VK bulletin. Inhalt dieser Ausgabe 7/ Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 52. Jahrgang KOMMENTAR 26
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- Kristina Burgstaller
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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 52. Jahrgang Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 26 Reklame im Strassenraum ein Verkehrssicherheitsrisiko? RECHTSPRECHUNG SVG 27 Schnellerer Überholvorgang als Alibi für Tempoüberschreitung? 28 GPS-Radarwarngeräte sind illegal NACHRICHTEN 29 Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeuglenker 30 Etwas mehr Verkehr leicht weniger Stau IMPRESSUM 31 Impressum, Bestellformular 7/8.2009
2 KOMMENTAR VK Bulletin Nr. 7/ Reklame im Strassenraum ein Verkehrssicherheitsrisiko? Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Es wäre wünschenswert, dass es eine schweizweite Regelung gäbe Ungefähr eine Million Menschen benutzt täglich den Verkehrsraum der Stadt Zürich, sei es zu Fuss, auf dem Velo, im Auto, Tram oder Zug. Die Werbeindustrie sieht darin eine Million Konsumenten, immerhin rund ein Siebtel des gesamten Schweizer Marktes, die man gezielt ansprechen und zum Kauf anregen möchte. Reklame ist zweifellos nötig, denn Konkurrenz belebt den Markt. Man sagt, Werbung sei der Motor der Wirtschaft. Zweck der Reklame ist es, auf ein bestimmtes Produkt aufmerksam zu machen und den Konsumenten zum Kauf zu bewegen. Unternehmen haben grosse Budgets, um dieses Ziel zu erreichen. Um erfolgreich zu sein, muss Werbung möglichst grosse Aufmerksamkeit wecken. Die Aufmerksamkeit eines Menschen ist zwar bis zu einem gewissen Masse teilbar, hat aber dennoch ihre Grenzen. Wieweit kann man aber am Steuer eine Reklame am Strassenrand betrachten, ihren Inhalt aufnehmen, verarbeiten und gleichzeitig das Geschehen auf dem nahen Fussgängerstreifen im Auge behalten? Diese Frage geht an die Wissenschaften, deren Antworten kommen aus dem Fahrsimulator. Theoretisch weiss man inzwischen recht gut, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmass Ablenkung am Steuer stattfindet. Aber die reale Verkehrswelt ist weitaus komplexer und der Zusammenhang zwischen Reklame und Ablenkung nicht mehr so einfach herstellbar. In der Stadt Zürich waren im letzten Jahr rund 600 Verkehrsunfälle auf Unaufmerksamkeit und Ablenkung zurückzuführen, also rund 20% des gesamten Unfallgeschehens. Damit ist sie die Unfallursache Nummer eins. Vermutlich spielt Unaufmerksamkeit bei fast jedem Unfall eine gewisse Rolle, auch wenn es sich z.b. primär um eine Vortrittsmissachtung handelt. Mit der Beurteilung von Reklamestandorten durch die Dienstabteilung Verkehr wird die Vermeidung von Unfällen durch reklamebedingte Ablenkung angestrebt. Schon aufgrund ihres Zwecks muss bei der Reklame von einer ablenkenden Wirkung ausgegangen werden und damit von einer potenziellen Gefährdung der Verkehrssicherheit. Jährlich gehen über 1000 Reklamegesuche bei uns ein und werden nach festgelegten Kriterien geprüft. Gemäss den Richtlinien einer interkantonalen Arbeitsgruppe zur einheitlichen Beurteilung sowie Anwendung von Werbung im Strassenraum gibt es eine Reihe von Kriterien, die das Anbringen von Reklame im Strassenraum verbieten. Zum Beispiel ist ausgeschlossen, dass Reklame im Bereich eines ausgewiesenen Unfallschwerpunkts bewilligt wird. In jedem Fall muss die bereits bestehende Komplexität der Verkehrssituation in Betracht gezogen werden. Starkes Verkehrsaufkommen, viele unterschiedliche Mobilitätsformen zur gleichen Zeit auf derselben Verkehrsfläche sind Faktoren, die gegen das Anbringen weiterer ablenkender Reize sprechen. Da der nach diesen Kriterien zur Verfügung stehende «werbefreundliche» Verkehrsraum begrenzt ist, der Bedarf nach Reklamestandorten jedoch unendlich erscheint, müssen manche Gesuche aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt werden. Dies ist als staatlicher Eingriff in die freie Marktwirtschaft interpretierbar. Allerdings erfolgt dieser Eingriff nach strengen Richtlinien, unabhängig vom Gesuchsteller, zum Wohle der Allgemeinheit. Trotzdem wäre es wünschenswert, dass es eine schweizweite Regelung mittels einer verbindlichen Norm gäbe, auf die sich Gesuchsteller und die Beurteiler abstützen könnten. Der volkswirtschaftliche Nutzen durch verhinderte Verkehrsunfälle dürfte grösser ausfallen als der mögliche Ertragsausfall durch eine nicht genehmigte Reklame. 26
3 27 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr. 7/ Schnellerer Überholvorgang als Alibi für Tempoüberschreitung? KS/MG. Der Lenker eines Porsche Cayenne Turbo fuhr im Sommer 2005 gegen 22 Uhr auf der Schaffhauserstrasse von Neftenbach in Richtung Henggart. Bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überholte er einen korrekt fahrenden Autobmobilisten und wurde dabei von der Polizei mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 110 km/h geblitzt. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Winterthur verurteilte den Porschefahrer für dieses Überholmanöver wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF Auf Berufung des Gebüssten reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich zwar die Busse auf CHF 1000., bestätigte ansonsten aber die auf Art. 90 Ziff. 2 SVG gestützte Verurteilung. Im Hinblick auf den drohenden Führerausweisentzug blieb das Obergerichtsurteil dem Lenker also ein Dorn im Auge, weshalb er das Bundesgericht anrief und die Aufhebung des Urteils beantragte. Was der Automobilist in objektiver Hinsicht gegen seine Verurteilung vorbrachte, war allerdings wenig überzeugend. Das Bundesgericht verwies denn auch nur trocken auf seine Rechtsprechung, wonach es für die Annahme einer schweren Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände ausreicht, wenn man ausserorts die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschreitet. Dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht, nicht aber überschritten habe, sei daher unbehelflich. Als kreativ kann jedoch die Argumentation des Porschelenkers bezeichnet werden, was die subjektive Seite seines Schuldspruchs betraf. Mit seinem zügig und völlig regelkonform ausgeführten Überholmanöver habe er nämlich genau das Gegenteil der ihm zum Vorwurf gemachten groben Verletzung der Verkehrsregeln bezweckt. Bei einem Überholen mit geringerem Geschwindigkeitsunterschied sei die Verkehrsgefährdung sehr viel grösser, da sich das überholende Fahrzeug wesentlich länger auf der Gegenfahrbahn befinde. Somit könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht und rücksichtslos gehandelt habe. Darüber hinaus führe auch das Kolonnenfahren hinter einem langsamen Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Situationen, weil weitere Fahrzeuge aufschliessen und gleichzeitig zum Überholen ansetzen würden. Für diese Art der Rechtfertigung ist vom höchsten Gericht der Schweiz aber keinerlei Verständnis zu erwarten. Ganz im Gegenteil, vermag doch die schriftliche Urteilsbegründung einen gewissen Unmut der Bundesrichter nicht ganz zu kaschieren. So sei der Gebüsste gemäss eigener Darstellung davon ausgegangen, dass er das knapp 80 km/h fahrende Fahrzeug zügig habe überholen müssen. Somit sei ihm auch völlig klar gewesen, dass er die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten werde. Unter diesen Umständen noch zu behaupten, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, grenze an Trölerei. Demzufolge wies das Bundesgericht die Beschwerde des Cayenne-Lenkers ab und auferlegte ihm Gerichtskosten in der Höhe von CHF (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 7. August 2008).
4 VK Bulletin Nr. 7/ RECHTSPRECHUNG SVG 28 GPS-Radarwarngeräte sind illegal KS/MG. Ursprünglich dienten GPS-Systeme allein der Navigation. Mittlerweile sind GPS-Systeme aber auch in der Lage, die Automoblisten vor fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen oder Rotlichtkameras zu warnen. Nun musste das Bundesgericht klären, ob GPS-Geräte mit Radarwarnfunktion unter Art. 57b SVG fallen und illegal sind. Nach dieser Bestimmung sind Geräte und Vorrichtungen verboten, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.b. Radarwarngeräte). Sie dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der im Kanton Aargau mit einem betriebsbereiten Gerät des Typs «Amigo» unterwegs war. Für das Gerichtspräsidium Rheinfelden handelte es sich bei diesem GPS-System um ein Radarwarngerät im Sinne von Art. 57b SVG. Es büsste den Automobilisten mit CHF 300. und ordnete darüber hinaus die Vernichtung des Geräts an. Aus Sicht des Gebüssten geschah dies allerdings zu Unrecht. Im Unterschied zu einem Radarwarngerät könne das «Amigo»-Gerät nämlich gar keine elektromagnetischen Wellen registrieren. Es orte lediglich die Position des Fahrzeuges und verbinde sie mit allgemein zugänglichen und damit bekannten Informationen von fixen Radargeräten. Vor neu aufgestellten oder mobilen Radaranlagen könne das Gerät also nicht warnen. Auf die Funktionsweise des Gerätes, so die Bundesrichter, könne es jedoch nicht ankommen. Es sei unwesentlich, ob im Fahren registrierte elektromagnetische Wellen oder im Gerät vorprogrammierte Informationen vor einer (möglichen) Geschwindigkeitskontrolle warnen. Ebenso unerheblich sei, ob das Gerät die Kontrollen aktiv stört oder nur passiv darauf hinweist. Entscheidend sei vielmehr, dass das Gerät den Fahrzeugführer davor warnt, bei einer allfälligen Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt zu werden. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichts hier der Fall, da «Amigo» den Fahrer anhalte, seine Geschwindigkeit vor der Messstelle (vorübergehend) auf das erlaubte Mass zu reduzieren. Das fragliche Gerät ermögliche es mit anderen Worten, mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs zu sein, ohne wesentlich Gefahr zu laufen, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass damit polizeiliche Tempokontrollen unwirksam gemacht würden, liegt für die Lausanner Richter «auf der Hand» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2008 vom 3. Dezember 2008). Somit gilt also Folgendes: Solange GPS- Systeme nicht vor Geschwindigkeitskontrollen warnen (können), sind sie legal. Sobald ein System jedoch polizei- bzw. kontrollrelevante Points of Interests (sog. POIs) gespeichert hat, müssen diese gelöscht werden. Diese POIs einfach zu deaktivieren wie dies bei einigen Geräten möglich ist, genügt nicht und kann dazu führen, dass das Gerät eingezogen und vernichtet wird (vgl. Art. 57b Abs. 3 SVG).
