Sozialrecht und Sozialversicherung Wichtige Neuerungen für Hoteliers und Gastronomen

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1 Sozialrecht und Sozialversicherung 2009 Wichtige Neuerungen für Hoteliers und Gastronomen Stand: 18. Dezember 2008 Im Jahr 2009 gibt es so viele Änderungen im Sozialrecht wie schon lange nicht mehr. Neben den obligatorischen neuen Rechengrößen und Sachbezugswerten wird es auch etliche weitreichende inhaltliche Neuerungen geben. Stichworte wie Gesundheitsfonds, Arbeitslosenversicherung oder Pendlerpauschale gingen dabei breit durch die Presse. Andere Vorhaben wie das 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetz blieben dagegen mehr im Verborgenen, sind aber für Hotellerie und Gastronomie nicht minder wichtig. Wichtig ist dabei in den meisten Fällen gleichzusetzen mit kostenträchtig. Viele der Änderungen ziehen für die Unternehmen der Branche zusätzlichen Aufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen nach sich. Einmal mehr zeigt sich, dass der viel beschworene Bürokratieabbau und die Senkung der Lohnzusatzkosten immer dann Lippenbekenntnisse bleiben, wenn politische Vernunft etwas anderes fordert. Besonders negativ fällt dabei die neue Sofortmeldung auf. Bis zum heutigen Tage ist die entsprechende Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nicht veröffentlicht, zahlreiche Detailfragen sind offen. Gleichzeitig wird aber das Gesetz inkl. des Bußgeldtatbestandes ohne Übergangsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Professionelle und wirtschaftsfreundliche Kommunikation sieht anders aus, von den fortbestehenden inhaltlichen Bedenken (Mehraufwand, zusätzliche Kosten, ungelöste Probleme bei Beschäftigungsbeginn am Wochenende) einmal ganz abgesehen. Forderungen des DEHOGA nach alternativen Meldeverfahren für die Sofortmeldung (z.b. Telefon, Fax) lehnen die Sozialversicherungsträger ab. Der DEHOGA wird weiter bei Politik und Sozialversicherung darauf hinwirken, dass hier praxistaugliche Regelungen und zumindest für die Übergangszeit im Einzelfall pragmatische Lösungen gefunden werden. Weiter sind wir im Dialog mit Dienstleistern sowie mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), um für Sie Hilfen bei der elektronischen Meldung bzw. ergänzende Angebote zu erarbeiten. Schwierigkeiten bei der Umsetzung bzw. besondere Fragestellungen teilen Sie uns gerne mit. Wir werden uns im Einzelfall um Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund bemühen. Auch an Erfahrungsberichten zur Umsetzungspraxis in Ihrem Unternehmen sind wir interessiert. Über aktuelle Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.,

2 2 I. 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz Zum 1. Januar 2009 tritt das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz mit Änderungen insbesondere im SGB IV in Kraft. Grundlage war das Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Herstellung von Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt, Ziel soll es sein, die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) leichter und effektiver zu gestalten. a) Sofortmeldung Arbeitgeber, die Personen im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (sowie in 8 weiteren Branchen) beschäftigen, haben spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme diese bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. Zu melden sind folgende Angaben: - Familienname und Vorname(n) - Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) - Betriebsnummer des Arbeitgebers - Tag der Beschäftigungsaufnahme Die reguläre Anmeldung bei der Sozialversicherung mit den vollständigen Daten erfolgt wie bisher spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung. Das Unterlassen der Sofortmeldung ist ein Indiz für Schwarzarbeit und stellt eine bußgeldbewehrte (bis ) Ordnungswidrigkeit dar. Es kann nicht nachgeholt werden und wird auch nicht durch die spätere reguläre Anmeldung geheilt. Die Sofortmeldung kann nach aktuellem Stand ausschließlich elektronisch vorgenommen werden. Die elektronische Meldung kann außer auf gewohntem Weg über die Lohnbuchhaltung bzw. den Steuerberater auch über die kostenlose Anwendung sv.net vom Betrieb direkt vorgenommen werden, und zwar entweder als Internetanwendung oder nach lokaler Installation. Informationen zu sv.net finden Sie unter dort können Sie sich auch anmelden und registrieren. Tipp: Wenn bereits eine reguläre Anmeldung vorliegt, ist keine Sofortmeldung erforderlich. Wir empfehlen daher zur Vermeidung des doppelten Meldeaufwands und der zusätzlichen Kosten, da wo die nötigen Informationen bereits vor Beschäftigungsbeginn vorliegen, bereits frühzeitig eine reguläre Anmeldung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Fragen Sie die entsprechenden Daten bereits im Bewerbungsverfahren bei den Bewerbern ab. Die Pflicht zur Sofortmeldung gilt auch für Minijobber.

