GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag

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1 Aufgabenstellung: Entwerfen Sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag und achten Sie dabei insbesondere auch auf die für diesen Vertragsabschluss relevanten Vertretungsverhältnisse. Sie stehen auf der Seite der X GmbH. Sichern Sie ihre Rechte hinreichend ab. Fördern Sie durch vertragliche Regelungen die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages. Regeln Sie ausführlich die Punkte, die den Parteien wichtig sind. Prüfen Sie, ob in den Vertrag weitere Klauseln aufgenommen werden sollten, die im Sachverhalt nicht ausdrücklich angesprochen sind und nehmen Sie diese gegebenenfalls in den Vertrag auf. GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag Zwischen der GmbH X GmbH vertreten durch die Gesellschafter A,B,C und D im folgenden Gesellschaft und G im folgenden Geschäftsführer wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: 1 Zuständigkeit 1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung hat sich nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu richten. 2. Der Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten. Solange er alleiniger Geschäftsführer ist, ist er berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Seite 1 von 10

2 3. Der Geschäftsführer hat das Recht, jederzeit eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. 4. Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er übt die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, einer Geschäftsordnung und der Beschlüsse und Anweisungen der Gesellschafterversammlung aus. 2 Vertragslaufzeit, Kündigung 1. Dieser Vertrag beginnt am und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Wird er nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von der Gesellschaft oder dem Geschäftsführer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 2. Außer durch Ablauf des Vertragszeitraumes endet das Anstellungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer zur Ausübung seiner Tätigkeit dauernd unfähig ist mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsunfähigkeit durch Gutachten festgestellt wird. Die Gesellschaft kann auf eigene Kosten den Grad der Arbeitsunfähigkeit durch Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens ermitteln lassen, das für beide Vertragspartner verbindlich ist. 3. Die Bestellung des Geschäftsführers kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden, unbeschadet seiner Ansprüche nach diesem Vertrag. Dem Widerruf folgt eine schriftliche Kündigung des Dienstvertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt. 4. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführer bei Weiterzahlung seiner Bezüge zu beurlauben. Ein solcher Urlaub ist auf einen dem Geschäftsführer etwa noch zustehenden Urlaub noch anzurechnen. Die Freistellung erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Seite 2 von 10

3 5. Im Falle der Umwandlung, Verschmelzung oder vergleichbarer Umgestaltungen der Gesellschaft in eine anderer Gesellschaftsform erhält der Geschäftsführer bei im übrigen entsprechender Fortgeltung dieses Vertrages eine vergleichbare Rechtsstellung. 3 Zustimmungspflichtige Geschäfte 1. Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Hiervon ausgenommen sind: - Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von Euro - Rechtsgeschäfte, die in der Geschäftsordnung als zustimmungspflichtig festgehalten sind. 2. Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 3. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss für weitere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen die Zustimmungsbedürftigkeit festlegen. 4 Haftung des Geschäftsführers 1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung spätestens zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen. 2. Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. 3. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist. 5 Geheimhaltung 1. Der Geschäftsführer verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung und Geheimhaltung aller Vorgänge, betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse z. B. über Produkte, Verfahren, Pläne und Zahlen der Gesellschaft, die ihm während und im Rahmen seiner [bisherigen und zukünftigen] Tätigkeit für die Gesellschaft Seite 3 von 10

4 [bekannt geworden sind und] bekannt werden. Der Geschäftsführer hat insbesondere davon Kenntnis, dass im Prinzip alles, was er von der Gesellschaft weiß, als vertraulich zu behandeln ist, wenn es nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung freigegeben wurde. Der Geschäftsführer wird deshalb gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, gleich welcher Art, Stillschweigen bewahren. Vorbehalten bleiben nur die gesetzlichen Auskunftspflichten. 2. Die Gesellschaft behält sich in jedem einzelnen Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht das Recht vor, den entstandenen Schaden und eventuelle weitere Ansprüche gerichtlich einzufordern. 3. Die Verschwiegenheitsverpflichtung dauert auch über ein Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Geschäftsführung und eine Beendigung dieses Vertrages hinaus fort. 4. Der Geschäftsführer verpflichtet sich ferner, bei seinem Ausscheiden oder seiner Abberufung als Geschäftsführer alle in seinem Besitz befindlichen schriftlichen, elektronischen oder in sonstiger Form vorhandenen Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe oder hiervon gefertigte Ab- bzw. Durchschriften oder Kopien, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, unverzüglich und unaufgefordert an die Gesellschaft zurückzugeben. Erforderlichenfalls hat er eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er alle diesbezüglichen Unterlagen so vernichtet hat, dass kein Dritter hieraus irgendwelche Kenntnisse erlangen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. 6 Wettbewerbsverbot 1. Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. 2. Sonstige entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Seite 4 von 10

