Immissionsgutachten Nr. 1418



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Winfried Steinert, Ing. grad. Büro für Schallschutz Beethovenstraße 16, 35606 Solms Tel.: 06442 / 927622 E-Mail: steinert-schallschutz@t-online.de Solms, den 13.11.2014 Beratung Gutachten Messung Planung Bau- und Raumakustik Immissionsschutz VMPA anerkannte Schallschutzprüfstelle nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Eingetragen in die Liste der Nachweisberechtigten für Schallschutz gem. 4 Abs. 1 NBVO bei der Ingenieurkammer Hessen Immissionsgutachten Nr. 1418 Inhalt : Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet Nr. 2.04 "Am Schwarzen Berg" TB 3 in Ober-Florstadt, Schalltechnische Untersuchung Auftraggeber : Hessische Landgesellschaft mbh Wilhelmshöher Allee 157-159 34121 Kassel Anmerkung : Dieses Gutachten besteht aus 64 Seiten. Eine auszugsweise Zitierung ist mit uns abzustimmen. Büro für Schallschutz W. Steinert

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 2 von 64 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgabenstellung 3 2. Grundlagen 3 2.1 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen 3 2.2 Verwendete Unterlagen 5 2.3 Lagebeschreibung 5 2.4 Lärmemissionskontingente 6 2.5 Immissionsorte, Gebietsausweisung 7 2.6 Orientierungswerte DIN 18005 7 2.7 Immissionsrichtwerte TA Lärm 11 2.8 Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV, Verkehrslärmschutzverordnung 12 2.9 DIN 4109 13 2.10 VDI 2719 14 3. Vorgehensweise 15 4. Schallausbreitungsrechnung 16 4.1 Auszug aus DIN 18005 16 4.2 Auszug aus RLS 90 16 4.2.1 Berechnungsverfahren 16 4.2.2 Ermittlung der Beurteilungspegel 19 4.3 Auszug aus TA Lärm, DIN ISO 9613-2 19 4.3.1 Berechnungsverfahren Emissionskontingentierung 19 4.3.2 Berechnungsverfahren gewerbliche Geräusche 20 4.3.3 Ermittlung der meteorologische Korrektur 21 4.3.4 Ermittlung der Beurteilungspegel 22 5. Emissionsdaten 23 5.1 Straßenverkehr 23 5.1.1 Nutzungsdaten 23 5.1.2 Emissionsansätze 23 5.2 Straßenverkehr innerhalb des Plangebietes 23 5.2.1 Nutzungsdaten 23 5.2.2 Emissionsansätze 24 5.3 Gewerbe 24 5.3.1 Betriebsbeschreibung 24 5.3.2 Emissionsansätze 25 5.4 Emissionskontingente Erweiterungsfläche Discountmarkt 31 6. Beurteilungspegel 32 6.1 Straßenverkehr 32 6.1.1 Wall an der Straße 32 6.1.2 Wall an der Straße mit aufgesetzter Wand 36 6.1.3 Wall an der Straße mit aufgesetzter Wand und Lücke zum Bestandswall geschlossen 39 6.1.4 Wall an der Straße und Lücke zum Bestandswall geschlossen 42 6.2 Straßenverkehr innerhalb des Plangebietes 45 6.3 Gewerbe 45 6.4 Erweiterungsfläche Discountmarkt 49 7. Bewertung 50 7.1 Straßenverkehr 50 7.2 Straßenverkehr innerhalb des Plangebietes 52 7.3 Gewerbe 52 7.4 Erweiterungsfläche Discountmarkt 53 8. Vorschläge für textliche Festsetzungen 54 8.1 Lärmschutzeinrichtung an der Bundesstraße 54 8.2 Emissionskontingent Erweiterungsfläche Discountmarkt (Mischgebiet) 54 9. Anhang 55 9.1 Lageplan 55 9.2 Berechnungsdaten 57

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 3 von 64 1. Aufgabenstellung Die Stadt Florstadt beabsichtigt im Stadtteil Ober-Florstadt einen Bebauungsplan für ein neues Wohngebiet aufzustellen. Das Gebiet im östlichen Stadtbereich soll überwiegend als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden. Ein kleiner Teil des Gebietes soll als Erweiterungsfläche (Mischgebiet) für einen Discountmarkt dienen. Das Plangebiet liegt im direkten Einwirkungsbereich der Bundesstraße 275 im Nordwesten und des Betriebsgeländes zweier Märkte im Nordosten. Aufgabe dieser Untersuchung ist es zu prüfen, ob die von außen in das Plangebiet einwirkenden Geräusche die im Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 angegebenen Orientierungswerte einhalten. Darüber wird auch eine Bewertung anhand der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung vorgenommen. Zur Ermittlung der Geräuschbelastung ist eine Schallausbreitungsrechnung durchzuführen. Die Grundlage hierfür sind Verkehrsdaten der Bundesstraße sowie Emissionsansätze für den Betrieb der angrenzenden Märkte. Betrachtet werden soll auch der Fahrzeugverkehr innerhalb des Plangebietes, da zukünftig auch ein an das Plangebiet grenzendes Pflegeheim durch das Gebiet angefahren werden soll. Entsprechend des Ergebnisses der Untersuchungen sind Vorschläge für Schallschutzmaßnahmen zu erarbeiten, die ggf. als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen werden können. 2. Grundlagen 2.1 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen [1] BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15.3.1974 in der aktuellen Fassung (Bundesimmissionsschutzgesetz)

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 4 von 64 [2] TA Lärm Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) vom 26.8.1998 [3] 16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12.6.1990 [4] RLS 90 Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen vom April 1990 [5] Straßenoberfläche Allgemeines Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr zum Straßenbau Nr. 14/1991 Sachgebiet 12.1: Lärmschutz vom 25.April 1991 [6] DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien, Ausgabe Oktober 1999 [7] VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen vom August 1987 [8] DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise vom November 1989 [9] DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau, Grundlagen und Hinweise für die Planung vom Juni 2002 [10] DIN 18005-1 Bbl. 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987 [11] DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 [12] DIN EN ISO 3746 Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckpegelmessungen (Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene) vom Dezember 1995 [13] Lastkraftwagen Studie des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 3. Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten von 2005

