Aktuelle Gesetzgebung im Versicherungs- und Kapitalanlagenvertrieb (insbesondere Neuregelung des Finanzanlagenvermittlerrechts)

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1 Aktuelle Gesetzgebung im Versicherungs- und Kapitalanlagenvertrieb (insbesondere Neuregelung des Finanzanlagenvermittlerrechts) Seite 1

2 Agenda 1. Teil: Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts A. Derzeitige Rechtslage: 34c Gewerbeverordnung (GewO) und die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) B. Künftige Rechtslage: 34f GewO und die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) 2. Teil: Änderungen im Bereich des Versicherungsvermittlerrechts Seite 2

3 Teil 1 1. Teil: Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts Seite 3

4 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Derzeitige Rechtslage Seite 4

5 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Erlaubnispflicht ( 34c Abs. 1 GewO) Wer braucht eine Erlaubnis? Seite 5

6 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Erlaubnispflicht ( 34c Abs. 1 GewO) Wer gewerbsmäßig (...) 2. den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln, 3. Anlageberatung i.s.d. Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben, (...) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...) Seite 6

7 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Ausnahmen von der Erlaubnispflicht ( 34c Abs. 5 GewO) Welche Ausnahmen gibt es von der Erlaubnispflicht? Seite 7

8 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Ausnahmen von der Erlaubnispflicht ( 34c Abs. 5 GewO) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für (...) 2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen i.s.d. 53b Abs. 1 S. 1 KWG, 2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen i.s.d. 13 Abs. 1 S. 1 InvG, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde oder nach 64e Abs. 2 oder 64i Abs. 1 KWG als erteilt gilt, 3a. Gewerbetreibende i.s.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung nach Maßgabe des 2 Abs. 10 S. 1 KWG, 4. (...) Seite 8

9 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Erlaubnisvoraussetzungen ( 34c Abs. 2 GewO) Welche Voraussetzungen müssen für eine Erlaubniserteilung vorliegen? Seite 9

10 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Erlaubnisvoraussetzungen ( 34c Abs. 2 GewO) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), 915 der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist. Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Seite 10

11 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Gewerberechtliche Berufspflichten Welche gewerberechtlichen Berufspflichten müssen bisher auf Grund der MaBV eingehalten werden? Seite 11

12 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Gewerberechtliche Berufspflichten Absicherung anvertrauter Gelder durch Bürgschaft oder Versicherung ( 2 MaBV) Rechnungslegung ( 8 MaBV) Anzeigepflicht von Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder der Zweigniederlassung beauftragt sind ( 9 MaBV) Gewerberechtliche Buchführungspflicht mit 5-jähriger Aufbewahrung ( 10, 14 MaBV), bei Anlageberatern und -vermittlern v. a. Ermächtigung zur Entgegennahme von Zahlungen, Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrags erhalten soll, Angabe der Vertragsdauer ( 10 Abs. 2 Nr. 2 MaBV) Kosten, die insgesamt von den Zahlungen des Erwerbers abgezogen werden, Haftung des Erwerbers auf Einlage, weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber ( 10 Abs. 3 Nr. 6 MaBV) Emissions- oder Börsenprospekt, sämtliche mit dem Erwerb verbundene Kosten ( 10 Abs. 3 Nr. 7 MaBV) Seite 12

13 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Gewerberechtliche Berufspflichten Informationspflichten vor Annahme des Auftrags für 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 Nr. 6 und 7 MaBV ( 11 Abs. 1 MaBV) sowie bei Investmentanlagen vereinfachter/ausführlicher Verkaufsprospekt, letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresberichte ( 11 Abs. 2 MaBV) Vorlage von Prüfberichten / Negativerklärung / Prüfungen aus besonderem Anlass ( 16 MaBV) Seite 13

14 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Zuständigkeit für Erlaubnisverfahren ( 155 Abs. 2 GewO i.v.m. 1 Abs. 1 BayGewV) Welche Stelle ist für die Erlaubniserteilung zuständig? Seite 14

