UNTERLAGE 11. Regelungsverzeichnis. BAB A6 Heilbronn Nürnberg Umbau AK Nürnberg-Ost

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1 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Autobahndirektion Nordbayern Straße / Abschnittsnummer / Station: A 6_360_1,344 bis A 6_380_0,275 A 9_640_5,232 bis A 9_660_1,170 PROJIS-: BAB A6 Heilbronn Nürnberg Umbau AK Nürnberg-Ost UNTERLAGE 11 Regelungsverzeichnis aufgestellt: Nürnberg, den Autobahndirektion Nordbayern Ried, Baudirektor Seite 1

2 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Seite 2

3 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen zum Regelungsverzeichnis 1. Allgemeines 1 2. Kostentragung 1 3. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht 1 4. Widmung, Umstufung, Einziehung 2 5. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen 2 6. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten 2 7. Wasserrechtliche Tatbestände 2 8. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinie 3 9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft 3 Abkürzungen 5 Regelungsverzeichnis 1. Straßen, Wege, Zufahrten Blatt Bauwerke und Anlagen Blatt Entwässerung Blatt Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) Blatt Gewässerausbau Blatt Anlagen für Naturschutz und Landschaftspflege Blatt Leitungen und Anlagen (BAB) Blatt Lärmschutzmaßnahmen Blatt Sonstige Maßnahmen Blatt 84 Seite 3

4 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Seite 4

5 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis 1. Allgemeines Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Feststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Die Nummerierung gliedert sich in 9 Kategorien. Innerhalb dieser Kategorien orientiert sie sich an der aufsteigenden Baukilometrierung (= Stationierung). Die en links und rechts beziehen sich jeweils auf die Blickrichtung in Stationierungsrichtung der Autobahn bzw. Rampe. In gleichem Sinne werden i.d.r. die en Ostseite und Westseite verwendet. 2. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Aufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. 3. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesautobahn einschließlich aller Nebenanlagen ist der Bundesrepublik Deutschland ( 5 Abs. 1 i.v. mit 3 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art BayStrWG), soweit nicht Art. 42BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art BayStrWG), soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) - soweit ausgebaut: die Gemeinden, - soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt-öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung an Kreuzungen der Bundesautobahn mit neuen geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13a, 13b FStrG in Verbindung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen bei Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie öffentlichen Feld- und Waldwegen richtet sich nach Art. 33 BayStrWG. Die Unterhaltung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Gewässern richtet sich nach Art. 33 a BayStrWG. Seite 1

6 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Die Unterhaltungslast kreuzender Straßen und Wege erstreckt sich auch auf die Deckschicht und Entwässerungseinrichtungen der Fahrbahn im Brückenbereich, auch wenn das Kreuzungsbauwerk selbst in der Bau- und Unterhaltungslast des Bundes steht. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht (Art. 22 BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 4. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im Regelungsverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Regelungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 Bay StrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht. 5. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundestraßenverwaltung) erhält mit diesem Feststellungsentwurf auch das Recht, für die Bauzeit zusätzliche Flächen als Lager- und Arbeitsraum nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). 6. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. Art. 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. Es ist vorgesehen, das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Bereich der Baustrecke durch Baufahrzeuge über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen. 7. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß 8, 9, 11 und 19 Abs. 1 WHG und Art. 16 BayWG. Seite 2

7 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Diese Erlaubnis wird auf Antrag zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Gleiches gilt für die beschränkte Erlaubnis auf Bauwasserhaltung nach 8 WHG i.v.m. mit Art. 15 Abs. 2BayWG. Außerdem wird für die ggf. erforderlich werdende bauzeitliche Wasserhaltung und für den Bauvorgang zur Erstellung der Tiefgründungen eine Erlaubnis notwendig. Auch diese Erlaubnis wird auf Antrag zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne des 67 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 8. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes (Verkehrsblatt 2006, S. 899 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) (ARS 5/2009 des BMVBS, VkBl S.346). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Daten-, Fernmelde-, Stromkabel usw.), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht, für die keine Sondernutzungsgebühr zu erheben ist. 9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, folgendes: Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum des Bundes über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.b. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen. Seite 3

8 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. Seite 4

9 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis Abkürzungen A Autobahn (z. B. A 9) ABS Absetzbecken Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle AZ Asbestzement B Bundesstraße (z. B. B 4) BAB Bundesautobahn Bau Bau-Kilometer BayNatSchG Bayer. Naturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayVwfG Bayer. Verwaltungsverfahrungsgesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Br.Kl. Brückenklasse BV. Nummer im Bauwerksverzeichnis BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung BW Bauwerk BWV Bauwerksverzeichnis db Dezibel db(a) Dezibel (A-bewertet) DA Außendurchmesser DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz (BGBl 1994 I 854) FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kv Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 12) Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante Plafe Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAA Richtlinien für die Anlage von Autobahnen Seite 5

10 BAB A6 Heilbronn Nürnberg Unterlage 11 Regelungsverzeichnis RAL Richtlinie für die Anlage von Landstraßen RLuS Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne mit lockerer Randbebauung RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RiFa Richtungsfahrbahn RHB Rückhaltebecken St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz VS-RL Zufahrten-Richtlinien Vogelschutzrichtlinie Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen Seite 6

