Leitfaden. Erstattung des Spitzenausgleichs für Industrieunternehmen durch. Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO oder

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1 Leitfaden Erstattung des Spitzenausgleichs für Industrieunternehmen durch Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO oder Energieaudits nach DIN EN Limón GmbH November

2 Impressum Leitfaden Erstattung des Spitzenausgleichs für Industrieunternehmen durch Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO oder Energieaudits nach DIN EN Herausgeber: Limón GmbH, Große Rosenstraße 21, Kassel T: +49 (561) F: +49 (561) M: Erstellt von: Dipl.-Wirtsch.-Ing. Tim Fischer Dr.-Ing. Mark Junge Dipl.-Wirtsch.-Ing. Markus Schumm November 2013, Version 1.0 Der Herausgeber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben sowie die Beachtung privater Rechte Dritter. 2

3 Inhalt 1 Motivation Energiesteuerrückerstattung Worum geht es eigentlich? Hintergrund zur Gesetzgebung Vereinbarung Bundesregierung und deutsche Wirtschaft Berechnungsgrundlagen Anwendungsbeispiele Allgemeine Vorgehensweise Einordnung in das Produzierende Gewerbe Quick-Check KMU/NICHT-KMU Erfüllung sonstiger Voraussetzungen nach der Spitzenausgleichseffizienzverordnung (SpaEfV) Beschaffung der Unterlagen Ermittlung der Erstattungsbeiträge Einreichung des Antrags Nachweisverfahren für KMU Randbedingungen Nachweisverfahren Energieaudit DIN EN Nachweisverfahren für Nicht-KMU Randbedingungen Nachweisverfahren Energiemanagementsystem ISO und EMAS

4 1 Motivation Im Herbst 2010 verabschiedete die damalige Bundesregierung mit dem Energiekonzept eine langfristig orientierte Leitlinie zur Sicherstellung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung. Um langfristig die Ziele der europäischen Klimaschutzvereinbarung einzuhalten, wurden Teilziele für einzelne Bereiche etabliert. Ein elementarer Bereich, um die selbst ausgerufene Energiewende stemmen zu können, stellt dabei die Energieeffizienz dar. Besonders im industriellen Sektor liegt ein hohes Potenzial zur Energieeffizienzsteigerung. Die Bundesregierung schätzt das wirtschaftliche Einsparpotenzial auf 10 Mrd. im Jahr. Aus diesem Grund fördert die Bundesregierung besonders genormte Energiemanagementsysteme (DIN EN ISO 50001) und Energieaudits (DIN EN ), die Unternehmen einen systematischen Ansatz geben, Ihre Energieeffizienz zu steigern. Um einen weiteren Anreiz zu schaffen, solche Systeme zu implementieren, wurden Steuervergünstigungen, wie der Spitzenausgleich, an die Einführung der oben genannten Systeme gekoppelt. Damit reagiert die Bundesregierung auch auf Auflagen der Europäischen Kommis- 4

5 sion, die im Rahmen ihrer Energiesteuer-Richtlinie und dem Europäischen Beihilferecht, für Steuersubventionen Gegenleistungen von Unternehmen fordert. In diesem Zusammenhang soll für den Erhalt des Spitzenausgleichs ein nachweislicher Beitrag zur Energieeinsparung geleistet werden. Dieser praxisorientierte Leitfaden soll Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Überblick über die Situation und Anforderungen des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs geben. Im Rahmen dessen werden besonders die Neuregelungen, sowie die dazugehörige, neu erlassene Verordnung* (*Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen) zur Regelung der Nachweisführung erläutert und die wichtigsten Fragen aus Sicht der Unternehmen beantwortet. Besonders im Fokus stehen werden in diesem Zusammenhang die Themenkomplexe Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO und Energieaudits nach DIN EN Dabei übernehmen die Verfasser keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Leitfadens. Ebenso kann er Ihnen keine Steuererleichterungen im Rahmen der angesprochenen Regeln garantieren. 5

6 2 Energiesteuerrückerstattung 2.1 Worum geht es eigentlich? Die Fortführung des, auf dem Strom- und Energiesteuer basierenden Spitzenausgleichs für das produzierende Gewerbe koppelt der Gesetzgeber seit dem an Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Unternehmen werden dazu verpflichtet ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) einzuführen, um systematisch und nachhaltig ihren Energieverbrauch zu senken. Für KMUs reicht es hingegen, ein standardisiertes Energieaudit (DIN EN ) durchzuführen. Für die Jahre 2013 und 2014 hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist definiert, in der Unternehmen Zeit haben, diese Systeme zu implementieren. Die genaue Nachweisführung wird im Laufe des Leitfades näher erläutert. Flankiert wird das Gesetz durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz. In Zukunft wird der Spitzenausgleich nur noch gewährt, wenn die Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten und jährlich eine Einsparquote erfüllen. 2.2 Hintergrund zur Gesetzgebung Um ein einheitliches Verständnis des Begriffs Energiesteuer und Spitzenausgleich zu bekommen, ist es wichtig, zunächst zu wissen, dass die Besteuerung der Energieträger in unterschiedlichen Gesetzen geregelt ist. So wird der Steuermechanismus von Strom im Stromsteuergesetz behandelt. Die restlichen Energieformen wie fossile Energieträger, (bspw. Mineralöle, Kohle oder 6

7 Erdgas) und nachwachsende Energieträger (bspw. Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol) werden im Energiesteuergesetz geregelt. Der oft in diesem Zusammenhang genutzte Begriff der Ökosteuer umfasst beides und ist historisch bedingt durch die Ökosteuer-Reform der Rot-Grünen Bundesregierung im Jahr In den beiden genannten Gesetzen (StromStG, EnergieStG) werden auch verschiedene Möglichkeiten der Steuerentlastung und Steuerbefreiung für Unternehmen geregelt. Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die verschiedenen Vergünstigungsmöglichkeiten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Dieser Leitfaden wird sich jedoch ausschließlich mit den Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen der seit 2012 neugeregelten Spitzenausgleichsregelung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG beschäftigen. Steuerbefreiung und Ermäßigungen Entlastungsmöglichkeiten Spitzenausgleich 9 a (best. Prozesse und Verfahren) StromStG 9 I (u.a. Herstellerprivileg) 9 b (Unternehmen d. prod. Gewerbes) 10 (Steuerentlastung in Sonderfällen) 9 c (Herstellung best. Erzeugnisse) EnergieStG 25 (Verwendung andere Zwecke) 26 (Herstellerprivileg) 27, 28 (Schiff und Luftfahrt/Gasförmige Erzeugnisse) (Biokraftstoffe) 51 (bestimmte Prozesse u. Verfahren) 52 (Schiff- u. Luftfahrt) 53 (Stromerzeugung und KWK) 54 (Unternehmen d. prod. Gewerbes) 55 (Steuerentlastung in Sonderfällen) Abbildung 1: Überblick Steuerbefreiungen und Entlastungsmöglichkeiten im StromStG und EnergieStG Der Spitzenausgleich ist mit einem jährlichen Volumen von über 2 Mrd. eine der wichtigsten staatlichen Vergünstigungsmöglichkeiten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Hintergrund und Ziel des Spitzenausgleichs liegen in der 7

