Gewerbliches Darlehen mit öffentlicher Förderung, Bearbeitungsgebühr (-entgelt) einer Hausbank :

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1 Gewerbliches Darlehen mit öffentlicher Förderung, Bearbeitungsgebühr (-entgelt) einer Hausbank : Ein Beitrag von Rechtsanwalt Edmund M. Jung, Freiburg. Es wird in Kürze eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsproblematik gewerbliches Darlehen mit öffentlicher Förderung, Bearbeitungsentgelt einer Hausbank erwartet, XI ZR 454/ Es handelt sich um eine sehr spannende, bundesweit hochinteressante Rechtsproblematik. Die Revision richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom , Az. 3 S 80/14, welches beispielsweise unter nachgelesen werden kann. Das Landgericht Bamberg verneinte bei einem Darlehen mit öffentlicher Förderung für eine Solaranlage einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts einer sog. Hausbank. Es ließ aber die Revision zu, weil es sich um eine Sache mit grundsätzlicher Bedeutung handele ( 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Das Landgericht Bamberg führte aus: Das Revisionsgericht hat kürzlich durch diverse Entscheidungen die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen eröffnet. Inwieweit die dort entwickelten Grundsätze auch auf die Sondersituation von öffentlich subventionierten Krediten der KfW (Anmerkung des Unterzeichners: oder der L-Bank) zu übertragen sind, ist bisher obergerichtlich zumindest unter eindeutiger Positionierung im Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung nicht geklärt und betrifft eine Vielzahl von Fällen im Bundesgebiet. 2.

2 2 Die Hausbank ist im Verhältnis zur L-Bank/ KfW selbständige Kreditnehmerin (so schon BGH, Urteil vom , XI ZR 258/91). Die L- Bank/ KfW ist der Hausbank mithin bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln behilflich. In Bezug auf den Darlehensnehmer ist die Hausbank die unmittelbare Darlehensgeberin. Es bestehen somit zwei verschiedene Vertragsverhältnisse. Einerseits hat die Hausbank, nicht etwa ihr Darlehensnehmer, ein Darlehen von der L-Bank/ KfW erhalten, mit einer Auszahlung in Höhe von 96 %. Andererseits beinhaltet im Fall des Landgerichts Bamberg der Darlehensvertrag der Hausbank mit dem Darlehensnehmer eine 100 %-ige Auszahlungsverpflichtung der zwischen der Hausbank und dem Darlehensnehmer vereinbarten Darlehenssumme. Die Hausbank zahlte aber dem Darlehensnehmer lediglich 96 % aus, sie berechnete ein Bearbeitungsentgelt. So wird beispielsweise seitens der Hausbanken auch bei Existenzgründerdarlehen verfahren. 3. Es gilt allgemein für derartige Finanzierungen das sog. Hausbankprinzip, wonach Kunden nur über ihre Hausbanken teilweise Zinsvergünstigungen aus Förderprogrammen erhalten können. Im Verhältnis zu ihren Kunden schulden die Hausbanken diesen aufgrund der abgeschlossenen Darlehensverträge die benötigte 100 %-ige Auszahlung der Darlehenssumme, im Fall des Landgerichts Bamberg für die Kosten der Anschaffung einer Solaranlage, so wie es im Darlehensvertrag festgehalten und vertraglich vereinbart wurde. 4.

3 3 Die L-Bank/ KfW vereinbaren keine Bearbeitungsentgelte gegenüber den Kunden der Hausbanken, sie zahlen den Hausbanken lediglich 96 % ihrer Darlehen aus. Mit diesen Konditionen sind die Hausbanken einverstanden, da sie ohnehin von der L-Bank/ KfW vorgegeben werden. So beziehen sich die Argumente der Hausbanken zumeist auf die Verträge zwischen ihnen und der L-Bank/ KfW. Es wird auf besondere Dienstleistungen in Form von erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen abgestellt, was jedoch nicht die Kunden betrifft, denn ohne diese Leistungen erhielten die Hausbanken seitens der L-Bank/ KfW keine eigenen Darlehen. Die Hausbanken weisen beispielsweise darauf hin, dass ihnen gegenüber der L-Bank/KfW erhebliche Berichtspflichten obliegen, die nicht gesondert vergütet werden (seitens der L-Bank/KfW). Demzufolge versuchen sie diese Vergütungen im Rahmen der mit ihren Darlehensnehmern geschlossenen Verträge zu erhalten und stellen ihnen eigene Bearbeitungsgebühren in ihren Rechtsverhältnissen in Rechnung. Derartige Leistungen werden seitens der Kreditinstitute jedoch bei jeder Kreditvergabe im Eigeninteresse der Kreditinstitute erbracht. Dass diese bei öffentlicher Förderung (wesentlich) höher sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt im Eigeninteresse einer (Haus)Bank das Anliegen ihrer Kunden zu prüfen und zu bewerten (und dies mit der L-Bank/KfW zu kommunizieren). Es liegt nach meinem Verständnis auch kein Weiterreichen der den eigenen Kunden allein seitens der Hausbanken in Rechnung gestellten - Bearbeitungsentgelte vor, denn im Verhältnis der Hausbanken zur L- Bank/KfW ist von vornherein die 96 %-ige Auszahlungskondition vereinbart, im Verhältnis zu den eigenen Kunden aber die 100%-ige. 5.