15 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Zuständigkeit für Erlaubnisverfahren ( 155 Abs. 2 GewO i.v.m. 1 Abs. 1 BayGewV) Die Erlaubniserteilung und Überwachung von Personen, die einer Tätigkeit mit Erlaubnispflicht nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO nachgehen, erfolgt in Bayern durch die Kreisverwaltungsbehörden (Regelzuständigkeit gemäß 1 Abs. 1 GewV). Seite 15

16 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Zusammenfassung Zusammenfassung Seite 16

17 Teil 1 A Derzeitige Rechtslage: Anlageberater und Anlagevermittler 34c GewO und MaBV Zusammenfassung Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung von bestimmten Anlageprodukten löst die Erlaubnispflicht nach 34c Abs. 1 GewO aus. Es müssen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gegeben sein, was von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde geprüft wird. Bereits jetzt bestehen gesetzliche Berufspflichten, die sich nach der MaBV richten und deren Nichteinhaltung regelmäßig unter Bußgeldandrohung steht ( 18 MaBV). Für Aktien, Anleihen und andere Finanzinstrumente außerhalb der Bereichsausnahme gelten KWG, Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), für deren Überwachung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig ist. Seite 17

18 Teil 1 B Künftige Rechtslage: Finanzanlagenvermittler 34f GewO und FinVermV Künftige Rechtslage Seite 18

19 Koalitionsvertrag 2009 Warum überhaupt neue Vorschriften? Seite 19

20 Koalitionsvertrag 2009 CDU/CSU/FDP-Koalitionsvertrag Oktober 2009 Anlegerschutz Wir wollen ein konsistentes Finanzdienstleistungsrecht schaffen, damit Verbraucher in Zukunft besser vor vermeidbaren Verlusten und falscher Finanzberatung geschützt werden. Ein angemessener Anlegerschutz gegen unseriöse Produktanbieter und Falschberatung wird prinzipiell unabhängig davon gewährleistet, welches Produkt oder welcher Vertriebsweg vorliegt. Die Haftung für Produkte und Vertrieb soll verschärft werden. Wir wollen deshalb die Anforderungen an Berater und Vermittler insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Registrierung, und Berufshaftpflicht in Anlehnung an das Versicherungsvermittlergesetz vereinheitlichen. Kein Anbieter von Finanzprodukten soll sich der staatlichen Finanzaufsicht entziehen können.die Kunden müssen die wesentlichen Bestandteile einer Kapitalanlage, sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen schnell erkennen können. Die IHK setzt sich für eine 1 zu 1 Umsetzung ein. Ein Mehr an Reglementierung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Seite 20

21 Achtung Unterschiedliche Gesetze mit unterschiedlichen Regelungen Seite 21

22 Achtung Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (Beispiele) Anleger sollen besser vor falscher Beratung geschützt werden. Finanzprodukte erhalten einen Beipackzettel, der Verbrauchern kurze und verständliche Informationen zum Produkt gibt. Das Gesetz soll verdeckte Übernahmen von Unternehmen (Anschleichen) verhindern. Regelungen bereits überwiegend in Kraft (BGBl. I 2011, S. 538 (Nr. 14)). Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts Vermögensanlagenteil in Federführung des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit BaFin-Zuständigkeit Vertriebsrechtlicher Teil in Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) (gewerberechtliche Lösung) Seite 22

23 Erlaubnispflicht ( 34f Abs. 1 GewO) Wer braucht eine Erlaubnis? Seite 23

24 Erlaubnispflicht ( 34f Abs. 1 GewO) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, 2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, 3. sonstigen Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) Anlageberatung i.s.d. 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...) Seite 24

25 Erlaubnispflicht ( 34f Abs. 1 GewO) Sonstige Vermögensanlagen i. S. v. 1 Abs. 2 VermAnlG Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, 4. Genussrechte und 5. Namensschuldverschreibungen. Seite 25

