Auswirkungen des BilMoG auf die bav und Zeitwertkonten

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1 Auswirkungen des BilMoG auf die bav und Zeitwertkonten Wiesbaden Juni/Juli 2009 Kay Wick Direktionsbevollmächtigter

2 Sparkassen - ein Unternehmen aus der S-Finanzgruppe je 50 % Beteiligungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung der öffentlichen Versicherer mbh S PensionsManagement PensionsManagement GmbH GmbH (SPM) (SPM) 100 % 100 % 100 % 50 % Sparkassen Sparkassen Pensionskasse Pensionskasse AG AG (SPK) (SPK) Sparkassen Sparkassen Pensionsfonds Pensionsfonds AG AG (SPF) (SPF) Sparkassen Sparkassen GmbH GmbH (SPB) (SPB) HEUBECK HEUBECK AG AG Seite 2

3 Kompetenzen und Vorgehensweise der SPB im Überblick Konzept Produktneutraler Marktauftritt Komplettanbieter im Bereich Management von Pensionsverpflichtungen/ Zeitwertkonten Integriert in die Sparkassen- Finanzgruppe Leistungskatalog Ganzheitliche Komplettlösungen für Versorgungssysteme Individuelle Vertragsgestaltungen von Versorgungsordnungen /- zusagen Unterstützung bei Due diligence- Prüfungen Versicherungsmathematische Gutachten Beratung länderübergreifender Versorgungswerke Administration von Versorgungswerken Betriebswirtschaftliche Analysen/Gutachten Rahmen Bundesweite Beratung von Firmenkunden (nur auf Vermittlung von Landesbanken/ Sparkassen) Kooperation mit der Heubeck AG Einführung von Zeitwertkonten Seite 3

4 Agenda Von der Pensionsverpflichtung zur Rückstellung Pensionsrückstellungen und Veränderungen durch BilMoG Mögliche Lösungsansätze zum BilMoG Seite 4

5 Agenda Von der Pensionsverpflichtung zur Rückstellung Pensionsrückstellungen und Veränderungen durch BilMoG Mögliche Lösungsans sungsansätze zum BilMoG Seite 5

6 Möglichkeiten der Vergütung bav Bargehalt Sachbezüge Gestundeter Lohn Bargehalt Arbeitsphase Seite 6

7 Pensionsverpflichtung Kapital besonderer Art Pensionsverpflichtungen sind wirtschaftlich gesehen Gehaltsstundungen der Arbeitnehmer Durch die Langfristigkeit und dem (bisher) festen Zinssatz bestehen Besonderheiten Im Gegensatz zu einem Bankdarlehen fehlt i.d.r. ein konkreter Tilgungsplan Seite 7

8 Finanzierung von Pensionsrückstellungen Leistungsdauer und Zins Wenn die Pensionsrückstellung wirtschaftlich gesehen einem Darlehen des Arbeitnehmers entspricht, so hängt die Tilgungsdauer (Rentenzahlung) von der tatsächlichen Lebensdauer des Rentners ab. - Die erwartete Lebensdauer bestimmt die Höhe der Verpflichtung zum einem Teil Der Darlehenszins ist für die Steuerbilanz durch 6 a EStG mit 6% festgelegt - Die Höhe des erzielten Zinses bestimmt die Höhe der Verpflichtung zum anderen Teil Veränderungen in der Lebenserwartung und des erwarteten Zinses verändert die Höhe der Verpflichtung Seite 8

9 Der richtige Rückstellungswert? Wirkung von Zins und Sterblichkeit auf den Barwert (EUR) Wert Steuerbilanz EUR mtl. Rente, Mann, Jahrgang Markt preis Heubeck ,0% Heubeck ,0% DAV 2004R 6,00% DAV 2004R 4,00% DAV 2004R 2,25% Seite 9

10 Agenda Von der Pensionsverpflichtung zur Rückstellung Pensionsrückstellungen und Veränderungen durch BilMoG Mögliche Lösungsans sungsansätze zum BilMoG Seite 10