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 5 von 64 [14] Lastkraftwagen Studie der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Forschungsbericht über die Geräuschemissionen von Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen vom Mai 1995 [15] Containerbewegungen, Brecheranlage, Radlader, usw. Studie des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschimmissionen von Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung sowie Kläranlagen von 2002 [16] Parkplätze Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 6. Auflage von 2007 2.2 Verwendete Unterlagen a) Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2.04 "Am Schwarzen Berg" TB 3, Planstand November 2014, Maßstab 1:1.000 b) Konzeptplan vom Oktober 2014 c) Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen zur Bauleitplanung vom 24.2.2014 d) Katasterplanauszug des Standortes und der Umgebung im Maßstab 1:1.000 e) Machbarkeitsstudie OU Florstadt, Verkehrszählung B 275, im Jahr 2013 2.3 Lagebeschreibung Das Bebauungsplangebiet befindet sich im östlichen Stadtbereich von Ober- Florstadt. Die im Entwurf des Bebauungsplanes "Am Schwarzen Berg" TB 3 dargestellte Fläche wird begrenzt durch die innerorts verlaufende Bundesstraße 275 im Nordwesten, durch zwei Märkte und Wohnbebauung im Nordosten sowie durch Wohnbebauung einschließlich eines Pflegeheimes im Südwesten. Im Südosten liegen Wiesenflächen. Direkt an der Bundesstraße ist ein Streifen für eine Lärmschutzeinrichtung vorgesehen. Südwestlich des Plangebietes, durch einen schmalen Weg getrennt, befindet sich ein Lärmschutzwall von etwa 2,8 m Höhe entlang der Straße. Das Gelände ist weitgehend eben.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 6 von 64 Die Lage des Plangebietes und der Umgebung ist im Anhang im Lageplan dargestellt. 2.4 Lärmemissionskontingente Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen sollen bei der Planung nach Möglichkeit vermieden werden ( 50 BImSchG). Die rechtlichen Regelungen sind als Teil der Umweltvorsorge Vorgaben für die städtebauliche Planung (Stadt- und Dorfplanung). Der damit auch angesprochene raumbezogene Schallschutz erfolgt im wesentlichen durch eine systematische Steuerung der Verteilung der Bodennutzung (z. B. Wohngebiete; Gewerbegebiete) sowie durch bauliche Maßnahmen und technische Vorkehrungen (z. B. Schallschutzwände). Zur Regelung der Intensität der Flächennutzung hat in den vergangenen Jahren die Festsetzung von Emissionskontingenten L EK (bisher: immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel - IFSP) an Bedeutung gewonnen. Die städtebaulichen Gründe dafür sind vielfältig. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan kann dazu dienen, auf eine schutzwürdige Bebauung Rücksicht zu nehmen. Sie kann auch der Konfliktbewältigung bei der Überplanung von Gemengelagen dienen. Schließlich kann dem "Windhundprinzip" durch Festsetzung der flächenbezogenen Schalleistungspegel in neuen GE- und Gl-Gebieten vorgebeugt werden: Der erste Betrieb, der sich ansiedelt, soll möglichst nicht bereits so viel Lärm emittieren, daß jeder weitere Betrieb unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Bebauung unzulässig wäre. Aus schalltechnischer Sicht ist bei der städtebaulichen Planung und der rechtlichen Umsetzung zu gewährleisten, daß die Geräuscheinwirkungen durch die zulässigen Nutzungen nicht zu einer Verfehlung des angestrebten Schallschutzzieles führen. Dazu ist in der Planung ein Konzept für die Verteilung der an den maßgeblichen Immissionsorten für das Plangebiet insgesamt zur Verfügung stehenden Geräuschanteile zu entwickeln. Ein Instrument, mit dem ein solches Konzept in der städtebaulichen Planung rechtlich umgesetzt werden kann, ist die Festsetzung von Geräuschkontingenten im Bebauungsplan.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 7 von 64 Der flächenbezogene Schalleistungspegel ist das logarithmische Maß für die von einer flächenhaften Schallquelle je Flächeneinheit abgestrahlten Schalleistung. Der IFSP berücksichtigt zusätzlich zum FSP die Immissionspegelanteile verschiedener Flächenteile an einem oder mehreren Immissionsorten anhand der dort geltenden Immissionsrichtwerte. Insoweit ergeben sich hiermit differenzierte Werte der IFSP je nach Lage der Teilflächen. Das Verfahren zur Bestimmung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel (IFSP) bzw. der Emissionskontingente (L EK ) regelt die Norm DIN 45691. 2.5 Immissionsorte, Gebietsausweisung Als maßgebliche Immissionsorte werden Orte an den Rändern des Plangebietes gewählt. Die Berechnung erfolgt jeweils für den Freibereich (2,0 m), das Erdgeschoß (2,5 m) und das Obergeschoß (5,3 m). 1) Zweite Baureihe im Westen des Plangebietes 2) Westliche Ecke des Plangebietes 3) Nordwestlichen Plangebietsgrenze 4) Nördliche Ecke des Plangebietes 5) Zweite Baureihe im Nordosten des Plangebietes 6) Nördlicher Bereich am Discountmarkt 7) Nordöstlicher Bereich am Discountmarkt 8) Südöstlicher Bereich am Discountmarkt Die Lage der Immissionsorte ist in den Lärmkarten ersichtlich. 2.6 Orientierungswerte DIN 18005 In der Norm DIN 18005 wird ausgeführt, daß ausreichender Schallschutz eine der Voraussetzungen für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung ist. In erster Linie sollte der Schall bereits bei der Entstehung (z. B. an Kraftfahrzeugen) verringert werden. Dies ist häufig nicht in ausreichendem Maß möglich. Lärmvorsorge und Lärmminderung müssen deshalb auch durch städtebauliche Maßnahmen

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 8 von 64 bewirkt werden. Voraussetzung dafür ist die Beachtung allgemeiner schalltechnischer Grundregeln bei der Planung und deren rechtzeitige Berücksichtigung in den Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) sowie bei anderen raumbezogenen Fachplanungen. Nachträglich lassen sich wirksame Schallschutzmaßnahmen vielfach nicht oder nur mit Schwierigkeiten und erheblichen Kosten durchführen. Das Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 enthält Orientierungswerte für die angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung; sie sind eine sachverständige Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes; sie sind keine Grenzwerte. Die Orientierungswerte haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen sowie für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken können. Da die Orientierungswerte allgemein sowohl für Großstädte als auch für ländliche Gemeinden gelten, können örtliche Gegebenheiten in bestimmten Fällen ein Abweichen von den Orientierungswerten nach oben oder unten erfordern. Die Orientierungswerte gelten für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben oder für den Schutz einzelner Objekte. Die Orientierungswerte unterscheiden sich nach Zweck und Inhalt von immissionsschutzrechtlich festgelegten Werten wie etwa den Immissionsrichtwerten der TA Lärm oder den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung; sie weichen zum Teil von diesen Werten ab. Für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gelten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 für den Beurteilungspegel je nach Gebietseinstufung folgende Orientierungswerte: a) Bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten: tags nachts L = 50 db(a) L = 40 bzw. 35 db(a) b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten: tags nachts L = 55 db(a) L = 45 bzw. 40 db(a)

