2006/2007. Geschäftsbericht. Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerkes e.v.

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1 2006/2007 Geschäftsbericht Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerkes e.v.

2 Vorwort Titelbild: Der iba-cup war auf der Iba 2006 in München der Publikumsmagnet auf dem Stand des Zentralverbandes. Hier: Siegerehrung des Europa-Cups mit Teilnehmern aus Frankreich, Dänemark, Spanien, Polen, der Schweiz und Deutschland. 2006/2007 Geschäftsbericht Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerkes e.v.

3 Vorwort Unser Geschäftsbericht 2006/2007 zeigt einmal mehr die große Bandbreite unserer Interessenvertretung für die Betriebe des deutschen Bäckerhandwerks auf. Es lohnt sich, den Geschäftsbericht trotz seiner nüchternen Sprache intensiv zu studieren, weil die Arbeit unseres Zentralverbandes ein Spiegelbild der Probleme darstellt, mit denen sich das deutsche Bäckerhandwerk täglich konfrontiert sieht. lität dürfen wir in der handwerklichen Herstellung voraussetzen. Sie muss aber auch erkennbar gemacht werden. Die Arbeit unseres Zentralverbandes ist engstens mit der Zielsetzung verbunden, ein nach innen und außen getragenes Bekenntnis zur handwerklichen Qualitätsbäckerei beispielhaft darzustellen. Wir sind überzeugt davon, dass durch unsere Arbeit nicht nur die Position unseres Bäckerhandwerks in der Öffentlichkeit gestärkt wird, sondern dass unsere Mitgliedsbetriebe hieraus einen unmittelbaren Nutzen im harten Wettbewerb ziehen können. Unser besonderer Dank gilt den Ehrenamtsträgern und den hauptamtlichen Mitarbeitern in unseren Landesinnungsverbänden, in den Innungen und auch bei den BÄKO-Genossenschaften, denen wir uns freundschaftlich verbunden fühlen. Vom Verbraucherschutz über das Lebensmittelrecht bis hin zur Bio-Energie nur drei Beispiele einer Vielfalt von Diskussionsthemen, die von großer Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Bäckerhandwerks sind. Dass der größte Teil solcher Gesetzgebungsvorhaben mittlerweile in Brüssel konzipiert und diskutiert wird das Lebensmittelrecht insgesamt sei nur am Rande erwähnt. Peter Becker (Präsident) Dr. Eberhard Groebel (Hauptgeschäftsführer) Die Zusammenarbeit mit unseren Landesinnungsverbänden hat sich in erfreulicher Weise durch die gemeinsame Arbeit im Verbund Akademie Deutsches Bäckerhandwerk weiterentwickelt. Nach wie vor ist hier die Bereitschaft aller Beteiligten gefordert, das große gemeinsame Ziel des besten Beratungs- und Weiterbildungsangebotes für unsere Betriebe in Deutschland bereitzustellen und hierfür die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen zu verbreitern. Unser Handwerk ist an Personen gebunden. Die von uns hergestellten Lebensmittel sind Mittel zum Leben, nicht bloß zur Ernährung! Lebensmittel sind gerade im Zusammenhang mit Gesundheit und Wohlergehen immer auch emotional zu bewerten. Qua- Vorwort 004/00

4 Inhalt Vorwort Zentralverband I. Volkswirtschaftliche Wirtschaftliche Entwicklung II. Die Entwicklung im Deutschen Bäckerhandwerk Umsätze Beschäftigung Betriebszahlen Brotverbrauch Preisentwicklung III. Rechtsfragen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 1. Betriebliche Altersvorsorge 2. Altersvorsorge der Selbständigen 3. Sozialversicherungsrechtlicher Status mitarbeitender Familienangehöriger 4. Phantomlohn. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 6. Reform der gesetzlichen Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften 7. Arbeitsrecht 8. Teilzeit- und Befristungsgesetz 9. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Steuerrecht 1. Umsatzsteuer 2. Reform der Unternehmensbesteuerung 3. Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) 4. Internationale Rechnungslegung Lebensmittelrecht 1. Allgemeines 2. Lebensmittelhygienerecht 3. EU Claims-Verordnung 4. Anreicherung von Lebensmitteln. Reform der Lebensmittelüberwachung 6. Lebensmittelkennzeichnungsrecht Sonstige Rechtsfragen 1. Ladenöffnungszeiten 2. Fahrpersonalrecht 3. Rundfunkgebühren für Firmen-PCs 4. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Verbraucherinformationsgesetz 6. Verpackungsverordnung Geschäftsbericht 2005/2006

5 IV. Berufsausbildung Lehrlingszahlen im Bäckerhandwerk 2006 V. Betriebsberatung Informationsstelle Betriebstechnik 1. Qualitätsmanagement-System 2. Umweltschutz Informationsstelle Betriebwirtschaft 1. Online-Beratungsdienst 2. Marktbeobachtung und Kennzahlen 3. Softwareprogramm brot:t PLUS Allgemeine Aufgaben VI. Ausstellungs- und Messewesen iba 2006 iba-cup 2006 VII. Qualitätsprüf- und Beratungsdienst VIII. Rundschreiben des Zentralverbandes Werbegemeinschaft I. Organisation Mitgliederversammlung Vorstandssitzung Tagung für Öffentlichkeitsarbeit II. Für Innungsmitglieder Handbuch Innungsarbeit Leitbild Bäckerhandwerk Markterfolg handwerklicher Bäckereien III. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Jahrespressekonferenz 2006 Pressekonferenz AG Lebensmittelhandwerk 2006 Frühjahrs-Pressekonferenz 2007 Brotkorb auf Verbrauchermessen Brot: Da steckt Kultur drin! Nacht des Backens 2007 EUropa is(s)t 50 Journalisten-Back-Seminar 2007 Medienauswertung IV. Werbung Geiz macht krank, Geschmack ist geil! Brot. Echt lecker! Tag des deutschen Butterbrotes 2006 V. Sponsoring Geschäftsbericht 2005/2006

6 Akademie deutsches Bäckerhandwerk Bundesfachschule Weinheim Akademie deutsches Bäckerhandwerk Weitere Vereine unter dem Dach des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.v. I. Zusatzversorgungskasse II. Förderungswerk III. Karl-Grüßer-Unterstützungsverein IV. Sparwerk der deutschen Bäckerjugend Organisationsstruktur des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.v Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.v. Geschäftsbericht 2005/2006

