Vergabepraxis am Bau Keine Angst vor der e-vergabe. 11. September 2015 Im Rahmen des Nordbau-Kongresses 2015
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1 Vergabepraxis am Bau Keine Angst vor der e-vergabe 11. September 2015 Im Rahmen des Nordbau-Kongresses 2015
2 Herzlich Willkommen Vergabepraxis am Bau Keine Angst vor der e-vergabe 11. September 2015 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 1
3 Begrüßung Hans-Adolf Bilzhause Geschäftsführer der GMSH Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 2
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5 E-Vergabe aus Sicht der Straßenbauverwaltung Torsten Conradt Direktor des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 3
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7 Anforderungen der EU-Vergaberichtlinien an die elektronische Durchführung von Vergabeverfahren Oliver Schubert Leiter der Fachgruppe Vergabe- und Vertragswesen des Justiziariats der GMSH Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 4
8 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5 5
9 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6 6
10 Bisherige Vergabepraxis Weite Verbreitung findet die elektronische Bekanntmachung, die elektronische Bereitstellung bzw. Download der Vergabeunterlagen. Defizite bestehen bei der elektronischen Kommunikation zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen, der elektronischen Angebotsabgabe. In Deutschland werden gegenwärtig weniger als 20% aller Vergaben vollelektronisch, d. h. unter Einschluss der elektronischen Angebotsabgabe abgewickelt. (Schäfer, NZBau 2015, 131) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 7 7
11 Bisherige Vergabepraxis Fehlende Interoperabilität der technischen Mittel: - Ein wesentlicher Grund für die noch geringe Akzeptanz der vollelektronischen Vergabe ist die fehlende Interoperabilität der technischen Mittel für die Angebotsabgabe auf den verschiedenen e-vergabeplattformen. (Schäfer, NZBau 2015, 131) - Die Unternehmen müssen sich auf unterschiedliche technische Formate der e-vergabeplattformen einstellen, was zu einem Mehraufwand für die Unternehmen und zu potentiellen Hindernissen, insbesondere zwischen den EU-Mitgliedstaaten, führt. (Erwägungsgrund 55 der RL 2014/24/EU; Schäfer, a.a.o.) - Beispiel: Unterschiedliche Anforderungen an die Bietertools, mit denen Angebote (und Teilnahmeanträge) elektronisch erarbeitet und abgegeben werden können. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 8 8
12 Projekt der XVergabe als eine Initiative zur Lösung von Interoperabilitätsproblemen Mitglieder für das Projekt der XVergabe: Projekt unter Federführung des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Inneren in Verbindung mit - dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. (BDI), - dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM), - dem Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME), - Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen, - Repräsentanten von e-vergabeplattformanbietern Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 9 9
13 Projekt XVergabe als eine Initiative zur Lösung von Interoperabilitätsproblemen Ziele der XVergabe: - Die XVergabe ist keine e-vergabeplattform und ersetzt auch nicht die unterschiedlichen technischen Lösungen durch einen Einheitsstandard. - Mit der XVergabe soll ein einheitlicher Bieterzugang in die unterschiedlichen e-vergabeplattformen der öffentlichen Hand geschaffen werden. Dafür wird ein übergreifender Daten- und Austauschprozessstandard zwischen den Bieterclients und den Vergabeplattformen definiert. Die XVergabe ist eine Kommunikationsschnittstelle zwischen den Bietern und Vergabelösungen, um Multiplattform-Bieterclientanwendungen (MPBC) zu ermöglichen. - Angestrebt wird eine Lösung nach dem Prinzip, dass ein Anwender, der über ein von mehreren unterschiedlichen Bietertools verfügt, damit auch in allen anderen Systemen erfolgreich arbeiten kann. (Schäfer, NZBau 2015, 131) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
14 Projekt der XVergabe als eine Initiative zur Lösung von Interoperabilitätsproblemen Der IT-Planungsrat hat mit Beschluss vom die XVergabe als nationalen Standard bestätigt. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
15 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden
16 Novelle des EU-Vergaberechts (Das neue EU-Vergaberecht ist am in Kraft getreten und muss innerhalb von zwei Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.) Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Richtlinie 2014/24/EU) Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Richtlinie 2014/25/EU) Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU, neuer Rechtsakt) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
17 Novelle des EU-Vergaberechts Zeitplan für die Umsetzung des neuen EU-Vergaberechts in das deutsche Recht: Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zur Novelle des GWB Gesetzgebungsverfahren (Bundestag und Bundesrat) zum GWB Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zu den Verordnungen Zustimmung des Bundesrats zu den Verordnungen Herbst 2015 Herbst 2015 Winter 2015/2016 Inkrafttreten des neuen Vergaberechts Schleswig-Holstein. Der echte Norden
18 Zwingende Anwendung der e-vergabe (Art. 22 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Zukünftig muss die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch während eines Vergabeverfahrens grundsätzlich mithilfe elektronischer Mittel erfolgen. Regelung des Art. 22. Abs. 1 RL 2014/24/EU: Schleswig-Holstein. Der echte Norden