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 9 von 64 c) Bei Friedhöfen, Kleingartenanlagen und Parkanlagen: tags nachts L = 55 db(a) L = 55 db(a) d) Bei besonderen Wohngebieten (WB): tags nachts L = 60 db(a) L = 45 bzw. 40 db(a) e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI): tags nachts L = 60 db(a) L = 50 bzw. 45 db(a) f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE): tags nachts L = 65 db(a) L = 55 bzw. 50 db(a) g) Bei sonstigen Sondergebieten, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart: tags nachts L = 45 bis 65 db(a) L = 35 bis 65 db(a) h) Bei Industriegebieten (GI) kann soweit keine Gliederung nach 1 Abs. 4 und 9 BauNVO erfolgt kein Orientierungswert angegeben werden. Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbeund Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange insbesondere in bebauten Gebieten zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedli-

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 10 von 64 chen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr und nachts der Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr zugrunde zu legen. Falls nach örtlichen Verhältnissen andere Regelungen gelten, soll eine mindestens 8-stündige Nachtruhe sichergestellt sein. Die Einwirkung der zu beurteilenden Geräusche wird anhand eines Beurteilungspegels L r (Rating Level) bewertet. Dieser Beurteilungspegel wird unter Berücksichtigung der Einwirkungsdauer und der Tageszeit des Auftretens gebildet. Das Einwirken von in der Pegelhöhe schwankenden Geräuschen auf den Menschen wird dem Einwirken eines konstanten Geräusches dieses Pegels L r während des gesamten Bezugszeitraumes gleichgesetzt. Die o. g. Bauflächen, Baugebiete, Sondergebiete und sonstigen Flächen entsprechen dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung. Soweit bei vorhandener Bebauung der Baunutzungsverordnung entsprechende Baugebiete nicht festgesetzt sind, sind die Orientierungswerte den Gebieten der Eigenart der vorhandenen Bebauung entsprechend zuzuordnen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrißgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Überschreitungen der o. g. Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes sollen in der Begründung zum Flächennutzungsplan oder zum Bebauungsplan beschrieben und gegebenenfalls in den Plänen gekennzeichnet werden.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 11 von 64 2.7 Immissionsrichtwerte TA Lärm Für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gelten gemäß TA Lärm (Pkt. 6.1) für den Beurteilungspegel je nach Gebietseinstufung folgende Immissionsrichtwerte: a) Industriegebiete (vgl. 9 BauNVO): L = 70 db(a) b) Gewerbegebiete (vgl. 8 BauNVO): tags nachts L = 65 db(a) L = 50 db(a) c) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (vgl. 5-7 BauNVO): tags nachts L = 60 db(a) L = 45 db(a) d) Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (vgl. 2 und 4 BauNVO): tags nachts L = 55 db(a) L = 40 db(a) e) Reine Wohngebiete (vgl. 3 BauNVO): tags nachts L = 50 db(a) L = 35 db(a) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: tags nachts L = 45 db(a) L = 35 db(a) Die Einwirkung der zu beurteilenden Geräusche wird anhand eines Beurteilungspegels L r (Rating Level) bewertet. Dieser Beurteilungspegel wird unter Berücksichtigung der Einwirkungsdauer, der Tageszeit des Auftretens und besonderer Geräuschmerkmale (Töne, Impulse) gebildet. Das Einwirken von in der Pegelhöhe schwankenden Geräuschen auf den Menschen wird dem Einwirken eines konstanten Geräusches dieses Pegels L r während des gesamten Bezugszeitraumes gleichgesetzt. Gemäß der TA Lärm sind die Richtwerte für den Beurteilungspegel auf einen Zeitraum von 16 Stunden während des Tages und auf die ungünstigste Stunde der

