Bauwerksverzeichnis. Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstiger Anlagen. Planfeststellung

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1 Unterlage 7.2 Bauwerksverzeichnis Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstiger Anlagen Planfeststellung Staatsstraße Ortsumfahrung Geisenfeld Nord-West Neubau der ST2232neu von B300 bis St2232alt aufgestellt: Geisenfeld, Stadt Geisenfeld Entwurfsverfasser: WipflerPLAN Planungsgesellschaft mbh Pfaffenhofen, g e z. C h r i s t i a n S t a u d t e r 1. Bürgermeister geprüft: München,. Regierung von Oberbayern W i l h e l m W i p f l e r A n d r e a s B r i n k m a n n Dipl.-Ing. FH, M.Eng. Dipl.-Ing. univ.

2 Inhaltsverzeichnis O. Vorbemerkungen Abkürzungen 1. Straßen, Wege und Zufahrten Blatt 1 bis Neubau Neue Bundesautobahn Neue Bundesautobahn mit Anschlussstelle BAB, Neue Anschlussstelle an bestehende Kreuzung Bundesstraße Bundesstraße mit höhenfreiem Anschluss Staatsstraße 1.14 Öffentliche Feld- und Waldwege 1.15 Geh- und Radweg 1.16 Radweg 1.17 Gehweg 1.18 Private Zufahrt 1.19 Private Wege 1.2 Änderung bestehender Straßen / Wege / Zufahrten 1.21 Bundesautobahn 1.22 Bundesstraße (Änderung) Staatsstraße (Änderung) sonstige Straßen und Wege (Änderung) sonstige Straßen und Wege (Einziehung) 1.24 Geh- und Radweg (Änderung) 1.25 Radweg 1.26 Gehweg 1.27 Private Zufahrt ändern 1.28 Private Zufahrt beseitigen 1.29 Privaten Weg ändern / beseitigen 2. Bauwerke und Anlagen Blatt 18 bis Bauwerke 2.11 Über- und Unterführungen (Straße) 2.12 Brücke oder Durchlass für Gewässer 2.13 Stützmauer 2.14 Einfriedung 2.15 aktive Lärmschutzanlage 2.16 Beseitigung von Bauwerken 2.17 Tunnel / Einhausung 2.2 Anlagen 2.21 Bushaltebucht, neu 2.22 Bushaltebucht, bestehend 2.23 Rastplatz 2.24 Parkplatz mit WC 3. Entwässerung Blatt 39 bis Entwässerung freie Strecke 3.2 Entwässerung, OD 3.3 Durchlass Regenrückhalte- mit Absetzbecken (Unterlagen für die wasserrechtlichen Erlaubnisse sind in Anlage 13 enthalten) Versickerungsanlage mit Absetzbecken (Unterlagen für die wasserrechtlichen Erlaubnisse sind in Anlage 13 enthalten) Absetzbecken mit Leichflüssigkeitsabscheider (Unterlagen für die wasserrechtlichen Erlaubnisse sind in Anlage 13 enthalten)

3 4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) Blatt Telekommunikationseinrichtungen 4.11 Telekommunikationslinie, neu 4.12 Telekommunikationslinie, bestehend 4.2 Elektrizitätsanlagen 4.21 Stromleitung, neu 4.22 Stromleitung, bestehend 4.3 sonstige Energieanlagen 4.31 Gasleitung, neu 4.32 Gasleitung, bestehend 4.4 Wasserversorgungsanlagen 4.41 Wasserleitung, neu 4.42 Wasserleitung, bestehend 4.43 Wasserleitung, privat (bestehend) 4.44 Brunnen / Quelle 4.5 Kanalisation 4.51 Kanalisation, neu 4.52 Kanalisation, bestehend, öffentlich (in Privatgrund) 4.53 Kanalisation, bestehend, öffentlich (in Straßengrund) 4.54 Kanalisation bestehend, privat 5. Gewässerausbau Blatt 46 bis Anlagen für Naturschutz und Landschaftspflege Blatt 52 bis Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 6.11 Ausgleichsfläche für den Naturhaushalt 6.12 Ersatzfläche für den Naturhaushalt 6.13 Ausgleichsfläche für das Landschaftsbild 6.14 Ersatzfläche für die Erholungsnutzung 6.2 Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen 6.21 Tierdurchlass 6.22 Leiteinrichtung für Tiere 6.23 Bauschutzzaun 6.24 Biotopschutzwall 6.25 Schutzmaßnahme für angeschnittene Waldfläche 6.26 Baumschutzmaßnahme 6.27 Sonstige Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen 7. Sonstige Maßnahmen Blatt 55 bis Besondere Bepflanzung / Gestaltungsmaßnahme 7.2 Sichtfeld 7.3 Ausschlitzung 7.4 Auffüllung (Überschussmassen) 7.5 Auffüllung (Landschaftsgestaltung) 7.6 Seitenentnahme 7.7 Durchlass ohne Gewässer 7.8. Rodung

