Neue Gesetzgebung im Finanzanlagenbereich. Industrie- und Handelskammer Kassel. 25. September Carsten Heustock Timo Scharpenberg
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1 Neue Gesetzgebung im Industrie- und Handelskammer Kassel 25. September 2012 Carsten Heustock Timo Scharpenberg
2 Gesetzesentwurf und Begründung
3 Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts A. Problem und Ziel Im Bereich des so genannten grauen Kapitalmarkts können Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von diesen angebotenen Finanzprodukte sowie durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber und deren nicht anlegergerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle Schäden drohen. Als ein Grund hierfür muss das vergleichsweise geringe Regulierungsniveau im Graumarktbereich gelten. BT-Drs, 17/6051
4 B. Lösung [ ] Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler übertragen werden.
5 Änderungen: - Kreditwesengesetz - Wertpapierhandelsgesetz - Gewerbeordnung - Gesetz über Vermögensanlagen ersetzt das Wertpapierverkaufsprospekt-Gesetz - Finanzanlagenvermittlungsverordnung
6 Derzeitige Rechtslage
7 Wer bedarf einer Erlaubnis?
8 Wer gewerbsmäßig (...) 2. den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln, 3. Anlageberatung i. S. d. Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben, (...) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...)
9 - Vermittlung des Abschlusses von Verträgen von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft insbesondere: Riester-Rente (BLA Gewerberecht 3./4. Juni 2003) Ausländische Investmentanteile ( 2 Abs. 9 InvG) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.
10 Sonstige öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden insbesondere: geschlossene Immobilienfonds (nach der sog. Treuhandlösung ); nicht: fondsgebundene Lebensversicherungen Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft insbesondere: geschlossene Immobilienfonds (nach der sog. KG-Lösung )
11 - Anlageberatung [ ] Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. ( 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG) Im Sinne der Bereichsausnahme: Persönliche Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte über Investmentanteile (L/R 34c Rn. 44)
12 Welche Ausnahmen gibt es von der Erlaubnispflicht?
13 34c Abs. 5 GewO: Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für (...) 2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen i.s.d. 53b Abs.1 S.1 KWG, 2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen i. S. d. 13 Abs. 1 S. 1 InvG, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde oder nach 64e Abs. 2 oder 64i Abs. 1 KWG als erteilt gilt, 3a. Gewerbetreibende i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung nach Maßgabe des 2 Abs. 10 S. 1 KWG [Anmerkung: also vertraglich gebundene Vermittler]
14 Welche Voraussetzungen müssen für eine Erlaubniserteilung vorliegen?
15 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder Zuverlässigkeit
16 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), 915 der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist. Geordnete Vermögensverhältnisse
17 Rechtsfolge: Gebundener, begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
18 Welche Stelle ist für die Erlaubniserteilung in Hessen zuständig?
19 Zuständigkeiten 1 Sachliche Zuständigkeit (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: [ ] 2. 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen, [ ]
20 Berufspflichten
21 - Absicherung anvertrauter Gelder ( 2, 7 MaBV), - Rechnungslegung ( 8 MaBV) - Infopflichten ( 11 MaBV) u. a. Kosten, Haftung - Buchführung mit 5-jähriger Aufbewahrung ( 10, 14 MaBV) - Jahresprüfung durch Wirtschaftsprüfer, nicht: Steuerberater ( 16 Abs. 1 MaBV) Bei besonderem Grund zusätzliche Anlassprüfung ( 16 Abs. 2 MaBV)
22 Zusammenfassung
23 Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung von bestimmten Anlageprodukten lösen die Erlaubnispflichten nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO aus Es müssen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gegeben sein, was in Hessen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde / Magistrat geprüft wird Bereits jetzt bestehen gesetzliche Berufspflichten, die sich nach der MaBV richten Für Aktien, Anleihen und andere Finanzinstrumente gelten KWG und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), für deren Überwachung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig ist
24 Zukünftige Rechtslage
25 Wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft* oder Investmentaktiengesellschaft** oder von ausländischen Investmentanteilen***, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen****, 2. [NEU: Nur noch öffentlich angebotenen ] Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, 3. sonstigen Vermögensanlagen i. S. d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) Anlageberatung i. S. d. 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...) * vgl. 2 Abs. 6, 6 Abs. 1 InvG ( 2.html ) <9. Mai 2012> ** vgl. 2 Abs. 5 InvG ( 2.html ) <9. Mai 2012> *** vgl. 2 Abs. 9 InvG ( 2.html ) <9. Mai 2012> **** <9. Mai 2012>
26 Die Produkte im Einzelnen: 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen Investmentfonds, Riester-Produkte 2. [NEU: Nur noch öffentlich angebotenen ] Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, Zukünftig nicht mehr: Privatplazierungen 3. sonstigen Vermögensanlagen i. S. d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
27 Sonstige Vermögensanlagen i. S. v. 1 Abs. 2 VermAnlG: Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, 4. Genussrechte und 5. Namensschuldverschreibungen.
