Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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1 Urheberrecht in der EmK in Deutschland Information über Vereinbarungen der EmK mit Verwertungsgesellschaften oder Lizenzagenturen Zum Gebrauch für hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Chor- oder Musikgruppen leiten ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Musik und Texte veröffentlichen bzw. sichtbar oder hörbar machen Fassung 2012

2 2 Urheberrecht in der EmK Herausgegeben von der Kirchenkanzlei 2012 Ludolfusstraße Frankfurt am Main

3 Urheberrecht in der EmK 3 Inhalt 1 Regelungen zum Urheberrecht Gesetzliche Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes 1.2 Weitere Informationen im Internet 1.3 Verwertungsgesellschaften/Lizenzagenturen und ihre Zuständigkeiten 1.4 Verträge der EmK mit den Verwertungsgesellschaften/Lizenzagenturen 2 Pauschalverträge mit der GEMA Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen 2.2 Wann wird eine Vergütung nach UrhG fällig? Öffentlichkeit, wann ist eine Nutzung öffentlich Privilegierte öffentliche Wiedergabe Geschützte Werke 3 Von GEMA-Pauschalverträgen erfasste Veranstaltungen Pauschalverträge zwischen GEMA und EmK 3.2 Öffentliche Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten 4 Von GEMA-Pauschalverträgen nicht erfasste Veranstaltungen Musical, Singspiel etc. 4.2 Theater, Kabarett 4.3 Sonderevents 4.4 Hintergrundmusik 5 Rabatte, Vorzugssätze... 9

4 4 Urheberrecht in der EmK 6 Anmeldung und Programmeinsendung Vertragsverpflichtung 6.2 Programmeinsendung bei Konzerten 6.3 Angaben in der Konzertmeldung 6.4 Fristen für die Konzertmeldungen 6.5 Strafgebühren bei Nicht-Meldung 7 Pauschalvertrag mit CCLI Lizenzagentur Umfang der Lizenz 7.2 Liedmeldungen 7.3 Großveranstaltungen 7.4 Kopien für Chöre und Orchester 8 Sonstige Vervielfältigungen Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten 8.2 Mitschnitte von Video oder Fernsehaufnahmen 8.3 Herstellen einer Musik-CD 8.4 Predigten und Mitschnitte von Gottesdiensten 8.5 Internet 8.6 Pressespiegel 8.7 Fotografien, Bilder 9 Werke der Baukunst Urheberrechtsverletzungen Anhänge Pauschalverträge GEMA CCLI Formulare Meldung der Musikfolge nach Konzert an GEMA Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung eines Bildes/Fotos

5 Urheberrecht in der EmK 5 1 Regelungen zum Urheberrecht 1.1 Gesetzliche Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes Den Text des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) finden Sie unter: urhg/ Das UrhG ist die gesetzliche Grundlage für den Bereich des Urheberrechts. Geistiges Eigentum wird durch die Regelungen des UrhG rechtlich geschützt. Zu den durch 2 UrhG geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 5. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden. Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, 64 UrhG. 1.2 Weitere Informationen im Internet Im Internet finden Sie mit Hilfe der gängigen Suchmaschinen weitere Ausführungen zum Urheberrecht, wenn Sie die von Ihnen gesuchten Stichworte eingeben. Rechtsänderungen können auf den Seiten des Institutes für Urheber- und Medienrecht mit Sitz in München verfolgt werden. 1.3 Verwertungsgesellschaften/Lizenzagenturen und ihre Zuständigkeiten Verwertungsgesellschaften sind in der Regel eingetragene Vereine, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnehmen. Sollten Sie mehr Informationen über eine einzelne Verwertungsgesellschaft benötigen, so finden Sie diese auf deren eigenen Internetseiten unter folgenden Adressen:

