ALPMANN SCHMIDT. Aufbauschemata Öffentliches Recht. 13. Auflage

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1 ALPMANN SCHMIDT Aufbauschemata Öffentliches Recht 13. Auflage 2012

2 Aufbauschemata Öffentliches Recht Inhaltsverzeichnis Verfassungsrecht insbes. Staatsorganisation Europarecht Grundlagen Grundrechte Allg. Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahrensrecht Materielles Verwaltungsrecht Verwaltungsprozessrecht Besonderes Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Versammlungsrecht Baurecht Überblick Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht, insbes. Immissionsschutz - recht, Straßenrecht Kommunalrecht 2012 Thomas Müller Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Annette-Allee 35, Postfach 11 69, Telefon (0251) AS-Online:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Müller, Thomas Aufbauschemata Öffentliches Recht 13. Auflage 2012 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 INHALTSVERZEICHNIS A. Verfassungsrecht... 1 I. Staatsorganisation Bundestag... 1 a) Funktion und Kompetenzen... 1 b) Wahlsystem, Art. 38 III GG i.v.m. BWahlG... 2 c) Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG... 3 d) Abgeordnete... 4 e) Fraktionen... 5 f) Ausschüsse... 6 g) Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG... 7 h) Parteien Bundesrat Bundesregierung, Bundeskanzler und Bundesminister Bundespräsident Landesorgane Kommunale Organe Juristische Personen des öffentlichen Rechts Judikativ-Organe II. Staatsprinzipien Demokratie Bundesstaat Rechtsstaat a) Gewaltenteilung/Sicherung b) Vorbehalt/Vorrang des Gesetzes c) Rückwirkung von Gesetzen d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Sozialstaat/Freiheitlich demokratische Grundordnung III. Gesetzgebung Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes a) Aufbauschema b) Gesetzgebungskompetenzen c) Fortgeltung alten Rechtes d) Gesetzgebungsverfahren... 26/27 2. Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung Aufbauschema IV. Verwaltung der Bundesgesetze V. Finanzverfassung Steuergesetzgebung Haushaltsrecht VI. Völkerrechtliche Verträge Transformation Wirksamkeit nach Grundgesetz I

5 VII. Bundesverfassungsgerichtsverfahren Überblick Organstreitverfahren Aufbauschema Bund-Länder-Streitverfahren Aufbauschema Abstrakte Normenkontrolle Aufbauschema Konkrete Normenkontrolle Aufbauschema Kompetenzkontrollverfahren Aufbauschema Individualverfassungsbeschwerde a) Gegen Rechtsnormen Aufbauschema... 40/41 b) Gegen Judikativakte Aufbauschema... 42/43 8. Kommunalverfassungsbeschwerde Aufbauschema... 44/45 B. Europarecht I. Primäres Unionsrecht der EU II. Organe der EU und deren Aufgaben III. Sekundäres EU-Recht IV. Verhältnis EU-Recht zum nationalen Recht V. EU-Grundrechte, EU-Grundrechte-Charta, EMRK und EU-Grundfreiheiten...50 C. Grundrechte I. Allgemeiner Teil Grundstrukturen a) Stellung in der Rechtsordnung b) Funktionen der Grundrechte c) Grundrechtsfähigkeit d) Grundrechtsbindung Grundrechtsprüfung Aufbauschema a) Eingriff in den Schutzbereich b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung c) Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtskollision II. Besonderer Teil Freiheitsgrundrechte a) Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit b) Art. 2 I i.v.m. 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht c) Art. 2 II 1 GG Leben, Gesundheit d) Art. 2 II 2, 104 GG Freiheit der Person e) Art. 4 GG Glauben, Bekenntnis, Gewissen f) Art. 5 I GG Kommunikation g) Art. 5 III GG Kunst, Wissenschaft h) Art. 6 GG Ehe, Familie i) Art. 7 GG Schulwesen j) Art. 8 GG Versammlung k) Art. 9 GG Vereinigung und Koalition II

