Fall für den

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1 Fall für den K klagt B auf Zahlung von ,-. Als die Klage an B zugestellt werden soll, ist nur das Kindermädchen anwesend. Sie erklärt dem Postboten, dass B gerade eine zweimonatige Weltreise angetreten habe. Sie werde ihm nach seiner Ankunft das Schriftstück sicher sofort übergeben. Der Postbote übergibt dem Kindermädchen das Kuvert mit der Klage. Als B von seiner Weltreise zurückkehrt, findet er ein gerichtliches Schriftstück im Briefkasten. Als er es öffnet, stellt er fest, dass gegen ihn ein Versäumungsurteil über die Zahlung von ,- ergangen ist. Welches Verfahren kommt zur Anwendung? War die Zustellung der Klage rechtmäßig? Was kann B gegen das VU unternehmen? Welcher Vorgehensweise wird er den Vorzug geben? Welches Verfahren kommt zur Anwendung, wenn der eingeklagte Betrag ,- beträgt? Wie ist der prozessuale Verlauf bei vergleichbarem tatsächlichem Sachverhalt? Wie stellt sich die Rechtslage für B dar?

2 Fall für den Die Sigl-Brau AG liefert dem Beisl Tschecherl 40 Kisten Bier. Trotz Mahnung zahlt der Geschäftsführer des Tschecherl die offene Rechnung in der Höhe von 720,- nicht. Die Sigl- Brau AG stützt ihren Anspruch auf den Kaufvertrag, den sie mit dem Geschäftsführer des Tschecherl geschlossen hat. Es stellt sich in der Folge heraus, dass ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen war. Weiters stellt sich in der mündlichen Verhandlung aber auch heraus, dass die Kellner des Tschecherl das Bier an die Gäste ausgeschenkt haben. Was wird der Anwalt der Sigl-Brau AG tun? Was wird weiter geschehen? Variante: Tschecherl fürchtet, dass die Sigl-Brau AG, die ihren Sitz in München hat, Klage auf Zahlung aus Kaufvertrag vor dem Münchener Amtsgericht erheben wird. Tschecherl erhebt, um dies zu torpedieren, in Österreich Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des oben genannten Kaufvertrages. Wie ist die Rechtslage?

3 Fall für den Ka ist Tennislehrer. Als er von einem Tennisturnier nach Hause fährt, erleidet er einen Autounfall: Bek, der mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, fährt auf das Heck von Ka s Auto auf, als dieser vor einer roten Ampel anhält. Ka erleidet bei dem Unfall Prellungen. Einige Tage später erleidet Ka einen Bandscheibenvorfall. In der Folge kann Ka nicht arbeiten und muss neben den Schmerzen auch noch erhebliche finanzielle Einbußen in der Höhe von 7000,- hinnehmen. Sein Arzt erklärt ihm, dass der Bandscheibenvorfall eine Folge des Autounfalls ist und dass er aufgrund des Bandscheibenvorfalls mit weiteren gesundheitlichen Problemen zu rechnen hat. Ka wendet sich an seinen Anwalt; er solle etwas unternehmen. Gleichzeitig mit der Klage gegen Bek hat Ka s Anwalt auch eine Klage gegen Bek s Haftpflichtversicherung auf Zahlung von ,- eingebracht. Während des zivilgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz wird Bek infolge des von ihm verschuldeten Auffahrunfalls strafgerichtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft. 1. Ist der Richter an das verurteilende Straferkenntnis gebunden? 2. Wie ist die Rechtslage, wenn die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung während des zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens eintritt? Schlussendlich werden Bek und die Haftpflichtversicherung solidarisch zur Zahlung von ,- rechtskräftig verurteilt. Es wird auch festgestellt, dass die Beklagten für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall (Unfallzeit und ort sind genau angeführt) resultieren, zur ungeteilten Hand haften. Das Gericht ging davon aus, dass der Unfall ursächlich für den Bandscheibenvorfall und somit für einen Verdienstentgang war. Dem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben, weil Folgeschäden aufgrund des Bandscheibenvorfalls nicht auszuschließen seien, während die anderen Verletzungen keine Dauerfolgen hätten. 2 Jahre später begehrt Ka in einem weiteren Verfahren gegen Bek und seine Haftpflichtversicherung Verdienstentgang für einen weiteren Zeitraum (nach dem ersten Verfahren) in der Höhe von 4000,-mit der Behauptung, dass dieser Verdienstausfall auf den unfallkausalen Bandscheibenvorfall zurückzuführen sei. Der Richter weist das Klagebegehren ab und stellt fest, dass sich der Bandscheibenvorfall nicht in einen Kausalitätszusammenhang mit dem Unfallereignis bringen lässt; der Kläger habe sich schon vor dem Unfall wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung befunden. Der Bandscheibenvorfall ließe sich nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Heckauffahrunfall zurückführen. Ka s Anwalt macht im Rechtsmittel geltend, dass sich das Feststellungsurteil im Vorprozess ausschließlich darauf gründet, dass der Bandscheibenvorfall ursächlich aus dem

4 diesem Verfahren zugrundeliegenden Auffahrunfall resultiert. Da alle übrigen Unfallverletzungen des Klägers völlig ausgeheilt gewesen seien, hätte ansonsten das Feststellungsbegehren abgewiesen werden müssen. Wenn die Präjudizialität des Feststellungsbegehrens bejaht werde, müsste denklogisch auch die Bindungswirkung dieses Feststellungsurteils für den gegenständlichen Prozess bejaht werden. Es komme darauf an, dass ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen den beiden Begehren besteht und dass dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfragen nicht gestatten. Es hätte unter Zugrundelegung der gegebenen Bindungswirkung von einem unfallursächlichen Bandscheibenvorfall ausgegangen werden müssen. 3. Wie ist die Rechtslage?

5 Fall für den Die Loden-GmbH, eine österreichische Firma, lieferte der Wies n-gmbh, die ihren Sitz in Deutschland hat, Dirndln und Lederhosen, die aus schadhaftem Stoff bzw Leder geschneidert waren. Nachdem die Loden-GmbH auf Reklamationen nicht reagierte, wurde von der Wies n- GmbH gegen die Loden-GmbH in Deutschland ein Versäumungsurteil erwirkt, in dem die Loden-GmbH dazu verpflichtet wird, der Wies n-gmbh ,- zu bezahlen. Die Loden-GmbH will nicht bezahlen, weil ihr weder die Klage noch ein anderes Schriftstück des Verfahrens zugestellt worden sei; sie habe erst durch das Exekutionsverfahren in Österreich vom Verfahren in Deutschland erfahren. 1. Was ist bisher passiert? 2. Was kann die Loden-GmbH unternehmen? Was hat Aussicht auf Erfolg? Als der Gerichtsvollzieher in das Büro der Loden-GmbH kommt, pfändet er ua dort befindliche Bilder von Albin Egger Lienz. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese angeblich im Eigentum der Art-Rent-Gallery stehen, die diese Bilder der Loden-GmbH vermietet. 3. Was wird passieren?

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