Universität Hamburg Schwerpunkt Mathematische Statistik und Stochastische Prozesse. Der Aktuar in der betrieblichen Altersversorgung



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Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Transkript:

Universität Hamburg Schwerpunkt Mathematische Statistik und Stochastische Prozesse Dr. Bero Roos: Seminar über Versicherungsmathematik Der Aktuar in der betrieblichen Altersversorgung Exkursion zu Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Beratende Aktuare am 05.02.2002 Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 1

Sozietät RZP - Wer ist das? Gründung 1986 Hervorgegangen aus zwei Aktuarbüros in Hamburg, die um 1950 gegründet wurden 3 Partner und 27 Mitarbeiter 17 Mathematiker/Aktuare 1 Jurist 1 Versicherungskauffrau 4 math.-techn. Assistenten 2 Assistentinnen der GL 5 Büromitarbeiterinnen ca. 600 Auftraggeber Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 2

Welche Leistungen erbringt RZP? Alle Leistungen im Zusammenhang mit Altersversorgung (insbesondere betriebliche, aber auch gesetzliche, berufständische und private Altersversorgung) Bewertung von Versorgungsverpflichtungen Gestaltung von Versorgungsregelungen Langfristprognosen von Versorgungswerken Due Diligence bei Mergers&Acquisitions Beratung in Fragen der Altersversorgung Erstellung von Gutachten für Gerichte Administration von Versorgungswerken Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 3

Bewertung von Versorgungsverpflichtungen Für Jahresabschlüsse Handelsrecht Steuerrecht Insolvenzsicherung Bewertungsrecht Betriebswirtschaftlich Internationale Konzerne International Accounting Standards (IAS 19) US-GAAP (generally accepted accounting principles) FAS87/88, FAS 106, FAS 132 Nationale ausländische Rechnungslegungsvorschriften z.b. UK: FRS 17 (früher SSAP24) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 4

Bewertung von Versorgungsverpflichtungen Versorgungsverpflichtungen Pensionsverpflichtungen Vorruhestandsverpflichtungen Altersteilzeitverpflichtungen Sterbegeldverpflichtungen Jubiläumsgeldverpflichtungen Deputatleistungen an Pensionäre Strompreisvergünstigungen Freifahrtberechtigungen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 5

Bewertung von Versorgungsverpflichtungen Unternehmensbewertung Bewertung von Einzelverpflichtungen Abfindung Übertragung Versorgungsausgleich Kaufpreisrenten Bewertung von Wohnrechten Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 6

Drei Säulen der Altersversorgung Betrieb- Gesetzliche Private liche Rentenver- Eigen- Altersver- sicherung vorsorge sorgung Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 7

Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 8

Historische Entwicklung Betriebliche Altersversorgung älter als Sozialversicherung Erste betriebliche Unterstützungseinrichtungen Gutehoffnungshütte 1832 Siemens 1872 BASF 1879 Hoechst 1882 Krupp 1885 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeiter 1889 (Bismarck) Angestellte 1911 Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 9

Wesen und Funktion der betrieblichen Altersversorgung Ergänzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Sicherung des erworbenen Lebensstandards nach Eintritt eines Versorgungsfalles infolge Alters (feste oder flexible Altersgrenze) Invalidität (Erwerbsminderung) Tod (Hinterbliebenenversorgung) Schließung der Versorgungslücke Zusage des Arbeitgebers, Leistungen zur Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu erbringen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 10

Versorgungslücke in % des Bruttoarbeitsentgeltes 100% 80% 60% 40% 20% Steuer und SV-Beiträge 100 % Netto-Jahresgehalt Versorgungslücke SV-Altersente Versorgungsziel: 70-90 % des zuletzt für einen Aktiven verfügbaren Nettoeinkommens Fürsorgegedanke steht im Vordergrund: der Lebensstandard des Mitarbeiters soll auch im Ruhestand gesichert sein in der Vergangenheit hat man sich bei der Modellierung und Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung vielfach am Fürsorge- bzw. Versorgungsgedanken und an einer geeigneten Auffüllung der Versorgungslücke orientiert Grafik unterstellt ein volles sozialversicherungspflichtiges Arbeitsleben bis zum Alter 65 0% 40 60 80 100 120 140 160 Brutto-Jahresgehalt in TDM Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 11

