Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten an die Bundesnetzagentur. Gleichbehandlungsbericht Vorgelegt durch den Gleichbehandlungsbeauftragten

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1 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten an die Bundesnetzagentur Vorgelegt durch den Gleichbehandlungsbeauftragten für die Energieversorgung Greiz GmbH und die Greizer Energienetze GmbH

2 Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 Teil A: Selbstbeschreibung der EV Greiz und der GEN... 4 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes... 5 I. Gleichbehandlungsprogramm... 5 II. Bezug zum letzten Gleichbehandlungsbericht... 5 III. Gleichbehandlungsbeauftragter... 5 Kontaktdaten... 6 Ansprechbarkeit für Mitarbeiter... 6 IV. Bericht über die nach 7a Abs. 5 Satz 2 EnWG getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres... 7 Organigramm... 7 Information Preisblätter... 7 Markenpolitik und Kommunikation... 8 Shared-Service... 8 Einspeisung und Einspeisemanagement... 8 Geschäftsprozessanalyse... 9 Weitere Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Mitarbeiterfortbildung Schulungskonzept Schulungen des Gleichbehandlungsbeauftragten Seite 2 von 10

3 Präambel Der vorliegende Gleichbehandlungsbericht dient der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen der Energieversorgung Greiz GmbH (EV Greiz) und der Greizer Energienetze GmbH (GEN) nach 7a Abs. 5 Satz 3 EnWG. Es wird durch den vorliegenden Gleichbehandlungsbericht der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 umfasst. Der Bericht befasst sich mit den Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebes in den Tätigkeitsbereichen Gas und Strom. Unter den Internetadressen und ist der Gleichbehandlungsbericht in nicht personenbezogener Form veröffentlicht und abrufbar. Seite 3 von 10

4 Teil A: Selbstbeschreibung der EV Greiz und der GEN Im vorliegenden Berichtszeitraum wurden keine Veränderungen in den Grundzügen der Aufbauorganisation der EV Greiz und der GEN vorgenommen. Dies gilt auch für die rechtlichen Vertreter der Energieversorgung Greiz GmbH und der Greizer Energienetze GmbH. Die Aufgabenzuordnung der Abteilungen in beiden Gesellschaften erfuhr ebenfalls keine Änderung. Im Geschäftsjahr 2014 waren Stromkunden und Gaskunden an das (Verteil-) Netz der GEN angeschlossen. Zur Ausübung ihrer operativen Eigenständigkeit verfügt die GEN seit ihrer Gründung über einen Geschäftsführer, der keinerlei Verantwortung für vertriebliche Tätigkeiten hat. Die Letztentscheidungsbefugnis gemäß 7a Abs. 2 Satz 1 EnWG ist damit gewährleistet. In 2014 waren durchschnittlich 5 Mitarbeiter in der GEN beschäftigt. Seit dem 4. Quartal 2014 befindet sich eine Mitarbeiterin in Elternzeit. Für Vertretungsaufgaben wurde bereits im 2. Halbjahr ein zusätzlicher Mitarbeiter eingearbeitet. Der in der GEN beschäftigte BA- Student hat im Verlauf des Jahres seine Ausbildung abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet und es fand ein Wechsel zur EV Greiz statt. Die Dienstleistungsbeziehungen zwischen der EV Greiz und der GEN sind über einen Dienstleistungsrahmenvertrag sowie verschiedene Einzeldienstleistungsverträge, Betreuung u. Abrechnung von Netzkunden, Kaufmännischer Service, Controlling und Reporting, Finanzen sowie Netzservice geregelt. Es ist sichergestellt, dass Unternehmensbereiche, die Dienstleistungen sowohl für den Netzbereich als auch den Vertrieb erbringen, vorhandene Informationen nur demjenigen Auftraggeber zukommen lassen, der zu ihrem Empfang berechtigt ist. Die Mitarbeiter der EV Greiz, die im Rahmen der aufgeführten Einzeldienstleistungsverträge technische sowie kaufmännische Dienstleistungen für die GEN erbringen, unterliegen dabei den Anweisungen des Netzbetreibers. Wirtschaftliche und betriebliche Entscheidungen, die den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau der Netze betreffen, werden innerhalb der GEN mit dem vom Aufsichtsrat der EV Greiz genehmigten Budget diskriminierungsfrei getroffen. Seite 4 von 10