6 6 Urheberrecht in der EmK 1.4 Verträge der EmK mit den Verwertungsgesellschaften Zur Entlastung der Gemeinden und der Pastoren und Pastorinnen hat die Kirchenkanzlei mit zwei Verwertungsorganisationen Verträge abgeschlossen. Diese Verträge stellen pauschalierte Vergütungsregelungen dar. Sie sind keine abweichenden Sonderregelungen vom bestehenden Urheberrecht. Dies gilt es einzuhalten. Die in der Praxis wichtigsten Pauschalverträge sind die drei folgenden: Vertrag über Musik im Gottesdienst zwischen der GEMA und der EKD über die VEF Vertrag über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen der EmK und der GEMA Vertrag über das Vervielfältigen von Liedtexten und Noten für den gesamten Gemeindebedarf zwischen EmK und der CCLI Lizenzagentur. 2 Pauschalverträge mit der GEMA 2.1 Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen Der Kreis der Berechtigten umfasst alle Gemeinden der EmK in Deutschland, nicht aber die Werke der ZK und der JK. Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt, wenn die Veranstaltung in Kooperation etwa mit einer Kommune, Bank, mit (Förder-)Vereinen oder sonstigen Dritten durchgeführt wird. Der Vertrag sieht vor, dass die Kirche alleiniger Veranstalter sein muss. Eine gemeinsame Veranstaltung mehrerer Gemeinden ist möglich, wenn alle zum Kreis der Berechtigten gehören. Da für die evangelische und für die katholische Kirche ein Pauschalvertrag existiert, der die gleichen Regelungen vorsieht, ist eine Kooperation mit diesen Kirchen von den Pauschalverträgen abgedeckt. Für die anderen Gemeinden muss dies erfragt werden. 2.2 Wann wird eine Vergütung nach UrhG fällig? Immer dann, wenn Musik öffentlich genutzt wird, können Urheberrechtsvergütungen fällig werden. Aufführung bedeutet persönliche (live) und/oder Wiedergabe mechanische Darbietung (CD, PC u.a.) von Musikwerken. Die Vergütungen fordert die GEMA für Komponisten und Liedautoren ein, wenn diese Mitglied der GEMA sind. Dies ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gegeben. Der Pauschalvertrag mit der GEMA berechtigt nicht zur Aufführung des sogenannten Großen Rechts, wie Musicals u.a.)

7 Urheberrecht in der EmK Öffentlichkeit, wann ist eine Nutzung öffentlich? Die Nutzung eines Werkes, wie etwa die Aufführung eines Musikstückes, ist öffentlich, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist und diese Personen zeitgleich erreicht werden Privilegierte öffentliche Wiedergabe Eine sog. Privilegierung, nämlich die genehmigungs- und vergütungsfreie Werkswiedergabe, sieht das Gesetz in 52 UrhG vor (Textauszug): "Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung (...), sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen." Manchmal treffen bei der Arbeit der Gemeinden vor allem im Jugendbereich die Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegs zu. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um bestimmte Veranstaltungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt. 3 Von GEMA-Pauschalverträgen erfasste Veranstaltungen 3.1 Pauschalverträge zwischen GEMA und EmK Die EmK hat Pauschalverträge für Berechtigte gemäß 2.1 für nachfolgende Musiknutzungen unabhängig von Raumgröße und Eintrittsgeld abgeschlossen: Konzerte der ernsten Musik, Vokal- und Instrumentalkonzerte zumeist klassische Musik Veranstaltung mit Musikern Veranstaltungen mit Tonträgern Dies sind vor allem Veranstaltungen mit neuem geistlichem Liedgut. Filmvorführungen Damit ist ein Bereich abgedeckt, der Konzerte, Gemeindeabende, Sommerfeste, Seniorentanzveranstaltungen, Meditativer Tanz, Jugendveranstaltungen oder -Konzerte, Workshops u.ä. umfasst. Jedoch ist hiervon nur die Filmmusik betroffen, nicht aber die Aufführrechte für Filmwerke, welche separat erworben werden müssen. Für den kirchlichen Bereich ist hier u.a. die CCLI Lizenzagentur zuständig bei der es passende Lizenzen für das Zeigen von Filmen in der Gemeindearbeit gibt. Auch das Ausleihen bei Medienanstalten kann die Aufführungsrechte beinhalten.

