Product Compliance in der Werbemittelbranche

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1 / Product Compliance in der Werbemittelbranche Neue regulative Herausforderungen und Konsequenzen bei Verstößen Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau noerr.com Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt / Produktsicherheitsrecht Überblick Staatliche Minimalanforderungen an die Sicherheit von Produkten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind illegal auf dem Markt Produktsicherheitsrecht = Einfallstor für die zivilrechtliche Produkthaftung und die strafrechtliche Produktverantwortung Produktsicherheitsrecht = Einfallstor für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche Produktsicherheitsrecht = Einfallstor für Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Europäisch geprägte Rechtsmaterie (europäisch harmonisierte Anforderungen nationaler Vollzug) Europäisch harmonisierte, produktbezogene Anforderungen (europäisches Recht) Überwachung, Vollzug und Sanktionierung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten (nationales Recht) Unterschiedliche Rechtsregime mit einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsakte CE-Regime z.b. Maschinenrichtlinie, R&TTE-Richtlinie, EMV-Richtlinie, RoHs-Richtlinie, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Sonderregime für Verbraucherprodukte Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, RAPEX-Leitlinien, ProdSG Food-Regime z.b. EG Lebensmittelbasisverordnung, LFGB, Bedarfsgegenständeverordnung Chemikalien-Regime: REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, POP-Verordnung [ ]

2 / Marktüberwachung Typische Beispiele behördlicher Beanstandungen Die häufigsten formalen Mängel Keine, falsche, unzureichende Hersteller- und/oder Identifikationskennzeichnung Keine oder nicht ordnungsgemäße EG-Konformitätserklärung Keine oder unvollständige Produktbeigaben (z.b. Informationsbroschüre, Gebrauchsanleitung, Warnhinweise etc.) Keine oder nicht ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung Die häufigsten sicherheitstechnischen Mängel Unzureichende Übereinstimmung mit den sicherheitstechnischen Vorgaben des jeweils einschlägigen Rechtsaktes (ProdSG, LFGB, PSA, MPG, EMV, R&TTE etc.) Unzutreffende Produktklassifizierung (z.b. PSA-Klassen, Spielzeug vs. Verbraucherprodukt, Medizinprodukte-Klassen etc.) Unzureichende Einhaltung der EMV-Anforderungen, Anforderungen des MPG etc. Schadstoffbelastung gem. LFGB, REACH-VO etc. [ ] / Sanktionspyramide Product Compliance Strafbarkeit schadstoffbelastete Produkte Strafbarkeit unzureichende Gefahrensteuerung Schadensersatzansprüche Bußgelder Aussetzung freier Warenverkehr Bsp. 223, 229, 222 StGB bzw. gem. 58 LFGB, 5 ChemSanktionsV, 41 f. MPG etc. Bsp. 223, 229, 222 StGB Bsp. 437 BGB, 823 BGB, ProdHaftG Bsp. Kennzeichnungsverstöße, 39 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG Bsp. Art. 27 ff. VO (EG) 765/2008 Vertriebsverbote Bsp. 26 ff. ProdSG 4 Sanktionen in Abhängigkeit der jeweils einschlägigen Rechtsakte zur Produkt Compliance

3 / Dauerbrenner Produktkennzeichnung von Werbemitteln Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau noerr.com / Kennzeichnungsanforderungen für Verbraucherprodukte - 6 ProdSG Grundlegendes zur Kennzeichnungspflicht gem. 6 ProdSG Adressaten der Pflicht: Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer Zeitpunkt, zu dem die korrekte Kennzeichnung vorhanden sein muss: Bei Bereitstellung des Produkts auf dem Markt Inhalt Herstellerkennzeichnung: Name und zustellungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer (Alt.: Postfach), Postleitzahl, Ort) Inhalt Identifikationskennzeichnung: Kennzeichnung zur Abgrenzung von anderen Produkten (z.b. Serien- oder Typnummer) Ergänzende Beachtung sonstiger Kennzeichnungspflichten (z.b. ElektroG dauerhafte Kennzeichnung erforderlich). Art und Ort der Anbringung der Kennzeichnung Grundsätzlich: Auf dem Verbraucherprodukt selbst! Ausnahmen: (1) Auf der Verpackung, wenn Anbringung auf dem Produkt selbst nicht möglich (2) Gar keine Kennzeichnung, wenn es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. 6

