biechele infra consult
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- Sarah Pfeiffer
- vor 5 Jahren
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1 Beratender Ingenieur Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und Tiefbau Sasbacher Straße Freiburg Tel 0761/ Fax: 0761/ info@biechele-infra.de Internet: Art der Änderung Datum Name 1 2 Projekt : Straßenplan von Netzknoten nach Netzknoten Station Anfangsstation Endstation Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg Straße: Nächster Ort: Bundesstraße 3 Bad Krozingen B 3 Kreisverkehr Tunsel, Ausbau der K 4983 und Planfeststellung Aufgestellt: Regierungspräsidium Freiburg Referat 44 Unterlage: 10.1 Plan: 0.1 bearbeitet Datum Zeichen koe/vol gezeichnet geprüft vol bie Bauwerksverzeichnis gemäß Planfeststellungsrichtlinien (Blatt 1 bis Blatt 6) gez. Dörr (OBR) QM3_1_41 PF-ANL 10_1 Deckblatt plt
2 Unterlage 10.1 Blatt 0.2 Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis 0. Allgemeines Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg ist alleiniger Antragsteller und führt die aufgeführten Baumaßnahmen durch. Für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und die Stadt Bad Krozingen entstehen notwendige Folgemaßnahmen. Der Antragsteller stellt die in Aussicht genommenen Änderungen an Straßen, Wegen, Bauwerken und an sonstigen Anlagen her. Das Bauwerksverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. 1. Kostentragung Bei Ausbau der betroffenen Straßen müssen Kreuzungen und Einmündungen angepasst, umgebaut oder verlegt werden. Die Kostentragung erfolgt entsprechend 12 FStrG. Abweichend vom 12 FStrG werden die Kosten nach der schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung vom 31.10/10.11/ und der Vereinbarungsänderung zwischen den Straßenbaulastträgern aufgeteilt. 2. Unterhaltungspflicht nach Fertigstellung Der bisherige Eigentümer und Unterhaltspflichtige übernimmt auch für die veränderten oder ausgebauten baulichen Anlagen die Verpflichtung zur dauernden Unterhaltung und zur Erfüllung der wege- und gewässerpolizeilichen Vorschriften, soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht oder keine neue, abweichende Vereinbarung getroffen wird. Für den Umfang der Unterhaltspflicht, vom Zeitpunkt der Übergabe an, sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Grundsätzlich erstreckt sich die Unterhaltung auf die Fahrbahn, Bankette samt Böschungen, die Entwässerungsanlagen und das sonstige Zubehör der neu hergestellten oder umgebauten Straßen, Geh-/Rad- und Wirtschaftswege. Nicht mehr benötigte Straßen- und Wegeflächen werden rekultiviert und der vorgesehenen Nutzung zugeführt. 3. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Der Planfeststellungsbeschluss ermöglicht dem Straßenbaulastträger für die gesamte Bauzeit zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). Dies gilt nur für die in den Grunderwerbsunterlagen besonders gekennzeichneten Flächen. Diese Flächen werden benötigt, um eine ordnungsgemäße Baudurchführung zu gewährleisten. Die eventuelle Inanspruchnahme dieser Flächen ist durch den Straßenbaulastträger zu entschädigen. ANL_10_1_ Vorbemerkungen.doc
3 Unterlage 10.1 Blatt Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG. Private Grundstückszufahrten, soweit betroffen, werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt, sofern nachstehend keine andere Regelung getroffen wird. 5. Straßenentwässerung Die Planung der Straßenentwässerung erfolgt auf Grundlage der gültigen Verwaltungsvorschriften (z.b. RAS-Ew) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde. 6. Wasserrechtliche Sachverhalte Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß 8, 9, 10 und 15 WHG. Diese Erlaubnis wird gem. 19 Abs. 1 WHG mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne des 67 Abs. 2 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für die Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Eigentum und Unterhaltungspflicht der bestehenden Straßen, Wege und Wasserläufe bleiben unberührt. Rohrdolen bzw. Durchlässe, Unterführungsbauwerke und sonstige Ent- und Bewässerungsleitungen, die im Bereich der Baumaßnahme liegen, verbleiben im Eigentum und in der Unterhaltung des Straßenbaulastträgers. 7. Veränderung von Anlagen (Straßennutzungsverträge, Versorgungsleit. etc.) In diesem Verfahren wird nicht entschieden, wer die Kosten der Änderung von Anlagen, die auf bürglicher-rechtlicher Nutzung der Straßen beruhen ( 21 StrG), zu tragen hat. Die Vereinbarungen vorhandener Straßennutzungsverträge sind zu beachten. Künftige Kreuzungs- bzw. Nutzungsverhältnisse von Ver- und Entsorgungsleitungen werden durch Straßennutzungsverträge geregelt. 8. Fernmeldeleitungen Die Kostenregelung für die erforderlichen Änderungen an Fernmeldekabeln und Leitungen sowie an den zugehörigen Anlagen des Eigentümers (Deutsche Telekom AG) oder anderer Betreiber richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Prinzipiell sind diese auf eigene Kosten zu verlegen oder zu schützen. ANL_10_1_ Vorbemerkungen.doc