7 Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.v. I. Volkswirtschaftliche Entwicklung in Deutschland Nach einem durchwachsenden Jahr 2005 konnte sich die Deutsche Wirtschaft im Jahr 2006 deutlich erholen und an Fahrt gewinnen. Auch im ersten Halbjahr 2007 setzte sich der Aufschwung fort und war bereits so robust, dass selbst die gewaltige Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % problemlos bewältigt werden konnte. Die Stimmung hatte sich seit der Fußball-WM (Mitte 2006) im eigenen Land deutlich verbessert und hält unvermindert an. Hinzu kommt ein deutlich gestiegenes Vertrauen in die eigene und in die Leistungsfähigkeit des Landes insgesamt. Als Folge der guten Stimmungslage gab die Mehrheit der Bevölkerung das so genannte Angstsparen auf. Der private Konsum gewann an Fahrt und kombinierte sich mit den ebenfalls stark ansteigenden Inlandsinvestitionen zu einem erfreulichen Aufschwung. Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist nach ersten Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahresdurchschnitt 2006 um 2,5 % gestiegen. Die Wachstumsimpulse kamen sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland. Anders als in den beiden zurückliegenden Jahren lieferte die inländische Verwendung jedoch den weitaus größeren Beitrag zum BIP-Wachstum (+ 1,7 %) als der Außenbeitrag (+ 0,7 %). Dazu trugen vor allem die Bruttoanlageinvestitionen bei, die so stark gestiegen sind wie noch nie nach der Vereinigung: In Ausrüstungen wurde nochmals deutlich mehr investiert als im Vorjahr (+ 7,3 %) und auch die Bauinvestitionen sind nach der jahrelangen Schwächeperiode kräftig gestiegen (+ 3,6 %). Der private Konsum legte nach zwei nahezu stagnierenden Jahren um 0,6 % zu und der Staat erhöhte seine Konsumausgaben um 1,7 %. Daneben präsentierte sich der Außenhandel weiterhin sehr dynamisch: Die Wachstumsraten der Im- und Exporte haben sich im Vergleich zum Jahr 2005 fast verdoppelt. Dabei sind die realen Exporte mit 12,4 % wiederum stärker gestiegen als die Importe (+ 12,1 %). Nach Ausgleich von Kalenderschwankungen (das Jahr 2006 hatte zwei Arbeitstage weniger als 2005) stieg das BIP sogar um 2,7 %. Für das Jahr 2007 werden Wachstumsraten von 2,4 % bis 2,6 % vorhergesagt. Die Bruttolöhne und -gehälter stiegen im Jahr 2006 um 1,4 %. Die Nettolöhne und -gehälter lagen dagegen nur geringfügig über dem Vorjahresniveau (+ 0,3 %). Dies ist vor allem auf gestiegene Sozialbeiträge sowie eine gleichzeitige Zunahme der Lohnsteuer der Arbeitnehmer zurückzuführen. Die Inflationsrate (Preisanstieg) stieg im Jahr 2006 auf den von der EZB gerade noch tolerierten Grenzwert von 1,7 % an. Dies ist eine deutlich niedrigere Jahresteuerungsrate als im Vorjahr (+ 2,0 %). Für die Preisentwicklung im Jahr 2006 sind vor allem die Energiepreise verantwortlich: Energieprodukte (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) verteuerten sich 2006 um 8,5 % und wirkten fast im gesamten Jahr preistreibend. Ohne Einrechnung von Energie hätte die jahresdurchschnittliche Teuerung nur 0,9 % betragen. Unter allen Energiepreisen stiegen die Preise für Gas am stärksten (+ 17,7 %), Kraftstoffe (+ 5,6 %) und leichtes Heizöl (+ 10,7 %). Überdurchschnittliche Preissteigerungen beim Jahresergebnis 2006 waren bei Nahrungsmitteln (+ 1,8 %), insbesondere bei Obst (+ 2,4 %) und Gemüse (+ 8,2 %) zu beobachten. II. Die Entwicklung im Deutschen Bäckerhandwerk Für das Deutsche Bäckerhandwerk war das Jahr 2006 ein durchwachsenes, aber insgesamt zufrieden stellend. Trotz Umsätze eines extrem heißen Sommers konnte der Jahresumsatz mit 11,88 Mrd. Euro gehalten werden. Der durchschnittliche Umsatz je Betrieb stieg sogar von Euro auf Euro. Der im Jahr 2005 eingeläutete positive Trend konnte somit beibehalten werden. Volkswirtschaftliche Entwicklung in Deutschland 012/013

8 Die Bäckereien passen sich den neuen Bedingungen immer besser an. Im kaufmännischen Bereich wird weiterhin vieles verbessert: Marketing, Controlling und Organisation haben in den Bäckereien deutlich professionellere Züge angenommen. Am erfolgreichsten waren wieder die Bäcker, welche eine Premium- Strategie gefahren sind. Diese Betriebe haben ausschließlich selbst gebacken und für Ihre Qualitätsbackwaren selbstbewusste Preise verlangt. Möglich wurde dies durch eine genaue Kalkulation in Verbindung mit einem individuellen Marketingkonzept ( Backe Gutes und rede darüber ). Auch die Zahl der Beschäftigten im Bäckerhandwerk stieg im Jahr 2006 erneut leicht an. Im Jahresdurchschnitt waren Betriebsinhaber, Familienangehörige und Mitarbeiter in den Betrieben tätig. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erhöhte sich die Zahl um Beschäftigte. Zu beachten ist dabei, dass hier auch die Aushilfen in geringfügigen Arbeitsverhältnissen erfasst werden. Die Entwicklung der Vollzeitarbeitskräfte kann sich regional unterschiedlich entwickelt haben. Beschäftigung Die Zahl der in den Handwerksrollen eingetragenen Betriebe ist trotz der Trendwende beim Umsatz und der Beschäftigung weiterhin rückläufig. Die Zahl der Betriebe sank um 2,5 % von auf im Jahr Der Strukturwandel des Bäckerhandwerks hält in diesem Bereich weiter an. Auch wenn die Betriebszahlen nicht mehr so stark sinken wie in den Jahren 2000 bis 2004, wird sich der Trend weiter fortsetzen. In den nächsten Jahren steht altersbedingt nach Schätzungen des Zentralverbandes ein gutes Drittel der Betriebe zur Übernahme an. Damit löst die Altersstruktur der Bäckermeister den harten Wettbewerb als Hauptgrund für die Konsolidierung zunehmend ab. Betriebszahlen Da es den Bäckermeistern nicht immer gelingt einen geeigneten Nachfolger zu finden, bzw. dieser nicht über ausreichend Eigen- und Fremdkapital verfügt, wird es weiterhin viele Übernahmen durch Kolle- Bäckerhandwerk in Deutschland: Strukturzahlen 1999 bis Anzahl handwerkliche Betriebe (am ) Anzahl Beschäftigte davon Auszubildende Gesamtumsatz (ohne MwSt.) in Mrd. 13,50 13,45 13,01 11,85 11,76 11,89 11,88 Ø Mitarbeiterzahl je Betrieb 16,3 16,6 16,8 16,3 15,9 16, Ø Jahresumsatz je Betrieb in Quelle: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.v., Berlin gen geben. Die Fachgeschäfte der übernommenen Betriebe verbleiben dadurch im Bäckerhandwerk, aber die Zahl der Filialen je verbleibendem Betrieb erhöht sich dadurch immer mehr. Nach Schätzungen des Zentralverbandes betreibt eine durchschnittliche Bäckerei heutzutage ca. 3 Verkaufsgeschäfte. Der Trend der zunehmenden Filialisierung wird auch in den nächsten Jahren weiter fortschreiten. Die zunehmende Betriebsgröße erlaubt bei guter kaufmännischer Führung eine deutlich kosteneffizientere Die Entwicklung im Deutschen Bäckerhandwerk 014/015

