AUFLÖSUNG, AUSEINANDERSETZUNG UND BEENDIGUNG EINER GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS

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1 MERKBLATT Recht und Steuern AUFLÖSUNG, AUSEINANDERSETZUNG UND BEENDIGUNG EINER GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist erst dann beendet, wenn die Gesellschafter sich über das Gesellschaftsvermögen auseinandergesetzt haben. 1. Allgemeines Das Gesetz sieht für den Eintritt bestimmter Bedingungen wie z.b. Kündigung eines Gesellschafters, Td eines Gesellschafters, Eröffnung des Inslvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der eines Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft vr. Im Gesellschaftsvertrag kann jedch für diese Fälle etwas anderes vereinbart werden. Dann wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen. Der rechtliche Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) endet aber regelmäßig nicht mit ihrer Auflösung, sndern erst mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die Beendigung einer GbR lässt sich in drei Phasen unterteilen: Auflösung Auseinandersetzung Vllbeendigung Auch für das Abwicklungsverfahren ist zunächst der Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag der durch Gesellschafterbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Auseinandersetzungsverfahren nach den BGB. 2. Auflösungsgründe Kündigung Der häufigste Auflösungsgrund ist die Kündigung durch einen Gesellschafter. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, ist die Kündigung frmls möglich. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Kündigung empfehlenswert. Die Kündigung ist Name des Verfassers: Petra Busse Bearbeitungsdatum: Durchwahl: 089 / IHK-Service: Tel. 089 / Fax: 089 / Balanstraße 55-59, München petra.busse@muenchen.ihk.de Hmepage:

2 Seite 2 vn 6 an alle Mitgesellschafter zu richten und muss auch allen Mitgesellschaftern zugehen. Nach der Regelung des BGB wird die Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters sfrt aufgelöst. Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit, als unbefristet, eingegangen, sieht das Gesetz vr, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit kündigen kann. Ein besnderer Kündigungsgrund ist nicht erfrderlich. Die Kündigung darf allerdings hne Vrliegen eines wichtigen Grundes nicht zur Unzeit erflgen, als zu einem Zeitpunkt, in dem sie die Interessen der Mitgesellschafter verletzen würde. Eine Kündigung zur Unzeit ist zwar wirksam, der Kündigende ist aber zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch die Wahl des nachteiligen Kündigungszeitpunktes entstanden ist. Ist die Gesellschaft dagegen für eine bestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter vr dem Ablauf dieser Zeit nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vrliegt. Ein slcher besteht, wenn das Interesse des Kündigenden an der Auflösung der Gesellschaft das der übrigen Gesellschafter an deren Frtbestand überwiegt. Dabei ist immer eine Würdigung aller Umstände ntwendig, wie z.b. die Struktur der Gesellschaft, die Intensität der Zusammenarbeit der Gesellschafter, die Ursache des Kündigungsgrundes und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung. Ein wichtiger Grund kann vrliegen, wenn das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter tief greifend zerrüttet ist. Auch der drhende wirtschaftliche Zusammenbruch des Kündigenden bei Frtsetzung der Gesellschaft, eine dauerhafte Erkrankung der das hhe Alter könne einen wichtigen Grund darstellen. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft nach der Kündigung mit den übrigen Gesellschaftern frtgesetzt wird, ist dies nur möglich, wenn mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben. Hat die GbR nur zwei Gesellschafter, ist sie mit der wirksamen Kündigung eines Gesellschafters zwingend aufgelöst. Wird die Gesellschaft vn den übrigen Gesellschaftern frtgeführt, verliert der Kündigende seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dieser Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern zu, der Kündigende erhält dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Er kann Rückgabe der Gegenstände verlangen, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Daneben hat er einen Anspruch, dass die Schulden der Gesellschaft, für die er gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haftet, vn der Gesellschaft beglichen werden. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft nch fünf Jahre ab dem Ausscheiden und der Kenntnis des jeweiligen Gläubigers vm Ausscheiden. Der kündi-