28 Keine Unterscheidung zwischen Finanzanlagenvertreter und -makler Nur Tätigkeit im gewerblichen Umfang löst Erlaubnispflicht aus (fraglich ob Faustregel BaFin: 25 Transaktionen / Monat übertragbar?) Angestellte benötigen keine eigene Erlaubnis nach 34f GewO, werden aber registriert Unklar, ob Nachweisvermittlung erlaubnispflichtig nach 34f GewO (gemeint: Nennung von Vertragspartner bzw. Herstellung des Kontaktes) Lit: Nein (vgl. z.b.tettinger/wank, GewO, 34c Rn.28) BaFin: Ja ( Daneben umfasst der Begriff der Vermittlung auch die Zusammenführung von zwei Parteien, durch die ein Geschäftsabschluss zwischen diesen ermöglicht werden soll.... Demnach vermittelt auch derjenige ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, der den Kontakt zwischen zwei Parteien herstellt. ).
29 Es muss auch im neuen Recht darauf geachtet werden, ob die Tätigkeit von der Erlaubnis nach 34f GewO (Teilbereichsausnahme nach 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG) gedeckt ist oder eine KWG-Erlaubnis notwendig ist (z. B. Vermittlung von Wertpapieren ist nicht von Erlaubnis nach 34f GewO gedeckt, ebenso wenig die Vermittlung von Hedgefonds i. S. v. 112 InvG; verschafft sich der Finanzanlagenvermittler Eigentum oder Besitz an den Geldern oder Anteilen des Anlegers reicht eine Erlaubnis nach 34f GewO ebenfalls nicht aus, vgl. auch 20 FinVermV). Selbst der fahrlässige Betrieb von Bankengeschäften sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen außerhalb der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG kann eine Straftat nach 54 Abs. 2 KWG darstellen (Gefahr der Unzuverlässigkeit). In Planung: Die BaFin wird zum jeweiligen Produkt Auskunft geben, eventuell Aufbau eines Registers für Anlageprodukte.
30 34f Abs. 1 S. 2 GewO: Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Anwendungsbereich für Auflagen begrenzt, da z.b. - Änderung Registerdaten 34f Abs.5, 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO - Unterlassen der Nachreichung der Sachkunde 157 Abs. 3 S. 2 GewO bereits von Gesetzes wegen sanktioniert
31 Welche Ausnahmen gibt es von der Erlaubnispflicht?
32 Keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedürfen 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen i. S. d. 53b Abs. 1 S. 1 KWG, 2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Abs. 1 InvG erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen i. S. d. 13 Abs. 1 S. 1 InvG, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach 64e Abs. 2, 64i Abs. 1, 64m oder 64n KWG als erteilt gilt, 4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 2 Abs. 10 S. 1 KWG [Anmerkung: also vertraglich gebundene Vermittler] Keine wesentlichen Änderungen zu 34c Abs. 5 GewO.