9 Verbrauchermarkt Betriebsführung und ermöglicht den Inhabern die Erzielung von Gewinnen trotz eines harten Wettbewerbs auf dem Backwarenmarkt. Der Zentralverband arbeitet seit mehreren Jahren mit der Gesellschaft für Konsumforschung AG zusammen. Diese ermittelte für das Jahr 2006 eine von den privaten Haushalten eingekaufte Brotmenge in Höhe von Tsd. Tonnen Brot, was einem Mengenrückgang von 2,7 % bzw. 45 Tsd. Tonnen Brot entspricht. Hier spielte neben allgemeinen Änderungen der Ernährungsgewohnheiten auch der heiße Sommer 2006 ein Rolle. Durch die sehr hohen Temperaturen hatten die Bürger weniger Appetit auf Brot. Der Wert der Broteinkäufe ging ebenfalls zurück mit minus 1,8 % bzw. ca. 54 Mio. Euro auf 2,970 Mrd. Euro. Die Käuferreichweite für 2006 wird mit 99,5% angegeben, d. h. dass von Haushalten in Deutschland 995 Haushalte im Jahr 2006 mindestens einmal Brot gekauft haben. Brotverbrauch Die GfK geht in ihrer Haushaltspanel-Hochrechnung von 38,48 Mio. Haushalten in Deutschland aus. Die durchschnittliche Einkaufsmenge von Brot je Käuferhaushalt im Jahr 2006 lag demnach bei 44,2 kg (2005: 47,4 kg). Bei durchschnittlich 41,9 (2005: 42,6) Einkaufsakten im Jahr je Haushalt wurden je Einkauf 1,05 kg Brot gekauft. Die GfK hat ein umfassendes Preiserhebungsverfahren aufgebaut, welches nun deutschlandweit die Durchschnittspreise für verschiedene Brotsorten und Einkaufsstätten auswerten kann. Die Ergebnisse finden Sie in der folgenden Tabelle. Preisentwicklung Es zeigt sich, dass der Gesamtpreis für Brot, welches in allen Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels gekauft wurde, in den letzten Jahren nicht gestiegen ist. Der durchschnittliche Brotpreis lag im Jahr 2006 mit 1,82 Euro um einen Cent niedriger als im Jahr Allein um die Inflationsrate auszugleichen hätte der Brotpreis in dieser Zeit auf über 1,90 Euro steigen müssen. Kaufkraftbereinigt ist Brot in den letzten Jahren immer preiswerter geworden. Brotsorte Jahr 2006 Jahr 2005 Jahr 2004 Jahr 2003 Brot gesamt 1,82 1,80 1,81 1,83 Baguettes 2,75 2,76 2,72 2,71 Baguettes (Weißbrot) 2,59 2,62 2,59 2,61 Baguettes (Sonstiges) 3,00 2,98 2,92 2,89 Ciabatta 3,29 3,36 3,51 3,37 Dinkelbrot 3,20 3,09 3,19 2,98 Fladenbrot 1,49 1,47 1,47 1,53 Graubrot 2,13 2,10 2,08 2,12 Kümmelbrot / sonst. Gewürzbrot 2,49 2,45 2,46 2,37 Kürbiskernbrot 2,35 2,40 2,44 2,46 Leinsamenbrot 1,51 1,48 1,44 1,52 Mehrkornbrot 2,31 2,31 2,32 2,33 Roggenbrot 2,00 1,97 2,04 2,04 Roggenmischbrot 1,70 1,66 1,64 1,63 Schwarzbrot 2,22 2,21 2,27 2,36 Sonnenblumenbrot 2,13 2,07 2,07 2,00 Toastbrot 1,17 1,17 1,17 1,15 Vollkornbrot 1,90 1,89 1,90 1,88 Weiß- / Weizenbrot 1,40 1,43 1,48 1,57 Weizenmischbrot 1,86 1,83 1,80 1,80 Zwiebelbrot 2,10 2,12 2,07 2,23 Gemischte Brotsorten / Brotarten 2,51 2,33 2,45 2,21 Sonst. Brotsorten / 2,09 2,03 2,03 2,02 Quelle: GfK 2007 Die Entwicklung im Deutschen Bäckerhandwerk 016/017

10 Getrieben wird diese Entwicklung vor allem durch die Discounter und hier insbesondere durch Aldi und Lidl. Im Bäckerhandwerk haben sich die Preise hingegen marginal erhöht, jedoch reichten die Steigerungsraten bei weitem nicht aus, um die gestiegenen Kosten für Energie, Personal und Rohstoffe zu kompensieren. Insgesamt ist die Preisentwicklung im Bäckerhandwerk nicht homogen. Während einige Betriebe höhere Preise für ihre Qualitätsprodukte erzielen konnten, waren viele Betriebe zu einer Preisanpassung noch nicht bereit. Insgesamt liegen die Preise im Bäckerhandwerk ca. doppelt so hoch wie bei den Hard-Discountern. Aufgrund der handwerklichen Produktionsstruktur ist eine Preisreduzierung nicht möglich und auch nicht sinnvoll. Vielmehr muss der Wettbewerb nicht über den Preis, sondern über Qualität, Frische, Service und über Verbraucherberatung geführt werden. Hier liegen die Stärken des gut ausgebildeten Handwerks. Preisunterschiede Brot 2006 Brot gesamt 2,58 1,84 1,50 1,19 1,11 1,97 Baguette / Weißbrot 3,17 2,54 1,88 1,69 1,34 2,11 Dinkelbrot 3,39 3,04 3,25 2,26-3,10 Graubrot 2,33 1,88 1,68 1,16 0,93 2,12 Kürbiskernbrot 3,05 2,16 1,93 1,79 1,85 2,48 Mehrkornbrot 2,99 2,07 1,86 1,68 1,46 2,16 Roggenbrot 2,47 2,15 1,79 1,99 0,99 2,38 Roggenmischbrot 2,17 1,65 1,29 1,01 0,96 1,79 Sonnenblumenbrot 2,95 1,85 1,75 1,48 1,91 2,30 Toast- / Sandwichbrot 2,11 1,54 1,27 0,96 0,86 1,68 Vollkornbrot 2,84 2,18 1,96 1,26 0,91 2,44 Mediterranes Brot 3,45 1,92 1,96 1,92 1,32 1,90 Weizenmischbrot 2,27 1,95 1,38 1,33 1,52 1,90 Quelle: GfK 2007 Tradit. Bäckerei Verbrauchermarkt SB-Warenhaus Aldi Lidl Supermarkt/ Kl. LEH Die Entwicklung im Deutschen Bäckerhandwerk 018/019

11 III. Rechtsfragen Auch dieses Jahr waren in der betrieblichen Praxis auftauchende Fragen zu beantworten, Gesetzesänderungen sowie relevante Rechtsprechung aufzubereiten und in geeigneter Form den Mitgliedsbetrieben zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 1. Betriebliche Altersvorsorge Die im Rahmentarifvertrag zur Altersvorsorge im Deutschen Bäckerhandwerk und der hierzu getroffenen Rahmenvereinbarung mit der Signal-Iduna-Pensionskasse AG für die im Bäckerhandwerk Beschäftigten geschaffenen Möglichkeit zur Entgeltumwandlung erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit. Zahlreiche Arbeitnehmer machen von der Möglichkeit Gebrauch, auf diesem Wege Teile ihres Lohnes unbelastet von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vermehrt um eine Zulage des Arbeitgebers für ihre Altersvorsorge anzusparen. Hierzu bietet die Bäckerrente eine hervorragende Grundlage. Einige Landesinnungsverbände haben ergänzende Tarifverträge vereinbart. Zum haben ca Mitarbeiter einen solchen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung ist aber nicht nur für den Arbeitnehmer ein interessantes Modell für das Alter vorzusorgen, sondern öffnet auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (zumindest bis Ende 2008) zu sparen. Derzeit gibt es Signale, die auf ein Einsehen und Beweglichkeit von Seiten der Politik hindeuten, die für die Attraktivität dieser Form der zusätzlichen Altersvorsorge so wichtige Sozialversicherungsfreiheit der umgewandelten Arbeitnehmerbeiträge zu verlängern. Hier wirkt der Zentralverband im Verbund mit den Landesinnungsverbänden, dem ZDH und dem Tarifpartner NGG vehement auf eine Verlängerung der derzeit gültigen Befreiung von der Sozialversicherung hin. Die Betriebe erhalten immer noch zahlreiche Anfragen und Mitteilungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern, die den Betriebsinhabern einzureden versuchen, dass der Arbeitgeber gezwungen sei, den besten Anbieter von betrieblicher Altersversorgung für seinen Betrieb auszuwählen. Andernfalls mache er sich schadensersatzpflichtig. Begründet wird dies mit angeblich einschlägigen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts. Diese Urteile betreffen völlig andere Fragestellungen und können für die betriebliche Altersvorsorge nach dem Modell Bäckerrente nicht zu irgendwelchen Verpflichtungen des Arbeitgebers führen. Auch ist der Mitarbeiter an die vom Arbeitgeber gewählte Form der Durchführung und den vom Arbeitgeber ausgewählten Versicherungsträger gebunden, was für die Betriebe des Bäckerhandwerks durch den Rahmentarifvertrag und die hierzu abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen erfolgt ist. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks ist überzeugt, den Beschäftigten und den Arbeitgebern im deutschen Bäcker- und Konditorenhandwerk in Form der Bäckerrente ein höchst attraktives und zukunftsfähiges Modell zur persönlichen Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen. 2. Altersvorsorge der Selbständigen Zum Ende März 2007 ist der Pfändungsschutz für die Altersvorsorge Selbständiger erheblich erweitert worden. Im Vergleich mit Arbeitseinkommen genießen derzeit die Einkünfte Selbständiger keinen Pfändungsschutz; durch das neue Recht werden nunmehr Versicherungen von Selbstständigen genauso geschützt wie Renten und Pensionen abhängig Beschäftigter. Dabei ist die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals abhängig vom Lebensalter, d. h. der pfändungsfreie Betrag erhöht sich mit zunehmendem Alter des Versicherten auf bis zu Voraussetzung für die Pfändungsfreiheit ist jedoch, dass es sich um einen den gesetzlichen Regelungen des 851c ZPO entsprechenden Vorsorgevertrag handelt; darauf sollte zumindest bei Neuabschluss eines Altersvorsorgevertrages geachtet werden. Rechtsfragen 020/021