5 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes I. Gleichbehandlungsprogramm Für den Berichtszeitraum waren keine Änderungen des Gleichbehandlungsprogrammes notwendig. Das im Jahr 2010 in Kraft getretene und 2013 vollständig redaktionell überarbeitete und aktualisierte Gleichbehandlungsprogramm ist vollumfänglich gültig. Alle Mitarbeiter wurden über das aktuelle Gleichbehandlungsprogramm informiert, das Programm wurde allen Mitarbeitern ausgehändigt und ist auch im internen Netzwerk der EV Greiz sowie der GEN für alle Mitarbeiter verfügbar. II. Bezug zum letzten Gleichbehandlungsbericht Der im letzten Jahr abgegebene Bericht umfasste den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember Dieser wurde mit Schreiben vom an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermittelt und auf den Internetauftritten der beiden Gesellschaften veröffentlicht. Durch die BNetzA wurden Muster von verwendeten Zählerablesekarten sowie Muster von Kundenanschreiben und Verträgen des Vertriebs und des Netzbetreibers angefordert. Diese wurden entsprechend übersendet, weitere Nachfragen ergaben sich nach einer Prüfung durch die BNetzA hierzu nicht. III. Gleichbehandlungsbeauftragter Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilnetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gleichbehandlungsbeauftragte der EV Greiz und der GEN ist Frau Saskia Lippold. Zum 01. September 2014 wurde Herr Kevin George Greiling zum Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt, er vertritt die bisherige Gleichbehandlungsbeauftragte während der Elternzeit und nimmt entsprechend deren Aufgaben wahr. Herr Greiling wurde durch die Gleichbehandlungsbeauftragte eingearbeitet und hat vollen Zugang zu Unterlagen und Dokumenten der bisherigen Funktionsträgerin. Die (zeitweise) Änderung wurde allen Mitarbeitern hinreichend deutlich bekannt gemacht. Seite 5 von 10

6 Kontaktdaten Die Kontaktdaten des Gleichbehandlungsbeauftragten lauten: Herr Kevin George Greiling Greizer Energienetze GmbH Mollbergstr Greiz Tel.: Ansprechbarkeit für Mitarbeiter Die Mitarbeiter der EV Greiz und der GEN haben innerhalb der Geschäftszeiten persönlich, sowie per Telefon und die uneingeschränkte Möglichkeit, den Gleichbehandlungsbeauftragten zu Fragen des diskriminierungsfreien Netzbetriebes zu konsultieren. Die neuen Kontaktdaten wurden allen Mitarbeitern übermittelt, des Weiteren sind Telefon und E- Mail-Adresse der Gleichbehandlungsbeauftragten weiterhin aktiv, Anfragen auf diesen Wegen werden durch den aktuellen Gleichbehandlungsbeauftragten bearbeitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist unmittelbar der Geschäftsführung der Greizer Energienetze GmbH unterstellt und hat uneingeschränkt Zugang zu den Geschäftsführungen der GEN sowie der EV Greiz. Sämtliche die Ziel- und Aufgabenstellung des Gleichbehandlungsprogramms betreffenden Schritte, ebenso wie aktuelle Fragen zu projekt- und prozessbezogene Unbundlingthemen, werden direkt mit der Geschäftsführung kommuniziert. Für den Gleichbehandlungsbeauftragten besteht ein direktes Vortragsrecht bei den Geschäftsführungen der EV Greiz und der GEN. Über Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms sind die jeweiligen Geschäftsführungen zu informieren, sofern nicht im Gespräch mit den betroffenen Mitarbeitern die Schwierigkeiten ausgeräumt werden können. Des Weiteren besteht bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsprogramm eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber der Geschäftsführung. Seite 6 von 10