6 l) Art. 10 GG Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis m) Art. 11 GG Freizügigkeit n) Art. 12 GG Beruf... 71/72 o) Art. 13 GG Wohnung... 73/74 p) Art. 14 GG Eigentum, Erbrecht... 75/76 q) Art. 16 GG Ausbürgerung, Auslieferung r) Art. 16 a GG Asyl s) Art. 17 GG Petition t) Art. 20 IV GG Widerstand u) Art. 33 V GG Fürsorgeanspruch des Beamten Gleichheitsrechte a) Art. 3 I GG Allgemeiner Grundsatz b) Art. 3 II u. III GG Differenzierungsverbote c) Art. 33 I III GG Gleichheit bezüglich staatsbürgerlicher Rechte und öffentlicher Ämter Justiz-Grundrechte a) Art. 19 IV GG Rechtsweggarantie... 86/87 b) Art. 101 Gesetzlicher Richter und Sondergerichte c) Art. 103 GG Rechtliches Gehör und Strafrechtsgrundsätze III. Grundfreiheiten der EU Arten und Geltung Prüfungsschema D. Allgemeines Verwaltungsrecht I. Verwaltungsverfahrensrecht Abgrenzung öffentliches und privates Recht Handlungsformen der Verwaltung a) Überblick b) Begriffsmerkmale des VA, 35 VwVfG... 94/95 c) Allgemeinverfügung d) Realakt und sonstige Handlungen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Überblick Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes a) Überblick Aufbauschema b) Ermächtigungsgrundlage c) Formelle Anforderungen d) Ermessensspielraum e) Beurteilungsspielraum Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Rechtsfolgen von formellen Fehlern Zusage, Zusicherung, Nebenbestimmungen Aufhebung von Verwaltungsakten a) Rücknahme b) Widerruf c) Rückforderungsbescheid und Wiederaufgreifen III

7 10. Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns / Öffentlich-rechtlicher Vertrag a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit /114 b) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag II. Öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen Überblick Schlichter Abwehr- und Unterlassungsanspruch und allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch Aufbauschema zu Übersicht Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Aufbauschema Anspruch aus Sonderverhältnis Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA Amtshaftungsanspruch Aufbauschema / Ausgleichsanspruch im Polizei- und Ordnungsrecht Aufbauschema Entschädigung nach Enteignung Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff /127 III. Verwaltungsprozessrecht Zulässigkeit der Klage a) Überblick Aufbauschema b) Verwaltungsrechtsweg /130 c) Klagearten im Überblick /132 d) Klagebefugnis e) Vorverfahren f) Klagefrist g) Beklagter h) Beteiligten- und Prozessfähigkeit i) Klagehäufung Klagearten a) Anfechtungsklage Aufbauschema /140 b) Verpflichtungsklage Aufbauschema /142 c) Fortsetzungsfeststellungsklage Aufbauschema /144 d) Allgemeine Leistungsklage Aufbauschema /146 e) Feststellungsklage Aufbauschema /148 f) Normenkontrollantrag Aufbauschema / Besondere Klagesituationen a) Klage gegen Nebenbestimmungen b) Annexantrag nach 113 I 2, 3 VwGO c) Organstreitklagen /154 d) Konkurrentenklagen e) Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Verwaltungsprozess Einstweiliger Rechtsschutz a) Überblick b) Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs c) Antrag nach 80 V VwGO Aufbauschema /160 d) Antrag nach 123 VwGO Aufbauschema /162 e) Antrag nach 80 a VwGO /164 IV

8 IV. Widerspruchsverfahren Zulässigkeit eines Widerspruchs Aufbauschema Begründetheit eines Widerspruchs Aufbauschema Reformatio in peius E. Besonderes Verwaltungsrecht I. Polizei- und Ordnungsrecht Gesetzessystem Behördensystem Handlungsinstrumentarium Rechtmäßigkeit von Verfügungen a) Aufbauschema b) Alternatives Aufbauschema c) Ergänzungslehre d) Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung e) Weitere Gefahrenbegriffe f) Störereigenschaft/Kausalität g) Rechtsnachfolge im Polizei- und Ordnungsrecht h) Störerauswahlermessen i) Möglichkeit der Handlungspflichterfüllung j) Abgrenzung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung Ordnungsrechtliche Verordnung Aufbauschema Verwaltungsvollstreckung a) Überblick b) Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Aufbauschema c) Abgekürztes Vollstreckungsverfahren / Sofortvollzug Aufbauschema d) Prozessuale Folgen e) Abschleppfall Kostenerstattungsansprüche II. Versammlungsrecht nach dem BundesVersG /189 III. Baurecht Bauplanungsrecht a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Bebauungsplänen Aufbauschema /191 b) 30, 31 BauGB (Bebauungsplan-Gebiet) /193 c) 34 BauGB (Innenbereich) d) 35 BauGB (Außenbereich) Bauordnungsrecht a) Bauerlaubnis Aufbauschema b) Bauordnungsverfügungen Nachbarschutz a) Nachbarschützende Normen b) Verfahrens- und prozessrechtlicher Schutz /200 IV. Wirtschaftsverwaltungsrecht V

