Fälle - Alpmann-Schmidt. Fälle Strafrecht AT. Bearbeitet von Dr. Wilhelm-Friedrich Schneider

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1 Fälle - Alpmann-Schmidt Fälle Strafrecht AT Bearbeitet von Dr. Wilhelm-Friedrich Schneider 6. Auflage Buch. I, 138 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht: 237 g Recht > Strafrecht > Strafrecht allgemein, Gesamtdarstellungen Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 1. Teil Der gesetzliche Tatbestand Fall 8: Erfolgsqualifiziertes Delikt (BGH, Urt. v StR 532/00) A traf am späten Abend auf die Familie J, als diese einen S-Bahn-Tunnel betrat. Aus einer Laune heraus entschloss sich A, Herrn J anzugreifen, der sich bereits einige Schritte entfernt hatte. A nahm Anlauf und sprang J mit angewinkelten Armen und Beinen von hinten an. Da J sich keines Angriffs versehen hatte, konnte er nicht mehr reagieren. Er verlor das Gleichgewicht, prallte mit dem Kopf gegen die 2 m entfernte, gekachelte Tunnelwand und verlor kurz das Bewusstsein. A flüchtete lachend durch den entgegengesetzten Ausgang. Nachdem J erwacht war, begab er sich mit seiner Familie nach Hause. Am nächsten Tag war J nicht mehr ansprechbar. Der Stoß an die Tunnelwand hatte zu einer Hirnblutung geführt, an deren Folgen J trotz einer Notoperation verstarb. Mit derartigen Folgen seines Handelns hatte A nicht gerechnet. Strafbarkeit des A? Eine Prüfung der 212, 211 erscheint wegen des offensichtlich fehlenden Tötungsvorsatzes überflüssig. I. Indem er den J ansprang, könnte sich A wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 strafbar gemacht haben. 1. Dann müsste A zunächst den Grundtatbestand des 223 Abs. 1, ggf. 224 Abs. 1, erfüllt haben. a) Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Indem A den J ansprang und mit dem Kopf vor die Tunnelwand stieß, hat er ihn körperlich misshandelt. Mit der Hirnblutung hat A dem J in zurechenbarer Weise eine Gesundheitsbeschädigung zugefügt. b) Die Tat könnte gemäß 224 Abs. 1 qualifiziert sein. aa) In Betracht kommt die Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß Nr. 2 durch den Stoß vor die Wand. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Ob auch eine unbewegliche Sache, wie eine Wand, als solcher anzusehen ist, ist streitig. Dafür spricht, dass das von einer solchen Begehungsweise ausgehende Gefahrenpotential dem Einsatz von Waffen vergleichbar ist. Dagegen spricht jedoch der natürliche Sprachgebrauch und die Grenze des möglichen Wortsinns, wonach Waffen und andere Werkzeuge nur bewegliche Sachen sein können. Zudem kann ein erhebliches Gefahrenpotential ggf. über 224 Abs. 1 Nr. 5 erfasst werden. Nach richtiger Ansicht sind unbewegliche Gegenstände daher kein gefährliches Werkzeug. bb) Die Begehung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß Nr. 3 setzt ein Handeln unter Verdeckung der wahren Absichten voraus, um dem Angegriffenen die Verteidigung gegen den von ihm nicht vorhergesehenen Angriff zu erschweren. Ein Überraschungsangriff allein genügt danach, wie auch in diesem Fall, nicht. 22

3 Fall 8: Erfolgsqualifiziertes Delikt cc) Die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt nach einer Ansicht den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr, nach Rspr. und h.lit. die generelle Eignung der Handlung voraus, das Leben des Opfers zu gefährden. Da J als Folge der Misshandlung verstorben ist, ist der Tatbestand nach beiden Ansichten objektiv erfüllt. c) A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz setzt Kenntnis der Umstände und den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes voraus. Als A den J ansprang, handelte er vorsätzlich hinsichtlich der darin liegenden