Beschlussentwurf über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts (KREK)
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- Volker Baum
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1 Grosser Rat Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Beschlussentwurf über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts (KREK) 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt (LTU) ist am 1. Juli 2014 von Uhr bis Uhr in Sitten zur Prüfung dieses Beschlussentwurfs zusammengetreten. Kommission LTU Mitglieder Vertreten von ZURBRIGGEN Stefan, Präsident ECOEUR Marie-Claude, PLR, Vizepräsidentin BORGEAT Raymond, AdG/LA, Berichterstatter BINER-HAUSER Romy, CVPO STUDER Rainer BRIGGER Liliane, CSPO COPPEY Véronique, PDC ECOEUR Roger, UDC EGGEL Beat, PDC LEHNER Elisabeth, PLR BRUCHEZ Alexiane ROCH Jean-Didier, PDC SAVOY Jean-Claude, PDC TURIN Olivier, AdG/LA VUISTINER Pierrot, PLR VUILLE Côme Parlamentsdienst ROUBATY Séverine, wissenschaftliche Mitarbeiterin. Kantonsverwaltung Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung: CINA Jean-Michel, Staatsrat, Vorsteher des DVER; JERJEN Damian, Chef der Dienststelle für Raumentwicklung; METTAN Nicolas, Adjunkt bei der Dienststelle für Raumentwicklung. 2. Vorstellung des Entwurfs Kontext Das Walliser Raumentwicklungskonzept wird momentan einer Totalrevision unterzogen. Die erste Phase dieses Verfahrens wurde im vergangenen März mit der Annahme der Teilrevision des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (krpg) durch den
2 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Grossen Rat abgeschlossen. Der vorliegende Beschlussentwurf stellt nun die zweite Phase dar. Es geht darum, den Beschluss über die Raumplanungsziele aus dem Jahr 1992 zu ersetzen. Die vorliegende Etappe ist auf der strategischen Ebene angesiedelt. Es geht darum, die Grundsätze und Strategien der Raumplanung zu definieren. Die im kantonalen Raumentwicklungskonzept (KREK) festgelegten Ziele stellen die Grundlage für die Erarbeitung des auf der operativen Ebene angesiedelten kantonalen Richtplans (krp) dar, welcher die Koordinationsblätter und die Richtplankarte enthält. Die Revision des krp, der infolge der im vergangenen März gefassten Beschlüsse auch vom Grossen Rat angenommen werden muss, stellt die nächste Etappe dar. Infolge der Annahme des RPG durch das Schweizervolk wird eine zweite Revision des krpg nötig sein. Karten zum KREK und krp sowie Zonennutzungspläne Die Karte zum KREK ist lediglich ein Instrument zur Visualisierung des KREK und hat im Gegensatz zur Richtplankarte keine rechtliche Tragweite. Allerdings gilt zu beachten, dass die Richtplankarte zwar für die Behörden, nicht aber für Privatpersonen verbindlich ist. Für Privatpersonen ist lediglich der noch präzisere Zonennutzungsplan verbindlich. krp und Koordinationsblätter Der Walliser krp ist überholt, weshalb der Bundesrat seine Überarbeitung gefordert hat. Bislang wurde der krp keiner Totalrevision unterzogen. Allerdings arbeitet die Dienststelle bereits daran. Gegenwärtig existieren rund 130 bis 140 allgemeine oder lokalisierte Koordinationsblätter zum krp. Inskünftig wird es nur noch 50 detaillierte Koordinationsblätter zu den verschiedenen Bereichen des KREK geben. Diese Blätter werden nur noch die für die allgemeine Koordination grundlegenden Elemente enthalten. Ein Blatt übernimmt die Ziele des KREK, definiert die Grundsätze und legt