9 V. Umweltrecht VI. Immissionsschutzrecht VII. Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht VIII. Recht der öffentlichen Einrichtungen F. Kommunalrecht I. Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II GG und Artikel aus Landesverfassungen II. Organisation und Aufgaben Aufgaben der Gemeinde und Aufsicht Organe der Gemeinde III. Satzungen der Gemeinde Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit Aufbauschema IV. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde V. Aufsichtsmaßnahmen Arten der Allgemeinen Kommunalaufsicht Rechtsschutz VI

10 A. VerfassungsR I. Staatsorganisation 1. Bundestag a) Funktion und Kompetenzen ZUSAMMENSETZUNG und BESCHLUSSFASSUNG Der BTag besteht aus 598 zuzüglich den aus den entstandenen Überhangmandaten gewählten Abgeordneten (s. Übersicht 2); seit September 2009: = 622, abzüglich der ggf. danach ent - fallenen Sitze (Todesfall etc.) Die Abgeordneten, die einer Willensrichtung sind, können sich zu Fraktionen (oder Gruppen) zusammenschließen (s. Übersicht 5). Den Vorsitz hat der BTagsPräs, Art. 40 GG. Die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre, Art. 39 I GG. Der BTag fasst seine Beschlüsse i.d.r. mit einfacher Mehrheit, Art. 42 II GG, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen. In bestimmten Fällen (Art. 63, 67, 68 GG u.a.) ist die Mehrheit der Mitglieder des BTags (sog. absolute Mehrheit oder Kanzlermehrheit) erforderlich. In anderen Fällen kann eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des BTags (Art. 79 II GG bei Verfassungsänderungen) oder der Abstimmenden (Art. 42 I 2, 77 IV 2 GG u.a.) erforderlich sein. KOMPETENZEN des BUNDESTAGES Initiative, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen, Art. 76 ff. GG Wahl des BKanzlers, Art. 63 GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Vertrauensfrage, Art. 68 GG Zuständig für die wesentlichsten Entscheidungen im Staat Wesentlichkeitstheorie, Parlaments- vorbehalt (s. Übersicht 18), z.b. Einsatz deutscher Streitkräfte Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive; Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, Art. 44 GG (vgl. Übersicht 7) Budget- und Steuerhoheit, Art. 104 a ff. GG Regelung der internen Geschäftsabläufe durch eine innenrechtliche GeschO, Art. 40 I 2 GG Besondere RECHTSFRAGEN Beschlussfähigkeit; an sich gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; wird aber so lange auch bei Evidenz vermutet, bis ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gestellt wird. Die GeschO des BTags ist eine Innenrechtssatzung und keine Außenrechtsnorm; insbesondere kann sie an ein ohnehin höherrangiges Gesetz keine Anforderungen stellen. Verstöße gegen die GeschO führen nicht zur Verfassungswidrigkeit; GeschO kann aber Hilfe für die Auslegung des GG sein. Beschlüsse des BTags sind zu Bundesmaterien auch dann zulässig, wenn keine ausdrückliche Kompetenzregelung besteht und in Kompetenzen anderer BOrgane nicht eingegriffen wird. So sind insbesondere Beschlüsse möglich, die die Meinung, die Auffassung oder den Standpunkt des BTags widerspiegeln (z.b. sog. Missbilligungsbeschlüsse), nicht aber solche Beschlüsse, die ein anderes BOrgan zu etwas verpflichten sollen, zu dem der BTag nicht verpflichten kann (z.b. Pflicht des BKanzlers, einen BMinister zur Entlassung vorzuschlagen; Misstrauensvotum mit Folge des Amtsverlustes gegen einen BMinister). 1