19 Zwingende Anwendung der e-vergabe (Art. 22 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Der Einsatz von elektronischen Mitteln betrifft insbesondere die Übermittlung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen und die Einreichung der Angebote. Nicht erfasst vom Einsatz elektronischer Mittel sind insbesondere folgende Maßnahmen: Interne Kommunikation des Auftraggebers, Prüfung und Wertung der Angebote, Kommunikation während der Vertragserfüllung (zukünftige Ausnahme: elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen gemäß RL 2014/55/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
20 Zwingende Anwendung der e-vergabe (Art. 22 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Mit der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren wird die Wahlfreiheit der öffentlichen Auftraggeber bezüglich der Kommunikationsmittel abgeschafft. (vgl. dazu u.a. Art. 42 Abs. 1 RL 2004/18/EG, 11 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, 13 EG Abs. 1 VOL/A, 8 Abs. 1 VOF) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
21 Ausnahmen von der zwingenden Anwendung der e-vergabe Öffentliche Auftraggeber sind in den in Art. 22 Abs. 1 RL 2014/24/EU genannten Fällen nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten zu verlangen. Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln. (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 3 RL 2014/24/EU) Im Übrigen müssen Auftraggeber und Bieter weiterhin elektronisch kommunizieren. (Zeiss, VPR 2014, 53) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
22 Ausnahmen von der zwingenden Anwendung der e-vergabe Fallgruppen: Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel würde spezielle Bürogeräte erfordern, die öffentlichen Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen, z. B. Großformatdrucker. (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. c) RL 2014/24/EU, Erwägungsgrund 53 der RL 2014/24/EU) In den Auftragsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In solchen Fällen sollte das Modell dem öffentlichen Auftraggeber auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg zugesandt werden. (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. d) RL 2014/24/EU, Erwägungsgrund 53 der RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
23 Ausnahmen von der zwingenden Anwendung der e-vergabe Fallgruppen: Die Verwendung anderer Kommunikationsmittel ist erforderlich bei einer Sicherheitsverletzung der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann. (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 4 RL 2014/24/EU) Zu klären sein wird, was unter dem Begriff der besonderen Empfindlichkeit einer Information konkret zu verstehen ist, da nahezu jede elektronische Kommunikation angreifbar ist. (Schäfer, NZBau 2015, 131) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
24 Ausnahmen von der zwingenden Anwendung der e-vergabe Begründungs- und Dokumentationspflicht: Die Ausnahmen von der zwingenden Anwendung der e-vergabe sind in der Dokumentation zu begründen. (Art. 84 Abs. 1 Buchst. h) RL 2014/24/EU) Grund: Durch die Begründungs- und Dokumentationspflicht soll eine ausufernde Berufung auf die Ausnahmen von der e-vergabe entgegengewirkt werden. (Schäfer, NZBau 2015, 131) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
25 Übernahme der allgemeinen Vorgaben an die e-vergabe aus den bisherigen EU-Vergaberichtlinien Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen sowie ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend und allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. (Art. 22 Abs. 1 S. 2 RL 2014/24/EU) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen die öffentlichen Auftraggeber sicher, dass die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleistet ist. (Art. 22 Abs. 3 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
26 Elektronische Bereitstellung der Auftragsunterlagen und Schaffung eines elektronischen Zugangs (Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2014/24/EU) Regelung des Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2014/24/EU: Anforderungen an den elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen: unentgeltlich uneingeschränkt vollständig direkt Schleswig-Holstein. Der echte Norden
27 Spezifische Verhältnismäßigkeit zwischen dem festgelegten Sicherheitsniveau und den damit verbundenen Risiken (Art. 22 Abs. 6 Buchst. b) Halbsatz 2 RL 2014/24/EU) In den verschiedenen Phasen eines Vergabeverfahrens ist das erforderliche Sicherungsniveau festzulegen. Dieses Niveau steht im Verhältnis zu den verbundenen Risiken. Bei einer entsprechenden Risikobeurteilung kann weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des deutschen Signaturgesetzes verlangt werden. An die qualifizierte Signatur werden zusätzliche Anforderungen geknüpft. (Art. 22 Abs. 6 Buchst. c) RL 2014/24/EU) Wird aber ein Angebot mit einem auf einer Vertrauensliste registrierten qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, so darf der Auftraggeber keine zusätzlichen Anforderungen an die Verwendung dieser Signatur stellen. (Art. 22 Abs. 6 Buchst. c) ii RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
28 Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in das deutsche Vergaberecht Regelung des 97 Abs. 5 GWB-E: Begründung zu 97 Abs. 5 GWB-E: Schleswig-Holstein. Der echte Norden
29 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden
30 Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (Art. 59 RL 2014/24/EU) Bei der Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen akzeptieren Auftraggeber zunächst an Stelle von behördlichen Bescheinigungen die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) in der Form einer aktualisierten Eigenerklärung. (Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Die EEE dient als vorläufiger Nachweis dafür, dass der Unternehmer die Eignungskriterien erfüllt. (Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Die EEE wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt und auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission entwickelten Standardformulars erstellt. (Art. 59 Abs. 2 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
31 Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (Art. 59 RL 2014/24/EU) Zweistufigkeit der Eignungsprüfung: Am Anfang eines Vergabeverfahrens reicht eine EEE aus. (Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Erst vor der Vergabe des Auftrags fordert der Auftraggeber den Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll, auf, aktualisierte zusätzliche Unterlagen vorzulegen. (Art. 59 Abs. 4 Unterabsatz 2 RL 2014/24/EU) Allerdings kann der Auftraggeber auch einen Bieter oder Bewerber jederzeit während des Vergabeverfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. (Art. 59 Abs. 4 Unterabsatz 1 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
32 Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (Art. 59 RL 2014/24/EU) Virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier): (Art. 59 Abs. 5 RL 2014/24/EU) Über die EEE hinaus muss der Bieter keine zusätzlichen Unterlagen oder Nachweise vorlegen, soweit der Auftraggeber die entsprechenden Informationen direkt über eine gebührenfreie Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann. Beispiele: Nationales Vergaberegister, Virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier), Elektronisches Dokumentenablagesystem, Präqualifikationssystem Schleswig-Holstein. Der echte Norden
33 Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (Art. 59 RL 2014/24/EU) Virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier): (Art. 59 Abs. 5 RL 2014/24/EU) Konsequenzen aus den Regelungen zur virtuellen Unternehmensakte: Dem Auftraggeber wird der Rechercheaufwand zur Vervollständigung der Unterlagen übertragen. Ein Bieter kann dem Auftraggeber, der die Vorlage bestimmter Bescheinigungen verlangt, die Einrede der anderweitigen Verfügbarkeit entgegenhalten. (Pauka, VergabeR 2015, 505) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
34 Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (Art. 59 RL 2014/24/EU) Verhältnis der EEE zu Präqualifikationsverfahren: Bisher ist die Frage nicht geklärt, ob Auftraggeber verpflichtet sind, die EEE zu verwenden oder ob es sich bei der Verwendung der EEE lediglich um ein Recht der Unternehmen handelt. Die Kommission geht davon aus, dass eine Verpflichtung zur Verwendung der EEE besteht. Dies hätte zur Folge, dass Präqualifikationssysteme neben der EEE nicht mehr zulässig sind. (Entwurf für eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vom ; Pauka, VergabeR 2015, 505) Betrachtet man die EEE lediglich als ein Recht der Unternehmen, wären die Präqualifikationssysteme neben der EEE weiterhin anwendbar. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
35 Online-Dokumentenarchiv (e-certis) (Art. 61 RL 2014/24/EU) Sinn und Zweck: Das Online-Dokumentenarchiv (e-certis) soll zu Erleichterungen bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen führen. (Art. 61 Abs. 1 RL 2014/24/EU) E-Certis ist eine elektronische Datenbank, in die Dokumente und Bescheinigungen eingestellt werden, die ein Unternehmen benötigt, das sich um einen öffentlichen Auftrag in einem der EU-Mitgliedsstaaten bewirbt. E-Certis soll den Auftraggebern in allen EU-Mitgliedsstaaten dabei helfen zu entscheiden, welche Dokumente und Bescheinigungen sie von den Bietern verlangen müssen und akzeptieren können. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
36 Online-Dokumentenarchiv (e-certis) (Art. 61 RL 2014/24/EU) Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass in e-certis, das von der Kommission eingerichtet worden ist, Informationen über Bescheinigungen und Nachweise kontinuierlich aktualisiert werden. (Art 61 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Die öffentlichen Auftraggeber verlangen zukünftig in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und Nachweise, die von e-certis abgedeckt sind. (Art. 61 Abs. 2 RL 2014/24/EU) In e-certis werden alle Sprachfassungen der Europäischen Eigenerklärung bereitgestellt. (Art. 61 Abs. 3 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
37 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden
38 Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Dynamische Beschaffungssysteme (Art. 34 RL 2014/24/EU) Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) Elektronische Kataloge (Art. 36 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
39 Dynamische Beschaffungssysteme (DBS) (Art. 34 RL 2014/24/EU) Das dynamische Beschaffungssystem (DBS) dient der Beschaffung marküblicher Lieferungen und Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Auftraggeber genügen. (Art. 34 Abs. 1 RL 2014/24/EU, 120 Abs. 1 GWB-E) Das DBS ist ein zeitlich befristetes Verfahren und hat damit eine zeitliche Gültigkeitsdauer. (Art. 34 Abs. 1 RL 2014/24/EU, 120 Abs. 1 GWB-E) Das DBS ist ein vollelektronisches Verfahren, das nach den Vorschriften für das nicht offene Verfahren abläuft. (Art. 34 Abs. 2 RL 2014/24/EU) Teilnahmewettbewerb (1. Stufe des Verfahrens) Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (2. Stufe des Verfahrens) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