3 3 Auch bei Beschäftigungsbeginn am Abend oder am Wochenende außerhalb der Arbeitszeiten des Steuerberaters muss die Sofortmeldung spätestens am ersten Beschäftigungstag erfolgen. Tipp: Wenn solche Fälle bei Ihnen vorkommen, klären Sie mit Ihrem Steuerberater die Möglichkeiten, die Meldung vorzunehmen. Wenn dies nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen zumindest für eine Übergangszeit, als Notlösung (ohne juristische Tragkraft!) dem Steuerberater spätestens am ersten Beschäftigungstag die für die Sofortmeldung erforderlichen Daten per Fax mitzuteilen. Bewahren Sie den Faxbeleg auf. Der DEHOGA arbeitet weiter daran, alternative Meldeverfahren durchzusetzen. b) Ausweispflicht Die im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (und in 8 weiteren Branchen) tätigen Personen sind verpflichtet, bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ihre Ausweispapiere mitzuführen und den Behörden der FKS auf Verlangen vorzulegen. Ausweispapiere bedeutet Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz. Die Pflicht zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises entfällt. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen, den Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufbewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen vorlegen. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann mit einem Bußgeld bis zu geahndet werden. Tipp: Nehmen Sie den Hinweis in Ihre Arbeitspapiere auf, die Sie bei Beschäftigungsbeginn einsetzen. Bedenken Sie aber, dass Sie auch alle derzeitigen Beschäftigten sowie Werkvertragsarbeitnehmer informieren müssen. Nehmen Sie den Hinweis zur Personalakte und bewahren Sie eine jederzeit zugängliche Kopie im Betrieb auf. Eine Kontrollpflicht, ob der Arbeitnehmer seinen Ausweis dabei hat, haben Sie anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen nicht. Formulierungsvorschlag für den Hinweis an die Beschäftigten: Wir weisen Sie im Rahmen unserer gesetzlichen Pflicht aus 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darauf hin, dass Sie bei Ihrer Tätigkeit im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe verpflichtet sind, stets Ihre Ausweispapiere (Personalausweis, Pass, Passersatz bzw. Ausweisersatz) mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu geahndet werden kann. Datum/Unterschrift Arbeitnehmer