7 IV. Bericht über die nach 7a Abs. 5 Satz 2 EnWG getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres Die GEN hat zum als rechtlich selbstständiges Tochterunternehmen der EV Greiz den operativen Geschäftsbetrieb als Netzbetreiber aufgenommen. Eigentümer der Strom- und Gasverteilnetze ist die Energieversorgung Greiz GmbH; die GEN hat die von ihr betriebenen Verteilnetze von der EV Greiz gepachtet. Die folgenden Aufgaben werden unter anderem von der Netzgesellschaft in den Sparten Strom und Gas wahrgenommen: - Bestätigung und Überwachung des Bauprogramms - Festlegung Netzkonzept und Netzstrategie - Regulierungsmanagement - Vorgaben für die Netzführung - Abschluss von Händlerrahmenverträgen - vertragliche Gestaltung der EEG- und KWK-Einspeisung - Bilanzkreisabrechnung - Entgeltkalkulation - Zählerdatenmanagement- und Datenaustausch - Abwicklung Lieferantenwechsel - Netzdokumentation - Abrechnung der Netzentgelte Organigramm Im Anhang befinden sich die Organigramme der EV Greiz sowie der GEN. Information Preisblätter Auf Basis der Erlösobergrenze Gas 2014 wurden die geänderten Kosten für das vorgelagerte Netz, der Verbraucherpreisindex, sowie der Stand des Regulierungskontos in die ab dem gültigen Netzentgelte eingearbeitet und der Bundesnetzagentur angezeigt. Die Netzentgelte im Strombereich für 2015 wurden ebenfalls anhand der Erlösobergrenze 2014 kalkuliert, auf Basis des vorläufigen Bescheids zur 2. Regulierungsperiode ( ). Die daraus resultierenden Preisblätter wurden fristgerecht veröffentlicht. Der Versand der Preisblätter erfolgte gleichzeitig an alle Strom- und Gaslieferanten. Seite 7 von 10

8 Die GEN erfüllte die Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer vorläufigen Netzentgelte gemäß 20 Abs. 1 EnWG fristgerecht zum mittels Veröffentlichung im Internet. Markenpolitik und Kommunikation Die in 2013 begonnene Umgestaltung des Markenauftritts der Netzgesellschaft, insbesondere die Umgestaltung des Logos, wurde in 2014 vollständig und planmäßig umgesetzt. Das frühere Logo der GEN enthielt die Silhouette eines Wahrzeichens der Stadt Greiz, dem Oberen Schloss und ähnelte damit dem Logo der EV Greiz. Diese Silhouette wurde aus dem GEN-Logo entfernt. Es besteht nun eine ausreichende Unterscheidbarkeit der Aufmachung hinsichtlich der Gesamtgestaltung im Vergleich mit dem Logo der EV Greiz. Der Austausch des Logos erfolgte auf allen relevanten Papieren und Formularen mit entsprechender Außenwirkung. Auch bei der Neugestaltung der jeweiligen Internetauftritte wurde auf Unterscheidbarkeit der Unternehmen geachtet. Diese ist nun gewährleistet. Ein Teil der Geschäftsfahrzeuge ist so umgestaltet, dass der beauftragende Netzbetreiber GEN bzw. der beauftragte Dienstleister klar erkennbar ist. Werden Leistungen im Rahmen der Netzanschlussverordnung bzw. der Niederdruckanschlussverordnung, beispielsweise Beantragung und Errichtung von Hausanschlüssen oder Zählerablesung, erbracht, so wird stets gewährleistet, dass auf Seiten des Kunden klar erkennbar ist, dass die Netzgesellschaft diese Leistung erbringt. Shared-Service Im Falle eines Kundenkontaktes des Kaufm. Services, insbesondere des Forderungsmanagements und bei Inkassovorgängen, wird für eine klare Erkennbarkeit des handelnden Unternehmens Sorge getragen. Einspeisung und Einspeisemanagement Die Anzahl der EEG-Einspeiseanlagen ist auch im Berichtszeitraum erneut angestiegen. Die jeweiligen Netzanschlussbegehren der Anlagenbetreiber im Netzgebiet der GEN wurden vollumfänglich und diskriminierungsfrei abgearbeitet und die Anlagen konnten im Parallelbetrieb ans Netz genommen werden. Ein Einspeisemanagement im Hinblick auf dezentrale Erzeugungsanlagen war im Berichtszeitraum nicht erforderlich, auf Grund nicht vorliegender Abschaltaufforderungen durch den vorgelagerten Netzbetreiber. Sollten diese Anforderungen zukünftig an die GEN gestellt werden, erfolgt die Seite 8 von 10

