SchiedsamtsZeitung 48. Jahrgang 1977, Heft 11 Online-Archiv Seite 173a-176 -Organ des BDS

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1 Der 1. Juli 1977 ein wichtiger Termin auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts und des bürgerlichen Rechts Von Justizoberamtmann a.d., Karl Drischler, Lüneburg 1. Einleitung Wenngleich die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für den Schm. nicht von überragender Bedeutung sind', erscheint es mir dennoch unerlässlich, auch in der SchsZtg. auf zwei Gesetze hinzuweisen, die am 1. Juli 1977 in Kraft getreten sind und für jeden Rechtsuchenden auf den in der Überschrift genannten Gebieten grundlegende Änderungen gebracht haben. Es ist nicht beabsichtigt, eine umfangreiche Darstellung des bisherigen und des nunmehr geltenden Rechts zu bringen. Das Allerwichtigste aber sollte auch der Schm. wissen, der besonders in ländlichen Gebieten häufig um Rat und Auskunft angegangen wird. Es handelt sich um a) das Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom BGBl I 3281 (Vereinfachungsnovelle); b) das Erste Eherechtsgesetz vom BGBl I Das unter b) genannte Gesetz ist hinsichtlich der darin erfolgten Neuregelung des Namensrechts bereits am 1. Juli 1976 in Kraft getreten und wegen seiner unmittelbaren Bedeutung für den Schm. in der SchsZtg. behandelt worden2. II. Was bringt die Vereinfachungsnovelle? a) Es ist Ziel des Gesetzes, dem Bürger schneller zu seinem Recht zu verhelfen und die nicht selten recht lange Dauer der Zivilprozesse abzukürzen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch eine möglichst umfassende Vorbereitung des Haupttermins, der eine kurzfristige Entscheidung ermöglichen soll. Dazu kann das Gericht wahlweise einen ersten Termin bestimmen, der der Erörterung der Sache und dem Erlass notwendiger Maßnahmen dient, oder es kann ein schriftliches Verfahren anordnen. Erreicht werden soll eine weitgehende Einschränkung der von beiden Seiten immer wieder eingereichten Schriftsätze, die die Akten füllen und die Sache selbst in vielen Fällen verzögern. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, Ausschlußfristen für das Parteivorbringen zu setzen. Jeder Rechtsstreit sollte so vorbereitet werden, dass möglichst schon ein Haupttermin zu einer Entscheidungsreife führt. Die Möglichkeit, Zivilprozesse im schriftlichen Verfahren zu erledigen, ist erweitert worden. Eine Fülle neuer Bestimmungen führt zu einer grundlegenden Umgestaltung des Verfahrens und zwingt die Prozeßbeteiligten von Anfang an zu einer aktiven Seite 1/5

2 Förderung des Rechtsstreits. Für den Schm. sollten diese kurzen Hinweise genügen. Es reicht aus, wenn er zur Kenntnis nimmt, dass hier etwas Neues geschaffen wurde, das sich allerdings erst einlaufen und bewähren muss. b) Der gute alte Zahlungsbefehl ist tot! Das heißt jedoch nicht, dass es das sehr schnelle Mahnverfahren nicht mehr gibt. Man hat für den Zahlungsbefehl das wohlklingender Wort Mahnbescheid geschaffen. Das gesamte Mahnverfahren ist in mancher Hinsicht nicht immer ganz glücklich3 umgestaltet. Die Bezeichnung der Parteien als Gläubiger und Schuldner ist beseitigt. Sie heißen nunmehr Antragsteller und Antragsgegner, der bisherige Vollstreckungsbefehl heißt Vollstreckungsbescheid. Zulässig ist das Mahnverfahren nur noch wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der nach bisherigem Recht zulässige Erlass eines Zahlungsbefehls auf Leistung vertretbarer Sachen (z.b. Lieferung von 5 Zentner Kartoffeln oder 3 Zentner Äpfel) oder Wertpapiere ist ab 1. Juli 1977 nicht mehr möglich; er war auch bisher schon recht selten. Zulässig ist nach wie vor der Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Auf Antrag wird die Sache dann in das Streitverfahren übergeleitet. Zu diesem Zweck wird sie dann an das im Mahnbescheid als für das Streitverfahren zuständig bezeichnete Gericht weitergeleitet. Es ist nur logisch, dass an den Mahnantrag und den Mahnbescheid nunmehr höhere Anforderungen gestellt werden. Der Streitgegenstand muss erschöpfend bezeichnet werden. Er tritt grundsätzlich an die Stelle der sonst erforderlichen Klage und muss deshalb schon im Antrag erschöpfend und schlüssig begründet werden. III. Was bringt das Erste Eherechtsgesetz? Auch dieses Gesetz bringt abgesehen von dem bereits am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Namensrecht4 eine Fülle von Neuerungen, die für den Schm. nicht uninteressant, ja z.t. sogar wichtig sind. Aus der Einleitung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom BundestagsDrucks. 7/650 ist folgendes hervorzuheben: Im geltenden Ehe- und Familienrecht im Bereich der persönlichen Ehewirkungen ist die Gleichberechtigung der Frau noch nicht voll verwirklicht. Im Scheidungsrecht ist das Schuldprinzip nach allgemeiner Anschauung überholt. Die rechtlichen Wirkungen der Ehe, die Ehescheidung und die Scheidungsfolgen sind daher auf eine neue Grundlage zu stellen, die den geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Das neue materielle Recht fordert nach seinen Grundgedanken eine Zusammenfassung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die Scheidung und die Scheidungsfolgeregelungen (Familiengericht). Seite 2/5

