Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung. Zusammenfassung. 1 Abzugsmöglichkeiten

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1 Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung Zusammenfassung Überblick Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Es sind 2 /3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens jedoch EUR pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung ist verfassungsgemäß. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z. B. Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten, Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerinnen/-schwestern. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten muss grundsätzlich durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben. Eltern können Betreuungskosten ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten finden sich in 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Finanzverwaltung hat dazu mit BMF-Schreiben v , IV C 4 S 2221/07/0012: 012, BStBl 2012 I S. 307 einen Anwendungserlass veröffentlicht. 1 Abzugsmöglichkeiten Kinderbetreuungskosten können nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden: Es entstehen Aufwendungen in Form von Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Abzugsfähig sind 2 /3 der Aufwendungen, höchstens EUR je Kind. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern sind die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Beschränkt steuerpflichtige Eltern können keine Aufwendungen für Kinderbetreuung als Sonderausgaben abziehen. Quelle: Haufe HSO Premium Office Seite 1

2 Achtung Erwerbstätigkeit spielt keine Rolle Kinderbetreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Praxis-Beispiel Alleinverdienerehe Die Eheleute A und B (A berufstätig, B nicht berufstätig) wenden in 2014 monatlich 400 EUR für die Betreuung ihres 8- jährigen Sohnes auf. Die Aufwendungen von EUR können in 2014 i. H. v EUR ( 2 /3 von EUR) als Sonderausgaben abgezogen werden. [1] 2 Voraussetzungen 2.1 Betreuungsdienstleistungen Gefördert werden sollen nur solche Dienstleistungen, bei denen die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind, im Vordergrund steht. Berücksichtigt werden können danach Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, wenn sie ein Kind betreuen sowie die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. [1] Abzugsfähige Aufwendungen für Kinderbetreuung durch nahe Angehörige Erfolgt die Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen, können die Aufwendungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen zivilrechtlich wirksame und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die fremdüblich sind. Lebt z. B. eine Mutter zusammen mit dem Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen, sind evtl. Betreuungsleistungen der Mutter nach Ansicht der Finanzverwaltung i. d. R. nicht begünstigt. [2] Ebenso werden Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, nicht als Betreuungskosten anerkannt. Fahrtkostenerstattungen im Zusammenhang mit der im Übrigen unentgeltlichen Betreuung durch die Großeltern hat die Rechtsprechung hingegen anerkannt. U. E. steht aber eine im Fremdvergleich zu niedrige Vergütung, beispielsweise bei Betreuung durch die Großeltern, der Anerkennung nicht entgegen. [3] Die Rechtsprechung hat sogar Fahrtkostenerstattungen im Zusammenhang mit einer im Übrigen unentgeltlichen Betreuung durch die Großeltern als Kinderbetreuungskosten anerkannt. [4] Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen. [5] Deshalb handelt es sich z. B. bei Schulgeld, Kosten für Nachhilfe- /Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computerkurse oder für die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, für Tennis- oder Reitunterricht etc. nicht um abzugsfähige Kinderbetreuungskosten. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen jedoch nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden und die Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten in den Hintergrund rückt. [6] Als abzugsfähig anerkannt wurden Aufwendungen für einen Kindergarten, in dem neben deutschen Erzieherinnen auch französische "Sprachassistentinnen" eingesetzt wurden, die mit den Kindern ausschließlich französisch sprachen. Ein Lehrplan existierte nicht. Ebenso können spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse begünstigt sein. [7] Seite 2

3 Betreuungskosten sind auch Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben. [8] Somit können auch Kosten für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule (Elternbeiträge) grundsätzlich abgezogen werden. Werden diese jedoch nicht nur für eine Hausaufgabenbetreuung, sondern z. B. auch für Nachhilfe, bestimmte Kurse oder Verpflegung bezahlt, sind sie insoweit nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug als Betreuungskosten setzt deshalb nach Ansicht der Finanzverwaltung voraus, dass die Beiträge entsprechend aufgeschlüsselt werden. [9] Gehaltsreduzierung stellt keinen Aufwand dar Wenn Steuerpflichtige ihre Arbeitszeit zugunsten der Betreuung verkürzen, können sie die dadurch entstandene Gehaltsreduzierung nicht als Kinderbetreuungsaufwand geltend machen. 2.2 Begünstigte Aufwendungen Berücksichtigt werden Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kosten, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Deshalb sind z. B. auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson abziehbar. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Für Fahrten, die mit dem Kfz des Steuerpflichtigen durchgeführt werden, dürfte eine Berücksichtigung jedoch nicht in Betracht kommen. Ebenso sind Fahrtkosten des Kindes zur Betreuungsperson nicht zu berücksichtigen. [1] 2.3 Berechnung des Höchstbetrags Die Aufwendungen für Kinderbetreuung sind zu 2 /3, bis max EUR je Kind und Kalenderjahr, abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist vom ersten Euro an steuerlich begünstigt. Es sind also in jedem Fall 2 /3 der Kosten abzugsfähig, ohne dass die Aufwendungen einen gewissen Mindestbetrag erreichen müssen. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit der Höhe nach generell auf max EUR je Kind begrenzt. Praxis-Beispiel Höchstbetrag Das Kind der Eheleute C und D wird in einer nahe gelegenen Kindertagesstätte betreut. Die Rechnung für die Kinderbetreuung i. H. v EUR überweist der Ehemann vom gemeinsamen Konto der Eheleute. Die Eheleute C und D können 2 /3 von EUR = 4.333,33 EUR, höchstens jedoch EUR, als Sonderausgaben abziehen. Begrenzung verfassungsgemäß Der BFH hat festgestellt, dass die Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von EUR je Kind nicht gegen das Grundgesetz verstößt. [1] Der Höchstbetrag von EUR gilt je Kind. Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind. [2] Praxis-Beispiel Abzug von Betreuungskosten für 14-jähriges Kind Das Kind der Eheleute E und F wird am Jahre alt. Die Eheleute A haben die Möglichkeit, die bis zum anfallenden Betreuungskosten zu 2 /3, max. bis zu einem Betrag von EUR, als Sonderausgaben abzuziehen. Danach kommt ein Abzug im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen [3] in Betracht. Seite 3