4 / AAMÜ-Beschluss / Grundsätzliches Vorgehen Herstellerkennzeichnung Prüfen, ob die Vorschrift unproblematisch eingehalten werden kann Berücksichtigung der vorhandenen Guidelines (AAMÜ, LASI, Rechtsprechung etc.) z.b. mit Hilfe von Aufklebern, Hang-Tags etc. Prüfen, ob eine Ausnahme in Anspruch genommen werden kann Ausnahme 1: Anbringung der Daten auf der Verpackung (wenn vorhanden), statt auf dem Produkt selbst Ausnahme 2: Vollständiger Verzicht auf die Anbringung der Daten regelmäßig (-) Prüfen, wessen Kontaktdaten aufgebracht werden sollen Kontaktdaten des Importeurs (bzw. des Herstellers im EWR) Kontaktdaten des Endkunden (Werbetreibender) Kontaktdaten des Händlers (Quasihersteller) Anbringung der Daten egal wessen Daten allerspätestens durch den Importeur, um Bußgelder zu vermeiden! 8

5 / Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht (1) Bußgelder in Höhe von bis zu EUR , 39 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG Bemessung des Bußgeldes je Kennzeichnungsverstoß Abschöpfung des mit dem Vertrieb von Produkten mit fehlerhafter Kennzeichnung erzielten Gewinns, 17 Abs. 4 OWIG Vertriebsbehindernde Maßnahmen durch die Lebensmittel- und Marktüberwachungsbehörden bzw. durch den Zoll Vertriebsverbot für Lagerware mit unzureichender Kennzeichnung Anordnung der Rücknahme aus dem Handel (z.b. gegenüber Werbetreibenden mit eigenem Retail) Aussetzung der Überführung in den freien Warenverkehr, wenn Produkt nach Einschätzung des Zolls nicht verkehrsfähig ist Erzwungene Öffentlichkeitsinformation durch die Lebensmittel- und Marktüberwachungsbehörden RAPEX-Meldungen Öffentliche Warnungen durch die zuständigen Behörden (insbesondere: NRW) 9 / Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Product Compliance (2) Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Kunden Ansprüche auf Nacherfüllung (Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung Grundsätzlich nach Wahl des Kunden) Anspruch auf vertragliche Rückabwicklung u. Schadensersatz Versagung der Produktzertifizierung durch notifizierte Stellen Kein GS-Zeichen bei (aus Sicht der Zertifizierungsstelle) unzureichender Produktkennzeichnung Wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme durch Marktbegleiter Kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber, Vereine etc. Unterlassungsansprüche (z.b. durch einstweilige Verfügung) Wirkung häufig schärfer als behördliches Vertriebsverbot Ansprüche auf Auskunft (z.b. über Anzahl der vertriebenen Produkte und erzielten Gewinn) Ansprüche aus Schadensersatz Strafrechtliche Konsequenzen bei unzureichender Gefahrensteuerung oder bei Schadstoffen (vgl. hierzu sogleich)

6 / Strafrechtliche Risiken des Vertriebs nicht konformer Produkte Risiko Nr. 1: Unzureichende Durchführung erforderlicher Gefahrensteuerungsmaßnahmen Risiko Nr. 2: Inverkehrbringen schadstoffbelasteter Produkte Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau noerr.com / Risiko Nr. 1: Strafbarkeit unzureichender Gefahrensteuerungsmaßnahmen - StGB Strafrechtliche Sanktionen bei unterlassenen Gefahrenabwendungsmaßnahmen Strafrechtliche Garantenpflicht zur Durchführung von Gefahrenabwendungsmaßnahmen (z.b. Warnung, Stilllegungsaufforderung, Rückruf, Rücknahme etc.) Individuelle strafrechtliche Verantwortung bei Verstoß gegen Garantenpflichten Fahrlässige Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre o. Geldstrafe) Vorsätzliche Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre o. Geldstrafe) Fahrlässige Tötung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre o. Geldstrafe) Totschlag(Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren o. Geldstrafe) Strafrechtliche Produktverantwortung ist häufig entscheidende Motivation für die Industrie zur Durchführung von Gefahrenabwendungsmaßnahmen im Feld Strafrechtliches Risiko in erster Linie für die Geschäftsführung