26 Erlaubnispflicht ( 34f Abs. 1 GewO) Achtung: Es muss auch im neuen Recht darauf geachtet werden, ob die Tätigkeit von der Erlaubnis nach 34f GewO gedeckt oder eine KWG-Erlaubnis notwendig ist. Teilbereichsausnahme nach 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG und Ausschließlichkeitsvertreter nach 2 Abs. 10 KWG schließen sich bei den gleichen Produkten aus. Selbst der fahrlässige Betrieb von Bankengeschäften sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen außerhalb der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG kann eine Straftat nach 54 Abs. 2 KWG darstellen (Gefahr der Unzuverlässigkeit). Die BaFin wird zum jeweiligen Produkt Auskunft geben. Details werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2012 in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Seite 26

27 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht ( 34f Abs. 3 GewO) Welche Ausnahmen gibt es von der Erlaubnispflicht? Seite 27

28 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht ( 34f Abs. 3 GewO) Keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedürfen 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen i.s.d. 53b Abs. 1 S. 1 KWG, 2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Abs. 1 InvG erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen i.s.d. 13 Abs. 1 S. 1 InvG, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach 64e Abs. 2, 64i Abs. 1, 64m oder 64n KWG als erteilt gilt, 4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 2 Abs. 10 S. 1 KWG. Keine wesentlichen Änderungen zu 34c Abs. 5 GewO. Seite 28

29 Erlaubnisvoraussetzungen ( 34f Abs. 2 GewO) Welche Voraussetzungen müssen für eine Erlaubniserteilung vorliegen? Seite 29

30 Erlaubnisvoraussetzungen ( 34f Abs. 2 GewO) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist, der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen i.s.d. Abs. 1 S. 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. Seite 30

31 Erlaubnisvoraussetzungen ( 34f Abs. 2 GewO) Wie bisher: Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse Neu (mit Anlehnung an die Regelungen der Versicherungsvermittler) Berufshaftpflichtversicherung Sachkundenachweis Erlaubnis 3-geteilt (Spartenerlaubnis!) Investment- und andere offene Fonds geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft sonstige Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 VermAnlG Auch private placements können nun unter den Erlaubnistatbestand fallen. Seite 31

32 Registrierungs- und Meldepflichten des Finanzanlagenvermittlers ( 34f Abs. 5 und 6, 11a Abs. 1 GewO) Registrierungs- und Meldepflichten des Finanzanlagenvermittlers Der Finanzanlagenvermittler hat sich selbst in ein von der IHK geführtes Register eintragen zu lassen. Ferner hat er die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK als zuständiger Registrierungsstelle zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der IHK in beiden Fällen unverzüglich mitzuteilen. Seite 32

33 Überwachungspflicht des Finanzanlagenvermittlers ( 34f Abs. 4 GewO) Überwachungspflichten des Finanzanlagenvermittlers für Angestellte Der Finanzanlagenvermittler darf direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn er sicherstellt, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und er geprüft hat, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt (Vermeidung von Strohmannverhältnissen). Eine produktabhängige angemessene Qualifikation genügt im Gegensatz zum Bereich Versicherungsvermittler ( 34d Abs. 6 GewO) nicht. Seite 33

34 Einzelfragen: Sachkunde Nachweis der Sachkunde Seite 34

35 Einzelfragen: Sachkunde Achtung: Die FinVermV bedarf der Zustimmung des Bundesrates (Sitzung voraussichtlich am 30. März 2012). Die vorgestellten Regelungen können sich also noch ändern! Seite 35

36 Einzelfragen: Sachkunde Die Sachkunde kann nachgewiesen werden durch Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ( 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO [ab 01. April 2012]) Bestandsschutzregelung ( 157 Abs. 3 GewO) Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 1-3 FinVermV) Achtung Der Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten ( 34d Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 GewO) ist nicht möglich. Seite 36