11 Marktgerechtere Rückstellungsbewertung Bewertungsansatz: in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages - Unter Berücksichtigung zukünftiger Trendannahmen (z. B. Gehalts- und Rentensteigerungen) - Abzinsung der Rückstellungen (Restlaufzeit > 1 Jahr) mit dem Marktzins der letzten sieben Jahre (Festsetzung der Höhe durch die Deutsche Bundesbank) Konsequenz: Die Pensionsrückstellungen werden in vielen Fällen erheblich ansteigen und wegen der Durchschnittsbildung des Rechnungszinses und den Trendannahmen auch schwanken Seite 11

12 Veränderungen durch BilMoG? Wirkungen von Zins- und Trendannahmen Wert Pensionszusage: %-Satz v. Gehalt = mtl. Rente BUZ-Rente 600 Witwenrente (Mann, Jhrg. 1963) uro Steuerbilanz Heubeck 6 % ohne Rententrend Heubeck 4,5 % ohne Rententrend Heubeck 4,5 % 2 % Rententrend Heubeck 4,5 % 2 % Rententrend 3 % Gehaltstrend Die Werte beziehen sich der einfacheren Darstellung halber auf die Pensionsrückstellungen im Alter 65 aus Sicht des Jahres 2009; Der steuerbilanzielle Wert steigt bei gehaltsbezogenen Systemen mit dem jeweiligen Erreichen des höheren Gehaltes sukzessive auch an. Der Prozentsatz gibt den Rechnungszins wieder; Seite 12

13 Veränderungen der Pensionsrückstellungen bei einer endgehaltsabhängigen Zusage im Bestand* Teilwert vor BilMoG 99 % 199 Teilwert nach BilMoG Pensionsrückstellung steigt in diesem Beispiel um 99 % an! * Quelle Thurnes/Hainz, BetrAV 1/2008 Seite 13

14 BilMoG geht zu Lasten des Eigenkapitals! Aktivseite Bilanz vor BilMoG Passivseite Aktivseite Bilanz nach BilMoG Passivseite A. Anlagevermögen 40 A. Eigenkapital 20 A. Anlagevermögen 40 A. Eigenkapital 10 Sachanlagen 15 B. Rückstellungen 40 Sachanlagen 15 B. Rückstellungen 50 Finanzanlagen 25 Pensionsrückstellung (ggf. nach 6a EStG) 20 Finanzanlagen 25 Pensionsrückstellung (Erfüllungsbetrag) 30 B. Umlaufvermögen 60 Sonstige Rückstellungen 20 B. Umlaufvermögen 60 Sonstige Rückstellungen 20 Vorratsvermögen 10 C. Verbindlichkeiten 40 Vorratsvermögen 10 C. Verbindlichkeiten 40 Forderungen 10 Anleihen 20 Forderungen 10 Anleihen 20 sonst. Vermögen 30 Kredite 20 sonst. Vermögen 30 Kredite 20 Kassenbestand 10 Kassenbestand 10 Bilanzsumme 100 Bilanzsumme 100 Bilanzsumme 100 Bilanzsumme 100 Auswirkungen für das Unternehmen: kritischere Betrachtung durch Fremdkapitalgeber, höhere Schwankungsrisiken in der Ergebnisrechnung, Einfluss auf die Ausschüttungspolitik Seite 14

15 Auswirkungen auf EK- und Rückstellungsquote* Die Eigenkapitalquote sinkt von durchschnittlich 30% auf durchschnittlich 27% Die Rückstellungsquote steigt von durchschnittlich 11% auf durchschnittlich 14% 6% der untersuchten Population, d.h. 50 Unternehmen wären rechnerisch überschuldet Durch Verteilung der Ersterhöhung auf 15 Jahre erhebliche stille Lasten Reduzierung des EK um Ø ca. 10% und Erhöhung der Rückstellungsquote um Ø ca. 30% bei den untersuchten Unternehmen *Quelle: Prof. Dr. Zimmermann, aba 06/2008; Seite 578 ff; Empirische Untersuchung von 850 Unternehmen; Absenkung des Diskontierungssatzes von 6% auf die derzeit geltende Zinsstruktur Seite 15