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Definition ( 1) Entgeltumwandlung ( 1a) Unverfallbarkeit ( 1b, 2) Abfindung von Anwartschaften ( 3) Übertragung von Anwartschaften ( 4) Auszehrungsverbot ( 5) Flexible Altersgrenze ( 6) Insolvenzsicherung ( 7-15) Anpassung laufender Renten ( 16) Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel ( 17) Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst ( 18) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 12

Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1 BetrAVG Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 13

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage) des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer Unterstützungskasse (kein Rechtsanspruch) in der Form eines e.v., einer GmbH/AG oder einer Stiftung Direktversicherung Arbeitgeber = Versicherungsnehmer Arbeitnehmer = versicherte Person Pensionskasse (Rechtsanspruch) (Lebensversicherungsunternehmen besonderer Art) in der Form eines VVaG oder einer AG Pensionsfonds (Rechtsanspruch) kein Lebensversicherungsunternehmen, sondern Versorgungseinrichtung in der Form eines Pensionsfonds-Vereins a.g. oder einer AG Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 14

Direktzusage (DZ) Lebensversicherung Beitrag Leistung Unternehmen trägt biometrisches Risiko und Kapitalanlagerisiko Zusage Leistung Mitarbeiter Aktiva Kapitalanlagen - Investmentfonds - Rückdeckungsversicherung Passiva Pensionsrückstellungen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 15

Unterstützungskasse (UK) Unternehmen Zusage Mitarbeiter Beiträge Leistungen Unterstützungskasse Beiträge Kassenvermögen - beliebige Vermögenswerte (z. B. Darlehen an Trägerunternehmen) - Investmentfonds Lebensversicherung Leistungen Leistung Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 16

Direktversicherung (DV) Unternehmen Zusage Mitarbeiter Versicherungsaufsicht Beiträge Lebensversicherer Kapitalanlagen nach VAG Leistungen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 17

Pensionskasse (PK) Unternehmen Zusage Versicherungsaufsicht Mitarbeiter Beiträge Pensionskasse Kassenvermögen Kapitalanlagen nach VAG Leistungen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 18

Pensionsfonds (PF) Arbeitgeber Zusage Versicherungsaufsicht Arbeitnehmer Beiträge Pensionsfonds Leistungen Absicherung von Tod, Invalidität Pensionsfonds-Vermögen spezielle Anlagevorschriften Vermögensverwaltung Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 19

Pensionsfonds als 5. Durchführungsweg rechtsfähige Versorgungseinrichtung körperschaftsteuerpflichtig; Zuwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Abschnitt VII. VAG) aber: liberalere Kapitalanlagevorschriften als für Lebensversicherungen/Pensionskassen Pflicht zur lebenslangen Altersrente Pensionsfonds kann Beitragszusagen mit Mindestleistungen und Leistungszusagen geben. Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds Arbeitgeber haftet für die Leistung (Einstandspflicht) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 20

Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 21

Besteuerung beim Arbeitnehmer Vergleich der Durchführungswege Direktzusage Unterstützungskasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Finanzierungsbeträge kein steuerpflichtiger Zufluß pauschalierte Lohnsteuer ( 40b EStG) individuelle Besteuerung mit Riester- Förderung ( 10a i. V. m. 79 ff. EStG) bis 4 % der BBG steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) individuelle Besteuerung mit Riester- Förderung ( 10a i. V. m. 79 ff. EStG) pauschalierte Lohnsteuer ( 40b EStG) bis 4 % der BBG steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) individuelle Besteuerung mit Riester- Förderung ( 10a i. V. m. 79 ff. EStG) Leistungen Lohnsteuerpflichtig (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Kapital i.d.r. steuerfrei Rente: Ertragsanteilbesteuerung ( 22Nr. 1 EStG) Einkommensteuerpflichtig (sonstige Einkünfte 22 Nr. 5 EStG) Einkommensteuerpflichtig (sonstige Einkünfte 22 Nr. 5 EStG) Kapital i.d.r. steuerfrei Rente: Ertragsanteilbesteuerung ( 22Nr. 1 EStG) Einkommensteuerpflichtig (sonstige Einkünfte 22 Nr. 5 EStG) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 22

