Einführung in die Buchhaltung Die Buchführung der Länder und Gemeinden

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1 Grundausbildung Staatsverrechnung MMag. Dr. Matthias Stöckl Abteilung 8 Amt der Salzburger Landesregierung Seminarzentrum Aigen November 2014 Agenda I Donnerstag, , 8:30 17:45 Einführung in die Buchhaltung Die Buchführung der Länder und Gemeinden Rechtsgrundlagen Struktur der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 Voranschlag (Aufbau, Inhalt, Beilagen) Rechnungsabschluss (Aufbau, Inhalt, Beilagen) 1

2 Agenda II Freitag, , 8:30 12:45 Voranschlags- / Rechnungsquerschnitt Österreichischer Stabilitätspakt 2012 Externe Berichtspflichten Reformvorschlag der Länder und Gemeinden zur VRV 1997 Agenda III Die Unterlagen Foliensatz zur Vorlesung (Basis für die Prüfung) Voranschlag 2014 und Rechnungsabschluss 2013 des Landes (damit werden wir arbeiten, aber bitte nicht ausdrucken!) Voranschlag 2014 und Rechnungsabschluss 2013 der Stadt Salzburg (damit werden wir arbeiten, aber bitte nicht ausdrucken!) Diverse Gesetzestexte, z.b.: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (kommentierte Fassung) Salzburger Landesverfassungsgesetz 1999 Österreichischer Stabilitätspakt

3 Prüfung Ablauf: 1 Stunde Schriftlich Offene Fragen Termin: von Ihnen zu bestimmen, nur 1 Termin Krankheitsregel: mündliche Ersatzprüfung (2 Stunden!) Ort: darum werde ich mich kümmern und Sie frühzeitig verständigen. Einführung in die Buchhaltung 3

4 Die Buchhaltung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens Das Rechnungswesen eines Unternehmens besteht aus: Finanzbuchhaltung Finanzrechnung Kostenrechnung Betriebsstatistik Planungsrechnungen Die Unterschiede liegen vor allem in der Zielgruppe und im zeitlichen Fokus! Die Aufgaben der Buchhaltung Die (Finanz)Buchhaltung einer Organisation hat vier zentrale Aufgaben zu erfüllen: 1. Dokumentationsfunktion 2. Erfolgsfeststellung 3. Kontroll- und Dispositionsfunktion 4. Informationsfunktion 4

5 Buchhaltungssysteme: Überblick Je nach Komplexität können fünf Buchhaltungssysteme unterschieden werden: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einfache Buchhaltung Doppelte Buchhaltung Kameralistik (Mehrphasenbuchführung) Buchhaltungssysteme: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Vereinfachte Aufzeichnungsform Umfasst sind alle Einnahmen und Ausgaben in der unternehmerischen Sphäre Erfolgsermittlung: Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (=Überschussrechnung) Außerdem zu berücksichtigen: Privatentnahmen, Abschreibungen Zu führende Bücher: Kassabuch, Bankbuch, Wareneingangsbuch, Anlagenverzeichnis Hilfsbücher: Lohnkonten, Umsatz-/Vorsteuerbuch, Privatentnahmen, - Einlagen 5

6 Buchhaltungssysteme: Einfache Buchführung Vereinfachte Aufzeichnungsform Aufzeichnung des Vermögens und der Schulden Geschäftsfälle, die Veränderungen des Vermögens oder der Schulden verursachen Erfolgsermittlung durch Vergleich des Kapitals am Ende des Geschäftsjahres mit jenem zu Beginn Bestandsbücher: Kassabuch, Bank, Forderungen, Schulden, Praktisch von sehr geringer Bedeutung! Buchhaltungssysteme: Doppelte Buchführung Jeder Geschäftsfall wird doppelt erfasst (systematisch im Hauptbuch und chronologisch im Grundbuch/Journal) Jeder Geschäftsfall wird auf (mindestens) zwei Konten erfasst (jeweils Soll und Haben!) Der Gewinn kann auf zwei Arten ermittelt werden: 1. Betriebsvermögensvergleich (indirekte Erfolgsermittlung) 2. Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (direkte Erfolgsermittlung) 6

7 Kontoarten der doppelten Buchhaltung Es gibt drei Kontoarten: Bilanzkonten (Bilanz, Darstellung der Vermögenslage) Erfolgskonten (Gewinn und Verlustrechnung, Ertragslage) Finanzkonten (Cash-Flow Rechnung, Finanz- bzw. Liquiditätslage) Grundsätzlich gilt für jedes Konto: Anfangsbestand + Zugänge - Abgänge = Endbestand Bestandsgrößen Bestandsgrößen sind Vermögen, Schulden, Kapital Veränderungen dieser werden auf den jeweiligen Bestandskonten gebucht Abbildung erfolgt in der Bilanz Grundsätzlicher Bilanzaufbau: Aktiva: Vermögen, Darstellung der Mittelverwendung Passiva: Kapital, Darstellung der Mittelherkunft 7