11 A. VerfassungsR I. Staatsorganisation 1. Bundestag b) Wahlsystem, Art. 38 III GG i.v.m. BWahlG Der BUNDESTAG hat eine gesetzl. Mitgliederzahl von 598 Sitzen ( 1 I BWahlG), die vom Volk in 299 Wahlkreisen durch eine sog. personalisierte Verhältniswahl mit Abgeordneten besetzt werden. 299 Direktmandate über die Erststimme und 299 Listenmandate über die Zweitstimme 5 BWahlG In jedem Wahlkreis wird ein namentlich bestimmter Kandidat (evtl. parteilos) durch eine reine Mehr heitswahl mit einfacher Mehr heit gewählt. Nachteil: Die auf den nicht gewählten Kandidaten entfallenden Stimmen haben keinen Erfolgswert (deshalb Zweitstimmensystem; siehe rechts). Bei der Anrechnung der im Land errungenen Direktmandate einer Partei auf die nach der Zweitstimme zustehenden Sitze kann es dazu kommen, dass von einer Partei auf Landes - ebene bereits mehr Direktmandate erzielt wur den, als ihr nach der Zweitstimme zustehen, sog. Überhangmandat, welches die Sitzanzahl im BTag erhöht ( 6 V BWahlG). 6, 27 ff. BWahlG Der Wähler gibt eine (Zweit-)Stimme für eine Partei ab, die in dem Bundesland seines Wahlkreises eine starre Landesliste mit Kandidaten aufgestellt hat, die in einer festen Reihenfolge stehen. Nach Auszählung aller Zweitstimmen werden durch Verhältniswahl zunächst alle 598 Sitze nach einem Ver - teilungsverfahren (Saint-Leguê/Schepers) auf die einzelnen Länder nach den abgegebenen Zweitstimmen verteilt (sog. Oberverteilung, z.b. 122 für NRW). Sodann werden auf Landesebene die Sitze auf die Parteien verteilt, die auf Bundesebene entweder 5% oder 3 Direktmandate (sog. Grundmandatsklausel) erzielt haben (sog. Unterverteilung, z.b. 42 Sitze für die CDU aus NRW). Merke: Auf die Zweitstimme kommt es an. Von dieser Sitzzahl pro Partei auf Landesebene werden nun die von dieser Partei bereits gewählten Direktkandidaten abgezogen und die noch nicht besetzten Sitze durch noch nicht gewählte Kandidaten von der Landes - liste in der dort feststehenden Reihenfolge aufgefüllt. Mit Urteil vom hat das BVerfG das neue Wahlgesetz hinsichtlich der Verteilung der Zweitstimmensitze und der Möglichkeit von Überhangmandaten in einer Menge von über 15 für verfassungswidrig erklärt. Der BTag muss rechtzeitig vor der Wahl im September 2013 ein neues WahlG erlassen, weil auch das alte WahlG verfassungswidrig ist. 2

12 A. VerfassungsR I. Staatsorganisation 1. Bundestag c) Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG allgemein aktives und passives WahlR aller Bevölkerungsgruppen ab 18 Jahren aber nur von Deutschen (wegen Art. 20 II GG) auch sog. Auslandsdeutsche, d.h. Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarats oder für die Dauer von 25 Jahren in einem anderen Staat leben, wenn mindestens 3 Monate Aufenthalt in der BRD bestand ( 12 ff. BWahlG) Aufrechterhaltung der Briefwahl unmittelbar keine weitere Entscheidungsinstanz zwischen Wählerstimme und Ermittlung der Abgeordnetensitze (also z.b. Wahlmännergremium unzulässig) Listenwahl wohl zulässig unzulässig wäre spätere Abänderung der Kandidatenreihenfolge auf Liste Wahlausübung ohne Zwang Neutralitätspflicht des Staates gilt auch für die Kandidatenaufstellung in der Partei deshalb z.b. Straftatbestand der Wählernötigung in 108 StGB und Wahlplakate in oder an Wahl - lokalen verboten, 32 BWahlG frei gleich hinsichtlich des gesamten Wahlvorganges (Aufstellung der Bewerber, Stimmabgabe, Auswertung) hinsichtlich der Wähler, Wahlbewerber und der Parteien (i.v.m. Art. 21 GG) gleicher Zählwert der Stimmen grds. gleicher Erfolgswert der Stimmen; PROBLEM: Überhangmandate 5% Sperrklausel (im Kommunalwahlrecht unzulässig) Grundmandatsklausel nach h.m. alles verfassungsgemäß; aber Anrechnungsverfahren Erststimmensitze zu Zweit - stimmensitzen ist verfassungswidrig (sog. negatives Stimmgewicht) geheim Recht auf Geheimhaltung der Wahl ( 33 BWahlG, 107 c StGB) freiwillige Offenbarung zulässig PROBLEM: Briefwahl; evtl. Manipulation, deshalb verstärkter Einsatz von Sonderwahl bezirken und fahrbaren Wahllokalen ( 8, 13, 61, 62 BWahlO) öffentlich / ungeschrieben Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (hergeleitet aus Art. 38 i.v.m. Art. 20 I GG) kann durch den Einsatz von untauglichen Wahlcomputern verletzt werden (keine hinreichende Kontrolle der Auszählung). 3

