1. Allgemeines S Verhältnis des nationalen Rechts zu Unionsrecht/ Verhältnis Unionsrecht zum Völkerrecht S. 3

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1 Inhalt 1. Allgemeines S Verhältnis des nationalen Rechts zu Unionsrecht/ Verhältnis Unionsrecht zum Völkerrecht S Überblick relevante Gesetze/Geschichte Zuwanderungsgesetz S Asylbewerberleistungsgesetz S Typologie des staatsrechtlichen Status S Einreise und Aufenthalt in Deutschland S Aufenthaltstitel S Erlöschen des Aufenthaltstitels ( 51 AufenthG) S Asylverfahren S Materielles Flüchtlingsrecht S Ausführliches Fallbeispiel Frau M. aus Serbien S. 24 Glossar ausländerrechtlicher Begriffe S. 32 Wichtige Gesetze S. 46 Gesetze/Verordnungen/Urteile S. 47 Informationen zum Migrationsrecht im Internet S. 47 1

2 1. Allgemeines In Deutschland gilt faktisch das sog. Richterrecht, also was der Richter sagt das gilt. In Asylverfahren sind es die Richter an den Verwaltungsgerichten, welche über die individuellen Belange von Flüchtlingen im Klageverfahren entscheiden. Stellt sich im Klageverfahren die Frage, ob eine Person in ihr Heimatland abgeschoben werden kann, stehen den Richtern eine Datenbank mit vielfältigen Länderinformationen zur jeweiligen Bedrohungslage zur Verfügung. Dabei können die Informationen unterschiedlich (positiv und negativ) die Gefahr der Verfolgung bei Rückkehr ins Heimatland bewerten. Welche Information als entscheidend und einschlägig anzusehen ist, entscheidet dann jedoch der Richter selber. Dies kann zu unfairen Urteilen führen. Die Behörden und Ämter in Deutschland haben eine sehr große Macht, denn die MitarbeiterInnen entscheiden über Bewilligung bzw. Ablehnung von Anträgen auf Sozialleistungen (z.b. SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz etc.). Hierbei haben die MitarbeiterInnen oftmals einen sog. Ermessensspielraum, welchen sie Gunsten oder Ungunsten der KlientInnen auslegen können. Dabei existieren jedoch sog. Handlungsrichtlinien in den jeweiligen Ämtern und Behörden. Ebenso ist festzustellen, dass in Deutschland nicht unmittelbar das gilt, was im Gesetz steht oder der/die RechtsanwältIn sagt, sondern oftmals sind bisherige Gerichtsurteile ausschlaggebend. Beispiel: In den letzten Jahren wurden vermehrt Angehörige der Ahmadiya-Gemeinde als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatland verfolgt wurden. Dies bedeutet, dass die Chancen in Zukunft gut stehen für andere Verfolgte dieser Gruppe in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Bei Fragen der Familie gilt in Deutschland der Grundsatz der Familieneinheit gemäß Art. 6 GG. Das heißt, dass ein Kind ein Recht auf Vater und Mutter hat und diese dementsprechend nicht abgeschoben oder ausgewiesen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Kinder mit deutscher Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig gilt dieser Grundsatz nur, sofern Mutter/Vater seine Erziehungspflicht auch wahrnimmt. Gesetzliche Bestimmungen z.b. ordnungsgemäße Einreise bei vorhergehender Illegalität, können außer Kraft gesetzt werden sofern eine besondere Härte im Einzelfall also eine 2

