ABSCHLUSSPRÜFUNG SOMMER 2013



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Gemeinsame Prüfungsaufgaben der Steuerberaterkammern im Lande Nordrhein-Westfalen Name: ABSCHLUSSPRÜFUNG SOMMER 2013 Ausbildungsberuf: Steuerfachangestellte/r Prüfungsort: Termin: Freitag, 12. April 2013 Prüfungsfach: Steuerwesen Bearbeitungszeit: 150 Minuten Bitte deutlich schreiben und Füllhalter, Kugelschreiber oder Filzstift benutzen. Bitte nicht den Korrekturrand beschriften! Gesamtpunktzahl: 100,0 Erzielte Punkte: Aufgabe I: Aufgabe II: Aufgabe III: Aufgabe IV: Aufgabe V: Note: Unterschrift Erstzensor: Unterschrift Zweitzensor:

Aufgabe I: Einkommensteuer Aufgabe: Ermitteln Sie für die kinderlosen Eheleute Dr. Max Blume (MB) und Frauke Blume (FB) in einer übersichtlichen Darstellung für den Veranlagungszeitraum 2012 1. den Gesamtbetrag der Einkünfte des Dr. Max Blume (MB), 2. den Gesamtbetrag der Einkünfte der Frauke Blume (FB), 3. das zu versteuernde Einkommen. Bearbeitungshinweis: Günstigerprüfungen sind in keinem Fall vorzunehmen. Sachverhalt Einkünfte des Max Blume (MB) 1) MB, geb. am 28.09.1946, wohnt mit seiner Frau FB, geb. am 30.08.1947, in Aachen, Eifelstraße 10. MB ist als Kinderarzt in dem kleinen Eifelort Monschau selbstständig, freiberuflich tätig. Der zum 31.12.2012 nach 4 Abs. 3 EStG ermittelte vorläufige Gewinn beträgt 90.500,00. a) Im November 2012 hat MB die Bezahlung einer Rechnung über 1.800,00 für die Behandlung eines Kindes versehentlich als Privateinlage erfasst. b) Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Weg zu einer kleinen Patientin musste MB im November 2012 80,00 Strafe bezahlen, die er als Betriebsausgabe erfasst hat. 2) MB erwarb im Januar 2005 ein Mehrfamilienhaus (Baujahr 1920) in Aachen, das in vollem Umfang vermietet ist. Eine Wohnung (15 % der Gesamtwohnfläche des Hauses) ist dem pflegebedürftigen Vater von FB für eine monatliche Miete von 200,00 zur Nutzung überlassen worden, die ortsübliche Miete für die Wohnung beträgt 600,00 pro Monat. Die Mieteinnahmen einschließlich Nebenkosten und der Miete für die Wohnung des Vaters betrugen im VZ 2012 insgesamt 45.600,00. Im Jahr 2012 wurde das Dach und die Außenfassade des Hauses für 45.000,00, die auch in 2012 bezahlt wurden, instandgesetzt. MB möchte die Aufwendungen auf drei Jahre verteilt geltend machen. Für die Renovierung der Wohnung des Vaters wurden 2.700,00 bezahlt und für die Renovierung der Wohnung im ersten Obergeschoss 7.800,00. Die übrigen Werbungskosten betrugen 9.000,00, die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 280.000,00. 3) Seit dem 01.10.2011 erhält MB eine Rente aus dem ärztlichen Versorgungswerk, 2012 betrugen die Leistungen insgesamt 38.400,00.