11 1.1 AK Nürnberg- Süd bis BAB A6 Streckenausbau zwischen AK Nürnberg-Süd und AK Nürnberg-Ost Im Zuge des dritten Ausbauabschnittes der BAB A6 zwischen AK Nürnberg-Süd und AK Nürnberg Ost wurden bereits die notwendigen Breiten im Bereich der Rampenausfahrt für die halbdirekte Rampe Heilbronn Berlin und der Rampeneinfahrt der Direktrampe Berlin Heilbronn realisiert bis BAB A6 Strecke Aufgrund der geänderten Schleifenrampe Amberg München und der Neutrassierung der Einfahrt in die BAB A6 Richtung Heilbronn (lfd und lfd ) ist auf einer Länge von 455 m eine Deckenerneuerung vorgesehen. Die Kosten für die Baumaßnahme trägt die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltungspflicht links (BAB A6) Privatweg Bayerische Staatsforsten (E/U) Der bestehende Privatweg wird teilweise von der Baumaßnahme überbaut. Auf einer Länge von ca. 50 m wird dieser Weg seitlich verschoben und wieder an den Bestand angeschlossen. Die Fahrbahnbreite dieses Weges beträgt wie im Bestand 3,00 m und die Befestigung erfolgt entsprechend der bisherigen Befestigung ohne Bindemittel mit Deckschicht für eine mittlere Beanspruchung gemäß Arbeitsblatt DWA-A 904, Bild 8.3 a, Zeile 2. Während der Bauzeit können kurzfristige Verkehrsbehinderungen eintreten, über die der Unterhaltspflichtige Seite 7

12 rechtzeitig vorab informiert wird. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Privatweges obliegt wie bisher den Bayerischen Staatsforsten (BAB A6) AK Nürnberg - Ost Sämtliche Verkehrsbeziehungen am Autobahnkreuz Nürnberg Ost werden aufrechterhalten. Die Knotenpunktform dieses Kreuzes bleibt mit dem Umbau in ihrer bisherigen Grundform grundsätzlich erhalten. Durch großzügigere bzw. neue Trassierungen wird die Verkehrsqualität erheblich verbessert (BAB A6) AK Nürnberg Ost vorhandene Verkehrsbeziehung Heilbronn - Berlin Die vorhandene Verkehrsbeziehung Heilbronn Berlin (Schleifenrampe) wird als Betriebszufahrt und im Bedarfsfall bei Vollsperrung der Halbdirekten Rampe Heilbronn - Berlin in selber Breite der vorhandenen Fahrbahn genutzt (BAB A6) = 0+167,68 (halbdirekte Rampe) bis = 2+572,68 AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung Heilbronn - Berlin Die Verkehrsbeziehung Heilbronn Berlin wird über die halbdirekte Rampe mit Anschluss an die bereits realisierte Rampenausfahrt der BAB A6 angeschlossen. Die Ausfahrt erfolgt nach Typ A3 gemäß der RAA. Die Einfahrt in die BAB A9 nördlich der AS Nürnberg Fischbach ist nach dem Typ E4 der RAA geplant. Die Verzögerungs- bzw. Beschleunigungs-streifen haben eine Länge von 500 m. Über diese halbdirekte Rampe werden weiterhin die Verkehrsbeziehungen Amberg Berlin, München Nürnberg Seite 8

13 (halbdirekte Rampe) (B4) am AK Nürnberg-Ost und die Verkehrsbeziehungen München/Heilbronn/Amberg Nürnberg (B4) und Nürnberg (B4) Berlin an der AS Nürnberg-Fischbach geführt. Die halbdirekte Rampe wird dem Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet und es wird der Q3 gemäß RAA, mit 0,50 m breiten Randstreifen Aufnahme der Randmarkierung gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird in Spitzrinnen, Einschnitts- bzw. Dammfußmulden sowie Rohrleitungen gefasst und in die jeweiligen Beckenanlagen zugeführt. Folgende Abschnitte entwässern in den entsprechenden Beckenanlagen: bis ASB/RHB 792-1L bis ASB/RHB 380-1R bis ASB/RHB 378-1R Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung. Seite 9

14 1.4.3 ca AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung München - Heilbronn Die bestehende Rampe wird in ihrer Lage nicht verändert. Aufgrund der neuen Trassierung der Verkehrsbeziehung München Nürnberg (B4) werden Anpassungsarbeiten in einer Länge von ca. 85 m notwendig. Der Querschnitt und der Fahrbahnaufbau richten sich nach dem Bestand. Das anfallende Oberflächenwasser entwässert in die vorhandenen Entwässerungsleitungen dieser Rampe. Die Kosten für diese Anpassungsmaßnahmen trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung ca bis AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung München Nürnberg(B4) Die Rampe München Nürnberg (B4) wird an die halbdirekte Rampe Heilbronn Berlin über einen durchgehenden Verflechtungsstreifen (Verflechtungstyp V 1 der RAA) bis zur AS Nürnberg Fischbach angebunden. Die Rampe wird dem Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet und es wird der Q1 gemäß RAA gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird in Mulden und Rohrleitungen gefasst und der Beckenanlagen ASB/RHB 380-1R zugeführt. Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen Seite 10