3 Das Gesetz vom 14. Juni 1976 schafft u.a. die bisherige Zuständigkeit der Landgerichte für Ehesachen ab und überträgt sie (vgl. den neu geschaffenen 23 b GVG) auf die bei den Amtsgerichten zu bildenden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte). Sie sind zuständig für alle Ehesachen. An die Stelle der Ehescheidungsklage des alten Rechts tritt nunmehr ein Scheidungsantrag. Die Parteien heißen auch nicht mehr Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Im Ehe-scheidungsrecht ist das bisher geltende Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Es erfolgt also im Urteil kein Schuldausspruch mehr. Die bisherige Regelung, dass die schuldige Partei (und, wenn beide schuldig sind, beide anteilig) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist,mangels Schuldausspruchs, nicht mehr zu praktizieren. Daher bestimmt ein neu geschaffener 5 93 a ZPO, dass die Kosten der Scheidungssache und der gleichzeitig oder auch vorab entschiedenen Scheidungsfolgen gegeneinander aufgehoben sind, d.h., dass die gerichtlichen Kosten geteilt werden und die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt. Da eine Schuldfeststellung nicht erfolgt, sind auch die 55 56, 57 des Ehegesetzes gegenstandslos geworden. Diese Bestimmungen sahen vor, dass der Ehemann seine allein oder doch überwiegend schuldig geschiedenen Frau die Führung seines Namens untersagen konnte. Auf Antrag des Ehemannes hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, der schuldlos geschiedenen Frau die Weiterführung des Namens des Mannes zu untersagen, wenn sie sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig macht oder einen unsittlichen Lebenswandel führt. Die Amtliche Begründung führt zu dieser Frage aus: Der Fortbestand des eigenen Rechts am Familiennamen kann nicht davon abhängen, dass sich der Ehegatte gegenüber dem anderen nach der Scheidung als würdig erweist, den Namen weiterzuführen. Ein berechtigtes Interesse geschiedener Ehegatten, den Lebenswandel des anderen zu überwachen, kann nicht anerkannt werden. Das Landgericht ist nicht nur als erstinstanzliches Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung von Ehesachen ausgeschaltet, sondern überhaupt und vollständig. Gegen die Urteile des Familiengerichts findet künftig die Berufung an das Oberlandesgericht statt (5 119 Nr. 1 GVG). Das gleiche gilt für Beschwerden (g 119 Nr. 2 GVG). Gegen die Urteile des Oberlandesgerichts findet grundsätzlich Revision an den Bundesgerichtshof statt (5 133 Nr. 1 GVG). Diese Revisionsmöglichkeit wird aber eingeschränkt durch ZPO, wonach sie nur stattfindet, wenn das Oberlandesgericht die Revision im Berufungsurteil ausdrücklich zugelassen hat. Bisher wurden die sog. Scheidungsfolgen wie Auseinandersetzung über Hausrat und Seite 3/5

