Was gehört zum Nachlass? Inhalt. Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament



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Transkript:

Was gehört zum Nachlass? Inhalt Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament Rechtsgeschäfte unter Lebenden Kauf/Schenkung (Erbvorbezug) Lebensversicherung, Rente, Nutzniessung, Vollmacht Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses I Leistungen aus der ersten Säule (AHV, IV, EO, ELG, Sozialhilfe) Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses II Leistungen aus der zweiten Säule (BVG, FZG) a) Ansprüche gegenüber der Pensionskassse (2. Säule) b) Freizügigkeitsguthaben Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses III Leistungen aus der dritten Säule (Säule 3a und Säule 3b) Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) siehe auch PDF Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a und der beruflichen Vorsorge BVG (inkl. Freizügigkeitsguthaben) seite 1

Was gehört zum Nachlass? Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag Erbvertrag und Testament Die Vermögensaufteilung nach dem Tod einer Person regelt das Gesetz (Erbrecht) und kann vom Erblasser im gesetzlichen Rahmen (Pflichtteile beachten!) mitbestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Testament oder ein Erbvertrag. Aufgrund der schweizerischen Pflichtteilsregelungen werden oftmals durch Ehevertrag weit grössere Vermögensmassen umverteilt als durch Erbvertrag und Testament. Beispiel: Vollständige Zuweisung der Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten. In der Schweiz erhalten die Kinder ¾ des gesetzlichen Erbteils, in vielen anderen Ländern nur ½. Die Übertragung von Vermögenswerten von Todes wegen umfasst nur einen Teilbereich des Nachlasses. Eine umfassende Nachlassplanung umfasst auch diejenigen Vermögenswerte, welche auf anderem Weg als durch letztwillige Verfügung (z.b. durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder Vermögen ausserhalb des Nachlasses) an die Nachfolgegeneration übertragen werden. seite 2

Rechtsgeschäfte unter Lebenden Kauf/Schenkung (Erbvorbezug) Lebensversicherung, Rente, Nutzniessung, Vollmacht Im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge aber auch bei der Übertragung von Liegenschaften sind Geschäfte unter Lebenden sehr häufig anzutreffen. Unternehmen werden oftmals (teilweise) unentgeltlich der nächsten Generation überlassen, häufig auch durch eine unter dem Verkehrswert liegende Bewertung. Liegenschaften werden oft mit einem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht zu Gunsten des (künftigen) Erblassers oder ebenfalls zu einer unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegenden Bewertung (z.bsp. Steuerwert) an die Nachfolgegeneration weitergegeben. Eine Vermögensübertragung kann auch mit Hilfe von Lebensversicherungen geschehen, ohne dass ein solches Vermögen beim Ableben in den Nachlass fällt. Lebensversicherungen sind zudem mit besonderen Privilegien für den Ehegatten und die Nachkommen vor einer allfälligen Zwangsverwertung geschützt. seite 3

Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses I Leistungen aus der ersten Säule (AHV, IV, EO, ELG, Sozialhilfe) Leistungen der ersten Säule haben mit dem Nachlass i.d.r. nichts zu tun. Ausnahmen: Rückforderung von rechtmässig bezogenen Leistungen der Sozialhilfe an den Erblasser (sofern eine Erbschaft vorhanden ist) und von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (meist wegen Nichtdeklaration veränderter Einkommensverhältnisse), und zwar unabhängig vom Vorhandensein eines Nachlasses. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die erste Säule unbedeutend, weil die Hinterbliebenen einen eigenständigen Anspruch auf Renten haben. Empfehlung: Bei kleinen Nachlässen ist die Möglichkeit von Rückforderungen insbesondere betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und Sozialhilfe immer sorgfältig zu prüfen und eine Erbschaft gegebenenfalls auszuschlagen. Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204ff ZGB) Bestandteil des Nachlasses (Art. 560 ZGB) Herabsetzung (Art. 527 ZGB) seite 4

Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses II Leistungen aus der zweiten Säule (BVG, FZG) Leistungen aus patronalen Stiftungen der zweiten Säule, solche der Säule 2a (BVG-Obligatorium aus PK/Sammelstiftung und Freizügigkeitskonto/ Freizügigkeitspolice/Freizügigkeitsportfolio) sowie Freizügigkeitskonten, Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitsportfolios der Säule 2b haben mit dem Nachlass nichts zu tun. Der Begünstigte kann diese Leistungen selbst nicht beeinflussen. Die Angehörigen des Erblassers haben, unabhängig ihrer Erbenstellung, Anspruch auf Leistungen aus dessen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse bzw. Sammelstiftung oder Versicherung). Die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen haben grundsätzlich mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Erbschaft nichts zu tun. Gleiches gilt für Freizügigkeitskonti, Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitsportfolios der Säulen 2a und 2b. Soweit jemand aber im Überobligatorium Einfluss auf die Begünstigtenordnung nehmen kann (Bsp. das Kader bei einer Beletage - Versicherung ), fallen derartige Leistungen in den Nachlass und sind auch herabsetzbar. Die ganze zweite Säule spielt bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Zugehörigkeit zum Nachlass!) keine Rolle. Bei kleineren und mittleren Vermögen des Erblassers spielt die Pensionskasse eine bedeutende Rolle, weil ein erheblicher Teil der finanziellen Absicherung der Erben (insbesondere des überlebenden Ehegatten) häufig auf der zweiten Säule beruht. Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204ff ZGB) Bestandteil des Nachlasses (Art. 560 ZGB) Herabsetzung (Art. 527 ZGB) seite 5

Ansprüche gegenüber der Pensionskasse (2. Säule) Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2a) besteht sowohl für die Vorsorgeeinrichtung als auch für die Versicherten nur wenig Handlungsspielraum. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Kreis der begünstigten Hinterlassenen (Ehegatte, eingetragene Partner/Partnerinnen und Waisen) auf die in Art. 20a BVG erwähnten Personen - die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister sowie die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens - ausdehnen. Seitens der Versicherten ist der Handlungsspielraum hauptsächlich beschränkt auf einen Vorbezug zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum sowie den Entscheid über die Form des Bezugs des Altersguthabens (Rente und/oder Kapital). Allein diese beiden Möglichkeiten können jedoch je nach Situation einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des dereinstigen Nachlassvermögens und somit die Empfänger dieses Kapitals haben. Viele Arbeitnehmer verfügen zusätzlich über eine Vorsorge im überobligatorischen Bereich (Säule 2b). Diese gewährt in der Regel nicht nur über das BVG-Minimum hinausgehende Altersleistungen sondern auch zusätzliche Leistungen an Hinterbliebene. Massgebend sind die entsprechenden Reglemente. Wichtig ist, sich über die Leistungsvoraussetzungen zu erkundigen und diese soweit möglich bereits lebzeitig zu erfüllen. So fordern gewisse Reglemente, dass die Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Personen durch die Versicherten angezeigt wird oder dass zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern ein Unterstützungsvertrag abgeschlossen wird. Sind diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dem überlebenden Lebenspartner unter Umständen eine Leistung verweigert. seite 6

Freizügigkeitsguthaben Viele Personen, wie Selbständigerwerbende, vorzeitig Pensionierte, Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, Arbeitslose und sogar manche Arbeitnehmer, verfügen über ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice, selten über ein Freizügigkeitsportfolio. Dem Vorsorgenehmer steht es frei, sein Freizügigkeitsguthaben innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren, nämlich frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentealters von 65 Jahren für Männer und 64 Jahren für Frauen, zu beziehen. Vorzeitige Bezugsmöglichkeiten bestehen ansonsten u.a. für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei endgültigem Wegzug ins Ausland. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an die Begünstigten gemäss Freizügigkeitsverordnung (FZV). Die Modifikationsmöglichkeiten bewegen sich zwar in einem schmalen Bereich. Die Versicherten können lediglich die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nach BVG, nämlich Ehegatte, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Waisen, mit den in der FZV vorgesehenen Personen - die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss - ergänzen. Die Auswirkungen dieser Modifikationsmöglichkeiten, insbesondere bei grösseren Kapitalien, können jedoch sehr weit reichend sein. Mit dem lebzeitigen Bezug fällt das Freizügigkeitsguthaben ins normale Vermögen und bildet im Falle des Ablebens Gegenstand des Nachlasses. seite 7

Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses III Leistungen aus der dritten Säule (Säule 3a und Säule 3b) Lebensversicherungen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) Bei der gebundenen (steuerprivilegierten) Lebensversicherung fällt die Leistung an den Begünstigten und nicht in den Nachlass. Der Rückkaufswert ist aber für die Einhaltung der Pflichtteile und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Zugehörigkeit zum Nachlass!) zu berücksichtigen. Lebensversicherungen der Säule 3b ( freie Vorsorge) Ähnliches gilt für die freie Lebensversicherung (Säule 3b), wo allerdings nicht in jedem Fall sichergestellt ist, dass ein direkter Forderungsanspruch eines Begünstigten besteht. Schweizerische Lebensversicherungen eignen sich sehr gut zur Vermögensab- sicherung, weil sie im Zwangsvollstreckungsverfahren vor ihrer Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden können. Banksparen mit der Säule 3a (gebundene Vorsorge) Das gebundene Banksparen der Säule 3a verläuft grundsätzlich ebenfalls ausserhalb des Nachlasses. Hier ist die Austrittsleistung für die Berechnung der Pflichtteile zum Nachlass hinzuzuzählen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (betreffend Zugehörigkeit zum Nachlass!) ist dieser Wert ebenfalls anzurechnen. Banksparen mit der Säule 3b ( freie Vorsorge) Beim freien Banksparen gibt es keine Sonderregelungen. Diese Gelder fliessen in den Nachlass und sind auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204ff ZGB) Bestandteil des Nachlasses (Art. 560 ZGB) Herabsetzung (Art. 527 ZGB) seite 8

Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) Bei der Säule 3a steht dem Vorsorgenehmer nebst der Wahl des Zeitpunkts des Bezugs, nämlich frühestens 5 Jahre vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit - bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters - auch die Möglichkeit offen, eine beschränkte Änderung der Reihenfolge der Begünstigten zu verfügen sowie innerhalb bestimmter Anspruchsberechtigter (Eltern, Geschwister und übrige Erben) deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Primär begünstigt sind der überlebende Ehegatte oder der/die überlebende eingetragene Partner(in). An zweiter Stelle folgen die direkten Nachkommen sowie die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden, oder die Person, die mit dieser während den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Unterlässt es eine unverheiratete Person ohne Nachkommen, von der Änderungsmöglichkeit der Begünstigtenreihenfolge Gebrauch zu machen, ist der/die Lebenspartner(in) nur begünstigt, falls die Lebensgemeinschaft während mindestens 5 Jahren bestanden hat oder er/sie vom Verstorbenen massgeblich unterstützt wurde oder er/sie für gemeinsame Kinder aufkommen muss. Andernfalls steht das Guthaben den Eltern bzw. bei deren Fehlen den Geschwistern zu. Der/Die Lebenspartner(in) ginge dann leer aus. Bestimmt der Vorsorgenehmer hingegen, dass die Erben den Eltern und Geschwistern ranglich vorgehen, steht das Guthaben den Erben zu. Mit einem Testament sind nur noch die Erben zu bestimmen. Vorbehalten bleiben die Pflichtteilsansprüche der Eltern. Sicherheitshalber sollte die Änderung der Reihenfolge nicht nur schriftlich der Vorsorgeeinrichtung angezeigt, sondern zusätzlich auch im Testament verfügt werden. seite 9