Leitfaden für PersonaIratswahlen 2011 in den Jobcentern nach dem B undespersonalvertretungsgesetz

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1 Leitfaden für PersonaIratswahlen 2011 in den Jobcentern nach dem B undespersonalvertretungsgesetz Eine Handlungsanleitung Von Rechtsanwalt Wolf Klimpe-Auerbach, Richter am Arbeitsgericht a. D. per son a lver tr etung Mitbestimmung Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

2 Herausgegeben von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesverwaltung, Ressort 14, Bereich Mitbestimmung. Presserechtlich verantwortlich: Martin Lemcke, ver.di-bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Autor: Wolf Klimpe-Auerbach, Richter am Arbeitsgericht a.d. W

3 Leitfaden für PersonaIratswahlen 2011 in den Jobcentern nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - Eine Handlungsanleitung - Von Rechtsanwalt Wolf Klimpe-Auerbach, Richter am Arbeitsgericht a. D. 1

4 Inhaltsverzeichnis I. Jobcenter ab als personalratsfähige Dienststellen 1. Allgemeiner Dienststellenbegriff - Personalratsfähigkeit 5 2. Meinungsverschiedenheiten 5 3. Der besondere Dienststellenbegriff der Jobcenter 6 4. Der Regelfall.8 II. Bestellung des Wahlvorstands 1. Bestellung nach 21 BPersVG durch die Personalversammlung 9 2. Bestellung nach 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG Bestellung durch den Geschäftsführer 14 Ill. Aufgaben des Wahlvorstands Allgemeine Aufgaben Festlegung des Wahltermins Feststellung der Beschäftigtenzahl Beschäftigtenbegriff Gruppeneinteilung Beamte - Arbeitnehmer Aufstellung des Wählerverzeichnisses Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht) Erlass des Wahlausschreibens Einspruch gegen das Wählerverzeichnis Unterrichtung ausländischer Beschäftigter 34 IV. Zahl der Personalratsmitglieder und Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen 1. Zahl der Personalratsmitglieder Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und Geschlechter Gruppen ohne Vertretung Abweichende Verteilung der Personalratssitze 42 V. Wahlgrundsätze und Wahlformen 1. Geheime und unmittelbare Wahl Gemeinsame Wahl - Gruppenwahl Verhältniswahl - Mehrheitswahl 46 Vl. Wahlvorschläge 1. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) Vorschlagsberechtigung - Inhalt und Form der Wahlvorschläge Zustimmungserklärung Keine Mehrfachkandidatur Unterzeichnung der Wahlvorschläge Einreichung der Wahlvorschläge Listenvertreter Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Auslosung der Reihenfolge Bekanntmachung der Wahlvorschläge 64 2

5 Vll. Stimmabgabe 1. Vorbereitung der Stimmzettel und Wahlumschläge 65 a) Gemeinsame Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) 65 b) Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) 66 c) Gemeinsame Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl 66 d) Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) 67 e) Wahl nur eines Personalratsmitglieds 67 f) Gruppenwahl nur eines Gruppenvertreters Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum 3. Stimmzettel und Wahlhandlung Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) 71 a) Schriftliche Stimmabgabe einzelner wahlberechtigter Beschäftigter auf Antrag 72 b) Verfahren der schriftlichen Stimmabgabe Aufgaben des Wahlvorstands bei der Stimmabgabe Abschluss der Stimmabgabe 76 Vlll. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses 1. Feststellung des Wahlergebnisses 75 a) Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) 79 b) Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl mehrerer Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) 80 c) Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) 82 d) Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) 83 e) Gruppenwahl nur eines Gruppenvertreters/einer Gruppenvertreterin 84 f) Wahl eines nur aus einer Person bestehenden Personalrats Wahlniederschrift Benachrichtigung der gewählten Bewerber Bekanntmachung des Wahlergebnisses Konstituierende Sitzung Aufbewahrung der Wahlunterlagen Anfechtung der Wahl 88 IX. Kosten der Wahl 1. Sachkosten und persönliche Kosten Arbeitszeitversäumnis Freizeitausgleich Schulung des Wahlvorstands 91 3

6 X. Schutz der Wahl 1. Verbot der Behinderung und der sittenwidrigen Beeinflussung der Wahl Wahlwerbung Besonderer Schutz der Mitglieder des Wahlvorstands und der Wahlbewerber 94 a) Kündigungsschutz 94 b) Versetzungs- und Abordnungsschutz 96 Xl. Fristenberechnung 96 XII. Übergangsregelungen 98 Abkürzungsverzeichnis 100 4

7 I. Jobcenter ab als personalratsfähige Dienststellen 1. Allgemeiner Dienststellenbegriff - Personalratsfähigkeit Nach 1 BPersVG sind in den Verwaltungen - einschließlich der Betriebsverwaltungen - des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes sind Personalvertretungen als Repräsentativorgane der Beschäftigten zu bilden ( 1 BPersVG). In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, sind Personalräte zu wählen, 12 Abs. 1 BPersVG. "In der Regel" bedeutet, dass üblicherweise mindestens fünf Wahlberechtigte, von denen drei wählbar sind, in der Dienststelle beschäftigt sein müssen. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn zur Zeit der Wahl ausnahmsweise die Mindestzahlen nicht erreicht werden (vgl. im Einzelnen unten Kapitel III Ziffer 3). Die Dienststelle ist die organisatorische Einheit, in der jeweils ein Personalrat zu bilden ist. Der Begriff der Dienststelle umfasst die einzelnen Verwaltungsbehörden, Verwaltungsstellen, Betriebe und Gerichte, 6 Abs. 1 BPersVG. 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG enthält eine allgemeine Umschreibung des Dienststellenbegriffs. Danach sind alle diejenigen organisatorischen Einheiten, die nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind, Dienststellen im Sinne des BPersVG. Die Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Leiter der organisatorischen Einheit über diejenigen Angelegenheiten, an deren Regelung die Personalvertretung zu beteiligen ist, im allgemeinen selbständig entscheiden kann, auch wenn er dabei an Weisungen übergeordneter Stellen gebunden ist (BVerwG vom P 7/00 -, PersR 2001, 298). 2. Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle, 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG. Sie können aber auch nach der Wahl im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens geklärt werden, 25 BPersVG (vgl. unten Kapitel Vll Ziffer 7). Denn eine Personalratswahl, die auf einer Verkennung des Begriffs der personalratsfähigen Dienststelle beruht, ist anfechtbar. Eine Personalratswahl bei einer nicht personalratsfähigen Dienststelle ist ungültig, aber nicht nichtig, es sei denn sie beruht auf einer offensichtlichen Verkennung der Dienststelleneigenschaft (BVerwG vom Vll P 9/57 -, BVerwGE 7, 251, vom P , PersV 1979, 333; vom 5