Steuerliche Bestimmungen - Arbeitgeber Abzugsfähige Betriebsausgaben 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen, soweit durch Satzung/Geschäftsplan festgelegt 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen, ohne RDV - kompliziertes Berechnungsverfahren mit RDV - laufende Beiträge zur RDV 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds dürfen von Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden,wenn sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen Sonderregelung für Übernahme von DZ und UK 6a EStG Pensionsrückstellung nach Teilwertverfahren mit Zinsfuß 6% p.a. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 23

Steuerrechtliche Bestimmungen 6a EStG Pensionsrückstellung (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 24

Steuerrechtliche Bestimmungen 6a EStG Pensionsrückstellung (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar wird, 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. (3) 1 Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2 Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt... 3 Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6% und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 25

Steuerrechtliche Bestimmungen 6a EStG Pensionsrückstellung (4) 1 Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. 2 Soweit... 3 In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 4 Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr.... 5 Am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.... Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 26

Steuerrechtliche Bestimmungen 6a EStG Pensionsrückstellung Durch die Änderung der Unverfallbarkeitsfristen: Mindestalter für erstmalige Bildung einer Pensionsrückstellung nach der Teilwertmethode wird von 30 auf 28 Jahre herabgesetzt Bei Entgeltumwandlung im Sinne des 1 Abs. 2 BetrAVG gibt es kein Mindestalter für die Rückstellungsbildung. Die Rückstellung wird berechnet als Maximum des Teilwerts und des Barwerts der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen Die Änderungen gelten für Neuzusagen und neue Vereinbarungen ab 01.01.2001 und sind gültig ab 01.01.2001. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 27

Aktuarielle Aufgaben bei einer Pensionskasse Einrichtung Erstellung des Technischen Geschäftsplans Auswahl geeigneter Rechnungsgrundlagen Kalkulation von Beiträgen/Leistungen Schätzung auskömmlicher Kostensätze (Einrichtung, Abschluss, laufende Verwaltung) Erstellung des Formel- und Tabellenwerks Überprüfung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 28

Aktuarielle Aufgaben bei einer Pensionskasse Aufstellung der Jahresabschlüsse Überprüfung der Rechnungsgrundlagen Berechnung der Deckungsrückstellung und anderer versicherungstechnischer Positionen Ergebniszerlegung Vorschlag für Überschussverwendung Erstellung des Erläuterungsberichtes des VA Asset-Liability Studien Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 29

Änderungen durch AVmG Einführung eines 5. Durchführungsweges - Pensionsfonds ( 1 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 1b Abs. 3) Einstandspflicht des Arbeitgebers für mittelbar zugesagte Leistungen ( 1 Abs. 1 Satz 3) Beitragszusage mit Mindestleistung ( 1 Abs. 2 Nr. 2). Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ( 1a) aber: Tarifvertragliche Besonderheiten ( 17 Abs. 3, 5) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 30

Änderungen durch AVmG Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen ( 1b) Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Entgeltzusagen und beitragsorientierten Leistungszusagen sowie bei Beitragszusagen mit Mindestleistung ( 2 Abs. 5a und 5b) Abfindung und Übertragung bei Entgeltumwandlung sowie Einbeziehung von Pensionsfonds ( 3 und 4) Insolvenzschutz für Pensionsfondszusagen ( 7 ff) Sonderregelungen zur Anpassungsprüfung bei Entgeltumwandlung und Beitragszusagen mit Mindestleistung ( 16) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 31

Rechtsgrundlagen Betriebliche Übung Einzelvertrag Kollektivzusage Betriebsvereinbarung Tarifvertrag Gesetz Bezeichnungen derartiger Rechtsgrundlagen: Ruhegeldordnung Versorgungsordnung Pensionsplan Betriebliches Versorgungswerk Pensionszusage Rentenordnung Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 32