8 8 Urheberrecht in der EmK 3.2 Öffentliche Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten Unter die Schranken des Urheberrechts fällt die sogenannte Musik in Gottesdiensten oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen gemäß 52 Abs2. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften soll damit die legale Nutzung von Musik vereinfacht werden. In diesem Fall bedeutet die Regelung, dass zwar kein Einverständnis zur Nutzung von Musik notwendig ist, aber dennoch ein Vergütungsanspruch besteht. Die GEMA hat speziell dafür den WRK-2 Tarif entwickelt. Seit 2008 partizipiert die EmK über die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) an einem Gesamtvertrag zwischen der EKD und der GEMA womit die urheberrechtlichen Ansprüche der GEMA für den gottesdienstlichen Bereich für alle EmK- Gemeinden abgegolten sind. Dieser Tarif erlaubt die öffentliche Wiedergabe von Musik. Das heißt, es spielt hier keine Rolle, wie diese Musik wiedergegeben wird. Ob Musik live dargeboten (Orgel, Instrumentalisten, Band, Chor etc.) oder ob Musik von Tonträgern abgespielt wird (z.b. auch als Hintergrundmusik) die Quelle der Musik ist hier irrelevant und ist unter diesem Tarif erlaubt. Der Geltungsbereich beschränkt sich zwar auf Gottesdienste, doch wurde dies um den Begriff gottesdienstähnliche Veranstaltungen erweitert. Gottesdienstähnliche Veranstaltungen sind gekennzeichnet durch ihren liturgischen Charakter wie gemeinsames Singen, Beten, Predigt oder Vortrag. Wenn der liturgische Charakter einer Veranstaltung im Vordergrund steht, gilt dieser Tarif. Damit können nicht nur Gottesdienste, sondern auch z.b. Andachten, Jugendtreffs, Kinderstunden und dergleichen mit einbezogen werden, sofern die Merkmale eines liturgischen Charakters die Veranstaltung im Wesentlichen bestimmen. Die Wiedergabe von Musik bei Veranstaltungen der Jugendwerke ist auch von den Verträgen zwischen der GEMA und der EKD erfasst. Bei diesen Veranstaltungen ist auch Unterhaltungsmusik abgegolten, allerdings nur, wenn kein Eintritt gefordert und nicht überwiegend getanzt wird. Ein sonstiger Kostenbeitrag, bei dem es sich um ein verdecktes Eintrittsgeld handelt (z.b.:"unterstüt- zen Sie dieses Fest mit Ihrer Spende!"), darf ebenfalls nicht erbeten werden, um zu vermeiden, dass die Voraussetzungen des Pauschalvertrages entfallen.

9 Urheberrecht in der EmK 9 4 Von GEMA-Pauschalverträgen nicht erfasste Musiknutzungen Bei Lizenzfragen und Tarifauskünften zu den nachfolgend aufgeführten Punkten wenden Sie sich bitte an die GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden. 4.1 Musical, Singspiel etc. Wird ein Musical, Singspiel oder Krippenspiel aufgeführt, in dem Elemente der Musik und der szenischen Darstellung verwendet werden, so ist die Musik im Musical nicht über den Pauschalvertrag abgedeckt. Die Rechte hierfür liegen nicht bei der GEMA. In aller Regel hat ein Verlag die Rechte an einem solchen Musical inne. Mit diesem Verlag muss direkt verhandelt werden, wie oft und zu welchem Preis das Musical aufgeführt werden darf. 4.2 Theater, Kabarett Theater- und Kabarettaufführungen sind von keinem der Pauschalverträge erfasst. 4.3 Sonderevents Bei Musiknutzungen im Rahmen von z.b. Sportereignissen (EM, WM, Olympia), Public Viewing u.ä. müssen Sondervereinbarungen mit der GEMA und ggf. anderen Rechteinhabern getroffen werden. 4.4 Hintergrundmusik Wird Musik (Tonträger, Radio, Fernsehen) z.b. in Aufenthalts- oder Gemeinschaftsräumen, Jugendräumen oder Cafés wiedergegeben, müssen separate Lizenzverträge über die Kirchenkanzlei für die jeweilige Gemeinde abgeschlossen werden. Dies gilt vor allem, wenn die Wiedergabe einem Erwerbszweck dient und Entgelte erhoben werden (Verkauf von Getränken und Speisen). Insbesondere für Jugendräume der Gemeinden sind durch den Vertrag Offene Kinder- und Jugendarbeit besondere Konditionen erzielbar. 5 Rabatte, Vorzugssätze Der Gesamtvertrag zwischen GEMA und EmK räumt allen Berechtigten bei ordnungsgemäßer Anmeldung einen Rabatt von 20 % ein.