8 Struktur einer Bilanz Aktiva Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände z.b. Firmenwert Sachanlagen z.b. Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung Finanzanlagen z.b. Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens Umlaufvermögen Vorräte z.b. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände z.b. Forderungen aus L+L Wertpapiere und Anteile z.b. Wertpapiere des Umlaufvermögens Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten Rechnungsabgrenzungsposten Passiva Eigenkapital Nennkapital (Grund-, Stammkapital) Kapitalrücklagen (gebundene, nicht gebundene) Gewinnrücklagen z.b. gesetzliche, satzungsmäßige, freie Gewinnrücklagen Bilanzgewinn Unversteuerte Rücklagen Rückstellungen z.b. für Abfertigungen oder Pensionen Verbindlichkeiten z.b. aus Anleihen, Verbindlichkeiten aus L+L, gegenüber Kreditinstituten Rechnungsabgrenzungsposten Stromgrößen I Stromgrößen entsprechen Wertbewegungen Die folgenden vier Begriffspaare werden unterschieden: Auszahlungen Ausgaben Aufwendungen Kosten Einzahlungen Einnahmen Erträge Leistungen 8

9 Stromgrößen II Beantworten Sie für die folgenden Sachverhalte, ob eine Auszahlung, eine Ausgabe, ein Aufwand und/oder Kosten vorliegen: Investition ( Euro, Nutzungsdauer: 10 Jahre) Bildung einer Prozesskostenrückstellung (Schadenersatzprozess) Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen Betriebsinterne Leistungsverrechnung (z.b. Gebäudemiete) Tilgung eines Kredites Stromgrößen III Auszahlung Ausgabe Aufwand Kosten Investition Prozesskostenrückstellung nein nein ja ja/nein Kalk. Eigenkapitalzinsen nein nein nein ja Betriebsinterne Leistungsverrechnung (Gebäudemiete) nein nein nein ja Tilgung eines Kredites ja ja nein nein 9

10 Struktur einer Gewinn und Verlustrechnung (Gesamtkostenverfahren) Kennziffer Bezeichnung 1 Umsatzerlöse 2 Bestandsveränderungen an fertigen u. unfertigen Erzeugnissen 3 sonstige betriebliche Erträge 4 Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen 5 Personalaufwand 6 Abschreibungen 7 Sonstige betriebliche Aufwendungen 8 Betriebserfolg (Saldo KZ 1 bis 7) 9 Erträge aus Beteiligungen 10 Erträge aus Wertpapieren 11 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 12 Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren 13 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 14 Finanzergebnis (Saldo KZ 9 bis 13) 15 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Saldo KZ 8, 14) 16 Außerordentliche Erträge 17 Außerordentliche Aufwendungen 18 Außerordentliches Ergebnis (Saldo 16, 17) 19 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 20 Jahresüberschuss (+) / Jahresfehlbetrag (-) (Saldo KZ 15, 18, 19) 21 Auflösung von Rücklagen 22 Zuweisungen zu Rücklagen 23 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 24 Bilanzgewinn (+) / Bilanzverlust (-) (Saldo KZ 20, 21, 22, 23) Buchhaltungssysteme: Kameralistik Dominierendes Buchhaltungssystem der Gebietskörperschaften (Bund*, Länder, Gemeinden) Ausschließlich zahlungswirksame Einnahmen und Ausgaben werden gegenübergestellt Hauptfokus: Vollzug des Haushaltsplanes (=Voranschlag) Ziel: Ausgeglichener Haushalt Problematik: Darstellung und Bewertung von Vermögen und Schulden (größtes Hindernis bei der Umstellung auf Doppik) Zwischenschritt zur Doppik: Mehrphasenbuchhaltung 10

11 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) Dabei handelt es sich um zahlreiche kodifizierte (z.b. im UGB) und nicht-kodifizierte (abgeleitet aus der unternehmerischen Praxis) Grundsätze, welche die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Bilanzierung sicherstellen sollen. Weitere Einflussfaktoren Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechtsprechung Exemplarisch: Grundsatz der Vorsicht, Grundsatz der Stetigkeit Diverse GoBs werden uns im Zusammenhang mit der Buchführung von Ländern und Gemeinden im Verlauf des Kurses noch begegnen und dann im Detail besprochen. Die Buchführung der Länder und Gemeinden 11

12 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Land Salzburg Landesverfassungsgesetz (L-VG) 1999, Art Landeshaushaltsgesetz 2014 Landesrechnungsgesetz 1930 (ab 2015 ersetzt durch Allgemeines Landeshaushaltsgesetz) Landeshaushaltsverordnung 1927 (ab 2015 ersetzt durch Allgemeines Landeshaushaltsgesetz) Ab 2015 zusätzlich zum Allg. Landeshaushaltsgesetz: Landeshaushaltsgesetz 2015 Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung 2013 Salzburger Finanzrahmengesetz Salzburger Finanzgebarungsgesetz 2013 Landeshaushaltsgesetz 2010 (gemeinsame Bestimmungen bis 2014) Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (kommentierte Fassung) 12