16 Die Ausgangslage: Pensionsrückstellung Pensionsrückstellung Bilanzieller Ausdruck künftiger Liquiditätsabflüsse Seite 16

17 Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen aus der Perspektive einer Bank Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen determiniert einen höheren Liquiditätsabfluss in der Zukunft* Wird der Cash Flow nicht erhöht, wird damit der Handlungsspielraum des Unternehmens kleiner Auch die Finanzkraft des Unternehmens würde damit geringer Die geringere Finanzkraft des Unternehmens hat Einfluss auf die Perspektive eines Fremdkapitalgebers *Erläuterung siehe Seite 33. Seite 17

18 Beeinträchtigung der Finanzkraft durch Rentenzahlungen Ausschüttung Investitionen Renten Gehälter Steuern Gesamter Cash Flow (Prognose) Rentenverpflichtungen sind gut prognostizierbar und steigen tendenziell, der Cash Flow ist eher schwer prognostizierbar Seite 18

19 Übergangsregelung für Pensionsrückstellungen Zuführungen zur Pensionsrückstellungen können über 15 Jahre bis spätestens verteilt werden (sofortige Zuführung möglich) - Höhe der Zuführung: mindestens 1/15 des ursprünglich festgestellten Unterschiedbetrages Konsequenz: Die Pensionsrückstellungen in der Bilanz geben bis 2024 nicht die tatsächliche Verpflichtung wieder (Werte sind aber im Anhang explizit darzustellen) Seite 19

20 Nutzung der Übergangsregelung bei einer endgehaltsabhängigen Zusage* % 199 6,6 % 106,6 Teilwert vor BilMoG Teilwert nach BilMoG Teilwert nach BilMoG mit gleichmäßiger Verteilung bis 2024 Die (Erst) Zuführung zur Rückstellung kann über eine Dauer von 15 Jahren verteilt werden. * Quelle Thurnes/Hainz, BetrAV 1/2008 Seite 20

21 Darstellung des Aufwandes der bav in der GuV ändert sich! Der Dienstzeitaufwand wird auch weiterhin im Personalaufwand gebucht Der Zinsaufwand wird zukünftig im Finanzergebnis erscheinen - Das EBIT bzw. das Betriebsergebnis steigt bei Unternehmen mit Pensionsrückstellungen ab Das Finanzergebnis sinkt bei Unternehmen mit Pensionsrückstellungen ab 2010 tendenziell Konsequenz: Ggf. Auswirkungen auf die Zinsschranke* und Berücksichtigung bei Betriebsvergleichen im Zeitablauf *Zwar gelten die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen nicht für die Steuerbilanz, sodass dort weiterhin nach 6 a EStG gerechnet wird. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz könnte aber dazu führen, dass die geforderte Aufwandspaltung (= Aufteilung der Zuführung zur Pensionsrückstellung in einen Personal- und einen Zinsaufwand) in HGB auch für die steuerliche Gewinnermittlung übernommen wird. Seite 21

22 Auswirkungen auf EBIT und GuV im Überblick HGB-aktuell BilMoG Personalaufwand Dienstzeitaufwand Zinsaufwand Dienstzeitaufwand Umstellung aufgrund von BilMoG EBIT Finanzergebnis Zinsaufwand* Zinsaufwand Ertrag/Aufwand auf Saldo Planvermögen * z.t. wird auch bereits jetzt der Zinsaufwand im Finanzergebnis ausgewiesen Seite 22

23 Saldierungsgebot für Planvermögen Vermögenswerte zur Erfüllung der Pensions- und Wertkontenverpflichtungen, müssen zukünftig mit der Rückstellung saldiert werden Aber: Vermögenswerte müssen vor dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sein Bewertung des zweckgebundenen Vermögens nach dem Zeitwert Saldierung in Höhe der Rückstellung Aktivierung eines Überhangs im Anhang des Bilanz Konsequenz: In der Bilanz erscheint ggf. nur noch die Saldogröße oder ggf. gar keine Pensionsrückstellung, obwohl die Versorgungsverpflichtung weiterhin besteht Seite 23