körperlichen Misshandlung. Mit der lebensgefährlichen Hirnblutung als Folge seines Handelns hatte A jedoch nicht gerechnet. Daher handelte er insoweit nicht vorsätzlich. Fraglich erscheint, ob die Misshandlung des J, soweit sie vom Vorsatz des A getragen war, eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt. Hier war das Anspringen des arglosen J geeignet, ihn mit dem Kopf vor die Wand zu stoßen und ihn lebensgefährlich zu verletzen. Die hierfür entscheidenden Umstände waren dem A bekannt. Lässt man die generelle Eignung, das Leben des Opfers zu gefährden, objektiv ausreichen, handelte A auch vorsätzlich hinsichtlich einer das Leben des J gefährdenden Behandlung. Setzt der Tatbestand dagegen den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr voraus, handelte A nicht vorsätzlich. Gegen diese Ansicht spricht bereits der Wortlaut, wonach es auf die Lebensgefährlichkeit der Behandlung und nicht, wie etwa bei 221 Abs. 1, auf den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung ankommt. A handelte danach auch insoweit vorsätzlich. Danach hat A den Grundtatbestand gemäß 224 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt. 2. Hierdurch müsste der Tod der verletzten Person verursacht worden sein. a) Hätte A den J nicht angesprungen, wäre es zu den tödlichen Hirnblutungen des J nicht gekommen. Daher hat A den Tod des J durch die Misshandlung verursacht. b) Gemäß 18 müsste A insoweit wenigstens fahrlässig gehandelt haben. aa) Eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt liegt hier bereits in der vorsätzlichen Verwirklichung des Grundtatbestandes. bb) Der Eintritt tödlicher Folgen müsste auch objektiv vorhersehbar gewesen sein. Hierbei kommt es nicht auf den konkreten zum Erfolg führenden Kausalverlauf an. Entscheidend ist, ob vorhersehbar war, dass die Misshandlung auf irgendeine nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegende Weise den Tod des Angegriffenen herbeiführen konnte. Einen Arglosen hinterrücks mit Anlauf und angezogenen Armen und Beinen anzuspringen ist generell geeignet, ihn zu Fall zu bringen und schwerwiegende Verletzungen zu verursachen. Hier kam hinzu, dass der Angriff auch geeignet war, den Stoß des Opfers mit dem Kopf an die gekachelte Wand zu verursachen, was für sich schwerwiegende Kopfverletzungen mit tödlichen Folgen verursachen konnte. Daher handelte A fahrlässig. c) Wegen der hohen Strafdrohung des 227 ist ferner erforderlich, dass der Tod des Opfers der Misshandlung nicht nur objektiv zuzurechnen ist, sondern sich als Realisierung des mit dem Grunddelikt spezifisch verbundenen 1. Teil Wie weit der Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen reicht, kann insbesondere für das Eingreifen der Erfolgsqualifikation von Bedeutung sein. Mit dieser Feststellung braucht auf den Streit, ob die Sorgfaltspflichtverletzung einer besonderen Prüfung bedarf, nicht eingegangen zu werden. 23

4 1. Teil Der gesetzliche Tatbestand Risikos darstellt. Es bedarf insoweit eines tatbestandsspezifischen Zusammenhangs zwischen Grunddelikt und schwerer Folge. aa) Nach der Letalitätstheorie kommt es insoweit darauf an, ob der Tod des Opfers sich aus einer ihm vorsätzlich zugefügten tödlichen Verletzung ergibt. Hier war die zum Tode führende Hirnblutung des J nicht vom Vorsatz des A umfasst. Danach liegt ein tatbestandsspezifischer Zusammenhang nicht vor. bb) Nach a.a., der sogenannten Kausalitätstheorie, genügt es, wenn der Tod die spezifische Folge des Risikos der Verletzungshandlung oder des Verletzungserfolgs ist. Hier war der Tod Folge der Hirnblutung, die sich aus dem Stoß des Opfers vor die Wand ergab. Damit stellt sich die schwere Folge als Realisierung des