Unterabschnitt 3 14 Externe Teilung

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1 14VersAusglG; Kapitel 1 Unterabschnitt 3 Externe Teilung 14 Externe Teilung (1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung). (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn 1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder 2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18Abs. 1des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. (3) 10Abs. 3gilt entsprechend. (4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. (5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann. Kapitel 1: Gesetzliche Rentenversicherung im berblick Inhaltsübersicht Rn. 1. Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung , 2 2. Kennzahlen der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung , 5 4. Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung Umlageverfahren , Einnahmen und Ausgaben , Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Zuschüsse des Bundes , Defizithaftung des Bundes für die DRV KBS Rentenniveau , Faustdaten zu den Rentenfinanzen Grundprinzipiender gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich , Teilhabeäquivalenz und Eigentumsschutz der gesetzlichen Rente , Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgrund des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips ist der Staat verpflichtet, die Existenzgrundlage seiner Bürger zu sichern und für den Ausgleich zwischen den sozial 1 Brall 1203

2 Gesetzliche Rentenversicherung im berblick 2 Schwachen und den sozial Starken zu sorgen. Allerdings ist eine»rundumversorgung«nicht Aufgabe des Staates. Wesentliche Elemente des Sozialstaates sind die gesetzlichen Sozialversicherungen. In ihrer mehr als 110-jährigen Geschichte hat sich die gesetzliche Rentenversicherung sie wurde mit dem»gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung«am ins Leben gerufen neben der Kranken- und Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung zum wichtigsten Einzelsystem der sozialen Sicherung in Deutschland entwickelt. Sie hat ca. 52 Mio. Versicherte, davon rund zwei Drittel aktiv Versicherte, ca. 20 Mio. Rentner und einen Etat von 223 Mrd. Euro (2011). Wie in vielen europäischen Staaten hat sich in Deutschland eine Alterssicherung nach dem sogenannten Drei-Säulen-Modell herausgebildet. Es besteht aus: 1. S ule 2. S ule 3. S ule Regelsicherungssysteme Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Betriebliche Altersversorgung Unterst tzungskasse Direktzusage K nstlersozialversicherung Direktversicherung Beamtenversorgung Alterssicherung der Landwirte Berufsst ndische Versorgungswerke Pensionskasse Pensionsfonds Zusatzversorgung des çffentlichen Dienstes Private Vorsorge Alle weiteren Maßnahmen zur Sicherung im Alter insbesondere die staatlich gefçrderte Riester-Rente Im Drei-Säulen-System der Alterssicherung in Deutschland ist die gesetzliche Rentenversicherung für die meisten Bürger das Hauptstandbein ihrer Alterssicherung. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung machen etwa 80 %des Gesamteinkommens der Rentnerhaushalte aus. In den neuen Bundesländern ist die Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung sogar noch größer. Um eine auskömmliche Alterssicherung zu erhalten, ist es zukünftig erforderlich, neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich vorzusorgen. Reichen die Leistungen der Alterssicherung aus allen drei Säulen nicht aus, um die Existenzgrundlage im Alter zu sichern, können gegebenenfalls Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden. Hier kommt insbesondere die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht (s. SGB XII Rn. 23ff.) Brall

3 Kapitel 1 2. Kennzahlen der gesetzlichen Rentenversicherung Ausgew hlte Kennzahlen der gesetzlichen Rentenversicherung Anzahl in Mio. 3 Versicherte ( ) 52,22 Rentner ( ) 20,53 Zahl der Renten insgesamt ( ) 25,17 Versichertenrenten ( ) O davon: verminderte Erwerbsf higkeit O Altersrenten insgesamt 19,35 1,63 17,72 Renten wegen Todes ( ) 5,81 Rentenneuantr ge (2011) 1,57 Rentenzug nge (2010) 1,23 Rentenwegf lle (2010) 1,27 Leistungen zur Rehabilitation (2011) 1,10 3. Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist es, die Versicherten für den Fall abzusichern, dass aus Altersgründen oder auf Grund von Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Sie sieht vor allem folgende Leistungen vor: O Renten wegen Alters (s. Kap. 5Rn. 1ff.) O Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (s. Kap. 5Rn. 32 ff.) O Renten an Witwen, Witwer und Waisen (s. Kap. 5Rn. 66ff.) O Zuschüsse zu den Beiträgen an die gesetzliche oder private Krankenversicherung (s. Kap. 16) und O Heilbehandlungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (s. Kap. 14). bersicht zu Zugangsalter, Rentenzahlbetrag und Rentenbezugsdauer 3 Thema West und Ausland Ost Rentenzugang 2011 M nner Frauen M nner Frauen Durchschnittliches Zugangsalter in Jahren alle Versichertenrenten 61,1 61,1 59,6 59, Quelle: DRV, Rentenversicherung in Zahlen, Stand: Brall 1205