4 VORBEMERKUNGEN ZUM BAUWERKSVERZEICHNIS 0. Allgemeines Das Bauwerksverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche en, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Die Zuordnung der einzelnen Bauwerke im Bauwerksverzeichnis und im Lageplan erfolgt über die Kapitel im Bauwerksverzeichnis. Im Lageplan ist allen Bauwerken eine entsprechende Kapitelbezeichnung zugeordnet. Die Bauwerksnummerierung erfolgt in den einzelnen Kapiteln in aufsteigender Reihenfolge. Als Beispiel wird das Bauwerk 21 angeführt: Zuordnung von Lageplan zum Bauwerksverzeichnis: Im Lageplan ( Blatt Nr. 3) ist das Bauwerk Nr. 21 (Neben Brückenbauwerk Nr. 20) mit der Kapitel-Nr versehen. In der Legende ist erkennbar, dass es sich dabei um eine Brücke bzw. Durchlass handelt. Im Bauwerksverzeichnis findet man nun das Bauwerk unter dem Kapitel 2.12, lfd. Nummer aufsteigend (siehe 2.12, Seite 5 von 16). Zuordnung von Bauwerksverzeichnis zum Lageplan: Im Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2) ist das Bauwerk Nr. 21 unter dem Kapitel 2.12, Seite 5 von 16 beschrieben. In der Spalte 2 ist die Lage anhand der Stationierung der Umgehungsstraße eingetragen. Das Bauwerk befindet sich bei Station der Umgehungsstraße. Zur besseren Orientierung ist die Unterlage mit der entsprechenden Blatt-Nummer (hier: 7.1, Nr. 3) angegeben. Im Lageplan wird durch die unterschiedlichen Farben der Bauwerksnummerierung die Zuordnung zu den einzelnen Kapiteln erleichtert. Nach Legende handelt es sich hier um ein Bauwerk mit grüner Farbhinterlegung (siehe Nr. 21 im Lageplan). 1. Kostentragung Die Stadt Geisenfeld führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Bauwerksverzeichnis keine andere getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Stadt Geisenfeld nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG.

5 2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Umgehungsstraße (Staatsstraße) einschließlich aller Nebenanlagen ist die Stadt Geisenfeld, Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm in kommunaler Sonderbaulast. Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Bauwerksverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Abs. 1 BayStrWG), soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Abs. 2 BayStrWG),soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) - soweit ausgebaut: die Gemeinden, - soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht (Art. 43 BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im Bauwerksverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Bauwerksverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG).

6 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 7, Art 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht. 4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Stadt Geisenfeld erhält mit dieser Planfeststellung auch die Möglichkeit, für die Bauzeit zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). 5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. Art. 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 6. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß 8,9 und 19 Abs. 1 WHG und der gehobenen Erlaubnis gemäß 15 WHG. Diese Erlaubnis wird auf Antrag zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne des 67 und 68 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

7 7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes (Verkehrsblatt 2002, S. 111 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 50 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen (MABl Nr. 19/1981 S ). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. 8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer en im Einzelfall, folgendes: - Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Stadt Geisenfeld das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. - Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Stadt Geisenfeld angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. - Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen.

8 - Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vorund Unterpflanzung) übernimmt die Stadt Geisenfeld im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. 9. Grunderwerb Der notwendige Grunderwerb für die geplante Maßnahme wurde anhand der vorliegenden Planung möglichst genau ermittelt. Es handelt sich jedoch dabei um eine vorläufige Ermittlung. Der letztendliche Grunderwerb wird über eine nach der Baumaßnahme durchgeführte Vermessung bestimmt und angesetzt.