von der Misshandlung unter den gegebenen Umständen spezifisch ausgehenden Risikos dar. cc) Zur Begründung der Letalitätstheorie wird auf den Gesetzeswortlaut, der vom Tod der verletzten Person als Folge der Körperverletzung spricht, und den hohen Strafrahmen verwiesen. Demgegenüber ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass gerade der vorsätzlich verursachte Verletzungserfolg sich in dem Tod des Opfers niedergeschlagen haben müsste. Vielmehr verweist der Wortlaut auf den Tatbestand der Körperverletzung insgesamt, sodass auch die Verletzungshandlung ursächlich für den Tod gewesen sein kann. Auch bei den übrigen Erfolgsqualifikationen muss nicht der Erfolg des Grunddelikts ursächlich für die schwere Folge sein. Außerdem erscheint der hohe Strafrahmen auch in den Fällen angebracht, in denen sich ein der Verletzungshandlung anhaftendes Risiko in dem Tod des Opfers realisiert hat. Daher sind die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation hier erfüllt. 3. Die Tat war auch rechtswidrig. 4. Die Schuld setzt bei 227 insbesondere die Feststellung individueller Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Folgen voraus. Anhaltspunkte dafür, dass A den Eintritt tödlicher Folgen unter den gegebenen Umständen nicht hätte vorhersehen können, liegen jedoch nicht vor. A handelte danach auch schuldhaft. II. 223, 224 und 222 treten hinter 227 zurück. Ergebnis: A hat sich gemäß 227 strafbar gemacht. 24

5 Fall 36: Fehlschlag/beendeter/unbeendeter Versuch, Freiwilligkeit 5. Teil Fall 36: Fehlschlag/beendeter/unbeendeter Versuch, Freiwilligkeit (nach BGH, Beschl. v StR 665/87, BGHSt 35, 184) A hatte beschlossen, seine geschiedene Frau B und deren Freund M zu töten. Um zunächst die B umzubringen, lauerte er ihr mit einem Fleischermesser bewaffnet auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle auf. Währenddessen traf M mit seinem Pkw ein, um die B abzuholen und nach Hause zu geleiten. Als er den A in seinem Fahrzeug erblickte, wandte er sich an ihn, um mit ihm zu sprechen. A jedoch versetzte dem M in Tötungsabsicht für ihn völlig unerwartet einen wuchtigen Stich in den Unterleib. Trotz der schweren Verletzung ergriff M die Flucht und lief zu einem benachbarten Firmenparkplatz. A sprang in seinen Wagen und verfolgte ihn, um ihn durch Überfahren zu töten. M konnte jedoch ausweichen und kauerte sich erschöpft hinter eine breite Hecke. A versuchte, diese mit dem Wagen zu durchbrechen, blieb aber in der Hecke stecken. In diesem Moment erschien die B auf dem Parkplatz am Wagen des M, wo sie diesen erwartete. A, der die Gefährlichkeit der Verletzung des M nicht erkannt hatte, fürchtete, die B zu verpassen. Da er meinte, sich den M ein anderes Mal vorknöpfen zu können, lief er nunmehr zu B und erstach sie mit mehreren Messerstichen. M entkam in der Zwischenzeit in das benachbarte Firmengebäude. Strafbarkeit des A? ( 211 ist nicht zu prüfen) I. Indem er B erstach, hat sich A wegen Totschlags gemäß 212 strafbar gemacht. II. Indem er auf den M einstach und ihn mit dem Auto verfolgte, könnte sich A wegen versuchten Totschlags gemäß 212, 22, 23 Abs. 1 strafbar gemacht haben. 1. A hatte den Tatentschluss zur Tötung des M. 2. Indem er auf ihn einstach, hat A zur Tatbestandsverwirklichung gemäß 22 unmittelbar angesetzt. 