10 10 Urheberrecht in der EmK 6 Anmeldung und Programmeinsendung 6.1 Vertragsverpflichtung Die kirchlichen Konzertveranstalter haben eine Vertragsverpflichtung, wenn sie in den Anwendungsbereich der Pauschalverträge mit der GEMA gelangen wollen. Sie müssen die Konzerte melden. Damit die GEMA intern feststellen kann, welchem Komponisten, welcher Komponistin oder welchem Liedtexter, welcher Liedtexterin Anteile aus der Vergütung des Pauschalvertrages zufließen, ist im Vertrag festgelegt, dass nur diejenigen Konzerte aus dem Pauschalvertrag abgegolten sind, die von den Berechtigten gemeldet wurden. 6.2 Programmeinsendung bei Konzerten Nach jedem Konzert muss die Liste der Musiktitel/Musikstücke an die GEMA in Wiesbaden geschickt werden. Dazu steht im Intranet auf emk.de das Formblatt zur Verfügung. Es ist auch möglich, diese Meldungen online über das Webportal der GEMA weiterzuleiten. 6.3 Angaben in der Konzertmeldung Die Meldung erschließt sich durch das Formular. Wichtig ist, dass alle Werke benannt werden und die von der GEMA vergebene Nummer ( ) nicht gelöscht wird. Nur so ist eine Zuordnung zum Vertrag möglich. 6.4 Fristen für die Anmeldung Die Anmeldung jeder Musiknutzung im Rahmen von Konzerten, Veranstaltungen, Filmvorführungen etc. (nicht Hintergrundmusiknutzungen) muss innerhalb einer Woche nach Veranstaltungsdatum bei der GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden erfolgen. 6.5 Strafgebühren bei Nicht-Meldung Wird die Musiknutzung nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist die GEMA berechtigt, nachträglich die Urheberrechtsvergütung geltend zu machen und zwar unter Verdopplung des Vergütungsanspruchs. Dies kann zu erheblichen Kosten führen, die die Gemeinde unerwartet zu begleichen hat. Die Tarife finden Sie unter

11 Urheberrecht in der EmK 11 7 Pauschalvertrag mit der CCLI Lizenzagentur 7.1 Umfang der Lizenz Über diesen Rahmenvertrag erhalten alle Gemeinden die sogenannte CCL-Liedlizenz, die erlaubt, Liedtexte oder Notenbilder zu kopieren oder zu projizieren. Wenn eine Gemeinde nur und ausschließlich aus Liederbüchern singt und in der gesamten Gemeindearbeit keine Vervielfältigungen erstellt werden, ist eine solche Lizenz nicht notwendig. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nicht nur Gottesdienste betrifft. Wenn z.b. in Gottesdiensten nur aus Liederbüchern gesungen wird, aber in der Jugend Lieder projiziert werden, ist hierfür eine Liedlizenz notwendig. Die CCL-Liedlizenz deckt die komplette Gemeindearbeit ab und erlaubt die grafische Nutzung von Liedern wie folgt: das Anfertigen von Liedfolien die Vervielfältigung von Liedern beispielsweise in Gemeindeblättern, Programmheften oder anderen gemeindeinternen Publikationen das Anlegen von Liedsammlungen wie Liedordner, Liederhefte usw., jedoch nur zum Nutzen innerhalb der eigenen Gemeinde und in der Menge der eigenen Gemeindegröße; das Fotokopieren aus Liederbüchern das elektronische Erfassen und Speichern von Liedern auf einem Computer zum Projizieren mit einem Beamer Die Lizenz gilt für alle Gemeindebereiche wie zum Beispiel Gottesdienste, Hauskreise, Jugendgruppen, Sonntagsschulen usw. Nicht erlaubt sind: das Vervielfältigen von Chor-Partituren, Kantaten, Musicals der Verleih oder Verkauf von Vervielfältigungsstücken oder die grundsätzliche kommerzielle Nutzung derselben das Veröffentlichen auf der Homepage im Internet Weiter ist zu beachten: Vervielfältigungsstücke dürfen nur innerhalb der kirchlichen Aktivitäten der lizenznehmenden Gemeinden eingesetzt werden, dort aber pauschal bei allen gemeindeinternen Veranstaltungen. Bearbeitungen oder textliche Übersetzungen dürfen nicht vorgenommen und öffentlich genutzt werden. Dies muss immer in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern geschehen. Auf den Vervielfältigungen müssen die Quellenangaben vollständig sein wie Deutscher Titel/Originaltitel, Textautoren/Textautorinnen, ggf. Übersetzer/Übersetzerinnen, Komponisten/Komponistinnen (bei einem kompletten Liedsatz auch Urheber des Liedsatzes), Jahr, Verlag und/oder Subverlag sowie die zugewiesene CCLI Lizenznummer der Gemeinde. In Fäl-

