Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER
|
|
- Angelika Brauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER
2 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 2 Strafbarkeit des F I. aus 223 I, 224 I Nr Var., 5 StGB wegen Herbeiführung der Atemnot mittels Schlinge (+) (beachte: 224 I Nr. 4 StGB ist vorliegend nicht einschlägig; insofern ist erforderlich, dass durch das gemeinsame Wirken der Beteiligten die Gefährlichkeit der Körperverletzungen für das Opfer durch Erhöhung der Angriffsintensität und/oder Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verstärkt wird; es fehlt mithin an einem sog. gefahrerhöhenden Wirken des G)
3 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 3 Strafbarkeit des F II. aus 240 StGB (+) mittels In-Aussicht-Stellen weiterer Misshandlungen (Drohung mit einem empfindlichen Übel) zum Steigen auf einen Stuhl und Hineinstecken des Kopfes in eine Schlinge (Handlung) genötigt
4 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 4 Strafbarkeit des G I. aus 223 I, 224 I Nr Var., 5, 25 II StGB (-) es fehlt von vornherein an einem funktionalen Tatbeitrag des G an den Körperverletzungshandlungen ggü. M
5 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 5 Mögliche Beteiligungsformen Täterschaft Alleintäter - unmittelbar 25 I 1 Alt. StGB - mittelbar 25 I 2. Alt. StGB Teilnahme Anstiftung 26 StGB Mittäterschaft 25 II StGB Beihilfe 27 StGB Nebentäterschaft
6 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 6 Abgrenzung: 1. sog. formal-objektive Theorie Täter, wer tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise verwirklicht, Teilnehmer trägt hingegen nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung zur Tatbestandsverwirklichung bei Kritik: 25 I 2. Alt. StGB, zudem lässt sich mit diesem Ansatz die Mittäterschaft eines Bandenchefs nicht erklären, der vor Ort nicht agiert
7 Täterschaft/Teilnahme Fall sog. Kombinationstheorie (Rspr ehemals subj. Ansatz) - Täter agiert mit Täterwillen (animus auctoris) und will die Tat als eigene, Teilnehmer agiert hingegen mit Teilnehmerwillen (animus socii) und will die Tat nur als fremde fördern; daneben sei auch der Umfang der eigenen Tatbestandsverwirklichung relevant Kritik: stellt auf innere Einstellung des Täters ab (Beweisschwierigkeiten) und vernachlässigt den nach 25 I 1 Alt. StGB maßgeblich angesehenen Sachbezug
8 Täterschaft/Teilnahme Fall Tatherrschaftslehre - Täter ist derjenige, der den vom Vorsatz umfassten Geschehensablauf in seinen Händen hält (Zentralfigur), Teilnehmer veranlasst oder fördert hingegen die Tat ohne eigene Tatherrschaft (Randfigur) Alleintäter = sog. Handlungsherrschaft Mittäter = sog. funktionale Tatherrschaft Mittelbarer Täter = sog. Willenstatherrschaft/Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens
9 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 9 Strafbarkeit des G II. aus 223 I, 224 I Nr Var., 5, 13 I StGB 1. TB a) obj. Erfolgseintritt (+) M ist körperlich verletzt Nichtvornahme der obj. gebotenen (hier: Verhinderung der Nötigung des M) und dem G auch möglichen Handlung (+)
10 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 10 Quasi-Kausalität (+) - hätte G die Nötigung des F verhindert, hätte die Körperverletzung des M mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können Obj. ZR (+) - in der Körperverletzung des M manifestiert sich auch die von G pflichtwidrig nicht abgewendete Gefahr
11 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 11 Garantenstellung des G (+) - hier aus Ingerenz; aufgrund der bisherigen gemeinsamen Gewalthandlungen ggü. M habe G dem F zu verstehen gegeben, dass dieser sich bei weiteren Misshandlungen vergleichbarer Art keinerlei Hemmungen aufzuerlegen brauche, und die Gefahr weiterer Straftaten für das Opfer [G] erhöht (BGH); G traf insofern die Pflicht zum Agieren, um weitere Straftaten des F ggü. M zu verhindern Unterlassen des G = begründet es Mittäterschaft oder nur bloße Beihilfe?
