Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER

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1 Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER

2 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 2 Strafbarkeit des F I. aus 223 I, 224 I Nr Var., 5 StGB wegen Herbeiführung der Atemnot mittels Schlinge (+) (beachte: 224 I Nr. 4 StGB ist vorliegend nicht einschlägig; insofern ist erforderlich, dass durch das gemeinsame Wirken der Beteiligten die Gefährlichkeit der Körperverletzungen für das Opfer durch Erhöhung der Angriffsintensität und/oder Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verstärkt wird; es fehlt mithin an einem sog. gefahrerhöhenden Wirken des G)

3 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 3 Strafbarkeit des F II. aus 240 StGB (+) mittels In-Aussicht-Stellen weiterer Misshandlungen (Drohung mit einem empfindlichen Übel) zum Steigen auf einen Stuhl und Hineinstecken des Kopfes in eine Schlinge (Handlung) genötigt

4 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 4 Strafbarkeit des G I. aus 223 I, 224 I Nr Var., 5, 25 II StGB (-) es fehlt von vornherein an einem funktionalen Tatbeitrag des G an den Körperverletzungshandlungen ggü. M

5 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 5 Mögliche Beteiligungsformen Täterschaft Alleintäter - unmittelbar 25 I 1 Alt. StGB - mittelbar 25 I 2. Alt. StGB Teilnahme Anstiftung 26 StGB Mittäterschaft 25 II StGB Beihilfe 27 StGB Nebentäterschaft

6 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 6 Abgrenzung: 1. sog. formal-objektive Theorie Täter, wer tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise verwirklicht, Teilnehmer trägt hingegen nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung zur Tatbestandsverwirklichung bei Kritik: 25 I 2. Alt. StGB, zudem lässt sich mit diesem Ansatz die Mittäterschaft eines Bandenchefs nicht erklären, der vor Ort nicht agiert

7 Täterschaft/Teilnahme Fall sog. Kombinationstheorie (Rspr ehemals subj. Ansatz) - Täter agiert mit Täterwillen (animus auctoris) und will die Tat als eigene, Teilnehmer agiert hingegen mit Teilnehmerwillen (animus socii) und will die Tat nur als fremde fördern; daneben sei auch der Umfang der eigenen Tatbestandsverwirklichung relevant Kritik: stellt auf innere Einstellung des Täters ab (Beweisschwierigkeiten) und vernachlässigt den nach 25 I 1 Alt. StGB maßgeblich angesehenen Sachbezug

8 Täterschaft/Teilnahme Fall Tatherrschaftslehre - Täter ist derjenige, der den vom Vorsatz umfassten Geschehensablauf in seinen Händen hält (Zentralfigur), Teilnehmer veranlasst oder fördert hingegen die Tat ohne eigene Tatherrschaft (Randfigur) Alleintäter = sog. Handlungsherrschaft Mittäter = sog. funktionale Tatherrschaft Mittelbarer Täter = sog. Willenstatherrschaft/Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens

9 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 9 Strafbarkeit des G II. aus 223 I, 224 I Nr Var., 5, 13 I StGB 1. TB a) obj. Erfolgseintritt (+) M ist körperlich verletzt Nichtvornahme der obj. gebotenen (hier: Verhinderung der Nötigung des M) und dem G auch möglichen Handlung (+)

10 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 10 Quasi-Kausalität (+) - hätte G die Nötigung des F verhindert, hätte die Körperverletzung des M mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können Obj. ZR (+) - in der Körperverletzung des M manifestiert sich auch die von G pflichtwidrig nicht abgewendete Gefahr

11 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 11 Garantenstellung des G (+) - hier aus Ingerenz; aufgrund der bisherigen gemeinsamen Gewalthandlungen ggü. M habe G dem F zu verstehen gegeben, dass dieser sich bei weiteren Misshandlungen vergleichbarer Art keinerlei Hemmungen aufzuerlegen brauche, und die Gefahr weiterer Straftaten für das Opfer [G] erhöht (BGH); G traf insofern die Pflicht zum Agieren, um weitere Straftaten des F ggü. M zu verhindern Unterlassen des G = begründet es Mittäterschaft oder nur bloße Beihilfe?

12 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 12 e. A. (sog. Gehilfentheorie): Der die Tat unmittelbar Ausführende verstellt dem Unterlassenden die Tatbeherrschung, solange er die Tatherrschaft inne hat danach wäre G nur Gehilfe a. A. (sog. Pflichtdeliktstheorie): Garant haftet aufgrund seiner Pflicht zum Handeln stets als Mittäter. Denn die Tatherrschaft wird durch die besondere Pflichtenstellung bereits begründet, sodass es keinen Unterschied mache, ob die Rechtsgutsgefahr durch ein Naturereignis oder aktiv durch einen Dritten ausgelöst wurde danach wäre G Mittäter

13 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 13 Rspr (Kombinationstheorie): Ausschlaggebend seien die Willensrichtung, Tatherrschaft, das Interesse am Taterfolg und der Umfang der eigenen Tatbestandsverwirklichung danach wäre G aufgrund seiner passiven Haltung als Zuschauer ohne offenbar zutage tretendes inneres Interesse an der Tat nur Gehilfe ZE: 223 I, 224 I Nr Var., 5, 13 I, 25 II StGB (-) Aber: 223 I, 224 I Nr Var., 5, 27 I, 13 I StGB und 240, 27 I, 13 I StGB(+) hier in Form der sog. psychischen Beihilfe

14 14 Strafbarkeit des J I. aus 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB zu Lasten des M 1. TB a) obj. 223 I (+) b) subj. Vorsatz (+)

15 15 c) Eintritt der schweren Folge (+) - Verzerrung der rechten Gesichtshälfte bei M - (P) Ursächlichkeit der Tritte des J für Gesichtsverzerrung - lt. SV kann nicht geklärt werden, ob die Ursache für schwere Folge in den Tritten des J oder denen des A liegt - Grundsatz in dubio pro reo einschlägig?