3 Unzumutbarkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn Frauen hochschwanger sind oder eine Rückreise ins Heimatland z.b. zwecks Passbeschaffung, nicht zumutbar ist. Auf Sprachnachweise des Levels A1 kann bei einer Familienzusammenführung verzichtet werden, falls der Ehepartner Analphabet oder das nächste Goethe-Institut im Heimatland zu weit weg ist. 2. Verhältnis des nationalen Rechts zu Unionsrecht/ Verhältnis Unionsrecht zum Völkerrecht Da die nationalen Gesetze, die den Flüchtlingsstatus betreffen, weitgehend Umsetzungen des Europarechts sind, müssen sie im Lichte der einschlägigen Normen des europäischen Rechts, insbesondere der QRL ausgelegt werden (Grundsatz der unionskonformen (früher: gemeinschaftsrechtskonformen) Auslegung) Ergeben sich dabei Fragen, die die Auslegung des Unionsrechts selbst betreffen, muss die Rechtsprechung des EuGH nach entsprechenden Interpretationshilfen befragt werden. Ggf. muss das zuständige Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH richten. Widerspricht das nationale Recht den Vorgaben des Unionsrechts, ohne Auslegungsspielräume für eine unionskonforme Auslegung zu eröffnen, dann darf das nationale Recht nicht angewendet werden (Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts) Soweit das nationale Recht eine Umsetzung von Völkerrecht darstellt, also etwa der GFK oder der EMRK, ist eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des nationalen Rechts geboten. Dublin-II Verordnung Die Dublin-II Verordnung (VO EG Nr. 343/2003) regelt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten in Bezug auf den Asylantrag. Hierbei muss die BRD prüfen, ob sie für diesen Antrag zuständig ist: Zuständig ist der Mitgliedsstaat, dessen Grenzen der Asylbewerber aus einem Drittland kommend illegal überschritten hat. Dabei ist die Zuständigkeit befristet auf 12 Monate. 3

4 Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Staat zuständig, in dem sich der/die Asylsuchende zuvor mindestens 5 Monate illegal aufgehalten hat, Hat sich der/die AusländerIn zuvor in keinem anderen Staat aufgehalten, dann ist der erste Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zuständig. Ebenso kann sich der Mitgliedsstaat zuständig erklären, der bereits Familienangehörige anerkannt hat oder in dem der Antrag eines/r Familienangehörigen noch anhängig ist. Mittlerweile ist die Dublin-III Verordnung in Kraft getreten. Hierzu bitte meine PowerPoint- Präsentation Einführung in das Asylrecht und Ausländerrecht anschauen. Diese steht online unter 3. Überblick relevante Gesetze/Geschichte Zuwanderungsgesetz Wichtige Gesetze Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Freizügigkeitsgesetz EU Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Qualifikationsrichtlinie vom Rat der Europäischen Union (QRL) Protokolle zur Europäischen Menschenrechtskonvention Zuwanderungsgesetz Das Zuwanderungsgesetz ist seit dem in Kraft. Es ist ein Gesetzespaket, welches Paragraphen in mehreren Gesetzen änderte, z.b. Asylverfahrensgesetz. Weiterhin enthält es das Aufenthaltsgesetz. Ebenso löst das Zuwanderungsgesetz das alte Ausländergesetz ab. 4

5 4. Asylbewerberleistungsgesetz Im Asylbewerberleistungsgesetz wird unter anderem geregelt, dass Asylsuchende, Geduldete und teils auch Menschen mit Aufenthaltserlaubnis geringere Sozialleistungen erhalten als üblich. Statt Geld sollen sie Gutscheine, Lebensmittel- oder Hygienepakete bekommen. Die Leistungen können bis auf das Zum Lebensunterhalt Unerlässliche gekürzt werden. Neuzugewanderte erhalten nur 40 Bargeld und den Rest in Form von Gutscheinen sowie Sachleistungen Insgesamt aber nur 60% vom Hartz-IV-Satz Seit 1993 wurde das Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr angepasst obwohl die Preise gestiegen sind Am 18. Juli 2012 verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte das Asylbewerberleistungsgesetz als verfassungswidrig eingestuft Ab dem 01. März 2015 gilt folgende Berechnung: 5

6 5. Typologie des staatsrechtlichen Status Deutscher Staatsbürger Die deutsche Staatsbürgerschaft ist der umfassendste staatsrechtliche Status. Die Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft sind im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch - Geburt - Erklärung eines ausländl. vor dem geborenen Kindes eines deutschen Vaters bis 23. Lebensjahr - Annahme als Kind durch einen Deutschen - Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach 15 BVFG - Überleitung als Deutscher ohne dt Staatsangehörigkeit isd Art. 116 I GG ( 40a StAG) - Einbürgerung Spätaussiedler Für Spätaussiedler gilt das Bundesvertriebenengesetz. Sie erhalten durch Ausstellung der Bescheinigung über ihre Spätaussiedlereigenschaft ( 15 BVFG) die deutsche Staatsbürgerschaft ( 7 StAG). Als deutscher Volkszugehöriger gilt, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für Statusdeutsche gilt Art. 116 I GG und das StAG EU-Ausländer EU-Ausländer sind Unionsbürger isd Art. 10 I AEUV, die nicht Deutsche isd Art. 116 I GG sind. Es handelt sich also um die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU außer Deutschland. Das Recht der EU-Ausländer richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Sie genießen weitgehende Freizügigkeit im Bundesgebiet. Drittstaats-Ausländer Drittstaatsausländer sind Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG noch EU- Ausländer sind und die Staatsbürgerschaft eines Staates besitzen. Ihre Rechtsverhältnisse richten sich im Wesentlichen nach dem Aufenthaltsgesetz. 6

