Feststellungsentwurf

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1 Unterlage 11 Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Freising Straße / Abschnittsnummer / Station: B_471_620_1,940 bis B_471_620_2,300 und B_471_620_2,604 bis B_471_640_0,249 PROJIS-: B 471 Ismaning Aschheim Feststellungsentwurf -Regelungsverzeichnis- aufgestellt: München, den Staatliches Bauamt Freising Gruber, TAR

2 - V 1 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis Vorbemerkungen zum Regelungsverzeichnis 0. Allgemeines Das Bauwerksverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Feststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Wenn nicht anders vermerkt beziehen sich die Angaben bzgl. der immer auf die Erschließungsstraße entlang der Bundesstraße Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Bauwerksverzeichnis keine andere Regelung getroffen ist nicht Dritte aufgrund gesetzlicher vertraglicher Regelungen zur Kostentragung verpflichtet sind. Die Kosten für den Unterhalt von Kreuzungen sind im Art. 33 BayStrWG und die Kosten für die Änderung von Kreuzungen sind im Art. 32 BayStrWG geregelt. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. 2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraßen einschl. aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) ( 5 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 FStrG).

3 - V 2 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 1 2 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG), soweit ausgebaut: die Gemeinden, soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54 a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung an Kreuzungen der Bundesstraßen mit neuen geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13 a, 13 b FStrG i. V. m. der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung FStrKrV), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht (Art. 43 BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 2 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3. Widmung, Umstufung, Einziehung Soweit es sich nicht um Bestandteile von Bundesfernstraßen handelt, werden die im Regelungsverzeichnis im Einzelnen dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Regelungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen (Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG).

4 - V 3 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG / Art. 7 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG / Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6 a FStrG, Art. 6 Abs. 7, Art. 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße nach BayStrWG in eine andere, ebenfalls dem BayStrWG unterfallende Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam (Art. 7 Abs. 6 BayStrWG). Ansonsten wird die Widmung neuer Bundesfernstraßen, die Aufstufung zu Bundesfernstraßen sowie die Abstufung Einziehung bestehender Bundesfernstraßen gem. 2 Abs. 6 FStrG in der Planfeststellung verfügt. 4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) sichert sich mit diesem Feststellungsentwurf während der gesamten Bauzeit das Recht, zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen. 5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. Art. 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 6. Wasserrechtliche Tatbestände Soweit nicht im Regelungsverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser von Straßen und Wegen großflächig über Bankette und Böschungen versickert. Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß 2, 3, 7 und 14 Abs. 1 WHG und Art. 16 BayWG. Diese Erlaubnis wird mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen.

5 - V 4 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis Der Ausbau von Gewässern im Sinne des 31 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gemäß 78 WHG. Diese Genehmigung wird mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Zur Erstellung von Durchlässen werden vorhandene Gräben während der Bauzeit soweit erforderlich über Hilfsgerinne umgeleitet mittels Pumpbetrieb übergeleitet. Soweit nicht anders angegeben, basieren Abflussangaben immer auf einem Regenereignis r15, 1 mit einer Regenhäufigkeit n = 1 (einmal pro Jahr) und einer Regendauer von 15 min. 7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der "Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes" (Verkehrsblatt 2006, S. 899 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den "Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen" (MABl 19/1981 S ). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Fernmeldekabel, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Straßenbauverwaltung außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen.

6 - V 5 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis 8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Flächen für Maßnahmen im Sinne des Art. 6 a BayNatSchG und zur Erhaltung des Waldes im Sinne von Art. 9 BayWaldG sind im Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen und im landschaftspflegerischen Begleitplan, Textteil sowie im Bauwerksbereich mit folgender identischer Nummer dargestellt und beschrieben: S... = Schutzmaßnahmen (Flächen und Bauwerke für Schutzmaßnahmen) G... = Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes A... = Flächen für Ausgleichsmaßnahmen W = Flächen für Ausgleichsmaßnahmen Wald Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, Folgendes: Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z. B. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung (Ersatzmaßnahmen im Sinne des Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG) werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlichrechtlicher Träger angrenzen.