Einkünfte der Frauke Blume (FB) Hinweis: FB ist nach einer schweren Erkrankung seit 2008 zu 70 % behindert mit dem Merkzeichen G (s. auch Anlage 2). 1) Bis zum 31.08.2012 arbeitete FB als Laborantin in einem Krankenhaus (s. Anlage 1). Sie fuhr an 120 Tagen mit ihrem eigenen Auto von der Wohnung in Aachen zu ihrer Arbeitsstätte, die einfache Entfernung betrug 32 km. Die Kosten pro gefahrenen km betrugen 0,30. Für ein Fachbuch bezahlte sie im Januar 2012 65,00, die Kontoführungsgebühren betrugen 16,00. Seit 01.09.2012 erhält sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus der Rentenmitteilung ist Folgendes zu ersehen: Altersrente pro Monat 900,00./. Krankenversicherungsanteil 73,80./. Pflegeversicherungsanteil 17,55 Auszahlungsbetrag 808,65 Aus einer am 01.09.2010 fällig gewordenen Lebensversicherung erhält FB seit diesem Zeitpunkt eine lebenslängliche Rente, im Jahr 2012 insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.800,00 (Hinweis auf 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), (bb) EStG). Sonstige Angaben für den VZ 2012 Die von der privaten Krankenversicherung MB in Rechnung gestellten und bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden wie folgt bescheinigt: Dr. Max Blume Beiträge zur Krankenversicherung 4.850,00 davon gezahlter Beitrag für den Basisschutz 4.225,00 Beiträge zur Pflegeversicherung 325,00 Für eine sehr aufwändige Zahnbehandlung musste FB im Jahr 2012 an ihren Zahnarzt insgesamt 18.500,00 bezahlen, die nicht von der Krankenkasse ersetzt wurden (weitere Aufwendungen s. auch Anlage 2). FB pflegte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe III) unentgeltlich in dessen Wohnung. Allgemeiner Bearbeitungshinweis Benutzen Sie für Ihre Lösung die beigefügten Lösungsblätter I V.

Anlage 1 Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2012 1. Dauer des Dienstverhältnisses vom bis 01.01. 31.08. 2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn Anzahl U Frau Frauke Blume Eifelstraße 10 52068 Aachen Großbuchstaben (S, F) EUR 3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. Und 10. 22.400 00 4. Einbehaltene Lohnsteuer von 3. 1.321 28 Ct 5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 3. 5 04 6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 3. --- 7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe) 8. In 3. enthaltene Versorgungsbezüge 9. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre 10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen 11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10. 12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10. Datum: 24.09.2012 etin: BLMEFRKE47H30C Identifikationsnummer: Personalnummer: 00003 Geburtsdatum: 30.08.1947 Dem Lohnsteuerabzug wurden zugrunde gelegt: Steuerklasse/Faktor vom - bis 3 01.01.-31.08. Zahl der Kinderfreibeträge Steuerfreier Jahresbetrag Hinzurechnungsbetrag Kirchensteuermerkmal vom - bis. vom - bis vom - bis vom bis Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers: 13. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 9. und 10. 14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 9. und 10. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe) 15. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag a) Doppelbesteuerungsabkommen 16. Steuerfreier Arbeitslohn nach b) Auslandstätigkeitserlass 17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 19. Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden - in 3. enthalten 20. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit 21. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung 22. Arbeitgeberanteil a) zur gesetzlichen Rentenversicherung 2.195 20 b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen a) zur gesetzlichen 23. Arbeitnehmeranteil b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen 24. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung Rentenversicherung 2.195 20 25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 1.836 80 26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung 274 40 27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung 336 00 28. Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung 29. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag zu 8. 30. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8. und/oder 9. 31. Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden 32. Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen - in 3. und 8. enthalten 33. Ausgezahltes Kindergeld Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Name und vierstellige Nr.) Finanzamt Aachen-Stadt 5 2 0 1 -

Anlage 2 Auszug aus den ESt-Richtlinien zu 33 EStG Fahrtkosten behinderter Menschen. Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden: 1. Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G): Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

Prüfungsnummer/Name: Lösungsblatt I: zu 1. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Dr. Max Blume (MB) 15,5 Punkte

Prüfungsnummer/Name: Lösungsblatt II: noch zu 1. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Dr. Max Blume (MB)

Prüfungsnummer/Name: Lösungsblatt III: zu 2. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte der Frauke Blume (FB)

Prüfungsnummer/Name: Lösungsblatt IV: zu 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Prüfungsnummer/Name: Lösungsblatt V: noch zu 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 14,5 Punkte