33 Welche Voraussetzungen müssen für die Erlaubniserteilung vorliegen?
34 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist, Entspricht dem status quo
35 157 Abs. 2 S. 3 und 2 GewO: Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 beantragt, so erfolgt keine [Anmerkung: erneute] Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde.
36 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen i.s.d. Abs. 1 S. 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. Neu Erlaubnis 3-geteilt (Spartenerlaubnis!) - Investment- und andere offene Fonds - geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft - sonstige Vermögensanlagen i. S. d. 1 Abs. 2 VermAnlG
37 Nachweis der Sachkunde Möglichkeiten des Sachkundenachweises
38 Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ( 1-3 FinVermV) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK beliebig oft abgelegt werden, welche diese Prüfung anbietet. Der Abschluss Bausparen und Investment des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. oder der Deutschen Versicherungsakademie GmbH wird nicht gleichgesetzt. Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV) Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ( 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO). Bestandsschutzregelung ( 157 Abs. 3 GewO). Der Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten (anders: 34d Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 GewO) ist nicht möglich.
39 Geprüfte(r) Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
40 Zwei Prüfungsteile: Schriftlicher + praktischer Teil Neben dem allgemein abzuprüfenden Bereich Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten hängt der weitere Umfang des schriftlichen Teils von der jeweiligen Erlaubnissparte ab: 1. Bereich Investmentvermögen (offene Fonds) 2. Bereich geschlossene Fonds 3. Bereich sonstige Vermögensanlagen Der praktische Teil erfolgt in Form eines simulierten Kundenberatungsgesprächs
41 (5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling 1. eine auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte [schriftliche] Sachkundeprüfung ablegt und a) eine Erlaubnis nach 34d Absatz 1 oder 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung hat oder b) einen Sachkundenachweis im Sinne des 34d Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss [Anmerkung: Versicherungsfachmann BWV] besitzt oder 2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach 34f Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt.
42 Das Prüfungsverfahren
43 Wer führt die Prüfung durch? 2 Abs. 1 S. 1, 2 FinVermV Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. Wie ist die Prüfung gegliedert? 3 Abs. 1 FinVermV Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Was wird schriftlich geprüft? 3 Abs. 2 S. 2 FinVermV 1. Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, 2. Kenntnisse über geschlossene Fonds sowie 3. Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes. Hier sind jeweils Teilprüfungen möglich 3 Abs. 2 S. 3 FinVermV
44 Welcher Inhalt muss für welche (Teil-) Erlaubnis abgelegt werden? Für eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit S. 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in S. 2 Nr. 1 genannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit S. 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in S. 2 Nr. 2 genannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in S. 2 Nr. 2 und 3 genannten Bereiche umfassen.
45 Der schriftliche Prüfungsteil dauert für die Vollprüfung Allgemeiner Teil (Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten) Teilprüfung Investmentfonds Pause 165 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 20 Minuten Teilprüfung Geschlossene Fonds Teilprüfung Sonstige Vermögensanlagen 45 Minuten 45 Minuten
46 Die bundeseinheitlichen Prüfungstermine für 2013: Mittwoch, 23. Januar 2013 Mittwoch, 20. März 2013 Mittwoch, 24. April 2013 Mittwoch, 19. Juni 2013 Mittwoch, 24. Juli 2013 Mittwoch, 25. September 2013 Mittwoch, 23. Oktober 2013 Mittwoch, 27. November 2013
47 Kosten der Prüfung bei der IHK Kassel Vollprüfung (3 Kategorien) 320,00 (2 Kategorien) 285,00 (1 Kategorie) 250,00 Teilprüfung (3 Kategorien) 220,00 (2 Kategorien) 185,00 (1 Kategorie) 150,00 Gleichwertigkeitsprüfung 50,00-500,00 spezifische Sachkundeprüfung 150,00-500,00
48 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
49 Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a. als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), b. als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), c. als geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK), d. als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), e. als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, f. als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g. als Investmentfondskaufmann oder -frau;
50 2. Abschlusszeugnis a. eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c. als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagen-beratung und -vermittlung vorliegt, 3. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
51 Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Offene Punkte: Wie erfolgt der Nachweis der Berufserfahrung? Ist Versicherungskaufmann ein Vorgängerberuf zum Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung?