7 - V 6 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis Abkürzungen Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle AZ Asbestzement B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BayNatSchG Bayer. Naturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Br. Kl. Brückenklasse BW Bauwerk BWV Bauwerksverzeichnis db Dezibel db (A) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FStrG Bundesfernstraßengesetz FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen/es Gem. Gemarkung Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HW Hochwasser kv Kilovolt Kr. < Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN. über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentliche/r Feld- und Waldweg/e OK Oberkante

8 - V 7 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis PLF Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS-Q Teil: Querschnitte - RAS-K-1 Teil: Plangleiche Knotenpunkte - RAS-K-2-B Teil: Planfreie Knotenpunkte RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderer öffentlicher Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz TWG Telegraphenwegegesetz UNB Untere Naturschutzbehörde WWA Wasserwirtschaftsamt Zufahrten - Richtlinien Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesfernstraßen ZTV-Lsw 06 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzanlagen an Straßen

9 - V 8 - Feststellungsentwurf B 471 Ismaning - Aschheim Regelungsverzeichnis Systematik Regelungsverzeichnis Das Regelungsverzeichnis enthält die tabellarische Aufstellung vom Vorhaben betroffener Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstiger Anlagen. Die laufende Nummerierung der Aufstellung erfolgt in der Systematik Blattnummer Lageplan / Typ des Regelungsbedarfs / lfd. Nummer Die Blattnummer wird analog der Blattaufteilung in Unterlage 5 vergeben: Gemeindestraße / Begleitweg 1 Blatt 1 Begleitweg 2 Blatt 2 Der Typ des Regelungsbedarfs wird wie folgt untergliedert: Straßen, Wege, Zufahrten Typ 1 Bauwerke und Anlagen Typ 2 Entwässerung Typ 3 Leitungen Typ 4 Gewässerausbau Typ 5 Naturschutz und Landschaftspflege Typ 6 Sonstige Maßnahmen Typ 7 Die laufende Nummer wird mit jedem Blatt und nach Typ neu aufsteigend vergeben. Beispiel: lfd lfd. Objekt 1 (z.b. Stützmauer) Typ 2 (z.b. Bauwerk) Unterlage 5, Blatt 1 (Ausnahme: lfd , Darstellung im Übersichtsplan Unterlage 3)

10 (Strecke bis Gemeindestraße a) --- b) E + U: Gemeinde Aschheim Von (B471_620_2,597) bis (B471_620_2,171) wird zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke eine neue 4,80 m breite Straße gebaut. Der Anschluss zur neuen Kreisverkehrsanlage an der B 471 / M3 erfolgt über eine Parallelrampe bei Die Straße dient neben der Erschließung der Anliegergrundstücke auch künftig als Geh- und Radweg. Die Gemeindestraße überbaut Teile des öffentlichen Parkplatzes an der B 471 sowie den bestehenden parallel verlaufenden Geh- und Radweg. Der Oberbau wird in Asphaltbauweise hergestellt und gemäß RStO bemessen. Die Straße wird zur Gemeindestraße gewidmet. Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung der Straße obliegt der Gemeinde Aschheim. Seite 1 von 30

11 (Strecke B471_620_2,140 Bundesstraße 471 a) E und U: Bundesrepublik Deutschland b) E und U: Bundesrepublik Deutschland Teile der B 471 (Trenninsel zum bestehenden öffentlichen Parkplatz) werden von der Maßnahme berührt und durch die neue Bushaltebucht (siehe Regelungsverzeichnis 1.2.2) überbaut. Gemäß den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) werden beidseits der B 471 Schutzplanken errichtet bzw. nachgerüstet. Die Kosten trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Soweit nicht 2 Abs. 6a FStrG gilt, erfolgt die Widmung zur Bundesstraße mit der Maßgabe, dass diese mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Unterhaltung verbleibt bei der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Seite 2 von 30

12 (Strecke B471_620_2,140 Bundesstraße 471 a) E und U: Bundesrepublik Deutschland b) E und U: Gemeinde Aschheim Teile der B 471 (bestehender öffentlicher Parkplatz) werden von der Maßnahme berührt und überbaut. Die überbauten Flächen der B 471 werden abgestuft und zur Gemeindestraße gewidmet (siehe Regelungsverzeichnis ). Die bestehende auf dem Parkplatz befindliche Bushaltestelle wird durch eine neue Bushaltebucht (siehe Regelungsverzeichnis ) ersetzt. Die Kosten trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung obliegt künftig der Gemeinde Aschheim. Seite 3 von 30

13 (Strecke bis Bundesstraße 471 (Geh- und Radweg) a) E und U: Bundesrepublik Deutschland b) E und U: Gemeinde Aschheim Der bestehende Geh- und Radweg wird von der Gemeindestraße (siehe Regelungsverzeichnis ) überbaut und als unselbstständiger Teil der B 471 zur Gemeindestraße abgestuft. Die Kosten trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung obliegt künftig der Gemeinde Aschheim. Seite 4 von 30