12 3. Sozialversicherungsrechtlicher Status mitarbeitender Familienangehöriger Eine offene Flanke stellt für viele Betriebe der sozialversicherungsrechtliche Status von mitarbeitenden Familienangehörigen dar. Bereits in den Vorberichten beschäftigte uns diese Problematik. Vom 01. Januar 2005 an wurde für neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse mit im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen (und Lebenspartnern) eine automatische Statusüberprüfung bei Arbeitsaufnahme durchgeführt; diese Regelung wurde jedoch bereits im März 2005 wieder auf Ehegatten (und Lebenspartner) sowie den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschränkt. Weiterhin möglich ist jedoch die freiwillige Statusüberprüfung auf Antrag; diese Statusüberprüfung ist für Neueintritte und bei Betriebseröffnungen bzw. -übernahmen unbedingt zu empfehlen. Zum Thema Sozialversicherungspflicht des mitarbeitenden Familienangehörigen erreichen uns immer wieder Angebote von verschiedenen, selbsternannten Beratern, welche ihre Dienste bei der Durchführung dieser Statusfeststellungsverfahren anbieten; versprochen wird eine Rückerstattung von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, falls der mitarbeitende Familienangehörige als Unternehmer i. S. d. Sozialversicherung eingestuft wird die Sozialversicherungsbeiträge wurden dann ja ohne Rechtsgrund gezahlt. Diese Berater verlangen oftmals Erfolgshonorare, die beträchtliche Höhen erreichen können. Diese Statusfeststellungsverfahren können jederzeit ohne diese Berater (häufig zielt die Tätigkeit dieser Berater auf den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, die mit den erstatteten Beträgen gespeist werden sollen) und vor allem kostenfrei durchgeführt werden. Auch sollte man dringend die Folgen einer einmal festgestellten Sozialversicherungsfreiheit bedenken, insbesondere was die Vorsorge im Alter und bei Krankheit betrifft. Die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge sind nicht dazu geeignet, Liquiditätslücken im Betrieb zu füllen, sondern dringendst für die (seriöse!) Altersvorsorge des nunmehr nicht mehr abgesicherten Mitunternehmers zu verwenden. Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht ist die Erfassung der erstatteten Beträge ungeklärt; es ist strittig, ob die rückerstatteten Beträge lediglich im Erstattungsjahr als die laufenden Vorsorgeaufwendungen mindernd zu berücksichtigen sind und ein sog. Erstattungsüberhang zurückzutragen ist, oder ob die Feststellung, dass keine Sozialversicherungspflicht vorlag, ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das dazu führt, dass sämtliche Veranlagungen des betroffenen Zeitraums zu korrigieren sind. 4. Phantomlohn Oft gefürchteter Punkt bei Betriebsprüfungen ist die Problematik Phantomlohn und die damit zusammenhängende Frage, ob das sog. Entstehungs- oder das Zuflussprinzip anzuwenden ist. Was das regelmäßig wiederkehrende Arbeitsentgelt anbelangt, ist weiterhin das Entstehensprinzip anzuwenden, d. h. Sozialversicherungsbeiträge werden fällig, sobald der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Arbeitsentgelt erwirbt, unabhängig davon, ob ihm etwas zufließt oder nicht. Kritisch wird dieser Punkt insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, falls Tarifbindung vorliegt oder Urlaub abzugelten wäre. Bei einmalig gezahltem Arbeitslohn gilt dagegen gem. 22 Abs. 1 SGB IV, dass die Sozialversicherungsbeiträge erst entstehen, wenn das Arbeitsentgelt ausgezahlt ist. Diese seit dem 01. Januar 2003 gültige Neuregelung lässt für die Zukunft auf etwas reibungsloser ablaufende (Sozialversicherungs-) Betriebsprüfungen hoffen. 5. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Zum 01. Juli 2006 wurden die Pauschalabgaben auf die sog. Minijobs und die Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone ( Midi-Jobs ) massiv erhöht. Hier sollte darüber nachgedacht werden, ob diese Beschäftigungsverhältnisse sinnvoll oder nicht doch reguläre (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisse für Betrieb und Arbeitnehmer besser sind. 6. Reform der gesetzlichen Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften Seit 01. Januar 2006 gilt für die Betriebe des Bäcker- und Konditorenhandwerks ein gemeinsamer, einheitlicher Produktionsgefahrtarif von 6,0; diese Neuerung führt zu einer Absenkung der Gefahrklasse und somit zu Rechtsfragen 022/023

