Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße und Umbau der Stadtbahnlinie 3 bis zur Bielsteinstraße

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1 mobiel GmbH Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße und Umbau der Stadtbahnlinie 3 bis zur Bielsteinstraße - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag -

2 mobiel GmbH Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße und Umbau der Stadtbahnlinie 3 bis zur Bielsteinstraße - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Projektnr Bearbeitungsstand Auftraggeber mobiel GmbH Otto-Brenner-Straße Bielefeld Verfasser Projektbearbeitung Meral Saxowsky M.Sc. Landschaftsökologie Dipl.-Ing. Stefan Höke Landschaftsarchitekt I BDLA

3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Inhaltsverzeichnis 1.0 Anlass und Einführung Rechtlicher Rahmen und Methodik Artenschutzprüfung Planungsrelevante Arten Methodik Vorhabensbeschreibung Definition und Beschreibung des Untersuchungsgebiets Definition des Untersuchungsgebiets Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet Stufe I - Vorprüfung Wirkfaktoren Artnachweise Konfliktanalyse Zusammenfassung Quellenverzeichnis... 16

4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anlass und Einführung Die Verkehrsbetriebe mobiel GmbH der Stadtwerke Bielefeld betreiben im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs unter anderem die Bielefelder Stadtbahnen. Gegenstand des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ist der geplante Bau des barrierefreien Hochbahnsteigs Marktstraße an der Stadtbahnlinie 3. Um weiterhin die Strecke der Linie 3 für alle Stadtbahntypen der mobiel GmbH befahrbar zu machen, erfolgt eine Neutrassierung des Bahnkörpers. Die Vorhabensfläche liegt an der August-Bebel-Straße und der Oelmühlenstraße in Bielefeld- Mitte. Abb. 1 Lage der Vorhabensfläche (blauer Kreis) auf Grundlage der TK 1: Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ergibt sich das Erfordernis der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNATSCHG). Der entsprechende artenschutzrechtliche Fachbeitrag wird hiermit vorgelegt.

5 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Rechtlicher Rahmen und Methodik 2.1 Artenschutzprüfung Prüfveranlassung / Notwendigkeit einer Artenschutzprüfung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des 44 Abs. 1 BNATSCHG i.v.m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNATSCHG (MWEBWV & MKULNV 2010). Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1. nach 14 und 15 BNATSCHG i.v.m. 30 LNATSCHG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. 2. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben ( 30, 33, 34, 35 BAUGB). Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz)" (MWEBWV & MKULNV 2010) Prüfumfang (Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände) Gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNATSCHG) ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

6 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 3 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach 44 Abs. 5 BNATSCHG liegt kein Verstoß gegen das Verbot Nr. 3 vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen gelten auch für Verbot Nr. 4. Nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNATSCHG sind die nur national besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Demzufolge beschränkt sich der Prüfumfang bei einer ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten (MKULNV 2016). 2.2 Planungsrelevante Arten Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für Nordrhein-Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien [ ]. Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in Nordrhein- Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvollerweise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um s. g. Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNATSCHG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko) (MKULNV 2016). 2.3 Methodik Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur

7 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4 Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-ARTENSCHUTZ) vom (MKULNV 2016). Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung umfassen die folgenden drei Stufen: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann (MKULNV 2016). Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B. Datenbanken) und bei Bedarf auch auf methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort gründet.

8 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Vorhabensbeschreibung Um die Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr der Stadt Bielefeld zu fördern, plant die mobiel GmbH den Ausbau von Hochbahnsteigen im Stadtbahnnetz. Das vorliegende Vorhaben betrifft den Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße zwischen den bestehenden Haltestellen August-Schroeder-Straße und Ravensberger Straße der Stadtbahnlinie 3. Der geplante Hochbahnsteig in Mittellage wird auf der August-Bebel-Straße zwischen der Nikolaus-Dürkopp-Straße und der Hermannstraße angelegt. Im Zuge dessen sind bauliche Anpassungen auf einer Strecke von etwa 500 m entlang der August-Bebel-Straße und der Oelmühlenstraße bis zur Mündung der Teutoburger Straße notwendig. Diese umfassen beispielsweise die Neutrassierung des Bahnkörpers, die Anlage einer Verkehrsinsel im Kreuzungsbereich der Ravensberger Straße sowie die die Anpassung der Gehwege und Fahrspuren. Im Zuge dessen ist die Fällung von zehn Straßenbäumen notwendig. Betriebsbedingt ergeben sich keine Änderungen der Bedienungshäufigkeit. Auch in Zukunft werden bis zu 238 Fahrten/Tag bzw. 20 Fahrten/Stunde die Strecke nutzen (MOBIEL GMBH 2017).