4 Gesetzliche Rentenversicherung im berblick Thema West und Ausland Ost Rentenzugang 2011 M nner Frauen M nner Frauen Durchschnittliches Zugangsalter in Jahren Erwerbsminderungsrenten Durchschnittliches Zugangsalter in Jahren Altersrenten Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro alle Versichertenrenten Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro verminderte Erwerbsf higkeit Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro Altersrenten 51,0 49,8 51,3 50,0 63,9 63,6 63,0 61, Durchschnittliche Rentenbezugsdauer 16,2 20,2 15,0 22,2 4. Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung Umlageverfahren Die gesetzliche Rentenversicherung ist umlagefinanziert ( 153 Abs. 1). Danach werden die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den aktuellen Einnahmen bestritten. D. h. dass mit den monatlichen Beiträgen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der Arbeitgeber die Renten derjenigen gezahlt werden, die heute im Ruhestand sind. Die eingezahlten Beiträge werden also im Gegensatz zum sog. Kapitaldeckungsverfahren, bei dem das erforderliche Kapital zur Deckung der individuellen Anwartschaften verzinslich angesammelt wird, in der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar zur sofortigen Finanzierung bereits verwirklichter Risiken verwendet. Mit den eingezahlten Beiträgen erwerben die Versicherten bis zum Renteneintritt eigene Rentenansprüche und für diese künftigen Renten kommen die nachfolgenden Generationen mit ihren Beiträgen auf. Eine Rente wird also nicht aus den Beiträgen finanziert, die der Bezieher dieser Rente im Verlauf seines Erwerbslebens gezahlt hat, sondern aus den Beiträgen, die die noch im Erwerbsleben stehende Generation aktuell an die Rentenversicherung zahlt. Diese Beitragszahler erwerben damit das Recht, künftig ihre Rente von den dann im Erwerbsleben stehenden Versicherten finanziert zu bekommen. Dieses Geflecht wechselseitiger Verpflichtungen und Erwartungen spiegelt das Umlageverfahren wider und wird als Generationenvertrag bezeichnet. Das Umlageverfahren wird häufig kritisiert. Es hat sich jedoch über Jahrzehnte bewährt. Als jüngstes Beispiel für die Vorteile des Umlageverfahrens ist die Finanzkrise zu sehen, infolge derer zahlreiche kapitalgedeckte Versicherungssysteme Verluste und Niveausenkungen hinnehmen mussten. Die umlagefinanzierte Rentenversicherung hat diese Krise hingegen ohne Einbußen überstanden. Allerdings war vor dem Hintergrund des demografischen Wandels 1206 Brall

5 Kapitel 1 den Beitragszahlenden werden wegen niedriger Geburtenraten und steigender Lebenserwartung in Zukunft mehr Rentner gegenübergestellt eine Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich, um die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Neben der Stabilisierung und Einhaltung der Beitragssatz- und Niveausicherungsziele (s. Rn. 14f.) hat der Gesetzgeber die Altersgrenzen für die Altersrenten (s. Kap. 5Rn. 3ff.) angehoben. 4.2 Einnahmen und Ausgaben Die Einnahmen der Rentenversicherung bestehen zu zwei Dritteln aus Versichertenbeiträgen und zu einem Drittel aus Steuergeldern insbesondere aus den Bundeszuschüssen, die in erster Linie die sog. versicherungsfremden Leistungen abdecken sollen. Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen insbesondere die Rentenzahlungen, den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (s. Kap. 16) sowie die Rehabilitation (s. Kap. 14). Etwa jeder zehnte Euro des Bruttoinlandsprodukts fließt durch das System der gesetzlichen Rentenversicherung. 8 Augaben der gesetzlichen Rentenversicherung Einnahmender gesetzlichen Rentenversicherung Krankenversich. der Rentner 6,1 % Rehabilitationsmaßnahmen 2,0 % Verwaltungskosten 1,7 % Bundeszuschüsse 26 % Sonstiges 1% Beiträge Bund 7% Renten 90,2 % Beiträge Versicherten+ Arbeitgeber 66 % Der Nachhaltigkeitsrücklage werden die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt ( 216). Die Nachhaltigkeitsrücklage wird zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Ausgleich von Einnahmeund Ausgabeschwankungen von allen Trägern der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung vorgehalten. Sollten die Finanzmittel einmal nicht reichen, so leistet der Bund ein unverzinsliches Darlehen als Bundesgarantie sog. Liquiditätssicherung ( 214) Beitr ge zur gesetzlichen Rentenversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (s. Kap. 4) werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem aktuell geltenden Beitragssatz in dem Jahr der Beitragszahlung. Im Jahr 2012 beträgt 10 Brall 1207