8 P 20/85 -, PersR 1987, 193; BayVGH vom P , PersR 2007, 144). 3. Der besondere Dienststellenbegriff der Jobcenter Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, NJW 2008, 1212 ff. zum Ergebnis gekommen ist, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war, sind durch die Änderung des GG in Art. 91 e die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger der Grundsicherung, nämlich der BA einerseits sowie der Kommunen bzw. der Landkreise andererseits als Regelfall geschaffen worden. Da das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Ausgestaltung einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bis eingeräumt hat, des weiteren die in 44 b SGB II enthaltene Experimentierklausel für die 69 kommunalen Träger, die ihre Aufgaben anstelle der BA wahrnehmen, ebenfalls zum ausläuft, ist die Organisation der Grundsicherung nach SGB II mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom (BGBl. I 2010, 1112 ff.) gesetzlich neu geregelt worden. Insgesamt werden die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Stand im Frühjahr 2009 von 350 Arbeitsgemeinschaften im Sinne des 44 b Abs. 1 a. F., von 69 sog. Optionskommunen im Sinne der Experimentierklausel des 6 a Abs. 1 Satz 1 und im Gebiet von 23 Kommunen mittels getrennter Wahrnehmung der Aufgaben erledigt. Der neugefasste 6 a Abs. 1 SGB II Absatz 1 sieht die unbefristete Verlängerung der Zulassung der 69 zugelassenen kommunalen Träger, die seit dem Jahr 2005 anstelle der Agenturen für Arbeit Aufgabenträger im Rahmen der Experimentierklausel 6a a. F. sind, vor. wenn diese gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkannt haben. Weitere Voraussetzung für die Verlängerung ist die verpflichtende Bereitschaft, mit der zuständigen Landesbehörde Zielvereinbarungen zu schließen sowie die erforderlichen Daten für eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu erheben und an die Bundesagentur zu übermitteln. Zusätzlich sieht 6 a Abs. 2 Satz 4 vor, dass bis zu einem Anteil von 25 % der bis bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach 44 b Abs. 1 SGB II a. F. einschließlich der bereits bestehenden 69 Optionskommunen weitere kommunale Träger beantragen können, die Aufgaben der Grundsicherung alleine zu erledigen. 6

9 6 a Abs. 2 SGB II n. F. setzt dafür allerdings voraus, dass der kommunale Träger in der Lage ist, die Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen, sich verpflichtet, sowohl eine besondere Einrichtung nach 6 a Absatz 5 zu schaffen, als auch mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeit punkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach SGB II und schließlich die in der Rechtsverordnung nach 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. Die Anträge müssen bis gestellt werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaften und der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die begrenzte Zulassung der kommunalen Trägern zielt darauf ab, das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zu erhalten. Als Regelfall will der Gesetzgeber, dass die Aufgaben von Bundesagentur und kommunalen Trägern in den gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen werden. Mit der gesetzlichen Neufassung ist die getrennte Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen worden. 76 Abs. 1 SGB II n.f. sieht allerdings eine Übergangsregelung vor. Danach können abweichend von 44b Absatz 1 die Aufgaben der Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2011 getrennt wahrgenommen werden, wenn am in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft nach 44b bestanden hat. Da es in diesem Fall bis bei der getrennten Aufgabenerfüllung bleiben kann, kommt es bis dahin zu keinen Personalratswahlen. Für die Zeit danach sind auf jeden Fall Neuwahlen anzusetzen. Denn wird von den getrennten Trägern dann eine gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) nach 44 b Abs. 1 SGB II n. F. gebildet, folgt das Neuwahlerfordernis aus 44 h Abs. 1 SGB II n. F.. Wird der kommunale Träger nach 6 a Abs. 2 SGB II n. F. zur Alleinträgerschaft zugelassen, hat er sich zuvor verpflichtet, 90 % der Beschäftigten der BA zu übernehmen, die auf seinem Gebiet bis dahin die Aufgaben nach 6 Abs. 1 SGB II wahrgenommen haben. Nach 6 c Abs. 1 SGB II n. F. kommt es zum Übertritt dieses Personenkreises kraft Gesetzes in die Dienste des neu zugelassenen kommunalen Trägers. Das führt in aller Regel dazu, dass die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um mehr als 50 zunimmt, sodass nach 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG der Personalrat der Verwaltung der betreffenden Kommune selbst dann neu zu wählen 7

