Praktikerseminar. Schwerpunkt der Gesetze zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und

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1 Praktikerseminar Schwerpunkt der Gesetze zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und wichtige Regelungen im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von Diplom Finanzwirt (FH) Betriebswirt (VWA) Günter J. Stolz Steuerberater WESTERMEIER & STOLZ MARIENSTR NEUSTRELITZ TEL (03981) FAX (03981)

2 1. Schwerpunkte zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 1.1. Allgemeines Das Ziel des MoMiG war es ursprünglich, die GmbH-Gründung wesentlich zu erleichtern. Hierzu gehörte in den ersten Entwürfen der teilweise Verzicht auf die notarielle Beurkundung von GmbH- Verträgen sowie die generelle Herabsetzung des Mindeststammkapitals einer GmbH. Außerdem sollten gewisse Missbrauchstatbestände ausgeschlossen werden. Der Gesetzesentwurf wurde praktisch bis zur letzten Minute verändert. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen kurz dargestellt: 1.2. Stammkapital der GmbH Das Mindeststammkapital wurde nicht herabgesetzt. Es bleibt bei Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 lauten (Bisher durch 50 teilbar und mind. 100). Hierdurch wird es leichter, neue (aber auch vorhandene) Geschäftsanteile zu stückeln. Hinsichtlich der verdeckten Sacheinlage bringt das neue Gesetz eine kleine Erleichterung. Eine verdeckte Sacheinlage liegt (auch zukünftig) vor, wenn die Gesellschafter zwar Barmittel vereinbaren und leisten, diese aber sofort verwendet werden um Wirtschaftsgüter zu kaufen, die möglicherweise auch noch im Eigentum des Gesellschafters stehen. Lag bei Gründung eine solche verdeckte Sacheinlage vor, so muss der betreffende Gesellschafter unter Umständen das Stammkapital im Insolvenzfall noch einmal einzahlen. Zukünftig gilt, dass der Wert der in die GmbH eingebrachten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Diese Anrechung erfolgt aber erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister Einführung von Musterprotokollen Die GmbH-Gründung muss nach wie vor durch einen Notar beurkundet werden. Für Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz eingefügt. Die GmbH-Gründung soll dann einfacher und teilweise auch kostengünstiger werden Schnellere Eintragung ins Handelsregister Bis zur Eintragung ins Handelsregister haften Gesellschafter im ungünstigsten Fall unbegrenzt und persönlich. Der Handelsregisterauszug wird darüber hinaus für eine ganze Reihe von Rechtsgeschäften benötigt. Die Eintragung von GmbHs wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister beschleunigt. Die zur Gründung erforderlichen Unterlagen werden zukünftig elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Eintragung entscheiden soll. SEITE 2

3 Durch das MoMiG soll die Eintragungszeit weiter verkürzt werden. Dies geschieht z.b. dadurch, dass bei Gesellschaften, deren Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, das Eintragungsverfahren unabhängig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abläuft. Dies betrifft z.b. Betriebe, die eine Gaststättenkonzession benötigen, eine Genehmigung als Bauträger usw.. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt also auch ohne das Vorliegen der gewerberechtlichen Genehmigung. Durch die Verwendung von Musterprotokollen erhofft man sich, dass es zur Gründungsurkunde weniger Rückfragen gibt. Das Gericht soll Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals nur noch in Ausnahmefällen anfordern. Bei Sachgründungen wird die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichtes nur auf wesentliche Überbewertungen beschränkt Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) UG Zukünftig können auch GmbHs ohne Einzahlung von Stammkapital gegründet werden. Diese firmieren dann als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Diese muss allerdings einen Teil ihrer Gewinne ansparen bis das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht ist und sich dann umwandeln. Für die UG gilt im Übrigen das GmbH-Recht. Es bleibt abzuwarten, wie diese neue Rechtsform im Geschäftsleben akzeptiert wird Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Bisher konnten deutsche GmbHs ihren Verwaltungssitz nicht ins Ausland verlegen. Gegenüber den Rechtsformen anderer EU-Gesellschaften war dies ein Wettbewerbsnachteil. Dieser wurde jetzt beseitigt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wesentlich erleichtert. Zukünftig muss für jede GmbH in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für andere ins Handelsregister eingetragene Gesellschaften und Kaufleute. Ist unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung nicht möglich, so besteht die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung. Für Gläubiger entfällt somit die Problematik der Zustellung ins Ausland Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Im Insolvenzfall ist häufig zu prüfen, ob Gesellschafterdarlehen als Fremd- oder Eigenkapital anzusehen sind. Ferner musste bisher ein qualifizierter Rangrücktritt erklärt werden, wenn die GmbH durch die Gesellschafterdarlehen überschuldet wäre. Das eigenkapitalersetzende Darlehen steht nach den Neuregelungen des MoMiG in der Insolvenz hinter allen Gläubigern zurück ( 32a GmbHG) Überlassung von Gegenständen an Gesellschaften durch Gesellschafter Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte (z.b. Grundstücke, Fahrzeuge, Maschinen) zur Nutzung überlassen (in der Regel durch Miete), so kann er zukünftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für ein Jahr von dessen Eröffnung an, nicht geltend machen. Im Gegenzug erhält der Gesellschafter einen finanziellen Ausgleich, der im Zweifelsfall so hoch ist, wie die bisher vereinbarte oder zumindest eine angemessene Miete ist. SEITE 3