12 12 Urheberrecht in der EmK len, in denen Autoren ihre Rechte selbst wahrnehmen, muss der Zusatz nicht gemeinfrei erfolgen. Die Genehmigung ist direkt beim Autor einzuholen. Für Texte und Noten, die die VG Musikedition exklusiv vertritt, sind Tageslizenzen zu beantragen. Werden mehrere Seiten oder Folien für ein Lied angelegt, reichen diese Angaben auf nur einer Seite. 7.2 Liedmeldungen Die Lizenzgebühren welche die Kirche für diese Lizenz bezahlt, werden an die Autoren und Verlage der Lieder ausgeschüttet. Das gesamte Urheberrecht trifft am Ziel vorbei, wenn diese Vergütungen am Ende nicht bei den Autoren ankommen. Die eingenommen Lizenzgebühren können nur dann ordnungsgemäß weitergeleitet werden, wenn die CCLI Lizenzagentur weiß, welche Lieder vervielfältigt wurden. Deshalb ist es hilfreich, hier ein erprobtes System zu verwenden. Um es Gemeinden möglichst einfach zu machen, die vervielfältigten Lieder zu melden, hat die CCLI Lizenzagentur hierfür das Computerprogramm CopyReport entwickelt. Die Lieder können per Mausklick gemeldet und an die CCLI Lizenzagentur übermittelt werden. CopyReport bekommt jede Gemeinde kostenlos von der CCLI zur Verfügung gestellt. Jede Gemeinde die eine CCL-Liedlizenz hält, sollte einmal im Jahr Liedmeldungen per CopyReport übermitteln. Dabei muss beachtet werden, dass nur Lieder gemeldet werden, die vervielfältigt werden. Ausführliche Informationen mit praktischen Hilfen und Tipps sind auf der CCLI Webseite unter zu finden. 7.3 Großveranstaltungen Werden Fotokopien für Großveranstaltungen gefertigt, so ist an die CCLI Lizenzagentur eine gesonderte Vergütung zu zahlen, wenn die Anzahl der Fotokopien Stück überschreitet. 7.4 Kopien für Chöre und Orchester Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind die Fotokopien für Noten und Liedtexte für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen, Konzerte) von Orchestern, Posaunen- oder Kirchenchören und anderen Instrumentalisten (es sei denn, es handelt sich hierbei ausschließlich um die Begleitung des Gemeindegesangs). Ausgenommen sind (kurze) Wendestellen. Das UrhG lässt bei Noten und sonstigen grafischen Darstellungen der Musik nicht die sonst durchaus übliche Privatkopie zu. Dies hat zur Folge, dass die Musikerinnen und Musiker die Lied- und Notenausgaben kaufen müssen. Das Fotokopieren ohne gesonderte Zahlung ist nicht gestattet. Einzelne Verlage sind auf Anfrage bereit, das Fotokopieren zu gestatten, wenn sichergestellt ist, dass das Notenmaterial von jedem Musiker und jeder Musikerin ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für einzelne Auftritte gefertigt werden. Für Parti-

13 Urheberrecht in der EmK 13 turen stellen einige Verlage Fotokopien gegen eine Gebühr leihweise zur Verfügung. Diese ausgeliehenen Noten sind in der Regel nach einer bestimmten Frist wieder an den ausleihenden Verlag zurückzugeben. 8 Sonstige Vervielfältigungen 8.1 Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten Werden Gedichte, Gebete oder sonstige Texte von Autorinnen und Autoren verwendet, so ist für die Abrechnung die VG Wort zuständig. Es ist eine urheberrechtliche Lizenz bei der VG Wort zu beantragen, indem die publizierende Gemeinde der VG Wort mitteilt, dass ein Text verwendet werden soll. Hinweise finden sich unter Wird der Autor oder die Autorin nicht von der VG Wort vertreten, ist die Genehmigung direkt beim Autor oder bei der Autorin zum Vortrag oder Abdruck des Textes einzuholen und eine Vergütung zu vereinbaren. Bei kirchlichen Textsammlungen (Texte, Musik, Bilder), die liturgischen Inhalt haben, sind trotz der Regelungen nach 46 UrhG Nutzungsgebühren zu zahlen, es sei denn, der Urheberrechtsschutz ist bereits abgelaufen. Da die Klärung der Rechtefragen ist relativ kompliziert und aufwändig ist, wird davon abgeraten. 8.2 Mitschnitte von Video oder Fernsehaufnahmen Mitschnitte von Fernsehaufnahmen, insbesondere Mitschnitte von Spielfilmen, sind nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Werden solche Mitschnitte im Rahmen eines Gemeindeabends öffentlich aufgeführt, ist dies ohne Genehmigung der betreffenden Sendeanstalt nicht gestattet. Das Gleiche gilt für die Aufführung von Filmen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch in einer Videothek ausgeliehen wurden. Sollen Spielfilme im Rahmen der Gemeindearbeit öffentlich aufgeführt werden, so sind sie entweder bei einem Filmverleih oder aber bei dem Filmverlag selbst gegen ein Entgelt ausleihbar. In vielen Fällen halten die Medienzentralen der Landeskirchen für die Gemeindearbeit interessante Filme zu günstigen Konditionen bereit. Teilweise sind auch die Landesbildstellen zur Ausleihe bereit. Es ist auch möglich, über die CCLI Lizenzagentur ( die Rechte käuflich zu erwerben. 8.3 Herstellen einer Musik-CD In Gemeinden wird zum Teil durch Mitschnitt bei einem Konzert oder aber durch Aufnahmen in einem Tonstudio Musik für eine CD eingespielt. Wird diese CD nur für den privaten Gebrauch der Mitwirkenden genutzt und dient sie ihnen z.b. ausschließlich als Erinnerung an das gemeinsame

