Rundgang. durch das Recht der. vertraglichen Schuldverhältnisse



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Rundgang durch das Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse

Der Grundfall: Erfüllung Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Als Valentin Tags darauf bei Kasimir erscheint, nimmt dieser die Vase entgegen und zahlt wie vereinbart 500. Kaufvertrag nach 433 BGB: Austausch von Sache und Preis Ansprüche auf Übereignung und Übergabe sowie auf Preiszahlung Ansprüche erloschen durch Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB

Der Grundfall: Erfüllung Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe einer Vase gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss eines Kaufvertrags 2. Anspruch erloschen durch Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 500 aus 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss des Kaufvertrags 2. Anspruch erloschen durch Erfüllung nach 362 Abs. 2 BGB

Aufrechnung Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Als Valentin Tags darauf bei Kasimir erscheint, nimmt dieser die Vase entgegen, zahlt 50 und sagt, jetzt seien sie ja quitt, da Valentin ihm noch 450 schuldet. Leistungspflicht zur Preiszahlung nur teilweise durch Erfüllung nach 362 BGB erloschen im Übrigen erloschen durch Aufrechnung nach 389 BGB Voraussetzungen sind: - gleichartige, gegenseitige Leistungspflichten - Erfüllbarkeit der Pflicht des Aufrechnenden (erfüllungsgleicher Akt) - Fälligkeit der Pflicht der Gegenseite (Eigenbefriedigung) - Erklärung 388 (Gestaltungsrecht)

Aufrechnung Lösungsskizze Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 500 aus 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss des Kaufvertrags 2. Anspruch erloschen durch Erfüllung nach 362 Abs. 2 BGB nur in Höhe von 50 3. Anspruch im Übrigen erloschen durch Aufrechnung nach 389 BGB? a) Aufrechnungserklärung durch nach 388 BGB b) zwei gleichartige, gegenseitige Forderungen ( 387 BGB) c) Fälligkeit der Forderung von K ( 387 BGB) d) Erfüllbarkeit der Schuld von K ( 387 BGB)

Abtretung Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Als Valentin Tags darauf bei Kasimir erscheint, nimmt dieser die Vase entgegen und zahlt wie vereinbart 500. Dabei weiß er nicht, dass Valentin, weil er knapp bei Kasse ist, zuvor alle seine Ansprüche aus dem Antiquitätenhandel an den Gläubiger Zacharias veräußert hat. eine Forderung wird durch abstrakt wirksamen Vertrag gemäß 398 BGB ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen Zacharias ist neuer Inhaber des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB eine Leistung an den Altgläubiger ist eigentlich wirkungslos, sofern er vom neuen Gläubiger nicht gemäß 362 Abs. 2 BGB zur Einziehung der Forderung ermächtigt ist der Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung an den Altgläubiger leistet, wird aber gemäß 407 Abs. 1 BGB geschützt der neue Gläubiger, gegenüber dem die Leistung wirksam ist, hat nach 816 Abs. 2 BGB einen Anspruch gegen den alten Gläubiger auf Herausgabe der Leistung

Abtretung Lösungsskizze I. Anspruch des Z gegen K auf Zahlung von 500 aus 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss des Kaufvertrags mit V 2. Anspruch übergegangen auf Z durch Abtretung nach 398 BGB 3. Anspruch erloschen durch Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB? a) Leistung eigentlich unwirksam, denn weder an Gläubiger noch an Einziehungsermächtigten ( 362 Abs. 2 BGB) erfolgt b) Wirksamkeit der Leistung gegenüber Z nach 407 Abs. 1 BGB: guter Glaube des Schuldners wird unterstellt II. Anspruch des Z gegen V auf Zahlung von 500 aus 816 Abs. 2 BGB wirksame Leistung an den Nichtberechtigten V

Gesamtschuld Kasimir und Konrad entdecken beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Sie einigen sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Als dieser Tags darauf bei Kasimir erscheint, nimmt dieser die Vase entgegen und zahlt wie vereinbart 500. Kasimir und Konrad sind den Vertrag gemeinsam eingegangen und sind deshalb nach 427 BGB Gesamtschuldner des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises der Gläubiger Valentin kann nach 421 BGB beide in voller Höhe in Anspruch nehmen, die Leistung des einen befreit nach 422 Abs. 1 BGB aber auch den anderen wer als Gesamtschuldner leistet, ist nach 426 Abs. 1 BGB im Zweifel zum Rückgriff zu gleichen Anteilen, hier also zur Hälfte, berechtigt die Forderung des Gläubigers geht mit der Erfüllung nicht unter, sondern gemäß 426 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes insoweit auf einen Gesamtschuldner über, als dieser zum Rückgriff berechtigt ist