3 Seite 3 vn 6 gende Gesellschafter sllte daher alle Gläubiger möglichst bald über sein Ausscheiden infrmieren. Wird der Ausgeschiedene Gesellschafter vn den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genmmen, kann er vn der Gesellschaft Ersatz verlangen. Für die Höhe des Abfindungsanspruchs ist der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens maßgeblich. Der Ausscheidende kann eine seinem Anteil an der Gesellschaft entsprechende Abfindung verlangen. Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs gibt es verschiedene Berechnungsmethden, wbei das Gesetz keine bestimmte Art der Wertermittlung vrschreibt. Der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der schwebenden Geschäfte teil. Hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens einen negativen Sald, s hat der Ausscheidende keinen Abfindungsanspruch, sndern ist vielmehr zum anteiligen Ausgleich des Fehlbetrages verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung anders geregelt werden, der Abfindungsanspruch darf jedch nicht übermäßig beschränkt werden. Die Gesellschafter können auch nach der Kündigung nch einstimmig eine ihren Interessen entsprechende Regelung der Abfindung vereinbaren, etwa eine Ratenzahlung, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden. Gesellschafterbeschluss Die Gesellschafter können die Gesellschaft auch durch einen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss auflösen. Der Beschluss kann frmls erflgen, aus Beweisgründen ist jedch die Schriftfrm zu empfehlen. Der Beschluss kann swhl darauf gerichtet sein, die Gesellschaft sfrt aufzulösen als auch auf Auflösung erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne. Wenn alle Gesellschafter die Auflösung wllen, kann sie vn ihnen als hne weiteres jederzeit herbeigeführt werden. Snstige Als snstige Gründe kmmen der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zeit der die Erreichung des vereinbarten Gesellschaftszwecks in Betracht. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die GbR allein zur Verwirklichung eines bestimmten Prjekts gegründet wurde. In diesen Fällen wird die GbR autmatisch mit Zeitablauf bzw. Zweckerreichung aufgelöst. Auch der Td eines Gesellschafters führt hne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass im Fall des Tdes eines Gesellschafters die Gesellschaft frtbestehen sll. Weitere Auflösungsgründe sind die Inslvenz der Gesellschaft der die Kündigung durch einen Gläubiger, der den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters der GbR gepfändet hat.

4 Seite 4 vn 6 3. Auseinandersetzung Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, an der Abwicklung mitzuwirken. Die Geschäftsführung steht nach der gesetzlichen Regelung im Stadium der Abwicklung allen Gesellschaftern zu und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung vr der Auflösung nur einzelnen Gesellschaftern übertragen war. Abweichendes kann aber im Gesellschaftsvertrag der durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss nach Auflösung bestimmt werden. Während der Abwicklung ist die Durchsetzung einzelner Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft gesperrt, um die Abwicklung nicht zu verkmplizieren. Eine besndere Eröffnungsrechnung der eine förmliche Schlussabrechnung schreibt das Gesetz nicht vr. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Erstellung einer Eröffnungsrechnung aber empfehlenswert. Zumindest eine frmlse Schlussrechnung ist regelmäßig erfrderlich, um feststellen zu können, welchen Betrag die einzelnen Gesellschafter vn der Gesellschaft nch erhalten der nch an diese zahlen müssen. Ablauf der Auseinandersetzung Zunächst sind die schwebenden Geschäfte zu beenden. Dabei können auch neue Geschäfte eingegangen werden, wenn dies zur Beendigung der Geschäftstätigkeit erfrderlich ist. Das eigentliche Auseinandersetzungsverfahren beginnt dann mit der Rückgabe der Gegenstände, die der Gesellschaft vn den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen wurden. Dann sind die Gesellschaftsschulden zu begleichen und die Einlagen der Gesellschafter - als die vn ihnen an die Gesellschaft vereinbarungsgemäß geleisteten Beiträge - diesen zurückzuerstatten. Beides ist ntfalls durch Veräußerung des nch vrhandenen Gesellschaftsvermögens zu bewirken. Sfern ein Überschuss verbleibt, ist dieser zu verteilen, anderenfalls besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag der durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss auch Abweichendes vereinbaren. Die Gläubiger der GbR können der vn Gesellschaftern gewählten Art der Abwicklung nicht widersprechen. Durch die Abwicklung und die anschließende Vllbeendigung verlieren sie zwar die GbR als Schuldnerin, da diese mit ihrer Vllbeendigung ihre rechtliche Existenz verliert. Die Gläubiger sind aber ausreichend geschützt, da ihnen jeder Gesellschafter für die Schulden der GbR hnehin persönlich haftet. Smit wird ihr Interesse an der Befriedigung ihrer Frderungen gegen die GbR durch deren Ab-