14 14 Urheberrecht in der EmK Ereignis, so bedarf es hierfür keiner Lizenz seitens der GEMA. Wird die CD an die Mitglieder oder auch Dritte verkauft, so ist dringend zu empfehlen, sich vor dem Verkauf mit einem Lizenzantrag an die GEMA zu wenden. Tonträger von nach dem UrhG geschützten Werken werden nicht von der GEMA, sondern von der CCLI Lizenzagentur lizenziert. Die GEMA verlangt eine Vergütung für geschützte Werke. Geschützte Werke nach dem UrhG sind Werke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren verstorben sind. Handelt es sich um Neubearbeitungen, Neueditionen oder so genannte nachgelassene Werke, so gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren, innerhalb derer nach Erscheinen des Werkes eine Vergütung für die Wiedergabe auf der CD fällig wird. Der Lizenzantrag kann als Formular im Internet auf der Internetseite der GEMA heruntergeladen werden unter Bei der Vervielfältigung von Musikaufnahmen auf CD oder anderen Tonträgern ist es erforderlich, das Einverständnis der Aufführenden (Musizierende, Singende) einzuholen, denn sie haben ihrerseits an der Darbietung ein eigenes Urheberrecht. 8.4 Predigten und Mitschnitte von Gottesdiensten Eine Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist eine für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Bei einer Predigt handelt es sich nicht um eine vom Urheberrecht freigestellte öffentliche Rede im Sinne des 48 UrhG. Freigegeben sind nur Reden über Tagesfragen, die sich auf Ereignisse beziehen, die jüngst stattgefunden haben. Wird eine Predigt veröffentlicht, bedarf es dazu des Einverständnisses der Predigers/der Predigerin. Dies gilt auch für Tonbandmitschnitte während des Gottesdienstes, die nicht aus-schließlich dem privaten Gebrauch dienen. Mitschnitte von Gottesdiensten, wenn sie ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen, sind mit dem Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der EKD über die VEF abgegolten. Sie dürfen ausschließlich Gemeindegliedern und Freunden zur Verfügung gestellt werden, die nicht am Gottesdienst teilnehmen konnten. 8.5 Internet Musik oder das gesprochene Wort auf der Homepage ist weder über den Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der EKD über die VEF noch über die Verträge zwischen der GEMA und der EmK abgegolten. Die Nutzung muss gesondert der GEMA gemeldet werden. Zunächst ist es erforderlich, für jeden Titel das Benutzungsrecht sowie evtl. vorhandene weitere vorhergehende Rechte einzuholen. Hierzu bedarf es der Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Verlagen. Nach Klärung dieser