9 Abarbeitung unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit. Durch die Neufassung der Systemstabilitätsverordnung (SysStab) im Jahr 2012 erforderliche Maßnahmen zur Umstellung und Umrüstung von Wechselrichtern für PV-Anlagen wurden in 2013 durch einen externen Dienstleister begonnen und konnten planmäßig in 2014 vollständig abgeschlossen werden. In diesen Maßnahmen lässt sich kein Diskriminierungspotenzial erkennen, da in der SysStab die techn. Anforderungen und die Pflicht zur Mitwirkung der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber eindeutig geregelt sind. Vorgaben der BNetzA bezüglich der Geschäfts- und Wechselprozesse für Einspeiser wurden durch die GEN, mit Hilfe eines externen Dienstleisters, fristgerecht in 2013 umgesetzt. Die seit dem Jahr 2012 verpflichtende Einbeziehung von Photovoltaikanlagen in das Einspeisemanagement wird mit Hilfe von Fernrundsteueranlagen realisiert. Die Steuerung erfolgt durch die Netzleitstelle des vorgelagerten Netzbetreibers. Geschäftsprozessanalyse, Technisches Sicherheitsmanagement (TSM) Für die staatliche Energieaufsicht hat das Technische Sicherheitsmanagement-Konzept (TSM) einen hohen Stellenwert und genießt große Akzeptanz. Das TSM ist bei den jeweiligen Energieaufsichten als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Aus den Erfahrungen der TSM- Prüfungen erweist sich das TSM als geeignetes und zugleich kostengünstiges Qualitätsmanagementinstrument, insbesondere um die Qualitätssicherung in Unternehmen der Energiewirtschaft zu dokumentieren. Durch die Implementierung des TSM- Konzeptes sollen vor allem eine ordnungsgemäße Aufbau- und Ablauforganisation und die erforderliche Qualifikation des eingesetzten Personals erreicht und sichergestellt werden. Im Juli 2014 erfolgte in einer gemeinsamen Prüfung von GEN und EV Greiz die turnusmäßige Re- Zertifizierung der beiden Sparten Gas und Strom nach einer jeweils erfolgreichen Wiederholungsprüfung. Die TSM- Bestätigung gilt nunmehr für weitere 5 Jahre, die Zertifizierung erfolgte durch den DVGW (Deutscher Verband des Gas- und Wasserfaches e.v.) und den FNN (Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE). Die Vorgaben der Prüfleitfäden berücksichtigen die geltenden Unbundling-Anforderungen. Im Zuge der Re-Zertifizierung wurden die entsprechenden Prozesse somit auch auf ihre Unbundling-Konformität hin überprüft. Diese Überprüfung orientierte sich im Wesentlichen an dem Themenkatalog der Regulierungsbehörde, den einschlägigen Richtlinien und publizierten Auslegungsgrundsätzen zu den Entflechtungsbestimmungen des EnWG. Organisatorischer Änderungsbedarf ergab sich hieraus nicht. Seite 9 von 10

10 Weitere Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Mitarbeiterfortbildung Im Berichtszeitraum wurden weitere Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms durchgeführt. Dabei wurden entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in 7a Abs. 5 EnWG die Abteilungen und Mitarbeiter überwacht, die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs betraut sind. Hier zeigte sich insbesondere nunmehr ein sichererer Umgang mit dem Gleichbehandlungsprogramm durch die Mitarbeiter. Dies ist unter anderem auf die Schulung Ende 2013 zurück zu führen. In Hinblick hierauf und um die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms und der gesetzlichen Vorgaben in der der Praxis weiterhin sicherzustellen, erfolgt am 1. April 2015 eine Schulung. Bei entsprechendem Bedarf sind im Kalenderjahr weitere Schulungen vorgesehen. Für konkrete, einzelne Sachverhalte steht der Gleichbehandlungsbeauftragte jederzeit zur Verfügung (vgl. III). Pflichtverletzungen der mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter gegen gesetzliche Vorgaben wurden nicht bekannt. Sanktionen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wurden nicht verhängt. Beschwerden von Marktteilnehmern, Kunden oder sonstigen Dritten im Hinblick auf die Vorgaben eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs waren nicht zu verzeichnen. Schulungskonzept Weiterhin werden neu eingestellte Mitarbeiter im Rahmen der Ersteinweisung über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entflechtungsthematik aufgeklärt. Zudem erhalten diese wie die übrigen Mitarbeiter eine Ausfertigung des Gleichbehandlungsprogrammes und bestätigen per Unterschrift dessen Erhalt. Schulungen des Gleichbehandlungsbeauftragten Der Gleichbehandlungsbeauftragte informierte sich regelmäßig in der Fachpresse und durch einschlägige, aktuelle Publikationen der entsprechenden Verbände. Greiz, den gez. Kevin George Greiling Gleichbehandlungsbeauftragter Seite 10 von 10

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