12 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 12 e. A. (sog. Gehilfentheorie): Der die Tat unmittelbar Ausführende verstellt dem Unterlassenden die Tatbeherrschung, solange er die Tatherrschaft inne hat danach wäre G nur Gehilfe a. A. (sog. Pflichtdeliktstheorie): Garant haftet aufgrund seiner Pflicht zum Handeln stets als Mittäter. Denn die Tatherrschaft wird durch die besondere Pflichtenstellung bereits begründet, sodass es keinen Unterschied mache, ob die Rechtsgutsgefahr durch ein Naturereignis oder aktiv durch einen Dritten ausgelöst wurde danach wäre G Mittäter
13 Täterschaft/Teilnahme Fall 1 13 Rspr (Kombinationstheorie): Ausschlaggebend seien die Willensrichtung, Tatherrschaft, das Interesse am Taterfolg und der Umfang der eigenen Tatbestandsverwirklichung danach wäre G aufgrund seiner passiven Haltung als Zuschauer ohne offenbar zutage tretendes inneres Interesse an der Tat nur Gehilfe ZE: 223 I, 224 I Nr Var., 5, 13 I, 25 II StGB (-) Aber: 223 I, 224 I Nr Var., 5, 27 I, 13 I StGB und 240, 27 I, 13 I StGB(+) hier in Form der sog. psychischen Beihilfe
14 14 Strafbarkeit des J I. aus 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB zu Lasten des M 1. TB a) obj. 223 I (+) b) subj. Vorsatz (+)
15 15 c) Eintritt der schweren Folge (+) - Verzerrung der rechten Gesichtshälfte bei M - (P) Ursächlichkeit der Tritte des J für Gesichtsverzerrung - lt. SV kann nicht geklärt werden, ob die Ursache für schwere Folge in den Tritten des J oder denen des A liegt - Grundsatz in dubio pro reo einschlägig?
16 16 Dies würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass J und A nur wegen der Körperverletzung zu bestrafen wären, obwohl sicher ist, dass die schwere Folge von einer ihrer Handlung herbeigeführt wurde. Beachte aber: bei bloßer Tatsachenalternativität ohne Gesetzesalternativität hat der Betroffene in jeder Sachverhaltsvariante denselben Tatbestand verwirklicht und ist eindeutig aus diesem wenn auch auf wahldeutiger Tatsachengrundlage zu verurteilen; bei mittäterschaftlicher Begehung kann die Zurechnung der Tatbeiträge zur Tatsachenalternativität führen!
17 17 BGH: Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren [schwere Folge], die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt.
18 18 Hier: Durch das Kopfnicken des A und J erfolgte ein konkludentes Einvernehmen, an M in arbeitsteiliger Weise und unter bewussten und gewollten Zusammenwirken körperliche Gewaltanwendungen vorzunehmen. Ergo: Dem J sind die Handlungen des A zuzurechnen! Es liegt bloße Tatsachenalternativität vor, die eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ausschließt. Kausalität (+) Nochmals zur Verdeutlichung folgende Übersicht:
19 19 Zur Verdeutlichung: Sachverhalt 1: J erteilt (noch) allein gegen M Tritte gegen Kopf und Bauch Geht man davon aus, dass bereits ein Tritt des J zu diesem Zeitpunkt die schwere Folge bei M verursacht, wäre Kausalzusammenhang zu bejahen und J aus 226 StGB zu bestrafen. Sachverhalt 2: A steigt in das Geschehen mit ein und abwechselnd treten J und A gegen Kopf und Bauch von M Selbst wenn es nicht der Tritt von J war, sondern der von A, der die schwere Folge bei M verursacht hat, müsste sich J den Tritt des A aufgrund des gewollten gemeinschaftlichen Agierens zurechnen lassen, weshalb auch hier der Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Unerheblich ist also, auf welchen Tatkomplex man abstellt (Tatsachenalternativität), das Verhalten von J wäre in jedem Fall als kausal für die schwere Folge anzusehen und 226 StGB zu bejahen!
20 20 - Unmittelbarkeitszusammenhang (+) in der von M erlittenen schweren Folge verwirklichte sich die den Körperverletzungshandlungen/-folgen innewohnende spezifische Verletzungsgefahr - Wenigstens Fahrlässigkeit 18 StGB (+) J erkannte die spezifische Verletzungsgefahr und musste auch damit rechnen, dass A vergleichbare Handlungen vornimmt
21 21 2. RW (+) 3. Schuld (+) ZE: 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB (+) Strafbarkeit des A I. aus 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB zu Lasten von M 1. TB (P) Eintritt schwere Folge Kausalität des Trittes von A?
22 22 Zurechnung der Tatbeiträge des J und Strafbarkeit aufgrund wahldeutiger Tatsachenfeststellung? - Zurechnung der Beiträge, die nach dem durch Kopfnicken gemeinsam gefassten konkludenten Tatentschluss (+) - (P) Genügt für Zurechnung der Beiträge, die davor liegen, die Kenntnis und Billigung durch A? (Stichwort: sukzessive Mittäterschaft) - Andernfalls käme der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung!
23 23 BGH: Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Ob Kenntnis und Billigung und mittäterschaftliches Eingreifen dazu führen, daß dem Eingreifenden auch bereits verwirklichte Tatbestände zuzurechnen sind, ist umstritten. ( ) Eine solche Zurechnung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet.
