist es nun auch möglich, dass einzelne Personen aus einem Hauhalt Wohngeld beziehen, andere Personen Arbeitslosengeld II. So kann beispielsweise für Kinder von allein erziehenden Elternteilen, die noch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss beziehen, Wohngeld beantragt werden, was in vielen Fällen zu finanziellen Verbesserungen für die Haushalte führt. (siehe hierzu Beispiel 2). 2. Was ist Wohngeld? Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und wird unter den später beschriebenen Voraussetzungen gezahlt für Mieter einer Wohnung ( Mietzuschuss ) oder Eigentümer eines Hauses ( Lastenzuschuss ) 3. Wie berechnet man, ob Anspruch auf Wohngeld besteht? Wohngeld erhält, wer noch genügend sonstiges Einkommen hat, so dass mit dem Wohngeld zusammen der Hartz IV- Bedarf gedeckt ist. Das Einkommen darf andererseits aber nicht zu hoch sein (das ergibt sich aus den Tabellen -siehe Nr. 4) Die Berechnung eines eventuellen Wohngeldanspruchs hängt von 3 Faktoren ab: 1. Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 2. Höhe des Gesamteinkommens 3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung 1. Haushaltsmitglieder: Bei der Berechnung des Wohngeldes werden sämtliche Haushaltsmitglieder (also anders als bei Hartz IV beispielsweise auch Geschwister, Onkel, Großeltern) berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, BaföG oder BAB. So kann also beispielsweise eine alleinerziehende Frau, die mit einem Kind lebt, Arbeitslosengeld II für sich und Unterhalt für das Kind erhält, Wohngeld nur für das Kind beantragen, nicht für sich. (siehe Beispiel 2) 2. Höhe des Gesamteinkommens: Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge. Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht. (Ausnahme: Alleinstehenden, die selbst das Kindergeld erhalten, wird es als Einkommen angerechnet). Man geht grundsätzlich vom Bruttoeinkommen aus (also beispielsweise auch der Bruttorente). Davon werden zunächst Werbungskosten abgezogen Diese betragen bei Erwerbseinkommen pauschal monatlich 83,33. Auch höhere Werbungskosten sind möglich, es gelten dieselben Regelungen wie im Einkommenssteuergesetz, so dass bereits bei 12 km einfacher Entfernung zur Arbeitsstelle diese Pauschale überschritten wird. Bei Mini-Jobs werden nur tatsächliche Werbungskosten (Fahrtkosten 0,30 ab dem ersten Entfernungskilometer), bei Renten 8,50 Merkblatt 17 zu Hartz IV Stand 01/2012 Seite 1

monatlich pauschal abgezogen. Danach erfolgt ein weiterer Pauschalabzug bei jedem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied. Die Höhe dieses Abzugs richtet sich danach, wie viele der folgenden 3 Beiträge gezahlt werden: 1. Kranken- und Pflegeversicherung, 2. Rentenversicherung und 3. Steuern vom Einkommen. Je nach Anzahl der gezahlten Beiträge werden 10% (bei einem gezahlten Beitrag), 20% (bei zwei) oder 30% (bei drei) pauschal abgezogen, mindestens aber 6%, wenn keiner der 3 genannten Beitragsarten gezahlt wird ( 16 WoGG). Anschließend können noch weitere Freibeträge abgezogen werden, z. B. 125 bei einem Grad der Behinderung von 100% oder 50 je Kind unter 12 Jahren für allein erziehende Berufstätige ( 17 WoGG), tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeträge bis zu gewissen Obergrenzen ( 18 WoGG) 3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung Bei Mietern nimmt man zunächst die tatsächliche Kaltmiete, zuzüglich der üblichen Nebenkosten, ohne Strom, Warmwasser und Heizung. Bei Eigentümern wird die tatsächliche Belastung durch Kredite (also Zinsen und Tilgungsraten), zuzüglich der Grundsteuern sowie für Betriebskosten eine Pauschale von 20 je m² Wohnfläche angerechnet. Die so errechnete Bruttokaltmiete wird aber nur bis zu einer bestimmten Obergrenze anerkannt. Die Obergrenze hängt ab von der Personenzahl sowie der Gemeinde und kann aus den unten abgebildeten Tabellen abgelesen werden. Quellenangabe hierzu: 12 WoGG und im Internet unter www.wohngeldantrag.de. Dort findet man auch die Mietstufen zu dieser Tabelle, aus der zum Beispiel hervorgeht, dass Saarbrücken der Mietstufe III, Völklingen der Stufe II zuzuordnen ist. Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird nur der Anteil an der Miete oder der Belastung berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Seit Januar 2011 wird kein Betrag für Heizkosten mehr berücksichtigt. Merkblatt 17 zu Hartz IV Stand 01/2012 Seite 2