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 12 von 64 Nacht zu beziehen. Die Nachtzeit beträgt 8 Stunden, sie beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert am Tage um nicht mehr als L = 30 db und zur Nachtzeit um nicht mehr als L = 20 db überschreiten. Während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit an Werktagen (6 Uhr bis 7 Uhr und 20 Uhr bis 22 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (6 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 20 Uhr bis 22 Uhr) ist die erhöhte Störwirkung (für Gebiete nach Buchstaben d bis f) durch einen Zuschlag von K R = 6 db zum Immissionspegel zu berücksichtigen. 2.8 Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV, Verkehrslärmschutzverordnung Die Verkehrslärmschutzverordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Verkehrswegen. Das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren für Straßenverkehr ist in der Anlage zur 16. BImSchV vereinfacht beschrieben und ausführlich in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 RLS 90 dokumentiert. Zum Schutze der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen sicherzustellen, daß die Beurteilungspegel die gemäß der Gebietseinstufung geltenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Art der bezeichneten Anlagen bzw. Baugebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach der 16. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Gemäß 16. BImSchV gelten außerhalb von Gebäuden für den Beurteilungspegel je nach Gebietseinstufung folgende Immissionsgrenzwerte: - in Gewerbegebieten tags nachts L = 69 db(a) L = 59 db(a) - in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 13 von 64 tags nachts L = 64 db(a) L = 54 db(a) - in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten tags nachts L = 59 db(a) L = 49 db(a) - an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen tags nachts L = 57 db(a) L = 47 db(a) 2.9 DIN 4109 Die Dimensionierung von passiven Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden regelt die bauaufsichtlich bindend eingeführte Norm DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau". Zum Schutz gegen Außenlärm werden dort Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gestellt. Diese repräsentieren die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwerte des Schallschutzes. Gemäß DIN 4109 sind für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden Lärmpegelbereiche des "maßgeblichen Außenlärmpegels (L a )" mit folgenden bewerteten resultierenden Schalldämmaßen (erf. R' w,res ) festgelegt: I: L a = bis 55 db(a) erf. R' w,res = 30 db II: L a = 56 bis 60 db(a) erf. R' w,res = 30 db III: L a = 61 bis 65 db(a) erf. R' w,res = 35 db IV: L a = 66 bis 70 db(a) erf. R' w,res = 40 db V: L a = 71 bis 75 db(a) erf. R' w,res = 45 db VI: L a = 76 bis 80 db(a) erf. R' w,res = 50 db Bei maßgeblichen Außenlärmpegeln von L a > 80 db(a) sind Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden aus den berechneten Beurteilungspegeln aller einwirkenden Geräuscharten (Gewerbe, Verkehr, usw.) während der Tageszeit mit einem Zuschlag von L = 3 db ermittelt. Die bewerteten resultierenden Schalldämmaße sind durch alle Außenbauteile eines Raumes zusammen zu erfüllen.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 14 von 64 Für die von der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um L = 5 db und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um L = 10 db gemindert werden. Die erforderlichen Schalldämmaße der Außenwände, der Fenster, der Rolläden sowie der Lüftungseinrichtungen bestimmen sich gemäß DIN 4109 unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Gesamtaußenfläche zur Grundfläche eines betrachteten schutzwürdigen Raumes sowie unter Berücksichtigung des Fensterflächenanteils. Die in der Tabelle 1 aufgeführten Schalldämmaße von Außenwänden und Fenstern (inkl. Rolladen und Lüftungseinrichtung) wurden hier beispielhaft auf Grundlage eines Verhältnisses von 0,5 der Gesamtfläche eines Außenbauteils zur Grundfläche sowie eines Fensterflächenanteils von 40 % bestimmt. Tab. 1 : Schalldämmaße von Außenwänden und Fenstern. Erforderliches resultierendes Schalldämmaß R' w,res [db] Erforderliches Schalldämmaß der Wand R' w [db] Erforderliches Schalldämmaß der Fensterfläche inkl. Rolladen und Lüftungseinrichtungen R' w [db] 30 35 25 35 40 30 40 45 35 45 50 40 50 55 45 2.10 VDI 2719 Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden Fenster nach bewerteten Schalldämmaßen in Schallschutzklassen eingeteilt.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 15 von 64 Eine Schallschutzklasse umfaßt jeweils einen 5 db-bereich des bewerteten Schalldämmaßes R' w. Die Einstufung in eine Schallschutzklasse erfolgt nach der Tabelle 2. Tab. 2 : Schallschutzklassen von Fenstern nach VDI 2719. Schall- schutz- klasse bewertetes Schalldämmaß R' w [db] des am Bau funktionsfähig eingebauten Fensters, gemessen nach DIN EN ISO 140-5 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1 erforderliches bewertetes Schalldämmaß R w [db] des im Prüfstand nach DIN EN ISO 140-1 eingebauten funktionsfähigen Fensters 1 25 bis 29 27 2 30 bis 34 32 3 35 bis 39 37 4 40 bis 44 42 5 45 bis 49 47 6 ab 50 52 3. Vorgehensweise Für die Durchführung der Schallausbreitungsrechnung werden die Geländetopographie und die baulichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Pläne und der Ortsbesichtigung digitalisiert. Die Ermittlung der Emissionspegel der Bundesstraße erfolgt gemäß der Richtlinie RLS 90 auf der Grundlage der in der Machbarkeitsstudie OU Florstadt aus dem Jahre 2013 angegebenen Verkehrszähldaten. Die berechneten Beurteilungspegel werden mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zu DIN 18005, Teil 1 sowie den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für allgemeines Wohngebiet verglichen. Ggf. werden Vorschlägen für Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen erarbeitet. Die Beurteilungspegel der Geräusche des Betriebes der Märkte werden auf der Grundlage von Emissionsdaten ermittelt. Hierzu werden die Marktleiter zu den Betriebsabläufen befragt. Es werden ggf. Messungen an technischen Aggregaten

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 16 von 64 durchgeführt. Bestimmung der Schalleistungspegel erfolgt dabei in Anlehnung an das Hüllflächenverfahren der Norm DIN EN ISO 3746 während des Betriebes der Anlagen. Die Bestimmung der maßgeblichen Außenlärmpegel im Plangebiet erfolgt gemäß DIN 4109 auf der Grundlage der ermittelten Beurteilungspegel. Der Erweiterungsfläche des Discountmarktes werden Emissionskontingente zugeordnet. Die Höhe der Kontingente ergibt sich unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung. 4. Schallausbreitungsrechnung 4.1 Auszug aus DIN 18005 Für die Berechnung von Straßenverkehrslärm verweist die Norm DIN 18005, Teil 1 auf die Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90). Für die Berechnung von Gewerbelärm verweist die Norm DIN 18005, Teil 1 auf das in der TA Lärm angegebene Verfahren und die darin genannten Normen und Richtlinien (DIN ISO 9613-2, VDI 2571, VDI 2714). 4.2 Auszug aus RLS 90 4.2.1 Berechnungsverfahren Die Schallemission eines Straßenverkehrsweges wird in Abhängigkeit folgender Parameter bestimmt: - Verkehrsstärke - Lkw-Anteil - zulässige Höchstgeschwindigkeit - Art der Straßenoberfläche - Steigung bzw. Gefälle der Straßen

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 17 von 64 Davon ausgehend wird der vom Straßenverkehr erzeugte Mittelungspegel unter Berücksichtigung folgender Bedingungen berechnet: - topographische Verhältnisse - Abschirmungen - Reflexionen - Bodeneffekte Der Emissionspegel für Straßen nach RLS 90 wird durch folgende Beziehungen beschrieben: m, E (25) m L = L + D + D + D (25) v StrO Stg [ M ( 1+ 0, p) ] L m = 37,3 + 10 lg 082 D v = L Pkw 0,1 D ( 10 1) 100 + 37,3 + 10lg 100 + 8,23 p [ ( 0,02 v ) ] 3 L Pkw = 27,7 + 10lg 1+ Pkw L = 23,1 + 12,5 lg ( ) Lkw v Lkw D = L Lkw L Pkw p D Stg = 0,6 g 3 für g > 5% D Stg = 0 für g 5% Hierin bedeuten: DTV Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz / 24 Std. L m,e Emissionspegel [db(a)] L (25) m Mittelungspegel in 25 m Abstand bei Gußasphalt-Straßenoberfläche, Geschwindigkeit von 100 km/h, Steigung oder Gefälle 5 %, freier Schallausbreitung und mittlerer Höhe von 2,25 m [db(a)] M maßgebende stündliche Verkehrsstärke nach RLS 90, Tabelle 3; hier: tags = 0,06 DTV und nachts = 0,011 DTV [Kfz/h] p maßgebender Lkw-Anteil [%] nach RLS 90, Tabelle 3