16 16 Dies würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass J und A nur wegen der Körperverletzung zu bestrafen wären, obwohl sicher ist, dass die schwere Folge von einer ihrer Handlung herbeigeführt wurde. Beachte aber: bei bloßer Tatsachenalternativität ohne Gesetzesalternativität hat der Betroffene in jeder Sachverhaltsvariante denselben Tatbestand verwirklicht und ist eindeutig aus diesem wenn auch auf wahldeutiger Tatsachengrundlage zu verurteilen; bei mittäterschaftlicher Begehung kann die Zurechnung der Tatbeiträge zur Tatsachenalternativität führen!

17 17 BGH: Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren [schwere Folge], die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt.

18 18 Hier: Durch das Kopfnicken des A und J erfolgte ein konkludentes Einvernehmen, an M in arbeitsteiliger Weise und unter bewussten und gewollten Zusammenwirken körperliche Gewaltanwendungen vorzunehmen. Ergo: Dem J sind die Handlungen des A zuzurechnen! Es liegt bloße Tatsachenalternativität vor, die eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ausschließt. Kausalität (+) Nochmals zur Verdeutlichung folgende Übersicht:

19 19 Zur Verdeutlichung: Sachverhalt 1: J erteilt (noch) allein gegen M Tritte gegen Kopf und Bauch Geht man davon aus, dass bereits ein Tritt des J zu diesem Zeitpunkt die schwere Folge bei M verursacht, wäre Kausalzusammenhang zu bejahen und J aus 226 StGB zu bestrafen. Sachverhalt 2: A steigt in das Geschehen mit ein und abwechselnd treten J und A gegen Kopf und Bauch von M Selbst wenn es nicht der Tritt von J war, sondern der von A, der die schwere Folge bei M verursacht hat, müsste sich J den Tritt des A aufgrund des gewollten gemeinschaftlichen Agierens zurechnen lassen, weshalb auch hier der Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Unerheblich ist also, auf welchen Tatkomplex man abstellt (Tatsachenalternativität), das Verhalten von J wäre in jedem Fall als kausal für die schwere Folge anzusehen und 226 StGB zu bejahen!

20 20 - Unmittelbarkeitszusammenhang (+) in der von M erlittenen schweren Folge verwirklichte sich die den Körperverletzungshandlungen/-folgen innewohnende spezifische Verletzungsgefahr - Wenigstens Fahrlässigkeit 18 StGB (+) J erkannte die spezifische Verletzungsgefahr und musste auch damit rechnen, dass A vergleichbare Handlungen vornimmt

21 21 2. RW (+) 3. Schuld (+) ZE: 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB (+) Strafbarkeit des A I. aus 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB zu Lasten von M 1. TB (P) Eintritt schwere Folge Kausalität des Trittes von A?

22 22 Zurechnung der Tatbeiträge des J und Strafbarkeit aufgrund wahldeutiger Tatsachenfeststellung? - Zurechnung der Beiträge, die nach dem durch Kopfnicken gemeinsam gefassten konkludenten Tatentschluss (+) - (P) Genügt für Zurechnung der Beiträge, die davor liegen, die Kenntnis und Billigung durch A? (Stichwort: sukzessive Mittäterschaft) - Andernfalls käme der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung!

23 23 BGH: Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Ob Kenntnis und Billigung und mittäterschaftliches Eingreifen dazu führen, daß dem Eingreifenden auch bereits verwirklichte Tatbestände zuzurechnen sind, ist umstritten. ( ) Eine solche Zurechnung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet.

24 24 BGH: Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.

25 25 entsprechende Beendigung vorliegend (+) Es kann nicht geklärt werden, welche der von A und J ausgeübten Tritte die schwere Folge herbeigeführt haben in dubio pro reo ist zugunsten von A auszugehen, dass die zur schweren Folge führende Verletzung des A bereits im ersten Teil des Geschehens und damit vor dem Zeitpunkt zugefügt worden war, als A beschloss, bei den Körperverletzungshandlungen des J mitzuwirken

26 26 Hinzutretender A kann die weitere Tatausführung also nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges bereits alles Erforderliche getan ist, sein Handeln bleibt ohne Einfluss auf die bei M eingetretene schwere Folge, weshalb eine Zurechnung der Beiträge des J ausscheidet. ZE: 226 I Nr. 3 1 Var. StGB (-) Auch hier nochmals zur Verdeutlichung folgende Übersicht:

27 27 Sachverhalt 1: J erteilt (noch) allein gegen M Tritte gegen Kopf und Bauch Sachverhalt 2: A steigt in das Geschehen mit ein und abwechselnd treten J und A gegen Kopf und Bauch von M In dubio pro reo ist zugunsten von A davon auszugehen, dass ein Tritt des J zu diesem Zeitpunkt die schwere Folge bei M verursacht hat. Davon ausgehend ist das erfolgsursächliche Geschehen bereits abgeschlossen, sodass die Tathandlungen des A ohne Einfluss bleiben und eine Zurechnung trotz Billigung und Kenntnis des vorherigen Geschehens ausscheidet!

28 28 Aber: III. Strafbarkeit von J und A aus 224 I Nr Alt., 4, 5, 25 II StGB (+) Endergebnis: Strafbarkeit des J aus 226 I Nr Var., 224 I Nr. 5, 25 II, 52 StGB Strafbarkeit des A aus 224 I Nr Alt., 4, 5, 25 II StGB

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