8 Ökosteuer-Reform von Ein Teil der Einnahmen aus der Ökosteuer wird in die gesetzlichen Rentenversicherungen eingezahlt, um die Lohnnebenkosten, im speziellen die Rentenversicherungsbeiträge der Unternehmen zu senken. Personalintensive Unternehmen, mit einen geringen Energieverbrauch, oder energiesteuerbefreite Unternehmen profitieren besonders von dieser Regelung, da sie, im Saldo betrachtet, mehr Rentenversicherungsbeiträge einsparen, als sie Energiesteuer zahlen. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen finanziellen Ausgleich sicherzustellen, welcher in Form des Spitzenausgleichs geschaffen wurde. So wird durch den Spitzenausgleich erreicht, dass die Energiesteuerbelastung für energieintensive Unternehmen nicht wesentlich über der Ermäßigung liegt, die durch die Verringerung der Rentenversicherungsbeiträge erzielt wird. Der Spitzenausgleich beschränkt sich daher auf energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes. 2.3 Vereinbarung Bundesregierung und deutsche Wirtschaft Die Neuregelung des Spitzenausgleichs wurde um eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft ergänzt. In Zukunft wird der Spitzenausgleich nur noch gewährt, wenn neben den individuellen Voraussetzungen die Gesamtheit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Beitrag zu Energieeinsparungen leistet und jährlich eine Einsparquote erfüllt. Als messbare Kennzahl wird dafür die Energieintensität dienen, die sich aus dem temperaturbereinigten Gesamtenergieverbrauch, sowie dem inflationsbereinigten Bruttoproduktionswert aller Unternehmen des produzierenden Gewerbes zusammensetzt. Der Basiswert für den Zielpfad soll die Energieintensität der Jahre sein. Ab dem 8

9 Jahr 2015 bis zum Jahr 2022, soll für die Gewährung die Erreichung des Zielpfades maßgeblich sein. Der Zielpfad ist in Abbildung 2 abgebildet. Abbildung 2: Zielpfad Energieintensität So muss beispielsweise im Antragsjahr 2015 die Energieintensität vom Basisjahr (Durchschnitt aus ) zum Bezugsjahr 2013 um 1,3 % gesunken sein. Für das Antragsjahr 2018 muss dann die Energieintensität vom Basisjahr zum Bezugsjahr 2015 um 5,25 % gesenkt werden. Für die Erfassung der Daten ist das jeweils zuständige Bundesministerium verantwortlich. 9

10 2.4 Berechnungsgrundlagen Die Berechnungsgrundlagen für die Energie- und Stromsteuererstattung, sowie für den Spitzenausgleich sind im Gesetz genau definiert und regeln die Erstattungssumme für jedes einzelne Unternehmen. Als Grundlage für den Spitzenausgleich dienen die Energie- und Stromsteuererstattungen nach 9 StromStG bzw. 54 EnergieStG. Hier werden für Strom und für die Energieträger wie Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas ermäßigte Steuersätze angegeben, wie in Abbildung 3 dargestellt. Steuersatz Ermäßigung Diese ermäßigten Steuersätze betragen bei allen Energieträgern ca. 25 % und können jedem Unternehmen des produzierenden Gewerbes rückerstattet werden. Als Vorausetzung dafür schreibt der Gesetzgeber eine Mindeststeuerlast je Energieträger von 250 vor. Setzt man die Mindeststeuerlast von 250 ins Verhältnis mit den angegebenen erstatteten Steuersätze, so erhält man daraus die Mindestverbrauchswerte. Mindestverbrauch StromStG Strom 20,50 /MWh 5,13 /MWh 48,73 MWh/a Heizöl 61,35 / 1000 l 15,34 / 1000l l EnergieStG Erdgas 5,50 /MWh 1,38 /MWh 181 MWh Flüssig -gas 60,60 / 1000 kg 15,50 / 1000kg kg Abbildung 3: Steuersätze, ermäßigte Steuersätze, Mindestverbrauchswerte 10

11 Der Spitzenausgleich hingegen ist etwas umständlicher zu berechnen, da neben den Mindestverbrauchswerten auch die vom antragstellenden Unternehmen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge eine Rolle spielen. In Abbildung 4 wird das einmal an einem Beispiel exemplarisch dargestellt. Ausgangspunkt ist der verbleibende Steuersatz, der sich nach dem Abzug der Steuererstattung nach 9b StromStG bzw. nach 54 EnergieStG ergibt. Im dargestellten Beispiel beträgt, bei einem Strombedarf von 10 GWh, die verbleibende Steuerlast Verbleibende Steuerlast: Gesamtsteuerlast: nach Abzug der Steuererstattung von : - Sockelsatz: Entlastung Rentenversicherung x 0,9 Abzug eines Sockelbetrags von 1000 Rentenversicherungsbeitragszahlungen des Arbeitgebers, aber maximal 19,5 % (RV-Beitragssatz im Jahr 2006) im Verhältnis zu den Zahlungen vor Einführung der Ökosteuer (20,3 %) Rechnungsgrundlage: 100 MA & Bruttodurchschnittslohn/Gehalt pro Jahr eines MA von der Rest wird zu 90 % erstattet (Auszug 10 StromStG) Spitzenausgleich Grundlage: Strombedarf im Jahr: 10 GWh Anzahl MA: 100 Bruttodurchschnittslohn/Gehalt pro Jahr eines MA Abbildung 4: Berechnung Spitzenausgleich nach StromStG Nach Abzug des festgeschriebenen Sockelsatzes von wird noch die Entlastung der Rentenversicherung abgezogen. Wie bereits im Kapitel Hintergrund der Gesetzgebung näher erläutert, ist dieser Abzugsbetrag wichtig, um sicherzustellen, dass die Energiesteuerbelastung für energieintensive Unternehmen nicht wesentlich über der Entlastung liegt, die durch die Verringerung der Rentenversicherungsbeiträge erzielt wird. Die Entlastung der Rentenversicherungsbeträge berechnet sich daher aus den 11