13 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 1. Abgrenzung öffentliches und privates Recht Abgrenzung Öffentliches Recht Privatrecht Verwaltungsarten Eingriffsverwaltung, wenn ein Hoheitsträger (insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten) in subjektive öffentliche Rechte (z.b. GRe) eingreift. Auch dann, wenn ein Privater als Beliehener (= Behörde) oder Verwaltungshelfer (Zurechnung zum Hoheits träger) handelt. Fiskalverwaltung, wenn ein Hoheitsträger seinen Bedarf an Gütern (Schreibtische, Bleistifte) oder an Personal (Dienstverträge) deckt, um damit öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Leistungsverwaltung Bundeswirtschaftsministerium gewährt Subventionen durch VA oder öffentlichrechtlichen Vertrag. Organisationsformenwahlrecht/ Handlungsformenwahlrecht des Staates Stadtwerke GmbH schließen zivilrecht li - che Wasserlieferungsverträge (beachte: Verwaltungsprivatrecht). Abgrenzungstheorien Wenn Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Subordinationstheorie Wenn Gleichordnungsverhältnis besteht. Wenn Allgemeininteressen verfolgt werden. Interessentheorie Wenn Individualinteressen verfolgt werden. Wenn auf der Grundlage von Normen des öffentlichen Rechts gehandelt wurde. Modifizierte Subjektstheorie Wenn auf der Grundlage von Normen des zivilen Rechts gehandelt wurde. Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn durch sie gerade ein Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet wird. 92

14 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 2. Handlungsformen der Verwaltung a) ÜBERBLICK öffentlich-rechtlich abstrakt-generell RVOen Satzungen mit Außenwirkung ohne Außenwirkung Verwaltungsvorschriften Richtlinien Erlasse, Rundschreiben konkret-individuell mit AUSSENWIRKUNG Rechtsakte = Setzen einer Rechtsfolge VA Polizei- und Ord - nungsver fü gun gen Genehmigungen, Erlaubnisse Bewilligungen, Zulassungen Rücknahme, Widerruf e. VA einseitig ohne AUSSENWIRKUNG sonst. rechtserhebliche Willens - erklärungen Aufrechnungs - erklärung Zurückbehaltungs - recht zweiseitig ör. Vertrag Realakte = schlichtes Vw-Handeln Geldzahlung Auskunft Löschen o. Vernichten von Daten oder Akten Immissionen öffentl. Einrichtungen oder Anlagen Beachte: ggf. VA vorgeschaltet Rechtsakte = Setzen einer vw-internen Rechtsfolge Realakte = schlichtes vw-internes Handeln Einzelweisungen Gemeinderatsbeschlüsse (i.d.r.); Ausnahme: Straßenbe- und -umbenennungen = VA nach 35 S. 2, 2. Fall VwVfG privatrechtlich Fiskalverwaltung (Beschaffung von Gütern und Personen) Leistungsverwaltung (teilweise VwprivatR ) 93