37 Einzelfragen: Sachkunde Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Seite 37

38 Einzelfragen: Sachkunde Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Keine Berufserfahrung ist notwendig bei folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger Abschlusszeugnis als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder als Investmentfondskaufmann oder -frau. Seite 38

39 Einzelfragen: Sachkunde Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Zusätzliche Berufserfahrung ist notwendig bei folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger mit Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt; ODER mit Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt. Seite 39

40 Einzelfragen: Sachkunde Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Zusätzliche Berufserfahrung ist ferner notwendig bei Prüfungen, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließen. Hier ist in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachzuweisen. Unterschiedliche Berufserfahrung ist je nach Studienrichtung und -schwerpunkt notwendig. Es muss sich um eine öffentlich-rechtliche bzw. staatlich anerkannte Hochschule handeln. Der Nachweis der Berufserfahrung muss nicht zwingend durch Prüfberichte nachgewiesen werden. Seite 40

41 Einzelfragen: Sachkunde Ausländische Befähigungsnachweise ( 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO) Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ( 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO) Seite 41

42 Einzelfragen: Sachkunde Ausländische Befähigungsnachweise ( 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung werden im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausgestellt worden sind, sofern - der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen, - im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die antragstellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und - zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Falls wesentlicher Unterschied: Spezifische Sachkundeprüfung ( 5 FinVermV) Seite 42

43 Einzelfragen: Sachkunde Bestandsschutzregelung ( 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO) Bestandsschutzregelung ( 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO) Seite 43

44 Einzelfragen: Sachkunde Bestandsschutzregelung ( 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO) Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 (...) tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 Abs. 1 S. 1 MaBV (...) geltenden Fassung nachzuweisen. Bestandsschutz deckt alle Sparten ab. Offene Fragen Reine Anlageberater (bisher keine Prüfberichtspflicht) Was ist mit Gewerbetreibenden, die keine Erlaubnis benötigt haben ( 34c Abs. 5 GewO)? Was ist, wenn der Gewerbetreibende die Prüfberichte mehrerer Jahre zusammen abgibt oder sich bei der Abgabe der Negativerklärung geirrt hat? Negativerklärung nach 16 Abs. 1 S. 2 MaBV genügt nach Wortlaut nicht. Seite 44

45 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 1-3 FinVermV) Seite 45

46 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 3 FinVermV) Gleicher Aufbau wie Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK. Durchlaufen einer Ausbildung / eines Vorbereitungsseminars nicht notwendig. Zwei Prüfungsteile: Schriftlich und praktisch. Seite 46

47 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Seite 47

48 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 3 FinVermV) Unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 GewO muss der Prüfling im schriftlichen Teil seine Kenntnisse über Beratung und Vertrieb von Finanzanlagenprodukten nachweisen. ZUDEM (Spartenerlaubnis!) - 1. Bereich Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des 1 Satz 2 des Investmentgesetzes - 2. Bereich geschlossene Fonds (in Form einer Kommanditgesellschaft) - 3. Bereich sonstige Vermögensanlagen Somit also: - 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO: Nr. 1-34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO: Nr. 2-34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO: Nr. 2 und 3 Seite 48

49 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Stets Bestandteile Seite 49

50 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) - Kundenberatung - Serviceerwartungen des Kunden - Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte - Kundengespräch (Kundensituation, Erstellen eines Kundenprofils, Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen, Gesprächsführung) - Kundenbetreuung - Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten - Wirtschaftliche Grundlagen - Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen (Geldanlageformen, börsennotierte/nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte) - allgemeine rechtliche Grundlagen - rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung (WpHG, FinVermV, KWG, Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten [GwG], Finanzmarktrichtlinie) - Vermittlerrecht (Rechtsstellung, Berufsvereinigungen/Berufsverbände, Arbeitnehmervertretungen) - Wettbewerbsrecht (allgemeine Wettbewerbsgrundsätze, unzulässige Werbung) - Verbraucherschutz (Grundlagen des Verbraucherschutzes, Schlichtungsstellen, Datenschutz) Seite 50