24 Agenda Von der Pensionsverpflichtung zur Rückstellung Pensionsrückstellungen und Veränderungen durch BilMoG Mögliche Lösungsansätze zum BilMoG Seite 24

25 Klärung u. a. der folgenden Fragen in den Unternehmen Wie wirkt sich die Berücksichtigung der Trendannahmen und des verminderten Rechnungszinses auf die Rückstellungen aus? Welche Trendannahmen bleiben möglichst stabil? Wie wird mein Ausschüttungsverhalten beeinflusst? Wie verhält sich mein Vermögen (z.b. sind stille Reserven vorhanden)? Durch die Berücksichtigung von Trendannahmen wird (erstmals) eine Prognoserechnung der zukünftigen Rentenzahlbeträge vorgenommen. Reicht der zukünftige Cash flow auch für die höheren Rentenzahlbeträge? Welche Einflussmöglichkeiten bestehen auf die Zusage? Kommt eine Auslagerung in Frage?.. Seite 25

26 Die SPB bietet maßgeschneiderte Lösungen BilMoG- Analyse Aktuarielles Gutachten Workshops für Entscheider Dienstleistungen der SPB Umsetzung Ausfinanzierung Neuordnung der Versorgungsordnung Ausfinanzierungsberechnungen Betriebswirtschaftliche Analyse Schaffung zweckgebundenes Vermögen Seite 26

27 So könnte Planvermögen aussehen! Mögliche Instrumente zur Schaffung von zweckgebundenem Vermögen Verpfändete Rückdeckungsversicherung Contractual Trust Arrangement (CTA) Verpfändung eines Wertpapierdepots Die Schaffung von zweckgebundenem Vermögen kompensiert den Anstieg der Pensionsrückstellung Seite 27

28 Die Bilanz mit Planvermögen Ausgangslage: 1. Zur Absicherung der Pensionsrückstellung (PRS) wurde eine Rückdeckungsversicherung (RDV) abgeschlossen. 2. Die PRS steigt aufgrund von BilMoG um ca. 50 % an. Durch eine Aufstockung der RDV auf den Wert der PRS kann ein Null-Saldo erreicht werden. 1. Aktivseite Anlagevermögen Bilanz vor BilMoG 40 Eigenkapital Passivseite 25 Aktivseite Anlagevermögen Bilanz nach BilMoG 55 Eigenkapital Passivseite Sachanlagen 15 Pensionsrückstellung 20 Sachanlagen 15 Pensionsrückstellung 30 Finanzanlagen 25 Finanzanlagen 40 davon Rückdeckung 15 davon Rückdeckung 30 Umlaufvermögen 60 Verbindlichkeiten 55 Umlaufvermögen 45 Verbindlichkeiten 55 Bilanzsumme 100 Bilanzsumme 100 Bilanzsumme 100 Bilanzsumme 100 Aktivseite Bilanz nach BilMoG Passivseite Anlagevermögen 25 Eigenkapital Anwendung des Saldierungsgebotes Ausweis der Saldogröße bei bestehender Differenz zwischen Pensionsrückstellung und zweckgebundenem Vermögen Sachanlagen Finanzanlagen davon Rückdeckung Umlaufvermögen Pensionsrückstellung Verbindlichkeiten 0 55 Bilanzsumme 70 Bilanzsumme 70 Anhangangaben Seite 28