Aufgabe II: Körperschaftsteuer Fred Vulkano (geb. 07.07.1970), wohnhaft in Gerolstein, ist seit 2008 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Erlebniswelt Vulkaneifel Touristik GmbH. Sitz der beim Amtsgericht Wittlich eingetragenen Gesellschaft (HRB 40711) ist Gerolstein in der Eifel. Fred Vulkano bietet sehr erfolgreich geführte Wandertouren in der gesamten Eifelregion an, vermittelt Hotelunterkünfte und organisiert den notwendigen Gepäcktransfer der Reiseteilnehmer. Die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012 weist Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. und einen vorläufigen Jahresüberschuss in Höhe von 108.500,00 aus. Sachverhalt In der o. g. Gewinn- und Verlustrechnung 2012 sind unter den Aufwendungen die folgenden Positionen ausgewiesen: Personalaufwendungen Die Personalaufwendungen betragen insgesamt 425.000,00 Darin ist auch das Geschäftsführergehalt von Fred Vulkano in Höhe von 132.000,00 enthalten. Angemessen wäre dagegen im Fremdvergleich lediglich ein Gehalt von 96.000,00. Bewirtungsaufwendungen Hierunter wurden die insgesamt durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesenen und in ihrer Höhe angemessenen Aufwendungen von netto 5.000,00 für die Bewirtung von Geschäftspartnern als Betriebsausgaben erfasst. Die Vorsteuer in Höhe von 950,00 (= 19 % von 5.000,00 ) wurde ordnungsgemäß gebucht und in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Zinsaufwendungen Die Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten betragen insgesamt 52.500,00 Darin sind Zinsen für ein Darlehen enthalten, das Ehefrau Ursula Vulkano auf Rat ihres Ehemannes der Erlebniswelt Vulkaneifel Touristik GmbH aus ihrem Privatvermögen am 01.07.2012 in Höhe von 400.000,00 zur Finanzierung eines Grundstückskaufs gewährt hat. Vertraglich wurde ein Zinssatz von 7,5 % p.a. vereinbart. Die anteiligen Zinsen (01.07. 31.12.2012) in Höhe von 15.000,00 für das tilgungsfreie Darlehen wurden am 31.12.2012 gezahlt und ordnungsgemäß gebucht. Der marktübliche Zinssatz hätte unter fremden Dritten zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung lediglich 5 % betragen. Auszug aus KStR 2004 R 36 Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung (1) 1 Eine vga i. S. des 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. 2 Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften ist auf die Einkünfte abzustellen. 3 Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auch dann gegeben, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft zugunsten einer nahe stehenden Person erfolgt.

Spenden Spende an die Wanderfreunde Gerolstein e.v. (gemeinnütziger Verein) 15.000,00 Mit der Spende wird der Bau und die Unterhaltung einer Wanderhütte gefördert. Spenden an eine politische Partei (Ortsverband Gerolstein) 5.400,00 Ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigungen liegen in beiden Fällen vor. Steuern Vorauszahlungen für Körperschaftsteuer 2012 20.000,00 Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag 2012 1.100,00 Vorauszahlungen und Rückstellung für Gewerbesteueraufwand 2012 22.500,00 Aufgaben Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung 1. das Einkommen / zu versteuernde Einkommen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 und 2. die notwendigen Rückstellungen für die Körperschaftsteuer und für den Solidaritätszuschlag (Soli) für den VZ 2012. Bearbeitungshinweise: die Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage ist erforderlich, der Spendenabzug ist unter Angabe des Höchstbetrages zu prüfen. Lösung: Berechnung Einkommen / zu versteuerndes Einkommen

Noch zu Lösung: Berechnung Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Punkte