9 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6 Blatt 1 Blatt 2 Blatt 3 Abb. 2 Auszüge der Blätter 1-3 des Lageplans (MOBIEL GMBH 2017).

10 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Definition und Beschreibung des Untersuchungsgebiets 4.1 Definition des Untersuchungsgebiets Das Untersuchungsgebiet umfasst die Vorhabensfläche im Bereich der August-Bebel-Straße / Oelmühlenstraße zwischen der Nikolaus-Dürkopp-Straße und der Teutoburger Straße. In die Betrachtung mit einbezogen werden angrenzende Flächen, sofern diese für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag relevant sind. 4.2 Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet Abb. 3 Lebensraum- / Nutzungstypen im Vorhabensbereich (rote Umgrenzung) und der näheren Umgebung. Legende: 1 = Gebäude 2 = Gärten, Parkanlagen

11 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Vorhabensfläche Die Vorhabensfläche liegt an der August-Bebel-Straße und der Oelmühenstraße in Bielefeld-Mitte. Die beiden Straßen sind wichtige innerstädtische Verkehrsadern, welche zumeist beidseitig von zwei- bis dreistöckigen Gebäuden flankiert werden. Innerhalb des Vorhabensbereichs liegt die straßenbündige Haltestelle Ravensberger Straße der Stadtbanlinie 3. Aufgrund der räumlichen Enge unterliegen die vorhandenen Gleiskörper der Linie 3 einer Mischnutzung und werden somit ebenfalls als Fahrbahn genutzt. Der Versiegelungsgrad ist dementsprechend hoch und beträgt nahezu 100 %. Im Bereich des östlichen Gehweges zwischen der Carl- Schmidt-Straße und der Ravensberger Straße wachsen 10 Platanen mit Brusthöhendurchmessern von cm. Weitere Vegetationsstrukturen sind nicht vorhanden Untersuchungsgebiet Die Vorhabensfläche befindet sich im geschlossen bebauten Bielefelder Stadtbezirk Mitte. In der Umgebung des Vorhabensbereichs erstreckt sich dichte mehrstöckige Bebauung, die überwiegend in Wohnnutzung, teils in gewerblicher Nutzung steht. Kleinflächige private Gärten befinden sich stellenweise in Innenhoflage. Die straßenbündige Stadtbahnhaltestelle August- Schroeder-Straße liegt etwa 50 m westlich des Vorhabensbereichs an der Nikolaus-Dürkopp- Straße.

12 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fotodokumentation des Untersuchungsgebiets Abb. 4 Blick auf den Bereich des geplanten Hochbahnsteigs. Abb. 5 Kreuzungsbereich der August-Bebelund Nikolaus-Dürkopp-Straße. Abb. 6 Blick entlang der Oelmühlenstraße in östliche Richtung. Abb. 7 Blick entlang der August-Bebel- Straße in nördliche Richtung. Abb. 8 Platanen im Bereich der Haltestelle Ravensberger Straße. Abb. 9 Platanen im Norden des Vorhabensbereichs.

13 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stufe I - Vorprüfung 5.1 Wirkfaktoren Die potenziellen Betroffenheiten planungsrelevanter Arten können sich primär aus dem Verlust von Lebensraumstrukturen ergeben. Zudem kann sich eine Betroffenheit aus der potenziellen Abwertung der Lebensraumeignung durch imitierende Wirkungen ergeben. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu temporären akustischen und optischen Störungen von Tierarten kommen (Baustellenlärm, Bewegung der Baumaschinen). Die in Verbindung mit dem Vorhaben stehenden potenziellen Wirkungen sind nachfolgend tabellarisch aufgeführt und werden anschließend erläutert. Tab. 1 Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit dem Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße und dem Umbau der Stadtbahnlinie 3 bis zur Bielsteinstraße. Maßnahme Wirkfaktor Auswirkung Baubedingt Bauphase und Baustellenbetrieb Entfernung von Gehölzen Lebensraumverlust/-degeneration Anlagebedingt Akustische und stoffliche Emissionen durch den Baubetrieb Störung der Tierwelt Anlage eines Hochbahnsteigs Versiegelung und Teilversiegelung Lebensraumverlust/-degeneration Betriebsbedingt Nutzung des Hochbahnsteigs keine zusätzliche Emission Baubedingte Wirkfaktoren Baubedingte Wirkfaktoren sind Wirkungen, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auftreten können. Sie sind auf die Zeiten der Baumaßnahme beschränkt. Bauphase Während der Bauphase werden zehn Straßenbäume entfernt. Hierdurch können Fortpflanzungsund Ruhestätten von Arten des Siedlungsgebietes verloren gehen. Betroffenheiten von störungsempfindlichen Arten werden aufgrund der Lage in unmittelbarer Umgebung des bestehenden Straßenraumes nicht erwartet.