24 24 BGH: Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.
25 25 entsprechende Beendigung vorliegend (+) Es kann nicht geklärt werden, welche der von A und J ausgeübten Tritte die schwere Folge herbeigeführt haben in dubio pro reo ist zugunsten von A auszugehen, dass die zur schweren Folge führende Verletzung des A bereits im ersten Teil des Geschehens und damit vor dem Zeitpunkt zugefügt worden war, als A beschloss, bei den Körperverletzungshandlungen des J mitzuwirken
26 26 Hinzutretender A kann die weitere Tatausführung also nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges bereits alles Erforderliche getan ist, sein Handeln bleibt ohne Einfluss auf die bei M eingetretene schwere Folge, weshalb eine Zurechnung der Beiträge des J ausscheidet. ZE: 226 I Nr. 3 1 Var. StGB (-) Auch hier nochmals zur Verdeutlichung folgende Übersicht:
27 27 Sachverhalt 1: J erteilt (noch) allein gegen M Tritte gegen Kopf und Bauch Sachverhalt 2: A steigt in das Geschehen mit ein und abwechselnd treten J und A gegen Kopf und Bauch von M In dubio pro reo ist zugunsten von A davon auszugehen, dass ein Tritt des J zu diesem Zeitpunkt die schwere Folge bei M verursacht hat. Davon ausgehend ist das erfolgsursächliche Geschehen bereits abgeschlossen, sodass die Tathandlungen des A ohne Einfluss bleiben und eine Zurechnung trotz Billigung und Kenntnis des vorherigen Geschehens ausscheidet!
28 28 Aber: III. Strafbarkeit von J und A aus 224 I Nr Alt., 4, 5, 25 II StGB (+) Endergebnis: Strafbarkeit des J aus 226 I Nr Var., 224 I Nr. 5, 25 II, 52 StGB Strafbarkeit des A aus 224 I Nr Alt., 4, 5, 25 II StGB
Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte
Strafrecht Allgemeiner Teil II Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Verlags-UG & Co. KG Verlags-UG & Co. KG Inhaltsübersicht Die Karteikarten im Kursteil Strafrecht
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.
MehrTäterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau
Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrAnstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26)
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Unterscheide: Täter / Teilnehmer Täter Teilnehmer Täter ( 25 I 1.Alt.) Anstiftung ( 26) Mittelbarer bestimmen Beihilfe Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrÜbung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger
Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: franziska.cichon@uni-wuerzburg.de
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrSR Webinar Täterschaft und Teilnahme
Webinar Täterschaft und Teilnahme Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Täterschaft und Teilnahme Überblick 25 I 1. Alt 25 I 2. Alt 25 II 26 27 Alleintäterschaft Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER 2 Täterschaft/Teilnahme Wiederholung E und D geraten nach einem Überfall in eine tätliche Auseinandersetzung mit
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrStrafrecht Täterschaft & Teilnahme
Übersicht Täterschaft und Teilnahme Fahrlässigkeits delikt Täterschaft Vorsatzdelikt Teilnahme Abgrenzung bei Allgemeindelikten Tatherrschaftslehre Tatherrschaft = normatives Kriterium das vom Vorsatz
MehrLösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e
Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrAG Strafrecht I. Sommersemester 2019 Woche 1
AG Strafrecht I Sommersemester 2019 Woche 1 1 Programm für heute Wiederholung aus dem letzten Semester Einführung Sommersemester 2019 Fortsetzung AT Straftaten gegen die Person Fall Der Verräter Fragen
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2
Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1
MehrAllgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2
46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrStrafrecht Täterschaft & Teilnahme
Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht Täterschaft und Teilnahme Fahrlässigkeits delikt StGB Täterschaft StGB StGB StGB Vorsatzdelikt StGB Teilnahme StGB StGB Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,
MehrTeil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB
Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrA. Grundzüge von Täterschaft und Teilnahme
A. Grundzüge von Täterschaft und Teilnahme III. Die Beteiligungsformen 3. Teilnahme a) Anstiftung ( 26) Bestimmen zur Haupttat b) Beihilfe ( 27) Hilfe zur Haupttat durch Rat oder Tat c) Versuch der Beteiligung
Mehr242 I, 243 I 2 1, 25 II
Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrAbgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Problemkonstellationen der Täterschaft Themenüberblick Täterschaft und Teilnahme: allgemeine
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrFormen und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Formen und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Die Strafbarkeit eines Alleintäters zu prüfen stellt in aller Regel keine Probleme dar. Nicht unerheblich komplizierter wird es jedoch, wenn mehrere
MehrZwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Zwölfte Stunde am 22. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: 08.01.2018 Stunde 10 15.01.2018 Stunde 11 Freitag, 19.01.2018 22.01.2018 Stunde 12 29.01.2018 Stunde 13 05.02.2018
MehrFall Tatkomplex: Der Bruch
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrLösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 1. Tatkomplex: Der Einbruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Abschlussklausur Thema: Täterschaft und Teilnahme, Tatbestände: 211, 212 StGB Termin: 13. 7. 18, 13-16 Uhr (2 Zeitstunden
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht AT, 6. Auf. 2013,
MehrFall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert
Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine
MehrVorlesung Täterlehren
Prof. Dr. Bernhard Hardtung Vorlesung Täterlehren im Rahmen der Vorlesung Strafrecht AT WS 2006/2007 A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat Beteiligte 28 II Täter 25 Teilnehmer 28 II
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
Mehr1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden
Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrFall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,
MehrAG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.
AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 5. AK-Sitzung Kurze Wiederholung
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrTäterschaft und Teilnahme 1
Täterschaft und Teilnahme 1 A. Einleitung 1 I. Täterschaft 1 II. Teilnahme 2 IE. Einheitstäter 2 B. Grundfall: Die Axt im Haus..." 3 C. Systematik und Vertiefung 6 I. Die Abgrenzung von Täterschaft und
MehrJura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung 1. Tatkomplex: Im Supermarkt A. Strafbarkeit des A gem. 263 I StGB bezüglich der acht Becher Buttermilch durch Abgabe der Becher am Informationsstand
MehrKörperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1
Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Dualistisches Prinzip (= Täterschaft und Teilnahme) gilt nur bei Vorsatztaten; bei Ordnungswidrigkeiten und bei Fahrlässigkeitstaten Einheitstäter I. Mittäterschaft ( 25 II) =
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrDie fahrlássige Mittáterschaft
Die fahrlássige Mittáterschaft Von Simone Kamm Duncker & Humblot Berlín Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 1: Grundsatzliches zur MittSterschaft 17 A. Abgrenzung der Táterschaft von der Teilnahme 18 I. Die
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung
MehrHier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255
Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen
MehrFall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds
Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),
MehrTÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
A. Einleitung 1 TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME A. Einleitung Das StGB kennt zwei unterschiedliche Arten der Tatbeteiligung: Die Täterschaft und die Teilnahme. Der Begriff der Beteiligung ist insoweit der Oberbegriff,
MehrDas vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Aufbau / Probleme PD Dr. Peter Rackow Was sind (un)echte Unterlassungsdelikte? Der angetrunkene Autofahrer A fährt fahrlässig den Radfahrer R an und flüchtet,
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung davon, welchen SV der
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Probeklausur A ist im Kollegenkreis gefürchtet, weil er Mobbing betreibt. B möchte ihm dafür einen Denkzettel verpassen. Regelmäßig liefern
MehrLEO- Probeexamen. Strafrechtsklausur. Prof. Dr. D. Klesczewski
LEO- Probeexamen Strafrechtsklausur Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrechtsklausur Erster Tatkomplex: Herstellung und Tragen des T-Shirts (Problem 1 = P 1) I. Strafbarkeit des A A. Beleidigung zulasten des
MehrThematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2
Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Mehr1. Tatkomplex Der riskante Schuss
Univ.-Prof. Dr. Henning Radtke Strafrecht, Allgemeiner Teil Wintersemester 2007/08 Wiederholungsklausur Lösungsskizze Hinweis: Der Sachverhalt legt eine Aufteilung des Gutachtens in zwei Tatkomplexe nahe.
MehrEröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff.
Übersicht StrafR Klausur 12 77 Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Der Autounfall Strafbarkeit von S und M I. 315 b I, III, 315 III, 25 II Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. 1. obj.
Mehrjeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrTäterschaft und Teilnahme
Einleitung. A A. Einleitung Das StGB kennt zwei unterschiedliche Arten der Tatbeteiligung: Die Täterschaft und die Teilnahme. Der Begriff der Beteiligung ist insoweit der Oberbegriff, vgl. 28 II StGB.
MehrTutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 5 «Täterschaft und Teilnahme»
Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 5 «Täterschaft und Teilnahme» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: Übersicht über die Tutorate 2014 Lektion 1 12./13./14.November 2014
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte K und nicht E töten 1 Fehlvorstellung
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 44. Aufl. 2014,
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrExamensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Kausalität/Obj. Zurechnung
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Kausalität/Obj. Zurechnung 1 Kausalität/Obj. ZR Fall 1 (vgl. Jäger, StR AT, Rn. 60): Strafbarkeit der A nach 212 StGB zu Lasten v. B. 1. TB a) obj. - Erfolg (+) -
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
Mehr13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)
I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des
Mehr