9 Abkürzungen Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle AZ Asbestzement B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BayNatSchG Bayer. Naturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Br.Kl. Brückenklasse BW Bauwerk BWV Bauwerksverzeichnis db Dezibel db(a) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz (BGBl 1994 I 854) FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl.Nr. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kv Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 12) Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MLuS 02 Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante Plafe Planfeststellung

10 PlafeR RAS Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben Richtlinien für die Anlage von Straßen (siehe Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) - RAS-Q Teil: Querschnitte - RAS-K-1 Teil: Plangleiche Knotenpunkte - RAS-K-2 Teil: Planfreie Knotenpunkte RLS - 90 RiStWag RLW St Str. StraKR StraWaKR TKG Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten Richtlinien für den ländlichen Wegebau Staatsstraße Straße Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien Telekommunikationsgesetz V-RL Vogelschutzrichtlinie Zufahrten-Richtlinien Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen

11 Staatsstraße Blatt bis bis 4+186,14 Umgehungsstraße, Staatsstraße a) - b) (E )Stadt Geisenfeld Der neu zu bauende Straßenabschnitt von bis 4+186,14 wird Teil der bis (U) Freistaat Bayern westlichen Umgehungsstraße der Stadt Geisenfeld und somit Bestandteil der Staatsstraße Blatt Nr. 1, 2, 3,4 Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschließlich der straßenbegleitenden Bepflanzung erfolgt gem. den festgestellten Unterlagen. Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Anlage 12 dargestellt. In den Abschnitten bis Baukm und bis 4+186,14 wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Abschnitt von bis Baukm liegt in einem Einschnittsbereich und wird über ein Regenrückhaltebecken dem bestehenden Grabensystem zugeführt (s. Bauwerksverzeichnis Nr. 5) Die neue Straße wird zur Staatstsraße gewidmet. Straßenbaulastträger ist die Stadt Geisenfeld in kommunaler Sonderbaulast. Mit Verkehrsfreigabe geht die Straßenbaulast an den Freistaat Bayern über Staatsstraße Seite 1von 1

12 1.14 Öffentliche Feld- und Waldwege Blatt bis Neubau eines öf- a) - Von bis Wirtschaftsweg 1 (0+000 bis 0+469,60) fentlichen Feld- und Waldweges b) Stadt Geisenfeld wird zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und für ein durchgängiges Radwegenetz ein Wirtschaftsweg mit einer Gesamtlänge von 469,60 m angelegt. Blatt Nr. 1 Der Anschluss an die B300 erfolgt bei Baukm östlich des geplanten Kreisverkehrs. Ein weiterer Anschluss an die Baarer Straße erfolgt bei Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger Öffentliche Feld- und Waldwege Seite 1 von 4

13 Blatt bis Wirtschaftsweg 2 (0+000 bis 2+881,60) Neubau eines öffentlichen Feld- und Waldweges a) - b) Stadt Geisenfeld Von bis wird zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und für ein durchgängiges Blatt Nr. 1, 2, 3,4 Radwegenetz ein Wirtschaftsweg mit einer Gesamtlänge von 2.881,60 m angelegt. Der Anschluss an die Baarer Straße erfolgt bei Ein weiterer Anschluss an den bestehenden Wirtschaftsweg erfolgt bei Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger Öffentliche Feld- und Waldwege Seite 2 von 4

14 Blatt bis Wirtschaftsweg 3 (0+000 bis 0+821,82) Neubau eines öffentlichen Feld- und Waldweges a) - b) Stadt Geisenfeld Von bis wird zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke ein Wirtschaftsweg mit einer Gesamtlänge von 821,82 m angelegt. Blatt Nr. 2 Der Anschluss an den bestehenden Wirtschaftsweg entlang der St2335 erfolgt bei Ein weiterer Anschluss an das bestehende Wirtschaftswegenetz erfolgt bei Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger Öffentliche Feld- und Waldwege Seite 3 von 4

15 Blatt Wirtschaftsweg bis 0+067,82) Neubau eines öffentlichen Feld- und Waldweges a) - b) Stadt Geisenfeld Bei wird zur Verbindung der Wirtschaftswege 2 und 3 ein neuer Wirtschaftsweg mit einer Gesamtlänge von 67,82 m angelegt. Blatt Nr. 2 Die Anschlüsse an die bestehenden Wirtschaftswege 2 und 3 erfolgen bei Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger Öffentliche Feld- und Waldwege Seite 4 von 4

16 1.15 Geh- und Radweg Blatt bis Neubau eines Geh- a) - Von bis Rampe 2 (0+000 bis 0+225,40) und Radweges b) Stadt Geisenfeld wird auf einer Länge von 225 m westlich der geplanten Rampe 2 ein unselbständiger Geh- und Radweg erstellt. Er erhält eine Blatt Nr. 4 asphaltierte Breite von 2,50 m. Bei Station (Rampe 2) schließt dieser an den bestehenden Geh- und Radweg an. Der unselbständige Geh- und Radweg wird Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße und von der Widmung erfasst. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld Geh- und Radweg Seite 1 von 1