40 Dynamische Beschaffungssysteme (DBS) (Art. 34 RL 2014/24/EU) Teilnahmewettbewerb (1. Stufe des Verfahrens): Die Auftraggeber veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb. Die Auftragsunterlagen müssen u. a. folgende Angaben enthalten: Mindestens die Art und geschätzte Qualität der geplanten Beschaffungen Einteilung in Kategorien, d. h. in Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen und Angabe der entsprechenden Merkmale Die Auftraggeber bieten einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das System Gültigkeit hat. Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zum System zugelassen. (Art. 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
41 Dynamische Beschaffungssysteme (DBS) (Art. 34 RL 2014/24/EU) Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (2. Stufe des Verfahrens): Alle zugelassenen Teilnehmer werden aufgefordert, ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. (Art. 34 Abs. 6 Unterabsatz 1 RL 2014/24/EU) Auf der Grundlage der Zuschlagskriterien wird der Zuschlag auf das beste Angebot erteilt. (Art. 34 Abs. 6 Unterabsatz 2 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
42 Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes (iteratives) elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. (Art. 35 Abs. 1 Unterabsatz 2 RL 2014/24/EU, 120 Abs. 2 S. 1 GWB-E) Die elektronischen Auktionen basieren entweder alleine auf dem Preis (Preis alleiniges Zuschlagskriterium) oder auf einer Kombination von Preis und/oder neuen Werten für bestimmte Angebotskomponenten (Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses). Bei einer elektronischen Auktion können neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. (Art. 35 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
43 Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) Begrenzung des Anwendungsbereichs der elektronischen Auktionen: Bestimmte öffentliche Dienstleistungs- und Bauaufträge, die intellektuelle Leistungen (z. B. die Gestaltung von Bauwerken) zum Inhalt haben, die nicht mit Hilfe von automatischen Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind nicht Gegenstand elektronischer Auktionen. (Art. 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
44 Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) Die elektronische Auktion wird erst nach einer vollständigen ersten Bewertung aller Angebote eingesetzt. Den Angeboten wird anhand automatischer Bewertungsmethoden ein Rang unter allen eingegangenen Angeboten zugewiesen. (Art. 35 Abs. 1 Unterabsatz 2 RL 2014/24/EU, 120 Abs. 2 S. 2 GWB-E) Alle Bieter, die zulässige Angebote abgegeben haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert. (Art. 35 Abs. 5 Unterabsatz 5 RL 2014/24/EU) Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. (Art. 35 Abs. 5 Unterabsatz 5 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
45 Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) In der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. (Art. 35 Abs. 6 RL 2014/24/EU) Öffentliche Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich Informationen über den jeweiligen Rang der Angebote. (Art. 35 Abs. 7 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
46 Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) Die elektronische Auktion endet (Art. 35 Abs. 8 RL 2014/24/EU) zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt, wenn die öffentlichen Auftraggeber keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, oder wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erfüllt ist. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
47 Elektronische Kataloge (Art. 36 RL 2014/24/EU) Auftraggeber können festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen solchen Katalog beinhalten müssen. (Art. 36 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Das bedeutet, dass die Bieter einen elektronischen Katalog zu erstellen haben, um an einer bestimmten Auftragsvergabe teilnehmen zu können. (Art. 36 Abs. 2 RL 2014/24/EU, 120 Abs. 3 S. 1 GWB-E) Ein elektronischer Katalog kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen. ( 120 Abs. 3 S. 2 GWB-E) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
48 Elektronische Kataloge (Art. 36 RL 2014/24/EU) Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so weisen Auftraggeber darauf in der Bekanntmachung hin und nennen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen für den elektronischen Katalog. Die Informationen betreffen das Format des elektronischen Katalogs, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen. (Art. 36 Abs. 3 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
49 Elektronische Kataloge (Art. 36 RL 2014/24/EU) Einbindung der elektronischen Kataloge in das dynamische Beschaffungssystem (DBS): Bei Aufträgen, die im Rahmen eines DBS vergeben werden, können Auftraggeber vorschreiben, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. (Art. 36 Abs. 6 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
50 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden
51 Umsetzungsfristen (Art. 90 RL 2014/24/EU) Die Mitgliedstaaten haben die Regelungen zur zwingenden Einführung der e-vergabe in nationales Recht umzusetzen. Konsequenz: Die e-vergabe wird in Zukunft bei öffentlichen Aufträgen zwingend anzuwenden sein. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit der gestaffelten Umsetzung von bestimmten Regelungen zur Einführung der e-vergabe. Die Umsetzung zur Einführung der e-vergabe muss aber bis spätestens zum abgeschlossen sein. Begründung für die gestaffelte Umsetzung zur Einführung der e-vergabe: Mit der gestaffelten Umsetzung sollen bestehende Bedenken gegen die verfrühte Einführung zur zwingenden Anwendung der e-vergabe begegnet werden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
52 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Grundsätzlich ist die Richtlinie 2014/24/EU innerhalb von 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. (Art. 90 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Elektronische Übermittlung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen (Art. 51 Abs. 2 RL 2014/24/EU) - Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen (Art. 54 RL 2014/24/EU) - Dynamische Beschaffungssysteme (Art. 34 RL 2014/24/EU) - Elektronische Auktionen (Art. 35 RL 2014/24/EU) - Elektronische Kataloge (Art. 36 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
53 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Ausnahmen Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht innerhalb von 36 Monaten nach ihrem Inkrafttreten - Die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch hat für zentrale Beschaffungsstellen unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel zu erfolgen. Das gilt insbesondere für die Einreichung von Angeboten. (Art. 90 Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
54 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Ausnahmen Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht innerhalb von 48 Monaten nach ihrem Inkrafttreten - Für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes elektronisches Standardformular zu nutzen. (Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 RL 2014/24/EU) - Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist ausschließlich in elektronischer Form auszustellen. (Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
55 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Ausnahmen Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht innerhalb von 54 Monaten nach ihrem Inkrafttreten - Die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch hat für alle öffentlichen Auftraggeber unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel zu erfolgen. Das gilt insbesondere für die Einreichung von Angeboten. (Art. 90 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 RL 2014/24/EU) - Öffentliche Auftraggeber haben e-certis zu nutzen. (Art. 90 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
56 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Sollte die Bundesrepublik Deutschland von den verlängerten Umsetzungsfristen Gebrauch machen, hat sie den öffentlichen Auftraggebern für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch ein Wahlrecht zwischen den folgenden Kommunikationsmitteln einzuräumen: Elektronische Mittel gemäß Art. 22 RL 2014/24/EU Postweg oder ein anderer geeigneter Weg Fax Kombination dieser Mittel (Art. 90 Abs. 2 Unterabsatz 3 RL 2014/24/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
57 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Begründung zu 97 Abs. 5 GWB-E: Schleswig-Holstein. Der echte Norden
58 Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Unterscheidung zwischen Zentralen Beschaffungsstellen und Vergabestellen für die verbindliche Einführung der elektronischen Kommunikation und des elektronischen Informationsaustauschs: Zentrale Beschaffungsstellen: Die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch hat bis zum mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu erfolgen. Vergabestellen: Die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch muss bis zum mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Keine Unterscheidung zwischen Vergabestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen (Kreise, Ämter, Gemeinden) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
59 Begriff der zentralen Beschaffungsstelle (Art. 2 Abs. 1 Nr. 16 RL 2014/24/EU) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt. Zentrale Beschaffungstätigkeiten sind folgende auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten: (Art. 2 Abs. 1 Nr. 14 RL 2014/24/EU) Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber Vergabe öffentlicher Aufträge oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber Schleswig-Holstein. Der echte Norden
60 Begriff der zentralen Beschaffungsstelle (Art. 2 Abs. 1 Nr. 16 RL 2014/24/EU) Neben den zentralen Beschaffungstätigkeiten nimmt die zentrale Beschaffungsstelle eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wahr. Nebenbeschaffungstätigkeiten sind Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen: (Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 RL 2014/24/EU) Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen und für Rechnung des betreffenden öffentlichen Auftraggebers Schleswig-Holstein. Der echte Norden
61 Begriff der zentralen Beschaffungsstelle ( 120 Abs. 4 GWB-E) Wortlaut des 120 Abs. 4 GWB-E: Schleswig-Holstein. Der echte Norden
62 Inhaltsübersicht Teil 1: Bisherige Vergabepraxis Folien 6 11 Teil 2: Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien A. Kommunikation und Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel, insbesondere zwingende Anwendung der e-vergabe Folien B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), Online-Dokumentenarchiv (e-certis) Folien C. Verfahrensarten, die auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren Folien D. Fristen für die Umsetzung der e-vergabe in nationales Recht Folien Teil 3: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Folien Schleswig-Holstein. Der echte Norden