5 3. Nach Ablauf des Vertrages beschränkt sich das Verbot auf Deutschland, gilt für die Dauer eines Jahres und nur für den Wettbewerb auf dem Gebiet Maschinenbau. 7 Vergütung 1. Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit - ein festes Jahresgehalt in Höhe von Euro, zahlbar in zwölf gleichen Raten, jeweils am Monatsende; dieses feste Jahresgehalt ändert sich im gleichen Verhältnis und zum selben Zeitpunkt, wie sich die Gehälter in der höchsten Tarifstufe für kaufmännische Angestellte der Maschinenbaubranche verändert. - eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts, zahlbar am eines jeden Jahres, und ein Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsgehalts, zahlbar am 1. Juli eines jeden Jahres. - eine Tantieme in Höhe von 1,5 % des Jahresüberschusses. Berechnungsgrundlage für die Tantieme ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss der Gesellschaft, der sich vor Abzug der Tantieme selbst ergibt. Die Tantieme wird mit Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Wird der Geschäftsführervertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf die Tantieme. 8 Sonstige Leistungen 1. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch bis zur Dauer von zwei Monaten in vollem Umfange bestehen. 2. Stirbt der Geschäftsführer, so werden seine Bezüge sechs Monate an seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge weiterbezahlt. 3. Die Gesellschaft schließt für die Dauer des Anstellungsverhältnisses zugunsten des Geschäftsführers eine Unfall-/Todesversicherung ab, aus der der Geschäftsführer bzw. seine Hinterbliebenen im Fall der Invalidität und im Fall des Ablebens Geld erhalten. Der Versicherungsschutz ist nicht beschränkt auf Unfälle, die in Ausübung des Berufs geschehen. 9 Urlaub 1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Seite 5 von 10

6 2. Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. den Gesellschaftern zu vereinbaren. 3. Kann der Geschäftsführer den Urlaub aus zwingenden geschäftlichen Gründen ganz oder teilweise nicht nehmen, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten. Das Abfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Festgehaltes. 10 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht. 11 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. 12 Gerichtsstand Für Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft aus dem Anstellungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte. Ort, Datum Unterschrift Geschäftsführer G Unterschrift Gesellschafter A Unterschrift Gesellschafter B Unterschrift Gesellschafter C Unterschrift Gesellschafter D Seite 6 von 10

7 Aufgabenstellung: Erläutern Sie außerhalb des Vertragsentwurfes die von Ihnen gewählte Gestaltung der Klauseln über die Befugnisse des Geschäftsführers im Außen- und Innenverhältnis sowie das Zusammenspiel von Organstellung und Rechtsstellung aus dem Anstellungsvertrag, indem Sie die nach dem Gesetz geltende Rechtslage darstellen und sodann im Einzelnen begründen, ob und gegebenenfalls wie Sie von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen sind. Die Bestellung, Abberufung und Entlastung sowie die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung ist Sache der Gesellschafter ( 46 Nr.5 und 6 GmbHG). Rechte und Pflichten vom Geschäftsführer sind weitestgehend im GmbH-Gesetz definiert. Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Doppelstellung inne, er ist sowohl Organ der Gesellschaft mit der Befugnis nach Außen zu vertreten, als auch Angestellter der GmbH und steht damit in einem Dienstverhältnis. Dieses Dienstverhältnis ist im Anstellungsvertrag geregelt. Nach Außen kann die Vertretungsmacht der Geschäftsführer nicht eingeschränkt werden ( 37 Abs. 2 GmbHG). Dementsprechend können die Befugnisse auch nicht auf einen Geschäftsbereich beschränkt sein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam (Gesamtvertretungsbefugnis 35 Abs.2 S. 2 GmbHG). Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer allerdings verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis [ ] durch Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (vgl. 37 Abs. 1.GmbHG). Der GmbH-Geschäftsführer ist also von den Gesellschaftern weisungsabhängig in der Führung der laufenden Geschäfte. Die Gesellschafter haben die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag, in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer, oder in Anstellungsverträgen bestimmte Aufgabenbereiche für die Geschäftsführer zu definieren. Ebenso ist ein Katalog mit Zustimmungspflichtigen Entscheidungsbereichen denkbar. Nur im Falle, dass Weisungen gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen des Gesellschaftsvertrages missachten, überschreiten die Gesellschafter ihr Weisungsrecht. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer aber lediglich zur Seite 7 von 10