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 18 von 64 Auf die Anwendung der Tabelle 3 ist zu verzichten, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen. D v Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten [db] v Pkw zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw, jedoch mindestens 30 km/h und höchstens 130 km/h v Lkw zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw, jedoch mindestens 30 km/h und höchstens 80 km/h L Pkw Mittelungspegel L (25) m für 1 Pkw/h L Lkw Mittelungspegel L (25) m für 1 Lkw/h D StrO Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen [db] gemäß RLS 90, Tabelle 4 D Stg Zuschlag für Steigungen und Gefälle [db] g Längsneigung des Fahrstreifens [%] Der Rechengang für die Bedingung des Teilstückverfahrens von Straßen nach RLS 90 wird durch folgende Beziehung beschrieben: L + D + D + D + D m, i = Lm, E l s BM B Der Gesamtmittelungspegel ergibt sich aus: m, i L = 10 lg 10 m Hierin bedeuten: i 0.1 L L m Gesamtmittelungspegel [db(a)] L m,i Mittelungspegel eines Teilstücks [db(a)] L m,e Emissionspegel für das Teilstück nach RLS 90, Abschnitt 4.4.1.1 [db(a)] D l Korrektur zur Berücksichtigung der Teilstücklänge [db] D s Berücksichtigung des Abstandes und der Luftabsorption nach RLS 90, Abschnitt 4.4.2.1.1 [db] D BM Pegeländerung zur Berücksichtigung der Boden- und Meteorologiedämpfung nach RLS 90, Abschnitt 4.4.2.1.2 [db]

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 19 von 64 D B Pegeländerung durch topographische und bauliche Gegebenheiten nach RLS 90, Abschnitt 4.4.2.1.3 [db] Die Berechnungen berücksichtigen leichten Mitwind (3 m/s) von der Quelle zum Immissionsort sowie Temperaturinversion; beide Einflüsse fördern die Schallausbreitung. 4.2.2 Ermittlung der Beurteilungspegel Der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs wird berechnet nach: L = L r m + K Hierin bedeuten: L r K L m Beurteilungspegel des Straßenverkehrs [db(a)] Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen [db] Gesamtmittelungspegel [db(a)] Zwischenergebnisse und Pegeldifferenzen der Beurteilungspegel sind auf eine Nachkommastelle zu runden, Gesamtergebnisse auf volle db(a) aufzurunden. Der Beurteilungszeitraum stellt sich wie folgt dar: Tageszeit 6 Uhr bis 22 Uhr (16 Stunden) Nachtzeit 22 Uhr bis 6 Uhr (8 Stunden) 4.3 Auszug aus TA Lärm, DIN ISO 9613-2 Die Durchführung der Schallausbreitungsrechnung erfolgt auf der Grundlage der in der TA Lärm angegebenen Normen und Richtlinien. 4.3.1 Berechnungsverfahren Emissionskontingentierung Die Schallausbreitungsrechnung ermittelt den Immissionspegel ohne Berücksichtigung von Bodeneffekten und Meteorologieeinflüssen. Abschirmung durch Hindernisse und Reflexionen außerhalb des Plangebiets werden berücksichtigt. Es wird eine leichte Mitwindsituation angenommen.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 20 von 64 Die Beziehung stellt sich wie folgt dar: L T = L W A div A bar Hierin bedeuten: L T L W A div A bar Immissionspegel [db(a)] Schalleistungspegel [db(a)] Dämpfung aufgrund geometrischer Ausbreitung [db] Dämpfung aufgrund von Abschirmung [db] 4.3.2 Berechnungsverfahren gewerbliche Geräusche Die Schallausbreitungsrechnung ermittelt den Immissionspegel in Abhängigkeit von der Frequenz in Oktavbandbreite. Dabei wird vom Schalleistungspegel eines Aggregates oder Vorganges ausgegangen. Berücksichtigt werden alle die Schallausbreitung beeinflussenden Parameter, wie unter anderem Luftabsorption, Bodeneffekte, Abschirmung durch Hindernisse, Reflexionen und verschiedene weitere Effekte. Es wird dabei grundsätzlich eine leichte Mitwindsituation angenommen. Die Beziehung stellt sich wie folgt dar: L T = L W + D C A div A atm A gr A bar A fol A site A hous C met Hierin bedeuten: L T L W D c A div A atm A gr A bar A fol A site A hous C met Immissionspegel [db(a)] Schalleistungspegel [db(a)] Richtwirkungskorrektur [db] Dämpfung aufgrund geometrischer Ausbreitung [db] Dämpfung aufgrund von Luftabsorption [db] Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes [db] Dämpfung aufgrund von Abschirmung [db] Dämpfung durch Bewuchsflächen [db] Dämpfung durch Industrieflächen [db] Dämpfung durch Bebauungsflächen [db] Meteorologische Korrektur [db]

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 21 von 64 Für jede Teilgeräuschquelle wird der Immissionspegelanteil separat berechnet. Die Berechnung des Gesamtschalldruckpegels der unterschiedlichen Emittenten an den Immissionsorten erfolgt durch energetische Addition deren Immissionspegelanteile. 4.3.3 Ermittlung der meteorologische Korrektur Die Immissionspegel werden grundsätzlich für Mitwindverhältnisse, d. h. Wind von den Geräuschquellen zu den Immissionsorten, berechnet. Zur Berücksichtigung der langfristig einwirkenden Geräusche ist gemäß TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 ein Langzeitmittelungspegel L AT zu bestimmen. Es wird vom Mittelungspegel die meteorologische Korrektur (C met ) subtrahiert. Diese Korrektur berücksichtigt eine Vielzahl von Witterungsbedingungen, die sowohl günstig wie auch ungünstig für die Schallausbreitung sein können. Die Beziehung stellt sich wie folgt dar: met ( 1 10( h + h ) / d ) wenn d > ( h h ) C = C 10 + met 0 s p r p ( h h ) C = 0 wenn d 10 + s r p s r Hierin bedeuten: C met h s h r d p C 0 Meteorologische Korrektur [db] Höhe der Geräuschquelle [m] Höhe des Immissionsortes [m] Abstand zwischen Quelle und Immissionsort projiziert auf die horizontale Bodenebene [m] Faktor [db], der von den örtlichen Wetterstatistiken für Windgeschwindigkeit und -richtung sowie Temperaturgradienten abhängt Die Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf die Schallausbreitung sind klein für kurze Abstände d p sowie für längere Abstände bei großen Höhen von Quelle und Immissionsort. Gemäß Vorgabe des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit (Schreiben vom 24.3.1999) soll i. d. R. bei der meteorologi-

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 22 von 64 schen Korrektur (C met ) aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich der Faktor C 0 = 2 db verwendet werden. Die so errechnete Korrektur geht von einer etwa gleichen Häufigkeit aller Windrichtungen aus; auch bei anderen Windverteilungen liegt der Fehler in der Regel innerhalb von L = ±1 db. 4.3.4 Ermittlung der Beurteilungspegel Die Ermittlung der Beurteilungspegel wird nach folgenden Gleichungen durchgeführt: L r N 1 = 10 lg Tj 10 Tr j= 1 0,1( LAeq, j + KT, j + KI, j + KR, j ) tags: nachts: N T r = T j j= 1 N T r = T j j= 1 hier: 16 h hier: 1 h (lauteste Nachtstunde) Hierin bedeuten: L r T j T r N L Aeq,j K T,j K I,j K R,j Beurteilungspegel [db(a)] Teilzeit j Beurteilungszeiträume tags bzw. nachts Anzahl der Teilzeiten Mittelungspegel während der Teilzeit j [db(a)] Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit [db] Zuschlag für Impulshaltigkeit [db] Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit [db]