63 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (RL 2014/55/EU) Sinn und Zweck der RL 2014/55/EU: Derzeit bestehen mehrere nationale Normen in den Mitgliedstaaten der EU über die elektronische Rechnungsstellung. Eine vorherrschende Norm gibt es nicht. Die meisten nationalen Regelungen sind nicht interoperabel. (Erwägungsgrund 1 der RL 2014/55/EU) Durch die unterschiedlichen nationalen Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung sind Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel entstanden. (Erwägungsgrund 3 der RL 2014/55/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
64 Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (RL 2014/55/EU) Sinn und Zweck der RL 2014/55/EU: Die nationalen Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung sollen durch eine gemeinsame europäische Norm vereinheitlicht werden. (Erwägungsgrund 5 der RL 2014/55/EU) Durch eine gemeinsame europäische Norm werden die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung maximiert. (Erwägungsgrund 7 der RL 2014/55/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
65 Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (RL 2014/55/EU) Öffentliche Auftraggeber müssen elektronische Rechnungen entgegennehmen, wenn sie einen erst noch zu schaffenden EU-Mindeststandard für elektronische Rechnungen entsprechen. (Art. 7 RL 2014/55/EU) Die Kommission beauftragt die europäische Normungsorganisation CEN mit der Erarbeitung einer EU-Norm für die elektronische Rechnungsstellung. (Art. 3 Abs. 1 RL 2014/55/EU) Die Verpflichtung zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen tritt erst ein, wenn der CEN-Standard geschaffen und mittels eines Tests auf seine Tauglichkeit geprüft ist. (Art. 3 Abs. 2 RL 2014/55/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
66 Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (RL 2014/55/EU) Umsetzungsfrist: Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um der RL 2014/55/EU spätestens bis nachzukommen. (Art. 11 Abs. 1 S. 1 RL 2014/55/EU) Schleswig-Holstein. Der echte Norden
67 E-Vergabe mit der GMSH Möglichkeiten und Chancen Arno Bönig Leiter des Fachbereichs Submissionsstelle und Support der GMSH Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 64
68 Inhaltsübersicht Die Meilensteine der elektronischen Vergabe in der GMSH Folie 66 Die technischen Voraussetzungen für die e-vergabe Folie 67 Die Einsichtnahme in alle frei zugänglichen Veröffentlichungen Folie 69 Der einmalige Registrierungsprozess Folie 73 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Folie 84 Die Bearbeitung einer Ausschreibung Folie 90 Die Bieteranfragen Folie 93 Die Einsichtnahme in die Submissionsergebnisse Folie 95 Die Vorteile der e-vergabe für Unternehmen Folie 96 Die e-vergabe der GMSH als zentrale Plattform in SH Folie 99 Die Kontaktdaten und Bezugsquellen Folie 100 Der Messestand der GMSH Folie 101 Schleswig-Holstein. Der echte Norden
69 Die Meilensteine der elektronischen Vergabe in der GMSH September 2011 umfassende Einführung der e-vergabe in der GMSH für den VOL- und VOB-Bereich Veröffentlichung der Vergaben Bereitstellung der Vergabeunterlagen Bewerber-/Bieterpostfach Durchführung der Submission Einstellung der Submissionsergebnisse Einführung der e-vergabe gemäß RL 2014/24/EU Mai 2014 Umstellung auf ausschließlich digitalen Versand der Ausschreibungsunterlagen im VOB-Bereich e-vergabe Versand per Mit den bislang von der GMSH im Rahmen der e-vergabe umgesetzten Maßnahmen werden bereits die Anforderungen der EU-Richtlinie RL 2014/24/EU für die nächsten Jahre erfüllt. Die zusätzlich erforderlichen Verfahrensschritte befinden sich in Vorbereitung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
70 Die technischen Voraussetzungen für die e-vergabe Grundvoraussetzungen PC / Notebook / Tablet mit Betriebssystem Windows ab Windows 2000 Service Pack 4 bis Windows 10 Internetzugang z. B. über ISDN oder DSL Internetbrowser wahlweise Microsoft Internet Explorer (ab Version 7) Mozilla Firefox (ab Version 2) Apple Safari (ab Version 3.1) Google Chrome PDF-Reader -Adresse vorzugsweise als Funktionspostfach Schleswig-Holstein. Der echte Norden
71 Die technischen Voraussetzungen für die e-vergabe Optionale Voraussetzungen / Möglichkeiten mit Empfehlung zur Angebotsbearbeitung und zur Angebotsabgabe: Kompatible Kalkulationssoftware Kartenlesegerät und Signaturkarte alternativ Softwarezertifikat mit zusätzlichen technischen Kosten Bietersoftware ava-sign Mantelbogenverfahren Angebotsabgabe in Papierlage ohne zusätzliche technische Kosten Schleswig-Holstein. Der echte Norden
72 Die Einsichtnahme in alle frei zugänglichen Veröffentlichungen Startseite des Internetauftritts der GMSH Schleswig-Holstein. Der echte Norden
73 Die Einsichtnahme in alle frei zugänglichen Veröffentlichungen z. B. 45 Verfahren Vergabeunterlagen zu öffentlichen Ausschreibungen der GMSH stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für registrierte Unternehmen zum Download zur Verfügung z. B. 29 Verfahren Schleswig-Holstein. Der echte Norden
74 Die Einsichtnahme in alle frei zugänglichen Veröffentlichungen Abruf frei zugänglicher Informationen und Formulare Abruf der Vergabeunterlagen für registrierte Unternehmen Schleswig-Holstein. Der echte Norden