17 1.22 Bundesstraße (Änderung) Blatt bis 0+244,54 Bundesstraße a) Bundesrepublik Bei wird die bestehende B300 Abschnitt 1640 (Station bis 6+500) B300 Deutschland b) Bundesrepublik Deutschland Bundesstraße B300 im Abschnitt 1640 von Station bis von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Zur Anbindung an die Bundes- straße ist ein Kreisverkehr vorgsehen: Blatt Nr. 1 Art des Bauwerks und Abmessung: Durchmesser: 45,50 m Anzahl Anschlüsse: 3 St. Spurenzahl: einspurig Fahrbahnbreite: 7,00 m Im südlichen Bereich des Kreisverkehrs wird parallel ein unbefestigter Feldweg zur Erschließung der angrenzenden Flurstücke hergestellt. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Der Kreisverkehr wird zur Bundesstraße gewidmet Bundesstraße (Änderung) Seite 1 von 1

18 Staatsstraße (Änderung) Blatt Staatsstraße a) Freistaat Bayern Die alte Staatsstraße 2232 wird zur Ge- St2232 St2232 b) Stadt Geisenfeld meindeverbindungsstraße gewidmet. Abschnitt 280 voll- Die Widmung wird nach Art. 6 BayStrWG ständig mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Abschnitt 290 (Station bis 1+600) Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Blatt Nr. 4 Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld Staatsstraße (Änderung) Seite 1 von 3

19 Blatt bis 4+186,14 Staatsstraße a) Freistaat Bayern Zwischen und 4+186,14 St2232 Abschnitt 290 (Station bis 2+170) St2232 b) Freistaat Bayern wird die bestehende Staatsstraße St2232 im Abschnitt 290 von Station bis von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die bestehende Straße wird zurückgebaut. Blatt Nr. 4 Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt dem Freistaat Bayern Staatsstraße (Änderung) Seite 2 von 3

20 Blatt Staatsstraße a) Freistaat Bayern Bei wird die bestehende St2335 Abschnitt 560 (Station bis 8+795) St2335 b) Freistaat Bayern Staatsstraße St2335 im Abschnitt 560 von Station bis von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt Nr. 2 Die Unterhaltung obliegt dem Freistaat Bayern Staatsstraße (Änderung) Seite 3 von 3

21 Sonstige Straßen und Wege (Änderung) Blatt Baarer Straße (0+000 bis 0+236,17) Gemeindeverbindungsstraße a) Stadt Geisenfeld b) Stadt Geisenfeld Bei wird die bestehende Gemeindeverbindungsstraße von der Baumaßnahme berührt und auf einer Länge von Blatt Nr ,17 m den neuen Verhältnissen angepasst. Die Widmung wird nach Art. 6 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld Sonstige Straßen und Wege (Änderung) Seite 1 von 3

22 Blatt Am Grobet (0+000 bis 0+320) Öffentlicher Feld- und Waldweg a) Stadt Geisenfeld b) Stadt Geisenfeld Bei wird der bestehende öffentliche Feld- und Waldweg von der Baumaßnahme berührt und auf einer GE- Blatt Nr. 3 samtlänge von 320 m den neuen Verhältnissen angepasst. Die Widmung wird nach Art. 6 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld Sonstige Straßen und Wege (Änderung) Seite 2 von 3

23 Blatt Rampe 2 (0+000 bis 0+225,40) Blatt Nr. 4 Gemeindeverbindungsstraße Rampe 2 a) Freistaat Bayern b) Stadt Geisenfeld Bei muss die Anbindung an die geplante Umgehungsstraße neu erstellt werden. Hierfür ist die Anlage einer Rampe (Rampe 2) auf einer Länge von 225 m notwendig. Die Rampe wird als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld Sonstige Straßen und Wege (Änderung) Seite 3 von 3

24 sonstige Straßen und Wege (Einziehung) Blatt bis Rückbau der a) Freistaat Bayern Zwischen und wird Staatsstraße b) - der bestehende Feld- und Waldweg auf 2232 alt einer Länge von rd. 400 m von der Bau- maßnahme berührt und zurückgebaut. Blatt Nr. 4 Die Einziehung wird nach Art. 8 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Sperrung wirksam wird. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger sonstige Straßen und Wege (Einziehung) Seite 1 von 3

25 Blatt bis St2335 (0+020 bis 0+200) Öffentlicher Feld- und Waldweg a) Stadt Geisenfeld b) - Zwischen und wird der bestehende Feld- und Waldweg von der Baumaßnahme berührt und entfernt. Die Einziehung wird nach Art. 8 Blatt Nr. 2 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Sperrung wirksam wird. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger sonstige Straßen und Wege (Einziehung) Seite 2 von 3