51 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Sparte 1: Investmentvermögen (offene Fonds) Seite 51

52 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) - Märkte für Finanzanlagen (Geldmarkt, Rentenmarkt, Aktienmarkt) - Konzept offener Fonds (Investmentidee, Funktionsweise, Struktur) und Fachbegriffe - Fondsarten (z. B. Geldmarkt, Renten, Aktien, Gemischte, Immobilien, Dach, Hedge, Zertifikate etc.) - Chancen, Risiken, Haftung - Investmentgesetz - Steuerliche Behandlung (Investmentsteuergesetz [InvStG], Einkommensteuergesetz [EStG], Ertrags- und Gewinnsteuer, Übertragung und Schenkung, Freibeträge) - Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten - Staatliche Förderung von Investmentfonds (Zielgruppen, 5. VermögensbildungsG, AVG) - Anlageprogramme, Rating und Ranking Seite 52

53 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Sparte 2: Geschlossene Fonds Seite 53

54 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) - Vertragsbeziehungen, Funktionsweise, Struktur - Arten von geschlossenen Fonds (z. B. Immobilien, Medien, Schiff, Container, Private Equity Fonds, Flugzeug, Leasing, Lebensversicherungszweitmarkt, Umwelt, sonstige) - Chancen, Risiken, Haftung - Fachbegriffe - Rechtliche Grundlagen (VermAnlG, Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], Handelsgesetzbuch [HGB], Kommanditgesellschaft, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]) - Steuerliche Behandlung (Einkommensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, Gewinnerzielungsabsicht, Übertragung, Vererbung, Schenkung) - Auslösung stiller Reserven Seite 54

55 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Sparte 3: Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des VermAnlG Seite 55

56 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK schriftliche Prüfung ( 3 Abs. 2 FinVermV) Zusätzlich zu den Themen von Sparte 2 sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: - Anlageformen (Genussrechte, stille Beteiligungen, Namensschuldverschreibungen, Genossenschaftsanteile, weitere Vermögensanlagen) - Chancen, Risiken, Haftung - Fachbegriffe - Rechtliche Grundlagen (VermAnlG, BGB, HGB, GmbHG, Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften [GenG]) - Steuerliche Behandlung (Einkommensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, Gewinnerzielungsabsicht, Übertragung, Vererbung, Schenkung) Seite 56

57 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK praktische Prüfung ( 3 Abs. 4 und 5) Praktische Prüfung ( 3 Abs. 4 und 5 FinVermV) Seite 57

58 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Was wird hier geprüft? Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er über Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Ist der praktische Teil immer notwendig? Der praktische Teil ist dann nicht notwendig, wenn - die Sachkundeprüfung auf Kenntnisse über Investmentvermögen (Sparte 1) beschränkt ist UND - der Vermittler eine Erlaubnis nach 34d/e GewO besitzt oder - der Vermittler die Sachkundeprüfung Versicherungsfachmann IHK (bzw. BWV) abgelegt hat Seite 58

59 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 2 Abs. 1 S. 2 FinVermV, Art. 3 der Verordnung zur Einführung einer FinVermV) Ab wann und wo kann eine Sachkundeprüfung abgelegt werden? Seite 59

60 Einzelfragen: Sachkunde Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 2 Abs. 1 S. 2 FinVermV, Art. 3 der Verordnung zur Einführung einer FinVermV) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, welche diese Prüfung anbietet. Das Durchlaufen der Sachkundeprüfung wird frühestens ab dem 01. November 2012 möglich sein. Die Prüfung kann nur noch zweimal wiederholt werden. Beschränkung der Prüfungen im VVR-Bereich (jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein Jahr Abstand liegen) hat sich nicht bewährt und wurde deshalb abgeschafft, vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung, BGBl. I 2008, S. 2969). BIHK: Auch im FAV-Bereich auf Beschränkung verzichten. Der Abschluss Bausparen und Investment des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. oder der Deutschen Versicherungsakademie GmbH wird der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung Offene Fonds nicht gleichgesetzt. Seite 60