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 23 von 64 5. Emissionsdaten 5.1 Straßenverkehr 5.1.1 Nutzungsdaten Aus der Machbarkeitsstudie ergeben sich folgende Verkehrszahlen basierend auf den Zählungen vom 19.11.2013 für die maßgebende Verkehrsstärke (M) und den Schwerverkehranteil (p): Bundesstraße 275 tags: M = 456 Kfz/h, p = 6,8 % nachts: M = 38 Kfz/h, p = 11,4 % 5.1.2 Emissionsansätze Auf der Bundesstraße gilt im Bereich des Plangebietes einen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straße ist im gesamten relevanten Bereich mit einer Asphaltbetondecke versehen. Die Längsneigung der Straße liegt unter g = 5 %. Der Zuschlag hierfür beträgt D Stg = 0 db. Es ergeben sich damit folgende Emissionspegel: tags nachts L m,e = 61,3 db(a) L m,e = 51,9 db(a) 5.2 Straßenverkehr innerhalb des Plangebietes 5.2.1 Nutzungsdaten Als Abschätzung werden folgende Verkehrszahlen für die maßgebende Verkehrsstärke (M) und den Schwerverkehranteil (p) angesetzt: Planstraße tags: M = 50 Kfz/h, p = 5 % nachts: M = 10 Kfz/h, p = 0 %

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 24 von 64 5.2.2 Emissionsansätze Für die Straßen innerhalb des Plangebietes wird einen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angesetzt. Die Straße wird im gesamten relevanten Bereich mit einer Asphaltbetondecke versehen. Die Längsneigung der Straße liegt unter g = 5 %. Der Zuschlag hierfür beträgt D Stg = 0 db. Es ergeben sich damit folgende Emissionspegel: tags nachts L m,e = 48,4 db(a) L m,e = 38,5 db(a) 5.3 Gewerbe 5.3.1 Betriebsbeschreibung Auf dem Betriebsgelände steht direkt angrenzend an das Plangebiet das Gebäude eines Discountmarktes. Der Eingang des Marktgebäudes liegt auf der Nordostseite. Daran schließt sich nordöstlich der Parkplatz an. Auf der Nordostseite des Parkplatzes steht das Gebäude eines Drogeriemarktes. Der Eingang liegt auf der Südwestseite des Gebäudes. Die Anlieferungsrampen der Märkte liegen jeweils auf den Südostseiten der Gebäude. An der dem Plangebiet zugewandten Gebäudeseite des Discountmarktes hängen die Verflüssiger der Kälteanlagen des Marktes. Die Anlagen des Drogeriemarktes befinden sich an der Südostseite dieses Marktes. Die Nettoverkaufsfläche des Discountmarktes beträgt etwa 1.000 m 2. Der Drogeriemarkt verfügt über eine Nettoverkaufsfläche von etwa 500 m 2. Die Geländezufahrt liegt im Nordosten an der Straße Am schwarzen Berg nahe des Kreisverkehrs an der Niddastraße.

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 25 von 64 Auf dem Parkplatz stehen etwa 110 Stellplätze zur Verfügung. Die Einkaufswagensammelbox des Discountmarktes befindet sich neben dem Marktzugang unter einer Überdachung. Zur Anlieferung von Waren wir der Discountmarkt von zwei Lkw zur Nachtzeit angefahren. Alle Ladetätigkeiten erfolgen an der Laderampe. Es werden bis zu 17 Paletten entladen. Die Fahrzeuge des Discountmarktes verfügen über fahrzeugeigene Kühlaggregate. Neben der Anlieferungsrampe des Discountmarktes steht eine Papierpresse, diese wird täglich bis zu 2 Stunden betrieben. Der Container wird einmal im Monat gewechselt. Der Drogeriemarkt wird von einem Lkw zur Nachtzeit angefahren, es werden bis zu 28 Rollcontainer entladen. 5.3.2 Emissionsansätze Für die Schallausbreitungsrechnung werden die im folgenden genannten Emissionsansätze basierend auf den Angaben des Auftraggebers zum Betriebsablauf verwendet. Der technische Bericht des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen und weiterer Vorgänge auf Betriebsgeländen gibt u. a. Beurteilungsschalleistungspegel für Lkw- Bewegungen pro 1 m Wegstrecke und 1 Stunde Einwirkzeit an. Die Ermittlung des Beurteilungsschalleistungspegels der Fahrstrecken wird nach folgenden Gleichungen durchgeführt: L Wr = L W, 1h l Tr + 10 lg ( n) + 10 lg 10 lg 1m 1h Hierin bedeuten: L Wr L W,1h n Beurteilungsschalleistungspegel der Fahrstrecke, Einwirkzeit 1 Stunde [db(a)] Schalleistungspegel für eine Fahrt pro Stunde (= 63 db(a)) Anzahl der Fahrten l Länge des Streckenabschnittes (hier: = 1 m) Τ r Beurteilungszeit (hier: = 1 h)

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 26 von 64 Für Rangiertätigkeiten von Lkw ist ein Zuschlag von 3 bis 5 db für den betroffenen Streckenabschnitt zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Immissionsanteils für den Lkw-Verkehr auf dem Betriebsgelände wird auch ein Stück Wegstrecke auf der öffentlichen Straße (eine Zuglänge) bei der Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Betriebsgelände hinzugerechnet. Die Ermittlung des Beurteilungsschalleistungspegels für die Einkaufswagensammelbox auf dem Marktparkplatz wird nach folgenden Gleichungen durchgeführt: L Wr = L W, 1h + 10 lg T r ( n) 10 lg 1h Hierin bedeuten: L Wr L W,1h n Beurteilungsschalleistungspegel, Einwirkzeit 1 Stunde [db(a)] Schalleistungspegel für ein Ereignis pro Stunde (= 72 db(a)) Anzahl der Ereignisse Τ r Beurteilungszeit (hier: = 1 h) Bei der Be- und Entladung werden die Schallereignisse "Rollgeräusche von Palettenhubwagen über Überladebrücke an einer Außenrampe", "Rollgeräusche von Palettenhubwagen über Wagenboden" und "Rollgeräusche von Rollcontainern über Überladebrücke an einer Außenrampe" gemäß der Vorgaben der Technischen Untersuchung von Lkw-Geräuschen (Ausgabe 1995) mit folgenden Emissionsansätzen berechnet: Beladung mit Palettenhubwagen, Überladebrücke an Außenrampe - voll auf Lkw L W,1h = 88,0 db(a) - leer von Lkw L W,1h = 89,1 db(a) Der energetische Mittelwert dieser Vorgänge beträgt L W,1h = 89 db(a). Entladung mit Palettenhubwagen, Überladebrücke an Außenrampe - voll von Lkw L W,1h = 84,0 db(a) - leer auf Lkw L W,1h = 85,2 db(a) Der energetische Mittelwert dieser Vorgänge beträgt L W,1h = 85 db(a). Der energetische Mittelwert für eine Gleichverteilung der Be- und Entladungen beträgt L W,1h = 87 db(a).