7 6. Einreise und Aufenthalt in Deutschland Das Recht der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern bestimmt sich nach dem AufenthG, der dazu ergangenen AufenthV, der BeschäftV, dem Schengener Durchführungsabkommen, der VO (EG) Nr. 539/2001 zur Visumspflicht u.a.m. Allgemeine Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt Passpflicht ( 3 AufenthG) Aufenthaltstitel ( 4 AufenthG) Allgemeine Voraussetzungen des Aufenthaltstitels ( 5 AufenthG) gesicherter Lebensunterhalt (keine Angewiesenheit auf öffentliche Mittel; Krankenversicherungsschutz) geklärte Identität kein Ausweisungsgrund sofern kein Anspruch besteht: keine Beeinträchtigung der Interessen der BRD 7. Aufenthaltstitel Der Aufenthaltstitel ist ein Bündel von Rechten und Pflichten. Weiterhin belegt er den rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers in Deutschland. Das deutsche Recht kennt insgesamt 4 Aufenthaltstitel, welche vergeben werden können: Visum Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Aufenthaltsstatus Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung eines/r AusländerIn dar, sich rechtmäßig im Inland aufzuhalten. Begründet wird er durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufent- 7

8 haltstitels. Für einen Aufenthaltsstatus (rechtmäßiger Aufenthalt) ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Visum Ein Visum wird durch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik im Heimatland des Ausländers ausgestellt. Im Aufenthaltsgesetz ist das Visum durch 6 geregelt. Schengenvisum Ein Visum zum Zweck der Einreise und des Aufenthalts für einen Zeitraum bis zu drei Monaten wird immer als Schengenvisum ausgestellt, sofern kein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist. Das Visum berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in allen EU-Staaten, ausgenommen das Vereinigte Königreich und Irland. Die Einzelheiten regeln das Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visumsverordnung. Nationales Visum Ein Visum zum Zwecke der Einreise und eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten muss immer als nationales Visum ausgestellt werden. Es berechtigt nur zum Aufenthalt in dem ausstellenden Staat. In der Regel wird die zuständige Ausländerbehörde vor Erteilung des Visums um ihre Zustimmung gebeten. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu einem bestimmten gesetzlich enumerierten Zwecken erteilt wird ( 7 I 1 AufenthG). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt idr voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist ( 5 II Nr. 1 AufenthG). Aufenthaltzszwecke: Studium, Sprachkurs, Schulbesuch ( 16 AufenthG) unselbständige Erwerbstätigkeit ( 18 AufenthG) Forschung ( 20 AufenthG) selbstständige Erwerbstätigkeit ( 21 AufenthG) Familiennachzug ( 27ff.): o Ehegattennachzug zu Ausländern ( 30 AufenthG) 8

9 Eigenes Aufenthaltsrecht für zugezogenen Ausländer erst nach mind. 3 Jahren Ehebestandszeit (Ausnahme: Gewalt in der Ehe) o Elternnachzug zum Kind ( 36 AufenthG) o Kindernachzug zu Ausländern ( 32 AufenthG) o Ehegattennachzug zu Deutschen ( 28 AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis gewährt ein unbefristetes und zweckunabhängiges Recht zum Aufenthalt (rechtmäßiger Aufenthalt). Dabei impliziert sie die Arbeitserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt nach 5-jährigem Besitz einer AE ( 9 II AufenthG) 3-jährige Asylberechtigung/Flüchtlingsanerkennung ( 26 III AufenthG) 3-jähriger Besitz einer AE zur familiären Lebensgemeinschaft mit Deutschem ( 28 II AufenthG) 5-jähriger Besitz einer AE eines Minderjährigen im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahrs ( 35 AufenthG) Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden (Ermessen) bei Hochqualifizierten ( 19 AufenthG) 3-jähriger erfolgreicher selbstständiger Tätigkeit ( 21 IV AufenthG) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Titel, der der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist. ( 9a AufenthG). Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. 25a für gut integrierte Jugendliche Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Einem geduldeten jungen Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. 9