52 Bestandsschutzregelung
53 Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 (...) tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 Abs. 1 S. 1 MaBV (...) nachzuweisen. Offene Punkte (Auswahl) Reine Anlageberater (bisher keine Prüfungsberichtspflicht)? Was ist mit Gewerbetreibenden, die keine Erlaubnis benötigt haben ( 34c Abs. 5 GewO)? Negativerklärung nach 16 Abs. 1 S. 2 MaBV genügt nach Wortlaut nicht (Verweis auf 16 Abs. 1 S. 1 MaBV)? Was ist eine lückenlose Vorlage, wenn Prüfberichte für das Vorjahr erst im Herbst erstellt werden?
54 Versicherungsschutz
55 Die Versicherung muss bei einem gemäß 113 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden. Gleiches Prinzip wie bei den Versicherungsvermittlern und -beratern. Gleiche Summen ( für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres). Versicherungsvermittler und -berater müssen also bei einer Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler künftig für jede Erlaubnis Versicherungsschutz nachweisen können. Personenhandelsgesellschaften erhalten keine eigene Erlaubnis, benötigen aber ebenfalls einen Versicherungsnachweis. Keine Unterschiede zum Versicherungsschutz nach 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO. 9 Abs. 2 bis 5 VersVermV gilt entsprechend.
56 Verhältnis der alten zur neuen Erlaubnis (Übergangsregelung)
57
58 Übergangsregelung (Zusammenfassung des 157 Abs. 2 GewO) Vereinfachtes Erlaubnisverfahren bis zum 1. Juli 2013 (ohne Nachweis von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen). Ein Sachkundenachweis ist (noch nicht) zwingend erforderlich. Wurde die bisherige Erlaubnis nach 34c GewO in die neue Erlaubnis nach 34f GewO übertragen, so hat der Vermittler bis zum 1. Januar 2015 Zeit, die Sachkunde nachzureichen. Kann er bis dahin den Nachweis nicht erbringen, erlischt die Erlaubnis nach 34f GewO. Nach dem 1. Juli 2013 erlischt die bisherige Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO, auch wenn keine Erlaubnis nach 34f GewO besteht; die übrigen Erlaubnistatbestände des 34c Abs. 1 S. 1 GewO bleiben erhalten. Es müssen ab diesem Zeitpunkt alle Erlaubnisvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden. Registrierungspflicht für Gewerbetreibende und deren Angestellte. Keine automatische Umschreibung der bisherigen Erlaubnis auf den neuen Erlaubnistatbestand nach 34f Abs. 1 GewO!
59 Die Kosten für das Erlaubnisverfahren bei der IHK Kassel Gesamterlaubnis (3 Kategorien) 300 Euro Teilerlaubnis (2 Kategorien) 250 Euro Teilerlaubnis (1 Kategorie) 200 Euro Die Kosten der Registrierung bei der IHK Kassel Registrierung Finanzanlagenvermittler Registrierung Angestellte 25 Euro 20 Euro
60 Registrierungs- und Überwachungspflichten
61 Der Finanzanlagenvermittler hat sich selbst in ein von der IHK geführtes Register eintragen zu lassen. Ferner hat er die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der IHK in beiden Fällen unverzüglich mitzuteilen. 34f Abs. 5 GewO
62 Einzutragende Daten ( 6 FinVermV) Im Register nach 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert: 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum, 3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzt,
63 4. der Umfang der Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung, 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach 7 Absatz 3 Satz 1, 8. der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken sowie 9. das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
64 Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
65 Der Finanzanlagenvermittler darf direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn er sicherstellt, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und er geprüft hat, ob sie zuverlässig sind. (P: Prüfungsmaßstab?) Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Eine produktabhängige angemessene Qualifikation genügt nicht. ( 34d Abs. 6 GewO). Die Beschäftigung von unzuverlässigen Angestellten kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden; Vermeidung von Strohmannverhältnissen.