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 27 von 64 Rollgeräusch von Palettenhubwagen auf geriffeltem Wagenboden - voll L W,1h = 68,0 db(a) - leer L W,1h = 78,0 db(a) Der energetische Mittelwert dieser Vorgänge beträgt L W,1h = 75 db(a). Rollcontainern über Überladebrücke L W,1h = 78 db(a). Die Beurteilungsschalleistungspegel ergeben sich wie folgt: L Wr = L W, 1h + 10 lg T r ( n) 10 lg 1h Hierin bedeuten: L Wr L W,1h n Beurteilungsschalleistungspegel, Einwirkzeit 1 Stunde [db(a)] Schalleistungspegel pro Stunde und Vorgang Anzahl der Ereignisse Τ r Beurteilungszeit (hier: = 1 h) Während der Ladezeiten wird die Lkw des Discountmarktes der Betrieb der Kühlaggregate mit Dieselantrieb für jeweils 10 Minuten berücksichtigt. Für die Pkw-Parkbewegungen wird ein Beurteilungsschalleistungspegel für die gesamte Fläche des Parkplatzes während der Betriebszeit des Einkaufsmarktes verwendet. Dieser Wert berechnet sich nach dem in der Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umweltschutz angegebenen, zusammengefaßten Berechnungsverfahren aus den im folgenden genannten Parametern. Die Fahrgeräusche der Einkaufswagen sind in dem Ansatz enthalten. Die Ansätze für die Bewegungshäufigkeit werden, da konkrete Angaben nicht zur Verfügung stehen, der Parkplatzlärmstudie (Tab. 33) entnommen. Diese Tabelle enthält Maximalwerte. Damit liegen die auf dieser Grundlage berechneten Ergebnisse nach Darstellung der Studie "auf der sicheren Seite", d. h. oberhalb der sich später bei Betrieb tatsächlich ergebenden Werte. Parameter der Parkplatzberechnung: - je 1 m 2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde 0,07 Bewegungen in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr für Fachmärkte, Nettoverkaufsfläche < 5000 m 2

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 28 von 64 - je 1 m 2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde 0,17 Bewegungen in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr für Discountmärkte Die Ermittlung des Beurteilungsschalleistungspegels des Parkplatzes wird nach folgenden Gleichungen durchgeführt: L Wr = L Wo + K PA + K I + K D + KS tro +10 lg ( BN ) K D = 2,5 lg ( f B 9) : f B > 10; K = 0 für f B 10 D Hierin bedeuten: L Wr L Wo Κ PA Κ Ι Κ D Beurteilungsschalleistungspegel des Parkplatzes, Einwirkzeit 1 Stunde [db(a)] Ausgangsschalleistungspegel für eine Bewegung pro Stunde (= 63 db(a)) Zuschlag für die Parkplatzart [db] Zuschlag für Impulshaltigkeit [db] Pegelerhöhung infolge des Durchfahr- und Parksuchverkehrs [db] ΚS tro Zuschlag für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen [db] f Stellplätze je Einheit der Bezugsgröße B Bezugsgröße (Netto-Verkaufsfläche) N Bewegungshäufigkeit (Bewegungen je Einheit der Bezugsgröße) Die o. g. Beurteilungsschalleistungspegel beinhalten Zuschläge für Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Einwirkzeit der Vorgänge. Damit hängt die Berechnung der Beurteilungspegel hierfür nur noch von der Anzahl der Vorgänge und ggf. eines Ruhezeitzuschlages ab. Gemäß der Studie des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zur Untersuchung der Geräuschimmissionen von Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung werden für die Wechsel der Absetzcontainer auf dem Taktmaximalpegelverfahren beruhende Schalleistungsdaten verwendet. Der Schalleistungspegel der Verflüssiger am Discountmarkt wird auf der Grundlage von Messungen an der Anlage in Anlehnung an DIN 3746 nach folgender Beziehung berechnet: LW = LpA + 10 lg Hierin bedeuten: S S 0

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 29 von 64 L W L PA Schalleistungspegel [db(a)] mittlerer Schalldruckpegel auf einer Hüllfläche [db(a)] S Hüllfläche [m 2 ] S 0 Bezugsfläche (= 1 m 2 ) Die in der Tabelle 3 angegebenen Werte werden für die Berechnung der Geräuschimmissionen verwendet. Tab. 3 : Für die Schallausbreitungsrechnung verwendete Emissionsdaten. Die spektralen Werte sind hierbei als Relativwerte zum Summenpegel angegeben. Die Summenpegel verstehen sich ohne die angegebenen Zuschläge. f [Hz] 32 63 125 250 500 1k 2k 4k 8k Summenpegel 1. Beurteilungsschalleistungspegel für die Lkw-Bewegungen je 1 m Wegstrecke und eine Stunde Einwirkzeit. Zuschlag für Rangiertätigkeiten beim Rückwärtsfahren K = 5 db. 1 An- u. -Abfahrt, Discountmarkt (Containerwechsel), 6 bis 22 Uhr. 2 An- u. -Abfahrten innerhalb einer vollen Stunde, Discountmarkt, 22 bis6 Uhr. 1 An- u. -Abfahrt innerhalb einer vollen Stunde, Drogeriemarkt, 22 bis6 Uhr. L Wr,Okt,rel. / db(a) -40-29 -19-13 -8-3 -7-13 -20 L Wr = 63 db(a) 2. Beurteilungsschalleistungspegel für einen Vorgang in der Einkaufswagensammelbox (Metallkorbwagen) des Marktes und eine Stunde Einwirkzeit. 170 Vorgänge pro Stunde, Discountmarkt, 6 bis 22 Uhr. L Wr,Okt,rel. / db(a) -32-24 -17-12 -5-5 -8-13 -18 L Wr = 72 db(a) 3. Beurteilungsschalleistungspegel für einen Vorgang der Ladetätigkeiten (Palettenhubwagen, Außenrampe) und eine Stunde Einwirkzeit. 34 Vorgänge innerhalb einer vollen Stunde, Discountmarkt, 22 bis 6 Uhr. L Wr,Okt,rel. / db(a) -39-26 -20-13 -9-5 -5-9 -22 L Wr = 87 db(a) 4. Beurteilungsschalleistungspegel für einen Vorgang der Ladetätigkeiten (Rollcontainer, Außenrampe) und eine Stunde Einwirkzeit. 56 Vorgänge innerhalb einer vollen Stunde, Drogeriemarkt, 22 und 6 Uhr. L Wr,Okt,rel. / db(a) -36-20 -10-6 -5-8 -9-15 -23 L Wr = 78 db(a)