Lösungsskizze Gesamtschuld I. Anspruch des V gegen Konrad auf Zahlung von 500 aus 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss eines Kaufvertrags als Gesamtschuldner nach 427 BGB: Rechtsfolge gemäß 421 BGB 2. Anspruch erloschen durch Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB: Gesamtwirkung für alle Gesamtschuldner nach 422 Abs. 1 BGB II. Anspruch von Kasimir gegen Konrad auf Zahlung von 250 aus 426 Abs. 1 S. 1 BGB nach Leistung an V Recht zum hälftigen Ausgleich III. Anspruch von Kasimir gegen Konrad auf Zahlung von 250 aus 433 Abs. 2, 426 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlicher Übergang des Kaufpreisanspruchs von V gegen Konrad, soweit Kasimir regressberechtigt ist

Ein Leistungshindernis Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Am selben Abend stößt Valentin aus Unachtsamkeit gegen eine der Vasen, die dann wie Dominosteine umfallen und zerschellen. Die Vase sollte 500 kosten, ist aber 600 wert. der Anspruch auf Lieferung der Kaufsache ist nach 275 Abs. 1 wegen Unmöglichkeit der Erfüllung erloschen; Valentin schuldete nur eine der bei ihm vorhandenen Vasen und hatte nicht gemäß 276 Abs.1 BGB ein weitergehendes Beschaffungsrisiko übernommen Kasimir hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung der nach 281 Abs. 1 BGB eigentlich erforderlichen Fristsetzung bedarf es im Fall eines Leistungshindernisses gemäß 283 BGB nicht Valentin kann sich nicht nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB dadurch entlasten, dass er sein fehlendes Verschulden nachweist Kasimir muss so gestellt werden wie er bei ordentlicher Erfüllung stünde, dann hätte er einen Gewinn von 100 gemacht

Ein Leistungshindernis Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung einer Vase aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss eines Kaufvertrags 2. Anspruch erloschen durch Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB? Leistung einer Vase des Typs vermutlich noch möglich, Beschaffungsrisiko nach 276 Abs. 1 S. 1 BGB aber nur für die drei Vasen im Geschäft übernommen II. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 100 aus 283 BGB 1. Nichterfüllung der Leistungspflicht 2. Fristsetzung gemäß 281 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit entbehrlich 3. Verschulden des V nach 280 Abs. 1 S. 2: kein Entlastungsbeweis: keine Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 Abs. 2 BGB) 4. positives Interesse an der Durchführung des Vertrags: Kasimirs Gewinn von 100

Verzug des Schuldners Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen am folgenden Tag zu Kasimirs Wohnung liefert. Obwohl Kasimir direkt zahlt, hält sich Valentin nicht an diese Abmachung. Am Abend des übernächsten Tags rast ein Lkw in sein Geschäft und stößt gegen die Vasen, die dann wie Dominosteine umfallen und zerschellen. Die Vase hat 500 gekostet, ist aber 600 wert. der Anspruch auf Lieferung der Kaufsache ist wiederum nach 275 Abs. 1 wegen Unmöglichkeit der Erfüllung erloschen; Valentin schuldete nur eine der bei ihm vorhandenen Vasen und hatte nicht gemäß 276 Abs.1 BGB ein weitergehendes Beschaffungsrisiko übernommen Valentin kann sich mangels eigenen Verschuldens bei der Zerstörung der Vasen eigentlich nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB entschuldigen Valentin ist aber gemäß 287 S. 2 BGB auch für Zufall verantwortlich, wenn er sich im Zeitpunkt der Zerstörung bereits in Verzug befand der nach 286 Abs. 1 BGB eigentlich erforderlichen Mahnung bedarf es gemäß Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift wegen der Vereinbarung eines Leistungstermins nicht; Valentin kann seine Säumnis auch nicht gemäß Abs. 4 entschuldigen Kasimir muss so gestellt werden wie er bei ordentlicher Erfüllung stünde, dann hätte er einen Gewinn von 100 gemacht