15 des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung ca AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung Amberg Berlin/Nürnberg(B4) Die Direktrampe Amberg Berlin/Nürnberg (B4) wird an die Rampe München Nürnberg (B4) über einen 250m langen Einfädelungsstreifen (Rampeneinfahrt: Typ ER 1 der RAA) angebunden. Die Rampe wird dem Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet und es wird der Q1 gemäß RAA gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird in Mulden und Rohrleitungen gefasst und der Beckenanlagen ASB/RHB 380-1R zugeführt. Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung. Seite 11

16 1.4.6 ca (BAB A6) AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung Amberg München Verteilerfahrbahn nördlich BAB A6 Die Schleifenrampe Amberg München wird, bedingt durch die Pfeiler des Überführungsbauwerkes der Rampe Heilbronn Berlin und den daraus resultierenden benötigten Sichtverhältnissen, mit den Parametern nach den Grundsätzen der RAA neu trassiert. Durch den Neubau der Schleifenrampe wird die Verteilerfahrbahn nördlich der BAB A6 auf ca. 55 m an die neuen Verhältnisse angepasst und für ca. 40 m ist eine Deckenerneuerung vorgesehen. Die Rampe wird dem Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet und es wird der Q1 gemäß RAA gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird in Mulden und Rohrleitungen gefasst und der Beckenanlagen ASB/RHB 380-1R zugeführt. Die neue Rampe und Verteilerfahrbahn werden zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung. Seite 12

17 1.4.7 ca (BAB A6) AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung München-Heilbronn Bedingt durch den Neubau der Schleifenrampe Amberg München und der Verteilerfahrbahn wird eine ca. 30 m lange Rampe und die Einfahrt in die BAB A6 (Einfahrt: Typ E 1 der RAA mit 250 m langem Beschleunigungsstreifen) neu trassiert. Die Rampe wird dem Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet und es wird der Q1 gemäß RAA gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird in Mulden und Rohrleitungen gefasst und der Beckenanlagen ASB/RHB 792-1L zugeführt. Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung = 0+349,69 (Direktrampe) bis (BAB A6) AK Nürnberg Ost Verkehrsbeziehung Berlin - Heilbronn Die Verkehrsbeziehung Berlin - Heilbronn wird über die Direktrampe mit Anschluss an die bereits realisierte Rampeneinfahrt der BAB A6 geführt. Die Ausfahrt von der BAB A9 erfolgt nach Typ A3 gemäß der RAA. Die Einfahrt in die BAB A6 ist nach dem Typ E5 der RAA geplant. Die Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifen Seite 13

18 = 2+379,84 (Direktrampe) haben eine Länge von 500 m. Über diese Direktrampe werden weiterhin die Verkehrsbeziehungen Berlin Nürnberg (B4) und Nürnberg (B4) München/Heilbronn/Amberg über die AS Nürnberg- Fischbach geführt. Die Direktrampe wird dem Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet und es wird der Q3 gemäß RAA, mit 0,50 m breiten Randstreifen Aufnahme der Randmarkierung gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird in Spitzrinnen, Einschnitts- bzw. Dammfußmulden sowie Rohrleitungen gefasst und den jeweiligen Beckenanlagen zugeführt. Folgende Abschnitte entwässern in die entsprechenden Beckenanlagen: bis ASB/RHB 378-1R bis ASB/RHB 379-1R bis ASB/RHB 380-1R bis ASB/RHB 792-1L Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Seite 14

19 Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung AS Nürnberg - Fischbach Sämtliche Verkehrsbeziehungen an der AS Nürnberg Fischbach werden aufrechterhalten. Die Knotenpunktform dieser Anschlussstelle bleibt mit dem Umbau in ihrer bisherigen Grundform grundsätzlich erhalten. Durch großzügigere bzw. neue Trassierungen wird die Verkehrsqualität erheblich verbessert. Die Rampen an der AS Nürnberg Fischbach werden, bis auf die Rampe Nürnberg (B4) München/Heilbronn/Amberg, vom Rampentyp der Rampengruppe I zugeordnet. Die Rampe Nürnberg (B4) München/Heilbronn/Amberg wird vom Rampentyp der Rampengruppe II zugeordnet AS Nürnberg Fischbach Verkehrsbeziehung München/Heilbronn/Amberg Nürnberg (B4) Die Rampe München/Heilbronn/Amberg - Nürnberg (B4) wird den geänderten geometrischen Verhältnissen angepasst und schließt an die Bundesstraße B 4 Richtung Nürnberg an. Gemäß RAA wird für diese Rampe der Rampenquerschnitt Q1 gewählt. Im Bereich der Parallelführung mit der Rampe Nürnberg (B4) Berlin ist ein Regelquerschnitt Q 4 der RAA vorgesehen. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird über Spitzrinnen, Mulden und Rohrleitungen geführt und der Seite 15