4. Berechnung des Wohngeldes Hat man nun diese 3 Größen (Haushaltsmitglieder, Einkommen, Miete bzw. Belastung) errechnet, so ergibt sich der Wohngeldanspruch aus den Wohngeldtabellen, die im internet unter www.wohngeldantrag.de bzw. http://www.bmvbs.de/shareddocs/de/artikel/sw/wohngeldtabellen.html zu finden sind. 5. Beispiele Beispiel 1: Rentner, alleinstehend, Einkommen: Rente 735 Euro brutto Miete in Völklingen: Kaltmiete 240 Nebenkosten 55 Heizung 65 1. Schritt: Anzahl der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder: 1 2. Schritt: Höhe des Einkommens: Bruttorente 735./. Werbungskosten - 8,50 Zwischensumme 726,50 Pauschalabzug 10% (da Krankenvers.) -72,65 zu berücksichtigendes Einkommen somit: 653,85 3. Schritt: Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung Bruttokaltmiete 295 Obergrenze (Völklingen ist Mietenstufe II): 308 somit anzuerkennen 295 Heizkosten werden nicht mehr berücksichtigt Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung somit: 295 4. Schritt aus den errechneten Größen 1 Person, Einkommen 653,85 sowie Miete 295 ergibt sich nach den Wohngeldtabellen ein Wohngeldanspruch in Höhe von 66. Beispiel 2: Alleinerziehende Frau, arbeitslos, 2 Kinder (5 und 9Jahre alt) Einkommen: Unterhaltsvorschuss: 180 bzw. 133, Kindergeld 368 Miete in Völklingen: Kaltmiete 350 Nebenkosten100 Heizung 100. 1. Schritt: Anzahl der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder: 2 Personen: Wohngeldberechtigt sind die Kinder, da ausreichend eigenes Einkommen vorhanden, die Mutter bezieht Arbeitslosengeld II, da kein weiteres Einkommen 2. Schritt: Höhe des Einkommens der beiden Kinder: Unterhaltsvorschuss 313 Pauschalabzug 6% -18,78 zu berücksichtigendes Einkommen somit: 294,22 3. Schritt: Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung: Bruttokaltmiete (2/3 von 450 ) 300 Obergrenze (Mietenstufe II, 2/3 von 451): 300,67 somit anzuerkennen 300 Merkblatt 17 zu Hartz IV Stand 01/2012 Seite 3

Heizkosten werden nicht mehr berücksichtigt, Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung somit: 300 4. Schritt: Berechnung des Wohngeldes aus den errechneten Größen 2 Personen, Einkommen 294,22 sowie Miete 300 ergibt sich nach den Wohngeldtabellen ein Wohngeldanspruch in Höhe von 240. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes ergibt sich nun folgendes Schema: Bedarf der Kinder: Regelleistung 251,-- Regelleistung 219,-- angemessene Kaltmiete (2/3 von 335) 223,33 2/3 der Nebenkosten 66,66 2/3 der Heizkosten 66,66 Gesamtbedarf 826,66 Einkommen der Kinder: Unterhaltsvorschuss 180 Unterhaltsvorschuss 133 Wohngeld 240 Kindergeld 368 Gesamteinkommen 921 Somit sind 94,34 des Kindergeldes nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung der Kinder erforderlich und können der Alleinerziehenden als Einkommen angerechnet werden. Das Einkommen ist nun zu bereinigen und zwar um (Siehe Merkblatt 4 Punkt 6) Pauschale von 30 Euro für private Versicherungen (z. B. Haftpflicht- und Hausratversicherungen) Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.b. Kfz-Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung) Versicherungsbeiträge (Beiträge zu privaten Kranken-, und Pflegeversicherungen) Beiträge zur Riesterrente tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen, soweit diese tituliert sind oder in einer notariell beurkundeten Vereinbarung festgelegt wurden. (DA zu 11 Rz 11.174ff) In diesem Beispiel würden also mindestens 30 monatlich mehr zur Verfügung stehen als ohne Beantragung von Wohngeld. Herausgeber: Aktionskreis Kindergeld und Sozialhilfe Saar (AKKS) c./o. Diakonisches Zentrum Völklingen Gatterstr. 13 66333 Völklingen Tel. 06898/ 9 14 76-0 Fax 06898/ 9 14 76-15 e-mail: rudi-geissel@dwsaar.de internet: www.dzvk.dwsaar.de Merkblatt 17 zu Hartz IV Stand 01/2012 Seite 4

Abkürzungsverzeichnis ALG II BAB: BaFöG: BGB: BGH: BSG: BVG: BVerwG: BVerwGE: DA zu SGB II FEVS: GEZ: GG: GruSi KJHG: LPK- SGB II LPK- SGB XII LSG NJW: OVG: Rz SG SGB I: SGB II: SGB X: SGB XII: SGG: SHR: VG: VO: VwGO: Arbeitslosengeld II Berufsausbildungsbeihilfe Bundesausbildungsförderungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Bundessozialgericht Bundesversorgungsgesetz Bundesverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte Gebühreneinzugszentrale (für Rundfunk und Fernsehgebühren) Grundgesetz Grundsicherung Kinder- und Jugendhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch, 2. Buch Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch, 12. Buch Landessozialgericht Neue Juristische Wochenschrift Oberverwaltungsgericht Randziffer Sozialgericht Sozialgesetzbuch, 1. Buch Sozialgesetzbuch, 2. Buch Sozialgesetzbuch, 10. Buch Sozialgesetzbuch, 12. Buch Sozialgerichtsgesetz Sozialhilferichtlinien Verwaltungsgericht Verordnung Verwaltungsgerichtsordnung