4 Unterlage 10.1 Blatt Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Verkehrsschilder, Fahrbahnmarkierungen und Wegweisung) unterliegen einer gesonderten verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Über sie wird im Planfeststellungsverfahren nicht entschieden. 10. Widmung, Umstufung, Einziehung einer Straße Über die Widmung, Umstufung, oder Einziehung einer Straße wird nicht in diesem Planfeststellungsverfahren entschieden. 11. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Die zum Ausgleich der bei der Baumaßnahme unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in der Unterlage 12 (Landschaftspflegerische Begleitplanung; LBP) detailliert dargestellt. 12. Aufwuchs, Bäume Muss durch die Baumaßnahme Aufwuchs (Bäume, Büsche, etc.) auf Privatgrundstück beseitigt werden, so wird eine gesonderte Entschädigung gezahlt. 13. Grunderwerb Im Grunderwerbslageplan (Unterlage 14.1) sind die für die Baumaßnahme erforderlichen Flächen dargestellt und im Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 14.2) die betroffenen Flurstücke einzeln aufgeführt. 14. Einfriedungen Durch die Baumaßnahme erforderliche Änderungen und Anpassungen vorhandener privater Einfriedungen werden vom Baulastträger entschädigt, soweit dies begründet ist und keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen. Zäune und sonstige Einfriedungen werden, soweit bei einzelnen lfd. Nummern des Bauwerksverzeichnisses keine anders lautende Regelung getroffen wurde, auf die künftige Grundstücksgrenze versetzt oder nach Zeitwert entschädigt. Die Unterhaltungspflicht obliegt dem Eigentümer (vgl. Punkt 13). 15. Straßenbeleuchtung Vorhandene Straßenbeleuchtungseinrichtungen werden, sofern notwendig, entsprechend der Ausbauplanung versetzt. Die Neuanlage von Straßen- und sonstigen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb geschlossener Ortslage ist Sache der Gemeinde. ANL_10_1_ Vorbemerkungen.doc
5 Unterlage 10.1 Blatt Hinweise zum Bauwerksverzeichnis Mittels der Auflistung in fortlaufender Baukilometrierung in Spalte 2 ist eine Zuordnung in Unterlage 7 möglich. Die Angaben in Spalte 4 beziehen sich, soweit in dieser Spalte bzw. in Spalte 5 nicht anderes vermerkt ist, auf den Eigentümer und den Unterhaltspflichtigen. Die Anschriften sind, soweit nicht in Spalte 5 vermerkt, dem Grunderwerbsverzeichnis zu entnehmen. Lagebezeichnungen in Spalte 2 sind in Richtung aufsteigender Baukilometrierung zu verstehen (nicht NK-Kilometer). Die Angaben rechts und links im Bauwerksverzeichnis beziehen sich auf die in Richtung der Baukilometrierung verlaufende Bundesstraße bzw. sonstigen Straßen oder Wege. Die Aufstellung der Planunterlagen erfolgt entsprechend den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien PlafeR 07). ANL_10_1_ Vorbemerkungen.doc
6 Blatt 1 1 B 3 (Achse 450) bis B 3 - Rückbau Fahrbahnrückschnitt mit Ummarkierungen zur Herstellung Regelquerschnitt RQ 10,5 der RAS-Q 96 mit 7,50 m Fahrbahnbreite und 1,50 m breiten Banketten. Der östliche Fahrbahnrand wird gehalten. 2 B 3 (Achse 450) B 3 - Geh-/Radweg bis und K 4983 (Achse 505) bis b) Bund Vom vorhandenen Wirtschaftweg südlich des heutigen Anschlusses der an die B 3 bis zum westlichen Geh- und Radweg der B 3/K 4983, wird ein Geh- und Radweg im Zuge der B 3 in Lage und Höhe mit einer Breite von 2,50 m und einem Bankett von 0,50 m angelegt. 3 B 3 (Achse 450) RückbauBder 3 - EinmündungB 3/.Anschluss an bestehenden bis Wirtschaftweg entlang der B 3 Richtung Lörrach/Heitersheim und Anschluss an den bestehenden Wirtschaftsweg der zum westlichen Ortseingang Tunsel. 4 B 3 (Achse 450) bis Telekom Freileitung a) Deutsche Telekom AG Verlegung und Anpassung der Telekom Freileitung auf ca. 200 m Länge entlang der B 3.