20 Beckenanlagen ASB/RHB 379-1R zugeleitet. Die neue Rampe wird bis zur Einmündung zur Kompostieranlage zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung AS Nürnberg Fischbach Verkehrsbeziehung Nürnberg (B4) - Berlin Die Rampe Nürnberg (B4) Berlin wird aus der B 4 heraus über einen Einfädelungsstreifen (Einfahrt Typ ER 3 der RAA) mit einem 150 m langen Beschleunigungsstreifen an die halbdirekte Rampe Heilbronn Berlin angeschlossen. Gemäß RAA wird für diese Rampe der Rampenquerschnitt Q1 gewählt. Im Bereich der Parallelführung mit der Rampe München / Heilbronn / Amberg - Nürnberg (B4) ist ein Regelquerschnitt Q 4 der RAA vorgesehen. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird über Mulden und Rohrleitungen geführt und der Beckenanlagen ASB/RHB 378-1R zugeleitet. Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht Seite 16

21 mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung AS Nürnberg Fischbach Verkehrsbeziehung Nürnberg (B4) München / Heilbronn / Amberg Die Rampe Nürnberg (B4) München / Heilbronn / Amberg wird durch eine Fahrspursubtraktion (Ausfahrt analog Typ A 6 der RAA) an die B 4 angeschlossen und als Rampe an die Direktrampe Berlin Heilbronn mit einem Verflechtungsstreifen (VR 2 der RAA) angebunden. Im Anschluss an den Verflechtungsbereich schließt diese Rampe bei Bau km an die Verteilerfahrbahn West des AK Nürnberg - Ost an. Gemäß RAA wird für diese Rampe der Rampenquerschnitt Q1 für den Bereich vor dem Anschluss an die Direktrampe Berlin Heilbronn und für den Abschnitt zwischen der Direktrampe Berlin Heilbronn und der Verteilerfahrbahn West des AK Nürnberg Ost gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird über Mulden und Rohrleitungen geführt und den entsprechenden Beckenanlagen zugeleitet. Folgende Abschnitte entwässern in die entsprechenden Beckenanlagen: bis ASB/RHB 379-1R Seite 17

22 0+778 bis ASB/RHB 380-1R Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung AS Nürnberg Fischbach Verkehrsbeziehung Berlin Nürnberg (B4) Die Rampe Berlin - Nürnberg (B4) wird über einen Ausfädelungsstreifen (Ausfahrt Typ AR 3 der RAA) an die Direktrampe Berlin- Heilbronn angeschlossen. Sie schließt an die B 4 mit einer Spuraddition (Einfahrt analog Typ E 3) an. Gemäß RAA wird für diese Rampe der Rampenquerschnitt Q1 gewählt. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 2 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Rampe wird über Mulden und zwischen dem Hochpunkt und dem Zuflussbereich des Außengebietsgrabens bei Bau km mittels Spitzrinne geführt und der Beckenanlage ASB/RHB 379-1R zugeleitet. Nördlich des Hochpunktes fließt das Oberflächenwasser über Mulden zur Beckenanlage ASB/RHB 378-1R. Die neue Rampe wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht Seite 18

23 mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Rampe werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung AS Nürnberg Fischbach Bundesstraße B 4 Die Bundesstraße B 4 wird in ihrer Lage nicht verändert. Für den Neubau des vorhandenen Bauwerkes N09_379b ist eine geringfügige Absenkung der Bundesstraße B 4 notwendig. (s. Unterlage 6.2 Blatt 1) An der AS Nürnberg-Fischbach wird auf der Bundesstraße B 4 ein Richtungsfahrstreifen von Nürnberg (B 4) zur BAB A9 (München/Heilbronn/Amberg) subtrahiert. Die Rampe München/Heilbronn/Amberg Nürnberg (B 4) geht in die Bundesstraße B 4 ab Bau km über. Die Rampe Berlin Nürnberg wird als Fahrstreifen zur Bundessstraße B4 addiert. Die Bundesstraße B 4 kann aufgrund ihres Ausbauquerschnittes der Straßenkategorie AS II EKA 3 mit Anbindung zum übergeordneten Fernverkehrsnetz gemäß RAA zugeordnet werden. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 3 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser dieser Bundesstraße wird über Bordrinnen, Mulden und Rohrleitungen geführt und der Beckenanlagen ASB/RHB 379-1R zugeleitet. Ab dem Bauwerk der Überführung der Direktrampe Berlin Heilbronn bis zum geplanten Bauende ist auf der Südseite der Seite 19

24 B 4 ein Wildschutzzaun zur Vermeidung von Wildwechsel erforderlich. Der an die Rampen (lfd. Nrn , 1.5.2) anschließende Straßenabschnitt wird ab der Einmündung zur Kompostierungsanlage in Richtung Nürnberg bis zur derzeitigen Bundesstraße B4 zur Bundesstraße gewidmet. Die Zufahrt zur Kompostierungsanlage wird zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft (s. Unterlage 12). Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Bundesstraße bzw. deren Anschlüsse werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung AS Nürnberg Fischbach Zufahrt Kompostierungsanlage Nürnberg - Fischbach Bayerische Staatsforsten (E/U) Die bestehende Zufahrt zur Kompostierungsanlage Nürnberg Fischbach wird neu an die Schleifenrampe Nürnberg (B 4) Berlin in Anlehnung an die RAL 2012 als Linksabbiegetyp LA4 mit einem Linksabbiegestreifen ohne Verzögerungsstrecke und mit offener Einleitung für den Verkehr aus Richtung München/ Heilbronn/Amberg untergeordnet angeschlossen. Die Breite des Linksabbiegestreifens beträgt 3,50 m. Es ist eine beidseitige Aufweitung vorgesehen. Die Verziehungslänge beträgt 40,00 m, die Aufstellfläche 20,00 m. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Seite 20