6 Gesetzliche Rentenversicherung im berblick der Beitragssatz 19,6 %. Um den Beitragssatz nicht übermäßig steigen zu lassen, wurden anpassungsdämpfende Maßnahmen in die Rentenanpassungsformel (s. Kap. 11) eingefügt. Hierdurch sollen die Obergrenzen für den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt eingehalten werden: 20 % bis zum Jahr 2020und 22 % bis zum Jahr 2030 ( 154 Abs. 3Nr. 1) Zusch sse des Bundes Weitere wesentliche Stellschraube der Finanzierung sind die Zuschüsse des Bundes, der diese zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung leistet ( 213). Die gesetzliche Rentenversicherung hat über die Jahre hinweg zahlreiche Aufgaben übernommen, deren Finanzierung nicht ausschließlich der Versichertengemeinschaft zuzuordnen ist. Deswegen leistet der Bund Zuschüsse an die allgemeine Rentenversicherung, die nicht näher im Gesetz bestimmt sind, wie z. B. den rentenrechtlichen Ausgleich von Ausbildungszeiten. Neben dieser Entlastungs- und Ausgleichsfunktion haben die Bundeszuschüsse aber auch noch die allgemeine Sicherungsfunktion. D. h. die Bundeszuschüsse sind Ausdruck der Pflicht des Bundes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung. Bei den Zuschüssen des Bundes ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen Bundeszuschuss, dem zusätzlichen Bundeszuschuss und dem Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss (vgl. 213). Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum einen wird der Bundeszuschuss fortgeschrieben, indem der Vorjahresbetrag um die Entgeltsteigerungsquote des Vorvorjahres angehoben wird. Zum anderen ändert er sich bei Veränderungen des Beitragssatzes für das betreffende Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem der neue Beitragssatz zum Beitragssatz des Vorjahres steht ( 213 Abs. 2). Ferner sieht das Gesetz neben dem allgemeinen Bundeszuschuss einen zusätzlichen Bundeszuschuss vor, der aus dem Aufkommen eines Prozentpunktes der Mehrwertsteuer finanziert wird ( 213 Abs. 3). Dieser wird um Einnahmen des Bundes aus der Fortführung der ökologischen Steuerreform erhöht ( 213 Abs. 4) Defizithaftung des Bundes f r die DRV KBS In der knappschaftlichen Rentenversicherung (DRV KBS) gibt es kein System mit Bundeszuschüssen und Bundesgarantie wie in der allgemeinen Rentenversicherung (s. Rn. 11 f.). Hier hat der Bund die Defizithaftung übernommen ( 215). Das bedeutet, dass der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Kalenderjahres trägt Rentenniveau Das individuelle Rentenniveau wird definiert als jeweiliger Rentenzahlbetrag in Relation zum Durchschnittsentgelt in der Gesamtwirtschaft. Die Begrenzung des Beitragssatz Brall

7 Kapitel 1 anstiegs durch eine Verringerung des Rentenniveaus ist eine Entscheidung für eine Rückführung des Leistungsumfangs in der umlagefinanzierten Rentenversicherung. Bezüglich des Rentenniveaus werden mehrere Messgrößen verwendet: Bruttorentenniveau Bruttostandardrente 4 Sicherungsniveau vor Steuern bzw. steuerbereinigtes Nettorentenniveau Nettorentenniveau Durchschnittliches Bruttoeinkommen Bruttostandardrente minus Sozialversicherungsbeitr ge Durchschnittliches Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeitr ge Nettostandardrente Durchschnittliches Nettoeinkommen Das Gesetz geht von der Messgröße»Sicherungsniveau vor Steuern«aus. Das individuelle Rentenniveau wird in Zukunft sinken. Das Gesetz sieht in 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Niveausicherungsklausel vor, mit der der Gesetzgeber verpflichtet wird, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete rentenpolitische Maßnahmen vorzuschlagen, wenn das steuerbereinigte Nettorentenniveau bis 2020 nicht nur zeitweilig einen Wert von 46 % und bis 2030 von 43 %zuunterschreiten droht. Langfristig wird das Rentenniveau sinken, so dass jeder Versicherte eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben sollte. 4.7 Faustdaten zu den Rentenfinanzen in Millionen Euro (Stand: 2011) 1Prozentpunkt Erhçhung des Beitragssatzes +/ davon: O Beitragseinnahmen: 9650 O Bundeszuschuss: Prozentpunkt Ver nderung des Bruttoentgelts +/ Prozentpunkt Ver nderung Rentenanpassung in den Folgejahren (einschließlich der Zahlungen an die Krankenversicherung der Rentner) Ver nderung der Anzahl der Pflichtbeitragszahler um / / 500 1,0 Monatsausgabe der Nachhaltigkeitsr cklage +/ rund Die Bruttostandardrente ist eine wesentliche Messgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bruttostandardrente das ist die Rente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Versicherungsjahren: ab 7/2012 =1263,15 Euro (s. Anhang 2zum ). 5 Quelle: DRV Bund Stand: Juni Brall 1209

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