schliesslich die Vorgehensweise fest. Muss ein Projekt inskünftig koordiniert werden, wird es in die Kategorie «Vororientierungen» eingeteilt, da vor Beginn des Baubewilligungsverfahrens gewisse Aspekte im Rahmen einer vorbereitenden Planung koordiniert werden müssen. Somit dient der krp auch der Information des Bundes. Die aktuelle Revision ist unabdingbar, um den Walliser krp mit den Bundesanforderungen in Einklang zu bringen. Bislang enthielt er insbesondere keine Karte und umfasste keine Grossprojekte. Die im Anhang zur Botschaft des Staatsrates aufgeführten Punkte entsprechen den Entwürfen für künftige Koordinationsblätter. Dieser Anhang stellt die Verbindung zwischen den Elementen des KREK und den entsprechenden Koordinationsblättern her. Bei einer Änderung des KREK müssen folglich auch die entsprechenden Koordinationsblätter angepasst werden. Das KREK kann bei der Annahme des krp und der Koordinationsblätter geändert werden. Zeitplan Es ist geplant, dass die Revision des krpg sowie das KREK am 1. Januar 2015 in Kraft treten, während die Vernehmlassung bei den Gemeinden in Sachen krp im Verlaufe des Jahres 2015 durchgeführt wird. Anfang 2016 werden dann die öffentliche Auflage sowie eine Vorprüfung durch das Bundesamt für Raumentwicklung stattfinden. Diese Vorprüfung ist wichtig, da der krp vom Bundesrat genehmigt werden muss. Der Entwurf des krp kann dem Grossen Rat also Ende 2016 hinsichtlich seiner Genehmigung Anfang 2017 unterbreitet werden. Die Genehmigung des krp muss vor dem 30. April 2019 erfolgen, da der Bund ansonsten sämtliche Projekte blockieren wird, bis der Kanton diesen Mangel behebt.
3 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 3. Eintretensdebatte und -abstimmung Solange der krp nicht genehmigt ist, können die Bauzonen nicht vergrössert werden. In der Ebene müssen die Bauzonen sowie die Zonen, in denen nicht gebaut werden darf (z.b. um offene Flächen für die intensive Landwirtschaft zu reservieren), klar definiert werden. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 5 Buchstabe c des KREK Einschränkungen vor, die anschliessend konkret umgesetzt und im krp präzisiert werden müssen. Im März 2014 hat der Grosse Rat das kommunale Raumentwicklungs-Gesamtkonzept abgelehnt. Aus praktischen Gründen müssen die Fragen betreffend die Entwicklung der Agglomerationen trotzdem auf Agglomerations- und nicht bloss auf Gemeindeebene geprüft werden. Was beispielsweise die Anzahl Einkaufszentren in gewissen Regionen anbelangt, kann der Kanton nicht mehr intervenieren, wenn die Zonen bereits festgelegt sind. Was hingegen die erst noch festzulegenden Zonen anbelangt, sieht Punkt 3.4 des Anhangs betreffend die Verbindung zwischen dem KREK und dem kantonalen Richtplan eine regionale Koordination mit klaren bedarfsabhängigen Bedingungen vor. Diese Regulierung muss auch auf Ebene der Gemeinden, die ein Raumentwicklungs-Gesamtkonzept vorbereiten sollten, stattfinden. Auf die Frage, ob eine kommunale Bauzone geändert werden kann, wird geantwortet, dass diese Frage im Rahmen der zweiten Etappe der Gesetzesrevision geprüft werde, da eine diesbezügliche Gesetzesgrundlage geschaffen werden müsse. Diese Fragen sollten idealerweise auf Agglomerationsebene geregelt werden. Infolge der Annahme des RPG müssen sämtliche Gemeinden ihre Zonennutzungspläne überarbeiten, da der Bund der Ansicht ist, dass der Kanton Wallis einen Bauzonenüberhang von 