5 29 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr. 7/ Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 31. März 2009 Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeuglenker Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schlägt vor, die gesundheitlichen Kriterien, die zum Führen von Motorfahrzeugen erfüllt sein müssen, dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen. Dabei werden Regelungen übernommen, die bereits in der EU gelten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Kontrolle des Sehvermögens. Die Anhörung zur entsprechenden Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) dauert bis Ende Juni Die in der VZV verankerten körperlichen Anforderungen, die erfüllen muss, wer ein Motorfahrzeug lenken will, entsprechen zum Teil nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Interesse der Verkehrssicherheit will das ASTRA deshalb die VZV anpassen und dabei gewisse EU- Standards übernehmen. Änderungen sind insbesondere bei der Kontrolle des Sehvermögens geplant. Die entsprechenden Werte und Gesichtsfeldgrenzen sollen den europaweit üblichen Anforderungen angepasst werden. Wer erstmals einen Lernfahr- oder Führerausweis erwerben will und den summarischen Sehtest beim Optiker oder Arzt nicht besteht, muss künftig auch noch zur augenärztlichen Untersuchung. Neu ist, dass sich Motorfahrzeugführende mit einer fortschreitenden Augenkrankheit (z.b. grauer oder grüner Star) periodisch vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Strassenverkehrsamts untersuchen lassen müssen. Bisher gab es drei medizinische Führerausweisgruppen: Lenker von PW, LKW und Reisecars mussten unterschiedliche gesundheitliche Kriterien erfüllen. Neu soll es wie in der EU nur zwei Gruppen geben: eine für PW und eine für LKW und Reisecars. Insgesamt sind die Anforderungen nicht strenger, aber präziser formuliert. Sollte im Einzelfall eine Person zwar die bisherigen, nicht mehr aber die neuen Anforderungen erfüllen, so kann sie den Ausweis behalten, wenn sie keine Widerhandlungen begangen hat, die auf die ungenügende Erfüllung der neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind (z.b. viele Auffahrunfälle bei Nichterfüllung der Minimalsehschärfe). Die Änderungsvorschläge wirken sich auf die ärztlichen Formulare aus. Sie müssen entsprechend angepasst werden.