7 / Risiko Nr. 2: Fahrlässiges Inverkehrbringen schadstoffbelasteter Produkte Bereits das fahrlässige Inverkehrbringen schadstoffbelasteter Spielwaren kann strafbar sein Eine tatsächlich eintretende Gesundheitsschädigung ist nicht erforderlich Auchein von dem Produkt ausgehendes Gesundheitsrisiko ist nicht erforderlich Ein ggf. durchgeführter Produktrückruf beseitigt die Strafbarkeit nicht (beeinflusstggf. aber die Höhe d. Strafe) Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre Verstöße gegen Schadstoffgrenzwerte werden im Vergleich zu anderen Verstößen sehr scharf sanktioniert Strafrechtliches Risiko für die einzelnen Mitarbeiter, die für das Inverkehrbringen verantwortlich sind 13 / Strafbarkeit bei Schadstoffbelastung Beispiele (1) Benzol - 5 Nr. 19 ChemSanktionsV i.v.m. 27 ChemG i.v.m. Anhang XVII ReachVO Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (fahrlässiger Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlicher Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in schweren Fällen (Gefährdung einer Vielzahl v. Personen) Nickel - 5 Nr. 19 ChemSanktionsV i.v.m. 27 ChemG i.v.m. Anhang XVII ReachVO Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (fahrlässiger Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlicher Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlich mit Gesundheitsgefährdung) Cadmium - 5 Nr. 19 ChemSanktionsV i.v.m. 27 ChemG i.v.m. Anhang XVII ReachVO Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (fahrlässiger Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlicher Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in schweren Fällen (Gefährdung einer Vielzahl v. Personen)

8 / Strafbarkeit bei Schadstoffbelastung Beispiele (2) Chrom-VI - 58 LFGB i.v.m. BedGestVO Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (fahrlässiger Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlicher Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in schweren Fällen (Gefährdung einer Vielzahl v. Personen) Azo-Farbstoffe - 58 LFGB i.v.m. BedGestVO Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (fahrlässiger Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlicher Verstoß) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in schweren Fällen (Gefährdung einer Vielzahl v. Personen) [ ] / Differenzierte Stufenverantwortlichkeit in der Vertriebskette Hersteller Hersteller muss durch interne Organisation gewährleisten, dass rechtliche Vorgaben für die Produktion eingehalten werden. Rechtsprechung vermeidet bisher quantitative Vorgaben zu Umfang und Intensität der erforderlichen Stichproben. Stichproben müssen aber so bemessen sein, dass das Inverkehrbringen non-konformer Lebensmittel zuverlässig verhindert wird. Einführer Stichprobenkontrollen können nicht durch vertragliche Vereinbarungen auf den Lieferanten im EU-Ausland übertragen werden Umfang kann sich bei Vorlage Prüfberichten akkreditierter Institute durch den Vorlieferanten reduzieren. Umfang kann sich erhöhen, wenn Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben festgestellt wurden Händler Großhändler: Eigene Prüfpflicht kann sich aber weitgehend auf plausible Dokumentation von Vorlieferanten stützen Einzelhändler: Kann sich grundsätzlich auf plausible Dokumentation von Vorlieferanten stützen.