13 Weitere Rechtsgrundlagen Gemeinden Landesverfassungsgesetz (L-VG) 1999, Art. 51 Salzburger Gemeindeordnung 1994 Salzburger Stadtrecht 1966 Gemeindehaushaltsverordnung 1998 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (kommentierte Fassung) Bundesgesetze, welche die Buchführung von Ländern und Gemeinden beeinflussen Finanzausgleichgesetz 2008 Österreichischer Stabilitätspakt 2012 Wo finde ich was? Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Landes Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Stadt Salzburg Gesetzestexte Rechtsinformationssystem (RIS) 13

14 Struktur der Voranschlagsund Rechnungsquerschnittsverordnung 1997 Struktur der VRV 1997 Voranschlag: 1 9 VRV 1997 Rechnungsabschluss: VRV 1997 Anlagen Anlage 1: Haushaltshinweis Anlage 2: Ansatzverzeichnis Anlage 3: Postenverzeichnis Länder (a), Gemeinden (b) Anlage 4: Finanzwirtschaftliche Gliederung des Ansatzes Anlage 5: Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Länder (a), Gemeinden (b) Anlage 6: Schuldenstand 14

15 Der Voranschlag Der Voranschlag I Die Verpflichtung zur Erstellung eines Voranschlags findet sich im L-VG 1999, in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und im Salzburger Stadtrecht Der Voranschlag ist ein geordnetes Verzeichnis aller voraussichtlich fällig werdenden haushaltsmäßigen Einnahmen und Ausgaben einer Gebietskörperschaft im bevorstehenden Wirtschaftsjahr. Der Voranschlag ist die rechtlich bindende Grundlage für die Vollziehung der Haushaltseinnahmen und ausgaben durch die Verwaltung. Die im Voranschlag festgelegten Ausgaben sind unüberschreitbare Höchstbeträge. 15

16 Der Voranschlag II Voranschlagsprovisorium und Nachtragsvoranschlag Der Voranschlag begründet weder Rechte noch Pflichten gegenüber Dritten Für die Verrechnung ist der Voranschlag der Kontenplan Form und Gliederung des Voranschlags für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind in der VRV 1997 geregelt Erstellung des Voranschlags Landesvoranschlag (Prozess) Die Landesregierung hat das Budget für das kommende Jahr zu erstellen Der Landtag stellt den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss fest Voranschlagsprovisorium (Zwölftelregelung) Gemeindevoranschlag Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin erstellt den Voranschlag, sodass dieser noch rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres von der Gemeindevertretung beschlossen werden kann. Der Voranschlag hat mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht offen zu liegen. Voranschlagsprovisorium für 3 (6) Monate durch Beschluss der Gemeindevertretung (Landesregierung) 16

17 Voranschlagsgrundsätze Grundsatz der Jährlichkeit 1 VRV 1997: Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Diesem Grundsatz widerspricht weder die Einrichtung eines Auslaufmonats noch die rechtlich zulässige Übertragung von Mitteln in das Folgejahr (z.b. durch Rücklagenbildungen) Grundsatz der Vorherigkeit Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er noch vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen werden kann. Voranschlagsgrundsätze Grundsatz der Vollständigkeit Gegenstand der Veranschlagung sind alle haushaltsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden ( 2 Abs 1 VRV 1997). Dazu zählen auch: Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen Einnahmen aus Schuldaufnahmen und deren Rückersätze Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden ( 2 Abs 4 VRV 1997). Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft bestimmt sind. (Voranschlagsunwirksame bzw. durchlaufende Gebarung) 17

18 Voranschlagsgrundsätze Bruttoveranschlagung ( 3 Abs 1 VRV 1997) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag einzustellen. Eine Vorabsaldierung von gleichlautenden bzw. vergleichbaren Einnahmen und Ausgaben hat zu unterbleiben. Das Prinzip der Bruttoveranschlagung stellt eine Ausprägung des Vollständigkeitsgrundsatzes dar. Dieses Prinzip umfasst auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen ( 3 Abs 2 VRV 1997) Voranschlagsgrundsätze Grundsatz der Einheit Es ist ein Voranschlag zu erstellen. Grundsatz der Spezialisierung Einnahmen und Ausgaben sind getrennt zu veranschlagen. Grundsatz der Öffentlichkeit Jeder soll Einsicht in den Voranschlag nehmen können. 18

19 Voranschlagsgrundsätze Grundsatz der Klarheit Der Voranschlag muss für jede Interessengruppe verständlich sein. Grundsatz der Genauigkeit Einnahmen und Ausgaben sind in jener Höhe zu veranschlagen, in der sie aller Voraussicht nach fällig werden. Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben I 4 Abs 1 VRV 1997: Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlags zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen. 4 Abs 2 erster Satz VRV 1997: Ausgaben sind nur dann als außerordentliche Ausgaben zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. 19