14 (Strecke Private Zufahrt a) E und U: Gemeinde Aschheim b) E und U: --- Die Zufahrt zur B 471 wird aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgelassen. Der Privatweg der Gemeinde Aschheim auf Fl /11 wird künftig an die Gemeindestraße (siehe Regelungsverzeichnis 1.1.1) zur Erschließung der Grundstücke angebunden. Die Kosten für die Beseitigung trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Seite 5 von 30

15 (Strecke Private Zufahrt a) E und U: E.ON Kraftwerke GmbH b) E und U: --- Die Zufahrt zur B 471 wird aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgelassen. Die Erschließung des Grundstücks auf Fl wird über einen öffentlichen Feld- und Waldweg östlich der B 471 sichergestellt (siehe Regelungsverzeichnis 1.1.8). Die Kosten für die Beseitigung trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Seite 6 von 30

16 (Strecke Öffentlicher Feld- und Waldweg a) E und U: Gemeinde Aschheim b) E und U: Gemeinde Aschheim Der öffentliche Feld- und Waldweg auf Fl wird von der Baumaßnahme berührt und künftig an die Gemeindestraße (siehe Regelungsverzeichnis 1.1.1) angebunden; die bisherige Anbindung an die B 471 wird aufgelassen. Die überbauten Flächen werden zur Gemeindestraße aufgestuft. Die Kosten für die Anpassung trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Seite 7 von 30

17 (Strecke (B471_620_1,940) bis (B471_620_2,300) Ausgebauter öffentlicher Weg a) --- b) E + U: Gemeinde Aschheim Von (B471_620_1,940) bis (B471_620_2,300) wird zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke ein Weg angelegt. Der Weg dient außerdem als fußläufige Verbindung zwischen den westlich und östlich der B 471 gelegenen Grundstücken. Der Anschluss an den öffentlichen Feld- und Waldweg auf Fl erfolgt bei Der Weg wird ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse errichtet. Hierzu wird sowohl mit der Gemeinde Aschheim als auch mit der E.ON Wasserkraftwerke GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Die Kosten für die Herstellung des Weges trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung des Weges obliegt der Gemeinde Aschheim. Seite 8 von 30

18 (Strecke bis Stützmauer a) E und U: --- b) E und U: Gemeinde Aschheim Zwischen bis ist zur Sicherung des privaten Lärmschutzwalles auf den Fl.- Nrn. 1347/10 und 1347/2 eine Stützmauer erforderlich. Die Mauer wird Bestandteil der nebenliegenden Gemeindestraße (siehe Regelungsverzeichnis 1.1.1). Abmessungen des Bauwerks: Variable sichtbare Höhe zwischen ca. 2,00 und ca. 3,00 m, Tiefe ca. 2,00 m Die Baukosten trägt die die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung der Stützmauer und des erworbenen Teiles des Lärmschutzwalles bis zur Dammkrone entlang der B 471 trägt die Gemeinde Aschheim. Durch die Unterhaltungsmaßnahmen darf die Standsicherheit des Walles nicht beeinträchtigt werden. Seite 9 von 30

19 (Strecke bis Bushaltebucht a) E und U: --- b) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Es wird eine Bushaltebucht einschließlich der unmittelbar angrenzenden Wartefläche angelegt. Zur Maßnahme gehören auch sämtliche Entwässerungseinrichtungen wie Hochbord, Einlaufschächte und Entwässerungsleitungen. Die Kosten für die Bushaltebucht einschließlich Wartefläche trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt. Seite 10 von 30

20 (Strecke bis Entwässerungsanlage mit Absetz- / Filterschächten und Rigolen a) E und U: --- b) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Neubau einer Entwässerungsanlage zur schadlosen Sammlung, Vorreinigung und Versickerung des Straßenoberflächenwassers der B 471 (überwiegender Anteil) sowie der neuen Gemeindestraße (siehe Regelungsverzeichnis 1.1.1). Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt. Im Übrigen wird auf die Unterlagen 18 verwiesen. Seite 11 von 30

21 (Strecke bis Entwässerungsanlage mit Absetz- / Filterschächten und Rigolen a) E und U: --- b) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Neubau einer Entwässerungsanlage zur schadlosen Sammlung, Vorreinigung und Versickerung des Straßenoberflächenwassers der B 471 (überwiegender Anteil), der neuen Bushaltebucht (siehe Regelungsverzeichnis 1.2.2) sowie der neuen Gemeindestraße (siehe Regelungsverzeichnis 1.1.1). Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), der auch die Unterhaltung obliegt. Im Übrigen wird auf die Unterlagen 18 verwiesen. Seite 12 von 30