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 30 von 64 f [Hz] 32 63 125 250 500 1k 2k 4k 8k Summenpegel 5. Beurteilungsschalleistungspegel für einen Pkw-Parkvorgang auf dem Parkplatz und eine Stunde Einwirkzeit. Zuschlag für Durchfahr- und Parksuchverkehr, Discountmarkt K D = 5,0 db, Drogeriemarkt K D = 3,5 db jeweils zwischen 6 und 22 Uhr. Zuschlag für die Parkplatzart K PA = 3 db. Zuschlag für Impulshaltigkeit K I = 4 db. Zuschlag für Fahrbahnoberfläche K StrO = 0 db. 170 Bewegungen Discountmarkt je Stunde, 6 bis 22 Uhr. 35 Bewegungen Drogeriemarkt je Stunde, 6 bis 22 Uhr. L Wr,Okt,rel. / db(a) -34-24 -12-15 -9-5 -6-8 -14 L Wr = 63 db(a) 6. Beurteilungsschalleistungspegel für einen Vorgang der Rollgeräusche auf Fahrzeugwagenböden und eine Stunde Einwirkzeit. 34 Vorgänge innerhalb einer vollen Stunde, Discountmarkt, 22 bis 6 Uhr. 56 Vorgänge innerhalb einer vollen Stunde, Drogeriemarkt, 22 bis 6 Uhr. L Wr,Okt,rel. / db(a) -30-24 -18-15 -10-7 -3-10 -18 L Wr = 75 db(a) 7. Schalleistungspegel für einen Wechsel eines Abrollcontainers. Einwirkzeit 120 s. 1 Wechsel, Discountmarkt, 6 bis 22 Uhr. Impulszuschlag K I = 6 db. L W,Okt,rel. / db(a) -29-17 -18-13 -7-5 -7-10 -14 L W = 108 db(a) 8. Schalleistungspegel der Papierpresse des Discountmarktes. 2 Stunden, 6 bis 22 Uhr. Tonzuschlag K T = 3 db. L W,Okt,rel. / db(a) -44-30 -18-10 -5-5 -8-11 -24 L W = 95 db(a) 9. Schalleistungspegel der Fahrzeugkühlaggregate bei Dieselbetrieb. 2 Lkw je 10 Minuten innerhalb einer vollen Stunde, Discountmarkt, 22 bis 6 Uhr. L W,Okt,rel. / db(a) -46-24 -11-10 -7-5 -8-11 -20 L W = 93 db(a) 10. Schalleistungspegel der Verflüssiger. Dauerbetrieb. L W,Okt,rel. / db(a) -30-21 -11-3 -10-8 -12-17 -28 L W = 72 db(a)

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 31 von 64 f [Hz] 32 63 125 250 500 1k 2k 4k 8k Summenpegel 11. Schalleistungspegel eines Lkw-Türschlages. Einwirkzeit 0,083 Min. (ein 5 Sekunden-Takt). 2 Ereignisse je Lkw. L W,Okt,rel. / db(a) -40-20 -13-9 -6-5 -9-17 -25 L W = 100 db(a) 12. Schalleistungspegel Standlauf Lkw. Einwirkzeit 2 Min. je Lkw. L W,Okt,rel. / db(a) -40-29 -19-13 -8-3 -7-13 -20 L W = 94 db(a) 13. Schalleistungspegel eines Lkw-Startvorganges. Einwirkzeit 0,083 Min. (ein 5 Sekunden-Takt). 1 Ereignis je Lkw L W,Okt,rel. / db(a) -40-29 -19-13 -8-3 -7-13 -20 L W = 100 db(a) 14. Schalleistungspegel der Entlüftung der Betriebsbremse eines Lkw. Einwirkzeit 0,083 Min. (ein 5 Sekunden-Takt). 1 Ereignis je Lkw. L W,Okt,rel. / db(a) -81-59 -43-30 -16-8 -3-6 -15 L W = 108 db(a) 15. Schalleistungspegel eines Kleintransporter-Türschlages. Einwirkzeit 0,083 Min. (ein 5 Sekunden-Takt). 4 Ereignisse je Fahrzeug. L W,Okt,rel. / db(a) -40-20 -13-9 -6-5 -9-17 -25 L W = 98 db(a) 16. Schalleistungspegel eines Kleintransporter-Startvorganges. Einwirkzeit 0,083 Min. (ein 5 Sekunden-Takt). 1 Ereignis je Fahrzeug. L W,Okt,rel. / db(a) -47-30 -19-13 -8-3 -7-14 -22 L W = 95 db(a) 5.4 Emissionskontingente Erweiterungsfläche Discountmarkt Es werden folgende flächenbezogene Schalleistungspegel (Emissionskontingente) für die Erweiterungsfläche des Discountmarktes verwendet: tags nachts L EK = 55 db(a) L EK = 40 db(a)

W. Steinert, Büro für Schallschutz Immissionsgutachten Nr. 1418 vom 13.11.2014 Seite 32 von 64 Die Ermittlung dieser Kontingente erfolgte unter Berücksichtigung der Vorbelastung, d. h. die Kontingente wurden so gewählt, daß die Immissionsrichtwerte für allgemeines Wohngebiet gemäß TA Lärm an der Grenze des neuen Wohngebietes um L = 6 db unterschritten werden. 6. Beurteilungspegel 6.1 Straßenverkehr 6.1.1 Wall an der Straße Ausgehend von den oben ermittelten Emissionspegeln (Pkt. 5.1) der Bundesstraße wurde eine flächenhafte Berechnung der Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes durchgeführt. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen die Lärmkarten für die Tag- und Nachtzeit. Ergänzend wurden für fünf einzelne Punkte (Im 1 bis 5) die Beurteilungspegel jeweils für den Freibereich, das Erdgeschoß und das Obergeschoß berechnet. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Zähldaten der Bundesstraße, es ergeben sich die in der Tabelle 4 angegebenen Beurteilungspegel. Es wurde ein Lärmschutzwall innerhalb des hierfür vorgesehenen Streifens an der Bundesstraße von 3 m Höhe berücksichtigt.