9 / Verstoß gegen Vorgaben der Product Compliance Was nun? RAPEX-Risikobewertung Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau noerr.com / Typische Fragen bei festgestelltem Verstoß gegen die Product Compliance Darf das Produkt weiter vertrieben werden? Besteht eine Pflicht zur behördlichen Selbstanzeige? Muss das Produkt aus dem Handel zurückgenommen werden? Besteht eine Pflicht zur Durchführung eines öffentlichen Produktrückrufsoder einer Warnung? Ist eine behördlicherapex-meldung zu befürchten? Welche Maßnahmen werden die zuständigen Überwachungsbehörden anordnen? Bestehen strafrechtliche Risiken? Wennja, für wen? 18

10 / RAPEX-Risikobewertung Beurteilungsmaßstab für die erforderlichen Maßnahmen Ernstes Risiko (S): Hohes Risiko (H): Mittleres Risiko (M): Niedriges Risiko (L): Regelmäßig Produktrückruf Notifikationspflicht RAPEX-Meldung Regelmäßig Rücknahme aus dem Handel - Notifikationspflicht Regelmäßig: Vertriebsverbot - Notifikationspflicht Keine Regelmäßigkeit Schweregrad der Verletzung Wahrscheinlichkeit einer Schädigung während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts Hoch > 50% H S S S > 1/10 M S S S > 1/100 M S S S > 1/1.000 L H S S > 1/ L M H S > 1/ L L M H > 1/ L L L M Gering < 1/ L L L L 19 / RAPEX-Risikobewertung - Beispiel 20

11 /Über Lex Mundi Noerr ist exklusives Mitglied von Lex Mundi, dem führenden Netzwerk unabhängiger Wirtschaftskanzleien mit umfangreicher Erfahrung in mehr als 100 Ländern. Als Teil des weltweiten Lex Mundi-Netzwerks bieten wir unseren Mandanten über einen Ansprechpartner bevorzugt Zugang zu über Anwälten weltweit Jedes Lex Mundi-Mitglied ist in seinem nationalen bzw. regionalen Markt führend. Gemeinsam bieten die Lex Mundi- Kanzleien globale Rechtsberatung von einzigartiger Qualität und Bandbreite. In Zusammenarbeit mit anderen Lex Mundi- Kanzleien können wir anspruchsvollste grenzübergreifende Transaktionen und Streitfälle unserer Mandanten aus einer Hand begleiten. Lex Mundi Network Global Law Firm 1 Global Law Firm 2 Global Law Firm 3 Global Law Firm 4 Global Law Firm 5 Global Law Firm 6 Global Law Firm 7 Global Law Firm 8 Global Law Firm 9 Global Law Firm 10 PLC Which Lawyer? 2012 Aggregated Rankings Lex Mundi and Global Firms / Ihr Ansprechpartner Minibroschüre Erste Hilfe Schadstoffbefund Interesse? Dr. Arun Kapoor Rechtsanwalt Brienner Str München Tel / Fax / arun.kapoor@noerr.com

12 / Standorte Alicante Noerr Alicante IP, S.L. Avenida México Alicante Spanien T Berlin Charlottenstraße Berlin Deutschland T Bratislava Noerr s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A Bratislava Slowakische Republik T Brüssel Boulevard du Régent Brüssel Belgien T Budapest Kanzlei Noerr & Partner Fő utca Budapest Ungarn T Bukarest S.P.R.L. Menzer & Bachmann - Noerr Str. General Constantin Budişteanu nr. 28 C, Sector Bukarest Rumänien T Dresden Paul-Schwarze-Straße Dresden Deutschland T Düsseldorf Speditionstraße Düsseldorf Deutschland T Frankfurt am Main Börsenstraße Frankfurt am Main Deutschland T London Tower Old Broad Street London EC2N 1HQ Großbritannien T Moskau Noerr OOO 1-ya Brestskaya ul. 29 Pf Moskau Russische Föderation T München Brienner Straße München Deutschland T New York Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2610 New York, NY USA T Prag Noerr s.r.o. Na Poříčí 1079/3a Prag 1 Tschechische Republik T Warschau Noerr Menzer Sp.k. Al. Armii Ludowej Warschau Polen T info@noerr.com

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