Verzug des Schuldners Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung einer Vase aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss eines Kaufvertrags 2. Anspruch erloschen durch Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB? Leistung einer Vase des Typs vermutlich noch möglich, Beschaffungsrisiko nach 276 Abs. 1 S. 1 BGB aber nur für die drei Vasen im Geschäft übernommen II. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 100 aus 283 BGB 1. Nichterfüllung der Leistungspflicht 2. Fristsetzung gemäß 281 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit entbehrlich 3. Zufallshaftung nach 287 S. 2 BGB bei Schuldnerverzug a) Leistungsanspruch fällig und durchsetzbar b) keine Mahnung, aber Leistungstermin nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB c) keine Entlastung nach 286 Abs. 4 BGB 4. positives Interesse an der Durchführung des Vertrags: Kasimirs Gewinn von 100

Verzug des Gläubigers Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser am folgenden Tag eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Kasimir ist jedoch im Krankenhaus. Valentin bringt die Vase vergeblich zu Kasimirs Wohnung und verursacht auf dem Rückweg durch leichte Unachtsamkeit einen Unfall, bei dem die Vase zerstört wird. Kasimirs Anspruch auf Lieferung der Kaufsache ist eigentlich nicht nach 275 Abs. 1 BGB erloschen, weil ja noch zwei andere Vasen in Valentins Geschäft vorhanden sind wenn Valentin alles zur Leistung Erforderliche getan hat, beschränkt sich seine Verpflichtung jedoch gemäß 243 Abs. 2 BGB auf die angelieferte Vase Valentin hat die Vase am richtigen Ort (Bringschuld), zur richtigen Zeit geliefert, also ein tatsächliches Angebot nach 294 BGB gemacht; wegen der Vereinbarung des Leistungstermins kann sich Kasimir nicht nach 299 BGB auf eine vorübergehende Verhinderung berufen mit Untergang der Lieferpflicht ist nach 326 Abs. 1 BGB eigentlich auch die Zahlungspflicht von Kasimir erloschen nach 326 Abs. 2 BGB bleibt sie jedoch wegen des Gläubigerverzugs erhalten, wenn das Leistungshindernis zufällig, also von Valentin nicht verschuldet, war; dies ist hier entgegen 276 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall, weil Valentin ab Eintritt des Gläubigerverzugs gemäß 300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat

Verzug des Gläubigers Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung einer Vase aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss eines Kaufvertrags 2. Anspruch erloschen durch Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB? Leistung einer der anderen beiden Vasen noch möglich und von Beschaffungsrisiko gedeckt, aber Konkretisierung nach 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB bei Gläubigerverzug gemäß 293 BGB a) tatsächliches Angebot nach 294: richtige Leistungszeit und richtiger Leistungsort ( 269 Abs. 1 BGB) b) Nichtannahme c) keine Ausnahme wegen vorübergehender Verhinderung ( 299 BGB); kein Verschulden erforderlich II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 500 aus 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden durch Abschluss des Kaufvertrags 2. Anspruch untergegangen nach 326 Abs. 1 BGB (Grundregel der Preisgefahr) 3. Anspruch doch aufrechterhalten wegen Gläubigerverzugs nach 326 Abs. 2 BGB (Übergang der Preisgefahr) a) Unmöglichkeit währen des Gläubigerverzugs b) kein Vertretenmüssen: Haftungserleichterung nach 300 Abs. 1 BGB: keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit mehr

Anfängliche Leistungshindernisse und Mängel Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs, die, wie Valentin meint, aus dem 17. Jahrhundert stammen. Kasimir einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Als Valentin Tags darauf bei Kasimir erscheint, nimmt dieser die Vase entgegen und zahlt wie vereinbart 500. Hätte die Vase wirklich aus dem 17. Jahrhundert gestammt, wäre sie 700 wert gewesen. Später muss Kasimir aber entdecken, dass die Vasen Kopien aus dem 20. Jahrhundert sind. Valentin hätte dies wissen müssen das unrichtig angegebene Alter der Vase bedeutet einen Sachmangel nach 434 Abs. 1 S. 1 BGB, weil es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit betrifft die nach 437 Nr. 1 BGB vorrangige Nacherfüllung ist gemäß 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil sich das Alter der Vasen nicht ändern lässt Kasimir hat einen Schadensersatzanspruch gemäß 437 Abs. 3 BGB da es um ein anfängliches Leistungshindernis geht, ist 311a Abs. 2 BGB einschlägig Kasimir kann Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 700 verlangen, weil Valentin nicht nachweisen kann, dass er das Alter ohne Nachlässigkeit falsch eingeschätzt hat