4 Dem Gesellschafter der in Insolvenz gegangenen GmbH wird somit die Möglichkeit genommen, der Gesellschaft die Nutzung an allen Wirtschaftsgütern zu entziehen und diese in einer neu gegründeten Gesellschaft zu nutzen Erhöhte Mitwirkungspflicht und Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern In der Vergangenheit wurde immer wieder versucht, die Insolvenzantragspflicht einer GmbH dadurch zu umgehen, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit niedergelegt hat. Zukünftig sind die Gesellschafter einer führerlosen GmbH verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er hiervon Kenntnis hat. Geschäftsführer, die sich an der Ausplünderung der Gesellschaft beteiligen und dadurch die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen, sollen zukünftig stärker in die Pflicht genommen werden. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um die Verurteilung wegen verschiedener Insolvenzdelikte sowie weiterer Straftaten mit Unternehmensbezug erweitert. Ferner haften zukünftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen für Schäden der Gesellschaft, die hierdurch entstehen. Auch hierdurch werden Gesellschafter künftig erweitert in die Pflicht genommen. 2. Wichtige Regelungen im Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2.1. Allgemeines Mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz wollte die Bundesregierung ein modernes Bilanzrecht schaffen, das einerseits zur Deregulierung führt und andererseits die Aussagekraft von Handelsbilanzen verbessert. Zur Deregulierung sollen Regelungen beitragen, nach denen Kaufleute, die bestimmte Schwellenwerte ( Umsatz und Gewinn pro Wirtschaftsjahr) nicht überschreiten, von der Buchführungspflicht ausgenommen werden. Diese Unternehmer sollen zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, eine doppelte Buchführung zu unterhalten und den Gewinn durch eine Bilanz zu ermitteln. Insoweit erfolgt eine Anpassung an das Steuerrecht. Die Relevanz dieser Vorschrift in der Praxis erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Ebenso wenig wie die Aussage des Bundesjustizministeriums (Presseerklärung vom ), dass diese Maßnahme der Deregulierung zu einer Entlastung der mittelständischen Wirtschaft in Höhe von 1 Mrd. führt. Zu den Deregulierungsmaßnahmen gehören auch, dass die Größenklassen, die bestimmen, ob eine Kapitalgesellschaft als klein oder mittelgroß einzustufen sind, um rund 20 % angehoben werden. Die Aussagekraft der Bilanzen soll dadurch verbessert werden, dass das deutsche Handelsrecht den internationalen Buchführungsstandards (IFRS International Financial Accounting Standards) angepasst wird. Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie Patente, sind zukünftig in der Handelsbilanz anzusetzen. Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und andere Finanzderivate sind zukünftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert zu bewerten, wenn sie zu Handelszwecken erworben wurden. SEITE 4

