WP Klausurthemen 12/2015



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Transkript:

WP Klausurthemen 12/2015 1. Firma Firmenarten, Firmengrundsätze 2. Kaufmannseigenschaft nach HGB 3. Handelsregister HRA, HRB 4. Rechts- & Geschäftsfähigkeit 5. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften 6. Rechtsobjekte Besitz & Eigentum 7. Rechtsgeschäfte 8. Vertragsarten 9. Vollmachten Vollmacht vs. Prokura

1. Firma Firmenarten, Firmengrundsätze 17 HGB Begriff: Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Firmenkern: Firmenart mit Zusatz der Rechtsform gegebenenfalls Firmenzusatz Energie- und Wasser-Vesorgung GmbH Schröder Firmenarten: Personenfirma: bestehend aus einem oder mehreren Personennamen. (Hans Schmidt GmbH) Sachfirma: abgeleitet vom Unternehmensgegenstand. (Energie- und Wasser-Versorgung GmbH) Fantasiefirma: häufig vom Markennamen abgeleitete werbewirksame Bezeichnung. (Facebook, Amazon, Google) gemischte Firma: enthält sowohl Personennamen als auch den Unternehmensgegenstand. (Peter Günzel Heizungsmonteur OHG) Firmengrundsätze: Firmenwahrheit: Der Firmennname darf nicht irreführend sein. Er muss den tatsächlichen Rechtsverhältnissen entsprechen. Der Firmenzusatz benennt die Rechtsform und unterliegt strengen Vorschriften (z.b. GmbH). Firmenklarheit: Die Firma darf nicht den gleichen Namen wie eine andere Firma am gleichen Ort tragen (innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks). Hilft Verwechslungen zwischen den Firmen zu vermeiden. Firmenbeständigkeit: Beim Inhaberwechsel darf der Name der Firma weitergeführt werden. Firmenwahrheit muss jedoch beachtet werden. Der entsprechende Zusatz muss gegebenenfalls geändert werden (z.b. ek -> OHG). Firmeneinheit: Der Kaufmann darf für sein Handelsgeschäft nur eine Firma führen. Firmenöffentlichkeit: Die Eintragung ins Handelsregister muss erfolgen, damit die Öffentlichkeit über die Gründung der Firma informiert wird.

2. Kaufmannseigenschaft nach HGB Übersicht: Formkaufmann: Kaufmann kraft Rechtsform (AG, GmbH). Istkaufmann: Kaufmann kraft kaufmännisch eingerichteten Geschäftbetriebs. Kannkaufmann: Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister (freiwillig). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, eg) Gewerbetreibende (außer Kap.Ges.) Land- und Forstwirte 7, 11 GmbHG / 36 AktG 1 HGB 3 HGB Formkaufleute (Kaufleute kraft Rechtsform) mit kaufmännischer Organisation (OHG, KG) Istkaufleute ohne kaufmännische Organisation Kannkaufleute (Eintragungswahlrecht) HR-Eintrag konstitutiv HR-Eintrag deklaratorisch HR-Eintrag konstitutiv kein HR-Eintrag Kaufleute nach HGB Nicht-Kaufleute HR-Eintrag konstitutiv: rechtserzeugend deklaratorisch: rechtsbekundend

3. Handelsregister Abteilung A Abteilung B Abteilung A eingetragene Kaufleute (e.k., e.kfm, e.kfr) Personengesellschaften (OHG, KG) Firma und Sitz des Unternehmens Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter, des Geschäftsführers oder des Vorstands Rechtsform des Unternehmens Unternehmenszweck Zweigniederlassungen Abteilung B Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gegebenenfalls Gesellschafter, z.b. Kommanditisten Höhe der Einlagen des Grund- oder Stammkapitals Erteilung oder Entziehung der Prokura Eröffnung des Insolvenzverfahrens Änderung oder Erlöschen der Firma Auflösung der Gesellschaft u.a.

4. Rechts- und Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte: Rechtsfähige Personen. Unterscheidung in natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen: Sind alle Menschen, unabhängig von Alter und geistiger oder körperlicher Leistungsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt nach 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen: Sind keine natürlichen Rechtssubjekte. Juristische Personen sind in besonderer Form organisierte Personenvereinigungen (z.b. Vereine, Anstalten, Körperschaften) oder Vermögensmassen (Stiftungen) (...) Juristische Personen des Privatrechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Gründung und Eintragung in ein öffentliches Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister). Sie verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch Auflösung oder durch Löschung aus diesem Register. Juristische Personen des öffentlichen Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Gesetz oder Verwaltungsakt und verlieren diese durch Beschluss der jeweils zuständigen Behörde. Geschäftsfähigkeit: Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig durch abgabe oder Empfang rechtsgültiger Willenserklärungen abzuschließen. Geschäftsunfähigkeit ( 104 BGB): Geschäftsunfähig ist, 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. (Tag vor dem 7. Geburtstag) 2. wer sich in einem (...) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (...), die nicht vorübergehend ist Die Willenserklärung Geschäftsunfähiger ist nichtig. ( 105 BGB) Rechtsgeschäft kann jedoch zustande kommen, wenn der Geschäftsunfähige als Bote auftritt, also die Nachricht eines Geschäftsfähigen überbringt. Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger ( 106 BGB): Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat (7. Geburtstag), ist (...) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen nur gültig, durch Einwilligung (zeitlich vor dem Rechtsgeschäft) oder Genehmigung (zeitlich nach dem Rechtsgeschäft) der gesetzlichen Vertreter. Ohne Einwilligung oder Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Ausnahmen: Rechtsgeschäfte, die für den Minderjährigen lediglich vorteilhaft sind (z.b. Schenkung ohne einhergehende Verpflichtungen) ( 107 BGB) "Taschengeldparagraph" ( 110 BGB) Vertrag ist von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln erbringt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. (Ratenzahlung nicht durch 110 gedeckt!) Unbeschränkt geschäftsfähig im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder im Zuge eines selbstständigen Betriebes eines Erwerbsgeschäftes. ( 112, 113 BGB) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: ab 18

5. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften Nichtige Geschäfte: Von vornherein ungültig. 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels (Grundstückkaufvertrag ohne notarielle Beurkundung) 134 BGB Gesetliches Verbot (Kaufvertrag über Heroin) 135 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (Kredit zu 30% Zinsen p.a.) 116 BGB Kenntnis des Geheimen Vorbehalts ("böser Scherz") (A. denkt insgeheim nicht daran seinen Teil zu erfüllen. B. weiß aber davon. Anmerkung: Wüsste B. nicht davon -> keine Nichtigkeit.) 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit (Scherzerklärung) (Tausche Auto gegen drei Bier) 117 BGB Scheingeschäft (Tatsächliche Kaufsumme weicht von der vertraglichen Kaufsumme ab) 105 BGB Geschäfte mit Geschäftsunfähigen (6 jähriger kauft Lego, Betrunkener kauft Uhr) 108 BGB Geschäfte mit beschränkt geschäftsfähigen ohne Einwilligung/Genehmigung binnen 2 Wochen. Bleibt die Genehmigung aus, so gilt sie als verweigert. (16 jährige kauft Mofa auf Raten, Eltern verweigern Genehmigung) Anfechtbarkeit: Anfechtbare Rechtsgeschäfte haben so lange Gültigkeit, bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung werden sie rückwirkend nichtig. Anfechtungsgründe: Arglistige Täuschung anfechtbar innerhalb 1 Jahres nach Entdeckung Drohung anfechtbar innerhalb 1 Jahres nach Wegfall der Zwangslage Irrtum unverzüglich nach Entdeckung anzufechten (ohne schuldhaftes Zögern 121 BGB) Inhaltsirrtum ( 119 BGB): Man benutzt zwar bewusst ein Wort, irrt aber über dessen Bedeutung. (z.b. Man geht davon aus, dass es sich bei einer Frikandel um eine Frikadelle handelt) Erklärungsirrtum ( 119 BGB): Man benutzt versehentlich das falsche Wort (vertippen, verschreiben, versprechen) Eigenschaftsirrtum ( 119 BGB): Irrtum über verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache, dauerhaft anhaftender, Wert bildender Faktor. Nicht jedoch über den Wert oder den Preis an sich. (z.b. vermeintlicher Goldring ist tatsächlich aus Messing) Übermittlungsirrtum ( 120 BGB) unbewusst falsche Übermittlung z.b. durch einen Boten, die Post, technische Fehler. Fehler muss außerhalb des Einflussbereichs des Erklärenden liegen. Motivirrtum Besonderheit, rechtlich unerheblich!

6. Rechtsobjekte Besitz & Eigentum Rechtsobjekte: Gegenstand von Rechtshandlungen. Rechtssubjekte können über Rechtsobjekte verfügen. Unterscheidung von Rechtsobjekten in: : körperliche Gegenstände Rechte: nicht körperliche Gegenstände Rechtsobjekte unbewegliche (immobilien) Vertretbare (ersetzbar) bewegliche (mobilien) Nicht vertretbare (Unikate) Verbrauchbare Schuldrecht Nicht verbrauchbare Rechte recht Eigentum: Eigentümer ist, wer die rechtliche Herrschaft über ein Rechtsobjekt hat. Mittelbarer Besitzer: ist, z.b. ein Eigentümer, der seine Sache für einen bestimmten Zeitraum weggibt (verleiht, vermietet). Der Vertragspartner ist dann unmittelbarer Besitzer. Unmittelbarer Besitzer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Rechtsobjekt hat. Das Eigentum an beweglichen wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Das Eigentum an unbeweglichen wird durch Einigung und Erwerb und anschließender Eintragung in das Grundbuch übertragen (notarielle Beurkundung).

8. Vertragsarten 1. Kaufvertrag: Entgeltlicher Erwerb einer Sache: Verkäufer und Käufer 2. Miete: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch: Mieter und Vermieter 3. Pacht: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung: Verpächter und Pächter. 4. Leihe: Unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch mit Rückgabe. Verleiher und Enthleiher. 5. Darlehen: Überlassung von Geld oder vertretbaren zum Verbrauch mit Rückerstattung. Darleiher und Darlehensnehmer. 6. Dienstvertrag: Entgeltliche Leistung von Arbeits- oder Dienstleistungen mit Vergütung. Dienstberechtigter und Dienstverpflichteter. 7. Werkvertrag: Auftrag zur entgeltlichen Herstellung eines Werks. Materialien werden vom Auftraggeber gestellt (!). Das Unternehmen bietet nur die reine Herstellungsdienstleistung an. 8. Werklieferungsvertrag: Auftrag zur entgeltlichen Herstellung eines Werks inklusive (!) Materialen. Die Rohstoffe sind Teil der Herstellungsdienstleistung und werden vom Unternehmer erbracht. 9. Reisevertrag: Entgeltliche Erbringung von Reiseleistungen. Reiseveranstalter und Reisender. 10. Bürgschaft: Verpflichtung eines Dritten im Fall der Fälle für eine Schuld einzustehen. Bürge und Gläubiger des Hauptschuldners. Einseitig. 11. Schenkungsvertrag: Unentgeltiche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers. Schenker und Beschenkter. Einseitig. Unterschied Werkvertrag Dienstvertrag: Werkvertrag ist erfolgbestimmt Dienstvertrag ist zeitbestimmt.