12 Rentenversicherungsbeitragszahlungen des Arbeitgebers im Antragsjahr, aber maximal jedoch mit einem RV-Beitragssatzes von 19,5 % (RV-Beitragssatz im Jahr 2006) im Verhältnis zu den RV-Zahlungen vor Einführung der Ökosteuer, welche einen RV-Beitragssatz von 20,3 % zugrunde gelegt wurden. In dem Beispiel wurde ein Betrag von angenommen. Von dem errechneten Betrag, können dann 90 % als Spitzenausgleich geltend gemacht werden. In dem dargestellten Beispiel ergeben sich dabei Betrachtet man die die zu zahlende Steuerlast von , dann macht der Spitzenausgleich einen Anteil von ca. 83 % aus. 12

13 2.5 Anwendungsbeispiele Wie die Berechnungsgrundlagen verdeutlicht haben, hängt der Spitzenausgleich von mehreren Faktoren, wie Verbrauch, sowie Anzahl der Mitarbeiter und dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt eines Mitarbeiters (als Indikatoren für die geleisteten Rentenversicherungsbeträge des Unternehmens) ab. Um einmal deutlich zu machen, wie unterschiedlich die Höhe des Spitzenausgleichs sein kann, wurden 6 verschiedene Beispielunternehmen mit unterschiedlicher Größe, Branche, und daraus resultierenden Energieverbräuchen verglichen. Dabei handelt es sich um KMU und Nicht-KMU. Beispiel 1: KMU kleines, nicht energieintensives Unternehmen Ein kleines Unternehmen im Bereich der Lebensmittelindustrie hat bei den dargestellten Rahmenbedingungen einen Spitzenausgleich von ca Das entspricht einem Anteil von über 25 %. Zusätzlich zur allgemeinen Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe, kann sich das Unternehmen insgesamt über 50 % erstatten lassen. Strombedarf/Jahr: Ölbedarf/Jahr: Beispiel 1 - Rahmenbedingungen 1,50 GWh l Mitarbeiter (ca): 40 Bruttoarbeitsentgelt/ MA und Jahr(ca): Steuerlast vor Entlastungen /a Steuerlast nach Entlastungen Steuerlast Allg. Ermäßigung Spitzenausgleich 13

14 Beispiel 2: KMU mittleres, energieintensives Unternehmen Beispiel 2 - Rahmenbedingungen Strombedarf/Jahr: 8,00 GWh Gasbedarf/Jahr: 0,5 GWh Mitarbeiter (ca): 90 Bruttoarbeitsentgelt/ MA und Jahr(ca): /a In diesem Beispiel hat ein mittleres Unternehmen aus der Kunststoffbranche bei den dargestellten Rahmenbedingungen einen Spitzenausgleich von ca Das ent ,00 spricht einem Anteil zur Steuerlast von ,00 Steuerlast vor Entlastungen , ,00 Steuerlast nach Entlastungen über 55 %. Zusätzlich zur allgemeinen Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe, kann sich das Unter- Steuerlast Allg. Ermäßigung Spitzenausgleich nehmen insgesamt über 80 % erstatten lassen. Beispiel 3: KMU mittleres, energieintensives Unternehmen Ein KMU aus der Lebensmittel- und Pharmaziebranche hat bei den dargestellten Rahmenbedingungen einen Spitzenausgleich von ca Das entspricht einem Anteil zur Steuerlast von über 45 %. Zusätzlich zur allgemeinen Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe, kann sich das Unternehmen insgesamt über 70 % erstatten lassen. Beispiel 3 - Rahmenbedingungen Strombedarf/Jahr: 10,00 GWh Gasbedarf/Jahr: 3,00 GWh Mitarbeiter (ca): 200 Bruttoarbeitsentgelt/ MA und Jahr(ca): /a Steuerlast vor Entlastungen Steuerlast nach Entlastungen Steuerlast Allg. Ermäßigung Spitzenausgleich 14

15 Beispiel 4: Nicht-KMU großes, nicht-energieintensives Unternehmen Beispiel 4 - Rahmenbedingungen Strombedarf/Jahr: 12,00 GWh Gasbedarf/Jahr: 1,5 GWh Mitarbeiter (ca): 350 Bruttoarbeitsentgelt/ MA und Jahr(ca): /a Steuerlast vor Entlastungen Steuerlast nach Entlastungen Steuerlast Allg. Ermäßigung Spitzenausgleich Dieser Automobilzulieferer aus dem kunststoffverarbeitenden Gewerbe hat bei den dargestellten Rahmenbedingungen einen Spitzenausgleich von ca Das entspricht einem Anteil zur Steuerlast von knapp über 40 %. Zusätzlich zur allgemeinen Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe, kann sich das Unternehmen insgesamt über 65 % erstatten lassen. Beispiel 5: Nicht-KMU großes, energieintensives Unternehmen Das Unternehmen aus derstahlindustrie hat bei den dargestellten Rahmenbedingungen einen Spitzenausgleich von ca Das entspricht einem Anteil zur Steuerlast von knapp über 56 %. Zusätzlich zur allgemeinen Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe, kann sich das Unternehmen insgesamt über 80 % erstatten lassen. Beispiel 5 - Rahmenbedingungen Strombedarf/Jahr: 35,00 GWh Gasbedarf/Jahr: 11 GWh Mitarbeiter (ca): 420 Bruttoarbeitsentgelt/ MA und Jahr(ca): /a Steuerlast vor Entlastungen Steuerlast nach Entlastungen Steuerlast Allg. Ermäßigung Spitzenausgleich 15

16 3 Allgemeine Vorgehensweise Für den Antrag zur Steuerrückerstattung gemäß dem strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleich sind einige Voraussetzungen zu prüfen, Umsetzungsfristen einzuhalten, so wie Antragsformalien zu beachten. Mit den folgenden Schritten erhalten sie eine detaillierte Anleitung, um problemlos einen Antrag zu stellen und dabei alle Rahmenbedingungen einzuhalten. Prüfung des produzierenden Gewerbes Quick-Check KMU/Nicht-KMU Was bin ich? Erfüllung sonstiger Voraussetzungen Beschaffung relevanter Unterlagen Ermittlung der Erstattungsbeträge Einreichung des Antrags 16