20 Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben II 4 Abs 2 zweiter Satz VRV 1997: Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen ( ) gedeckt werden sollen. Zu den außerordentlichen Einnahmen zählen u.a.: Einnahmen aus Kreditaufnahmen Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen Entnahmen aus Rücklagen, die für den außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind Struktur des Voranschlags ( 6 Abs 1 VRV 1997) In den Voranschlägen sind den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen; den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres (entspricht dem vorangegangenen Voranschlag) und des zweitvorangegangenen Jahres (entspricht dem letztverfügbaren Rechnungsabschluss) gegenüber zu stellen. 20

21 Gliederung des Voranschlags Haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte VRV 1997 Haushaltshinweis, Anlage 1 Funktionelle Gesichtspunkte Ansätze, Anlage 2 Ökonomische Gesichtspunkte Posten, Anlage 3 Finanzwirtschaftliche Gesichtspunkte Fakultative Gliederung in laufende Gebarung, Vermögensgebarung, Personal- und Sachausgaben, Ermessensund Pflichtausgaben, Anlage 4 Struktur einer Voranschlagsstelle Haushalt Ansatz Post Haushaltshinweis Gruppe Abschnitt Unterabschnitt Teilabschnitt Finanzw. Glied. Klasse Unternterklasse Gruppe Stelle Untergliederung 21

22 Haushaltswirtschaftliche Gliederung Haushaltshinweise gemäß Anlage 1 VRV 1997 Ordentlicher Haushalt 1: Ordentliche Ausgaben 2: Ordentliche Einnahmen Außerordentlicher Haushalt 5: Außerordentliche Ausgaben 6: Außerordentliche Einnahmen Voranschlagsunwirksame Gebarung 0: Einnahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung 9: Ausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung Funktionelle Gliederung Haushaltsgruppen (= 1. Stelle des Ansatzes; entsprechen den Aufgaben des Landes / der Gemeinden) 0: Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung 1: Öffentliche Ordnung und Sicherheit 2: Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft 3: Kunst, Kultur und Kultus 4: Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 5: Gesundheit 6: Straßen- und Wasserbau, Verkehr 7: Wirtschaftsförderung 8: Dienstleistungen 9: Finanzwirtschaft 22

23 Beispiel Wohnbauförderung (Land Salzburg) Voranschlagstelle: 1/482006/2470/425 1: Haushaltshinweis, ordentliche Ausgaben 4: Gruppe 4, Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 48: Abschnitt 48, Wohnbauförderung 482: Unterabschnitt, Wohnbauförderung 48200: Teilabschnitt, Wohnbauförderungsgesetz, Zuschüsse und Darlehen : siehe Teilabschnitt, Förderausgaben, Pflicht, Verm. Geb. 2470/425: Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Haushalte (Inland), Untergliederung 425 (frei wählbar) VA 2015: 50 Mio. Euro Beispiel Wohnbauförderung (Stadt Salzburg) Voranschlagstelle: 2/48000/ : Haushaltshinweis, ordentliche Einnahmen 4: Gruppe 4, Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 48: Abschnitt 48, Wohnbauförderung 480: Unterabschnitt, Allgemeine Wohnbauförderung 48200: Teilabschnitt, Allgemeine Wohnbauförderung : Darlehen z. Invest.förd. an Untern. (ohne Finanzuntern.) VA 2014: Euro 23

24 Beilagen zum Voranschlag I Dem Voranschlag sind voranzustellen ( 9 Abs 1 VRV 1997) Eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Haushaltshinweis sowie nach Gruppen Voranschlagsquerschnitt (gemäß Anlage 5) Für Gemeinden verpflichtend Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten Achtung: Berechnungspflicht für Maastricht-Saldo (ÖStP 2012) Beilagen zum Voranschlag II Dem Voranschlag sind u.a. beizugeben ( 9 Abs 2 VRV 1997) Ziffer 1a: Nachweis über die Leistungen für Personal (Beamte/VB/sonstige) Ziffer 1b: Nachweis über die Pensionen und sonstige Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger Ziffer 3: Nachweis über die Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen Ziffer 4: Nachweis über den Schuldenstand und Schuldendienst (inkl. Tilgungen, Zinsen, Schuldendienst gesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand) 24

25 Beilagen zum Voranschlag III Ziffer 6: Dienstpostenplan mit der im Voranschlagsjahr erforderlichen Anzahl an Dienstposten, getrennt dargestellt nach Beamten, VB und sonstigen Bediensteten Ziffer 7: Untervoranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß 3 Abs 2 VRV 1997 Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß 3 Abs 3 VRV 1997 Voranschläge 2014 Land Salzburg Teil 1: Landesvoranschlag 2014 Teil 2: Erläuterungen zum Landesvoranschlag 2014 Stadt Salzburg Übersichten Anlagen 25