7 Blatt 2 5 B 3 (Achse 450) B 3 - Gradientenanpassung Im Bereich des geplanten Kreisverkehres wird die Gradiente auf eine Länge von ca bis m angepasst. Der Anschluss beider Knotenpunktarme der B 3 an die neue Kreisfahrbahn erfolgt mit einem Anschluss ohne Knick gemäß RAS-K-1. 6 B 3 (Achse 450) B 3 - Durchlassbauwerk Durchlassbauwerk BW (Rohr als Brücke ohne Ummantelung, Brückenklasse 60). Die Breite beträgt 2,96 m und die Länge 26,75 m. Das Rohr (Wellstahlprofil) kreuzt die B 3 mit einem Winkel von 100 gon. Das Bauwerk wird nicht verändert, der neue Gehund Radweg überquert das bestehende Rohr mit ausreichender Überdeckung. 7 B 3 (Achse 450) B 3 - Rohrdurchlass Rohrdurchlass DN 600 kreuzt die vorhandene B 3. Der neue Geh- und Radweg überquert das bestehende Rohr mit ausreichender Überdeckung. Der Durchlass bleibt unverändert. 8 B 3 (Achse 450) B 3 - Entwässerungsgraben Anpassung des westlichen Entwässerungsgraben aufgrund der Durchkreuzung einer Dole DN 300 und dem Bau des neuen Geh- und Radweges. 9 B 3 (Achse 450) bis B 3 -Entwässerungsgraben Verlegung und Anpassung des Entwässerungsgrabens auf einer Länge von ca. 45 m entlang der B 3.
8 Blatt 3 10 B 3 (Achse 450) B 3 - Entwässerungsmulde Am Böschungsfuß wird eine Entwässerungsmulde mit einer Länge von ca. 95 m und bis einer Breite von ca. 1,50 m vorgesehen. Diese wird an den bestehenden Durchlass DN b) Bund 300 der Kreisfahrbahn angeschlossen und an den bestehenden Graben mit einer Raubettrinne aus Pflaster angeschlossen. 11 B 3 (Achse 450) bis B 3 (Achse 450) bis B 3 - Beginn Vollausbau B 3 - Busbuchten beim Kreisverkehr Vollausbau der B 3 mit Umbau der bestehenden vorfahrtgeregelten Kreuzung zu einem kleinen Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 45 m und einer 6,50 m breiten Kreisfahrbahn und Anpassung der vier Knotenpunktäste. Das vorhandene Entwässerungssystem wird mit Entwässerungsmulden und neuen Durchlässen wieder hergestellt. Der nördliche und südliche Ast des Kreisverkehres erhalten im unmittelbaren Anschluss an die Ausfahrt eine 3 m breite Busbucht mit einem anschließenden 2 m breiten Aufstellbereich. Die heute vorhandenen Busbuchten, die sich an ähnlicher Stelle befinden, werden dadurch ersetzt. 13 B 3 (Achse 450) bis B 3 - Entwässerungsmulde b) Bund Die im Bestand vorhandene Betonrinne wird zurückgebaut und durch eine Entwässerungsmulde mit einer Länge von ca. 40 m und einer Breite von ca. 1,50 m ersetzt.