15 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 2. Handlungsformen der Verwaltung b) Begriffsmerkmale des VA, 35 VwVfG I. Maßnahme Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt. Behörde Definition Jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt, 1 IV VwVfG (= vw-verfahrensrechtlicher Begriff; nicht organi - sationsrechtlicher), auch Beliehene, ggf. zugerechnetes Verhalten eines Vw-Helfers. Abgrenzung Gegenbegriffe Gesetzgebungs- oder Rechtsprechungsmaßnahmen Handeln eines (nicht beliehenen) Privaten II. Gebiet des öffentlichen Rechts Definition öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage oder eindeutig hoheitliche Handlungsform Abgrenzung Gegenbegriffe privatrechtl. (fiskalische) Maßnahmen politische oder verfassungs- / völkerrechtliche Regierungsakte hoheitlich III. Regelung Definition Arten Abgrenzung Gegenbegriffe Maßnahme bezweckt ihrem Ausspruch nach die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge. einseitig verbindliche Rechtsfolgensetzung bei mangelnder Eindeutigkeit: Auslegung Verbot / Gebot Rechtsgewährung (z.b. Genehmigung) Rechtsversagung (z.b. Ablehnung) Rechtsgestaltung (z.b. Ernennung) Feststellung bei klärungsbedürftigem Rechtsverhältnis in verschiedenen Formen: schriftlich, mündlich, konkludent schlichtes Verwaltungshandeln (Auskünfte; Sammeln, Speichern und Löschen von Daten; Geldzahlung; es sei denn, VA-Entscheidung darüber vorausgegangen [Indiz: Subsumtion, Ermessen, Rechte Dritter] tw. str.) Wiederholung eines VA (anders der sog. Zweit - bescheid = VA) vorbereitende Akte und Verfahrensakte, es sei denn, Vorabteilregelung 94

16 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 2. Handlungsformen der Verwaltung b) Begriffsmerkmale des VA, 35 VwVfG (Fortsetzung) IV. Außenwirkung Definition Rechtsfolge der Maßnahme muss bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person eintreten. Außenwirkung muss rechtlich beabsichtigt sein (final). Problemfälle in Sonderrechtsverhält - nissen (Beamte, Schüler, Studenten, Soldaten, Richter, Strafgefangene) innerhalb einer juristischen Person des öffent lichen Rechts (z.b. zwischen Organen oder Organteilen) Abgrenzung Gegenbegriffe Maßnahme hat Rechtswirkungen nur innerhalb der Verwaltung. Außenwirkung nur faktisch V. Einzelfall Definition Regelung eines konkreten oder abstrakten Sachverhaltes für einen individualisierten Personenkreis (= Einzeloder Sammelverfügung) Regelung eines konkreten Sachverhaltes für einen generellen (bestimmbaren) Personenkreis Gegenbegriff Regelung eines abstrakten Sachverhaltes für einen generellen Personenkreis (= Rechtsnorm) Allgemeinverfügung i.s.d. 35 S. 2 VwVfG; (siehe Übersicht 96) ABGRENZUNGSPROBLEME zum Realakt = schlichtes Verwaltungshandeln (Übersicht 97), zu Nebenbestimmungen i.s.d. 36 VwVfG (Übersicht 107), zu Verwaltungsakten mit vorläufigen Regelungen (sog. vorläufiger VA), wenn die Endgültigkeit der Regelung mit Zusätzen (z.b. noch erforderliche Prüfungen) vorbehalten wird. 95

17 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 2. Handlungsformen der Verwaltung c) Allgemeinverfügung Allgemeinverfügung, 35 S. 2 VwVfG = VA = Regelung eines konkreten Sachverhaltes gegenüber einer Mehrzahl von Personen. kein EinzelfallVA, weil nicht individualisiert keine Rechtsnorm, weil kein abstrakter Sachverhalt 1. Fall = Regelung an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Personenkreis steht zahlenmäßig fest (alle Hauseigentümer der Stadt; alle sich derzeit im Haus befindlichen Bewohner; alle bereits an einer laufenden Versammlung teilnehmenden Demonstranten). Ausreichend ist aber auch, dass der Personenkreis im Wesentlichen bestimmt ist (z.b. gat - tungs mäßig, nicht aber jedermann ; z.b. alle an einer zukünftig stattfindenden konkreten Versammlung teilnehmenden Demonstranten; alle Personen, die derzeit einen Salatkopf verkaufen wollen). 2. Fall = Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache. Widmung und Entwidmung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung, Straßenbe- und -umbenennung, Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste in einigen Bundesländern 3. Fall = Regelung der Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit. Verkehrszeichen, die Gebote und Verbote enthalten. Besonderheiten bei Allgemeinverfügungen Anhörung entbehrlich, 28 II Nr. 4 VwVfG Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe nach 41 III 2 VwVfG; bei Verkehrszeichen nach 45 IV StVO keine Begründungspflicht, 39 II Nr. 5 VwVfG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verbote oder Gebote aus Verkehrszeichen haben nach ganz h.m. keine aufschiebende Wirkung nach 80 II Nr. 2 VwGO analog. 96

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