3. A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. Indem er von dem M abließ und zu B lief, könnte A mit strafbefreiender Wirkung gemäß 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 zurückgetreten sein. a) Da das Aufgeben der weiteren Ausführung voraussetzt, dass diese dem Täter noch möglich, aber auch erforderlich erscheint, müsste es sich um einen noch unbeendeten Versuch handeln. Andernfalls wäre der Versuch fehlgeschlagen, was einen Rücktritt ausschließt, oder beendet, was das Verhindern der Vollendung oder das ernsthafte Bemühen darum voraussetzen würde. Die Beurteilungsgrundlage für diese Frage ist umstritten. aa) Nach der Einzelakttheorie kommt es darauf an, ob der Täter bei Vornahme der Versuchshandlung annimmt, hierdurch den Tatbestand zu erfüllen. Tritt die Erfüllung dennoch nicht ein, so ist der Versuch fehlgeschlagen. Ob der Täter durch weiteres Handeln den Tatbestand erfüllen könnte, ist danach ohne Bedeutung. Da diese Voraussetzung im Gesetz selbst nicht enthalten ist, sollte kurz erläutert werden, woraus sich die Notwendigkeit ihrer Prüfung ergibt. 109

6 5. Teil Versuch und Rücktritt Hier wollte A bereits durch den Messerstich den M töten, was aber nicht zum Erfolgseintritt geführt hat. Ob A im weiteren Fortgang den M töten zu können glaubte, ist ohne Bedeutung. Nach dieser Auffassung ist der Versuch damit fehlgeschlagen. bb) Nach der Lehre vom Rücktrittshorizont kommt es auf die Vorstellung des Täters über die Erfolgseignung seines Handelns im Moment der Rücktrittshandlung an. Hält er es für möglich, dass der Erfolg aufgrund seines bisherigen Handelns bereits eintreten werde, so ist der Versuch beendet. Daher käme ein bloßes Aufgeben der Ausführung nicht mehr in Betracht. Geht der Täter davon aus, im unmittelbaren Fortgang derselben Tat diese, sei es auch mit anderen Mitteln, noch begehen zu können, so handelt es sich um einen unbeendeten Versuch. Hält er die weitere Ausführung dagegen gar nicht für möglich oder glaubt er, die verfolgten Ziele nur noch durch ein weiteres Handeln verwirklichen zu können, das eine neue Tat darstellen würde, so ist der Versuch fehlgeschlagen. Hier war es dem M zwar gelungen, nach dem ersten Stich die Flucht zu ergreifen. Als A daraufhin die Verfolgung mit dem Auto aufnahm, handelte es sich jedoch um die Fortsetzung derselben Tat, da der bloße Wechsel des Tatmittels dies nicht infrage stellt. Als das Vorhaben, M zu überfahren, daran scheiterte, dass der Wagen in der Hecke stecken blieb, hätte A den M immer noch durch weitere Stiche umbringen können. Auch dabei hätte es sich noch um dieselbe Tat gehandelt. Danach war der Versuch zu dieser Zeit noch nicht fehlgeschlagen. Möglicherweise war der Versuch jedoch beendet, da A den M durch den Stich bereits schwer verletzt hatte. Dann müsste A erkannt oder geglaubt haben, dass M aufgrund des ersten Stichs bereits zu Tode kommen könnte. Jedoch hatte A die Gefährlichkeit des Stichs nicht erkannt. Zudem hatte M trotz des Stichs noch die Flucht ergreifen und dem Auto ausweichen können. Danach war der Versuch zu dieser Zeit auch noch nicht beendet. Vielmehr handelte es sich um einen unbeendeten Versuch. cc) Für die Einzelakttheorie werden in erster Linie Gesichtspunkte der Strafwürdigkeit geltend gemacht. Jemand, der durch Abgabe mehrerer Schüsse mit Tötungsvorsatz seine Strafwürdigkeit unter Beweis gestellt habe, verdiene keine Straflosigkeit gemäß 24. Die Annahme eines rücktrittsfähigen Versuchs privilegiere den bedenkenlosen Täter, der alternative Vollendungsmöglichkeiten von vornherein einplane. Für die h.m. sprechen dagegen kriminalpolitische Gesichtspunkte des Opferschutzes. Denn die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs müsste den Täter in dieser Tatsituation u.u. veranlassen, das Opfer schon deshalb zu töten, um sich seiner als lästigen Zeugen zu entledigen. Ein solcher Standpunkt ist geeignet, den Versuch kleinkrimineller Delikte zur Schwerstkriminalität eskalieren zu lassen. Dass der planende Täter privilegiert werde, trifft auch nicht zu, da der Rücktritt nicht davon abhängt, ob der nicht ausgeführte Teilakt Teil des ursprünglichen Tatplans war (so nur die frühere Tatplantheorie). Es ist auch nicht einleuchtend, ein im Fall der Vollendung zusammengehöriges Geschehen im Widerspruch zu den Konkurrenzregeln in einzelne Teilakte aufzuteilen. Daher sollte der Lehre vom Rücktrittshorizont gefolgt werden. 110