19% aufweist. Der krp muss eine Reduktion der Bauzonen vorsehen, damit nur noch Bauzonenreserven für die nächsten 15 Jahre bleiben. Gegenwärtig verfügt das Wallis über Bauzonenreserven für die nächsten 30 Jahre. Der Kanton muss diesen Überhang mithilfe des krp begründen. Wo diese Begründung allerdings nicht möglich ist, müssen die Bauzonen reduziert werden. Die Situation wird für jede Gemeinde einzeln analysiert werden. Der krp wird über mehrere Instrumente verfügen, um die Zersiedelung zu bekämpfen. Dabei handelt es sich namentlich um die Baulandumlegungen (BLU) mit der Schaffung von Grünzonen und Zonen für öffentliche Nutzung, die Einfrierung von Zonen oder die «Etappierung» (keine Erschliessung von überdimensionierten Zonen). In gewissen Kantonen haben die Gemeinden die Möglichkeit, dank des Kaufs- oder Vorkaufsrechts Grundstücke zu erwerben, wenn dies im öffentlichen Interesse ist. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass eine einzige Person beispielsweise 20'000 m 2 in der Bauzone erwirbt. In der Walliser Gesetzgebung sind allerdings keine diesbezüglichen Bestimmungen vorgesehen. Unter Punkt 3.1 des KREK-Entwurfs (vgl. S. 15 der staatsrätlichen Botschaft) ist hingegen vorgesehen, die historischen Ortszentren städtebaulich und funktional weiterzuentwickeln. Was den Raum der Talflanken und Seitentäler anbelangt, weist ein Abgeordneter darauf hin, dass die Beschreibung auf Seite 11 der Botschaft zwar schön und gut sei, diese Regionen aber nur durch wirtschaftliche Argumente gerettet werden könnten. Es wird geantwortet, dass in diesem Teil «Vision» lediglich die Beschreibungen und Visionen angegeben werden. Konkreter wird unter Punkt 3.1 der KREK-Strategie (vgl. S. 15 der staatsrätlichen Botschaft) insbesondere eine Wohnbauhilfe für diese Regionen vorgesehen. Diese Hilfe wird nicht aufgrund des Reichtums der
4 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Gemeinden, sondern vielmehr aufgrund der Arbeitsplatzverluste und anderer präziser Kriterien im Zusammenhang mit der Abwanderungsproblematik gewährt. Die politische Zielsetzung auf strategischer Ebene ist also die Erhaltung dieser Regionen. Auf operativer Ebene werden anschliessend konkrete Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen. Es ist wichtig, dass eine klare Vision der kantonalen Raumentwicklungsstrategie definiert wird, da dieses Werkzeug anschliessend der für die interkantonale Koordination zuständigen Instanz zur Verfügung gestellt wird. Das wird insbesondere im Raum Chablais von grosser Bedeutung sein. Für weitere Details wird auf die Botschaft des Staatsrates verwiesen. Eintreten Eintreten wird einstimmig beschlossen. 4. Detailberatung Art. 2 In der französischen Fassung werden die Begriffe «spatial» und «territorial» verwendet. In der deutschen Fassung wird diese Unterscheidung nicht gemacht. Diese beiden Begriffe sind nahezu gleichbedeutend, mit einem subtilen Unterschied. Mit «territoire» wird das vom Menschen genutzte Gebiet umschrieben, während «espace» der Raum ist, in dem eine konkrete Tätigkeit durchgeführt wird. Der Begriff «territoire» ist also weiter gefasst als der Begriff «espace». Es wird darüber diskutiert, ob nur ein Begriff verwendet werden soll, da diese Unterscheidung auf Ebene dieses Beschlusses nicht wirklich nötig ist. Schlussendlich wird aber kein Änderungsvorschlag formuliert. Art. 4 Bst. a Änderungsvorschlag (französische Fassung) Art. 4 