169 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43 I n h a l t Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2014 des Zweckverbandes Abfallverwertung Südostbayern (ZAS) Antrag der Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz auf Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 90/0 der Gemarkung Gufflham für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz, Ortsteil Hirten (Tucherquelle) Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage N 04 HTV-Polymer-Anlage - der Firma Wacker Chemie AG, Werk Burghausen, durch das Vorhaben (040) Prozessoptimierung HTV, LP739 Antrag der Stadtwerke Burghausen auf Zutageleiten und Entnehmen von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 413/5 der Gemarkung Raitenhaslach für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Burghausen (Horizontalbrunnen Hitzler) Nr. 4 Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen hat in der Sitzung am 03.06.2015 den Abschluss des Rechnungsjahres 2014 behandelt. Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfungsinstitutes liegt vor. Gemäß 27 KUV liegt der Jahresabschluss und Lagebericht im DIFAZ der Kreisklinik Altötting, Raum E.904, Herr Moser, vom 14.12. bis 21.12.2015 öffentlich aus. Altötting, 11.12.2015 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
170 Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2014 des Zweckverbandes Abfallverwertung Südostbayern (ZAS) Aufgrund des 25 Eigenbetriebsverordnung gibt der Zweckverband Abfallverwertung Südostbayern gemäß 36 (2) der Verbandssatzung die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 bekannt. Die Verbandsversammlung des ZAS hat am 08. Dezember 2015 den Jahresabschluss 2014 mit einer Bilanzsumme von und einen Jahresgewinn von festgestellt. 175.574.311,04 EUR 5.259.222,70 EUR Der Jahresabschluss wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüft. Dieser erteilte den folgenden Bestätigungsvermerk: Die Buchführung und der Jahresabschluss für das Jahr 2014 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss; vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen. München, 12.08.2015 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Wiedemann Wirtschaftsprüfer Gleichzeitig mit der Feststellung wurde beschlossen, den Jahresgewinn aus 2014 mit 5.259.222,70 EUR der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der Jahresabschluss 2014 wird zusammen mit dem Lagebericht in der Geschäftsstelle des ZAS, Bruck 110, Burgkirchen in der Zeit vom 11.01.2016 bis 19.01.2016 öffentlich (7 Tage) zur Einsichtnahme ausgelegt. Burgkirchen, 09. Dezember 2015 Erwin Schneider Landrat, Verbandsvorsitzender Gz.: 21-6421.0/10 Antrag der Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz auf Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 90/0 der Gemarkung Gufflham für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz, Ortsteil Hirten (Tucherquelle)
171 Bekanntmachung nach 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG Die Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 90/0 der Gemarkung Gufflham eine Quellfassung zur Versorgung der Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz (Versorgungszone Hirten ) mit Trink- und Brauchwasser. Die wasserrechtliche Gestattung zum Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus der Tucherquelle erlischt mit Ablauf des 31.12.2015. Für das weitere Zutageleiten von Grundwasser aus der Tucherquelle in einem Umfang von maximal 60.000 m 3 /Jahr, 170 m 3 /Tag und 2 l/s wurde eine bis 31.12.2017 befristete beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) beantragt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c Satz 2 UVPG i.v.m. der Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Demnach ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für das genannte Vorhaben nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Diese Feststellung in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. 3 a Satz 3 UVPG). Der Aktenvermerk sowie die zugrundeliegenden Unterlagen können während der Dienststunden im, Bahnhofstraße 38 (Neubau), Zimmer-Nr. 3.21, 84503 Altötting, eingesehen werden. Das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß 3 a UVPG öffentlich bekannt gegeben. Altötting, 09.12.2015 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage N 04 HTV-Polymer-Anlage - der Firma Wacker Chemie AG, Werk Burghausen, durch das Vorhaben (040) Prozessoptimierung HTV, LP739 Bekanntmachung Das hat in einem Verfahren nach 16 Abs. 2 BImSchG i. V. m. Nr. 4.1.8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes) den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Bescheid vom 09.12.2015, Az: 22-15-N04-G1/14 (verfügender Teil samt Rechtsbehelfsbelehrung) erlassen:
172 1. Genehmigung: Der Firma Wacker Chemie AG, Werk Burghausen, wird antragsgemäß unter Festsetzung von Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) die Genehmigung erteilt, die Anlage zur Herstellung von Heißkautschuk-Polymeren (N 04 HTV-Polymer-Anlage) durch das Vorhaben (040) Prozessoptimierung HTV, LP739 - wesentlich zu ändern und entsprechend zu betreiben. 2. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Die Entscheidung über das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der vollständige Genehmigungsbescheid (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) liegt in der Zeit vom 16.12.2015 bis einschließlich 30.12.2015 im, Bahnhofstraße 38, 84503 Altötting, Zimmer 3.24 (Neubau), während der Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Altötting, 09.12.2015 Gz.: 21-6421.0/10 Antrag der Stadtwerke Burghausen auf Zutageleiten und Entnehmen von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 413/5 der Gemarkung Raitenhaslach für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Burghausen (Horizontalbrunnen Hitzler)
173 Bekanntmachung nach 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG Die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Burghausen erfolgt derzeit aus dem Gewinnungsgebiet Weilhartsforst in Österreich. Die Stadtwerke Burghausen halten auf dem Grundstück Fl.Nr. 413/5 der Gemarkung Raitenhaslach den Horizontalbrunnen Hitzler zur Versorgung der Stadt Burghausen mit Trinkund Brauchwasser vor. Der Brunnen soll gemeinsam mit der Gewinnungsanlage Bergham (Brunnen I und II) als vollwertiges zweites Standbein zur Verfügung stehen. Die wasserrechtliche Gestattung zum Zutageleiten und Entnehmen von Grundwasser aus dem Horizontalbrunnen Hitzler erlischt mit Ablauf des 31.12.2015. Zur Nutzung bzw. Vorhaltung des Horizontalbrunnens Hitzler als vollwertiges zweites Standbein wurde eine bis 31.12.2018 befristete beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) mit Entnahmemengen von 80 l/s, 6.000 m 3 /Tag und 1.000.000 m 3 /Jahr beantragt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c Satz 1 UVPG i.v.m. der Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG. Demnach ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für das genannte Vorhaben nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Diese Feststellung in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. 3 a Satz 3 UVPG). Der Aktenvermerk sowie die zugrundeliegenden Unterlagen können während der Dienststunden im, Bahnhofstraße 38 (Neubau), Zimmer-Nr. 3.21, 84503 Altötting, eingesehen werden. Das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß 3 a UVPG öffentlich bekannt gegeben. Altötting, 10.12.2015 L a n d r a t s a m t A l t ö t t i n g Erwin Schneider Landrat --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Erscheinungsort: Altötting. Verlag und Druck:, 84503 Altötting, Bahnhofstr. 38. Verantwortlich für den Inhalt: Landrat Erwin Schneider.