7 Fall 36: Fehlschlag/beendeter/unbeendeter Versuch, Freiwilligkeit 5. Teil Danach handelte es sich im vorliegenden Fall um einen unbeendeten Versuch. b) A müsste die weitere Ausführung der Tat aufgegeben haben. Das setzt die endgültige Abstandnahme von der konkreten Tat voraus. Dagegen könnte hier sprechen, dass A davon ausging, sich den M noch ein anderes Mal vorknöpfen zu können und deshalb das Vorhaben, den M zu töten, nicht vollständig aufgegeben hatte. Das Erfordernis, die Durchführung des kriminellen Entschlusses im Ganzen und endgültig aufzugeben, bezieht sich jedoch nur auf diejenige Tat im materiell-rechtlichen Sinne, zu der der Täter angesetzt hatte. Daher schließt der Vorbehalt, die gleiche Tat durch eine andere selbstständige Handlung begehen zu wollen, nicht aus, von dem Versuch zurückzutreten. Wenn A hier davon ausging, den M ein anderes Mal töten zu können, so hätte dies aufgrund der räumlich-zeitlichen Zäsur eines erneuten Ansetzens zu einer selbstständigen Tat bedurft. Danach hat A die Ausführung derjenigen Tat, zu der er angesetzt hatte, aufgegeben. c) A müsste die Ausführung freiwillig aufgegeben haben. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, ist umstritten. aa) Nach einer psychologisierenden Betrachtung setzt dies voraus, dass der Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist, zur Aufgabe der Ausführung also weder durch äußere noch durch seelische Zwänge veranlasst wurde. Hier erfolgte die Abstandnahme von dem Versuch der Tötung des M als Ergebnis einer rationalen Abwägung mit dem Risiko, die B zu verpassen. Eine Zwangslage begründete dies nicht. Danach handelte A freiwillig. bb) Nach a.a. setzt die Freiwilligkeit voraus, dass der Täter aus billigenswerten Motiven zurückgetreten und aus Reue, Selbstbesinnung oder Mitleid durch den Rücktritt auf den Boden der Legalität zurückgekehrt ist. Hier ließ A von dem M nur deshalb ab, weil er die Durchführung seines Plans, die B zu töten, andernfalls gefährdet sah. Daher handelte er nach dieser Ansicht nicht freiwillig. cc) Für eine solche normative Betrachtung sprechen Strafzweckerwägungen. Erweist sich die Tat wegen des Rücktritts weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen als strafwürdig, weil der Täter auf den Boden des Rechts zurückgekehrt ist, so entfällt der Strafgrund des Versuchs. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut des Gesetzes, der nicht auf billigenswerte Motive abstellt. Damit widerspricht eine solche teleologische Reduktion des 24 dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Ein Handeln, das nach dem Gesetzeswortlaut nicht strafbar ist, kann nicht aus Billigkeitserwägungen für strafbar gehalten werden. Zudem ist der Sinn der Rücktrittsregelungen auch in der kriminalpolitischen Erwägung zu sehen, dem Täter durch Zubilligung von Straffreiheit einen Anreiz zur Schonung des Opfers oder zur Verhinderung weiteren Schadens zu geben. Mit diesem Ziel ist eine einengende normative Auslegung des Freiwilligkeitskriteriums nicht zu vereinbaren. Daher ist der Gegenansicht zu folgen. Hiernach ist A strafbefreiend zurückgetreten. III. Jedoch hat sich A wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 strafbar gemacht. Ergebnis: 212; 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5;

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