Lösung: Berechnung der Rückstellungen Punkte

Aufgabe III: Abgabenordnung Sachverhalt 1 Überprüfen Sie die folgenden Aussagen und kreuzen Sie an, ob die angegebene Aussage als richtig oder falsch einzustufen ist. Aussage richtig falsch Ein Antrag auf schlichte Änderung kann gegenüber dem Finanzamt auch telefonisch gestellt werden. Der Vorläufigkeitsvermerk gem. 165 AO gilt ab dem Zeitpunkt als aufgehoben, in dem die Festsetzungsfrist endet. Ein Einspruch gegen einen ESt-Bescheid kann nicht zu einer Verböserung führen. Nach Abgabe einer USt-Erklärung erteilt das zuständige Finanzamt in allen Fällen einen USt-Bescheid. Eine abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung mit ausgewiesener Zahllast steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sachverhalt 2 Die Einkommensteuer für den VZ 2010 des Bernd Noll (N) hatte das zuständige Finanzamt Köln-Altstadt mit Bescheid vom 14.11.2011 bestandskräftig festgesetzt. N hatte im VZ 2010 Renovierungskosten in Höhe von 25.000,00 als Werbungskosten eines im selben VZ erworbenen Mietwohngrundstücks geltend gemacht. Die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils (einschließlich Nebenkosten) betrugen 200.000,00. Das Finanzamt hatte in Erwartung weiterer Werbungskosten in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen den Bescheid mit folgendem Vermerk erlassen: Vorläufig gem. 165 AO im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da zu überprüfen ist, ob bezüglich der geltend gemachten Instandsetzungsaufwendungen ein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt. Aufgabe Konnte das Finanzamt diesbezüglich einen vorläufigen Bescheid erlassen? Begründen Sie Ihre Antwort. Lösung:

Fortsetzung Sachverhalt 2 Für den VZ 2012 machte N im März 2013 in seiner ESt-Erklärung erneut Renovierungskosten in Höhe von diesmal 30.000,00 als Werbungskosten des oben genannten Mietwohngrundstücks geltend. Aufgaben a) Prüfen und begründen Sie, ob und ggf. in welcher Höhe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2010 ändern kann und nennen Sie die gesetzliche Grundlage. b) Könnte das Finanzamt den ESt-Steuerbescheid 2010 ggf. ändern, wenn der Vorläufigkeitsvermerk in diesem fehlen würde? Begründen Sie Ihre Antwort. Geben Sie dazu auch die gesetzliche Grundlage an. Lösungen: Zu a) Zu b)

Aufgabe IV: Umsatzsteuer Nach Abschluss seiner Tischlermeisterprüfung vor zwei Jahren hat sich Unternehmer Bernd Müller (M) aus Bonn im Jahr 2010 als Tischler selbstständig gemacht. M hat sich seitdem auf die Anfertigung exklusiver Einzelstücke spezialisiert. Er versteuert sämtliche Umsätze nach vereinbarten Entgelten und erstellt monatliche USt- Voranmeldungen. Er verfügt über eine deutsche USt-Identifikationsnummer und ermittelt seinen Gewinn gem. 5 EStG i. V. mit 4 Abs. 1 EStG. Die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte 1 bis 3 sind noch umsatzsteuerlich - entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung - zu beurteilen. Sachverhalt 1 Am 23.02.2012 erhielt M den Auftrag von einer Bonner Privatperson, eine exklusive und hochwertige Haustür für die Ferienwohnung in Konstanz (Deutschland) am Bodensee des Kunden anzufertigen und einzubauen. Nach Entwurf, Beschaffung des skandinavischen Spezialholzes und Anfertigung der hochwertigen Haustür im März und April wurde die Tür am 14.05.2012 in Konstanz eingebaut. Die ordnungsgemäße Rechnung über 20.000,00 zzgl. 3.800,00 USt wurde mit Datum und Poststempel vom 30.05.2012 dem Kunden am 01.06.2012 zugestellt. Aufgaben Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht des M unter Verwendung des nachfolgenden Lösungsschemas: Art der Leistung mit gesetzlicher Grundlage Ort des Umsatzes mit gesetzlicher Grundlage Steuerbarkeit mit gesetzlicher Grundlage Steuerbefreit bzw. steuerpflichtig Begründung Voranmeldungszeitraum, in dem die Umsatzsteuerschuld entsteht Begründung Gesetzliche Grundlage