22 (Strecke bis Telekommunikationslinie (FM-Freileitung) a) E und U: Deutsche Telekom b) E und U: Deutsche Telekom Die bestehende Telekommunikationslinie wird von der Baumaßnahme berührt. Die Anlage wird abgebaut und unterirdisch verlegt. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Seite 13 von 30

23 (Strecke bis Telekommunikationslinie (LWL-Kabel) (Kabelschutzrohrtrasse) a) und b) E und U: GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft (Bayernets GmbH) bzw. Colt Telecom GmbH bzw. MTI Teleport München GmbH Die Kabelschuttzrohrtrasse der GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft (Bayernets GmbH) und der COLT Telecom GmbH und der MIT Teleport München GmbH (Parallelverlegung) wird von der Baumaßnahme berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Seite 14 von 30

24 (Strecke bis Niederspannungskabel a) und b) E und U: Bayernwerk AG Das bestehende Niederspannungskabel der Bayernwerk AG wird von der Baumaßnahme berührt. Das Kabel wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung richtet sich nach dem bestehenden Rahmenvertrag / Sondernutzungsrecht. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 15 von 30

25 (Strecke Niederspannungsleitung (Freileitung) a) und b) E und U: Bayernwerk AG Die bestehende Niederspannungsfreileitung der Bayernwerk AG wird von der Baumaßnahme berührt. Die Freileitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung richtet sich nach dem bestehenden Rahmenvertrag / Sondernutzungsrecht. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 16 von 30

26 (Strecke (Begleitweg 1) 110 kv- Hochspannungsleitung (Freileitung) a) und b) E und U: Bayernwerk AG Die 110 kv-hochspannungsleitung Isarau Pfrombach B24, Mast der Bayernwerk AG wird von der Baumaßnahme berührt. Soweit Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden sie in Abstimmung mit dem Träger der Anlage durchgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach den vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 17 von 30

27 (Strecke gesamte Baustrecke 1.1 V: Schutzmaßnahmen bei der Rodung von Gehölzbeständen und bei der Baufeldräumung a) und b) - Das Abschneiden, auf den Stock setzen, Roden aller Hecken, Gebüsche und Gehölze außerhalb gärtnerisch genutzten Flächen erfolgt ausschließlich in der gesetzlich festgesetzten Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar und damit vor Beginn der Fortpflanzungszeit für Vögel. Die Räumung des gesamten Baufeldes und Entfernung aller möglicherweise Nistplatz, Quartier Unterschlupf bietenden Strukturen sowohl im Bereich von Gehölzen als auch im Offenland erfolgt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar. Sollten Altbäume gerodet werden (z. B. im Bereich der Gaststätte), so sind die zu rodenden Bäume vorsorglich erneut auf (besetzte) Höhlungen, Spalten abblätternde Rinde (Fledermausquartiere) während unmittelbar nach der Fällung durch die Umweltbaubegleitung zu kontrollieren. Danach erfolgen Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen durch die Umweltbaubegleitung bei vermuteten nachgewiesenen Fledermausvorkommen. Seite 18 von 30

28 (Strecke bis und von bis (westlich der B 471) bis und von bis (Begleitweg 1 östlich der B 471) 1.2 V: Schutz von an das Baufeld angrenzenden Biotopen, empfindlichen Beständen, Lebensräumen besonders wertgebender Arten zu Beginn der Baumaßnahme b) und b) - Auf ein Baufeld (einschl. Lagerflächen und Zufahrten) wird bei angrenzenden Biotopflächen und anderen gegenüber zeitweiliger Inanspruchnahme empfindlichen Beständen (z. B. Gehölzbestände, Feuchtbereiche) und Böden verzichtet. Ist in diesen Bereichen dennoch ein Baufeld unerlässlich: Beschränkung des Baufeldes auf i. d. R. 5,0 m. Die Anlage von Baustraßen erfolgt nur außerhalb empfindlicher Bereiche und geplanter Ausgleichsmaßnahmen. Bauzäune zur Begrenzung des Baufeldes wenn ökologisch wertvolle Bestände angrenzen, so bei Fließgewässerquerungen und bei angrenzenden Biotop- und Gehölzflächen werden nach RAS-LP 4 und in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung errichtet. Alle vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen werden vollständig rückgebaut bzw. wiederhergestellt deren (ursprüngliche) Standortbedingungenoptimiert. Die Sicherheitsvorschriften zur Minimierung von Bodenverdichtungen und zur Verhinderung von Grundwasserbelastungen (RAS-L)P gelten ohne Einschränkung. Seite 19 von 30