14 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11 Schallemissionen und optische Wirkungen Baumaßnahmen sind durch den Einsatz von Baufahrzeugen und -maschinen mit akustischen und optischen Störwirkungen verbunden. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase sowie räumlich auf die nähere Umgebung des Plangebiets beschränkt und können zu einer temporären Störung der Tierwelt führen. Erhebliche Beeinträchtigungen angrenzender Lebensräume durch Schallemissionen während der Bauphase werden nicht erwartet Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Durch die Errichtung des Hochbahnsteiges und die Erweiterung des Straßenraumes werden in geringem Umfang naturnahe Biotopstrukturen dauerhaft beansprucht. Dabei handelt es sich um zehn straßenbegleitende Bäume sowie deren un- oder teilversiegelte Baumscheiben von jeweils ca. 1,3 x 3 m Fläche. Optische und akustische Wirkungen Das Vorhaben verursacht keine zusätzlichen betriebsbedingten Emissionen, sodass eine diesbezügliche Beeinträchtigung ausgeschlossen wird. Eine Abwertung angrenzender Lebensräume ist aufgrund des Vorhabens daher nicht gegeben und wird im Folgenden nicht weiter betrachtet. 5.2 Artnachweise Datenbasis der Artnachweise Die Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich relevanten Arten aller Artengruppen. Zunächst fand am 24. Juli 2017 eine Ortsbegehung statt. Diese umfasst auch die Sichtkontrolle der zu fällenden Gehölze im Vorhabensbereich. Basierend auf der Ortsbegehung wurde das Lebensraumpotenzial der Vorhabensfläche beurteilt. Üblicherweise erfolgt basierend auf den vorgefundenen Lebensraumstrukturen im Vorhabensbereich eine Auswertung des Fachinformationssystems Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen (FIS) und der Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LINFOS), um potenziell vorkommende pla-

15 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 12 nungsrelevante Arten zu ermitteln. Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen im Vorhabensbereich sowie der zu erwartenden Wirkungen des Vorhabens wurde in diesem Fall auf eine Auswertung der Informationsdienste verzichtet Ortsbegehung Im Zuge der Ortsbegehung am 24. Juli 2017 wurden die zu fällenden Gehölze auf potenziell geeignete Strukturen für Fledermäuse (abstehende Rinde, ausgefaulte Astlöcher, Stammrisse etc.) und Spuren einer Nutzung durch Vögel (Nester, Gewölle, etc.) untersucht. Folgende Vorgehensweise wurde gewählt: Sichtkontrolle aller relevanten Gehölze auf das Vorhandensein von Strukturen (Höhlungen, Spalten, abstehende Rinde, Nester), die sich potenziell als Brutplatz von Vögeln o- der Quartier von Fledermäusen eignen Einschätzung der Habitat- bzw. Quartiereignung der Gehölze für Fledermäuse und Vögel Suche nach Spuren gehölzbewohnender Arten (Kot- und Urinspuren, Fettanhaftungen, Nester, Gewölle) Fotodokumentation der räumlichen Situation sowie der Untersuchungsbefunde Baumkontrolle Bei Realisierung des Vorhabens werden zehn Bäume entfernt. Dabei handelt es sich um Platanen mit Brusthöhendurchmessern (BHD) von etwa cm. An den zu fällenden Gehölzen wurden keine Strukturen festgestellt, die sich als Quartier von Fledermäusen eignen. Darüber hinaus wurde lediglich an einem Baum ein Vogelnest festgestellt. Aufgrund des aktuellen Besatzes durch eine balzrufende Ringeltaube konnte das Nest eindeutig zugeordnet werden. Tab. 2 Vorgefundene Vogelnester an den Gehölzen im Vorhabensbereich. Nest Ort Eignung ca cm großes, grob gearbeitetes Nest aus dünnen und dicken Zweigen Ast einer Platane (BHD ca. 50 cm) Vögel Nest einer Ringeltaube