25 Unterlage 14.2 Blatt 5 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser für den Anpassungsbereich der Zufahrt zur Kompostierungsanlage Nürnberg Fischbach entwässert über Mulden in den bestehenden Graben nördlich dieser Zufahrt. Die Anpassungsbereiche dieser Zufahrt werden zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft. (s. Unterlage 12) Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die nicht mehr benötigten Straßenteile der bestehenden Zufahrt zur Kompostierungsanlage Nürnberg - Feucht werden eingezogen. Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung obliegt den Bayerischen Staatsforsten AS Nürnberg Fischbach Zufahrt Salzhalle Die Erschließung dieser zentralen Salzhalle für den Autobahnbetriebsdienst erfolgt entweder über die Bundesstraße B 4 über die neue Zufahrt zur Kompostierungsanlage Nürnberg Fischbach (lfd. 1.7) über die halbdirekte Rampe Heilbronn Berlin (lfd ). Diese Zu- bzw. Ausfahrt wird mit einer Schranke versehen, um ein Fremdabbiegen von Verkehrsteilnehmern zu verhindern. Die Querschnittsaufteilung und der Fahrbahnaufbau sind in Unterlage 14.2 Blatt 5 dargestellt. Das anfallende Oberflächenwasser für diese Betriebszufahrt Seite 21

26 wird über Mulden und Rohrleitungen geführt und der Beckenanlagen ASB/RHB 379-1R zugeleitet Die Betriebszufahrt wird zur BAB gewidmet. Die Widmung wird mit Verkehrsübergabe wirksam, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. (s. Unterlage 12) Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltung links Privatweg Bayerische Staatsforsten (E/U) privater Forstweg Bayerische Staatsforsten (E/U) Der bestehende Privatweg wird teilweise von der Baumaßnahme überbaut und in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsforsten im überbauten Kurvenbereich nicht wieder hergestellt. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Privatweges obliegt wie bisher den Bayerischen Staatsforsten. Aufgrund der Neuanlage der Direktrampe Berlin Heilbronn und der halbdirekten Rampe Heilbronn Berlin muss das bestehende Überführungsbauwerk erneuert werden. Der bestehende private Forstweg wird aufgrund dieser Bauwerkserneuerung auf einer Länge von ca. 280 m neu ausgebaut. Die Breite des Weges wird mit einer Fahrbahnbreite von 5,00 m und jeweils 1,50 m breiten, befahrbaren Banketten hergestellt. Im Bereich passiver Schutzeinrichtungen werden, in Abhängigkeit vom geprüften System, die Bankettbreiten Seite 22

27 vergrößert (b = 1,80 m). Die Befestigung erfolgt entsprechend der Bauweise mit Asphaltdecke für eine hohe Beanspruchung gemäß Arbeitsblatt DWA-A 904, Bild 8.3 a, Zeile 3. (s. Unterlage 14.2 Blatt 4) Während der Bauzeit können kurzfristige Verkehrsbehinderungen eintreten, über die der Unterhaltspflichtige rechtzeitig vorab informiert wird. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des privaten Forstweges obliegt wie bisher den Bayerischen Staatsforsten bis rechts Anbindung öfw an privaten Forstweg Stadt Nürnberg (E/U) Aufgrund der Neuanlage der Direktrampe Berlin Heilbronn wird zwischen und (ÜF privater Forstweg) ein parallel laufender öffentlicher Feld- und Waldweg überbaut. Auf einer Länge von ca. 170 m wird dieser Weg seitlich verschoben wieder an den Bestand angeschlossen. Die Breite des verlegten Weges wird mit einer Fahrbahnbreite von 3,00 m und jeweils 0,75 m breiten, befahrbaren Banketten hergestellt. Die Befestigung erfolgt entsprechend der bisherigen Befestigung ohne Bindemittel mit Deckschicht für eine mittlere Beanspruchung gemäß Arbeitsblatt DWA-A 904, Bild 8.3 a, Zeile 2. (s. Unterlage 14.2 Blatt 4) Während der Bauzeit können kurzfristige Verkehrsbehinderungen eintreten, über die der Unterhaltspflichtige rechtzeitig Seite 23