13 einer Beitragsentlastung für alle Betriebe des Bäckerhandwerks. Dies stellt eine erfreuliche Entlastung unserer Betriebe dar und sorgt dafür, dass die oft nur künstliche Trennung zwischen den beiden Produktionsbereichen obsolet wird. Diese für die Betriebe des Bäckerhandwerks erfreuliche Neuerung kann nicht darüber hinweg täuschen, dass das gesamte System der gesetzlichen Unfallversicherung dringend einer Überarbeitung bedarf. Vielen erscheint die gesetzliche Unfallversicherung als ein viel zu teures monopolistisch strukturiertes Bürokratiemonster, welches nicht nur zu teuer, sondern darüber hinaus auch ineffizient sei. Ziel einer Reform der gesetzlichen Unfallversicherung sollte zunächst die Klarheit des Beitragswesens sein, was bedeutet, dass die Berufsgenossenschaften zukünftig nicht mehr die Beiträge für das Insolvenzgeld einsammeln. Die Berufsgenossenschaften fungieren derzeit lediglich als Einzugsstelle und leiten das hierfür eingenommene Geld an die zuständige Arbeitsverwaltung weiter. Nähme man diesen Beitragsteil aus dem Beitragsbescheid heraus, so würden die wahren Kosten der Unfallversicherung deutlich. Natürlich sollte eine Entschlackung der Berufsgenossenschaften in gewissen Teilbereichen (Schwarzarbeiter, Abgeltung von Geringstrenten etc. sowie Verminderung des vergleichbar geringen Verwaltungsaufwands) erreicht werden, um so das in sich schlüssige und sinnvolle System der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zukunft fit zu machen. Manche Unfallversicherungsexperten plädieren für eine Privatisierung der gesetzlichen Unfallversicherung ähnlich dem Pflichtversicherungssystem für Haftungsfälle im Straßenverkehr (KFZ-Haftpflichtversicherung); sie übersehen dabei aber das System der absoluten Haftung der Unfallversicherung gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer sowie die Haftungsfreistellung des Arbeitgebers bzw. des Verursachers. Zu klären wäre daher vorab, ob private Versicherungsgesellschaften bereit wären, auf den Rückgriff gegenüber dem Versicherungsneh- mer zu verzichten. Dies ist gerade bei größeren Schadensfällen für den Betrieb, in welchem der Unfall passiert ist von großer Bedeutung, da ein Rückgriff für den Betrieb, den Unternehmer und seine Familie den beruflichen wie privaten Ruin bedeuten kann. Auch müssten die Versicherungen darauf verzichten, sich die Einstandspflicht vorzubehalten, da der Geschädigte sonst vielfach gezwungen wäre, seine Ansprüche auf Versorgung und Rehabilitation erst in langwierigen Prozessen und unter erheblichen Kostenrisiken vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Hierzu muss man aber nicht nur über die entsprechende Geduld (in einer persönlichen und medizinischen Notlage!) sondern auch über den notwendigen finanziellen Hintergrund verfügen. Sinnvoll wäre dagegen, innerhalb des bestehenden Systems der gesetzlichen Unfallversicherung das jeweilige Unfallaufkommen des einzelnen Betriebes stärker zu berücksichtigen (Schadensfreiheitsrabatt), sowie ähnlich dem System der Kfz-Versicherung die Möglichkeit zu schaffen, zur Wahrung des Schadensfreiheitsrabatts angefallene Kosten an die Berufsgenossenschaft zu erstatten. Die von der Großen Koalition seit 2006 vorangetriebene Reform ist leider nicht zielführend. Die Reduzierung der Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf neun soll angeblich erhebliche Verwaltungskosten sparen helfen. Ebenfalls soll die Fusion des Dachverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit dem der gesetzlichen Unfallversicherungskassen weitere Einsparungen bringen. Dieser Schritt kann aber auch als ein weiterer Schritt zur Aushebelung der Selbstverwaltung der BGen durch Arbeitgeber- und Versichertenvertreter betrachtet werden, da der neue Dachverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet sein soll und damit erhebliche Durchgriffsrechte gegenüber den einzelnen Unfallversicherungsträgern haben wird. Im Streit steht derzeit noch, ob dieser Spitzenverband auch für die Prävention zuständig sein wird, was zu erheblichen Verschiebungen in diesem Aufgabenbereich der BGen führen wird, da so die bisher BG-spezifische Vorsorgearbeit schneller als marginal abgetan werden kann. Dass in der berufszweigspezifischen Prävention noch erhebliches Rechtsfragen 024/025

14 Potential schlummern kann, zeigte die positive Entwicklung im Bereich des Bäckerasthmas der letzten Jahre. 7. Arbeitsrecht Hier sollen kurz einige wesentliche Bestimmungen und deren Auslegung durch die Gerichte aufgezeigt werden, die in der betrieblichen Praxis über den Tag hinaus Bedeutung haben. Jugendarbeitsschutz Der Sonntag ist zum regelmäßigen Arbeitstag im Bäckerhandwerk geworden. Es gelten jedoch weiterhin die Beschränkungen der diversen Arbeitnehmerschutzgesetze. In der Kritik steht das Sonntagsarbeitsverbot für Jugendliche, da in anderen Branchen etwa im Gaststättengewerbe für die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen Ausnahmen bestehen. Das Verbot, Jugendliche am Sonntag zu beschäftigen, gilt für das Bäcker- und Konditorenhandwerk weiter; ob eine Lockerung des Sonntagsarbeitsverbots für Jugendliche nicht eher kontraproduktiv wirkt, da es ggf. u. a. negativ auf die Attraktivität der Ausbildung zurückfällt, sollte Gegenstand intensiver Diskussionen sein. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Den Arbeitnehmer trifft die bußgeldbewehrte Pflicht, alle Arbeitgeber, bei denen er in einem (und sei es noch so geringfügigen) Arbeitsverhältnis steht, über das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse zu informieren, da dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat. Der Arbeitgeber sollte allein zur eigenen Absicherung die Arbeitnehmer regelmäßig auf diese Pflicht hinweisen und die eingesammelten Ergebnisse dokumentieren. Ruhetage / Arbeitszeitgesetz Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt ( , 2 AZR 211/04), dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hinsichtlich der Ruhezeiten / Ersatzruhetage personenbezogen und nicht bezogen auf das Arbeitsverhältnis gelten; wichtig ist dieses Urteil für die Betriebe des Bäcker- und Konditorenhandwerks in zwei Richtungen: zum einen für die Beschäftigung von Aushilfen (gerade am Wochenende), andererseits für den Fall, dass die Mitarbeiter des Betriebs einer weiteren Beschäftigung nachgehen. Im entschiedenen Fall hatte eine Zeitungsausträgerin, die unter der Woche an sechs Werktagen die Tageszeitung ausgetragen hat, an den Sonntagen für einen anderen Verlag dessen Sonntagszeitung ausgetragen. Das Gewerbeaufsichtsamt drohte dem Sonntagszeitungs-Verlag ein Bußgeld an, da dieser die Regelungen des ArbZG hinsichtlich des zu gewährenden Ersatzruhetages nicht einhalten konnte. Daraufhin kündigte der Verlag der Arbeitnehmerin, da er nur so die Verhängung des Bußgeldes verhindern konnte; eine Beschäftigung der Mitarbeiterin war ihm wegen der Regelung des ArbZG (Pflicht zur Gewährung eines Ersatzruhetages) nicht möglich. Das BAG folgte dieser Argumentation. 8. Teilzeit- und Befristungsgesetz Schriftformerfordernis Die Befristung von Arbeitsverträgen bedarf der schriftlichen Vereinbarung vor Arbeitsantritt; ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ( 14 Abs. 4 Teilzeitund Befristungsgesetz, TzBfG) führt dazu, dass die Befristungsabrede ungültig ist, d. h. der Arbeitnehmer sich darauf berufen kann, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber steht. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsabrede im gleichen Schriftstück festzuhalten haben. Nicht dem Schriftformerfordernis unterliegt der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages; der Arbeitgeber kann sich also auf den Sachgrund ( 14 Abs. 1 TzBfG) für die Befristung berufen, ohne dass der Grund selbst im Vertrag bezeichnet ist. Auch eine Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zum Erreichen eines bestimmten Zwecks ist möglich; im Fall der Zweckbefristung ist allerdings der konkret bezeichnete Zweck alleiniger Anhaltspunkt dafür, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. Daher muss der Zweck aus dem schriftlichen, vor Arbeitsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag hervorgehen. Wird gegen dieses Erfordernis verstoßen, so liegt auch hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Rechtsfragen 026/027