5 Rückstellungen müssen zukünftig unter Berücksichtigung von Preissteigerungen und sonstigen Entwicklungen gebildet werden und sie sind immer abzuzinsen. Insbesondere bei Pensionsrückstellungen wird die Neubewertung zu einer Erhöhung führen. Verschiedene Wahlrechte sollen in Zukunft abgeschafft werden. z.b. das Recht, Rückstellungen zu bilden. In bestimmten Fällen sollen Aktiva und Passiva verrechnet werden. Das BilMoG ändert ausschließlich handelsrechtliche Vorschriften, z.b. zu - Buchführungspflichten - Größenklassen von Kapitalgesellschaften - Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechten - Einzelregelungen zu Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften - Regelungen zur Konsolidierung (Konzernbilanz, Anhang-Lagebericht). Das BilMoG enthält keine unmittelbaren Änderungen von steuerlichen Vorschriften. Insbesondere steuerliche Buchführungsvorschriften (z.b. 146 AO) sowie Ansatz- oder Bewertungsvorschriften ( 5 ff EStG) werden durch das BilMoG nicht geändert. Die handelsrechtliche Rechnungslegung soll durch das MoMiG steuerneutral erfolgen. Auf die steuerliche Gewinnermittlung soll grundsätzlich kein Einfluss genommen werden. Um zu verhindern, dass über den Maßgeblichkeitsgrundsatz Regelungen des MoMiG sich auf die Steuerbilanzgewinne auswirken, soll das EStG punktuell angepasst werden. So soll z.b. ausdrücklich geregelt werden, dass zukünftige Kostensteigerungen bei der Bildung von Rückstellungen nicht zu berücksichtigen sind. Viele kleinere Unternehmen haben in der Vergangenheit ausschließlich Einheitsbilanzen erstellt, also eine Bilanz, die sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften gerichtet hat. Durch das BilMoG werden die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz jedoch größer. Viele Unternehmen müssen sich daher darauf einstellen, zukünftig eine gesonderte Handelsbilanz zu erstellen. Die Ergebnisse von Handels- und Steuerbilanz können dabei stark abweichen. Dem muss zukünftig dann durch Steuerabgrenzung bzw. Ausweis von aktiven oder passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz Rechnung getragen werden. Das BilMoG sieht eine Aktivierungspflicht für latente Steuern vor. Das bislang gültige Ansatzwahlrecht wird aufgehoben. Das derzeit geltende Recht geht vom sogenannten Timing-Konzept aus. Dabei werden die Jahresergebnisse nach Handels- und Steuerrecht miteinander verglichen. Unterscheiden sich die Ergebnisse in zeitlicher Hinsicht, ist der Steueraufwand im handelsrechtlichen Abschluss entsprechend zu korrigieren. Dabei werden nur solche Differenzen in die Kalkulation miteinbezogen, die sich sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehrung in der GuV niederschlagen. Aktivierungspflicht statt Ansatzwahlrecht Im Gegensatz dazu basiert die Steuerabgrenzung nach dem BilMoG auf dem bilanzorientierten Temporary-Konzept. Dies hat zur Konsequenz, dass in die Ermittlung der anzusetzenden Beträge auch quasi-permanente Differenzen einzubeziehen sind; auch steuerliche Verlustvorträge müssen berücksichtigt werden, soweit eine Verlustrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Das bislang gültige Ansatzwahlrecht bezogen auf aktive latente Steuern nach 274 Abs. 2 HGB wird aufgehoben und durch eine künftige Aktivierungspflicht ersetzt. Die Bewertung der anzusetzenden Bilanzposten für aktive Latenzen basiert auf den unternehmensindividuellen Steuersätzen im jeweils zu erwartenden Zeitpunkt der Umkehrung der jeweiligen Differenzen. Aktive latente Steuern unterliegen gem. 268 Abs. 8 HGB einer Ausschüttungssperre. Die Pflicht zur Bildung von latenten Steuern ist gemäß 274a Nr. 5 HGB auf große und mittelgroße KapGes im Sinne des 267 HGB beschränkt SEITE 5