17 3.1 Einordnung in das Produzierende Gewerbe Sowohl die Strom- und Energiesteuerrückerstattung als auch der Spitzenausgleich sind Steuersubventionen, die ausschließlich von dem Wirtschaftszweig des produzierenden Gewerbes in Anspruch genommen werden können. Zum Produzierende Gewerbe im Sinne des Strom- und Energiesteuergesetz gehören Unternehmen, die sich den Abschnitten C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuordnen lassen. Daher ist als erster Schritt zunächst die Zugehörigkeit zu einem dieser Wirtschaftszweige zu prüfen. Als Grundlage dient dabei die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) des statistischen Bundesamtes, wo alle Wirtschaftszweige kategorisiert werden. Zum Wirtschaftszweig des produzierenden Gewerbes gehören dabei Unternehmen des Abschnittes B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die angegebene Klassifikationsnummer beschreibt dabei den Bereich des Wirtschaftszweiges und ist für die Antragsunterlagen wichtig. Beispiele Wirtschaftszweig-Nummer: Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren Herstellung von Holz- und Zellstoff Einfacher ans Ziel der Link zur Klassifikation der Wirtschaftszweige tionen/klassifikationwz2008_erl.pdf? blob=publicationfile 17

18 3.2 Quick-Check Bevor im Detail alle Anspruchsvoraussetzungen geprüft oder Anträge gestellt werden, ist es ratsam im Vorfeld mit Hilfe eines Quick-Checks, den möglichen Erstattungsbetrag des Spitzenausgleichs zu ermitteln und damit die ersten Vorausetzungen zu prüfen. Dafür benötigen sie zum einen lediglich Ihre gerundeten Jahresverbrauchswerte für Strom, Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas, je nach dem welcher Energieträger von Ihren Unternehmen genutzt wird. Und zum anderen eine Abschätzung Ihrer Mitarbeiter-Anzahl, sowie dem durchschnittlichen Jahresgehalt aller Mitarbeiter, um den Abzugsbetrag der Rentenversicherungsbeiträge zu ermitteln. Den Rest mach der Quick-Check für Sie. Limón Tipp Mit geringem Aufwand, die wichtigsten Anforderungen prüfen und die mögliche Einsparung ermitteln. Alle Information über den Quick-Check finden Sie bei uns 18

19 3.3 KMU/NICHT-KMU Aufgrund der Neuregelung des Spitzenausgleiches wird bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Unternehmen, die nicht in diese Kategorie fallen, unterschieden. Daher ist es wichtig zunächst zu prüfen, in welcher Kategorie das antragsstellende Unternehmen sich befindet. Maßgebend für die Unterscheidung von KMU und Nicht-KMU ist die Empfehlung der EU Richtlinie (2003/361/EG) vom In dieser Empfehlung werden KMU wie folgt definiert. Sie weisen eine Mitarbeiterzahl aus, die kleiner als 250 Mitarbeiter ist. Außerdem erzielen diese Unternehmen entweder einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. oder ihre Jahresbilanzsumme übertrifft nicht 43 Mio.. Werden eine oder beide Bedingungen (Anzahl der Mitarbeiter oder die Schwellenwerte im Kapitalbereich) in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungslegungszeiträumen überschritten werden, so zählt das Unternehmen nicht mehr in den Bereich der KMU. Einfacher ans Ziel der Link zur EU-Richtlinie & zum passenden Leitfaden Amtsblatt der Europäischen Union Leitfaden _de.pdf 19

20 3.4 Erfüllung sonstiger Voraussetzungen nach der Spitzenausgleichseffizienzverordnung (SpaEfV) Seit diesem Jahr müssen antragstellende Unternehmen mit dem Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems bzw. für KMU mit der Durchführung eines Energieaudits zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Mit dem Erlass der Spitzenausgleichseffizienzverordnung (SpaEfV) im August diesen Jahres wurden sowohl die Nachweisanforderungen für die Übergangsfrist in den Jahren 2013 und 2014 geregelt, als auch für das Regelverfahren ab 2015 gesetzlich festgehalten. Grundsätzlich können alle Unternehmen dabei in der Übergangsphase von mehreren Nachweismöglichkeiten Gebrauch machen. Wie die Nachweismöglichkeiten aussehen und was sonst zu beachten ist, werden in den Kapitel 4. Nachweisverfahren für KMU und Kapitel 5. Nachweisverfahren für Nicht-KMU näher beschrieben. Zeitplan erstellen und Kosten/Nutzen-Vergleich Erfüllen sie die geforderten Nachweisanforderungen nicht, ist es ratsam einen Zeitplan für die Implementierung des notwendigen Systems aufzustellen. Besonders die Einführung eines EnMS ist ein umfangreiches Unterfangen, welches eine sinnvolle und durchdachte Planung erfordert. Auch die Durchführung von Energieaudits bedarf einer Planung und sollte auf die Gegebenheiten im Unternehmen abgestimmt sein. Vor allem im Hinblick auf die in Kapitel 4 und 5 beschriebenen Anforderungen für die Übergangszeit 2013 und 2014 gilt es schnell zu handeln, da aufgrund der hohen Anzahl antragstellender Unternehmen die Vorlaufzeiten für die Zertifizierer zunehmen. Zusätzlich sollten das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen der erwarteten Steuerersparnis und den Implementierungskosten für das mögliche 20

21 Nachweissystem betrachtet werden. Welche Nachweisverfahren passen zu meinem Unternehmen und der verfolgten Energiestrategie? 3.5 Beschaffung der Unterlagen Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist es wichtig, alle notwendigen Antragsunterlagen zu besorgen und das zuständige Hauptzollamt zu ermitteln. Das zuständige Zollamt ist abhängig vom Unternehmenssitz des antragstellenden Unternehmens. Welches Zollamt für Ihr Unternehmen zuständig ist, finden Sie auf der Internetseite des Zolls. Einfacher ans Ziel der Link zu den Zolldienststellen ode.html Der Antrag ist in Form des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (für das Jahr 2013 Formular "Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen"), auszufüllen und vollständig mit sämtlichen geforderten Anlagen beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen ( 18 Abs. 1 StromStV). Zu den Anlagen gehören Formular zum Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (für das Jahr 2013 ist es das Formular 1449) Ggfs. Formular zum Nachweis des KMU-Status (Formular 1458 (vereinfachte Selbsterklärung KMU) bzw. Formular 1459 (Selbsterklärung KMU)) Ggfs. Sonstige Unterlagen o Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit 21