26 Blatt bis Öffentlicher Feld- a) Stadt Geisenfeld Zwischen bis wird und Waldweg b) - der bestehende Feld- und Waldweg von der Blatt Nr. 2 Baumaßnahme berührt und entfernt. Er wird durch die Wirtschaftswege 2 und 3 ersetzt. Die Einziehung wird nach Art. 8 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Sperrung wirksam wird. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger sonstige Straßen und Wege (Einziehung) Seite 3 von 3

27 1.24 Geh- und Radweg (Änderung) Blatt bis 4+186,14 Geh- und Radweg a) Freistaat Bayern Bei bis 4+186,14 wird der Blatt Nr. 4 b) Freistaat Bayern bestehende, unselbstständige Geh- und Radweg von der Baumaßnahme betroffen und den neuen Verhältnissen angepasst. Bei wird in Fahrbahnmitte eine Querungsinsel vorgesehen. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger Geh- und Radweg (Änderung) Seite 1 von 1

28 2.11 Über- und Unterführungen (Straße) Blatt ,35 Kreuzung der a) - Die geplante Umgehungsstraße kreuzt die Umgehungsstraße b) Stadt Geisenfeld Baarer Straße und wird mit einem Bauwerk Blatt Nr. 1 mit der Baarer Straße unterführt. Art des Bauwerks und Abmessung: Lichte Weite: 17,50 m Lichte Höhe: 4,70 m Nutzbreite: 4,50 m Kreuzungswinkel: 78,3 gon Brückenklasse: DIN Fachbericht 101 Die Herstellungskosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt der Stadt Geisenfeld Über- und Unterführungen (Straße) Seite 1 von 3

29 Blatt ,45 Kreuzung der a) - Die geplante Umgehungsstraße kreuzt die Umgehungsstraße b) (E )Stadt Geisenfeld Staatsstraße St2335 und wird mit einem Blatt Nr. 2 mit der Staatsstraße St2335 (U) Freistaat Bayern Bauwerk überführt. Art des Bauwerks und Abmessung: Lichte Weite: 17,85 m Lichte Höhe: 4,70 m Nutzbreite: 8,00 m Kreuzungswinkel: 98,0 gon Brückenklasse: DIN Fachbericht 101 Die Herstellungskosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt mit Verkehrfreigabe dem Freistaat Bayern Über- und Unterführungen (Straße) Seite 2 von 3

30 Blatt ,95 Kreuzung der a) - Die geplante Umgehungsstraße kreuzt die Umgehungsstraße b Stadt Geisenfeld Straße Am Grobet und wird mit einem Blatt Nr. 3 mit der Straße Am Grobet Bauwerk unterführt. Art des Bauwerks und Abmessung: Lichte Weite: 17,50 m Lichte Höhe: 4,70 m Nutzbreite: 4,50 m Kreuzungswinkel: 95,5 gon Brückenklasse: DIN Fachbericht 101 Die Herstellungskosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt der Stadt Geisenfeld Über- und Unterführungen (Straße) Seite 3 von 3

31 2.12 Brücke oder Durchlass für Gewässer Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Kreisdurchlasses Blatt Nr. 1 Kreisprofil DN800 (U) Freistaat Bayern DN 800. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 1 von 16

32 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer DN600 b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Kreisdurchlasses Blatt Nr. 2 (U) Freistaat Bayern DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 2 von 16

33 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer DN400 b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Kreisdurchlasses Blatt Nr. 2 (U) Freistaat Bayern DN400. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 3 von 16

34 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer und Am- b (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses. Die Blatt Nr. 3 phibien (U) Freistaat Bayern Abmessung des Durchlasses orientiert sich zum einen an dem vorhandenen Grabenquerschnitt und zum anderen in der Funktion als Amphibiendurchlass. Es werden auf beiden Seiten Bermen nach MAmS, Ausgabe 2000, vorgesehen. Es handelt sich um folgendes Rechteckprofil: Lichte Weite: Lichte Höhe: Bermenbreite: Gewässerbreite oben: Gewässerbreite unten: 1,50 m 0,75 m 0,30 m 0,90 m 0,30 m Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 4 von 16

35 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer und Am- b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses. Die Blatt Nr. 3 phibien (U) Freistaat Bayern Abmessung des Durchlasses orientiert sich zum einen an dem vorhandenen Grabenquerschnitt und zum anderen in der Funktion als Amphibiendurchlass. Es werden auf beiden Seiten Bermen nach MAmS, Ausgabe 2000, vorgesehen. Es handelt sich um folgendes Rechteckprofil: Lichte Weite: Lichte Höhe: Bermenbreite: Gewässerbreite oben: Gewässerbreite unten: 1,50 m 0,75 m 0,30 m 0,90 m 0,30 m Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 5 von 16