75 Die Einsichtnahme in alle frei zugänglichen Veröffentlichungen Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung (Formblatt 121 des Vergabehandbuchs) mit mehrseitigen Informationen zu der betreffenden Vergabe, z. B. zum Ausschreibungsinhalt, der Ausführungsfrist und dem Submissionstermin, jedoch ohne Leistungsverzeichnis und vergabespezifische Formblätter auf Deckblatt auf Folgeseiten Schleswig-Holstein. Der echte Norden
76 Der einmalige Registrierungsprozess Allgemeines Schleswig-Holstein. Der echte Norden
77 Der einmalige Registrierungsprozess Firmendaten *-Felder erfordern zwingend eine Eingabe maximale Zeichenanzahl der Felder - Firmenname - Namenszusatz beträgt jeweils 50 Zeichen als adresse ist zweckmäßigerweise ein Funktionspostfach vorzusehen Schleswig-Holstein. Der echte Norden
78 Der einmalige Registrierungsprozess Rechnungsadresse *-Felder erfordern zwingend eine Eingabe Schleswig-Holstein. Der echte Norden
79 Der einmalige Registrierungsprozess Benutzerdaten *-Felder erfordern zwingend eine Eingabe Benutzername ist Zwangsfeld, obwohl nicht als solches gekennzeichnet Schleswig-Holstein. Der echte Norden
80 Der einmalige Registrierungsprozess Leistungsschwerpunkte Schleswig-Holstein. Der echte Norden
81 Der einmalige Registrierungsprozess Gewerkeprofil Leistungsschwerpunkte und Gewerkeprofil kommen zum Tragen, sofern Unternehmen über die e-vergabe ausgewählt werden. Gewerke gemäß Standardleistungsbuch-Bau (STLB-Bau) von 000 bis 098 Schleswig-Holstein. Der echte Norden
82 Der einmalige Registrierungsprozess Allg. Geschäftsbedingungen 3 Seiten Schleswig-Holstein. Der echte Norden
83 Der einmalige Registrierungsprozess Anmeldung Persönliche Zugangsdaten Schleswig-Holstein. Der echte Norden
84 Der einmalige Registrierungsprozess Bestätigung der Anmeldung 153 Seiten + Schleswig-Holstein. Der echte Norden
85 Der einmalige Registrierungsprozess Fehlermeldung Zur Vermeidung dieser Fehlermeldung im Registrierungsprozess bitte im Vorwege die Einstellungen für den Internetbrowser entsprechend anpassen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
86 Der einmalige Registrierungsprozess Rechnung Unabhängig von der Rechnungsstellung durch die RIB Software AG und der Rechnungsbegleichung durch das registrierte Unternehmen sind die gewünschten Ausschreibungsunterlagen sofort nach der ca. 10 Minuten in Anspruch nehmenden Registrierung verfügbar. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
87 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Allgemeines Persönliche Zugangsdaten Die für registrierte Unternehmen kostenlose Bietersoftware ava-sign bitte jeweils in der aktuellsten Version herunterladen und für die Angebotsbearbeitung und Angebotsabgabe verwenden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
88 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Öffentliche A. Empfohlen wird, das Ausschreibungspaket erst einmal durch Speichern unter auf dem PC ohne Änderung des Dateinamens abzulegen. Persönliche Zugangsdaten Schleswig-Holstein. Der echte Norden
89 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Beschränkte A. Persönliche Zugangsdaten Bei einer beschränkten Ausschreibung erhalten die ausgewählten Teilnehmer, die in der e-vergabe der GMSH registriert sind, eine mit einem Anschreiben und einem Link zum Download der Ausschreibungsunterlagen. Ausgewählte, jedoch noch nicht in der e-vergabe der GMSH registrierte Teilnehmer erhalten die Ausschreibungsunterlagen per . Schleswig-Holstein. Der echte Norden
90 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Beschränkte A. Speicherung der Ausschreibungsunterlagen gemäß Seite 85 Speicherung der ava-sign-software gemäß Seite 84 Schleswig-Holstein. Der echte Norden
91 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Eigene Vergaben Persönliche Zugangsdaten Suchfunktion unterschiedliche Bearbeitungsstände Schleswig-Holstein. Der echte Norden
92 Das Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen Einstellungen ACHTUNG! Schleswig-Holstein. Der echte Norden
93 Die Bearbeitung einer Ausschreibung Vergabeunterlagen Download der Vergabeunterlagen in verschlüsselter Form Entpacken und Darstellen der Datei in einer Baumstruktur in ava-sign Vergabeunterlagen bestehen aus - Formularen - LV als GAEB-Datei - Plänen - weiteren Anlagen Bearbeitung der GAEB-Datei im BieterModul mit Bepreisung der LV-Positionen und Eintragung der Bieterabfragen einschließlich Vollständigkeitsprüfung Ergänzung des Angebots um - Begleitschreiben - Nebenangebote - Bescheinigungen Die Mitarbeiterinnen der VOB-Submissionsstelle der GMSH führen am Messestand der GMSH den Download von Vergabeunterlagen und deren Nutzung praktisch vor. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
94 Die Bearbeitung einer Ausschreibung Leistungsverzeichnis Import- und Exportfunktion ermöglicht externe Bearbeitung der GAEB-Datei in kompatiblem Programm des Bieters BieterModul enthält Prüfroutinen BieterModul visualisiert den jeweiligen Bearbeitungsstand - Grün (fertig bearbeitete Position) - Rot (unvollständige Position, z. B. zu Preis / Bieterangabe) Angebotspreis des Hauptangebotes wird in das Angebotsdeckblatt z. B. Formblatt 213 VHB übernommen Detaillierte Beschreibung zur Nutzung des BieterModuls im Benutzerhandbuch gemäß Seite 81 Die Mitarbeiterinnen der VOB-Submissionsstelle der GMSH führen am Messestand der GMSH das Ausfüllen des LVs und der Formblätter praktisch vor. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