15 Urheberrecht in der EmK 15 Rechtefragen erfolgt die Lizenzierung für die Nutzung der Werke aus dem GEMA-Repertoire direkt durch die GEMA. 8.6 Pressespiegel Pressespiegel sind eine Zusammenstellung von Artikeln aus verschiedenen Zeitungen zu einem bestimmten Thema oder für einen bestimmten Tag. Bis zur Anzahl von sieben Stück ist es nach dem UrhG nicht erforderlich, eine Vergütung dafür zu zahlen. Werden mehr als sieben Exemplare eines Pressespiegels an eigenes Personal innerhalb einer behördenähnlichen Institution zu Kenntnis gegeben, so ist eine Vergütung entweder an die VG Wort oder an die PMG ( nach deren Tarifen zu zahlen. Die PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co KG ist das Unternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, das elektronische Pressespiegel anbietet. Die gleichen Regelungen wie für den schriftlichen Pressespiegel gelten auch für den Pressespiegel in elektronischer Form. Zuständig für die Lizenzierung ist auch hier die VG Wort, die für elektronische Pressespiegel einen eigenen Tarif nutzt oder die PMG. 8.7 Fotografien, Bilder Werden Reproduktionen von Fotografien oder Bildern in gemeindlichen Veröffentlichungen, wie z.b. dem Gemeindebrief, genutzt, so ist darauf zu achten, ob es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Ist dies der Fall, so ist vom Rechteinhaber eine Einwilligung für die Veröffentlichung einzuholen. Zum Teil nimmt die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST die Rechte der Künstler, Fotografen und Filmurheber wahr. Nähere Informationen über die VG BILD - KUNST finden sich im Internet unter Werden Bilder von einer Menschengruppe veröffentlicht, so ist es nicht erforderlich von jedem Einzelnen die Genehmigung zur Veröffentlichung einzuholen. Es ist ratsam, bei einer Vervielfältigung von Fotografien, auf denen Einzelpersonen abgebildet sind, die Zustimmung für die Veröffentlichung bei den Betroffenen einzuholen. Die Verwendung von Bildern auf den Internetseiten der Gemeinden unterliegt den gleichen urheberrechtlichen Regelungen, wie ein Abdruck in Papierform. Hat ein Dritter Urheberrechte an dem gezeigten Bild, so ist dessen Genehmigung für die gewählte Nutzungsart einzuholen.

16 16 Urheberrecht in der EmK 9 Werke der Baukunst Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob das Bauwerk einem bestimmten Gebrauchszweck dient. Werke der Baukunst sind in aller Regel auch Kirchen. Damit unterliegen sie dem Urheberrecht. Bei Renovierungen wird nur in seltenen Ausnahmefällen ein eigenes Werk der Baukunst entstehen. Hier ist auch zu beachten, dass der verkündigende Charakter des Kirchenraums in der Verantwortung des Gemeindevorstands bzw. der Bezirkskonferenz bei der Beurteilung dieser Frage eine Rolle spielt. Der Architekt hat als Urheber des Bauwerkes grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung seines Werkes in dessen unveränderter individueller Gestalt. Abweichungen vom Bauplan können das Urheberrechtsinteresse des Architekten verletzen. Es kommt bei der Beurteilung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, auf den Einzelfall an. Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles das, was der Besucher von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wahrnehmen kann, gemeinfrei ( 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht. Es dürfen hiervon z.b. Fotos gemacht werden. Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe. Bei Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen. Das Fotografieren kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien oder Filmaufnahmen in Innenräumen bedürfen der Genehmigung, die an eine Vergütung gebunden werden kann, insbesondere wenn eine über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die Nutzung kommerzielle oder ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an. Werden Innenraumaufnahmen gemacht, die für die Produktion einer Postkarte oder eines Kalenders genutzt werden, empfiehlt es sich, einen Vertrag über den Umfang der Nutzung und die Höhe der Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das Urheberrecht noch nicht verjährt ist, muss der Künstler oder die Künstlerin in die Vertragsgestaltung einbezogen werden.

17 Urheberrecht in der EmK Urheberrechtsverletzungen Der Wert eines Urheberrechts steht und fällt mit der Möglichkeit, das Recht auch durchsetzen zu können. Im UrhG ist die Durchsetzbarkeit geregelt. Zumeist sind es zivilrechtliche Folgen, die in der Praxis durchgesetzt werden. Denkbar ist aber auch die strafrechtliche Verfolgung. Wird das Recht eines Urheberrechtsinhabers verletzt, so entsteht ihm daraus ein Anspruch, den er gegenüber dem Verletzer notfalls gerichtlich geltend machen kann. In der Praxis sind die aus 97 UrhG folgenden Ansprüche die häufigsten. Es entsteht dem Urheber ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen, Beseitigung der Beeinträchtigung, Schadensersatz wegen Vermögensschäden, wonach die Herausgabe des vom Verletzten gezogenen Gewinns gefordert werden kann, Geldersatz immateriellen Schadens. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben nach 97 Abs. 3 UrhG ausdrücklich vorbehalten. Voraussetzung für den Anwendungsbereich des 97 UrhG und der ihm folgenden Bestimmungen ist ein Eingriff in das Recht des Urhebers. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen. Ein Eingriff fehlt jedenfalls dann, wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Eine solche Rechtseinräumung ist der wesentliche Regelungsgegenstand der Pauschalverträge. Folglich liegt kein Eingriff vor, wenn die Urheberrechte auf der Grundlage und im Rahmen der Verträge mit den Verwertungsgesellschaften genutzt werden.