Développement spatial souhaité du canton Le développement spatial souhaité du canton présente les tendances et la volonté d aménagement du canton pour ses cinq espaces fonctionnels: a) l espace urbain, dont les centres et les périphéries sont complémentaires et étroitement interconnectés par les transports publics, est le moteur du développement économique du canton et se caractérise par une mixité des fonctions d habitat, d emploi et d achat. Son urbanisation est dense et de grande qualité. Les centres urbains constituent des nœuds de transport et des centres d approvisionnement pour l ensemble du canton; Der geänderte Artikel wird stillschweigend angenommen. Es wird von einer Siedlungsstruktur gesprochen, die dicht und von hoher Qualität ist. Ein Abgeordneter will wissen, was unter «hoher Qualität» zu verstehen ist. Wenn eine Siedlungsstruktur von «hoher Qualität» ist, bedeutet dies, dass sich Bauten und öffentliche Räume
5 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt abwechseln, dass es eine Koordination mit dem öffentlichen Verkehr gibt, dass es sich um eine organisierte Siedlungsentwicklung handelt usw. Verdichtung muss nicht mit Qualitätsverlust einhergehen. Die Kommissionsmitglieder sind der Ansicht, dass die Präzisierung «grande» überflüssig sei, da «qualité» schon selbstredend sei. Hingegen muss der Begriff «Siedlungsstruktur von hoher Qualität» belassen werden und kann nicht durch «Lebensqualität» ersetzt werden, da die Verbindung zur Siedlungsstruktur beibehalten werden muss. Überdies ist der Begriff «Lebensqualität» zu subjektiv. Es wird also lediglich die Streichung der Präzisierung «grande» vorgeschlagen. Für weitere Informationen zum Begriff der Siedlungsstruktur von hoher Qualität wird auf die staatsrätliche Botschaft (S. 11) verwiesen. Art. 4 Bst. c Da die Tourismusorte mittlerweile das ganze Jahr über Aktivitäten anbieten, wird vorgeschlagen, den Begriff «Wintersportgebiete» durch «alpine Tourismusorte» zu ersetzen. Es wird geantwortet, dass dieser Begriff absichtlich gewählt wurde, um die kleinen Wintersportgebiete von den unter Buchstabe d des gleichen Artikels genannten Skigebieten mit internationaler Ausstrahlung abzugrenzen. Es werden schliesslich keine Änderungsvorschläge formuliert. Art. 5 Bst. b Ziff. 3 Änderungsvorschlag a) Tourismus und Freizeit: 1. Den Tourismus in einem ganzheitlichen Ansatz weiterentwickeln 2. Internationale Wettbewerbsfähigkeit der alpinen Tourismuszentren fördern 3. Eine hohe Qualität in Siedlungsgestaltung und Architektur in den touristischen Zentren anstreben, sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für die Touristen 4. Innovative Formen in der touristischen Beherbergung stärken 5. Im Tourismus über die Grenzen hinaus zusammenarbeiten 6. Das Natur-, Landschafts- und Kulturerbe im ländlichen Raum nutzen, um den touristischen Sektor mit einem sich ergänzenden extensiven und intensiven Angebot zu stärken 7. Ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitmobilität bereitstellen Dafür: 2 Dagegen: 11 Enthaltungen: 0 Ziel dieses Vorschlags ist die Beibehaltung von Wohnzonen für Einheimische. Ein Abgeordneter weist darauf hin, dass dies nicht von der Gemeinde, sondern vielmehr vom Bauherren abhänge. Die Ausscheidung von Zonen für die einheimische Bevölkerung könnte zu einer Art Ghettoisierung führen. Die Dienststelle erklärt, dass der krp diesbezügliche Präzisierungen enthalten werde.