4 Ehewohnung, Sorgerechtsregelung für die minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder, Besuchsrechtsregelung des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern, Unterhaltsfragen usw. in jeweils besonderen Verfahren vor dem Amtsgericht, z.t. auch dem Vormundschaftsgericht geregelt. Der Zweck der Novellierung ist, diese Aufsplitterung auf eine Mehrzahl von Verfahren zu vermeiden und möglichst alle Probleme in einem Zuge mit der Scheidung durch das Familiengericht zu regeln. Einen sehr breiten Raum widmet das Gesetz der Regelung der Unterhaltsfragen. Nach bisherigem Recht konnte mit der Scheidung ein Unterhaltsanspruch des allein oder doch überwiegend schuldigen Ehegatten entfallen. Aber auch der Unterhaltsanspruch des un-schuldig geschiedenen Ehegatten kann beeinträchtigt werden z.b. durch Wiederheirat des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten. Da es ein Schuldig oder ein überwiegend-schuldig an der Scheidung nicht mehr gibt, bedurfte es einer völligen Umgestaltung des Unterhaltsrechts. Zwar wird mit der Scheidung der Ehe auch die Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Basis der Ehegatten aufgelöst, und jeder von ihnen hat grundsätzlich in eigener Verantwortung für sich selbst zu sorgen. Jedoch so kann man in der Amtlichen Begründung lesen besteht in Nachwirkung der (aufgelösten) Ehe eine wirtschaftliche Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander, aus der sich Unterhaltspflichten des einen für den anderen ergeben können. Das Gesetz sieht als Fälle der Unterhaltsverpflichtung z.b. folgendes vor: a) Eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten kann wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden. b) Von dem geschiedenen Ehegatten kann wegen Alters oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. c) Der geschiedene Ehegatte, der während der Ehe nicht erwerbstätig war, vermag keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. d) Ein Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sich aber nach der Scheidung der Fortsetzung der Ausbildung widmet oder eine solche oder eine Umschulung beginnt, während der Dauer der Ausbildung. e) Ein Ehegatte erhält keine oder eine geringere Versorgung, weil er während der Ehe oder während bestimmter Zeiten nach der Ehe nicht berufstätig oder beschränkt berufstätig war. Es würde den Rahmen dieses als kurzer Hinweis auf die veränderte Rechtslage gedachten Aufsatzes überschreiten, wenn weitere Ausführungen zur umfangreichen und komplizierten Neuregelung des Unterhalts gemacht würden. Ggf. wird ohne Befragung eines Rechtsanwalts kaum auszukommen sein. Abschließend sei nur noch auf den sog. Versorgungsausgleich hingewiesen. Soweit Seite 4/5

5 für beide Ehegatten oder auch nur einer von ihnen in der Ehezeit das Gesetz versteht darunter die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (also nicht bis zum Ausspruch der Scheidung) Anrechte oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind, findet unter den früheren Eheleuten nach Maßgabe der im BGB neu eingefügten Vorschriften ein sog. Versorgungsausgleich statt. IV. Schlußbetrachtung Die unter III. genannten Regelungen sind durchweg Neuland. Sie beruhen letztlich auf dem Verfassungsauftrag des Art. 3 des Grundgesetzes, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau vorschreibt. Ex kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieser Grundsatz aus welchen Gründen auch immer noch nicht voll verwirklicht ist. Ob die angedeuteten Neuerungen dahin führen werden, bleibt abzuwarten. Die Neuerungen müssen sich in der Praxis erst durchsetzen, was u.u. Nachteile für geschiedene Männer zur Folge haben kann. Aus Pressemeldungen der letzten Zeit ist bereits zu entnehmen, dass wegen einzelner Bestimmungen des Gesetzes das Bundesverfassungsgericht angerufen worden ist mit dem Ziel, Teile des Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Der Schm. sollte nur wissen, dass umfangreiche Änderungen im Ehe- und Familienrecht ab 1. Juli 1977 eingetreten sind, Änderungen, die so kompliziert sind, dass er, falls er befragt werden sollte, die Interessenten in jedem Falle an das Familiengericht oder einen Rechtsanwalt verweisen sollte, weil eine Zuständigkeit des Schs. in den angesprochenen Fällen nicht gegeben ist! 1 Wegen der Zuständigkeit des Schs. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vgl. 12 ff SchO/Ges. 2 Drischler in SchsZtg. 1976, S So z.b. Hartmann in Rpfleger 1977 S. 6 unter Nr Drischler aao wie Fußnote 2. Seite 5/5

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