10 ist, wenn das kommunale Jobcenter, 6 d SGB II n. F. organisatorisch nicht als eigene Dienststelle, etwa als Eigenbetrieb, geführt wird. Zwar müssen die kommunalen Träger, die nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6a SGB II n. F. zugelassen sind, die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein übernehmen, für diese Aufgabe besondere Einrichtungen errichten und unterhalten. Dabei muss es sich zumindest um eigene Organisationsbereiche innerhalb des kommunalen Trägers handeln, die über ein gewisses Maß der organisatorischen Verselbstständigung verfügen und die nach außen entsprechend 6d SGB II n. F. erkennbar eigenständig als Jobcenter (des kommunalen Trägers) auftreten. Weitere Anforderungen stellt das SGB II an die Art der zu errichtenden und zu unterhaltenden besonderen Einrichtungen nicht (vgl. BTDrucks. 17/1555 S. 18). Es reicht somit aus, dass der zugelassene kommunale Träger das Jobcenter als eigenständiges Amt vergleichbar einem Jugend-, Sozial-, Ordnungs- oder Bauamt einrichtet (von Roetteken, Gleichstellung in der Praxis GiP, Ausgabe 1/2011 unter II). In den Fällen der unbefristeten weiteren Zulassung der Optionskommunen bleibt personalvertretungsrechtlich alles beim Alten. Der Antrag auf weitere Zulassung nach 6 a Abs. 2 ist von den interessierten kommunalen Trägern bis mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zu stellen. In diesem Fall bleibt es entweder bei der getrennten Aufgabenerfüllung bis oder es kommt bis auf weiteres zur Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach 44 b Abs. 1 n. F.. 4. Der Regelfall Nach 44 b Abs. 1 n. F. bilden mit Wirkung zum die bisherigen Arbeitsgemeinschaften aus BA und Kommunen die gemeinsamen Einrichtungen zur Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II. Diese gemeinsamen Einrichtungen führen die Bezeichnung Jobcenter, 6 d SGB II n. F. Personalvertretungsrechtlich sind die Jobcenter nach 44 b Abs. 1 SGB II als Dienststellen im Sinne des 6 BPersVG ausgestaltet. Dienststellenleiter sind die jeweiligen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte des Jobcenters und vertritt dieses gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an den Sitzungen beratend teil, 44d Abs. 1 SGB II n. F. Er wird für fünf Jahre bestellt, ist Beamter oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht, 44d Abs. 2 und 3 SGB II n. F. Er übt über die Beamten und Arbeitnehmer, denen im Jobcenter Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetztenund Vorgesetztenfunktion aus, allerdings mit Ausnahme der Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, 44d Abs. 4 SGB II n. F. 8

11 Die Geschäftsführer von Arbeitsgemeinschaften nach 44 b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode nach 44 d Absatz 2 SGB II n. F. wahr. Die Zuweisung von Tätigkeiten beim Jobcenter ist in 44g SGB II n. F. geregelt. Beamte und Arbeitnehmer der Träger, die bis zum in einer ARGE nach 44n SGB II a. F. Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum Tätigkeiten bei dem Jobcenter, das die Aufgaben der ARGE weiterführt, grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren kraft Gesetzes zugewiesen, 44g Abs. 1 SGB II n. F.. Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall nach den jeweils einschlägigen tarif- und beamtenrechtlichen Bestimmungen, 44g Abs. 2 SGB II n. F.. Sie können, je nach Ausgestaltung der einschlägigen Regelung unbefristet oder befristet erfolgen, BT-Drs. 17/1555, S. 28 (zu 44g Abs. 3 und 4). Die bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisse werden durch die Zuweisung nicht berührt; ein Dienstherren- oder Arbeitgeberwechsel findet nicht statt; 44g Abs. 3 und 4 SGB II n. F. (BT-Drs. 17/1555, a. a. O.). Für die Arbeitnehmer, die die größere Beschäftigtengruppe bilden, bestehen unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen, nämlich der Tarifvertrag der Bundesagentur (TV-BA), für die Arbeitnehmer der für den jeweiligen kommunalen Trägers geltende Tarifvertrag. II. Bestellung des Wahlvorstands 1. Bestellung nach 21 BPersVG durch die Personalversammlung Da die gemeinsamen Einrichtungen nach 44 b Abs. 1 SGB II n. F. kraft Gesetzes zum als personalratsfähige Dienststellen gebildet sind, 12 BPersVG verfügen sie in der Regel weder über einen Personalrat noch über einen Betriebsrat (zu den Ausnahmefällen und den dazu bestehenden Übergangsvorschriften siehe unten unter Übergang ). Deshalb ist der Geschäftsführer als Dienststellenleiter von Amts wegen zur Einberufung der Personalversammlung verpflichtet. Das hat unverzüglich nach dem zu geschehen, 21 Satz 1 BPersVG in Verbindung mit 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. Einziger Beratungsgegenstand auf dieser Personalversammlung ist die Wahl eines Wahlvorstands zur Einleitung der Personalratswahlen im Jobcenter. Kommt der Geschäftsführer seiner Pflicht zur unverzüglichen Einberufung der Personalversammlung nicht nach, so können die zur Wahlanfechtung nach 25 BPersVG Berechtigten nach 83 Abs. 1 Nr. 2 im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, ihn zur Einberufung der Personalversammlung zu verpflichten (Altva- 9