6 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Art. 5 Bst. b Ziff. 5 Änderungsvorschlag b) Tourismus und Freizeit: 1. Den Tourismus in einem ganzheitlichen Ansatz weiterentwickeln 2. Internationale Wettbewerbsfähigkeit der alpinen Tourismuszentren fördern 3. Eine hohe Qualität in Siedlungsgestaltung und Architektur in den touristischen Zentren anstreben 4. Innovative Formen in der touristischen Beherbergung stärken 5. Im Tourismus über die kommunalen, regionalen, kantonalen und nationalen Grenzen hinaus zusammenarbeiten 6. Das Natur-, Landschafts- und Kulturerbe im ländlichen Raum nutzen, um den touristischen Sektor mit einem sich ergänzenden extensiven und intensiven Angebot zu stärken 7. Ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitmobilität bereitstellen Der geänderte Artikel wird stillschweigend angenommen. Mit dieser Präzisierung soll verdeutlicht werden, dass es sich nicht nur um die nationalen Grenzen handelt. Art. 5 Bst. c Ziff. 6 Es wird die Frage erörtert, ob der Begriff der interkommunalen Koordination eingeführt werden sollte. Die Kommission spricht sich dagegen aus, um zu vermeiden, dass zwei unterschiedliche Ziele unter demselben Punkt behandelt werden. Im Übrigen ist diese Koordination bereits im Bundesgesetz vorgesehen. Art. 5 Bst. c Ziff. 8 Änderungsvorschläge c) Siedlung: 1. Funktionsfähigkeit und Bevölkerungsbestand in den Dörfern und Gemeinden in allen Räumen erhalten 2. Wirtschafts- und Innovationsstandorte in den urbanen Räumen stärken 3. Eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität fördern 4. Einer weiteren Zersiedelung entgegenwirken, haushälterisch mit dem Boden umgehen und die Siedlung nach Innen entwickeln 5. Hohe baulichen Dichten in geeigneten Gebieten anstreben und gleichzeitig öffentliche Räume aufwerten 6. Die Siedlung begrenzen, um Räume für die Landwirtschaft und die Natur zu bewahren 7. Die Siedlung und den Verkehr aufeinander abstimmen 8. Bevölkerung, Tiere, Infrastrukturen, und Kulturgüter und Umwelt vor Naturgefahren und oder technischen Gefahren schützen Der geänderte Artikel wird stillschweigend angenommen.
7 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Es geht hier um den Schutz vor Natur- und Industriegefahren. Zunächst wird über die Ersetzung des Begriffs «Tiere» durch «Vieh» diskutiert, da der Begriff «Tiere» hier lediglich auf die Landwirtschaft abzielt. Der Änderungsantrag wird schliesslich zurückgezogen. Es wird beschlossen, den Begriff «Umwelt» anzufügen, da die chemischen Produkte vor allem für die Umwelt eine Gefahr darstellen können. Das «und» wird durch «oder» ersetzt. Art. 5 Bst. d Es wird über die Möglichkeit diskutiert, den Begriff «leistungsfähig» durch «angepasst» zu ersetzen. Allerdings wird kein konkreter Vorschlag formuliert. Art. 5 Bst. e Es wird über die Möglichkeit diskutiert, beim Ressourcenverbrauch «verringern» durch «optimieren» zu ersetzen. Die Kommission spricht sich dagegen aus, da der Begriff «verringern» strikter ist und es im KREK auf strategischer Ebene darum geht, Ziele festzulegen. Bei Punkt 1 wird vorgeschlagen, «für die Diversifizierung der lokalen Energieproduktion» anzufügen. Es wird geantwortet, dass diese Diversifizierung bereits implizit enthalten sei. Für weitere Details wird auf die staatsrätliche Botschaft verwiesen, in der auf diese Diversifizierung (Windenergie, Geothermie usw.) eingegangen wird. Art. 7 Redaktionelle Änderung (deutschen Fassung) Art. 7 Aufhebung Der Beschluss über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992 ist aufgehoben. Art. 8 Änderungsvorschlag Art. 8 Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss unterliegt nicht der Volksabstimmung. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und tritt sofort in Kraft. Der geänderte Artikel wird stillschweigend angenommen.
8 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Diese Änderung wird vom Staatsrat vorgeschlagen, damit der KREK vor dem Gesetz in Kraft treten kann. 5. Schlussabstimmung Der Beschlussentwurf über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts (KREK) wird von der Kommission LTU einstimmig angenommen. Der Präsident Stefan Zurbriggen Der Berichterstatter Raymond Borgeat
CINA Jean-Michel, Staatsrat, Vorsteher des DVER SPOERRI Philippe, Dienstchef, Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVER
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