15 Prozessbeschäftigung Zur Schadensminimierung ist es in langwierigen und/oder risikoreichen Kündigungsschutzprozessen üblich, dem Arbeitnehmer eine sog. Prozessbeschäftigung anzubieten der Arbeitnehmer nimmt so lange wieder seine Arbeit auf, bis der Prozess rechtskräftig entschieden ist. Es handelt sich dabei um eine für die Dauer des Prozesses befristete Beschäftigung. Um diese Befristung wirksam zu vereinbaren, ist ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Wiederaufnahme der Beschäftigung notwendig, in der der Zweck der Befristung angegeben ist. Zeitbefristung Eine (erstmalige) Befristung eines Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit ( vom... bis... ) ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Eine kürzere Befristung kann bis zu dreimal verlängert werden; die Gesamtdauer darf die Zwei-Jahres-Frist aber nicht überschreiten. Altersbefristung Die ursprünglich ohne besondere Voraussetzungen im TzBfG enthaltene Möglichkeit, Arbeitsverträge mit Personen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, mehrmals und ohne Grund zu befristen, wurde vom Europäischen Gerichtshof als Verstoß gegen das Verbot einer Altersdiskriminierung eingestuft und war daher unanwendbar. Ab Mai 2007 gilt nunmehr eine Neureglung, wonach eine (kalendermäßige) Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund bis zu fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer 52 Jahre alt ist und unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war oder eine sonstige Transferleistung bezogen hat; eine mehrmalige Verlängerung der Befristung innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums ist möglich. Der Gesetzgeber hofft, damit den Anforderungen der Antidiskriminierungsrichtlinien gerecht zu werden. Schriftform der Kündigungserklärung Gem. 623 BGB ist für eine jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform erforderlich. Zu einer wirksamen Kündigungserklärung ist es daher notwendig, dass dem gekündigten Arbeitnehmer das im Original unterzeichnete Schriftstück zugeht (also keine , kein Telegramm, kein Telefax). Die Kündigung ist sonst unwirksam, da sie nicht die vorgeschriebene Form einhält. 9. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Im August 2006 ist das AGG in Kraft getreten. Dieses (zu recht) vielgescholtene Gesetz ist ein weiterer Stein im Mosaik Karikatur des Bürokratieabbaus und behindert die Betriebe in ihrer Praxis. Nicht übersehen werden sollte jedoch, dass viel des dort geregelten bereits zuvor geltendes Recht war. Unangenehm sind an diesem Gesetz weniger die (materiellen) Normen als vielmehr die Beweislastregelungen, die zulasten der Unternehmer / Arbeitgeber ausfallen. Für die betriebliche Praxis relevante Fälle sind bis heute dem ZV und auch dem ZDH nicht zur Kenntnis gelangt, wir werden jedoch auch weiterhin die Ohren offen halten sowie die Rechtsprechung beobachten. An betroffene Betriebe und Innungen richten wir die Bitte, uns baldmöglichst und umfassend zu informieren, sollten dort auch für andere relevante Fälle vorkommen. Zu den oftmals von Beratern angebotenen Schulungen ist zu sagen, dass diese entgegen der vielfach gemachten Äußerungen nicht vorgeschrieben sind eine aktuelle Information der Mitarbeiter kann natürlich nie von Schaden sein! Steuerrecht 1. Umsatzsteuer Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze Seit Juli 2006 können (in den alten Bundesländern) mehr Betriebe von der günstigeren Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer profitieren, denn zu diesem Zeitpunkt wurde die Ist-Versteuerungsgrenze von auf angehoben. In den neuen Bundesländern beträgt die Grenze weiterhin Rechtsfragen 028/029

16 Ist-Versteuerung bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst für den Monat anmelden und an das Finanzamt abführen muss, in dem er das Geld vom Kunden erhalten hat. Im Vergleich zur Soll-Versteuerung hat der Unternehmer daher einen oft erheblichen Liquiditätsvorteil. Umsatzsteuererhöhung zum 01. Januar 2007 Zum Jahresbeginn 2007 wurde der Umsatzsteuer-Regelsatz auf 19 % erhöht. Das Bäckerhandwerk ist dabei nicht nur indirekt betroffen; der Hauptumsatz wird zwar mit dem weiter geltenden ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert, jedoch ist der Getränke-, Snack- und Cafebereich betroffen. Viele Betriebe müssen daher Produkte, welche zum gleichen Verkaufspreis, aber mit verschiedenem Umsatzsteuersatz verkauft werden, neu kalkulieren. Sie laufen sonst Gefahr, bei diesen Produkten, soweit sie mit 19 % zu versteuern sind, draufzulegen. Die Abgrenzung zwischen 7 % und 19 % wird nach der Umsatzsteuererhöhung ein noch beliebterer Tätigkeitsbereich der Betriebsprüfer sein. Rechnungsstellung / Umsatzsteueridentifikationsnummer Unternehmer sind verpflichtet, auf Rechnungen ihre Steuernummer oder ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-Id.-Nr.) anzugeben. Sinnvoll ist es, sich eine USt-Id.-Nr. erteilen zu lassen, um die Angabe der Steuernummer zu vermeiden. Diese dient häufig als Berechtigungsausweis für die Steuerberater gegenüber den Finanzbehörden. Es sollte daher vermieden werden, die Steuernummer im öffentlichen Verkehr zu gebrauchen. Die USt-Id.-Nr. kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern, Bonn oder online unter beantragt werden. Kleinbetragsrechnungen Rechungen müssen, um ordnungsgemäß i. S. d. UStG zu sein, erhebliche Formvorschriften erfüllen. Dies sollte insbesondere bei Eingangsrechnungen beachtet werden, da ohne Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug zu versagen ist hier liegt in der Betriebsprüfungspraxis erheblicher Sprengstoff (19 % Vorsteuer!), da Nachzahlungen ganz erheblichen Ausmaßes drohen! Für Kleinbetragsrechnungen gelten Erleichterungen; danach müssen diese nur mit folgenden Pflichtangaben versehen sein: - vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers - Rechnungsausstellungsdatum - Menge und handelsübliche Bezeichnung des abgerechneten - Rechnungsbetrag - Anzuwendender Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Kleinbetragsrechungen sind solche, die den Rechnungsbetrag (incl. USt) von 150 nicht übersteigen bis lag diese Grenze noch bei 100 ; zwar bringt dies eine nur geringe Bürokratieentlastung, für die Betriebe des Bäcker- und Konditorenhandwerks kann es allerdings durchaus von Bedeutung sein. 2. Reform der Unternehmensbesteuerung Zum Jahre 2008 soll die sog. große Unternehmenssteuerreform in Kraft treten, die lediglich noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf. Einige der vorgesehenen wesentlichen Änderungen möchten wir kurz erläutern: Körperschaftssteuer Die Körperschaftssteuer, mit der die Körperschaften, also insbesondere AGs, GmbHs und Genossenschaften besteuert werden, soll auf 15 % gesenkt werden. Zinsaufwendungen werden, wenn sie den Betrag von 1 Mio p. a. überschreiten, als nicht abziehbare Betriebsausgabe dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet (Zinsschranke); dies dürfte jedoch für die meisten Betriebe nicht von Bedeutung sein, so dass es in diesem Bereich zu einer massiven Entlastung kommt. Einkommenssteuer Thesaurierungsrücklage: Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) können zukünftig eine Thesaurierungsrücklage bilden. Diese Rücklage soll mit dem der Steuerbelastung Rechtsfragen 030/031