26 Der Rechnungsabschluss Der Rechnungsabschluss I Die Verpflichtung zur Erstellung eines Rechnungsabschlusses findet sich im L-VG 1999, in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und im Salzburger Stadtrecht Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung eines Auslaufmonats zu erstellen. Er umfasst: den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögens- und Schuldenrechnung gem. 16 VRV 1997 Beilagen 26

27 Der Rechnungsabschluss II Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben, die im Voranschlag bzw. in Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehen waren, sind gesondert nachzuweisen (=außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben) Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses ( 14 VRV) Der Kassenabschluss hat zu enthalten: Anfänglicher Kassenbestand Getrennt nach ordentlichem/außerordentlichem Haushalt: Summe der abgestatteten Einnahmen/Ausgaben (IST) der voranschlagswirksamen Gebarung Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen/Ausgaben Schließlicher Kassenbestand Gesamtsumme 27

28 Kassenabschluss 2013 Land Salzburg Kassenabschluss 2013 Stadt Salzburg I 28

29 Kassenabschluss 2013 Stadt Salzburg II Inhalt der Haushaltsrechnung 15 Abs 1 VRV 1997: In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Diese Definition umfasst auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben (Grundsatz der Vollständigkeit). Die Struktur der Haushaltsrechnung hat sich am Voranschlag zu orientieren. 29

30 In der Haushaltsrechnung sind darzustellen: 1. Die anfänglichen Zahlungsrückstände (E/A-Reste) 2. Die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll) 3. Die Summe aus 1. und Die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist) 5. Die schließlichen Zahlungsrückstände am Ende des Finanzjahres (E/A-Reste) 6. Voranschlagsbetrag (inkl. Nachtragsvoranschläge) 7. Unterschied zwischen Soll (2.) und Voranschlagsbetrag (6.) Beilagen zum Rechnungsabschluss I Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen: eine Gesamtübersicht der Einnahmen und Ausgaben nach Haushaltshinweis (ord. bzw. a.o. Haushalt) Haushaltsgruppen (0 9) ein Rechnungsquerschnitt Für Gemeinden verpflichtend Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten Achtung: Berechnungspflicht für Maastricht-Saldo (ÖStP 2012) Eine Aufstellung mit folgenden Angaben (nur Gemeinden) Flächenausmaß der Gemeinde Einwohneranzahl (lt. Volkszählung) Hebesatz für Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Kommunalsteuer 30

31 Beilagen zum Rechnungsabschluss II Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen: Ein Nachweis über die Leistungen für Personal (Beamte/VB/sonst.) Ein Nachweis über die Pensionen und sonst. Ruhebezüge Ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts (Trennung nach Teilsektoren d. Staates und Ansätzen) Ein Rücklagennachweis Ein Schuldenstandnachweis gem. Anlage 6 Ein Nachweis über den Schuldendienst (Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand) Ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen Beilagen zum Rechnungsabschluss III Ein Nachweis über die nicht-fälligen Verwaltungsforderungen und schulden Nachweis über die offenen Bestellungen (nur Gemeinden) Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen Nachweis über den Stand an Haftungen Dienstpostenvergleich Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum Nachweis über die voranschlagsunwirksame Gebarung Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte d. Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen u. wirt. Unternehmungen 31

32 Rechnungsabschlüsse 2013 Land Salzburg Teil 1: Rechnungsabschluss Teil 2: Unterabschlüsse Beilagen Stadt Salzburg Übersichten Anlagen Der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt 32

33 Der Voranschlags- / Rechnungsquerschnitt I In den Querschnittsrechnungen wird die Trennung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt aufgehoben (=Gesamtbetrachtung des Haushalts). Die Aggregation erfolgt nach ökonomischen Gesichtspunkten (= nach Posten, ähnlich einer G+V) Es erfolgt eine Trennung der Einnahmen und Ausgaben in Laufende Gebarung Vermögensgebarung (ohne Finanztranskationen) Finanztransaktionen Die Einnahmen und Ausgaben der Abschnitte (= Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) werden getrennt ausgewiesen (siehe Maastricht-Ergebnis). Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (Abschnitt 85 89) Dazu zählen beispielsweise: Betriebe der Wasserversorgung Betriebe der Abwasserbeseitigung Betriebe der Müllbeseitigung Immobilienverwaltungen der Gemeinden Diese Betriebe erzielen Einnahmen (z.b. über Müllgebühren) und verursachen Ausgaben (z.b. Personalaufwand) Sie stehen in Konkurrenz zu privaten Mitbewerbern. Auf Gemeindeebene von großer Bedeutung. Auf Landesebene von untergeordneter Bedeutung. 33