28 vorab informiert wird. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des öfw obliegt Stadt Nürnberg bis rechts Privatweg Eigentümer der Fl. 284/8, Gemarkung Fischbach b. Nürnberg Aufgrund der Neuanlage der Direktrampe Berlin Heilbronn wird zwischen und ein parallel laufender Privatweg überbaut. Auf eine Länge von ca. 55 m wird dieser Weg wird seitlich verschoben an den Bestand angeschlossen. Die Breite des verlegten Weges beträgt wie im Bestand 3,00 m. Entsprechend dem Bestand wird der Weg zum Grundstück Fl. 284/6, Gemarkung Fischbach, mit einem Zaun abgegrenzt. Die Befestigung erfolgt entsprechend der bisherigen Befestigung ohne Bindemittel mit Deckschicht für eine mittlere Beanspruchung gemäß Arbeitsblatt DWA-A 904, Bild 8.3 a, Zeile 2. (s. Unterlage 14.2 Blatt 4). Während der Bauzeit können kurzfristige Verkehrsbehinderungen eintreten, über die der Unterhaltspflichtige rechtzeitig vorab informiert wird. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Privatweges obliegt den Eigentümern. Seite 24

29 rechts Privatweg Bayerische Staatsforsten (E/U) Der bestehende Privatweg wird teilweise von der Baumaßnahme überbaut. Auf einer Länge von ca. 65 m wird dieser Weg seitlich verschoben wieder an den Bestand angeschlossen. Die Fahrbahnbreite beträgt wie im Bestand 3,00 m und die Befestigung erfolgt entsprechend der bisherigen Befestigung ohne Bindemittel mit Deckschicht für eine mittlere Beanspruchung gemäß Arbeitsblatt DWA-A 904, Bild 8.3 a, Zeile 2. (s. Unterlage 14.2 Blatt 4) Während der Bauzeit können kurzfristige Verkehrsbehinderungen eintreten, über die der Unterhaltspflichtige rechtzeitig vorab informiert wird. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Privatweges obliegt wie bisher den Bayerischen Staatsforsten bis BAB A9 Strecke Aufgrund der Umplanungen am AK Nürnberg Ost und der AS Nürnberg Fischbach werden auf der BAB A9 zwischen bis folgende Maßnahmen notwendig: Erhöhung der Mittelstreifenbreite von 3,50 m auf 4,00 m Anpassung der Richtungsfahrbahnbreiten auf jeweils 14,50 m Deckenbaumaßnahme mit Querneigungsverbes- Seite 25

30 serungen auf beiden Richtungsfahrbahnen Verbesserung abflussschwacher Zonen im Verwindungsbereich der Querneigung durch Einbau einer Schrägverwindung und Anpassung der Verwindungslänge Rückbau und Einziehung nicht mehr benötigter Straßenteile der bestehenden Rampenzu- bzw. Rampenabfahrten Anpassung vorhandener straßenbegleitender Entwässerungsleitungen an neue Gegebenheiten Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Ihr obliegt auch die Unterhaltungspflicht bis Lagerflächen der Autobahnmeisterei (AM) Fischbach Bundesstraßenverwaltung Die Lagerflächen (ehemalige Kompostanlage) der AM Fischbach sowie deren Zu- und Abfahrtswege werden zurückgebaut. Die Flächen werden zur landschaftspflegerischer Ausgleichsfläche umgestaltet (lfd und 6.1.2). Die Kosten trägt die Bundesstraßenverwaltung. Seite 26

31 Regelungsverzeichnis (BAB A6) N09_B3-1 Überführung der halbdirekten Rampe Heilbronn - Berlin Mit dem Umbau des AK Nürnberg - Ost wird ein neues Überführungsbauwerk für die halbdirekter Rampe Heilbronn Berlin hergestellt. Art des Bauwerks und Abmessungen: Station A6 Abschnitt 360 Station 1,980 ( ) Station A9 Abschnitt 660 Station 0,963 ( ) Lichte Weite 565 m Gesamtstützweite (Einzelstützweiten) 567 m (2x41m+5x50m+45+3x46,5m+50,5m) Lichte Höhe 4,70 m Nutzbreite (NBr.) 14,50 m Kreuzungswinkel A6 30,672 gon Kreuzungswinkel A9 163,467 gon Einwirkungen gem. DIN EN (LMM) Die Herstellungskosten die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung (BAB A6) N06_D793a Betonrohrdurchlass DN 600/SB Bei kreuzt ein bestehender Durchlass DN 600/SB die BAB A6. Aufgrund der neuen Rampeneinfahrt der Verteilerfahrbahn an der BAB A6 wird der bestehende Durchlass teilweise zurück gebaut und der neuen Entwässerung der Rampeneinfahrt angepasst. Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung. Seite 27

32 links (BAB A6) N06_D793c Betonrohrdurchlass DN 600/SB Die Weiterführung des Durchlasses DN 600/SB (lfd. 2.2) mit Unterführung der vorhandenen Direktrampe Berlin Heilbronn wird aufgrund der Neutrassierung der Direktrampe Berlin Heilbronn aufgelassen. Der an den bestehenden Durchlass angeschlossene nördliche Außengebietsgraben wird auf eine Länge von 40 m durch die Neutrassierung der Direktrampe Berlin Heilbronn überbaut. Dieser Grabenabschnitt wird für die anfallende Oberflächenentwässerung nicht mehr benötigt. Die Abbruchkosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) N09_D380b Betonrohrdurchlass DN 800/SB Bei kreuzt ein Durchlass DN 800/SB der vorh. Oberflächenentwässerung die BAB A9. Dieser Durchlass wird westlich der BAB A9 im Bereich der neuen Rampe Nürnberg (B4) - München/Amberg teilweise zurückgebaut und neu mit einem Durchlass DN 800/SB unter der Rampe Nürnberg (B 4) München / Amberg und der Direktrampe Berlin Heilbronn verlängert. Er verläuft anschließend von bis parallel im Bankett der Direktrampe bevor er bei (Direktrampe Berlin Heilbronn) in die Beckenanlage ASB/RHB 380-1R einbindet. Ein Graben wird im bestehenden westlichen Auslassbereich des Durchlasses durch den Neubau der Rampen auf ca. 90 m überbaut. Dieser Grabenabschnitt wird für die anfallende Oberflächenentwässerung nicht mehr benötigt. Seite 28

