Die neue Regulierung von Beteiligungen
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- Dominik Goldschmidt
- vor 8 Jahren
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1 Die neue Regulierung von Beteiligungen Beteiligungen sind seit dem Finanzinstrumente Vertriebspartner und, Anleger, werfen die Frage auf, welche Folgen dies für Ihre Beteiligung und den Vertrieb hat. Der Begriff Finanzinstrument stammt aus Kreditwesengesetz (kurz: KWG) und ist dort definiert. Finanzinstrumente sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate ( 1 Nr. 11 KWG). Seit gehören dazu auch Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Wer Finanzinstrumente vermittelt oder Kunden über den Erwerb von Finanzinstrumenten beraten will, bedarf nun grundsätzlich einer Voraussetzung nach den Vorschriften des KWG. Die Zulassung nach 32 KWG ist mit erheblichem finanziellem und enormen Prüfungsaufwand sowie offenlegungspflichten verbunden. Für die meisten Finanzdienstleister kommt deshalb eine Erlaubnis nach dieser Norm nicht in Betracht. Für Vermittler die sich einem Haftungsdach angeschlossen haben gilt künftig dass diese nur die Beteiligungen seines Daches vertreiben dürfen. Aber auch alle anderen Vermittler dürfen Sie auch ab 2013 weiterhin Fondsbeteiligungen vermitteln. Dies ermöglicht eine Ausnahmevorschrift im KWG. Soweit sich die Vermittlung und Beratung auf Investmentfonds oder Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes bezieht, reicht eine Erlaubnis nach der Vorschrift des 34f GewO. Sie löst mit Wirkung ab die bisher benötigte Erlaubnis nach 34c GewO ab. Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister mit KWG-Erlaubnis müssen aber schon jetzt die Vorschriften beachten, die das Wertpapierhandelsgesetz für die Vermittlung von Finanzinstrumenten vorgibt. Die neue Vorschrift des 34f GewO ist in großen Teilen an die Vorschrift des 34d GewO angelehnt, mit der seit 2007 der Vertrieb von Versicherungen neu reguliert worden ist. Die Regelungen des 34f lesen Sie hier im nächsten Newsletter.
2 34 f GewO was kommt auf den Vertrieb zu? Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVerm- u. VermAnlG) wurde am im Bundestag beschlossen und dann am vom Bundesrat gebilligt. Das beschlossene Gesetz finden Sie hier: Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts Die dazugehörende Verordnung, in welcher entscheidende Details u.a. zur Sachkundeprüfung enthalten sind, wurde am vom Bundesrat beschlossen und wird zum in Kraft treten. Durch den neuen 34 f GewO wurde für Finanzanlagenvermittler ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im 34 c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen 34 c GewO als auch am Vorbild des 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert. Der neue 34 g GewO enthält die Ermächtigung zu einer konkretisierenden Verordnung. Mit diesem Gesetz wird die Vorgabe des Koalitionsvertrages der derzeitigen Regierungskoalition umgesetzt: eine Regulierung der Finanzanlagenvermittlung angelehnt an die bereits 2007 erfolgte Regulierung der Versicherungsvermittlung. Jetzt steht fest: Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen wird erlaubnispflichtig. Die erteilte Erlaubnis wird in ein öffentliches Register eingetragen. Dafür wird das bereits bestehende Versicherungsvermittlerregister beim DIHK entsprechend erweitert. Die Erlaubnis erhält grundsätzlich nur, wer geordnete Vermögensverhältnisse sowie einen guten Leumund eine Berufshaftpflichtversicherung (VSH) und einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) nachweist. Die Details ergeben sich dann aus der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Diese Verordnung regelt die konkreten Fragen zur Sachkundeprüfung, Vermögensschadenshaftpflicht und zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Der neue 34 f GewO unterteilt die Vermittlung in drei Bereiche: Investmentfonds Anteile an geschlossenen Fonds (KG-Fonds) Sonstige Vermögensanlagen (Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen)