8 Ausführung ihrer Beschlüsse verpflichten, die GmbH jedoch nicht selbst anstelle des Geschäftsführers vertreten. Zur Problematik: Die Gesellschafter der GmbH möchten die Vertretungsmacht des Herrn G möglichst weit einschränken : Durch die mögliche Berufung eines zweiten Geschäftsführers unter Verwendung einer Gesamtvertretung dürften die Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten und eine Beschränkung wäre in dem Sinne erreicht, dass kein Geschäftsführer alleine handeln kann. Im vorliegenden Beispiel soll allerdings ein Prokurist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einschränken. In diesem Fall wäre eine unechte Gesamtvertretung möglich. Die Anordnung unechter Gesamtvertretung bedeutet, dass die Gesellschaft organschaftlich nur durch den Geschäftsführer in Zusammenwirken mit einem Prokuristen vertreten werden kann (entsprechend 125 Abs.3 HGB, 78 Abs.3 AktG). Der Prokurist handelt in diesem Fall nicht als Prokurist (mit der Einschränkung des 125 Abs.2 HGB), seine Vertretungsmacht bestimmt sich vielmehr nach der eines Geschäftsführers. Die unechte Gesamtvertretung ist allerdings nur zulässig, soweit sie in der Satzung der GmbH vorgesehen ist. Für diesen Fall muss jedoch auch zusätzlich die Möglichkeit des ungebundenen einzelnen Geschäftsführers vorgesehen sein. Außerdem darf dem Prokuristen keine Vetoposition zufallen, womit eine unechte Gesamtvertretung bei einem einzelnen Geschäftsführer nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist diese Art der Einschränkung des Geschäftsführers, wie von Gesellschafter A indirekt gefordert, nicht möglich. Eine Möglichkeit, den Geschäftsführer zu beschränken, besteht für die Gesellschaft aber darin, wichtige Dinge unter zustimmungspflichtige Geschäfte zu führen. Um diese nicht alle im Geschäftsführeranstellungsvertrag regeln zu müssen, können die Gesellschafter eine Geschäftsordnung für den oder die Geschäftsführer beschließen. Von der Existenz einer solchen Geschäftsordnung wird im vorliegenden Vertrag ausgegangen: Seite 8 von 10

9 3 Zustimmungspflichtige Geschäfte 1. Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Hiervon ausgenommen sind: [...] - Rechtsgeschäfte, die in der Geschäftsordnung als zustimmungspflichtig festgehalten sind. Hier können auch nachträglich zustimmungspflichtigen Geschäfte aufgenommen werden. So ist im vorliegenden Vertrag auch erwähnt, dass die Gesellschafterversammlung [...] durch Beschluss für weitere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen die Zustimmungsbedürftigkeit festlegen kann ( 3 Abs. 3). Weiterhin kann der Gesellschafter Beträge festsetzen, ab denen der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einholen muss. Im vorliegenden Vertrag werden in 3 - Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von Euro als zustimmungspflichtig definiert. In der Aufgabenstellung wird erwähnt, dass die Möglichkeit bestehen soll, einen weiteren Geschäftsführer zu bestellen und die Aufgabenbereiche im Innenverhältnis abzugrenzen (Produktion/Vertrieb). Dieser Punkt wurde nicht in den Vertrag mit aufgenommen, da er problemlos auch nachträglich durch die Gesellschafter geregelt werden kann und z.b. in die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer aufgenommen werden kann. Die beiden Stellungen des Geschäftsführers (Organ und Dienstvertragspartei) sind rechtlich voneinander unabhängig. Es ist daher möglich zum Geschäftsführer bestellt zu sein, aber keinen Anstellungsvertrag zu haben. Andersrum kann es auch sein, dass bereits ein Dienstvertrag existiert, die Bestellung zum Geschäftsführer jedoch noch nicht durchgeführt wurde. Die Bestellung zum Geschäftsführer muss im Handelsregister eingetragen werden ( 10 GmbHG), wobei aber eine rechtliche Wirksamkeit auch ohne diese besteht. Die Abberufung des Geschäftsführers aus der Organstellung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen erfolgen ( 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung allein stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages dar. Der Seite 9 von 10

10 Anstellungsvertrag bleibt davon also unberührt. Gleiches gilt bei Amtsniederlegung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag muss gesondert, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, gekündigt werden ( 626 BGB). Im vorliegenden Vertrag wurde dem folgendermaßen Rechnung getragen: 2 Absatz 3.: Die Bestellung des Geschäftsführers kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden, unbeschadet seiner Ansprüche nach diesem Vertrag. Dem Widerruf folgt eine schriftliche Kündigung des Dienstvertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt. In diesem Fall ist eine Beurlaubung bis zum Ende der Kündigungsfrist möglich: 2 Absatz 4.: Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführer bei Weiterzahlung seiner Bezüge zu beurlauben. Ein solcher Urlaub ist auf einen dem Geschäftsführer etwa noch zustehenden Urlaub noch anzurechnen. Die Freistellung erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Läuft der Geschäftsführeranstellungsvertrag aus oder wird gekündigt, hat eine Abberufung von der Organstellung separat zu erfolgen. Seite 10 von 10

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