36 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses Blatt Nr. 3 Kreisprofil DN600 (U) Freistaat Bayern DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 6 von 16

37 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses Blatt Nr. 3 Kreisprofil DN600 (U) Freistaat Bayern DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Das Kreisrohr wird ca. 20 cm tiefer als die Grabensohle eingebaut, um eine natürliche Sohle im Durchlass zu erhalten. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 7 von 16

38 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer und Am- b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses. Die Blatt Nr. 3 phibien (U) Freistaat Bayern Abmessung des Durchlasses orientiert sich zum einen an dem vorhandenen Grabenquerschnitt und zum anderen in der Funktion als Amphibiendurchlass. Es werden auf beiden Seiten Bermen nach MAmS, Ausgabe 2000, vorgesehen. Es handelt sich um folgendes Rechteckprofil: Lichte Weite: Lichte Höhe: Bermenbreite: Gewässerbreite oben: Gewässerbreite unten: 1,50 m 0,75 m 0,30 m 0,90 m 0,30 m Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 8 von 16

39 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses Blatt Nr. 4 Kreisprofil DN600 (U) Freistaat Bayern DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Das Kreisrohr wird ca. 20 cm tiefer als die Grabensohle eingebaut, um eine natürliche Sohle im Durchlass zu erhalten. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 9 von 16

40 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses Blatt Nr. 4 Kreisprofil DN600 (U) Freistaat Bayern DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Das Kreisrohr wird ca. 20 cm tiefer als die Grabensohle eingebaut, um eine natürliche Sohle im Durchlass zu erhalten. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 10 von 16

41 Blatt Durchlass für Ge- a) - Die Umgehungsstraße kreuzt den bestehen- wässer b) (E )Stadt Geisenfeld den Graben mittels eines Durchlasses Blatt Nr. 4 Kreisprofil DN600 (U) Freistaat Bayern DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Das Kreisrohr wird ca. 20 cm tiefer als die Grabensohle eingebaut, um eine natürliche Sohle im Durchlass zu erhalten. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 11 von 16

42 Blatt Baarer Straße Durchlass für Gewässer a) Stadt Geisenfeld b) Stadt Geisenfeld Die Baarer Straße kreuzt den bestehenden Graben bzw. die bestehende Verrohrung (0+195) Kreisprofil DN600 mittels eines Durchlasses DN600. Hierfür wird der bestehende Durchlass verlängert. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 Blatt Nr. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 12 von 16

43 Blatt Rampe 1 (0+016) Blatt Nr. 2 Durchlass für Gewässer Kreisprofil DN300 a) Stadt Geisenfeld b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern Die Rampe 1 kreuzt den bestehenden Graben mittels eines Durchlasses DN300. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger der Ortsumfahrung (Stadt Geisenfeld). Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 13 von 16

44 Blatt bis St2335 (0+120) Durchlass für Gewässer Kreisprofil DN600 a) Freistaat Bayern b) Freistaat Bayern Die Staatsstraße 2335 kreuzt den bestehenden Durchlass. Dieser Durchlass muss an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 Blatt Nr. 2 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 14 von 16

45 Blatt Wirtschaftsweg 2 (2+045) Durchlass für Gewässer und Amphibien a) - b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern Der öffentliche Feld- und Waldweg kreuzt den bestehenden Graben mittels eines Durchlasses. Die Abmessung des Durchlas- Blatt Nr. 3 ses orientiert sich zum einen an dem vorhandenen Grabenquerschnitt und zum anderen in der Funktion als Amphibiendurchlass. Es werden auf beiden Seiten Bermen nach MAmS, Ausgabe 2000, vorgesehen. Es handelt sich um folgendes Rechteckprofil: Lichte Weite: Lichte Höhe: Bermenbreite: Gewässerbreite oben: Gewässerbreite unten: 1,50 m 0,75 m 0,30 m 0,90 m 0,30 m Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 15 von 16

46 Blatt Wirtschaftsweg 2 (2+070) Blatt Nr. 3 Durchlass für Gewässer Kreisprofil DN600 a) - b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern Der öffentliche Feld- und Waldweg kreuzt den bestehenden Graben mittels eines Durchlasses DN600. Die Abmessung des Durchlasses orientiert sich an dem vorhandenen Grabenquerschnitt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gem. Art. 32 a Abs. 1 BayStrWG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger. Der Straßenbaulastträger hat die Unterhaltungsmehrkosten am Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlage verursacht werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG) oder zum Schutz dieser Anlage erforderlich sind (Art. 43 Abs. 4 BayWG) Brücke oder Durchlass für Gewässer Seite 16 von 16