4 4 Die oft aufwendigen und umfangreichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Handhabung der L-Bank/KfW, gar Notwendigkeit im Interesse der Allgemeinheit, liegen daher neben der Sache. Es ist dennoch äußerst fraglich, ob die L-Bank/KfW tatsächlich in dieser Weise gegenüber den Hausbanken auftreten darf: Die Richtlinie vom der L-Bank beispielsweise besagt unter der Ziffer 4 lediglich, dass nur 96% an die Hausbanken ausbezahlt werden, ohne zu begründen, durch was dies gerechtfertigt sein soll. Es handelt sich unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze bei der rechtlichen Beurteilung von Entgeltklauseln von Banken um eine aus meiner Sicht rechtsunwirksame allgemeine Geschäftsbedingung, die von Kreditinstituten verwendet werden, (die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags ins Leben gerufen wurden). In der Richtlinie wird nicht wie zum Teil behauptet wird - unter Ziffer 4 herausgestellt, dass die Auszahlung der Darlehensbeträge an die Hausbanken und deren Kunden als Endkreditnehmer zu 96 % erfolge. Dies betrifft allein die Hausbanken. Die Hausbanken zahlen nicht die öffentlich refinanzierten Darlehen zu 96 % an ihre Kunden aus. Die Hausbanken erhalten vielmehr für die mit ihren Kunden geschlossenen Verträge seitens der L-Bank/KfW 96 % der Darlehenssumme zur Verfügung gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die 96 %-ige Auszahlung der L-Bank/KfW an die Hausbanken daraus resultieren soll, dass ihnen gegenüber keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Dies käme den Hausbanken zu Gute.

5 5 Es ist mir nicht bekannt, dass bei Existenzgründern nennenswerte vorzeitige Tilgungen erfolgten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bedeutet dies eine schnellere Neuvergabe seitens der L-Bank/KfW, was ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechen dürfte. Es wird behauptet, das durch die verminderte Auszahlung der L-Bank/ KfW an die Hausbanken allenfalls ein Teil der entstehenden Schäden bei den Förderinstituten durch außerplanmäßige Tilgungen abgefangen werden könne (welche Schäden, welcher Teil, in welcher Höhe, woraus?) Durch Tilgung werden Fördergelder wieder frei und können neu vergeben werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der entstehende Schaden (welcher, in welcher Höhe, woraus?) in der Regel (welche?) höher ausfiele, als beim 4 %-igen Einbehalt zugrunde gelegt worden sei (weshalb, was wurde zugrunde gelegt?). Es ist nicht nachvollziehbar, dass Förderinstitute ohnehin (woraus ergibt sich ein ohnehin?) einen Refinanzierungsschaden ohne den Einbehalt erleiden (weshalb, in welcher Höhe?). Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Einschränkung der Möglichkeiten der Förderinstitute (welche Möglichkeiten?) dazu führen würde, dass sie die Produkte anders aufstellen würden (weshalb, in welcher Form, in welche Richtung?), als es im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sachgerecht erscheine (welche Zielsetzungen bezogen auf den Einbehalt, woran bemisst sich die Sachgerechtheit?). Soweit noch teilweise angehängt wird, das dies zu Lasten aller um Förderung nachsuchende Personen ginge, ist dies ebenso wenig nachvollziehbar, erscheint eher spekulativ und interessenpolitisch wertend.