10 Ebenso können die Eltern dieses jungen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dieser Paragraph wurde 2011 neu eingeführt. Sonderfälle: Illegalität Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität sind Menschen ohne Papiere. Sie haben womöglich ihr Aufenthaltsrecht verloren oder leben versteckt in Deutschland und geben sich den Behörden nicht zu erkennen. Sie leben unter schwierigsten sozialen Bedingungen. Rechtlich gesehen haben auch sie Ansprüche auf Krankenversorgung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc. In der Realität werden diese Ansprüche jedoch nicht wahrgenommen, da ansonsten die Anonymität verloren geht. Duldung Mit der Duldung wird die Aussetzung der Abschiebung bescheinigt (kein rechtmäßiger Aufenthalt). Die Ausreisepflicht bleibt bestehen. Sie berechtigt nach einem Verlassen des Bundesgebietes nicht zur Wiedereinreise. Fiktionsbescheinigung Mit der Fiktionsbescheinigung wird dokumentiert, dass ein Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) gestellt wurde und dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt gilt (rechtmäßiger Aufenthalt). Bei einem Antrag auf Verlängerung gilt der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend ( 81 AufenthG). Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung dokumentiert den erlaubten Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie erlischt ohne einen Rücknahme- oder Widerrufsbescheid, sobald das Asylverfahren bestandskräftig beendet ist. 10

11 8. Erlöschen des Aufenthaltstitels ( 51 AufenthG) Mit dem Erlöschen des erforderlichen Aufenthaltstitels wird der Aufenthalt unerlaubt. Der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet ( 50 I AufenthG). Der Aufenthaltstitel erlischt mit Ablauf seiner Geltungsdauer Eintritt einer auflösenden Bedingung Rücknahme ( 48 VwVfG) Widerruf ( 52 AufenthG) Ausweisung ( 53ff. AufenthG) Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung nach 58a AufenthG (Terror) Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund o (Ausnahme: NE + 15jähriger Aufenthalt) Ausreise und Ablauf von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten o Frist. (Ausnahme: NE + 15jähriger Aufenthalt) Ausweisung Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, mit dem jemand, z.b. aufgrund von Straffälligkeit, zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet wird. Mit der Ausweisung erlischt eine eventuell bestehende Aufenthaltsgenehmigung. Gegen einen Ausweisungsbescheid kann Klage erhoben werden. Erst wenn die Ausweisung rechtskräftig ist, muss der Betroffene ausreisen. Tut er dies nicht, droht die Abschiebung. Mit der Ausweisung entsteht auch ein Verbot der Wiedereinreise, das häufig für immer gilt. Abschiebung Die Abschiebung ist die von den Behörden erzwungene Ausreise von Menschen in ein anderes Land. Abschiebungen werden vorwiegend per Flugzeug durchgeführt. Teilweise finden Abschiebungen in Polizeibegleitung statt, manchmal werden dabei Zwangsmittel wie Fesselungen und ruhigstellende Medikamente verwendet. Die Abschiebung löst zunächst ein dauerhaftes Einreiseverbot aus, welches auf Antrag später befristet werden kann. Wer trotz des Einreiseverbots wieder einreist, eventuell viele Jahre später, macht sich strafbar. Die Abschiebung setzt voraus: Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ( 58 I AufenthG) Das ist u.a. der Fall, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist und noch keinen Antrag auf 11

12 erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und eine Ausreisefrist nicht gewährt oder abgelaufen ist oder Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels oder der Ausweisung. Schriftliche Androhung unter Bestimmung einer Ausreisefrist ( 59 I AufenthG). In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den die Abschiebung erfolgen soll. Es dürfen keine Abschiebungsverbote vorliegen. Diese ergeben sich aus 60 AufenthG. Abschiebehindernis Zielstaatsbezogen o Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse liegen vor, wenn durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsposition nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt würde. o In Betracht kommen die Gefahr von Folter, Todesstrafe, grausame oder unmenschliche Behandlung, auch durch fehlende Möglichkeit der medizinischen Versorgungen, Bedrohungen für Leib und Leben durch kriegerische Auseinandersetzungen oder durch öffentliche Stellen oder Privatpersonen. Inlandsbezogen o Inlandsbezogene Abschiebehindernisse sind tatsächliche oder rechtliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen und sich aus Umständen in Deutschland ergeben. o Tatsächliche Gründe sind insbesondere fehlende Reisedokumente, Verweigerung der Einreise durch den Staat, in den abgeschoben werden soll oder Transportunfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung. o Rechtliche Abschiebehindernisse können sich durch bestehende Bindungen in Deutschland ergeben, insbesondere aus dem Recht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), aus dem Schutz des Kindeswohls (Art. 6 12