12 ter/bader/kröll/lemcke/peiseler BPersVG [nachfolgend nur noch zitiert als: Altvater u. a.], 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 23). Da die Voraussetzungen für die Einleitung der Wahlen mit dem eintreten, sollte dem Geschäftsführer eine Frist von nicht mehr zwei Wochen zur Einberufung der Personalversammlung zugebilligt werden. Diese Frist entspricht dem Unterschied zwischen der Achtwochenfrist des 20 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und der Sechswochenfrist des 20 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (Richardi/Dörner/Weber-Dörner BPersVG 3. Aufl. 2008, 20 Rdnr. 23). Zusätzlich kommen auch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde und die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen in Betracht. Die Personalversammlung verfügt über die Erstzuständigkeit zur Bestellung des Wahlvorstands. Der Dienststellenleiter ist auch anders als im Falle des 20 Abs. 2 BPersVG von Amts wegen zur Einberufung der Personalversammlung ohne Antrag verpflichtet. Einziger Beratungsgegenstand auf dieser Personalversammlung ist die Wahl eines Wahlvorstands zur Einleitung der Personalratswahlen im Jobcenter. Die Personalversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit wegen der Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge, 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle, 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Sie ist nicht öffentlich, 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der der kommunale Träger des Jobcenters angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen, 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Der Geschäftsführer hat die Personalversammlung lediglich einzuberufen und zu eröffnen. Die Personalversammlung wählt sich sodann formlos aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in),. die nicht selbst wahlberechtigt zu sein brauchen (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 25.). Die Wahl kann z.b. durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Personalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig. Jedoch muss allen Beschäftigten des Jobcenters die Möglichkeit zur Teilnahme offen stehen. Das setzt eine ordnungsgemäße Einberufung voraus. Dazu ist es notwendig, aber auch ausreichend, 10

13 dass der Geschäftsführer die Einberufung durch schriftlichen Aushang an einer Stelle, die den Beschäftigten zugänglich ist - in mittleren und größeren Jobcentern an mehreren solcher Stellen bekannt macht (vgl. zum BetrVG: LAG Hamm vom Sa 327/73 -, 1973 Beilage 15 S. 3, und vom Sa 663/73 -, DB 1974 S. 389). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einberufung, so ist die Wahl des Wahlvorstands nichtig (s. Dietz/Richardi, 20 Rdnr. 39). Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands und der /der Vorsitzenden ist kein bestimmtes Wahlverfahren vorgeschrieben. Es wird von der Personalversammlung selbst mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden festgelegt. Die Wahl kann formlos erfolgen, sie braucht insbesondere nicht geheim zu sein (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 26). Stimmberechtigt ist jeder anwesende Beschäftigte unabhängig davon, ob er zum Personalrat wahlberechtigt ist oder nicht (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 26). Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen der Anwesenden erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (str.; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 26a; anders jedoch Richardi/Dörner/Weber-Dörner, Rn. 37 [»die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten«]). Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, 20 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die aber nicht wählbar zu sein brauchen. Die Zahl von drei Mitgliedern darf weder unterschritten noch überschritten werden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein, 20 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Das gilt selbst dann, wenn eine Gruppe so klein ist, dass sie weder bisher im Personalrat vertreten war noch künftig im Personalrat vertreten sein wird (VG München vom P 8/58 -, ZBR 1959, S. 103 Ls.). Von der zwingenden Vorschrift des 20 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kann nur dann abgewichen werden, wenn kein Angehöriger einer Gruppe bereit ist, einer Berufung in den Wahlvorstand zu folgen (BVerwG vom VII P 13.57, ZBR 58, 279; HmbOVG vom Bs PB 2/90, PersV 92, 477 = PersR 93, 48 Ls.). Bei der Bestellung des dritten Wahlvorstandsmitglieds kann die Personalversammlung nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Gruppe durch zwei Angehörige im Wahlvorstand vertreten sein soll (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 6). Wechselt ein Wahlvorstandsmitglied die Gruppenzugehörigkeit (z.b. bei der Übernahme eines Arbeitnehmers in das Beamtenverhältnis), so hat das nach 11

14 dem in 29 Abs. 2 BPersVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken keine Auswirkungen auf seine Mitgliedschaft im Wahlvorstand. Sind im Jobcenter weibliche und männliche Beschäftigte eingesetzt, sollen dem Wahlvorstand Vertreter/innen beider Geschlechter angehören, 20 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Damit soll sichergestellt werden, dass die Interesse der Geschlechter ausgewogen wahrgenommen werden. Es handelt sich um eine die Personalversammlung verpflichtende Regelung, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden kann (BT-Drucks. 12/3468,139, 141; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 7 a). Um die jederzeitige Entscheidungsfähigkeit des Wahlvorstands sicherzustellen, soll die Personalversammlung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellen, 1 Abs. 3 WO, das sowohl bei einer zeitweiligen Verhinderung als auch beim endgültigen Ausscheiden des Wahlvorstandsmitglieds in den Wahlvorstand eintritt. Auch hier ist das Gruppenprinzip zu beachten, d.h., das Ersatzmitglied muss der gleichen Gruppe angehören wie das Wahlvorstandsmitglied, an dessen Stelle es treten soll (BVerwG vom Vll P 4/57 -, BVerwGE 5, 324). Es gilt das Prinzip der persönlichen Stellvertretung (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 10).. Ist aber eine Gruppe bereits durch 2 Mitglieder im Wahlvorstand vertreten, kann bei einem der beiden Mitglieder das Ersatzmitglied durchaus der anderen Gruppe angehören, weil dann im Vertretungsfall stets beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten sind. Auf die Vertretung beider Geschlechter ist auch hier zu achten. Die Personalversammlung bestimmt eines der Mitglieder des Wahlvorstands zur/zum Vorsitzenden, 20 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden sollte die Personalversammlung von vornherein festlegen, welches Mitglied oder Ersatzmitglied in die Funktion der oder des Vorsitzenden eintritt. In den durch das Gruppenprinzip vorgegebenen Grenzen ist die Personalversammlung - bei Beachtung der Vertretung beider Geschlechter - in der Auswahl der Mitglieder des Wahlvorstands frei. Bestellt die Personalversammlung den Vorsitzenden oder dessen Vertreter nicht, so kann der Wahlvorstand diese Bestellung selbst vornehmen. Der Wahlvorstand kann jedoch nicht ein anderes als das von der Personalversammlung bestimmte Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Vor der Abgabe von Wahlvorschlägen in der Personalversammlung sollte bei der Bestimmung des/der Vorsitzenden darauf geachtet werden, dass die vorgesehene Person soweit dies möglich 12