22 o o o Nachweis über entrichtete Rentenversicherungsbeiträge Stromrechnungen Rechnungen für andere antragsrelevante Energieerzeugnisse Das Hauptzollamt hält sich die Option offen, nach 18 Abs. 4 StromStV weitere Angaben und Unterlagen vom Antragssteller zu fordern 3.6 Ermittlung der Erstattungsbeiträge Für den Antrag ist es nicht relevant, den genauen Erstattungsbetrag zu ermitteln. Diese Berechnung erfolgt vom Zollamt aufgrund der angegebenen Strommenge und der angegebenen Arbeitgeberanteile der Rentenversicherungsbeiträge. Es ist jedoch ratsam, für sich selbst die Beträge noch einmal genau zu ermitteln, damit man auch weiß, ob der Erstattungsbetrag stimmt. Wir können Ihnen hierbei gern weiterhelfen. Mehr Infos unter Einreichung des Antrags Die Anmeldung ist nach 18 Abs. 1 StromStV bis zum 31. Dezember des Antragsjahres (welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde) beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Wenn das Hauptzollamt einen vorläufigen Abrechnungszeitraum zugelassen oder die Vorauszahlungen berücksichtigt hat, hat der Antragsteller nach 18 Abs. 3 StromStV einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die entlastete Steuer zurück. 22

23 4 Nachweisverfahren für KMU 4.1 Randbedingungen Wie in Kapitel 3.3 näher beschrieben, ist für die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach 10 StromStG/ 55 EnergieStG die Empfehlung der EU Richtlinie (2003/361/EG) vom heranzuziehen. Die Grenzwerte für KMUs sind noch einmal übersichtlich in Abbildung 5 dargestellt. Anzahl Mitarbeiter Jahresumsatz Jahresbilanzsumme KMU < Mio. 43 Mio. Abbildung 5: Definition KMU - Übersicht Grenzwerte Für die Definition von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen bestehen entsprechend niedrigere Grenzen. Diese werden hier aber nicht näher betrachtet, da einzig die Einordnung in die Gruppe der KMU von Bedeutung ist. Besteht eine Verbindung zu anderen Unternehmen, müssen diese gegebenenfalls berücksichtigt werden 1. Dabei kann man grundsätzlich von einer 25/50-Formel ausgehen: Eigenständige Unternehmen, die mit weniger als 25 % an einem anderen Unternehmen beteiligt sind oder umgekehrt, müssen nur die eigenen Werte für Mitarbeiterzahl/Umsatz/Bilanzsumme berücksichtigen 1 gemäß der Definition der EU-Kommission (2003/361/EG) 23

24 Verbundene Unternehmen, die mit mehr als 50 % an einem anderen Unternehmen beteiligt sind oder umgekehrt, müssen zu den eigenen Werten für Mitarbeiterzahl/Umsatz/Bilanzsumme die vollständigen Werte der verbundenen Unternehmen berücksichtigen Zwischen 25 und 50 %-Beteiligungen werden gemäß des Prozentwertes der Beteiligung berücksichtigt 24

25 4.2 Nachweisverfahren Wie in Kapitel 3.4 bereits beschrieben, hat der Gesetzgeber verschiedene Nachweismöglichkeiten für die verschiedenen Antragsjahre definiert und lässt den Unternehmen die Wahl, sich zwischen zwei Verfahren, dem horizontalen und vertikalen Ansatz zu entscheiden. In Abbildung 6 sind die beiden Ansätze grafisch dargestellt. Abbildung 6: Nachweisverfahren nach SpaEfV für KMU Horizontaler Ansatz Im horizontalen Ansatz können KMU neben einem Energiemanagementsystem nach der ISO und einem Umweltmanagementsystem nach dem EMAS Standard, auch ein Energieaudit nach dem Standard EN durchführen lassen. Für die gesetzlich festgelegte Übergangsfrist reicht es jedoch, dass eines der genannten Systeme für das Jahr 2013 mindestens 25 % des Gesamtenergiebedarfes des antragstellenden Unternehmens und für das Jahr 2014 mindestens 60 % des Gesamtenergiebedarf des antragstellenden Unternehmens abdeckt. Ab dem Antragsjahr 2015 muss es der Gesamtenergiebedarf des Unternehmens abgedeckt sein. 25

26 Vertikaler Ansatz Mit dem vertikalen Ansatz bietet der Gesetzgeber ein zusätzliches Verfahren zum Nachweis. Hier müssen Unternehmen eine Absichtserklärung der Geschäftsführung aufsetzen (analog zu Nicht-KMU) und damit folgende Inhalte abdecken: Verpflichtung zur Einführung eines Systems zur Steigerung der Energieeffizienz (ISO 50001, Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energieaudit nach EN ) Ernennung einer unternehmensinternen oder -externen Person zum Energiebeauftragten mit der Aufgabe der Einführung eines der genannten Systeme und der Übertragung der entsprechenden Befugnisse Zusätzlich dazu müssen KMU für 2013 die Anforderung der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV erfüllen. Diese schreibt eine Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger vor. Dies beinhaltet: Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in technischen Einheiten Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle Die für diese Analyse heranzuziehenden Daten müssen sich mindestens auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnen und dementsprechend nicht älter als sind. 26

27 Für das Jahr 2014 kommt zusätzlich dazu noch die Erfüllung der Anforderung der Anlage 2 Nr.2 der SpaEfV. Diese schreibt die Erfassung und Analyse von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten vor. Konkret bedeutet das: Energieverbrauchsanalyse der eingesetzten Energieträger auf die jeweiligen Verbraucher (sowohl Produktionsanlagen als auch Nebenanlagen) Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messeinrichtungen oder Schätzung durch temporär installierte Messeinrichtung und nachvollziehbaren Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkennzahlen von allen gängigen Geräten und Querschnittstechnologien Dokumentation des Verbrauchs mit Hilfe von Tabellen Ab dem Jahr 2015 haben KMU die Möglichkeit, den Vertikalen Ansatz fortzuführen. Hierfür müssen Sie neben den eben beschriebenen Anforderungen (Energieträgeranalyse und Energieverbrauchsanalyse) zusätzlich, gemäß der Anforderung der Anlage 2 der SpaEfV. noch eine Bewertung der Einsparpotenziale durchführen sowie eine Rückkopplung der Ergebnisse zur Geschäftsführung veranlassen. Das beinhaltet folgende Punkte: Identifikation von Einsparpotenzialen Bewertung der Einsparpotenziale zur Minderung des Energieverbrauchs durch wirtschaftliche Kriterien Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen 27

28 Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung 2 Die Nachweismöglichkeit für 2013 nach dem vertikalen Ansatz stellt für Unternehmen die Minimalanforderungen zum Erhalt des Spitzenausgleichs dar. Jedoch werden hier keinerlei Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz getroffen. Alle dargestellten Nachweise haben gemeinsam, dass die Unterlagen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle testiert werden müssen. In Abbildung 7 sind noch einmal das Ablaufverfahren für die Nachweiserbringung und Testierung durch einen Zertifizierer sowie die einzuhaltenden Fristen für das Antragsjahr 2013 dargestellt. Abbildung 7: Ablaufverfahren für Nachweise und Fristen 2 (Vlg. SpaEfV. S 7) 28