29 (Strecke bis und von bis (westlich der B 471) bis und von bis (Begleitweg 1 östlich der B 471) 1.3 V: Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen gemäß DIN / RAS-LP4 während der Bauausführung a) und b) - Angrenzende Bäume und Vegetationsbestände werden vor Feuer, chemischer Verunreinigung, Vernässung Überstauung sowie gegen mechanische Schäden einschl. ihres jeweiligen Wurzelbereiches (Kronentraufe zzgl. 2,0 m) durch einen ortsfesten ca. 2,0 m hohen Zaun geschützt. - Schutz der Gehölzbestände vor Überfüllungen und Abgrabungen im Wurzelbereich durch entsprechende Maßnahmen in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung - Schutz freigestellter Bäume vor Sonneneinstrahlung durch fachgerechte Abdeckung von Stamm und Hauptästen; situationsbedingte Festlegung von Art und Umfang der Abdeckung durch die Umweltbaubegleitung Seite 20 von 30

30 (Strecke gesamte Baustrecke 3 G: Landschaftsgerechte Gestaltung und Einbindung vorübergehend inanspruchgenommener Flächen und der Böschungen a) E und U: a) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Anlage von 2 Standorttypen: - Flächen mit Oberbodenandeckung zur Entwicklung von Gehölzpflanzungen - Flächen mit Oberbodenandeckung zur Wiederherstellung vorübergehend in Anspruch genommener landwirtschaftlich genutzter Flächen Bepflanzung mit standorttypischen, autochthonen Gehölzen je nach Standort und landschaftlichem Erfordernis (ggf. mit einer an die angrenzenden Bestände angepassten Artenauswahl) mit: - Sträucher und Heistern (Anteil mind. 10 %) als Gehölzgruppen und Hecken Seite 21 von 30

31 (Strecke bis G: Landschaftsgerechte Gestaltung und Einbindung der Stützwand a) E und U: --- b) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Eingrünung der Stützwand v. a. auf der B 471- zugewandten Seite mit Rankgewächsen (im Optimalfall ohne Haftwurzeln), die den extremen Bedingungen angepasst sind (z. B. Wilder Wein, Rubus spec. (Sorte), Heckenkirsche), eine genaue Auswahl erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Seite 22 von 30

32 (Strecke (B471_620_2,604) bis (B471_640_0,249) Ausgebauter öffentlicher Weg c) --- d) E + U: Gemeinde Aschheim Von (B471_620_2,597) bis (B471_640_0,249) wird zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke ein Weg angelegt. Der Weg dient außerdem als fußläufige Verbindung zwischen den westlich und östlich der B 471 gelegenen Grundstücken. Der Anschluss an die Mühlenstraße erfolgt bei Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Die Kosten für die Herstellung des Weges trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung des Weges obliegt der Gemeinde Aschheim. Seite 23 von 30

33 (Strecke (Öffentlicher Feldund Waldweg) Bestehende 110 kv- Bahnstromleitung (Freileitung) a) und b) E und U: DB Energie GmbH Die 110 kv-bahnstromleitung 521 Abzw. München Ost Aufkirchen wird zwischen den Masten 1346 und 1347 durch den Bau des öffentlichen Feld- und Waldweges (siehe Regelungsverzeichnis ) berührt. Durch die Baumaßnahme sind keine baulichen Änderungen an der Freileitung notwendig. Innerhalb des Schutzstreifens werden die Beschränkungen der Bauhöhe sowie die Schutzanweisung der DB Energie GmbH beachtet. Soweit Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden diese in Abstimmung mit dem Träger der Anlage durchgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach dem bestehenden Rahmenvertrag / Sondernutzungsrecht. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 24 von 30

34 (Strecke (Öffentlicher Feldund Waldweg) Bestehende 380 kv- Hochspannungsleitung (Freileitung) a) und b) E und U: Stadtwerke München GmbH Die 380 kv-hochspannungsleitung Ottenhofen KW Nord der Stadtwerke München GmbH wird zwischen den Masten 30 und 33 durch den Bau des öffentlichen Feld- und Waldweges (siehe Regelungsverzeichnis ) berührt. Durch die Baumaßnahme sind keine baulichen Änderungen an der Freileitung notwendig. Innerhalb des Schutzstreifens werden die Beschränkungen der Bauhöhe sowie die Schutzanweisung der Stadtwerke München GmbH beachtet. Soweit Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden diese in Abstimmung mit dem Träger der Anlage durchgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach dem bestehenden Rahmenvertrag / Sondernutzungsrecht. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 25 von 30