Fortsetzung Sachverhalt 1 Die Rechnung wurde vom Kunden am 06.06.2012 unter Abzug von 2 % Skonto (Zahlung unter Abzug von 2 % Skonto wurde für acht Tage ab Rechnungsdatum gewährt) beglichen. Aufgaben a) Inwiefern wirkt sich der Skontoabzug auf die Umsatzsteuer aus? Keine -Angabe erforderlich! Begründen Sie Ihre Aussage und nennen Sie die gesetzliche Grundlage. b) Geben Sie gegebenenfalls den Voranmeldungszeitraum und die gesetzliche Grundlage an. Lösungen: Zu a) Folgewirkung mit Begründung: Rechtsgrundlage: Zu b) Voranmeldungszeitraum: Rechtsgrundlage: Sachverhalt 2 Im Dezember 2012 hielt M in Den Haag (Niederlande) im Auftrag der Stadt Den Haag einen wissenschaftlichen Vortrag mit folgendem Thema: Ökologischer Hausbau in Holzständerbauweise. Für diesen Vortrag erhielt M einen Betrag von 1.000,00. Bearbeitungshinweis: Die Stadt Den Haag verwendet keine USt-Identifikationsnummer. Aufgaben Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht des M unter Verwendung des nachfolgenden Lösungsschemas: Art der Leistung mit gesetzlicher Grundlage Ort des Umsatzes mit gesetzlicher Grundlage Steuerbarkeit Steuerbefreit bzw. steuerpflichtig

Sachverhalt 3 Die Stadtverwaltung der Stadt Amsterdam (Niederlande) bestellt Büromöbel bei M. Die Lieferung im Wert von 150.000,00 erfolgte ab Bonn am 12.12.2012 per Fremdspedition. Bearbeitungshinweise: Die Stadtverwaltung verwendet ihre niederländische USt-Identifikationsnummer. Die Erwerbsschwelle in den Niederlanden beträgt 10.000,00. Die Lieferschwelle in Deutschland für Lieferungen in die Niederlande beträgt 100.000,00. Aufgaben Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht des M unter Verwendung des nachfolgenden Lösungsschemas: Art der Leistung mit gesetzlicher Grundlage Ort der Lieferung mit gesetzlicher Grundlage Steuerbarkeit mit gesetzlicher Grundlage Steuerbefreit bzw. steuerpflichtig mit gesetzlicher Grundlage Besonderheiten bei der Rechnungsstellung an die Stadtverwaltung Amsterdam Gesetzliche Grundlagen

Raum für Notizen: BITTE WENDEN!

Aufgabe V: Gewerbesteuer Sachverhalt Die Funk-GmbH betreibt in Bonn einen Handel mit Computern und EDV-Zubehör. Sie ermittelt ihren Gewinn gem. 4 Abs. 1 i. V. mit 5 EStG i. V. mit 8 KStG. Die Funk-GmbH hat einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 150.000,00 ermittelt. Sie kann in 2011 Vorsteuer in voller Höhe abziehen. Folgende Informationen liegen vor: 1. Die Funk GmbH möchte expandieren. Aus diesem Grund hat sie in einem am Stadtrand von Köln gelegenen Gewerbegebiet ein neues Geschäftsgebäude gebaut. Das Gebäude wurde am 30.11.2011 fertiggestellt und seither von der Funk GmbH genutzt. Die Herstellungskosten betrugen 1.000.000,00. Der Einheitswert des Gebäudes (Wertverhältnisse 01.01.1964) wurde zum 01.01.2012 mit 200.000,00 festgestellt. 2. Für die Finanzierung der Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000,00 hat die Funk GmbH ein Darlehen in derselben Höhe bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau am 01.03.2011 aufgenommen. Konditionen: Auszahlung 100 %, Zinssatz 4 %, Zinsfestschreibung 10 Jahre, zwei Jahre tilgungsfrei, anschließend jährliche Tilgung 5 %. 3. Da für die neue Filiale in Köln der Warenbestand aufgestockt werden musste, wurde hierfür ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 am 01.04.2012 aufgenommen. Konditionen: Auszahlung 98 %, Laufzeit 3 Jahre, Tilgung in einer Summe am Ende der Laufzeit, Zinsen im Jahr 2012 9.000,00. 4. Für die Geschäftsräume in Bonn zahlte die Funk GmbH einen monatlichen Pachtzins von 11.000,00. 5. Zur Warenauslieferung wurden für die Kölner Filiale ab dem 01.12.2011 zwei Kleintransporter geleast. Die monatliche Leasingrate beträgt insgesamt 2.000,00 zuzüglich 19 % USt. Aufgabe Ermitteln Sie in einer übersichtlichen rechnerischen Darstellung den Gewerbesteuermessbetrag für den Erhebungszeitraum 2012.

Lösung: Punkte