29 4.3 Energieaudit DIN EN Mit der DIN EN wurde ein grundlegendes Regelwerk zur Durchführung von Energieaudits im verarbeitenden Gewerbe gestrickt und am veröffentlicht. Der Anhang 1 in der Bezeichnung steht für Allgemeine Anforderungen. Ergänzt wird diese Norm durch spezielle Anforderungen für Gebäude ( ), (Industrie-)prozesse ( ) und Verkehr/Transport ( ). Definition Energieaudit: Eine systematische Inspektion und Analyse der Energienutzung und des Energieverbrauchs eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren. (vgl. DIN EN , S.4) Ein Energieaudit ist ein wichtiger Schritt für ein Unternehmen, das seine Energieeffizienz verbessern und den Energieverbrauch verringern möchte, definiert die Norm gleich zu Beginn in ihrer Einleitung. Tatsächlich wird auch hier ein systematischer Ansatz geliefert, um die Energieeffizienz in einer Organisation zu steigern, indem mit einem produktionsfremden Blick alle energierelevanten Prozesse beleuchtet, analysiert und schließlich verbessert werden (können). Die Norm definiert im Wesentlichen die Eigenschaften, aber auch die Verpflichtungen eines qualitativ guten Energieaudits. Mit Festlegung der Anforderungen, Methoden und Ergebnisse wird ein wichtiger Rahmen abgesteckt, welcher zudem mehr Klarheit und Transparenz in den Markt für Energiedienstleistungen bringen soll. 29

30 Zu den wesentlichen Elementen des Auditablaufs zählen: Einleitender Kontakt Auftakt-Besprechung Datenerfassung Außeneinsatz Analyse Berichterstattung a) Einleitender Kontakt Vor der Auftaktbesprechung gilt es, mit dem ersten Kontakt zwischen Unternehmen und Auditor, die gegenseitigen Erwartungen und Ziele des Audits zu besprechen. Der Auditor muss die ersten grundlegenden Informationen zum Unternehmen erfragen, um den Audit- und Zeitplan zu erstellen. Hinweise zum Anwendungsbereich, der Detailtiefe, der Daten- und personellen Verfügbarkeit, zu produktionsfreien Zeiten bzw. Wartungsarbeiten und zu gesetzlichen oder sonstigen Regularien 3 des Unternehmens vermeiden Überraschungen und Zeitverzögerungen während des Audits. Der Auditor hat zur Aufgabe, sich vorab mit dem Unternehmen auf diese Aspekte zu einigen. Dies betrifft ebenso Ideen zu möglichen Einsparmaßnahmen, erforderlichen Messungen wie auch Kriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit. 3 Bspw. Sicherheitsbestimmungen nach Bereichen, Geheimhaltungsvereinbarung, Datenschutz, umwelt- und energiemanagementrelevante Richtlinien 30

31 Ziel ist, mit der vorherigen Abstimmung, den Auditprozess reibungslos zu einem für beide Seiten zufriedenstellendem Ergebnis zu bringen. Ferner hat der Auditor eine Informationspflicht zur Vorhaltung von speziellen Einrichtungen 4 im Audit, zu möglichen Zuschüssen bzw. deren Auswirkungen sowie zu Interessenskonflikten seinerseits dem Unternehmen gegenüber. b) Auftakt-Besprechung und Datensammlung In der Auftakt-Besprechung werden alle Beteiligten über die Ziele, den Ablauf sowie die Inhalte informiert. Aus Sicht des Unternehmens ist es sinnvoll, mehrere Mitarbeiter an dem Auditprozess zu beteiligen. Dadurch werden die wesentlichen Informationen und Daten zur energie- und produktionsbezogenen Struktur des Unternehmens am besten zusammengetragen. Eine Person daraus wird dazu bestimmt, das Energieaudit von Anfang bis Ende zu unterstützen und die erforderlichen internen Kommunikationswege einzuleiten und zu begleiten 5. Das Gespräch dient ebenso dazu, Besonderheiten zu vorab zur Verfügung gestellten Daten zu benennen, die Arten und Mengen der eingesetzten Energiemedien zu analysieren, den Produktionsprozess kennenzulernen und auch Einflüsse auf den Energiebedarf zu besprechen. Im besten Fall können zwischen Unternehmen und Auditor folgende Informationen und Daten vorab oder im Auftaktgespräch ausgetauscht werden: 4 Bspw. Messeinrichtungen, Ausrüstung 5 Bspw. bei Einsatz von Fachpersonal bei Messungen 31

32 Energieeinsatz in der Organisation (Energieträger 6, gemessene Einheit, historische 7 und aktuelle Menge, Eigen- oder Fremdbezug, Eigen- oder Fremdverbrauch, Preiskalkulation) Liste energieverbrauchender Anlagen, Prozesse und Einrichtungen (Energiemedien 8, historische und aktuelle Menge (berechnet oder gemessen), ggf. Messeinrichtung, Einflussgrößen bzw. Anpassungsfaktoren) Einsparpotenziale und Effizienzmaßnahmen, die das Unternehmen plant, bearbeitet oder umgesetzt hat (zugeordneter Bereich, wirtschaftliche Kriterien) c) Außeneinsatz Der Außeneinsatz bzw. die Vor-Ort-Begehung dient der Verdeutlichung, Aktualisierung oder Erfassung der Datensammlung sowie dem Auditor zum Verständnis der wesentlichen Abläufe. Hierbei werden die ersten Einsparmöglichkeiten aufgezeigt sowie weitere Angaben 9 zur Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit erfragt. d) Analyse Die Analysephase bringt die gesammelten Informationen zusammen. Der Energieverbrauch kann je nach Detaillierungsgrad auf verschiedene Anlagen/Bereiche aufgeschlüsselt werden und wird damit dem Energieeinsatz gegenübergestellt. Es ergibt sich bei Hinzunahme der gemessenen Bereiche ein Bild darüber, zu welchem Anteil der Energieeinsatz über Messeinrichtungen abgedeckt ist. Häufig ist dies auf Bereichsebene, weniger auf Anlagenebene anzutreffen. Qualifizierte Schätzungen tragen dazu bei, ein Bild über die Hauptverbraucher der Organisation zu erhalten. 6 Hier: elektrische Energie, Erdgas, Erdöl, weitere Gase 7 Bis zu drei Jahre rückwirkend 8 Hier: neben Energieträger auch sekundäre Medien wie Dampf, Kälte, Druckluft, (Brauch-)Warmwasser 9 Bspw. zusätzliche exemplarische Messungen, Betriebs- und Wartungsprotokolle, technische Dokumentation 32