17 von Körperschaften entsprechenden Steuersatz von 28,25 % versteuert werden und nicht mit dem evtl. höheren individuellen Steuersatz der Anteilseigener. Im Falle der Auflösung der Rücklage, z. B. falls der Betrieb aufgelöst wird oder Eigenkapital entnommen werden soll, kommt es zur Nachversteuerung mit 25 % des Thesaurierungsbetrages, so dass es zu einer Definitivbelastung von ca. 48 % kommt. Diese Förderung der Eigenkapitalbildung ist grds. zu begrüßen und stellt einen großen Erfolg des ZDHs und der Handwerksverbände, nicht zuletzt des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks dar. Die Rücklage ist jedoch nur mit Bedacht einzusetzen, da sie im Falle ihrer Auflösung etwa in einem Verlustjahr zwingend vorrangig vor dem sonstigen, frei versteuerten Eigenkapital aufzulösen ist. Gerade in Jahren mit Verlust oder nur ausgeglichenem Ergebnis kann es aufgrund notwendiger Entnahmen zu einem erheblichen Nachversteuerungsbetrag und damit Liquiditätsabfluss kommen. Investitionsrücklage: Die Investitionsrücklage i. S. v. 7g EStG wird ausgebaut. Der Investitionszeitraum wird von zwei auf drei Jahre erhöht, was den Planungshorizont erheblich erweitert; zukünftig kann die Ansparabschreibung auch für gebraucht angeschaffte Wirtschaftsgüter eingesetzt werden. Im Falle einer Nichtanspruchnahme des zurückgelegten Investitionsbetrages ist dieser nunmehr im Jahr der Bildung und nicht mehr im Jahr der Auflösung gewinnerhöhend (rückwirkend) aufzulösen dies hebelt die bisherige Möglichkeit, durch Bildung der Rücklage die Progression glätten zu können, leider aus. Abschreibungen: Im Bereich der Abschreibungen kommt es zu markanten Änderungen, welche erhebliche Mehrbelastungen für die Betriebe befürchten lassen. Die degressive AfA wird gestrichen, so dass neu angeschaffte Wirtschaftsgüter (WG) nunmehr linear abgeschrieben werden können. Bisher begonnene AfA-Reihen werden natürlich fortgeführt. Auch für geringwertige WG (bisher bis 410 netto) gibt es Neuerungen: danach können nur noch WG, die in ihrer Anschaffung bis zu 150 gekostet haben, sofort abgeschrieben werden; WG, die in einem Jahr angeschafft wurden und zwischen 150,01 und gekostet haben, werden als Jahrespool zusammengefasst und einheitlich und zwingend über fünf Jahre abgeschrieben. Außer Betracht bleibt, ob das einzelne WG überhaupt noch vorhanden ist oder nicht. Gewerbesteuer Eine massive Mehrbelastung resultiert daraus, dass die Gewerbesteuer zukünftig nicht mehr Betriebsausgabe ist. Allerdings wird sie im Gegenzug (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften) mit einem Anrechnungsfaktor von 3,8 (bisher 1,8) auf die Einkommenssteuer angerechnet. Per Saldo werden die Handwerksbetriebe dabei angeblich entlastet. Darüber hinaus soll die Gewerbesteuermesszahl von bisher maximal 5 auf 3,5 Prozentpunkte abgesenkt werden, die Staffelregelung entfällt zukünftig; angeblich sollen die Betriebe unterm Strich damit auch entlastet werden. Bisher werden Dauerschuldzinsen zur Hälfte dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet, was in Verlustperioden und bei umfangreicher Fremdfinanzierung zu erheblichen Belastungen der Betriebe führen konnte. Zukünftig wird diese Hinzurechnungsfalle entschärft. Es werden sämtliche Zinsen unabhängig von der Laufzeit zu 25 %, 5 % der Miet- und Leasingraten für bewegliche WG, 18,75 % der Mieten und Pachten sowie 6,25 % der Lizenzentgelte hinzugerechnet. Es soll dabei ein Hinzurechnungsfreibetrag von gelten, d. h. erst bei höherem Finanzierungsaufwand als von z. B Zinsen p. a. erfolgt überhaupt eine Hinzurechnung. Beispielsweise bleibt ein Betrieb ohne Hinzurechnung, der jährlich Zinsen i. H. v , Lizenzaufwendungen i. H. v , Mieten i. H. v und Maschinenleasingaufwand i. H. v zahlt. Diese Regelung wird zumindest im Bereich der Klein- und Mittelbetriebe zu Entlastungen führen. Rechtsfragen 032/033

18 3. Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) In einem vielbeachteten und auch in den Grundzügen so erwarteten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das derzeit geltende Recht der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen für verfassungswidrig erklärt. Ab 2009 muss neues Recht geschaffen sein, sonst darf das derzeitige Recht nicht mehr angewendet werden sprich, nach dem anfallende Erbschaften und Schenkungen blieben steuerfrei. Zunächst ist dabei das Bewertungsrecht neu zu regeln (mit welchem Wert z. B. ein Grundstück, ein Unternehmen etc. anzusetzen ist), erst danach sind Freibeträge, Steuersatz etc. relevant. Hier bestehen verschiedenste Interessenlagen und es ist nicht absehbar, welche der zahlreichen Ansätze in das kommende Gesetz einfließen werden. Selbst das lange Zeit propagierte und im Koalitionsvertrag verankerte Abschmelzungsmodell (die Erbschaftsteuer wird über 10 Jahre gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird 1/10 des Betrages erlassen) ist wieder stark umstritten. Der Zentralverband wird Sie sobald als möglich informieren, sich weiterhin aktiv in die Meinungsbildung einbringen und auf eine handwerksfreundliche und praktikable Lösung dringen. 4. Internationale Rechnungslegung Auf dem Gebiet der Rechnungslegung gibt es vielfältige Ansätze, den Wert eines Unternehmens reeller darzustellen. Folge wäre, dass ein höherer Gewinn auszuweisen ist, welcher eine höhere Gesamtsteuerbelastung zur Folge hat, ohne daß ein Cent mehr erwirtschaftet wurde der Zentralverband arbeitet intensiv gegen diese sich unter dem Deckmantel Modernisierung, Internationalisierung und internationale Vergleichbarkeit anschleichende Kröte, die unseren Betrieben viel Geld kosten kann, ohne dass ein Mehrwert für den Betrieb erzielt wird. 1. Allgemeines Der Berichtszeitraum stand im Zeichen der weiteren Bewährung des neuen LFGB und neben ihm der Lebensmittelbasisverordnung der EU in der Praxis. Im Mai 2007 erreichte uns der Entwurf für eine Überarbeitung des LFGB, die u. a. dadurch bestimmt ist, die Strafbarkeit von Verstößen gegen europäisches Recht zu gewährleisten. Lebensmittelrecht 2. Lebensmittelhygienerecht Nach der redaktionellen Anpassung unserer Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis im Bäcker- und Konditorenhandwerk im vorvergangenen Berichtszeitraum war das letzte Jahr durch den Versuch geprägt, die Anwendung der Hygiene-Leitlinie in unseren Betrieben, aber auch in den Behörden der Lebensmittelüberwachung durchzusetzen. Neben einer Informationskampagne durch Anschreiben der zuständigen Landesministerien über unsere Landesinnungsverbände waren zahlreiche Einzelberatungen bei Beanstandungen sowie mehrere Rundschreiben erforderlich, die der Erläuterung von Inhalt und Reichweite des neuen Lebensmittelhygienerechts dienten. Diese Aufgabe wird sich uns auch in der kommenden Zeit weiter stellen. Daneben wurde inzwischen eine lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung veröffentlicht, die der Strafbewehrung von Verstößen gegen das neue Lebensmittelhygienerecht dient. Da die europäischen Verordnungen des sog. Hygienepaketes in einigen Bereichen Umsetzungsschritte durch die Mitgliedsstaaten vorsehen, musste auch dieser Prozess kritisch begleitet werden. Der als Mantelverordnung bezeichnete Umsetzungsakt in Deutsches Recht liegt inzwischen in einem zweiten Entwurf vor, obwohl das zu Grunde liegende Europäische Recht bereits seit dem 01. Januar 2006 gilt! Daneben galt es, Initiativen auf Europäischer Ebene aufzunehmen nach denen das Lebensmittelhygienerecht vereinfacht werden soll. Über unseren europäischen Dachverband CEBP stehen wir hierzu in Kontakt u. a. mit dem deutschen Kommissions-Vizepräsidenten Günter Verheugen. Rechtsfragen 034/035