34 Einnahmen und Ausgaben der laufenden Gebarung Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Länder Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Gemeinden Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern Eigene Steuern 11 Ertragsanteile Ertragsanteile 12 Einnahmen aus Leistungen Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen u. -anlagen 13 Einnahmen aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit Einnahmen aus Leistungen 14 Laufende Transferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts Einnahmen aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit 15 Sonstige laufende Transfereinnahmen Laufende Transferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts 16 Einnahmen aus Veräußerung und sonstige Einnahmen Sonstige laufende Transfereinnahmen 17 Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) 18 Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen 19 Summe 1: Laufende Einnahmen Ausgaben der laufenden Gebarung 20 Leistungen für Personal Leistungen für Personal 21 Pensionen u. sonstige Ruhebezüge Pensionen u. sonstige Ruhebezüge 22 Bezüge der gewählten Organe Bezüge der gewählten Organe 23 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren 24 Verwaltungs- und Betriebsaufwand Verwaltungs- und Betriebsaufwand 25 Zinsen für Finanzschulden Zinsen für Finanzschulden 26 Laufende Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts Laufende Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts 27 Sonstige laufende Transferausgaben Sonstige laufende Transferausgaben 28 Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) 29 Summe 2: Laufende Ausgaben 91 Saldo 1: Ergebnis der laufenden Gebarung Einnahmen und Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Länder Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Gemeinden Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen 30 Veräußerung von unbeweglichem Vermögen Veräußerung von unbeweglichem Vermögen 31 Veräußerung von beweglichem Vermögen Veräußerung von beweglichem Vermögen 32 Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten 33 Veräußerung von Ersatzteilen Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts 34 Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts Sonstige Kapitaltransfereinnahmen 35 Sonstige Kapitaltransfereinnahmen 39 Summe 3: Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen 40 Erwerb von unbeweglichem Vermögen Erwerb von unbeweglichem Vermögen 41 Erwerb von beweglichem Vermögen Erwerb von beweglichem Vermögen 42 Erwerb von aktivierungsfähigen Rechten Erwerb von aktivierungsfähigen Rechten 43 Erwerb von Ersatzteilen Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts 44 Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts Sonstige Kapitaltransferausgaben 45 Sonstige Kapitaltransferausgaben 49 Summe 4: Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen 92 Saldo 2: Ergebnis der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen 34

35 Einnahmen und Ausgaben aus Finanztransaktionen Einnahmen aus Finanztransaktionen 50 Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren 51 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Entnahmen aus Rücklagen marktbestimmten Betrieben des Lands (entspr. A 85-89) und dem Land 52 Entnahmen aus Rücklagen Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts 53 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen 54 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an sonstige Aufnahme von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts Unternehmungen und Haushalte 55 Aufnahme von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts Aufnahmen von Finanzschulden von anderen 56 Aufnahme von sonstigen Finanzschulden Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde 57 Einnahmen aus der Rückzahlung von Haftungsinanspruchnahmen 58 Aufnahme von sonstigen Schulden 59 Summe 5: Einnahmen aus Finanztranksationen Ausgaben aus Finanztransaktionen 60 Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren 61 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben des Landes (entspr. A 85-89) und dem Land Zuführungen an Rücklagen 62 Zuführungen an Rücklagen Gewährung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts 63 Gewährung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen 64 Gewährung von Darlehen an sonstige Unternehmungen u. Haushalte Rückzahlungen von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts 65 Rückzahlungen von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts Rückzahlung von Finanzschulden von anderen 66 Rückzahlungen von Finanzschulden bei sonstigen Unternehmungen und Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Haushalten marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde 67 Ausgaben für die Inanspruchnahme aus Finanzhaftungen 68 Rückzahlungen von sonstigen Schulden 69 Summe 6: Ausgaben aus Finanztransaktionen 93 Saldo 3: Ergebnis der Finanztransaktionen Ableitung des Finanzierungssaldos (Maastricht-Ergebnis) KZ Bezeichnung Berechnung 94 Saldo 4: Jahresergebnis Summe Saldo 1, 2 und 3 70 Jahresergebnis Haushalt Saldo 1 plus Saldo 2 ohne Abschnitte ohne Finanztransaktionen 71 Überrechnung Jahresergebnis Saldo 4 der Spalte "davon A 85-89" Abschnitte Finanzierungssaldo ("Maastricht-Ergebnis") Summe KZ

36 Voranschlags- und Rechnungsquerschnitte Land Salzburg VA 2014 RA 2013 Stadt Salzburg VA 2014 RA 2013 Beurteilung der finanzielle Lage anhand des Rechnungsquerschnitts Die Struktur des Rechnungsquerschnitts erlaubt die Beurteilung der finanziellen Lage einer Gebietskörperschaft. Dazu wurden Kennzahlensysteme entwickelt, die unterschiedliche Aspekte des Landes- bzw. Gemeindehaushaltes beleuchten. Das bekannteste (KDZ-Quicktest) wurde vom KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung entwickelt. Im folgenden werden wir eine Auswahl an Kennzahlen durchbesprechen. 36