33 Bei Nutzung von Messwerten ist die Zuverlässigkeit sowie Validität der Daten zu prüfen und zu dokumentieren. In der Analyse verstärken Energieleistungskennzahlen das Bild über Einflussfaktoren und deren Auswirkung. Auditor und Unternehmen einigen sich dabei auf die Art und Weise der Kennzahlenbildung. Daraufhin können die Energieeinsparungen quantifiziert sowie ihre Wechselwirkungen mit anderen Bereichen aufgezeigt werden. Der Auditor stellt die Maßnahmen in der Rangfolge der Unternehmenskriterien zusammen. In der Dokumentation der Ergebnisse werden die Annahmen, die Grundlagen sowie Methoden ergänzend aufgeführt. e) Bericht Im Ergebnisbericht stellt der Auditor die Grundlagen, das Vorgehen sowie die Ergebnisse zum Energieeinsatz, -verbrauch sowie den Einsparempfehlungen übersichtlich dar. Der Auditor gibt eine Empfehlung über das weitere Vorgehen (Maßnahmenplan). Zur besseren Darstellung kann auch eine Ergebnispräsentation zum Energieaudit beim Unternehmen erfolgen. Bei der Ergebnisvorstellung sollte die Geschäftsführung zugegen sein, um aus den vorgeschlagenen Maßnahmen Entscheidungsvorlagen für die nächsten Tätigkeiten zu entwickeln. Im Anschluss muss für den Nachweis der Bericht von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle testiert werden. 33

34 5 Nachweisverfahren für Nicht-KMU 5.1 Randbedingungen Wie in Kapitel 3.3 näher beschrieben, ist für die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach 10 StromStG/ 55 EnergieStG die Empfehlung der EU Richtlinie (2003/361/EG) vom heranzuziehen. Die Grenzwerte für KMU sind noch einmal übersichtlich in Abbildung 5 dargestellt. Anzahl Mitarbeiter Jahresumsatz Jahresbilanzsumme KMU < Mio. 43 Mio. Abbildung 8: Definition KMU - Übersicht Grenzwerte Werden eine oder beide Bedingungen (Anzahl der Mitarbeiter oder die Schwellenwerte im Kapitalbereich) in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungslegungszeiträumen überschritten, so zählt das Unternehmen nicht mehr in den Bereich der KMU. Besteht eine Verbindung zu anderen Unternehmen, müssen diese gegebenenfalls berücksichtigt werden 10. Dabei kann man grundsätzlich von einer 25/50-Formel ausgehen: 10 gemäß der Definition der EU-Kommission (2003/361/EG) 34

35 Eigenständige Unternehmen, die mit weniger als 25 % an einem anderen Unternehmen beteiligt sind oder umgekehrt, müssen nur die eigenen Werte für Mitarbeiterzahl/Umsatz/Bilanzsumme berücksichtigen Verbundene Unternehmen, die mit mehr als 50 % an einem anderen Unternehmen beteiligt sind oder umgekehrt, müssen zu den eigenen Werten für Mitarbeiterzahl/Umsatz/Bilanzsumme die vollständigen Werte der verbundenen Unternehmen berücksichtigen Zwischen 25 und 50 %-Beteiligungen werden gemäß des Prozentwertes der Beteiligung berücksichtigt 35

36 5.2 Nachweisverfahren Wie in Kapitel 3.4 bereits beschrieben hat der Gesetzgeber verschiedene Nachweismöglichkeiten für die verschiedenen Antragsjahre definiert und lässt den Unternehmen die Wahl, sich zwischen zwei Verfahren, dem horizontalen und vertikalen Ansatz zu entscheiden. In Abbildung 9 sind die beiden Ansätze grafisch dargestellt. Abbildung 9: Nachweisverfahren nach SpaEfV für Nicht-KMU Horizontaler Ansatz Im horizontalen Ansatz können Nicht-KMU neben einem Energiemanagementsystem nach der ISO auch einem Umweltmanagementsystem nach dem EMAS Standard, durchführen lassen. Für die gesetzlich festgelegte Übergangsfrist reicht es jedoch, dass eines der genannten Systeme für das Jahr 2013 mindestens 25 % des Gesamtenergiebedarfes des antragstellenden Unternehmens und für das Jahr 2014 mindestens 60 % des Gesamtenergiebedarf des antragstellenden Unternehmens abdeckt. 36

37 Ab dem Antragsjahr 2015 gibt es für Nicht-KMU keine Alternative mehr für die Nachweiserbringung. Ab diesem Zeitpunkt muss das EnMS nach ISO oder das Umweltmanagementsystem nach dem EMAS-Standard den Gesamtenergiebedarf des Unternehmens abdecken. Vertikaler Ansatz Mit dem vertikalen Ansatz bietet der Gesetzgeber Nicht-KMU ein zusätzliches Verfahren zum Nachweis in der Übergangszeit. Hier müssen Unternehmen eine Absichtserklärung der Geschäftsführung aufsetzen (analog zu KMU) und damit folgende Inhalte abdecken. Verpflichtung zur Einführung eines Systems zur Steigerung der Energieeffizienz (entweder ein EnMS nach ISO oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS. Um Doppelarbeit zu vermeiden empfiehlt es sich, hier statt einer Absichtserklärung eine entsprechende Politik für das entsprechende System zu erstellen. So kann man für die Implementierung des Systems bereits vorarbeiten Ernennung einer unternehmensinternen oder -externen Person zum Energiebeauftragten mit der Aufgabe zur Einführung eines der genannten Systeme und der Übertragung der entsprechenden Befugnisse Zusätzlich müssen auch diese Unternehmen, analog zu den KMU, erste Analysen bzgl. des Energiebedarfes tätigen. Allerdings werden hier bewusst die jeweiligen Normkapitel des gewählten Systems als Referenz angeben. So müssen diese Unternehmen für 2013 eine Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger durchführen. Die Unternehmen, welche planen, ein EnMS nach der ISO zu implementieren, ist die Analyse entsprechend des Normkapitels a durchzuführen. Dies beinhaltet: 37