15 ist über organisatorisches Geschick, Erfahrungen im Umgang mit Formalien und über Kenntnisse der Wahlvorschriften verfügt (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 12). Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands dürfen, soweit sie im Übrigen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, auch als Wahlbewerber für den Personalrat auftreten. Sie brauchen mit der Zustimmung zu ihrer Kandidatur ihr Amt als Mitglied des Wahlvorstands nicht niederzulegen (BVerwG vom Vll P 10/60 -, AP Nr. 6 zu 10 PersVG; ebenso für das BetrVG BAG vom ABR 1/76 -, AP Nr. 1 zu 8 BetrVG 1972). Auch wird das Recht, Wahlvorschläge zu unterzeichnen, durch die Mitgliedschaft im Wahlvorstand nicht berührt (BAG vom 4. Oktober ABR 37/77 -, AP Nr. 2 zu 18 BetrVG 1972). Es ist nicht unzulässig, dass alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands derselben Gewerkschaft angehören (BVerwG vom P 14/65 -, ZBR 67, 26). Kein Beschäftigter ist verpflichtet, das ihm angetragene Amt eines Wahlvorstandsmitglieds anzunehmen. Entspricht der Wahlvorstand in seiner Zusammensetzung nicht den gesetzlichen Vorschriften, so ist die Wahl nach 25 BPersVG anfechtbar (BVerwG vom Vll P 18/58 -, AP Nr. 1 zu 6 WO PersVG; Sächs. OVG vom P 5 S 4/95 -, PersR 1995, 495; OVG Berlin- Brandenburg vom PV , juris;). Das Amt des Wahlvorstands beginnt, sobald der Wahlvorgang in der Personalversammlung abgeschlossen ist. Der Wahlvorstand ist sofort handlungsfähig, einer konstituierenden Sitzung bedarf es nicht (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG, 5. Aufl. 2004, 1 WO, Rdnr. 9). Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch der besondere Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, 24 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 und 2 BPersVG). Das Amt endet grundsätzlich mit der Wahl des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung des neugewählten PR, 34 Abs. 1 BPersVG. Der Wahlvorstand kann weder abberufen noch ein anderes Wahlvorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestellt werde. Ausnahmsweise kann das Amt des Wahlvorstands dadurch enden, dass eine Personalratswahl nicht zustande kommt, z.b. wenn der Wahlvorstand nach 11 Abs. 3 Nr. 2 WO bekannt gibt, mangels gültiger Wahlvorschläge könne eine Wahl nicht stattfinden (Altvater u. a. BPersVG 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 15). Der Wahlvorstand kann sich nicht durch Beschluss auflösen. Allerdings können die einzelnen Mitglieder jederzeit ihr Amt niederlegen. Dann rückt entweder das bereits bestellte Ersatzmitglied 13

16 nach oder eine Personalversammlung hat unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Das gilt auch, wenn alle Mitglieder des Wahlvorstands ihr Amt durch Einzelerklärungen niedergelegt haben. Mit dem Ausscheiden aus dem Jobcenter endet für das betroffene Mitglied automatisch das Wahlvorstandsamt (Altvater u. a. BPersVG 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 15). 2. Bestellung nach 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG Besteht bereits ein Wahlvorstand, kommt dieser aber seiner Verpflichtung nicht nach, die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, so beruft der Geschäftsführer auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein, 23 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Damit endet das Amt des bisherigen Wahlvorstands, ohne dass es einer Abberufung bedarf. Die Personalversammlung kann nur den bisherigen Wahlvorstand durch einen vollständigen neuen Wahlvorstand ersetzen. Einzelne Mitglieder des Wahlvorstands können in diesem Fall nicht ersetzt werden. Der nunmehr gewählte Wahlvorstand hat die Wahlvorbereitungen in dem Stadium fortzusetzen, in dem die Arbeit des bisherigen Wahlvorstandes geendet hat. Festgestellte Fehler sind allerdings zu korrigieren, soweit das noch möglich und zulässig ist (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 23 Rdnr. 6; 6 WO Rdnr. 27 ff.). 3. Bestellung durch den Geschäftsführer Findet eine Personalversammlung nach 20 Abs. 2 oder 21 oder 23 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Geschäftsführer auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, 22 und 23 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Voraussetzung dafür ist, dass die Personalversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht stattgefunden oder nicht zum Erfolg geführt hat. Es muss also immer erst versucht worden sein, auf der unverzüglich nach dem einberufenen Personalversammlung die Möglichkeiten zur Bestellung des Wahlvorstands zu nutzen. Die Antragsberechtigten können dem Geschäftsführer im Fall des 22 BPersVG Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten. Er an diese Vorschläge aber nicht gebunden. Für die Größe und Zusammensetzung des Wahlvorstands, für die Bestellung der Ersatzmitglieder und des Vorsitzenden des Wahlvorstands gelten die Regelungen des 20 BPersVG. Auch hier ist kein Beschäftigter verpflichtet, das Amt eines Wahlvorstandsmitglieds anzunehmen. 14