Rechtsgrundlagen - Typische Inhalte Geltungsbereich Leistungsarten Leistungsvoraussetzungen anrechenbare Dienstzeit maßgebende Bezüge Leistungsformel Anrechnung und Begrenzung Anpassung der Leistungen Zahlungsmodalitäten Rechte und Pflichten Vorbehalte Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Erfüllungsort und Gerichtsstand Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 33

Anforderungen an ein modernes betriebliches Versorgungssystem Moderne Sichtweise und Ziele Grundzüge des Arbeitsverhältnisses - Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung II Arbeitskraft Arbeitgeber Gesamtvergütung Mitarbeiter sofortige Vergütung (z.b. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, variable Zulagen) aufgeschobene Vergütung (z.b. arbeitgeberseitig finanzierte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliches Ruhegeld) Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 34

Anforderungen an ein modernes betriebliches Versorgungssystem Betriebliche Versorgungsleistungen als Teil der Gesamtvergütung II Entgelt Versorgung Bonus SV- Rente betriebliche Versorgungszusage Weihnachts- / Urlaubsgeld Festgehalt sofortige Auszahlung bzw. wirtschaftliche Verfügung (Barlohn) sofortige Lohn-Besteuerung aufgeschobene Auszahlung bzw. wirtschaftliche Verfügung aufgeschobene (Lohn-)Besteuerung der BetrAV Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 35

Anforderungen an ein modernes betriebliches Versorgungssystem Entgeltcharakter betrieblicher Versorgungsleistungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Arbeitsentgelt für die vom Arbeitnehmer als Vorleistung und in Erwartung der zugesagten Leistung erbrachte Betriebstreue (Rechtsprechung BAG und EuGH). Durchschnittsgehaltsabhängiges Versorgungssystem ('average pay system') Die Betriebspension sollte nicht allein abhängig von der Endvergütung bei Eintritt des Versorgungsfalls, sondern von der jeweiligen Vergütung in jedem Jahr der anrechnungsfähigen Betriebszugehörigkeit sein. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 36

Anforderungen an ein modernes betriebliches Versorgungssystem Beitragsorientiertes Versorgungssystem ('defined contribution system') bzw. (neu) Beitragszusage mit Mindestleistung In der Versorgungsregelung sollte primär die Höhe des Beitragsaufwands festgelegt (z.b. als fester oder prozentualer Anteil am Gehalt) sein; die Höhe der späteren Versorgungsleistungen ergibt sich dann durch das Spar- oder Versicherungsprinzip. Mitarbeiterbeteiligung Eine Beteiligung der Arbeitnehmer durch Eigenbeitrag (Deferred Compensation) sollte möglich sein. Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 37

Gestaltungsmöglichkeiten Festbetrag Gehalt Beitrag Abhängigkeiten der Versorgungsleistungen Karriere Einbeziehung der Leistungen / Größen der gesetzl. SV Dienstzeit Endzustand jeweiliger Zustand gleiche Bewertung ungleiche Bewertung indexiert nicht indexiert Begrenzung der Dienstjahre Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 38

Gestaltung - Kapital oder Rente Lebenslängliche Rentenzahlung deckt für AN das Langlebigkeitsrisiko ab (echte Versorgung) Günstige Besteuerung von Renten Versorgungsfreibetrag, Verteilung auf langen Zeitraum Anpassung nach 16 BetrAVG Kapitalwahlrecht Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 39

Gestaltung - Leistungsarten Invalidität oft privat nicht (ausreichend) abgesichert Tod Hinterbliebenleistungen wahlweise ledige Mitarbeiter Alter Schwergewicht Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 40

Gestaltung - Modernere Hinterbliebenenversorgung Bis zur Altersgrenze immer Hinterbliebenenversorgung Normalfall Altersrente mit Hinterbliebenenversorgung Bei Beginn der Altersrente Abwahl möglich (nur Ledige?) zum Ausgleich höhere Altersrente Individuelle Bestimmung des begünstigten Hinterbliebenen Rüß, Dr. Zimmermann und Partner (GbR) Februar 2002 Seite 41