3 Es kann auch nur für einzelne Teilbereiche die Erlaubnis beantragt werden. Entsprechend der Beantragung muss dann jeweils die VSH-Deckung und der jeweilige Sachkundenachweis erbracht werden. 1. Sachkundeprüfung Die Sachkundeprüfung wird in einen allgemeinen und einen speziellen Teil aufgeteilt. Der spezielle Teil ergibt sich aus dem o.g. jeweiligen Bereich des 34 f GewO, für den die Zulassung begehrt wird. Anerkannt wird eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses als geprüfter Bankfachwirt oder-wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK), als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder als Investmentfondskaufmann oder frau oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und vermittlung vorliegt oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und vermittlung vorliegt. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Das wäre regelmäßig eine zusätzlich dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung. Auch bei der mündlichen Prüfung gibt es einige Ausnahmen/Erleichterungen: Wer bereits
4 eine Erlaubnis gem. 34 d GewO hat Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der VersVermVO gleichgestellte Qualifikation hat nur eine Erweiterungsprüfung für einen weiteren Teilbereich des 34 f GewO erlangen will muss die mündliche Prüfung nicht bzw. nicht erneut ablegen. 2. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Hier werden die Summen aus der Versicherungsvermittlerverordnung übernommen. 1,13 Mio. pro Schadenfall und 1,7 Mio. pro Jahr müssen jeweils nachgewiesen werden. 3. Provisionsoffenlegung Entsprechend den Wohlverhaltensregeln des WpHG ist die vom Vermittler vereinnahmte Provision dem Kunden gegenüber offen zu legen. 4. Aufsicht Die Aufsicht wird, gegen den Willen der politischen Oposition und der Verbraucherverbände bei den Gewerbeämtern und IHKen liegen. 5. Alte-Hasen-Regelung Bis zuletzt hoch umstritten war, ob für langjährig am Markt tätige Finanzdienstleister eine Qualifizierungsfiktion gilt. Am Ende setzten die Koalitionsfraktionen den überwiegenden Wunsch der Branche allen voran des Vermittlerverbandes AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung durch, eine solche Regelung einzuführen. Nunmehr bedürfen Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 tätig waren, keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater sollen die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachweisen. Der letzte Punkt wirft derzeit eine Vielzahl von Fragen auf, welche noch zu diskutieren sind. Wortlaut der Alten-Hasen-Regelung : Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 Absatz 1 Satz 1 der Maklerund Bauträgerverordnung in der am [einsetzen: Datum des Kalendertages vor
5 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung nachzuweisen. 6. Weiterer Ablauf Es sind moderate Übergangszeiten vorgesehen. Die oben dargelegten gewerberechtlichen Punkte sowie die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten werden ab Anfang 2013 aktuell. Berufseinsteiger sind ab dem in der Pflicht. Ab hätten hingegen heutige 34 c Vermittler 6 Monate Zeit, die Erlaubnis gem. 34 f GewO zu beantragen. Dann müssen die geordneten Vermögensverhältnisse und der gute Leumund nicht erneut nachgewiesen werden. Für den Nachweis der Sachkunde wären 24 Monate, also bis , Zeit. 7. Provisionsdeckelung En passant und kritikwürdiger Weise auf Veranlassung von einzelnen Versicherern wurde bei diesem Gesetzgebungsverfahren gleich noch eine Provisionsdeckelung beschlossen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurde dahingehend geändert, dass beim Abschluss von Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr die Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütungen nicht über 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs liegen, was einer durchschnittlichen Abschlussprovisionen von neun Monatsbeiträgen entspricht. Weiterhin dürfen die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von Krankenversicherungen an einen einzelnen Vermittler gewährten Zahlungen und geldwerten Vorteile 3,3 Prozent des von ihm insgesamt vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Im Einzelfall darf die Abschlussprovision 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen. Weiterhin eingeführt wird mit einigen, engen Ausnahmen eine fünfjährige Stornohaftung. Hiermit sollen Umdeckungen erschwert werden. Bis fünf Jahre nach Vertragsabschluss sollen Vermittler einen Teil der Provision zurückzahlen müssen, wenn Kunden den Anbieter wechseln. Diese Regelungen treten zum in Kraft. 8. Honorarberatung Diese ist entgegen ursprünglicher Versuche nicht im Gesetz geregelt. Es soll ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren hierzu geben. Durch das Verbraucherschutzministerium ist hierzu im Sommer 2011 ein äußerst umstrittenes Thesenpapier veröffentlicht worden. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber zu diesem Thema tatsächlich aktiv wird oder aber auf Impulse aus Brüssel wartet.
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