17 Liegen die Voraussetzungen des 22 BPersVG vor, ist der Geschäftsführer von Amts wegen verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen. Streitigkeiten deswegen entscheidet das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren, 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG. III. Aufgaben des Wahlvorstands Der Wahlvorstand führt die Personalratswahl durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen, 1 Abs. 1 Satz 1 WO. Ohne Wahlvorstand kann keine gültige Personalratswahl stattfinden. Eine nicht vom Wahlvorstand durchgeführte Wahl ist nichtig, weil dann nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht (BVerwG vom VII P 13.57, PersV 59, 111.). Eine von einem nicht ordnungsgemäß besetzten Wahlvorstand durchgeführte Wahl ist zwar nicht unwirksam, aber nach 25 BPersVG anfechtbar (BVerwG vom Vll P 18/58 -, AP Nr. 1 zu 6 WO PersVG; vom P 37.78, PersV 79, 417; Sächs. OVG vom P 5 S 4/95 -, PersR 1995, 495; OVG Berlin-Brandenburg vom PV , juris; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 1). 1. Allgemeine Aufgaben Der Wahlvorstand hat die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Er hat unverzüglich nach seiner Bestellung die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder in der Dienststelle durch Aushang bekannt zu geben, 1 Abs. 3 WO. Es empfiehlt sich, in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo und wann die Mitglieder des Wahlvorstands zu erreichen sind. Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung außerdem darauf hinzuweisen, dass mit dieser Bekanntgabe die Fristen für die Vorabstimmungen über eine von 17 BPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen ( 18 Abs. 1 BPersVG), die Durchführung gemeinsamer Wahl ( 19 Abs. 2 BPersVG) und 15

18 die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle ( 6 Abs. 3 BPersVG) zu laufen beginnen und dass die Ergebnisse der Vorabstimmungen nur berücksichtigt werden können, wenn sie dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen nach der Bekanntgabe vorliegen und glaubhaft gemacht wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zu Stande gekommen sind, 4 Abs. 2 WO. Der Aushang ist an einer Stelle, die den Beschäftigten zugänglich ist - in mittleren und größeren Dienststellen an mehreren solchen Stellen -, anzubringen. Dort muss er bis zum Abschluss der Stimmabgabe verbleiben, 1 Abs. 3 WO. Gehören zur Dienststelle abgesonderte Bereiche, nämlich nachgeordnete Stellen, die nicht nach 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG selbständig sind, oder Nebenstellen oder Teile der Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach 6 Abs. 3 BPersVG gelten, muss der Aushang auch dort angebracht werden. Bei einem Aushang an mehreren Stellen beginnen die Fristen für die Vorabstimmungen erst mit dem Anbringen des letzten Aushangs zu laufen. Wahlvorstände, die Wahlen in weit verzweigten oder in mehreren Dienstgebäuden untergebrachten Jobcentern zu betreuen haben, müssen bei ihrer Zeitplanung die Postlaufzeiten berücksichtigen. Insofern sind bei der zeitlichen Planung längere Fristen für den Aushang zu setzen; ggf. ist für den Rücklauf des Ergebnisses von Vorabstimmungen zu klären, inwieweit Dienstpost oder dienstliche Kommunikationsmöglichkeiten wie Intranet, und Telefax genutzt werden können. In der Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands empfiehlt sich die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises. Der Aushang hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, dazu verpflichtet ist er nicht (vgl. im einzelnen Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 1 WO Rdnr. 14). Seine Sitzungen finden nach Bedarf oder nach einem festen Zeitplan, und zwar grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit statt. Der Wahlvorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen selbst darüber, ob er eine Sitzung öf- 16

19 fentlich oder nichtöffentlich durchführt (BVerwG vom VII P 7.57, BVerwGE 5, 348; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 1 WO Rdnr. 18; str.). Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands - auch dann, wenn sie nicht öffentlich sind - mit beratender Stimme teilzunehmen, 20 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten und damit teilnahmeberechtigt, wenn ihr wenigstens ein Beschäftigter - der nicht wahlberechtigt zu sein braucht - als Mitglied angehört. Eines Beschlusses des Wahlvorstands oder einer ausdrücklichen Einladung bedarf es nicht, weil das Teilnahmerecht der Gewerkschaften auf Grund Gesetzes besteht. Den Gewerkschaften steht es frei, wen sie beauftragen, an den Sitzungen des Wahlvorstands teilzunehmen. Ein Beschäftigter der Dienststelle muss es nicht sein. Mit der Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten soll erreicht werden, dass Streitfragen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl vorab geklärt und Wahlanfechtungen möglichst ausgeschlossen werden. Damit die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ihr Teilnahmerecht verwirklichen können, ist der Wahlvorstand verpflichtet, ihnen rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort seiner Sitzungen mitzuteilen (VGH München vom 18. Mai Nr. 18 C 83 A 108; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 17). Hat eine Gewerkschaft einen Beauftragten zur Wahrnehmung der Wahlvorstandssitzungen bestellt, sollte sie dessen Namen und Anschrift dem Wahlvorstand bekannt geben, damit der Beauftragte direkt eingeladen werden kann (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 20 Rdnr. 17). Über alle Maßnahmen, die nicht vorwiegend technischer Art sind, hat der Wahlvorstand als Gremium zu entscheiden (BVerwG vom VII P , PersV 1966, S. 276; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 1 WO Rdnr. 31 ff.). Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss, der der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bedarf, 1 Abs. 4 WO. Beschlussfähig ist der Wahlvorstand nur dann, wenn alle seine Mitglieder oder die für sie bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 1 WO Rdnr. 32). Der Wahlvorstand hat über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, eine Niederschrift zu fertigen, 14 WO. Sie muss neben Ort und Datum der Sitzung mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthalten und ist von sämtlichen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern zu unterschreiben, die an der Sitzung teilgenommen haben. Im Übrigen ist es dem Wahlvorstand unbenommen, auch über eine Sitzung, in der er keinen Beschluss gefasst hat, eine Niederschrift zu fertigen. Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle als Wahlhelfer bestellen, 1 Abs. 1 Satz 2 WO. Die Wahlhelfer können nur zu den dort ausdrücklich genannten Aufgaben he- 17