16 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 13 Lebensraumpotenzial der Vorhabensfläche Die Vorhabensfläche ist durch den bestehenden Straßen- und Stadtbahnverkehr sowie die angrenzende Bebauung bereits heute erheblich beeinträchtigt. Zwar stocken großkronige Straßenbäume innerhalb des Vorhabensbereichs, die sich theoretisch als Lebensraum zahlreicher Tierarten eignen, doch bieten diese aufgrund der optischen und akustischen Beeinträchtigungen allenfalls einen Lebensraum für sehr störungstolerante Vogelarten (z.b. Ringeltauben, Meisen). Da keine planungsrelevante Vogelart permanente Störungen dieses Ausmaßes am Brutplatz toleriert, kann ein Vorkommen planungsrelevanter Brutvögel im Vorfeld ausgeschlossen werden. Des Weiteren eignet sich der gesamte Vorhabensbereich als Nahrungshabitat von störungstoleranten Vogelarten des Siedlungsbereiches (z.b. Rabenkrähe, Elster, Amsel). Aufgrund des Fehlens potenzieller Quartierstrukturen kann das Vorkommen von Fortpflanzungsund Ruhestätten von Fledermäusen ausgeschlossen werden. Der Straßenraum eignet sich als nicht essenzieller Teil eines großflächigen Nahrungshabitats störungstoleranter Fledermausarten des Siedlungsbereiches (z.b. Zwergfledermaus). 5.3 Konfliktanalyse Häufige und verbreitete Vogelarten Alle europäischen Vogelarten unterliegen den Artenschutzbestimmungen des 44 Abs. 1 BNATSCHG. Damit ist auch die vorhabensspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird (MWEBWV & MKULNV 2010). Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. 44 BNATSCHG Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen von Tieren) sollte die Inanspruchnahme von Gehölzen außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln (01. März bis 30. September) erfolgen. Fällarbeiten sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. / 29. Februar durchgeführt werden. Sind Fällarbeiten innerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln nicht zu vermeiden, ist vor Beginn der Maßnahmen durch einen Gutachter sicherzustellen, dass keine Bruten an den Bäumen stattfinden.

17 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Planungsrelevante Arten Infolge der Habitatansprüche der Arten, der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotopstrukturen und der dargestellten bestehenden Störwirkungen, kann ein Vorkommen planungsrelevanter Brutvögel im Vorfeld ausgeschlossen werden. Mangels geeigneter Strukturen kann auch das Vorkommen von Fledermausquartieren an den zu fällenden Gehölzen ausgeschlossen werden. Weitere planungsrelevante Arten (z.b. Amphibien, Reptilien) sind aufgrund der Lebensraumstrukturen nicht zu erwarten. Da Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des 44 Abs.1 BNATSCHG gehören, ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für Arten, welche das Untersuchungsgebiet als nicht essenzielles Nahrungshabitat nutzen, nicht gegeben. Insgesamt sind durch das Vorhaben daher keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNATSCHG zu erwarten.

18 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Zusammenfassung Die Verkehrsbetriebe mobiel GmbH der Stadtwerke Bielefeld planen den Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße an der August-Bebel-Straße im Bielefelder Stadtbezirk Mitte. Um weiterhin die Strecke der Linie 3 für alle Stadtbahntypen der mobiel GmbH befahrbar zu machen, erfolgt eine Neutrassierung des Bahnkörpers entlang der August-Bebel-Straße und der Oelmühlenstraße bis zur Kreuzung Teutoburger Straße. Am 24. Juli 2017 erfolgte eine Ortsbegehung des Untersuchungsgebietes zur Untersuchung der anstehenden Biotopstrukturen inklusive der zu fällenden Gehölze auf ihre Eignung als Lebensstätte für Tierarten. Im Zuge des Vorhabens werden zehn Straßenbäume entfernt. Diese eignen sich lediglich als Brutplatz sehr störungstoleranter Vogelarten. Unter Berücksichtigung dessen sowie mangels potenzieller Quartierstrukturen kann das Vorkommen und somit auch die Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Vorfeld ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. 44 BNATSCHG Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen von Tieren) sollte die Inanspruchnahme von Gehölzen außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln (01. März bis 30. September) erfolgen. Fällarbeiten sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. / 29. Februar durchgeführt werden. Sind Fällarbeiten innerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln nicht zu vermeiden, ist vor Beginn der Maßnahmen durch einen Gutachter sicherzustellen, dass keine Bruten an den Bäumen stattfinden. Der Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße und der Umbau der Stadtbahnlinie 3 bis zur Bielsteinstraße durch die mobiel GmbH löst bei Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNATSCHG aus. Bielefeld, im Juli 2017

19 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Quellenverzeichnis MKULNV (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl. d. MKULNV v , - III MOBIEL GMBH (2017): Bau des Hochbahnsteiges Marktstraße und Umbau der Stadtbahnlinie 3 bis zur Bielsteinstraße Erläuterungsbericht für die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, Bielefeld MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom

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