4 Praxis-Beispiel Betreuungsunterbrechung Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni 2014 in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September 2014 verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort. Den Eltern sind 2014 Kinderbetreuungskosten i. H. v. insgesamt EUR entstanden. Davon können sie 2 /3, also EUR als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt. Ist das zu betreuende Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der Höchstbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Die für den jeweiligen Staat in Betracht kommenden Kürzungen ergeben sich aus der sog. Ländergruppeneinteilung. [4] 2.4 Haushaltszugehörigkeit des Kindes Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Haushaltszugehörigkeit liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält. [1] Meldung des Kindes als Indiz für Haushaltszugehörigkeit Leben die Elternteile nicht zusammen, entscheidet grundsätzlich die Meldung des Kindes über dessen Haushaltszugehörigkeit. Wenn das Kind nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die Zugehörigkeit des Kindes zu seinem Haushalt. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile gehören. [2] Die Haushaltszugehörigkeit ist in der Anlage Kinder anzugeben und hat insbesondere Bedeutung bei der Verteilung des Höchstbetrags unter nicht zusammenlebenden Eltern. 2.5 Abzugsberechtigter Elternteil Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat [1] und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Bei verheirateten Eltern, welche die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung [2] erfüllen, ergeben sich folgende Konstellationen: Bei Zusammenveranlagung der Eltern kommt es für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden. Bei Einzelveranlagung von Ehegatten [3] sind die Sonderausgaben demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Trifft dies auf beide Ehegatten zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (2.000 EUR) geltend machen. Die Ehegatten können aber einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt eine anderweitige Aufteilung des Höchstbetrags wählen. Abweichend davon können die Kinderbetreuungskosten auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten von diesen jeweils zur Hälfte abgezogen werden. [4] Ab 2015 sollen Sonderausgaben bei der Einzelveranlagung grds. jeweils zur Hälfte abgezogen werden. [5] Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist Seite 4

5 derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (2.000 EUR) geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Dazu ist in der Anlage Kinder eine abweichende prozentuale Verteilung unter den Eltern vorzunehmen. Gehört das Kind nur zum Haushalt eines Elternteils kann dieser von ihm selbst getragene Betreuungsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von EUR geltend machen. Achtung Zahlungsverpflichteter Schließt von zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) ab und zahlt er das Entgelt von seinem Konto, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. [6] Nur der Vertragspartner kann in diesem Fall Kinderbetreuungskosten geltend machen. Um Nachteile aus dem progressiven Steuertarif zu vermeiden, empfiehlt sich deshalb regelmäßig, dass der besser verdienende Elternteil die Kinderbetreuungskosten übernimmt. Aufwendungen für die Betreuung von Stief- und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder i. S. d. 32 Abs. 1 EStG handelt. 2.6 Erforderliche Nachweise Die Kinderbetreuungskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist. [1] Die Rechnung muss allerdings nicht den strengen Anforderungen genügen, die das Umsatzsteuergesetz [2] an Rechnungen stellt. Folgende Unterlagen werden von der Finanzverwaltung anerkannt [3] : Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Mini-Job der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag. Der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren (z. B. Kindergarten- oder Hortgebühren). Ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt. Wird der Umfang der Betreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen geschätzt werden. [4] Eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht werden, können i. V. m. dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks (nicht Barscheck). Grundsätzlich keine Berücksichtigung von Barzahlungen Bereits nach dem Gesetzeswortlaut können Barzahlungen nicht anerkannt werden. Das gilt nach Verwaltungsauffassung selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der Betreuungsleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Buchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird. [5] Nach der Rechtsprechung beziehen sich die Nachweiserfordernisse (Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) aber ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden. Bei Minijobs könnten demnach auch Barzahlungen anerkannt werden. [6] Seite 5

6 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften 3.1 Lohnsteuerermäßigungsverfahren Die als Sonderausgaben anzusehenden Kinderbetreuungskosten können auch als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt werden. [1] Dies gilt allerdings nur, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR [2] übersteigen. [3] Zudem ist die Antragsgrenze des 39a Abs. 2 Satz 4 EStG i. H. v. 600 EUR zu beachten. 3.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach 35a EStG nicht in Betracht. [1] Das gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von EUR je Kind übersteigen. 3.3 Außersteuerliche Wirkung Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" oder "Gesamtbetrag der Einkünfte" an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten. [1] Quelle: Haufe HSO Premium Office Seite 6

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