61 Einzelfragen: Versicherungsnachweis ( 9-10 FinVermV) Versicherungsschutz ( 9-10 FinVermV) Seite 61

62 Einzelfragen: Versicherungsnachweis ( 9-10 FinVermV) Die Versicherung muss bei einem gemäß 113 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden. 9 Abs. 2 bis 5 VersVermV gilt entsprechend, somit gleiches Prinzip wie bei den Versicherungsvermittlern und -beratern. Gleiche Summen ( für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres). Versicherungsvermittler und -berater müssen also bei einer Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler künftig für jede Erlaubnis Versicherungsschutz nachweisen können. Personenhandelsgesellschaften müssen ebenfalls Versicherungsschutz nachweisen. Versicherungsunternehmen teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich u. a. die Beendigung des Versicherungsvertrages mit. Achtung: Im Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht wurde 2011 diskutiert, ob ein Erlaubniswiderruf wegen Wegfalls der VSH nicht in das Gewerbezentralregister eingetragen werden soll (vgl. GewA 2012, 65 [67]). Mustertext-VSH-Bestätigung i. S. v. 113, 117 VVG erst im Laufe des Jahres Seite 62

63 Einzelfragen: Übergangsregelung ( 157 Abs. 2 GewO) Verhältnis der alten zur neuen Erlaubnis (Übergangsregelung) Seite 63

64 Einzelfragen: Übergangsregelung ( 157 Abs. 2 GewO) Übergangsregelung (Gesetzeswortlaut des 157 Abs. 2 GewO) Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach 34f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß 34f Absatz 5 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis der nach 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1. Seite 64

65 Einzelfragen: Übergangsregelung ( 157 Abs. 2 GewO) Übergangsregelung (Zusammenfassung des 157 Abs. 2 GewO) Vereinfachtes Erlaubnisverfahren bis zum (ohne Nachweis von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen). Ein Sachkundenachweis ist (noch nicht) zwingend erforderlich. Wurde die bisherige Erlaubnis nach 34c GewO in die neue Erlaubnis nach 34f GewO übertragen, so hat der Vermittler bis zum Zeit, die Sachkunde nachzureichen. Kann er bis dahin den Nachweis nicht erbringen, erlischt die Erlaubnis nach 34f GewO. Nach dem erlischt die bisherige Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO, auch wenn keine Erlaubnis nach 34f GewO besteht; die übrigen Erlaubnistatbestände des 34c Abs. 1 S. 1 GewO bleiben erhalten. Es müssen ab diesem Zeitpunkt alle Erlaubnisvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden. Keine automatische Umschreibung der bisherigen Erlaubnis auf den neuen Erlaubnistatbestand nach 34f Abs. 1 GewO! Registrierungspflicht für Gewerbetreibende und deren Angestellte. Seite 65

66 Gewerberechtliche Berufspflichten des Finanzanlagenvermittlers ( FinVermV) Welche gewerberechtlichen Berufspflichten müssen aufgrund der FinVermV künftig eingehalten werden? Seite 66

67 Gewerberechtliche Berufspflichten des Finanzanlagenvermittlers ( FinVermV) Sorgfältiges und gewissenhaftes Arbeiten im Interesse des Anlegers ( 11 FinVermV) Statusbezogene Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt ( 12 FinVermV) Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Bereitstellung des Informationsblattes ( 15 FinVermV) Einholung von Angaben über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) Seite 67

68 Gewerberechtliche Berufspflichten des Finanzanlagenvermittlers ( FinVermV) Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV) Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV), gilt auch für Beschäftigte ( 19 FinVermV) Anzeigepflicht von Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder der Zweigniederlassung beauftragt sind ( 21 FinVermV) Aufzeichnungspflicht ( 22 FinVermV) mit mindestens 5jähriger Ausbewahrungspflicht ( 23 FinVermV) Vorlage von Prüfberichten / Negativerklärung / Prüfungen aus besonderem Anlass ( 24 FinVermV), Erstellung künftig auch durch Steuerberater möglich Achtung: Die Verletzung der Pflichten ist bußgeldbewehrt ( 26 FinVermV)!!!!! Seite 68