9 Blatt 4 14 Rückbau a) Stadt Bad Krozingen Rückbau und Rekultivierung der selbst bis zu Flurstück (Wirtschaftsweg) bis Neubau bis Fahrbahnund Gehweganpassung b) Stadt Bad Krozingen a) Stadt Bad Krozingen Der Ausbau der erfolgt nach dem Regelquerschnitt RQ 9,5 der RAS-Q 96 mit 6,5 m Fahrbahnbreite und 1,5 m breitem Bankett. Zur Aufnahme des Oberflächenwassers von der Straße wird eine angrenzende 2,00 m breite Mulde gesetzt. Im Bereich der Flurstücksnummern 3938 bis 3941 wird der am westlichen Rand verlaufende bestehende Gehweg der neuen Straße angepasst. Der Übergang der Bestandsstraße () zu der planenden wird beidseitig in Fahrtrichtung Nord/Süd angepasst bis Grundstückszufahrten a) Stadt Bad Krozingen Im nordwestlichen Bereich der entstehen drei Grundstückszufahrten zu den Flurstücksnummern 3972 bis Im südöstlichen Bereich entstehen 2 Grundstückszufahrten zu den Flurstücksnummern 3967 bis bis Grabenverlegung a) Stadt Bad Krozingen Der im jetzigen Zustand parallel zur verlaufende Graben wird im Zuge der neuen an die neue Straße angepasst und verlegt.
10 Blatt 5 19 a) Stadt Bad Krozingen Der bestehende Baum entfällt, die Absperrpoller werden ausgebaut. - Grabenverlegung Rechteckdurchlass b) Stadt Bad Krozingen Rechteckdurchlass mit einer Länge von ca. 13 m neu verlegen ( Lw = 1,40 m, Lh = 0,50 m, L = 13 m) um den bestehenden Graben mit der Grabenverlegung zu verbinden bis Zaun Flurstück a) bisheriger Eigentümer Der angrenzende Zaun an der Flurstück wird um ca. 3,50 m nach hinten auf die zukünftige Grundstücksgrenze versetzt Achse K 4983 (Achse 505) bis Durchlass Eisenbahnunterführung K 4983 Muttighofer Straße K Ausbau a) Stadt Bad Krozingen b) Stadt Bad Krozingen a) Landkreis Durchlass DN 500 zur Querung der neuen verlegen und um ca. 11 m verlängern. Die Eisenbahnunterführung erhält einen Gehweg mit einer Breite von ca. 1,23 m, der mit einem Hochbord von der Fahrbahn der K 4983 abgegrenzt wird. Im Bereich der bestehenden Unterführung am Ortseingang Tunsel wird der neu zu erstellende Gehweg an den bestehenden Gehweg angepasst. Der Ausbau der K 4983 erfolgt nach dem Regelquerschnitt RQ 9,5 der RAS-Q 96 mit 6,5 m Fahrbahnbreite und 1,5 m breitem Bankett.
11 Blatt 6 25 K 4983 (Achse 505) K Kreuzung a) Stadt Bad Krozingen Die Kreuzung der parallel zur Bahnstrecke verlaufenden asphaltierten Wirtschaftswege Wirtschaftsweg wird an den neuen Verlauf der K 4983 angepasst. 26 K 4983 (Achse 505) Anschlußleitung Straßenentwässerung b) Landkreis Anbringung einer Ableitung DN 300 zur Entwässerung der K 4983 zum bestehenden Graben auf eine Länge von ca. 13,00 m. 27 K 4983 (Achse 505) ( bis 0+280) K 4983 / - Kreisverkehr b) Landkreis Der dreiarmige Kreisverkehr wird mit einem Außendurchmesser von 30 m und einer Fahrbahnbreite im Kreis von 8,00 m ausgeführt. 28 K 4983 (Achse 505) bis K Geh- und Radweg b) Stadt Bad Krozingen Westlich des Kreisverkehrs B 3 / K 4983, auf Höhe des dort in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Wirtschaftsweges wird in Lage und Höhe mit einer Breite von 2,50 m und einem Bankett von 0,50 m ein Geh-/Radweg angelegt. 29 K 4983 (Achse 505) bis K 4983 / B 3 - Kreisverkehr a) Landkreis Am östlichen Zweig des Kreisverkehres auf der K 4983 Richtung Schmidhofen, wird der neue Ast an die bestehende Kreisstraße angepasst.
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