47 2.16 Beseitigung von Bauwerken Blatt bis Rückbau eines a) Privatperson Zwischen und muss Zauns b) im Zuge der Baumaßnahme ein Zaun zu- Blatt Nr. 2 rückgebaut werden. Der Zaun wird nach Norden verschoben und wieder aufgestellt. Der Zaun befindet sich im Bereich der geplanten Maßnahme. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Es gilt im Übrigen Entschädigungsrecht Beseitigung von Bauwerken Seite 1 von 2

48 Blatt Rückbau eines a) Stadt Geisenfeld Bei muss im Zuge der Bau- Grabens b) - maßnahme ein Graben zurückgebaut wer- Blatt Nr. 2 den. Der Graben beginnt im Bereich der geplanten Maßnahme. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Es gilt im Übrigen Entschädigungsrecht Beseitigung von Bauwerken Seite 2 von 2

49 3.1 Entwässerung freie Strecke Blatt bis Entwässerungs- a) - Im Einschnittsbereich der Straße wird das mulde freie Stre- b) (E )Stadt Geisenfeld anfallende Oberflächenwasser beidseits in Blatt Nr. 1 cke (U) Freistaat Bayern Rasenmulden gesammelt und über das Regenrückhaltebecken Nr. 1 (BW-Nr. 9) bei zum vorhandenen Vorfluter geleitet. (Falls erforderlich, wird die Entwässerungs- mulde befestigt (z.b. Rauhbett, Sohlschalen und dgl.)). Bestehende Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung der Anlagen (mit Ausnahme der Drainagen) bis zur Einleitung in die Vorflut obliegt dem Straßenbaulastträger. Dem Straßenbaulastträger obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es durch die Einleitungsanlage bedingt ist (Art. 43 Abs. 3 BayWG). 3.1 Entwässerung freie Strecke Seite 1 von 1

50 3.3 Durchlass Blatt Durchlass a) - Es ist ein Durchlass DN300 zur Ableitung Blatt Nr. 1 Kreisprofil DN300 b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern von Oberflächenwasser bei einem Regenereignis, das über dem Bemessungsregen liegt, erforderlich. Die Einleitung erfolgt in das bestehende Grabensystem. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt mit Verkehrsfreigabe dem Freistaat Bayern. 3.3 Durchlass Seite 1 von 5

51 Blatt Durchlass a) - Es ist ein Durchlass DN400 zur Ableitung Blatt Nr. 1,2 Kreisprofil DN400 b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern des gesammelten Oberflächenwassers aus dem Einschnittbereich erforderlich. Die weitere Ableitung erfolgt in das Regenrückhaltebecken 1 (BW-Nr. 9). Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt mit Verkehrsfreigabe dem Freistaat bayern. 3.3 Durchlass Seite 2 von 5

52 Blatt bis Durchlass a) - Es ist ein Durchlass DN400 zur Ableitung Blatt Nr. 2 Kreisprofil DN400 b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern von Oberflächenwasser bei einem Regenereignis, das über dem Bemessungsregen liegt, erforderlich. Die Einleitung erfolgt in das bestehende Grabensystem. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt mit Verkehrsfreigabe dem Freistaat Bayern. 3.3 Durchlass Seite 3 von 5

53 Blatt bis Durchlass a) - Es ist ein Durchlass DN300 zur Ableitung Blatt Nr. 4 Kreisprofil DN300 b) (E )Stadt Geisenfeld (U) Freistaat Bayern von Oberflächenwasser bei einem Regenereignis, das über dem Bemessungsregen liegt, erforderlich. Die Einleitung erfolgt in das bestehende Grabensystem. Vor Einleitung in den Graben wird ein Absetzschacht mit Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten wie Öl bei Station vorgesehen. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt mit Verkehrsfreigabe dem Freistaat Bayern. 3.3 Durchlass Seite 4 von 5