18 18 Urheberrecht in der EmK

19 Urheberrecht in der EmK 19 Anhänge

20 20 Urheberrecht in der EmK Pauschalverträge GEMA-Verträge Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen Konzerte mit ernster Musik (Klassik) E Konzerte mit Unterhaltungsmusik (modernes Liedgut, neue geistliche Lieder, christliche Popularmusik) U-VK 1 Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken mit Tonträgern M-U 1 Vertrag über die Wiedergabe von Filmvorführungen T Kundennummer der EmK bei der GEMA: GEMA Bezirksdirektion Abraham-Lincoln-Straße Wiesbaden Postfach Wiesbaden Tel.: Fax: Herr Schniederjann, mschniederjann@gema.de Frau Conrad, gconrad@gema.de CCLI-Lizenzvertrag Rahmenvertrag über die grafische Vervielfältigung von Liedern CCLI Lizenzagentur Bahnhofstraße Lüdenscheid Herr Stang

21 Urheberrecht in der EmK 21 Formular: Meldung der Musikfolge nach Konzert an GEMA Formulare für die Arbeit in den Gemeinden

22 22 Urheberrecht in der EmK

23 Urheberrecht in der EmK 23 Formular: Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung eines Bildes/Fotos Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung eines Bildes/Fotos nach 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) durch die Evangelisch-methodistische Kirche, Zentralkonferenz in Deutschland in den Printmedien und auf den Internetseiten der EmK. Hiermit erkläre ich,, (Vorname, Name, Straße, PLZ, Wohnort) mich damit einverstanden, dass die Evangelisch-methodistische Kirche das/die von mir zur Verfügung gestellte(n) 1 das/die vom Hobbyfotografen gefertigte Foto(s)/Gruppenfoto(s) unentgeltlich neben meinen Kontaktdaten ohne meinen Kontaktdaten in den Publikationen der EmK ( unterwegs, Gemeindebriefe u.a.) auf der Internetseite von emk.de und sonstigen Veröffentlichungsformen der EmK speichert/veröffentlicht in der EmK-Bilderdatenbank speichert. Die Verwendung für einen anderen Zweck ist ausgeschlossen und bedarf meiner gesonderten Einwilligung. Diese Einwilligung zur Speicherung/Veröffentlichung des von mir/der von mir zur Verfügung gestellten Foto(s) kann ich jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen. (Ort, Datum) (Unterschrift) 1 Diese Erklärung kann bei Bedarf auch von Erziehungsberechtigten für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden.

24 24 Urheberrecht in der EmK Hintergrund: Grundsätzlich gilt, dass das Recht am eigenen Bild einen besonderen Schutz genießt. Nach 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis wird verbreitet, wenn es entweder im Original oder in Form einer Kopie an Dritte weitergegeben wird. Die Form des Mediums spielt bei der Verbreitung keine Rolle. Es gibt zwei Ausnahmen: (1) Personen als Beiwerk Bei Personen, die nur als Beiwerk auf einer Aufnahme erscheinen, bedarf es keiner Einwilligung. Bei solchen Aufnahmen muss die Landschaft oder die Örtlichkeit im Vordergrund stehen und der offensichtliche Zweck des Bildes sein. (Beispiel: Es wird eine Kirche eingeweiht. Es wird ein Bild gezeigt, in dem die Kirche im Vordergrund steht. Im Hintergrund sind noch einige Personen zu erkennen.) (2) Versammlung Sofern der Betroffene/die Betroffene an einer öffentlichen Versammlung oder ähnlichen Veranstaltung teilgenommen hat, bedarf es keiner Einwilligung. Es muss sich dabei um eine Aufnahme handeln, bei der die Ansammlung von Menschen - und nicht der/die Betroffene - im Vordergrund steht. (Beispiel: Es wird bei der Kirchenweihe ein Foto von der versammelten Gemeinde gemacht. Viele Personen sind nicht erkennbar, weil sie im Hintergrund nur klein zu sehen sind, aber im Vordergrund sieht man schon Personen, die man erkennen kann.) Kircheninternes JEDOCH : Sollte eine Gruppe (etwa zum Abschluss einer Freizeit) ein Gruppenfoto wünschen, um einen Bericht über diese Freizeit mit einem Bild zu ergänzen, sollte man in unserer Kirche (noch) davon ausgehen, dass alle Beteiligten dieses Gruppenfoto und die Veröffentlichung wünschen und ohne besondere Erklärung einverstanden sind.

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