6 2.2. Befreiung von der Buchführungs- und Inventurpflicht/ Größenklassen Einzelkaufleute sind zukünftig nicht mehr verpflichtet, ihren Gewinn durch Bilanzen zu ermitteln und Inventare aufzustellen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von und einen Gewinn von nicht überschreiten. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden. Die Buchführungsgrenzen im 141 AO müssen lediglich alternativ erfüllt werden. Diese Regelungen gelten nicht für Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften. Beginnend für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, werden die Wertgrenzen für die einzelnen Größenklassen von Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Bilanzsumme und der Umsatzerlöse erhöht. Als kleine und damit nicht prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften gelten zukünftig solche, deren Bilanzsumme 4,84 Mill. Euro bzw. deren Umsatzerlöse 9,68 Mill. Euro nicht überschreiten. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert. Wie bisher müssen jeweils zwei der drei Kriterien erfüllt bzw. überschritten werden. ( 267) Einteilung von Kapitalgesellschaften Größen- Bilanzsumme (in T ) Umsatzerlöse (in T ) Ø Arbeitnehmerzahl klasse bisher neu bisher neu unverändert klein mittel > > > > > groß > > > > > 250 Kapitalmarktorientierte Gesellschaften ( 264d) gelten stets als große Kapitalgesellschaften Wirtschaftliches Eigentum Das wirtschaftliche Eigentum war bisher ausschließlich im 39 AO geregelt. Über Ergänzungen zum 246 HGB wird dieses auch ins Handelsrecht eingeführt. Bisherige Regelungen (jetzt aufgehobene Sätze 2 und 3) kannten den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums allerdings schon Entgeltlich erworbener Geschäftswert / Ingangsetzung oder Erweiterung Geschäftsbetrieb Der entgeltlich erworbene Firmenwert gilt jetzt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Er ist beim Zugang mit den Anschaffungskosten zu bewerten. In der Folgebewertung sind planmäßige Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind möglich, Zuschreibungen nicht. Die Schätzung einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren ist im Anhang zu begründen. SEITE 6

7 Die Möglichkeit, Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes zu aktivieren, soll durch das BilMoG entfallen. Die Bildung dieser Bilanzierungshilfe ist nach ersatzloser Streichung des 269 HGB nicht mehr möglich Neues Verrechnungsgebot ( 246) Bisher gab es handelsrechtlich ein dem Klarheits- und Vollständigkeitsgebot folgendes Verrechnungsverbot zwischen Aufwendungen und Erträgen bzw. Aktiva und Passiva. Diese Regelung wurde jetzt durch ein Verrechnungsgebot eingeschränkt. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff Dritter entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus der Altersversorgung oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit den Schulden zu verrechnen, ebenso zugehörige Aufwendungen und Erträge. Diese Regelung wird damit begründet, dass die betreffenden Vermögensgegenstände dem Haftkapital entzogen sind, auf das Gläubiger im Falle einer Insolvenz zurückgreifen könnten, und die dem gegenüberstehenden Schulden das Unternehmen eigentlich nicht wirtschaftlich belasten. Der gesamte Vorgang ist im Anhang zu erläutern. Dort sind die Anschaffungskosten, beizulegenden Zeitwerte, Erfüllungsbeträge der Vermögenswerte und Schulden sowie die Höhe der verrechneten Aufwendungen und Erträge anzugeben. Hinweis: Bewertungseinheiten Sonderposten Sonderposten dürfen zukünftig nicht mehr gebildet werden. Die Regelung zu Sonderposten mit Rücklageanteil wird gestrichen Ansatzpflicht für derivativen Geschäfts- oder Firmenwert Bei einen selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens gilt zukünftig das Aktivierungsgebot für Entwicklungskosten, allerdings nur soweit ein Vermögensgegenstand vorliegt. Dagegen gilt ein Aktivierungsverbot für Forschungskosten. Bei Erstellung eines Jahresabschlusses muss zunächst geprüft werden, ob Aufwendungen für einen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand angefallen sind. Diese müssen (in der Handelsbilanz) dann aktiviert werden. Davon ausgenommen sind allerdings solche Entwicklungskosten, die keinem konkreten Vermögensgegenstand zugerechnet werden können sowie Forschungskosten, z.b. für Grundlagenforschung, die keinen direkten Bezug zu einem Produkt hat. Solche Aufwendungen dürfen nicht aktiviert werden. In der Praxis wird es sicherlich Abgrenzungsprobleme geben, welche Aufwendungen zu einem aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand führen. Nicht aktivierungsfähig sind selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel oder Verlagsrechte. Die Kosten für allgemeine Grundlagenforschung, die zu keinem konkreten Produkt führen, bleiben auch handelsrechtlich Aufwand. (Beispiel) SEITE 7