54 3.4.1 Regenrückhalte- mit Absetzbecken Blatt bis Regenrückhalte- a) - Zur schadlosen Ableitung und Vorreinigung mit Absetzbecken b) (E )Stadt Geisenfeld des Straßenoberflächenwassers wird zwi- Blatt Nr. 1, 2 (U) Freistaat Bayern schen und ein Regenrückhalte- und Absetzbecken angelegt. Das Absetzbecken wird dem Regenrückhaltebecken vorgeschaltet. Speichervolumen: min. 194,0 m³ Drosselabfluss: 10 l/s Der Ablauf erfolgt zum bestehenden Grabensystem nördlich des Regenrückkhaltebeckens. Von dem bestehenden Wirtschaftsweg wird eine Anbindung zum Rückhalte- und Absetzbecken hergestellt. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt mit Verkehrsfreigabe dem Freistaat Bayern. Im Übrigen wird auf Unterlage 13 verwiesen Regenrückhalte- mit Absetzbecken Seite 1 von 1

55 4.32 Gasleitung, bestehend Blatt bis und bis 4+186,14 Blatt Nr. 4 Gasleitung DN 200 a) Erdgas Südbayern b) Erdgas Südbayern Bei bis 4+186,14 wird durch die Baumaßnahme eine Anlage der Erdgas Südbayern berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst und zwar in Abstimmung zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Versorger. Hinweise: Straßenbaulastträger und Versorger legen vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Die Kostentragung regelt sich nach Entschädigungsrecht. Die Unterhaltung der Anlage (einschl. Steuerkabel, Schutzummantelung u.ä.) obliegt dem Versorger Gasleitung, bestehend Seite 1 von 1

56 5 Gewässerausbau Blatt bis Verlängerung a) Stadt Geisenfeld Bei wird ein bestehender Blatt Nr. 1, 2 eines Grabens b) Stadt Geisenfeld Graben (Gew. 3. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss verlängert werden. Zur Ableitung des Drosselabflusses aus dem geplanten Regenrückhaltebecken wird ein Graben neu angelegt. Grabenspezifische Daten: Grabenbreite oben: Grabenbreite unten: 2,0 m 0,4 m Böschungsneigung: 1 : 1,5 1: 2 Die Neuanlage erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und dem Fischereiberechtigten. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld. 5 Gewässerausbau Seite 1 von 6

57 Blatt bis Verlegung eines a) Stadt Geisenfeld Bei bis wird ein Blatt Nr. 1, 2 Grabens b) Stadt Geisenfeld bestehender Graben (Gew. 3. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss verlegt werden. Grabenspezifische Daten: Grabenbreite oben: 2,0 m Grabenbreite unten: 0,4 m Böschungsneigung: 1 : 1,5 1: 2 Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und dem Fischereiberechtigten. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld. 5 Gewässerausbau Seite 2 von 6

58 Blatt bis Verlegung eines a) Stadt Geisenfeld Bei bis wird ein Blatt Nr. 2, 3 Grabens b) Stadt Geisenfeld bestehender Graben (Gew. 3. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss verlegt werden. Grabenspezifische Daten: Grabenbreite oben: 2,0 m Grabenbreite unten: 0,4 m Böschungsneigung: 1 : 1,5 1: 2 Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und dem Fischereiberechtigten. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld. 5 Gewässerausbau Seite 3 von 6

59 Blatt bis Verlegung eines a) Stadt Geisenfeld Zwischen und wird Blatt Nr. 3 Grabens b) Stadt Geisenfeld ein bestehender Graben (Gew. 3. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss verlegt werden. Grabenspezifische Daten: Grabenbreite oben: 2,0 m Grabenbreite unten: 0,4 m Böschungsneigung: 1 : 1,5 1: 2 Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und dem Fischereiberechtigten. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld. 5 Gewässerausbau Seite 4 von 6

60 Blatt Verlegung eines a) Stadt Geisenfeld Bei wird ein bestehender St2335 (0+180 bis 0+235) Grabens b) Stadt Geisenfeld Graben (Gew. 3. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss auf einer Länge von 55 m verlegt werden. Blatt Nr. 2 Grabenspezifische Daten: Grabenbreite oben: Grabenbreite unten: 2,0 m 0,4 m Böschungsneigung: 1 : 1,5 1: 2 Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und dem Fischereiberechtigten. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld. 5 Gewässerausbau Seite 5 von 6

61 Blatt Verlegung eines a) Stadt Geisenfeld Bei wird ein bestehender St2335 (0+120 bis 0+155) Grabens b) Stadt Geisenfeld Graben (Gew. 3. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss auf einer Länge von 35 m verlegt werden. Blatt Nr. 2 Grabenspezifische Daten: Grabenbreite oben: Grabenbreite unten: 2,0 m 0,4 m Böschungsneigung: 1 : 1,5 1: 2 Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und dem Fischereiberechtigten. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Geisenfeld. 5 Gewässerausbau Seite 6 von 6

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