4 4 II. Gesetzliche Krankenversicherung Zum 1. Januar 2009 wird der Gesundheitsfonds mit einem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % eingeführt. Dies dürfte für die allermeisten Beschäftigten und Arbeitgeber im Gastgewerbe eine höhere finanzielle Belastung sein als bisher. Vom Beitragssatz von 15,5 % trägt der Arbeitnehmer wie bisher allein einen Anteil von 0,9 Prozentpunkten. Der paritätisch zu finanzierende Beitragssatz liegt damit bei 14,6%. a) kassenindividuelle Beitragssätze Je nach ihren tatsächlichen Ausgaben können die Krankenkassen Kasseninidividuelle Zusatzbeiträge erheben bzw. kassenindividuelle Ausschüttungen vornehmen. Die kassenidividuellen Zusatzbeiträge dürfen bei max. 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen liegen, sofern der Zusatzbeitrag einen Betrag von 8 pro Monat überschreitet (Überforderungsklausel). Sie werden von der Krankenkasse direkt beim Arbeitnehmer eingezogen, es findet kein Quelleneinzug statt. b) Krankengeld für Selbständige Es sei nochmals besonders darauf hingewiesen, dass der Krankengeldanspruch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbständige und damit der erhöhte Beitragssatz entfällt. Dieser Personenkreis zahlt nur noch den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,9 %. Wir empfehlen freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen, sich zusätzlich gegen den Verdienstausfall bei Erkrankung abzusichern. Dies kann entweder über einen Krankengeld-Wahltarif erfolgen, den jede Kasse anbieten muss, oder über einen privaten Versicherer. Tipp: Holen Sie unbedingt die Angebote verschiedener gesetzlicher Krankenkassen und privater Anbieter ein, die Prämienhöhe ist unterschiedlich. c) Beitragsnachweis Die Beitragsnachweise sind weiterhin getrennt nach Krankenkassenzugehörigkeit der Arbeitnehmer vorzunehmen. Für Beitragszeiträume bis einschließlich Dezember 2008 wird in 2009 ein Korrektur-Beitragsnachweis fällig.

5 5 III. Insolvenzgeldumlage Die Insolvenzgeldumlage wird ab dem Abrechnungszeitraum 01/2009 nicht mehr von der BGN, sondern von den Krankenkassen eingezogen. Dies führt zu einer Doppelbelastung im Jahr Die BGN wird im April 2009 letztmalig die Umlage für das Jahr 2008 einziehen. Für das laufende Jahr 2009 werden die Beiträge monatlich mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Krankenkassen erhoben und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. IV. Gesetzliche Unfallversicherung Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz treten verschiedene organisatorische Änderungen bei den gesetzlichen Unfallversicherungen ein. Insbesondere fusionieren die bisherigen Dachverbände zu einer einheitlichen Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird auf 9 verringert. Die Prävention der BGN wird in die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie eingebunden. Ein neuer Überaltlastausgleich sorgt für die solidarische Tragung von Lasten notleidender Berufsgenossenschaften. Bedauerlicher Weise wurde die auch vom DEHOGA geforderte Reform des Leistungsrechts (insbesondere Wegeunfälle) nicht umgesetzt. Ab dem Jahr 2010 wird die Deutsche Rentenversicherung Bund für Zeiträume ab 2009 auch die Unterlagen für die Umlagenerhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen. Dafür wird jetzt bei der Rentenversicherung eine eigene Prüfdatei aufgebaut. Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2009 (also nicht zwingend für die Jahresmeldung 2008) ist an jede Entgeltmeldung zur Sozialversicherung ein neuer Datenbaustein DBUV anzuhängen. Daneben sind bis 2012 weiterhin die Lohnnachweise an die BGN zu erbringen. Dies stellt de facto ein mehr an Bürokratie für die Unternehmen dar. Im DBUV sind zu melden: - Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers - Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes - anzuwendende Gefahrtarifstelle - das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt - ab auch die geleisteten Arbeitsstunden. Auch hier steht die offizielle Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch aus, an der technischen Umsetzung von Seiten der Softwarehersteller wird noch gearbeitet. Problematisch ist insbesondere die Arbeitsstundenmeldepflicht. Die Wirtschaft verfolgt weiterhin das Ziel, dass diese zusätzliche bürokratische Belastung aufgehoben wird. Bisher ist es zumindest gelungen, zusätzliche Erfassungspflichten von geleisteten Stunden zu verhindern. Wenn die geleisteten Arbeitsstunden pro Mitar-