20 rangezogen werden und nehmen bloße Hilfsfunktionen war. Sie können insbesondere nicht für den Wahlvorstand handeln und für ihn keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. Das Jobcenter als Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, 1 Abs. 2 Satz 1 WO. 2. Festlegung des Wahltermins Der Wahltermin wird vom Wahlvorstand festgelegt und im Wahlausschreiben bekannt gemacht, 6 Abs. 2 Nr. 11 WO. Da die regelmäßigen Personalratswahlen im vier Jahres Rhythmus in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai stattfinden, sollte der Wahltermin auch in die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2011 gelegt werden. Der Wahlvorstand hat zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem letzten Tag der Stimmabgabe mindestens sechs Wochen liegen müssen, 6 Abs. 1 Satz 1 WO, ferner, dass ihm nach Abschluss der Wahl eine Frist von sechs Arbeitstagen zur Einberufung der konstituierenden Sitzung des neuen Personalrats zur Verfügung steht, 34 Abs. 1 BPersVG. Zusätzlich haben Wahlvorstände bei ihrer Terminplanung die Postlaufzeiten zu berücksichtigen. Es wird sich empfehlen, mit längeren Wahlvorbereitungszeiten zu planen. Da die erstmaligen Personalratswahlen in den Jobcentern außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums stattfinden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums allerdings noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat im übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen, 27 Abs. 5 BPersVG. m. a. W.: Wird der Personalrat im Zeitraum ab 2. März 2011 gewählt, beträgt seine Amtszeit nicht vier, sondern in diesem Fall fünf Jahre. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die nächste Wahl, die nach einer außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums durchgeführten Wahl stattfindet, wieder in den gesetzlich vorgeschriebenen einheitlichen Wahlzeitraum fällt, wobei die Dauer der Amtszeit des Personalrats die regelmäßige Amtszeit von vier Jahren entweder unterschreitet oder überschreitet. 18

21 3. Feststellung der Beschäftigtenzahl Für den Wahlvorstand besteht als erste wahlvorbereitende Maßnahme die Pflicht, die Zahl der im Jobcenter in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer festzustellen, 2 Abs. 1 Satz 1 WO. Da nach 2 Abs. 2 Satz 2 WO im Wählerverzeichnis innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen sind, empfiehlt es sich, im gleichen Arbeitsgang auch diese Daten zu erheben. Das ist deshalb erforderlich, weil zum einen die Zahl der in der Regel Beschäftigten nach 16 BPersVG grundsätzlich für die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und zum anderen die Verteilung der Beschäftigten auf die Gruppen nach 17 BPersVG für die Verteilung der Sitze auf die Gruppenvertreter maßgebend ist. Ist die Zahl der in der Regel Beschäftigten nicht höher als 50, so stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach 13 BPersVG Wahlberechtigten (vgl. dazu im einzelnen unten Ziffer 7) fest, 2 Abs. 1 Satz 2 WO. Der Verordnungsgeber folgt damit der überwiegenden Auffassung, wonach es in Dienststellen mit weniger als 51 Beschäftigten für die Größe des Personalrats nicht auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Zahl der Wahlberechtigten ankommt (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 16 Rdnr. 2; 2 WO Rdnr. 9). Maßgeblicher Stichtag ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (BVerwG vom 15. März Vll P , AP Nr. 1 zu 13 BPersVG; vom P 1/89 -, PersR 1991, 369; ). Jedoch dürfen Änderungen der Zahl der in der Regel Beschäftigten bzw. Wahlberechtigten, die bis zum Wahltag voraussehbar eintreten werden, berücksichtigt werden (BVerwG vom P 12/06 -, PersR 2007, 125; OVG NW vom A 4408/02.PVB, PersR 2004, 442; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl Rdnr. 1; ). Die Zahl der in der Regel Beschäftigten ist gleichbedeutend mit der Zahl der Beschäftigten, die im Jobcenter üblicherweise über längere Zeit hin regelmäßig beschäftigt werden. Der vorübergehende Ausfall einzelner Beschäftigter - etwa durch Krankheit oder Urlaub ist ebenso unerheblich wie ein vorübergehendes Anwachsen der Zahl der Beschäftigten durch kurzfristig tätige Aushilfskräfte (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 12 Rdnr. 4).Auch die Zahl der im Stellenplan der Dienststelle ausgewiesenen Dienst- oder Arbeitsposten ist nicht allein ausschlaggebend (BVerwG vom P ; PersV 1979, 288 und vom P , a.a.o.). Denn die Zahl der tatsächlich Beschäftigten kann regelmäßig nach oben (etwa bei regelmäßiger Beschäftigung von Aushilfskräften oder bei ständiger Beschäftigung wechselnder Aushilfskräfte über einen etwa die Hälfte der Amtszeit währenden Zeitraum) oder nach unten (etwa bei längerfristiger Nichtbesetzung von Dienstposten infolge Personalmangels) vom Stellenplan abweichen (BVerwG vom 19