35 (Strecke bis (Öffentlicher Feldund Waldweg) Telekommunikationslinie (LWL-Kabel) a) und b) E und U: Nokia Siemens Networks Österreich GmbH Das Lichtwellenleiterkabel der Nokia Siemens Networks Österreich GmbH wird durch den Bau des öffentlichen Feld- und Waldweges (siehe Regelungsverzeichnis ) berührt. Soweit Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden diese in Abstimmung mit dem Träger der Anlage durchgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach den 68 ff. TKG. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 26 von 30

36 (Strecke (Öffentlicher Feldund Waldweg) Bestehende Gasleitung 500 PN 67,5 a) und b) E und U: Stadtwerke München GmbH Die Gasleitung der Stadtwerke München GmbH wird durch den Bau des öffentlichen Feld- und Waldweges (siehe Regelungsverzeichnis ) berührt. Soweit Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden diese in Abstimmung mit dem Träger der Anlage durchgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach den vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Leitungsträger. Seite 27 von 30

37 (Strecke gesamte Baustrecke 1.1 V: Schutzmaßnahmen bei der Rodung von Gehölzbeständen und bei der Baufeldräumung a) und b) - Das Abschneiden, auf den Stock setzen, Roden aller Hecken, Gebüsche und Gehölze außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen erfolgt ausschließlich in der gesetzlich festgesetzten Zeit von1. Oktober bis 28./29. Februar und damit vor Beginn der Fortpflanzungszeit für Vögel. Die Räumung des gesamten Baufeldes und Entfernung aller möglicherweise Nistplatz, Quartier Unterschlupf bietenden Strukturen sowohl im Bereich von Gehölzen als auch im Offenland erfolgt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar. Sollten Altbäume gerodet werden (z. B. im Bereich der Gaststätte), so sind die zu rodenden Bäume vorsorglich erneut auf (besetzte) Höhlungen, Spalten abblätternde Rinde (Fledermausquartiere) während unmittelbar nach der Fällung durch die Umweltbaubegleitung zu kontrollieren. Danach erfolgen Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen durch die Umweltbaubegleitung bei vermuteten nachgewiesenen Fledermausvorkommen. Seite 28 von 30

38 (Strecke gesamte Baustrecke 3 G: Landschaftsgerechte Gestaltung und Einbindung vorübergehend inanspruchgenommener Flächen und der Böschungen b) E und U: c) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Anlage von 2 Standorttypen: - Flächen mit Oberbodenandeckung zur Entwicklung von Gehölzpflanzungen - Flächen mit Oberbodenandeckung zur Wiederherstellung vorübergehend in Anspruch genommener landwirtschaftlich genutzter Flächen Bepflanzung mit standorttypischen, autochthonen Gehölzen je nach Standort und landschaftlichem Erfordernis (ggf. mit einer an die angrenzenden Bestände angepassten Artenauswahl) mit: - Sträucher und Heistern (Anteil mind. 10 %) als Gehölzgruppen und Hecken Seite 29 von 30

39 (Strecke Flur (Gemeinde und Gemarkung Ismaning) 2 E: Entwicklung von artenreicher seggen- binsenreichen Feuchtund Nasswiese a) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) b) E und U: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Entwicklung einer artenreichen seggen- binsenreichen Nass- und Feuchtwiese auf ehemaligen Niedermoorstandorten (BNT G222-GN00BK), dazu: - die bereits seit ca. 5 Jahren durchgeführte 2-malige Mahd pro Jahr wird mit dem Ziel der weiteren Aushagerung weiterhin durchgeführt, das Mahdgut wird abtransportiert - der Mahdzeitpunkt ist auch auf die vorkommenden Tierarten (insb. Brutzeit Avifauna) abzustimmen - ggf. wird eine aktive Unterstützung artenreicher Vegetationsbestände durch eine Mulch- Heublumensaat vorgesehen (Spenderflächen in der Nachbarschaft), auch eine Wiedervernässung ist ggf. zu prüfen Hinweis: Die Lage des Grundstücks ist im Übersichtslageplan (Unterlage 3) ersichtlich Seite 30 von 30

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