6 6 Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Einbehalt von 4 % unter dem durchschnittlichen Refinanzierungsschaden der Förderinstitute läge (woraus ergibt sich das, welcher Durchschnitt, welcher Schaden, woraus, in welcher Höhe?). 6. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Hausbanken behaupten, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte, die beim Abschluss solcher Darlehensverträge fällig würden, gegenüber Unternehmern seit Jahren branchenüblich und gemeinhin akzeptiert sei (woraus ergibt sich das, welche Branche?). Die hierzu beispielsweise genannte Fundstelle (BGH, Urteil vom , VIII ZR 31/09) ist weder vergleichbar noch gibt sie aus meiner Sicht etwas hinsichtlich der behaupteten Üblichkeit her. In den Urteilen des Bundesgerichtshof vom , XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 ist die Rede von üblicher Praxis, was mit einer Branchenüblichkeit nichts gemein hat. Gerade diese übliche Praxis wird nach meinem Verständnis vom Bundesgerichtshof als rechtswidrig erachtet. Mit den Kunden wurden jedenfalls seitens der Hausbanken 100 %- ige Auszahlungsbeträge vereinbart, unabhängig davon, dass sich die Hausbanken dafür Finanzierungsmittel in Höhe von 96 % beschaffen. Der Vorteil der Hausbanken besteht bei derartigen Kreditgeschäften darin, dass sie einen geringen, der Höhe nach vorgeschriebenen Zinsaufschlag gegenüber ihren Kunden vornehmen dürfen und mit attraktiven zinsgünstigen Angeboten werben können (BGH, Urteil vom , XI ZR 258/91, Juris, Rn. 2) Die zwischen den Hausbanken und ihren Kunden vereinbarte 100 %- ige Auszahlung ist aus meiner Sicht allein deshalb nicht erfolgt, da die Hausbanken ein eigenes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4 % der Darlehenssumme in Abzug bringen. Dies ist nicht gerechtfertigt, es liegt Unwirksamkeit im Sinne von 307 BGB vor.

7 7 Das Argument der Hausbanken, sie hätten die Bearbeitungsgebühren nie liquide vereinnahmt und nicht für sich selbst rechtlich sowie wirtschaftlich behalten, liegt neben der Sache. Auch bei einem gewerblichen Kredit ohne Teilförderung vereinnahmt eine Bank nie liquide ein Bearbeitungsentgelt, sie stellt es vielmehr in unzulässiger Weise in Rechnung. Es ist einer Hausbank auch keineswegs unzumutbar, die Lücke aus eigenen Mitteln zu schließen, ist das nicht ihr Basisgeschäft? Es ist zudem nicht so, dass die Hausbank eigenes Geld quasi umsonst zuschießen müsste. Einerseits verdient sie am höheren Zinssatz, den sie dem Kunden in Rechnung stellt. Der Kunde zahlt diese Zinsen auf die volle Darlehenssumme und muss diese tilgen. Nach den Richtlinien der Europäischen Zentralbank benötigen (Haus)Banken an Eigenmitteln lediglich 1 % dessen, was sie kreditieren wollen. In überwiegender Höhe von 99 % erzeugen sie Giralgeld. Sollen das die eigenen Mittel sein, deren Einsatz unzumutbar sein soll? Man nennt dies Geldschöpfung, nachzulesen im Einzelnen bei der Deutschen Bundesbank und in Lehrbüchern. treserven/mindestreserven.html e_und_bildung/geldschoepfung.html Sollte tatsächlich eine Unzumutbarkeit des Einsatzes eigener Mittel gegeben sein, was von den Hausbanken im einzelnen darzulegen und zu beweisen wäre statt derartiges nur vage zu behaupten -, wäre es an ihnen gelegen, mit ihren Kunden eine angepasste Zinsvereinbarung hierfür zu treffen.

8 8 Weshalb bei Finanzierungen mit teilweisen Fördermitteln die (Haus)Banken anders stehen sollten als bei einer Finanzierung ohne Fördermittel, erschließt sich nicht. Die zu Unrecht einbehaltenen Bearbeitungsentgelte sind daher an die Kunden als Teil der vereinbarten 100 %-igen Auszahlung der Darlehenssumme auszukehren bzw. zurück zu zahlen. 7. Wie nun der Bundesgerichtshof diese Problematik bewerten wird, darf mit Spannung erwartet werden Edmund M. Jung Rechtsanwalt

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