Anfängliche Leistungshindernisse und Mängel Lösungsskizze Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 700 aus 311a Abs. 2 BGB 1. Mängelhaftung des V gemäß 433 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund wirksamen Kaufvertrags 2. Mangel der Vase: Verfehlung der vereinbarten Beschaffenheit nach 434 Abs. 1 S. 1 BGB 3. kein Vorrang der Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1 BGB: Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 BGB 4. Schadensersatzpflicht nach 311a Abs. 2 wegen vorvertraglichen Informationsdefizits: keine Entlastung durch V 5. Anspruchsinhalt: Rückgewähr des Kaufpreises ( 500) und Ersatz des entgangenen Gewinns ( 200)

Culpa in contrahendo Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Kasimir hat Bedenken, sie zu kaufen und zu Hause aufzustellen, weil er fürchtet, sein Sohn könne sie umwerfen. Valentin meint, da brauche er sich keine Sorge zu machen, die Hausratsversicherung decke einen solchen Schaden in jedem Fall ab. Da Kasimir auf diese unrichtige Auskunft vertraut, kauft er die Vase, die wenig später von Kasimirs Sohn umgeworfen wird. Kasimir verlangt den Kaufpreis von 500 zurück. es liegt keine Leistungsstörung vor; beide Parteien haben ordentlich erfüllt; die Versicherungsfrage ist nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden eine Haftung des Valentin nach 823 Abs. 1 BGB oder 826 BGB kommt nicht in Betracht, da Valentin kein absolutes Recht von Kasimir verletzt hat und es auch keine Anzeichen dafür gibt, dass er vorsätzlich gehandelt hat Valentin hat durch die unrichtige Auskunft seine Pflicht zur Rücksicht auf die Interessen seines Kontrahenten gemäß 241 Abs. 2 BGB verletzt, diese Pflicht setzt nach 311 Abs. 2 BGB schon mit einem geschäftlichen Kontakt ein Valentin ist deshalb nach 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlasten kann Kasimir kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Vertragsschluss stünde, also 500 fordern dass er sich selbst nicht über die Versicherungsfrage informiert hat, muss er sich allerdings als Mitverschulden gemäß 254 BGB anrechnen lassen, so dass sich die Schadensersatzpflicht des Valentin (um 1/3 oder ½) mindert

Culpa in contrahendo Lösungsskizze Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 250 aus 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB 1. geschäftlicher Kontakt nach 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB 2. Verletzung der Rücksichtspflicht nach 241 Abs. 2 BGB durch Fehlinformation 3. Schaden: Interesse daran, Vertrag nicht abgeschlossen zu haben ( 500) 4. Mitverschulden nach 254 BGB Kürzung wegen eigener Sorglosigkeit von K um ½ (oder 1/3 oder andere Quote)

Verbraucherkredit und Widerruf Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Da Kasimir den Kaufpreis von 500 nicht aufbringen kann, legt Valentin ihm ein Vertragsformular des Bankhauses Reich vor, mit dem Valentin zusammenarbeitet. Dieses enthält alle für den Kredit erforderlichen Angaben mit Ausnahme derjenigen über ein Widerrufsrecht. Kasimir behandelt die Vase, die er nach der Auszahlung des Kredits an Valentin erhalten hat, vorsichtig, kann aber nicht verhindern, dass sie von einem ungewöhnlich starken Windzug erfasst und zerstört wird. Ein Jahr erfährt er von seinem Widerrufsrecht, fühlt sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und verlangt schriftlich Rückzahlung der in Höhe von 200 geleisteten Kreditraten und der Zinsraten, die im Rahmen des Üblichen liegen und 25 betragen. zwischen Kasimir und Reich ist ein Verbraucherdarlehensvertrag nach 491 Abs. 1 BGB zustande gekommen der Vertrag unterliegt der qualifizierten Schriftform nach 492 BGB, Art. 247 EGBGB: diese ist eingehalten nach 495 BGB steht Kasimir ein Widerrufsrecht zu, das gemäß 355 Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb von 14 Tagen auszuüben ist die Widerrufsfrist hat jedoch gemäß 355 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu laufen begonnen, weil Kasimir nicht gemäß 355 BGB über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist mangels Belehrung gilt auch nicht die 6-Monats-Frist nach 355 Abs. 4 BGB