33 Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung N09_D380a bestehender Gewölbedurchlass LW = 0,80 m LH =1,20 m geplante Rahmendurchlässe LW = 1,95 m LH = 1,95 m (Katzengraben) Bei quert der Katzengraben in einem Gewölbedurchlass die BAB A9. Östlich und westlich der BAB A9 wird dieser Gewölbedurchlass bzw. der vorhandene Graben durch die halbdirekte Rampe Heilbronn Berlin und der Direktrampe Berlin Heilbronn überbaut und bis zur neuen Schachtanlage zurückgebaut. Zur Verlängerung des Durchlasses werden die Bereiche unter der halbdirekten Rampe und der Direktrampe mit Rahmendurchlässen, zur Sicherung der Möglichkeit des Einfliegens von Fledermäusen in den Katzengrabendurchlass unter der BAB A9, mit einer LW von mind. 1,95 m x 1,95 m, verrohrt. Vermeidungsmaßnahme 5.1 V, (lfd. 6.9). Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung ca N09_D380a 1 Durchlass DN 600/SB Bei ca wird zur Ableitung des östlich der BAB A9 anfallenden Oberflächenwassers ein neuer Durchlass DN 600/SB hergestellt. Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung N09_B379b Unterführung der Bundesstraße B 4 Die Bundesstraße B 4 kreuzt die BAB A9 und wird im Bestand mit einem Bauwerk unterführt. Art des Bauwerks und Abmessungen: Seite 29

34 Regelungsverzeichnis = 2+121,53 (Rampe Heilbronn Berlin) (Teilbauwerke 1+2) Station A9 Abschnitt 660 Station 0,000 ( ) Station B4 Abschnitt 120 Station 0,000 (9+523) Lichte Weite 15,10 m Lichte Höhe 4,70 m Nutzbreite (NBr.) 40,10 m Kreuzungswinkel A9 122,001 gon Einwirkungen gem. DIN EN (LMM) N09_B379b Unterführung der Bundesstraße B 4 im Zuge der halbdirekten Rampe Heilbronn - Berlin (Teilbauwerk 3) Die Herstellungskosten trägt gemäß 12 Abs. 3 1 FStrG die Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt nach 13 Abs. 2 FStrG der Bundesstraßenverwaltung. Die Bundesstraße B 4 kreuzt die neu geplante halbdirekte Rampe Heilbronn Berlin. Es wird ein neues Unterführungsbauwerk der Bundesstraße B 4 erforderlich. Art des Bauwerks und Abmessungen: Station A9 Abschnitt 660 Station 0,000 ( ) Station Rampe 2+121,53 Lichte Weite 15,10 m Lichte Höhe 4,70 m Nutzbreite (NBr.) 17,10 m Kreuzungswinkel 322,366 gon Einwirkungen gem. DIN EN (LMM) Die Herstellungskosten trägt gemäß 12 Abs. 3 1 FStrG die Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt nach 13 Abs. 2 FStrG Seite 30

35 Regelungsverzeichnis = 0+915,32 (Direktrampe Berlin- Heilbronn) N09_B3-3 Unterführung der Bundesstraße B 4 im Zuge der Direktrampe Berlin - Heilbronn N09_D379a bestehender Gewölbedurchlass LW = 0,80 m LH = 1,20 m geplanter Durchlass LW = DN 1200/SB der Bundesstraßenverwaltung nach 13 Abs. 2 FStrG. Die Direktrampe Berlin Heilbronn quert die Bundesstraße B 4. Es wird ein neues Unterführungsbauwerk der Bundesstraße B 4 erforderlich. Art des Bauwerks und Abmessungen: Station Rampe 0+915,32 Lichte Weite 33,00 m Lichte Höhe 4,70 m Nutzbreite (NBr.) 13,60 m Kreuzungswinkel 118,887 gon Einwirkungen gem. DIN EN (LMM) Die Herstellungskosten trägt gemäß 12 Abs. 3 1 FStrG die Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt nach 13 Abs. 2 FStrG der Bundesstraßenverwaltung. Bei quert zur Ableitung des anfallenden Geländewassers und der bestehenden Oberflächenentwässerung des östlichen Teiles der AS Nürnberg Fischbach ein Gewölbedurchlass die BAB A9. Dieser Durchlass bleibt in seiner Lage und Höhe im Bereich der BAB A9 erhalten und wird östlich der BAB A9 wegen der Neutrassierung der Rampen aufgelassen. Zur Ableitung des anfallenden Geländewassers wird ein Durchlass östlich der BAB A9 vom bestehenden Graben bis Seite 31