66 Dokumentations-, Informations- und Dokumentationspflichten 12 FinVermV Statusbezogene Informationen Kontaktdaten (Namen und betriebliche Anschrift) des Gewerbetreibenden Form der Erlaubnis die angebotenen Emittenten und Anbieter Anschrift der erlaubniserteilenden Behörde 13 FinVermV Information des Anlegers Information über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Allgemeine Informationen zur jeweiligen Anlageklasse 14 FinVermV Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
67 15 FinVermV Aushändigung von Produktinformationsblättern Je nach Produkt unterschiedliche 16 FinVermV Einholung von Angaben über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen 17 FinVermV Offenlegung von Zuwendungen 18 FinVermV Beratungsprotokoll 22 FinVermV Aufzeichnungspflicht 24 FinVermV Prüfberichte
68 Ordnungswidrigkeiten
69 (1) Ordnungswidrig [ ] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht [Statusmitteilung] 2. entgegen 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information [Risiken] nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Information [Information über den Anleger] nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt, 5. entgegen 16 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 eine [ungeeignete] Finanzanlage empfiehlt, 6. entgegen 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis [unangemessene Anlage] nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 7. entgegen 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information [keine Beurteilung der Angemessenheit möglich] nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
70 8. entgegen 17 Absatz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt, 9. entgegen 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 19 Satz 2, ein Beratungs-protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht oder nicht richtig unterzeichnet, 10. entgegen 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 eine Abschrift eines Beratungs-protokolls nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet, 11. entgegen 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft, 12. entgegen 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
71 13. entgegen 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 14. entgegen 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 16. entgegen 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder 17. entgegen 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig [ ] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
72 Wer wird für die Erteilung der Erlaubnis in Hessen zuständig sein?
73 1 Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung 1 wird wie folgt geändert: a)die Abs. 5 und 6 werden wie folgt gefasst: (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: [ ] 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach 34g ergangenen Rechtsverordnungen
74 Zusammenfassung: Was ist zu tun? 1. Zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2013 ist eine Erlaubnis bei nach 34f GewO zu beantragen 2. Bei der Erlaubnisbeantragung wird keine erneute Prüfung der Vermögensverhältnisse und der Zuverlässigkeit durchgeführt 3. Bis zum 31. Dezember 2014 muss ein Sachkundenachweis nachgereicht werden. Hierfür gibt es vier Möglichkeiten: - Alte Hasen Regelung (Stichwort: Prüfberichte, ) - Prüfung IHK - Andere inländische Abschlüsse - Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse
75 Ansprechpartner IHK Kassel: Erlaubnisverfahren und Prüfung: Andrea Sachse Annette Mandelik Christine Piesiur Timo Scharpenberg
76 Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Recherche kann eine Haftung wegen der inhaltlichen Richtigkeit weder von den Autoren /dem Autor noch von der Industrie-und Handelskammer Kassel übernommen werden.
77 Quellenangaben: Aufsätze Schulze-Werner, M., Das neue Recht der Finanzanlagenvermittler in der Gewerbeordnung ( 34f GewO), GewArch 2012, Münster, H., Finanzanlagenvermittler-und Vermögensanlagenrecht Was ist neu? Versicherungsvermittlung 2012, S. 260 ff. Kommentierung Landmann/Rohmer-Marcks, 34 c Rn. 44, 53 EL. Januar 2009) Gesetzesbegründung Drucksache 17/6051 vom 6. Juni 2011 Gesetze Bundesrecht Gewerbeordnung Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist
78 Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung Vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) Landesrecht Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen Spielhallengesetz (Gewerberecht- Zuständigkeitsverordnung - GewZustV) Vom 20. Juni 2002
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