5 Seite 5 vn 6 wicklung nicht beeinträchtigt. Die Gesellschafter haben bei der Wahl des Abwicklungsverfahrens als einen weiten Spielraum. Rückgabe überlassener Gegenstände Nach den Regelungen des BGB sind den Gesellschaften zunächst die Gegenstände zurückgegeben, die der Gesellschaft zur Benutzung überlassen wurden. Damit sind slche Gegenstände gemeint, die nach der Vereinbarung der Gesellschafter nicht in das Vermögen der Gesellschaft überführt, als nicht an diese übereignet werden sllten. War eine Übereignung der eine Überlassung dem Wert nach vereinbart, kann der Gesellschafter statt der Rückgabe Wertersatz in Geld verlangen. Die Rückgabe kann grundsätzlich sfrt verlangt werden, es sein denn, der zur Benutzung überlassene Gegenstand wird vn der Gesellschaft zur Abwicklung benötigt. Für den Arbeitsaufwand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber erbracht hat, kann der Gesellschafter vn der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen, sfern eine Vergütung der Dienste nicht vereinbart wurde. Erfüllung der Verbindlichkeiten Anschließend sind die Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten zu berichtigen. Jeder Gesellschafter hat gegen seine Mitgesellschafter einen Anspruch darauf, dass er an der Tilgung der Schulden der Gesellschaft mitwirkt. Reichen die liquiden Mittel der Gesellschaft zur Schuldentilgung nicht aus, ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen. Wird nicht genügend Geld für die Schuldentilgung erzielt, müssen die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufkmmen, in dem sie nach ihrer Vereinbarung den Verlust zu tragen haben. Wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getrffen haben, hat jeder Gesellschafter denselben Anteil am Verlust zu tragen. Die Qute der Verlusttragung bestimmt sich als grundsätzlich nach Köpfen. Der Nachschuss kann in der Regel erst verlangt werden, wenn eine Schlussabrechnung erstellt ist. Einlagenrückgewähr Nach der Tilgung der Schulden sind die vn den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erflgt nach der Regelung des BGB in Geld. Für Sacheinlagen ist Wertersatz zu leisten. Die Rückgewähr der geleisteten Sache kann der Gesellschafter deshalb nicht verlangen und ist umgekehrt nicht dazu verpflichtet. Für die Bestimmung des Wertes ist der Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Ist der Wert der Sacheinlage schn bei Beginn der Gesellschaft mit

6 Seite 6 vn 6 deren Einbringung festgesetzt wrden, ist die Bewertung bei der Auseinandersetzung einfacher. Reicht die Liquidität der Gesellschaft für den Wertersatzes nicht aus, muss zunächst das Gesellschaftsvermögen veräußert werden. Liegt danach immer nch ein Defizit vr, ist der Betrag vn den Gesellschaftern entsprechend ihrer Verlusttragungspflicht nachzuschießen. Für den Gesellschafter, der Wertersatz verlangen kann, ist dieser Anspruch mit seiner Verpflichtung zur anteiligen Verlusttragung zu verrechnen. Verteilung des Überschusses Ist nach der Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Rückerstattung der Einlagen nch Vermögen der Gesellschaft vrhanden, ist dieser Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen. Die Verteilung des Überschusses erflgt nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn, mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter nach Köpfen. Den Gesellschaftern steht es frei, eine andere Verteilung zu bestimmen. Sweit die nch vrhandenen Gegenstände teilbar sind, werden diese anteilig an die Gesellschafter verteilt. Eine slche Teilbarkeit ist außer bei Geld z.b. bei einem nch vrhandenen Vrrat gleichartiger Sachen gegeben. Bei Unteilbarkeit sind die Gegenstände in Geld umzusetzen. Nach der Regelung des BGB erflgt die Veräußerung im Wege des Pfandverkaufs, als einer öffentliche Versteigerung durch einen Gerichtsvllzieher. Dies ist jedch sehr aufwendig, ein angemessener Versteigerungserlös wird häufig nicht erzielt. Eine Vereinbarung, etwa die Gegenstände zu verkaufen, kann wirtschaftlich sinnvller sein. Lässt auch ein Verkauf keinen angemessenen Erlös erwarten, kmmt die Übernahme des Gegenstands durch einen Gesellschafter gegen anteiligen Wertausgleich in Frage. 4. Beendigung Die Gesellschaft ist beendet, wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlssen ist, selbst wenn die GbR dann nch Schulden hat. Für diese haften die Gesellschafter weiterhin persönlich. Hat die GbR ein Gewerbe betrieben, ist die Beendigung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Beendigung der Gesellschaft tritt aber unabhängig vn dieser Anzeige ein.

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