69 Weitere Pflichten des Finanzanlagenvermittlers Erstinformation ( 12 FinVermV) Statusbezogene Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt ( 12 FinVermV) Erstinformationen nach 11 VersVermV und 12 FinVermV können kombiniert werden. Ähnlich aufgebaut wie 11 VersVermV - Familiennamen, Vornamen, Personenhandelsgesellschaften - betriebliche Anschrift, Kontaktdaten - Angabe als Finanzanlagenvermittler mit jeweiligen Erlaubnissparten nach 34f GewO - Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde für 34f GewO - Registrierungsnummer im Bereich Finanzanlagenvermittler Unterschiede zu 11 VersVermV Angabe der Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet Seite 69

70 Weitere Pflichten des Finanzanlagenvermittlers Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV) Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV) 17 FinVermV entspricht im Wesentlichen 31d WpHG. Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen nach 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind. Ausnahmen: 1. Er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen gelegt und 2. die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen. Die Offenlegung im Sinne des Absatzes 1 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern der Gewerbetreibende dem Anleger die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt. Seite 70

71 Weitere Pflichten des Finanzanlagenvermittlers Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV) Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV) Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt. Eine Zuwendung liegt nicht vor, wenn der Gewerbetreibende diese von einem Dritten, der dazu vom Anleger beauftragt worden ist, annimmt. Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach 11 zu gefährden, sind vom Verbot ausgenommen. Seite 71

72 Weitere Pflichten des Finanzanlagenvermittlers Anfertigung eines Beratungsprotokolls ( 18 FinVermV) Anfertigung eines Beratungsprotokolls ( 18 FinVermV) 18 FinVermV entspricht im Wesentlichen 34 Abs. 2a WpHG. Inhalte des Beratungsprotokolls Anlass der Anlageberatung, Dauer des Beratungsgesprächs, die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach 16 einzuholenden Informationen, Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren, die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung sowie die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für die Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe. Das Protokoll muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts in Schriftform angefertigt werden. Seite 72

73 Weitere Pflichten des Finanzanlagenvermittlers Anfertigung eines Beratungsprotokolls ( 18 FinVermV) Anfertigung eines Beratungsprotokolls ( 18 FinVermV) Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen und kann vom Anleger auch gefordert werden. Eine elektronische Abschrift genügt, wenn der Anleger damit einverstanden ist. Sonderbestimmungen für Anlageberatung über Kommunikationsmittel, welche die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten. Das Protokoll ist hier unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zuzusenden. Findet der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls statt, hat der Anleger ein Rücktrittsrecht von einer Woche. Seite 73

74 Zeitschiene Wann greifen die neuen Regelungen? Seite 74

75 Zeitschiene Zeitschiene 1. Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts BGBl. I 2011, S (verkündet am 12. Dezember 2011) 27bgbl111s2481.pdf%27] Inkrafttreten (in Auszügen) - des Vermögensanlagenteils: 13. Dezember 2011 / 1. Juni des versicherungsaufsichtsrechtlichen Teils: 1. April des gewerberechtlichen Teils: 13. Dezember 2011: (Ermächtigungsgrundlage für Erlass der FinVermV) 1. Januar 2013 (Erlaubnis- und Registrierungspflicht) Seite 75

76 Zeitschiene Zeitschiene 2. Finanzanlagenvermittlerverordnung Es liegt ein Entwurf des BMWi vor, über den der Bundesrat am 30. März 2012 voraussichtlich verhandeln wird. A9/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2012/ / html? nnn=true Die FinVermV wird (voraussichtlich) im April 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zur Sachkundeprüfung sollen am 01. November 2012 in Kraft treten, die übrigen Bestimmungen am 01. Januar Seite 76