37 Öffentliche Sparquote Kennzahl zur Bestimmung der Ertragskraft einer Gebietskörperschaft Ö = ( ) ( ) 100 KZ 91: Ergebnis der laufenden Gebarung KZ 29: Summe der laufenden Ausgaben KZ 28: Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (nur bei Gemeinden!) Interpretation? Eigenfinanzierungsquote =!"#$ %!"#$ & '&$.). #*"+,&.(-) % 100 & '&$.). #*"+,&.(.) Interpretation? 37

38 Schuldendienstquote / = )$,0#", ( 1,3.,31) Ö,"0# ( 4,,) 100 KZ 25: Zinsen für Finanzschulden KZ 64 u. 65: Rückzahlungen von Finanzschulden KZ 10, 11 u. 12: Eigene Steuern, Ertragsanteile, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen Anmerkung: Formel nur für Gemeinden anwendbar aufgrund unterschiedlicher KZ-Zuordnung der Länder. Interpretation? Quote freie Finanzspitze = 5&#," ( 3. % 31)!"#$ ( 6) 100 KZ 91: Saldo der laufenden Einnahmen und Ausgaben KZ 64 u. 65: Rückzahlungen von Finanzschulden KZ 19: Summe der laufenden Einnahmen KZ 17: Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) Anmerkung: Formel nur für Gemeinden anwendbar aufgrund unterschiedlicher KZ-Zuordnung der Länder. Interpretation? 38

39 Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) Österreichischer Stabilitätspakt 2012 Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden Umsetzung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes Ziel: ausgeglichener Haushalt und Begrenzung der öffentlichen Verschuldung Der ÖStP 2012 definiert dafür ein System mehrfacher Fiskalregeln, die alle bei der Haushaltsführung zu beachten sind. Überschreitungen der vorgegebenen Regeln können zu Sanktionen führen. 39

40 Wichtige Fiskalregeln gem. Art. 2 ÖStP Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) 2. Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse) 3. Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse) 4. Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung) 5. Regel über die Haftungsobergrenzen Maastricht-Saldo (Art. 3 ÖStP 2012) Ausgangsbasis für die Berechnung ist der im Rechnungsquerschnitt ausgewiesene Maastricht-Saldo (KZ 95). Daneben sind auch die Maastricht-Ergebnisse jener Rechtsträger einzubeziehen, die dem Sektor Staat gem. ESVG zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten). Ausnahme: Die Haushaltsdaten der Kammern sind gem. Art. 18 Abs 11 ÖStP 2012 nicht einzubeziehen. Die Berechnung des Maastricht-Saldo auf Landesebene erfolgt in einer Überleitungstabelle, die Teil des RA ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG zu erzielen. 40

41 Außerbudgetäre Einheiten des Landes Salzburg Einheiten des Öffentlichen Sektors gemäß ESVG - Stand September 2014 kontrollierender Sektor Sektor Alphabetische Liste der Einheiten Bundesland ESVG 2010 ESVG 1995 Subsektor S.1312 S.1312 Ärztekammer für Salzburg Salzburg S.1312 S.11 Chirurgie West Errichtungs- und Vermietungs GmbH Salzburg S.1312 S.11 DLK Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH Salzburg S.1312 S.1312 Fleischbeschau-Ausgleichskasse des Landes Salzburg Salzburg S.1312 S.11 Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbh Salzburg S.1312 S.1312 Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg Salzburg S.1312 S.11 Krankenhaus Mittersill Salzburg S.1312 S.11 Krankenhaus Tamsweg Land Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Ländlicher Straßenerhaltungsfonds Salzburg S.1312 S.1312 Land Salzburg (ohne Quasikapitalgesellschaften) Salzburg S.1312 S.1312 Landarbeiterkammer für Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Landes-Feuerwehrverband Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Landeszahnärztekammer Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Museum der Moderne - Rupertinum Betriebsges.m.b.H. Salzburg S.1312 S.1312 Musikum Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Notariatskammer für Salzburg Salzburg S.1312 S.1312 Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbh Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Bildungswerk Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Brandverhütungsfonds Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Gemeindeverband Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen (SIR) Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Land Tourismus GesmbH Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Landestheater Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Nationalparkfonds Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Patientenentschädigungsfonds Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Rechtsanwaltskammer Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Wachstumsfonds Salzburg S.1312 S.1312 Salzburger Wohnbaufonds Salzburg S.1312 S.11 Standort Agentur Salzburg GmbH Salzburg S.1312 S.1312 Wirtschaftskammer Salzburg Salzburg Struktureller Saldo (Art. 4-6 ÖStP 2012) Ersetzt ab 2017 den Maastricht-Saldo. Der strukturelle Saldo entspricht dem Maastricht-Saldo, korrigiert um konjunkturelle Effekte und Einmalmaßnahmen. In wirtschaftlich schlechten Phasen (z.b. Konjunkturabschwung) sind höhere strukturelle Salden erlaubt und umgekehrt. Damit können geringere Steuereinnahmen und höhere Ausgaben (z.b. Arbeitslosgeld) kompensiert werden. Einmalmaßnahmen sind z.b. Ausgaben für die Beseitigung von Schaden bei Naturkatastrophen, Mittel für die Bankenhilfe, Erlöse aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen, Ziel ist ein über den Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt. 41