36 zum vorhandenen Gewölbedurchlass mit einem Stahlbetonrohr DN 1200 auf eine Länge von ca. 140 m neu hergestellt. Westlich der BAB A9 wird ein vorhandener Graben von der Direktrampe Berlin Heilbronn, der Rampe Berlin Nürnberg (B 4) und der Zufahrt zur Beckenanlage ASB/RHB 379-1R überbaut. Für diesen Bereich wird ein neuer Durchlass DN 1200/SB erforderlich, der westlich der BAB A9 an den vorhandenen Gewölbedurchlass anschließt und nördlich der Bundesstraße B4 bei in den vorhandenen Graben einleitet. Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung rechts N09_D379a 2 Durchlass DN 1000/SB Auf Höhe von quert westlich der BAB A9 ein Durchlass DN 1000/SB die vorhandene Direktrampe Berlin - Nürnberg (B 4). Dieser Durchlass wird abgebrochen und durch die Verlängerung des Durchlasses N09_D379a (lfd. 2.7) ersetzt. Die Abbruchkosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) N09_D379a 1 Durchlass DN 600/SB Bei quert ein Durchlass DN 600/SB die BAB A9. Der Teil des Durchlasses, der die RiFa Berlin quert wird nicht mehr benötigt und verpresst. Der westliche Teil durch die RiFa München bleibt bestehen. Daran anschließend quert ein neuer Durchlass DN 600/SB die geplante Direktrampe Berlin Heilbronn und läuft weiter Seite 32

37 parallel zur Direktrampe bis zum Auslauf in die geplante Dammfußmulde zur Beckenanlage ASB/RHB 378-1R. Der vorhandene Graben wird zur Ableitung des Oberflächenwassers nicht mehr benötigt und wird auf eine Länge von ca. 25 m überbaut. Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung N09_D378d Durchlass DN 1000/SB Ein Entwässerungsgraben kreuzt die BAB A9 und wird im Bestand bei mit einem Durchlass DN 800 unterführt. Mit dem Neubau der Beckenanlage ASB/RHB 378-1R wird der bestehende Durchlass um ca. 30 m nach Norden verlegt. Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung N09_D378d 1 Durchlass DN 600/SB Zur Ableitung der neuen Tiefenentwässerung der RiFa Berlin wird bei ein neuer Durchlass DN 600/SB geplant. Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung N09_D378d 2 Durchlass DN 800/SB Zur Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer der RiFa Berlin und München wird bei ein neuer Durchlass DN 800/SB mit direkter Einleitung in die Beckenanlage ASB/RHB 378-1R geplant. Seite 33

38 Regelungsverzeichnis N09_B378c Überführung eines privaten Forstweges Die Herstellungskosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung. Die BAB A9 wird durch die Neuanlage der Direktrampe Berlin Heilbronn und der halbdirekten Rampe Heilbronn Berlin beidseitig verbreitert. Das vorhandene Überführungsbauwerk wird abgebrochen und durch ein neues ersetzt. Art des Bauwerks und Abmessungen: Station A9 Abschnitt 640 Station 5,975 ( ) Lichte Weite 70,45 m Lichte Höhe > 6,00 m Nutzbreite (NBr.) 6,00 m Kreuzungswinkel 100,000 gon Einwirkungen gem. DIN EN (LMM) Die Herstellungskosten trägt gemäß 12 Abs. 3 1 FStrG die Bundesstraßenverwaltung. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt nach 13 Abs. 2 FStrG der Bundesstraßenverwaltung. Seite 34

39 Regelungsverzeichnis N09_D378 Mantelrohr Gasleitung DN 1000/SB Open Grip Europe GmbH, Essen (E/U) Bei kreuzt eine Gasleitung in einem Mantelrohr die BAB A9. Durch die Neuanlage der Direktrampe Berlin Heilbronn und der halbdirekten Rampe Heilbronn Berlin wird die BAB A9 beidseitig verbreitert. Das vorhandene Mantelrohr wird entsprechend verlängert. Die Kostentragung regelt sich nach dem jetzt gültigen Vertrag. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger Neubau N09_B378,655 Unterführung des Hartgrabens Abbruch N09_B378b Unterführung des Hartgrabens Der Hartgraben kreuzt die BAB A9 und wird im Bestand bei mit einem Bauwerk unterführt. Mit dem Neubau der Direktrampe Berlin Heilbronn und der halbdirekten Rampe Heilbronn Berlin wird die BAB A9 verbreitert und das bestehende Unterführungsbauwerk wird abgebrochen und und ca. 100 m südlich erneuert. Art des Bauwerks und Abmessungen: Station A9 Abschnitt 640 Station 5,807 ( ) Lichte Weite 2,65 m Lichte Höhe 1,25 m Nutzbreite (NBr.) 50,53 m Kreuzungswinkel 86,091 gon Einwirkungen DIN EN (LMM) Die Herstellungskosten die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Ihr obliegt auch die Unterhaltung. Seite 35

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