95 Die Bearbeitung einer Ausschreibung Angebotsabgabe Abgabeassistent zur Abgabe eines Angebots einschließlich Prüfung auf Formfehler, Signierung bei Verwendung einer Signaturkarte und Verschlüsselung Verfahrensschritte im Abgabeassistenten - Vollständigkeitsprüfung des Angebots - Kenntnisnahme bislang nicht geöffneter Vergabedokumente - Zusammenfassung des Angebots - Signieren des Angebots - Verschlüsselung des signierten Angebots - Hochladen des Angebots auf die Plattform mit Eingabe von Benutzername und BieterModul enthält Kennwort Prüfroutinen - Hochladebericht / Quittierung Möglichkeit zur Zurückziehung / Überarbeitung des Angebots bis zum Submissionstermin Mantelbogen in Papierlage mit händischer Unterschrift zum digitalen Angebot Die Mitarbeiterinnen der VOB-Submissionsstelle der GMSH führen am Messestand der GMSH die Angebotsabgabe praktisch vor. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
96 Die Bieteranfragen Formulierung einer Frage oder eines Hinweises Bei Bedarf ist auch eine Datei hinzuladbar. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
97 Die Bieteranfragen Rückmeldung der Vergabestelle Angebotsabgabe nur mit letztem Ausschreibungsstand Schleswig-Holstein. Der echte Norden
98 Die Einsichtnahme in die Submissionsergebnisse Schleswig-Holstein. Der echte Norden
99 Die Vorteile der e-vergabe für Unternehmen Einfachheit Fazit: Unternehmen stehen zeitnah umfassende Informationen und Möglichkeiten der Bearbeitung und Korrektur von Angeboten zur Verfügung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
100 Die Vorteile der e-vergabe für Unternehmen Sicherheit Fazit: Unternehmen nutzen ein EDV-System, das unbefugte Einsichtnahmen (nur berechtigte Personen, erst ab Zeitpunkt des festgelegten Submissionstermins) in Vergabeunterlagen technisch ausschließt und Aktivitäten mit Unterlagen und Beteiligten für spätere Nachprüfungen rechtssicher dokumentiert. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
101 Die Vorteile der e-vergabe für Bieter Wirtschaftlichkeit Fazit: Unternehmen erhalten für (derzeit noch) einmalig unter 50,- Euro freien Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen aller Öffentlichen Ausschreibungen bzw. aller Offenen Verfahren, dürfen kostenlos die Bietersoftware ava-sign mit umfangreichem Handbuch nutzen und brauchen für die Angebotsabgabe weder Zustelldienste in Anspruch noch zeitintensive Fahrwege für sich bzw. Firmenmitglieder in Kauf nehmen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
102 Die e-vergabe der GMSH als zentrale Plattform in SH Einführung der e-vergabe der GMSH in 2011 mit gemeinsamen Veranstaltungen der GMSH mit der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e. V. bei den IHKs und HWKs an verschiedenen Standorten in Schleswig-Holstein System der e-vergabe läuft über Server von Dataport AöR Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein seit 2013 zur Nutzung der e-vergabe der GMSH für Ausschreibungen des LBV-SH Gespräche mit weiteren Landesbehörden und Ministerien zur Einrichtung der e-vergabe der GMSH als zentrale Plattform in Schleswig-Holstein Kontakte zum Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag zur Übernahme von Vergabedienstleistungen im Umfeld der e-vergabe für Gemeinden und Ämter durch die GMSH Schleswig-Holstein. Der echte Norden
103 Die Kontaktdaten und Bezugsquellen Schleswig-Holstein. Der echte Norden
104 Der Messestand der GMSH Sachkundige Mitarbeiterinnen der Submissionsstelle der GMSH führen Ihnen als Unternehmen die e-vergabe am PC vor oder Stehen Ihnen als Verwaltung für ein erstes Gespräch zur Übernahme von Vergabedienstleistungen im Umfeld der e-vergabe zur Verfügung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
105
106 E-Vergabepraxis und andere Anwendungshinweise Gabriele von Steinaecker Leiterin des Justiziariats der GMSH Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 103
107 e-vergabepraxis und andere Anwendungshinweise Schnelles Submissionsergebnis Sicherer Angebotszugang keine Zustellrisiken mit beauftragten Transportfirmen Bekanntmachungen Formulare in der e-vergabe Schleswig-Holstein. Der echte Norden
108 Schnelles Submissionsergebnis 14 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 VOB/A In der Submission werden Name und Anschrift der Bieter, die Endbeträge der Angebote und die Preisnachlässe verlesen sowie die Namen der Bieter, die Nebenangebote abgegeben haben, und die Zahl der Nebenangebote bekannt gegeben. Bietern ist Einsicht in die Submissionsniederschrift zu gestatten. Auf Antrag sind Bietern die Namen der Bieter, die verlesenen und nachgerechneten Angebotsendbeträge sowie die Zahl der Nebenangebote unverzüglich nach rechnerischer Prüfung mitzuteilen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
109 Schnelles Submissionsergebnis Umsetzung in der e-vergabe Verlesene und bekannt gegebene Angaben werden während der Submission in der e-vergabe erfasst. Verlesene Bieterangaben, Angebotsendsummen und die Zahl der Nebenangebote sind sofort mit Beendigung der Submission für Bieter elektronischer Angebote über die e-vergabe einsehbar, sind von Bietern konventioneller Angebote durch Anwesenheit während der Submission zu erfahren. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
110 Schnelles Submissionsergebnis Die nachgerechneten Angebotsendsummen werden unverzüglich nach rechnerischer Prüfung in der e-vergabe erfasst, sind nach ihrer Eingabe für Bieter elektronischer Angebote über die e-vergabe einsehbar. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
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