19 3. EU Claims-Verordnung Nach mehrjährigen Verhandlungen wurde Ende 2006 die europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VO (EG) Nr. 1924/2006) verabschiedet, die grundsätzlich ab dem 01. Juli 2007 gilt. Nach diesem Zeitpunkt gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln ein Zulassungsprinzip. D. h. Angaben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, dürfen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen nur noch verwendet werden, wenn sie zugelassen worden sind. Eine Zulassung kann durch die Verordnung selbst, durch eine Gemeinschaftsliste oder durch Einzelzulassungen erfolgen. Die Verordnung enthält zahlreiche Übergangsvorschriften, die den Geltungsbeginn teilweise erheblich in die Zukunft verschieben. Zudem werden noch sog. Nährwertprofile erarbeitet, die als Voraussetzung für die Verwendung nährwertbezogener Angaben vorgesehen sind. Nachdem die gängigen nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben entweder in der Anlage der Verordnung bzw. in den noch abschließend zu erstellenden Listen enthalten sind, werden sich die Möglichkeiten für Handwerksbetriebe, mit solchen Aussagen zu werben, hierauf beschränken müssen. Der bürokratische Aufwand zur Einzelgenehmigung einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe erscheint als zu hoch. 4. Anreicherung von Lebensmitteln Parallel zu der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel wurde die europäische Verordnung Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln veröffentlicht. Die Verordnung verfolgt als Ziel, dem Problem einer Überversorgung mit Vitaminen und Mineralstoffen zu begegnen, wobei sie den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in einer für den menschlichen Körper zu verdauenden Form bei Lebensmitteln auch dann zulässt, wenn diese in den Lebensmitteln normalerweise nicht vorhanden sind, um einen bestimmten Versorgungsmangel in der Bevölkerung zu beheben. Die zulässigen Höchstmengen von Vitaminen und Mineralstoffen werden noch in einer weiteren Verordnung festgelegt, die noch nicht erlassen ist. In Ergänzung zu der vorstehenden Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthält auch die Anreicherungsverordnung einige Werbebeschränkungen. 5. Reform der Lebensmittelüberwachung In Folge der sog. Gammelfleischskandale wurden und werden zahlreiche Maßnahmen zur Reform der Lebensmittelüberwachung diskutiert. So soll nun endlich nach mehrfachen Vorschlägen durch Änderung des LFGB eine Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer eingeführt werden, denen nicht verkehrsfähige Lebensmittel angeboten werden. Auch wird diskutiert, die Lebensmittelunternehmer in größerem Maß an den Kosten der Überwachung zu beteiligen. Nachdem bereits seit 01. Januar 2006 die sog. Europäische Kontrollverordnung gilt (Verordnung EG Nr. 882/2004), sind nun mit dem 01. Januar 2007 auch bestimmte Gebührenregelungen dieser Verordnung in Kraft getreten. Diese Vorschriften eröffnen den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, neben einer Steuerfinanzierung zusätzlich oder stattdessen eine Gebührenfinanzierung der Lebensmittelüberwachung einzuführen. Inwiefern die in Deutschland hierfür zuständigen Bundesländer davon Gebrauch machen ist noch nicht abschließend geklärt. Die Kontrollverordnung führt darüber hinaus einen risikoorientierten Ansatz der Lebensmittelüberwachung ein. Dem trägt die inzwischen überarbeitete Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVVRüB) Rechnung, indem danach die Betriebe zunächst in Risikokategorien einzustufen sind und sich die Überwachungshäufigkeit künftig nach diesen Risikokategorien zu richten haben. 6. Lebensmittelkennzeichnungsrecht Im Berichtszeitraum ergingen keine grundlegenden Neuregelungen das Kennzeichnungsrecht betreffend. Eine Erweiterung der Liste der Allergene nach der Etikettierungsrichtlinie um weitere zwei Allergene wurde noch nicht in nationales Recht (LMKV) umgesetzt. Mittels eines Vermerks wurde noch einmal über die Bedeutung von Haltbarkeitsdaten im Lebensmittelrecht informiert und die im Auftrag des Zentralverbandes entwickelte Software bro:tplus Rechtsfragen 036/037

20 kommt zahlreichen Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene entgegen, die insbesondere die Verbraucherinformation im Hinblick auf Allergene und Nährwertangaben betreffen. Sonstige Rechtsfragen 1. Ladenöffnungszeiten Nach der sog. Föderalismusreform des Jahres 2006 sind die Gesetzgebungskompetenzen u. a. für das Ladenschlussgesetz neu geregelt. Danach ist zunächst das Recht des Ladenschlusses ausdrücklich aus der Kompetenzvorschrift Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) ausgenommen. Die Folge ist, dass die Kompetenz zur Regelung des Ladenschlusses nunmehr bei den Ländern liegt. Das bisherige Bundes-Ladenschlussgesetz gilt jedoch nach der neuen Vorschrift des Art. 125 a GG fort, wenn es nicht durch Landesrecht ersetzt wird. Die Länder haben inzwischen eigene Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetze erlassen, die in der Regel eine völlige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Wochentagen einschließlich samstags vorsehen und auch für Sonn- und Feiertage weitere Öffnungsmöglichkeiten beinhalten. Kritik hat die in einigen Landesgesetzen enthaltene Regelung hervorgerufen, entgegen der bisherigen bundesgesetzlichen Regelung nunmehr nicht für den jeweils zweiten Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) sondern für den ersten Feiertag die Nichtöffnung der Verkaufsstellen vorzusehen. Einzelne Landesinnungsverbände gehen hiergegen bereits bei den zuständigen Ministerien vor und können hierbei mit der Unterstützung des Zentralverbandes rechnen. 2. Fahrpersonalrecht Eine neue EU Lenk- und Ruhezeitenverordnung ist z. T. bereits im Mai 2006, vollständig aber erst am 11. April 2007 in Kraft getreten. Sie regelt die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge ab 3,5 t. Mit der Verordnung wird u. a. bereits seit Mai letzten Jahres die Verpflichtung für Fahrer begründet, eine ihnen bereits erteilte Fahrerkarte für ein digitales Kontrollgerät mit sich zu führen. Daneben werden schon für die Zeit seit Mai 2006 die Mitführungspflichten von Tacho- scheiben eines Fahrtenschreibers neu geregelt, d. h. es sind die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Tachoscheiben jeweils mitzuführen. Bei Verwendung von digitalen Kontrollgeräten hat der Fahrer die zu erstellenden schriftlichen Ausdrucke mitzuführen, die ggf. durch handschriftliche Aufzeichnungen ersetzt werden können, falls das Aufzeichnungsgerät nicht funktioniert. Seit dem 11. April 2007 gilt die neue Lenk- und Ruhezeitenverordnung nun vollständig. Dies hat u. a. zur Folge, dass die wöchentlichen und täglichen Lenkzeiten gegenüber der bisherigen Regelung z. T. erheblich reduziert sind. Der Bund muss das bisherige Deutsche Fahrpersonalgesetz noch an die geänderte europäische Rechtslage anpassen, wobei fraglich ist, ob die bisherige Deutsche Fahrpersonalverordnung, die sich auch auf Fahrzeuge ab einem Gewicht von 2,8 t bezog, aufrecht erhalten werden wird. Mit dem ZDH haben wir gefordert, dass auf eine Regelung des Gewichtsbereichs von 2,8 bis 3,5 t im Deutschen Recht künftig verzichtet wird. 3. Rundfunkgebührenpflicht für Firmen-PCs Nach mehrmonatigen politischen Auseinandersetzungen zwischen Handwerksvertretern, Landespolitik und öffentlichen Rundfunkanstalten wurde seitens der zuständigen Landesminister vereinbart, dass auf internetfähige Personalcomputer in Betrieben die sog. Kleine Rundfunkgebühr (Radiogebühr) anfällt. Diese Geräte sind als sog. neuartige Rundfunkgeräte anzusehen, worunter solche Geräte fallen, die Rundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) nicht über herkömmliche Übertragungswege, sondern über das Internet empfangen können. Dazu zählen vor allem internetfähige PCs, Laptops und UMTS-fähige Mobiltelefone sowie PDAs. Die Gebührenpflicht fällt auch dann an, wenn das internetfähige Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht. Die potentielle Möglichkeit zum Internetzugang ist ausreichend. Die monatliche Grundgebühr in Höhe von derzeit 5,52 ist an die GEZ abzuführen, wobei diese Gebühr max. einmal pro Betriebsgrundstück anfällt, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der internetfähigen Geräte auf dem Grundstück. Für separate Grundstücke sowie für Filialen Rechtsfragen 038/039

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