77 Empfehlung Was ist für mich zu tun? Seite 77

78 Empfehlung Sachkunde des Gewerbetreibenden liegt vor Erlaubnis nach 34c GewO als Anlagevermittler bzw. -berater liegt vor: Vereinfachtes Verfahren bis zum 1. Juli 2013, danach komplette Nachweise notwendig. Erlaubnis nach 34c GewO als Anlagevermittler bzw. -berater liegt nicht vor: Es handelt sich um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe. Die Aufnahme der Tätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis ist schon jetzt unzulässig! Sachkunde des Gewerbetreibenden liegt nicht vor In jedem Falle ist es ratsam, eine Erlaubnis nach 34c Abs. 1 GewO als Anlagevermittler bzw. -berater zu beantragen, um für den Sachkundenachweis bis zum 1. Januar 2015 Zeit zu gewinnen, nach diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis automatisch. Seite 78

79 Empfehlung Bei Beschäftigung von Angestellten - Wirkt der Angestellte unmittelbar bei der Vermittlung bzw. Beratung von Finanzanlagen mit? - Ist dieser zuverlässig? - Wurde die Beschäftigung des Angestellten bis spätestens 1. Juli 2013 an der zuständigen Registrierungsstelle (IHK) mitgeteilt? - Liegt bei dem Angestellten Sachkunde vor (bzw. Bestandsschutz)? Falls Nein, muss ein entsprechender Sachkundenachweis bis spätestens 1. Januar 2015 erworben werden. Seite 79

80 Zuständigkeiten Wie werden die Zuständigkeiten verteilt sein? Seite 80

81 Zuständigkeiten Sicher Durchführung der Sachkundeprüfung: IHKs Durchführung des Registrierungsverfahrens für Gewerbetreibende und Angestellte: IHKs (in Bayern voraussichtlich Verbundlösung) Noch nicht sicher Durchführung von Erlaubnisverfahren, Überwachen der Prüfberichtspflicht, Ordnungswidrigkeitsverfahren: Kreisverwaltungsbehörden oder IHKs (in Bayern voraussichtlich Verbundlösung im Falle einer IHK-Zuständigkeit) Mit einer Entscheidung wird in der ersten Jahreshälfte 2012 gerechnet. Seite 81

82 Teil 2 Künftige Rechtslage: Versicherungsvermittler Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung 2. Teil: Änderungen im Versicherungsvermittlerrecht Seite 82

83 Teil 2 Künftige Rechtslage: Versicherungsvermittler Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung Versicherungsvermittlungsverordnung a. Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ( 4a Abs. 2 VersVermV) - Maßstab der Gleichwertigkeitsprüfung soll nur die deutsche Sachkundeprüfung sein, nicht die in 4 VersVermV aufgezählten Abschlüsse - Ausdehnung der Vorschrift auf Drittstaaten b. Information des Versicherungsnehmers ( 11 Abs. 1 Nr. 3 a VersVermV) - Information über den Status produktakzessorischer Versicherungsmakler (bisher nicht berücksichtigt) Seite 83

84 Teil 2 Künftige Rechtslage: Versicherungsvermittler Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung Versicherungsvermittlungsverordnung c. Bestandsschutz Alte-Hasen-Regel ( 19 Abs. 3 (neu) VersVermV) - wenn bis eine Registrierung im VVR vorliegt oder der Antrag bis zum gestellt wurde und - der Versicherungsvermittler / Versicherungsberater seit dem selbständig oder unselbständig ununterbrochen tätig ist. Nur gesetzliche Klarstellung, war bisher schon Rechtsansicht der IHK München. Inkrafttreten der drei Änderungen (voraussichtlich) gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der FinVermV. Seite 84

85 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Assessor Thomas Stöhr Leiter des Referats Gewerbe- und Ausländerrecht, Versicherungswirtschaft IHK für München und Oberbayern Balanstraße 55-59, München Tel.: Fax: Schöllkopf Word Wide Alle Rechte vorbehalten Seite 85

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