8 2.8. Aufwandsrückstellungen Bisher können für zukünftige Aufwendungen Rückstellungen gebildet werden, wenn diese nach Art und Höhe bestimmbar waren und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher waren. Diese Regelung entfällt. Diese Änderung soll der periodengerechten Aufwandserfassung dienen. Insoweit gleichen sich Handels- und Steuerbilanz an Abzinsung von Rückstellungen und Rentenschulden Wenn für zukünftige Verpflichtungen Rückstellungen gebildet werden, sollen Bilanzbetrachter einen besseren Überblick über die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens erhalten. Diese werden daher unter der Berücksichtigung von Kostensteigerungen gebildet bzw. jährlich angepasst und abgezinst. Die Zuführung zur Rückstellung wird in voller Höhe als Aufwand dargestellt. Aufwand oder Ertrag aus der Auf- und Abzinsung werden in der GuV unter sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, also außerhalb des Betriebsergebnises ausgewiesen Bewertung von Pensionsverpflichtungen/Rückstellungen In der Vergangenheit wurden auch in der Handelsbilanz Pensionsverpflichtungen nach Maßgabe des 6 a EStG gebildet. Zukünftig soll die Abzinsung nach einem besonderen von der Bundesbank ermittelten Zinssatz erfolgen. Ferner besteht die Verpflichtung, die Pensionsrückstellungen anzupassen, wenn es objektive Hinweise für einen höheren Ansatz gibt. Es ist auf den Erfüllungsbetrag abzustellen. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Da sich wesentlich höhere Pensionsverpflichtungen ergeben können, darf die Erhöhung der Rückstellung in gleichmäßigen Raten bis zum vorgenommen werden. Überhöhte Rückstellungen können beibehalten werden und mit zukünftigen Zuführungen verrechnet werden oder erfolgsneutral in Gewinnrücklagen eingestellt werden. Steuerlich bleibt es bei der Bewertung nach 6 a, wodurch sich Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben werden Verbot außerplanmäßiger Abschreibungen auf das Anlagevermögen Der 253 wird völlig neu gefasst. Er regelt jetzt sowohl die Zugangs- als auch die Folgebewertung und die Methoden der Abzinsung. Zukünftig gilt ein einheitliches Verbot außerplanmäßiger Abschreibung auf das Anlagevermögen bei nur vorübergehender Wertminderung Zeitliche Geltung Für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen, gelten u.a. schon ff. Regelungen a Befreiung von Buchführungspflicht (1) + (2) Umschreibung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften (1) größenabhängige Befreiungen von der Aufstellung von Konzernabschlüssen SEITE 8

9 2.13. Zusammenfassung Änderungen im Einzelnen - Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit - Abschaffung von Aktivierungswahlrechten - Abschaffung von Passivierungswahlrechten - Abschaffung von Bewertungswahlrechten - Weitere Neuregelungen Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit 5 Abs. 1 Satz 2 EStG wird ersetzt Aufhebung folgender HGB-Vorschriften: 247 Abs. 3 HGB Sonderposten mit Rücklageanteil 273 HGB Sonderposten mit Rücklageanteil 254 HGB Steuerliche Abschreibungen 279 HGB Steuerliche Abschreibung 280 Abs. 2 HGB Wertaufholung 281 HGB Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften Abschaffung von Aktivierungswahlrechten Rechnungsabgrenzungsposten: 250 Abs. 1 Satz 2 HGB entfällt, d.h. Wahlrecht zur Aktivierung von Zöllen und Verbrauchsteuern sowie der Umsatzsteuer auf Anzahlungen Aufwendungen für die Ingangsetzung- und Erweiterung des Geschäftsbetriebes 269 HGB entfällt Aktive latente Steuern 274 HGB-E: Bilanzierungspflicht mit Ausschüttungssperre Geschäfts- und Firmenwert 255 Abs. 4 HGB Neuregelung des Geschäfts- oder Firmenwertes - Aktivierungspflicht 246 Abs. 2 Satz 2 HGB: Im Wege einer Fiktion wird GFW zum Vermögensgegenstand - planmäßige Abschreibung 253 Abs. 3 HGB-. über die individuelle betriebliche Nutzungsdauer - außerplanmäßige Abschreibung 253 Abs. 3 HGB-E:... bei dauerhafter Wertminderung geboten Zuschreibung 253 Abs. 5 HGB-E: Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten. SEITE 9