38 Die Analyse und Bewertung des aktuellen und bisherigen Energieeinsatzes und Energieverbrauchs auf Basis von Messungen und anderen Daten Dokumentation der Ergebnisse Zu beachten gilt, dass eine Bewertung, wie sie hier gefordert wird, nur durchgeführt werden kann, wenn sich die herangezogenen Daten untereinander vergleichen lassen. Dementsprechend müssen Daten von mindestens 2 aufeinanderfolgenden Jahren erhoben werden. Empfehlenswert sind jedoch 3 Jahre um die Datenbasis etwas breiter aufzustellen. Für das Jahr 2014 kommt für diese Unternehmen zusätzlich noch die Erfüllung des Normkapitels b. Diese schreibt die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten vor. Konkret bedeutet das: Ermittlung der Anlagen/Standorte, Einrichtungen, Systeme, Prozesse und des für die Organisation oder in deren Namen tätigen Personals, die (das) wesentlichen Einfluss auf Energieeinsatz und Energieverbrauch haben (hat); Ermittlung anderer relevanter Variablen, welche den wesentlichen Energieeinsatz beeinflussen; Bestimmung der derzeitigen energiebezogenen Leistung von Anlagen/Standorten, Einrichtungen, Systemen und Prozessen bezüglich der ermittelten wesentlichen Energieeinsatzbereiche; Abschätzung des künftigen Energieeinsatzes und des künftigen Energieverbrauchs; Dokumentation der Ergebnisse 38

39 Ab dem Jahr 2015 gibt es für diese Unternehmen keinen vertikalen Ansatz mehr. Ab diesem Zeitpunkt muss, wie oben bereits beschrieben, das EnMS nach ISO oder das Umweltmanagementsystem nach dem EMAS-Standard den Gesamtenergiebedarf des Unternehmens abdecken. Alle dargestellten Nachweise haben gemeinsam, dass die Unterlagen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle testiert werden müssen. In Abbildung 10 sind noch einmal das Ablaufverfahren für die Nachweiserbringung und Testierung durch einen Zertifizierer, sowie die einzuhaltenden Fristen für das Antragsjahr 2013 dargestellt. Abbildung 10: Ablaufverfahren für Nachweise und Fristen für Nicht KMU 39

40 5.3 Energiemanagementsystem ISO und EMAS Die Struktur der Norm für Energiemanagementsysteme nach ISO basiert auf den Elementen der bereits bestehenden ISO-Management-Systemnormen, wie z. B. ISO 9001 und ISO Ein Energiemanagementsystem nach ISO hilft einer Organisation, Systeme und Prozesse aufzubauen, die zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz erforderlich sind. Die EMAS-Verordnung wiederum baut auf den Strukturen der ISO (Umweltmanagementsystem) auf und setzt den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Umweltleistung. EMAS erfüllt daher nicht direkt alle Anforderungen der ISO Wird aber die Energieeffizienz als bedeutender Umweltaspekt des Umweltmanagementsystems angesehen, werden nur wenige inhaltliche Anpassungen und Konkretisierungen, z. B. hinsichtlich Energieeffizienz, energetischer Bewertung, erforderlich sein. Im Gegensatz zu EMAS fasst die ISO die Verantwortlichkeiten des Top- Managements und Management-Beauftragten in einem eigenen Abschnitt (Kapitel 4.2) zusammen. Bei EMAS und ISO finden sich diese Inhalte an unterschiedlichen Stellen wieder und sind dort häufig nur im Rahmen der Anforderungen an die Organisation formuliert. Hier können ggf. Präzisierungen innerhalb der Organisationsstruktur erforderlich sein Ein weiterer Unterschied liegt im Bereich der Transparenz. So geht die ISO gegenüber der ehemaligen DIN EN einen Schritt zurück, da nicht mehr gefordert wird, dass die Energiepolitik der Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Ob darüber extern kommuniziert wird, kann die Organisation selbst entscheiden. 40

41 EMAS-Betriebe legen dagegen ihre umweltbezogenen Daten, Maßnahmen und Erfolge sehr anschaulich in einer validierten Umwelterklärungen gegenüber der Öffentlichkeit dar. Vorteile Im Bewusstsein der privaten Verbraucher spielen heutzutage die Themen Nachhaltigkeit und Effizienz eine immer größere Rolle. Dies ist ebenfalls im Bereich der Unternehmen festzustellen, da für sie in den vergangenen Jahren der Produktionsfaktor Energie einen immer größer werdenden Kostenanteil darstellt. Unternehmen streben in der Regel nach Gewinnmaximierung, weshalb die Einführung eines EnMS auf den ersten Blick diesem Ziel entgegen zu stehen scheint. Denn die Implementierung eines derartigen Systems erfordert meist einen erhöhten Initialaufwand sowie eine kontinuierliche Pflege des Systems. Worin können die Gründe liegen, sich trotzdem für die Einführung eines EnMS zu entscheiden? Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Der TÜV Rheinland listet hierzu folgende Gründe auf (TÜV Rheinland, 2010, S.7): Transparenz und Kontrolle des Energieverbrauchs Verbesserung der Energieeffizienz Verbesserte Position im Wettbewerb Vertrauensbildung zum Kunden Kundenauflage Ressourcenschonung Ansehen bei Kunden und Umwelt wächst Verringerung von Energiekosten Imagezuwachs 41

42 Vorreiter in der jeweiligen Branche Beitrag zur Nachhaltigkeit Es wird deutlich, dass neben Transparenz- und Effizienzsteigerungen und den damit verbundenen Kosteneinsparungen auch externe Faktoren eine Rolle spielen können, wie zum Beispiel die Anforderungen eines Kunden. Dies ist bestens bekannt aus der Automobilindustrie, wo die Zulieferer der großen Automobilhersteller teilweise zwingend ein Qualitätsmanagementsystem vorweisen müssen. Auch das Image des Unternehmens kann durch ein EnMS positiv beeinflusst werden und für das Unternehmen so einen Gewinn darstellen. Die kontinuierliche Kontrolle und Überwachung des Energieverbrauchs als Teil des EnMS, die durch ein Energiemonitoringsystem bewerkstelligt werden kann, ermöglicht eine frühzeitige Reaktion auf etwaige Abweichungen. Des Weiteren bleiben durch das Monitoring die erzielten Einsparungen erhalten. Außerdem ist durch die gesteigerte Transparenz die Reduktion des Energieverbrauchs im Verhältnis zum Gesamtverbrauch und der vorherigen Situation abbildbar. Die Erfahrungen aus einer Vielzahl von Projekten zeigen, dass ein funktionierendes Energiemanagementsystem im Vergleich zu seinem Aufwand ein Vielfaches an Einsparungen erzielt und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens somit erhöht. 42

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