Verbraucherkredit und Widerruf Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Da Kasimir den Kaufpreis von 500 nicht aufbringen kann, legt Valentin ihm ein Vertragsformular des Bankhauses Reich vor, mit dem Valentin zusammenarbeitet. Dieses enthält alle für den Kredit erforderlichen Angaben mit Ausnahme derjenigen über die bei einem Widerruf geschuldeten Zinsen. Kasimir behandelt die Vase, die er nach der Auszahlung des Kredits an Valentin erhalten hat, vorsichtig, kann aber nicht verhindern, dass sie von einem ungewöhnlich starken Windzug erfasst und zerstört wird. Ein Jahr erfährt er von seinem Widerrufsrecht, fühlt sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und verlangt schriftlich Rückzahlung der in Höhe von 200 geleisteten Kreditraten und der Zinsraten, die im Rahmen des Üblichen liegen und 25 betragen. Kasimir kann den Vertrag noch widerrufen; die Ausübung dieses Rechts hat die Wirkung eines Rücktritts, 357 Abs. 1 S. 1 BGB Reich schuldet nach 346 Abs. 1 BGB die Herausgabe der von Kasimir geleisteten Kreditraten in Höhe von 200 der Widerruf des Darlehensvertrags erstreckt sich nach 358 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf den Kaufvertrag, weil dieser mit ihm gemäß Abs. 3 S. 1, 2 verbunden ist: der Darlehensvertrag dient der Finanzierung des Kaufpreises und bildet mit ihm eine wirtschaftliche Einheit der Darlehensgeber Reich ist nach 358 Abs. 4 S. 3 BGB Kasimirs Kontrahent für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Valentin

Verbraucherkredit und Widerruf Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin darauf, dass dieser eine der Vasen zu Kasimirs Wohnung liefert. Da Kasimir den Kaufpreis von 500 nicht aufbringen kann, legt Valentin ihm ein Vertragsformular des Bankhauses Reich vor, mit dem Valentin zusammenarbeitet. Dieses enthält alle für den Kredit erforderlichen Angaben mit Ausnahme derjenigen über die bei einem Widerruf geschuldeten Zinsen. Kasimir behandelt die Vase, die er nach der Auszahlung des Kredits an Valentin erhalten hat, vorsichtig, kann aber nicht verhindern, dass sie von einem ungewöhnlich starken Windzug erfasst und zerstört wird. Ein Jahr erfährt er von seinem Widerrufsrecht, fühlt sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und verlangt schriftlich Rückzahlung der in Höhe von 200 geleisteten Kreditraten sowie der Zinsraten, die im Rahmen des Üblichen liegen und insgesamt 25 ausmachen. Reich kann nach 348, 320 Abs. 1 BGB Rückabwicklung Zug um Zug verlangen als Gegenanspruch steht Reich gemäß 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ein Recht zum Ersatz des Gebrauchsvorteils zu, den Kasimir durch das Darlehen hatte ( 25) als weiterer Gegenanspruch steht Reich gemäß 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB auch das abgeleitete Recht des V auf Wertersatz für die Vase ( 500) zu Kasimirs Verpflichtung zum Wertersatz ist nach 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, weil er im Umgang mit der Vase die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt beachtet hat

Verbraucherkredit und Widerruf Lösungsskizze Anspruch des K gegen R auf Rückzahlung von 225 aus 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB 1. Widerruf des Darlehensvertrags a) Darlehensvertrag formgültig nach 492 Abs. 1, 2 BGB, Art. 247 EGBGB b) Widerrufsrecht aus 495 Abs. 1 BGB c) Widerrufsfrist: mangels Belehrung - kein Beginn der 14-tägigen Frist nach 355 Abs. 2, 3 BGB - kein Beginn der 6-monatigen Frist nach 355 Abs. 4 BGB d) Widerrufserklärung nach 355 Abs. 1 BGB 2. Rückgewähranspruch für alle erbrachten Leistungen: Tilgung ( 200) und Zins ( 25) 3. Einrede der Rückgewähr Zug um Zug aus 348, 320 Abs. 1 BGB a) Pflicht des K zum Wertersatz für Gebrauchsvorteil ( 25) nach 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB b) Pflicht des K zum Wertersatz für Vase nach 346 S. 1 Nr. 3 BGB? (aa) Erstreckung des Widerrufs auf Kaufvertrag wegen wirtschaftlicher Einheit nach 358 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2 BGB (bb) Eintritt des R in die Rechte des Verkäufers nach 358 Abs. 4 S. 2 BGB (cc) keine Wertersatzpflicht wegen Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt gemäß 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3