10 Abschaffung von Passivierungswahlrechten Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, bei denen die Nachholung zwischen dem 4. bis 12. Monat des Folgejahres erfolgt 249 Abs. 1 Satz 3 HGB entfällt Aufwandsrückstellungen nach 249 Abs. 2 HGB entfällt Ausstehende Einlagen 272 Abs. 1 HGB-E: Pflicht zum Ausweis nach der Nettomethode Eigene Anteile 272 Abs. 1a, Abs. 4 HGB-E: Pflicht zur Kürzung eigener Anteile vom gezeichneten Kapital Abschaffung von Bewertungswahlrechten Außerplanmäßige Abschreibungen 253 Abs. 3 HGB-E: bei vorübergehender Wertminderung rechtsform-unabhängig nur für Finanzanlagen zulässig Abschreibungen aufgrund zukünftiger Wertschwankungen 253 Abs. 3 S. 3 HGB entfällt Abschreibungen aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 253 Abs. 4 HGB entfällt Zuschreibungswahlrecht für Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften 253 Abs. 5 HGB-E: rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot Ausnahme: GFW 253 Abs. 5 Satz 2 HGB-E: Verbot zur Zuschreibung Bewertungsvereinfachungsverfahren 256 Satz 1 HGB-E: nur Lifo und Fifo erlaubt Neuregelungen Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung 246 Abs. 1 Satz 1 HGB-E: Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind Verrechnung von Vermögensgegenständen mit Schulden 246 Abs. 1 Satz 1 HGB-E: Verrechnungsgebot für Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen SEITE 10

11 Vermögensgegenstände dienen ausschließlich der Erfüllung von Schulden, wenn sie der Verfügung durch den Kaufmann und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und nur zur Erfüllung der Schulden vereint werden können. Aktivierung nicht entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 248 Abs. 2 HGB entfällt Folge: Pflicht zur Aktivierung der auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten Aktivierung nur, wenn Kriterien eines VG erfüllt sind, d.h. einzeln durch Veräußerung oder anderweitig (z.b. durch Verarbeitung, Verbrauch) verwertbar 255 Abs. 2 Satz 4 HGB-E: Aktivierungsverbot für Forschungskosten Ausschüttungssperre sichert Gläubigerschutz Erweiterung des Stetigkeitsprinzips 252 Abs. 1 Nr. 6 EStG-E: Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Bewertung von Rückstellungen 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB-E: - mit dem nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages - Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen fünf Geschäftsjahre Zeitwertbewertung bei zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E Zusammenfassung mehrerer Vermögensgegenstände des AV zu einem bewertungstechnischen VG, wenn die zusammenfassenden VG auch zusammengenutzt werden 253 Abs. 3 Satz 5 HGB-E: Entgegen dem Einzelbewertungsgrundsatz und dem Vorsichtsprinzip wird außerplanmäßige Abschreibung aufgrund dauernder Wertminderung eingeschränkt Bildung von Bewertungseinheiten 254 HGB-E Bemessung der Herstellungskosten 255 Abs. 2 S. 2-4 HGB-E: Dazu gehören die Einzelkosten und die variablen Gemeinkosten. Den Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der fixen Gemeinkosten eingerechnet werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten notwendig Weiterer Bewertungsmaßstab 255 Abs. 4 HGB-E: beizulegender Zeitwert entspricht dem Marktpreis SEITE 11

12 Währungsumrechnung 256a HGB-E: strenge Umrechnung zum Devisenkassakurs Erweiterung des Umfangs des Jahresabschlusses 256 Abs. 1 Satz 2 HGB-E: Jahresabschluss für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften wird um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert Anhangsangaben 285 HGB-E: werden umfangreicher SEITE 12

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