22 P , a.a.o. und VGH Kassel vom BPV TK 1337/84 -). Entscheidend ist die Beschäftigtenzahl, die während des überwiegenden Teils der Amtszeit des PR voraussichtlich bestehen wird, so dass der Wahlvorstand zum Stichtag (Erlass des Wahlausschreibens) eine Prognose zur Einschätzung der kommenden Entwicklung vornehmen muss (BVerwG v P ,a.a.o.). Wenn der Wahlvorstand eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass während des überwiegenden Teils der Amtszeit des PR ein anderer Personalstand als der aktuelle Stand zu erwarten ist, muss er dies berücksichtigen. Die für die Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten bzw. Wahlberechtigten notwendigen Unterlagen hat das Jobcenter dem Wahlvorstand zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen. Auch hat es die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 1 Abs. 2 Satz 1 WO.. 4. Beschäftigtenbegriff Beschäftigte im Sinne des BPersVG sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beschäftigte in dem Jobcenter sind diejenigen Beschäftigten i.s.d. BPersVG, die in diesem und für dieses Jobcenter tätig sind. Sie müssen also Aufgaben dieser Dienststelle erfüllen (BVerwG vom 19. Juni P , ZBR 1981, 69, und vom P , ZBR 1984, 382). Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze, 4 Abs. 2 BPersVG. In Betracht kommen das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) v ( BGBl. I S. 1010), das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Beamtengesetze der Länder. Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht, 4 BBG. Die Vorschriften der Landesbeamtengesetze sind maßgebend, wenn ein Landesbeamter dem Jobcenter zugewiesen ist. Ausschlaggebend ist somit der staatsrechtliche Beamtenbegriff, nicht der strafrechtliche Begriff des Amtsträgers nach 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, auch nicht der haftungsrechtliche Beamtenbegriff nach 839 BGB und Art. 34 GG (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 11). Keine Beamten sind Ruhestandsbeamte, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand weiterbeschäftigt werden. Sie sind personalvertretungsrechtlich Arbeitnehmer (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 14). 20

23 Arbeitnehmer im Sinne des BPersVG sind Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 14). Auszugehen ist vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines Arbeitsvertrages im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers) zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (so das BAG in st. Rspr. z.b. Urteil vom AZR 493/04 -, NZA-RR 2005, 560; Beschluss vom ABR 68/07, AP Nr. 127 zu 99 BetrVG 1972 [zu B II 2 a]; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 14 m.w.n.) Den Arbeitnehmern zuzurechnen und damit Beschäftigte sind auch Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Berufsausbildung beschäftigt werden, 4 Abs. 3 Satz 2 BPersVG. Dazu gehören nicht nur Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern auch Volontäre und Praktikanten, letztere allerdings nur, wenn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen; soll dagegen nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben ermöglicht werden, z. B. während eines schulischen Betriebspraktikums, liegt keine Ausbildung vor. Ob sie von der Dienststelle eine Geldleistung erhalten, ist nach der Rechtsprechung des BAG unerheblich (BAG vom , AP Nr. 40 zu 5 BetrVG 1972; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 24). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind allerdings nur solche in der Ausbildung befindliche Personen als Beschäftigte der Ausbildungsdienststelle anzusehen, die, wenn auch nicht ausschließlich, für Aufgaben dieser Dienststelle vorbereitet werden und diese Aufgaben, wenn auch nach Anleitung und unter Aufsicht, wahrnehmen. (BVerwG vom P 1.80, ZBR 1981, 69). Daran fehlt es, wenn die Dienststelle lediglich ihre personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt, um Ausbildungsleistungen im Rahmen einer Berufsausbildung zu erbringen, die von einer anderen Dienststelle oder einem Privaten geleitet wird und zu verantworten ist (BVerwG vom P , ZBR 1984, 382). Zu den Beschäftigten gehören auch Teilzeitbeschäftigte. Der Umfang ihrer Arbeitszeit ist unerheblich (s. Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 15). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beschäftigung für die Dienststelle oder den Beschäftigten von Bedeutung ist oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist ( BVerwG vom P 44/93 -, PersR 1996, 147). Mehrfachbeschäftigte können verschiedenen Dienststellen angehören. Beschäftigte sind auch Personen, die im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses entweder vom Träger der Dienststelle an den Inhaber eines Betriebes der privaten Wirtschaft oder umgekehrt vom Inhaber eines Betriebs der privaten Wirtschaft an den Träger der Dienststelle "verliehen" werden. Dass diese Personen zugleich Arbeitnehmer des Entleiher- bzw. Verleiherbetriebes sind, än- 21

24 dert nichts daran, dass sie auch zu den Beschäftigten der Verleiher- bzw. Entleiher-Dienststelle gehören, sie sind personalvertretungsrechtlich auch Beschäftigte der entleihenden Dienststelle (einschränkend allerdings BVerwG vom P 4.90, PersR 1992, 405, wonach es darauf ankommen soll, dass eine nicht nur vorübergehende oder geringfügige Tätigkeit vorliegt; Boemke, PersV 2004, 404; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 19; Klimpe-Auerbach, PersR 2010, 437; str.; zum Wahlrecht von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vgl. unten Ziffer 7). Personen, die der Dienststelle im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung zugewiesen sind, sind Arbeitnehmer und damit Beschäftigte der Dienststelle, weil zwischen der zugewiesenen Person und dem Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in 260 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Arbeitsverhältnisse zu begründen sind (BVerwG vom P 24/92 -, PersR 1994, 288; BAG vom ABR 49/03 -, NZA2004, 1340; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, 4 Rdnr. 17). Das trifft auch für Personen zu, die nach 16 Abs. 3 SGB II im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit leisten, wenn ihnen nicht eine Mehraufwandsentschädigung gewährt, sondern das übliche Arbeitsentgelt gezahlt wird ( zur früheren Norm des 19 BSHG: BVerwG vom P 2.99, PersR 2000, 243). Zu den Beschäftigten der Dienststelle gehören grundsätzlich auch die Geschäftführer als Dienststellenleiter. Als Beschäftigte im Sinne des 4 BPersVG gelten nicht: Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, 4 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG. Personen, die aufgrund des Zivildienstgesetzes - ZDG - Zivildienst leisten, sind keine Arbeitnehmer und damit keine Beschäftigten der Dienststelle, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind. Dass Arbeitgeber der in den Jobcentern eingesetzten Arbeitnehmer nicht das Jobcenter ist, sondern einer der beiden Träger, ist für den personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff der Jobcenter ohne Bedeutung. 22

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