6 VK Bulletin Nr. 7/ NACHRICHTEN 30 Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 7. Juli 2009 Etwas mehr Verkehr leicht weniger Stau Auf den schweizerischen Nationalstrassen hatte es 2008 gegenüber 2007 gut 1 Prozent mehr Verkehr. Dies liegt unter der langjährigen Wachstumsrate. Die Anzahl Staustunden wegen Verkehrsüberlastung stieg um mehr als 5 Prozent, hingegen gab es wegen Baustellen rund 40 Prozent, wegen Unfällen gut 8 Prozent weniger Stau. Gesamthaft wurde der tiefste Stauwert seit sieben Jahren gemessen. Die Zunahme der alpenquerenden Lastwagen hat sich 2008 gegenüber dem Vorjahr deutlich abgeschwächt. Dies geht aus dem neuen Verkehrsflussbericht des Bundesamts für Strassen (ASTRA) hervor. Der Verkehr auf den Nationalstrassen ist 2008 weniger stark als in den vorangegangenen Jahren gewachsen. Gegenüber 2007 betrug die Zunahme 1,1 Prozent, die mittlere jährliche Wachstumsrate der letzten zehn Jahre liegt bei 2,4 Prozent. Noch 2007 hatte der Verkehr auf dem Nationalstrassennetz um knapp 3 Prozent zugenommen. Bemerkenswert ist der Verlauf der Verkehrsentwicklung während des Jahres In den ersten Monaten des Jahres lag die monatliche Zunahme noch im Bereich des langjährigen Mittelwerts, ging dann aber in der zweiten Jahreshälfte deutlich zurück. Die Ursachen für die abgeschwächte Verkehrszunahme auf den Nationalstrassen sind nicht abschliessend bekannt. Mögliche Erklärungen für diesen Verlauf sind die Entwicklung der Wirtschaftslage sowie der frühe Wintereinbruch Ende Oktober Die Fussball- Europameisterschaft EURO 08 hatte keinen signifikanten Einfluss auf das Verkehrsgeschehen auf den Nationalstrassen. Mehr Stau wegen Verkehrsüberlastung, markant weniger Baustellenstau Trotz mehr Verkehr ist die Anzahl Staustunden auf den tiefsten Wert seit sieben Jahren gesunken. Die Abnahme gegenüber 2007 beträgt 2,6 Prozent auf Stunden. Zugenommen haben die Staustunden infolge von Verkehrsüberlastungen, nämlich um 5,3% oder 379 Stunden. Mit 7509 Stunden waren Verkehrsüberlastungen verantwortlich für drei Viertel aller Staustunden. Wie bereits im Vorjahr ist bei den Staustunden infolge Baustellen ein weiterer massiver Rückgang zu verzeichnen, und zwar um 41 Prozent oder 496 Stunden von 1220 auf noch 724 Stunden im Jahr Anteilsmässig entspricht dies einer Reduktion von 12 auf 7 Prozent aller Staus. Hauptgrund für diese Abnahme ist der Abschluss der Grossbaustellen auf der A1 zwischen der Raststätte Würenlos und der Verzweigung Limmattal sowie auf der A2 zwischen Basel und Augst im Verlauf des Jahres Zudem wurden während der EURO 08 keine neuen Baustellen eröffnet. Unfälle verursachten im letzten Jahr während 1722 Stunden Stau, 8,5 Prozent oder 159 Stunden weniger als im Vorjahr. Ihr Anteil am Gesamttotal der Staustunden hat damit geringfügig um 1 auf 17 Prozent abgenommen. Rund 140 Staustunden hatten andere Ursachen. Im letzten Jahr verursachten zum Beispiel Unwetter während 91 Stunden Stau auf dem Nationalstrassennetz. Agglomeration Zürich bleibt Stauschwerpunkt der Schweiz Die Agglomeration Zürich bleibt der Stauschwerpunkt in der Schweiz. Die jährlichen Staustunden auf dem Abschnitt Nordumfahrung Zürich Winterthur haben sich auf insgesamt 2794 Stunden erhöht. Damit machen die Staustunden auf diesem Abschnitt mehr als einen Viertel der Staustunden auf dem gesamten schweizerischen Nationalstrassennetz aus. An 278 Tagen staute sich im Jahr 2008 in Zürich der Verkehr, also durchschnittlich an jedem Werktag. Auch auf den Nationalstrassen rund um die Agglomerationen Basel, Bern, Lausanne und Genf bilden sich an den Werktagen regelmässig Pendlerstaus. Die Anzahl Staustunden rund um diese Städte ist aber wesentlich kleiner als in Zürich (z.b. Bern: 593, Lausanne: 697, Genf: 228 Staustunden). An den langjährigen Stauschwerpunkten haben die Staustunden gegenüber dem Vorjahr insgesamt um rund 10 Prozent zugenommen. Diese Staus machen damit nahezu drei Viertel der gesamten Staustunden auf den Nationalstrassen aus. Alpenquerender Güterverkehr Die Anzahl Fahrten des alpenquerenden Güterverkehrs ist 2008 um 1 Prozent gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von auf total Lastwagen, welche die vier schweizerischen Hauptalpenübergänge Gotthard, San Bernardino, Simplon und Grand-Saint-Bernard überquerten. Das Wachstum hat sich deutlich abgeschwächt, 2007 wurde mit einer Zunahme der Fahrten um 7 Prozent erstmals seit 2004 wieder ein Wachstum des Strassengüterverkehrs festgestellt. Mit 1,4 Millionen gemessenen LKW markiert das Jahr 2000 nach wie vor die Spitze.
7 31 IMPRESSUM VK Bulletin Nr. 7/ Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2009 Nr. 3/4: März/April 2009 Nr. 5/6: Mai/Juni 2009 Nr. 7/8: Juli/August 2009 Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax , Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: FO Print & Media AG, Zürich und Egg Auflage: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen (gratis) Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich
8 VK Bulletin Nr. 7/ Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr Postfach 8021 Zürich
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