6 6 beiter in der Lohnbuchhaltung nicht meldebereit vorliegen, soll nach dem Entwurf der offiziellen Verlautbarung auch eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit, des Vollarbeiterrichtwertes bzw. eines Prozentsatzes davon oder eine gewissenhafte Schätzung genügen. V. Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt vom 1. Januar 2009 durch eine Sonderregelung befristet bis zum 30. Juni 2010 auf 2,8 %. Gesetzlich und damit soweit voraussehbar dauerhaft bis 2012 sinkt der Beitrag auf 3,0 %. Die Senkung auf 2,8 % bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hotellerie und Gastronomie jeweils eine Entlastung von rund 39 Millionen Euro jährlich. VI. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Pendlerpauschale Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Pendlerpauschale vom 9. Dezember 2008 hat naturgemäß in erster Linie steuerliche, daneben aber auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, zu denen sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger mit Verlautbarung vom 12. Dezember 2008 offiziell geäußert haben. Die Unwirksamkeit der Regelung, wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten behandelt werden, hat zur Folge, dass das zum 31. Dezember 2006 maßgebliche Recht ab sofort wieder Anwendung findet. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war. Die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitgeber jetzt wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so dass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Vorschrift des Einkommenssteuerrechtes allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzam-

7 7 tes eine Pauschalbesteuerung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Nach erfolgter zulässiger Pauschalbesteuerung ist ein Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben. Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein. In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Tipp: Jedes Unternehmen, das Fahrtkostenzuschüsse gewährt, sollte genau prüfen, ob es sich insbesondere auch mit Blick auf den organisatorischen und technischen Aufwand lohnt, die in 2008 für die ersten 20 Kilometer gezahlten Fahrtkostenzuschüsse umgehend (vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2008) nachträglich mit 15 % pauschal zu versteuern. Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich, Kontakt mit dem Betriebsstättenfinanzamt aufzunehmen. VII. Sozialrechtliche Absicherung von Langzeitarbeitskonten Für viel Unruhe haben in den letzten Monaten die gesetzgeberischen Aktivitäten in Bezug auf die Insolvenzsicherung von Langzeit- und Lebensarbeitskonten (Flexi II) gesorgt. Jedoch sieht das Flexi II-Gesetz eine Abgrenzung zu den in Hotellerie und Gastronomie üblichen Arbeitszeitguthaben (sog. Flexi-Konten) vor, mit denen das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Ausgleich betrieblicher, oft saisonaler Arbeitszeitzyklen verfolgt wird. Bei den im Gastgewerbe üblichen Arbeitszeitkonten und Ausgleichszeiträumen besteht daher aus unserer Sicht derzeit kein Handlungsbedarf. VIII. Umlageverfahren U 1 und U 2 Bei den Umlageverfahren U 1 und U 2 bleibt es bei den kassenidividuellen Umlagesätzen. Die einheitlichen maschinellen Datensätze für Erstattungsanträge U 1 und U 2 befinden sich ebenfalls noch im Abstimmungsprozess. Sie sollen aber auch bereits ab 1. Januar 2009 zum Einsatz kommen. Das Echtverfahren wird voraussichtlich

8 8 im 2. Halbjahr 2009 starten. Ab soll das neue Verfahren verpflichtend sein. IX. Rechengrößen und Sachbezugswerte Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung Rechtskreis West ,00 jährlich 5.400,00 monatlich 180,00 täglich Rechtskreis Ost ,00 jährlich 4.550,00 monatlich 151,67 täglich Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost einheitlich ,00 jährlich 3.675,00 monatlich 122,50 täglich 2. Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze) Allgemein Bestandsfälle PKV (= Beitragsbemessungsgrenze) ,00 jährlich ,00 jährlich 3. Faktor F (Gleitzone) 0, Beitragssätze am 1. Januar 2009 Krankenversicherung (allgemein) 15,50 % Krankenversicherung (ermäßigt) 14,90 % Pflegeversicherung 1,95 % Pflegeversicherung (Zuschlag) 0,25 % Rentenversicherung 19,90 % Arbeitslosenversicherung 2,80 %

9 9 5. Sachbezugswerte für Kost und Logis West und Ost einheitlich monatlich täglich Frühstück Mittagessen / Abendessen Gesamt: 46,00 82,00 210,00 1,53 2,73 7,00 Unterkunft Unterkunft für Azubis 204,00 173,40 6,80 5,78 6. Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse sinkt im Jahr 2009 auf 4,4 %.

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