42 Ausgabenbremse (Art. 9 ÖStP 2012) Die Veränderung des nominellen modifiziertem Ausgabenaggregat darf eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die Ausgaben gem. ESVG werden z.b. korrigiert um Zinsausgaben Bruttoanlageinvestitionen Staatsausgaben für EU-Programme Die Ausgabenbremse wird dann eingehalten, wenn das reale Ausgabenwachstum das ermittelte höchstzulässige Wachstum der Ausgaben nicht überschreitet. Schuldenquotenreduktion (Art. 10 ÖStP 2012) Ziel ist die Rückführung der gesamtstaatlichen Verschuldung auf den Referenzwert von 60 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes (BIP). Dabei sind die Schulden, die über dem Referenzwert liegen, jährlich um ein Zwanzigstel zu reduzieren. Liegt die gesamtstaatliche Verschuldung bei 80 % des BIP, hat jährlich eine Verringerung der Schulden um einen Prozentpunkt zu erfolgen. Werden der Schuldenreduktionspfad eingehalten, sollte in 20 Jahren die Verschuldung beim Referenzwert liegen. 42

43 Haftungsobergrenzen (Art. 13 ÖStP 2012) Länder und Gemeinden beschränken ihre Haftungen und legen verbindliche Haftungsobergrenzen fest. Haftung: Haftungsgeber wird bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen. Definition unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (z.b. Bürgschaft, Garantie, ). Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheint, sind Risikovorsorgen zu bilden. Gleichartige Haftungen können zu Haftungsklassen zusammengefasst werden. Haftungsnachweis Land Salzburg RA 2013, Stadt Salzburg Externe Berichtspflichten 43

44 Meldepflichten des Landes Salzburg Mittelfristige Finanzplanung Meldung gem. Art. 15 Abs 1 ÖStP 2012 zum 31. August an das Österreichische Koordinationskomitee bzw. an BMF Meldung (=Stabilitätsbericht) gem. 4 Salzburger Finanzrahmengesetz jährlich vor Ablauf des Kalenderjahres (gemeinsam mit dem Voranschlag). Ab 2015: Meldung gem. Allg. Landeshaushaltsgesetz Basis: Voranschlagsquerschnitt auf Salden-Ebene Rechnungsabschlussdaten Meldung erfolgt an die Statistik Austria Lieferumfang: Haushaltsdaten, Finanzvermögen und Forderungen, Verbindlichkeiten, Leasing, Beteiligungen, Haftungen. Reformvorschläge des Bundes, der Länder und Gemeinden zur VRV

45 Haushaltsreform des Bundes: Eckpfeiler Mehrjährig verbindlicher Finanzrahmen mit Ausgabenobergrenzen Neue Budgetstruktur und Globalbudgetierung. Bundeshaushalt inkl. Eröffnungsbilanz 2013 ist der erste Reformhaushalt. Fokus auf wirkungsorientierte Haushaltsführung Dazu werden für jedes Globalbudget/Detailbudget Maßnahmen und Ziele definiert, die erreicht werden müssen. Ziel des neuen Haushaltsrechts: Transparenz und eine möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage 3-Komponenten-System des Bundes Das neue Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes teilt sich in 3 Komponenten: 1. Ergebnishaushalt (~ GuV) Ergebnisvoranschlag Ergebnisrechnung 2. Finanzierungshaushalt (~ Cash-Flow-Rechnung) Finanzierungsvoranschlag Finanzierungsrechnung 3. Vermögenshaushalt (~ Bilanz) Vermögensrechnung 45

46 Reform der VRV Das neue Haushaltsrecht des Bundes und EU-rechtliche Vorgaben bringen die Länder und Gemeinden unter Zugzwang. Stichwort: zeitgemäßes Rechnungswesen. Um den Reformprozess zu beschleunigen, legte der Bund einen Reformvorschlag zur VRV vor. Die Länder und Gemeinden legten daraufhin jeweils einen eigenen Vorschlag vor. Aktuell werden die Reformvorschläge abgestimmt, koordiniert und überarbeitet. Fazit: Mit einer raschen Reform der VRV ist nicht zu rechnen. Eckpfeiler der VRV Reform Umstellung auf ein 3-Komponenten-System vergleichbar mit dem Bund. Wirkungsorientierung wird von den Ländern und Gemeinden abgelehnt. Globalbudgets werden abgelehnt, die derzeitige funktionelle Gliederung nach Ansätzen und ökonomische Gliederung nach Posten soll erhalten bleiben. Vermögensbewertungsregeln noch unklar. Art und Umfang der Beilagen noch ungewiss. Insgesamt werden mehr Details im Reformvorschlag zur VRV geregelt, daher sollte sich der Informationsgehalt deutlich verbessern. 46

47 Noch Fragen? 47

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