29 Alternative: Auslagerung der Pension* Durchführungsweg Auslagerung Personengruppe Bilanzansatz Bewertung GuV Unterstützungskasse rückgedeckte Unterstützungskasse Rentner: Vollständig Aktive: zukünftige Anwartschaften wie bisher: nur bei Unterdeckung Pensionsrückstellung oder Anhangsangaben Erfüllungsbetrag abzgl. Zeitwert des Vermögens der Unterstützungskasse Prämien als Personalaufwand ( 4 d EStG) Pensionsfonds versicherungsförmig Rentner, uva: Vollständig Aktive: Erdiente Anwartschaften Keiner Keiner Prämien als Personalaufwand ( 4 e EStG) kapitalmarktorientiert Rentner, uva: Vollständig Aktive: Erdiente Anwartschaften wie bisher: nur bei Unterdeckung Pensionsrückstellung oder Anhangsangaben Erfüllungsbetrag abzgl. Zeitwert des Pensionsfondsvermögens Prämien als Personalaufwand ( 4 e EStG) Ersatz der volatilen Pensionsrückstellung durch eine planbare Prämienzahlung *Bei Aktiven i.d.r. Zahlung eines Einmalbeitrages in den Pensionsfonds und eines lfd. Beitrages in die U-Kasse wegen der Begrenzung des 3 Nr. 63 EStG beim Pensionsfonds Seite 29

30 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Anwendung Neue Rückstellungsbewertung für die Handelsbilanz Rechnungszins Saldierungsgebot Übergangsregelung Erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem Freiwillige Anwendung vorzeitig möglich Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (inklusive Trendannahmen) Freie Wahl des Bewertungsverfahrens Zeitwertbewertung bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen Anhangangaben zum Bewertungsverfahren und Parametern Abzinsung der Rückstellungen mit einem laufzeitadäquaten marktgerechten Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre Zur Bewertung der Pensionsrückstellungen darf pauschal eine Restlaufzeit von fünfzehn Jahren angenommen werden Pensionsrückstellungen und Rückstellungen aus Wertkontenverpflichtungen sind mit zweckgebundenem Vermögen zu saldieren Bewertung des zweckgebundenen Vermögens mit dem Zeitwert Übersteigt das zweckgebundene Vermögen die Rückstellung, Ausweis des Vermögensüberhangs durch Aktivierung Anhangangaben über verrechnete Bilanzposten notwendig Notwendige Zuführungen zur Pensionsrückstellung können auf bis zu fünfzehn Jahre verteilt werden (sofortige Zuführung möglich) Die jährliche Zuführung muss mindestens einem Fünfzehntel des Zuführungsbetrags entsprechen Notwendige Auflösungen dürfen unterlassen werden, wenn bis 2024 Zuführungen in gleicher Höhe anfallen Bei Auflösungen wird der Betrag erfolgsneutral in die Gewinnrücklage eingestellt Seite 30

31 Impressum Ihr Ansprechpartner: Sparkassen GmbH GmbH Kay Kay Wick Wick Direktionsbevollmächtigter Direktionsbevollmächtigter Sparkassen Telefon 06081/ Sparkassen Telefon 06081/ GmbH GmbH Telefax Telefax Gustav-Heinemann-Ufer 56 Gustav-Heinemann-Ufer Köln Köln Seite 31

32 Impressum Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Sparkassen GmbH. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischer Form. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Stand: Juni 2009 Sparkassen GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 56, Köln Telefon: Fax: Seite 32

33 Anhang zur Seite 17 Selbstverständlich wirkt sich nur die jeweils gezahlte Rente liquiditätswirksam aus. Die höhere Pensionsrückstellung ergibt sich aber neben des i.d.r. reduzierten Rechnungszinses, aus der Berücksichtigung von Trendannahmen. Wenn sich aus heutiger Sicht die Rente durch z.b. eine Gehaltsabhängigkeit in der Zukunft erhöht, muss bei Cash flow Prognosen die höhere Rente berücksichtigt werden. Im Beispiel von Seite 18 steigt die Rente von in 20 Jahren auf an. Diese Berechnung wird erfahrungsgemäß in vielen Unternehmen noch nicht angestellt. Auch die zukünftige Erhöhung der gezahlten Renten bleibt bei der heutigen Planung erfahrungsgemäß oft unberücksichtigt. Das BilMoG ändert nichts an der arbeitsrechtlichen Grundlage der Zusage, zwingt Unternehmen zukünftig aber, die Basis für eine solche (Planungs) Berechnung zu schaffen. Selbstverständlich konnte eine solche Berechnung auch bereits in der Vergangenheit und ohne das BilMoG durchgeführt werden. Seite 33

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