13 GG, UN-Kinderkonvention, Haager Minderjährigen-Schutzabkommen) oder aus dem Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK). 9. Asylverfahren Asylbegehren (= um Asyl nachsuchen ) Das Verfahren beginnt mit einem Asylbegehren. Das ist der schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise geäußerte Wille eines Ausländers, im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu finden oder Schutz vor Abschiebung oder Rückführung in einen Staat, in dem ihm die in 60 I AufenthG bezeichneten Gefahren drohen ( 13 I). Das Asylbegehren kann gestellt werden vor der Grenzbehörde ( 13 III, 18, 18a) Ausländerbehörde ( 19) Polizei ( 19) Außenstelle des BAMF an der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung ( 14). Einweisung in die Aufnahmeeinrichtung Der Asylbegehrende wird an die zuständige oder nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Asylantrag Asylantrag ist bei der BAMF-Außenstelle zu stellen, der der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen ist ( 14 I). Pflicht zur Antragstellung zu erscheinen ( 23; Rechtsfolge: 71) Besitzt der Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis, ist der Antrag bei der BAMF- Zentrale in Nürnberg zu stellen ( 14 II) Handlungsfähigkeit ab 16 Jahren ( 12 I) Der Asylantrag erstreckt sich automatisch auch auf die eigenen Kinder unter 16 Jahren ( 14a) Erkennungsdienstliche Maßnahmen Personenbezogene Daten ( 7) 13

14 Lichtbilder, Fingerabdrücke, Sprachaufzeichnung ( 16) Fingerabdrücke in Zentralcomputer nach Eurodac (VO (EG) Nr. 2725/2000). Diese Verordnung dient nicht mehr dem Dubliner Abkommen, sondern der Durchsetzung der AsylZustVO (Art. 24 II VO (EG) Nr. 343/2003) EU-Zuständigkeit (Dublin II bzw. Dublin III Verordnung) Sobald der Asylantrag gestellt ist, ist zu klären, ob BRD für diesen Antrag zuständig ist: VO (EG) Nr.343/2003 Dublin II-VO ). Zuständig ist der Mitgliedstaat, dessen Grenzen der Asylbewerber aus einem Drittland kommend illegal überschritten hat. Zuständigkeit befristet auf 12 Monate seit Einreise (Art. 10 I); nach Ablauf von 12 Monaten der Staat, in dem er sich zuvor mindestens 5 Monate illegal aufgehalten hat (Art. 10 II); hat er sich zuvor in keinem anderen Staat aufgehalten: der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde (Art. 13). Spezielle Regelungen bestehen in folgenden Fällen: Einreise über Transitbereich eines Flughafens egal woher: der Staat des Flughafens (Art. 12) bei unbegleiteten Minderjährigen der Staat, in dem sich ein Angehöriger rechtmäßig aufhält, andernfalls der Staat der Antragstellung (Art. 6) der Staat, in dem bereits ein Familienangehöriger anerkannt worden ist (Art. 7) auf Wunsch der Betroffenen: der Staat, in dem bereits ein Asylantrag eines Familienangehörigen anhängig ist (Art. 8) der Staat, der dem Asylbewerber eine AE ausgestellt hat (Art. 9) Aufenthaltsstatus während des Verfahrens Mit dem Asylgesuch ist der Aufenthalt automatisch gestattet ( 55) Räumliche Beschränkung auf Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde ( 56) Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ( 63) Durchführung des Verfahrens Persönliche Anhörung ( 24) 14

15 Recht auf Sprachmittler ( 17) Asylbewerber muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen ( 25 I) und seiner Abschiebung entgegenstehen könnten ( 35 II). Angaben über Wohnsitze, Reiseweg, Aufenthalte in anderen Staaten, anderweitige Asylanträge ( 25 I) Späteres Vorbringen kann u.u. unberücksichtigt bleiben ( 25 III). Was nicht oder verspätet vorgebracht wird, braucht auch das VG u.u. im Eilverfahren nicht zu berücksichtigen ( 36 IV 3) Anhörung ist nicht öffentlich. UNHCR darf teilnehmen ( 25 VI) Anfertigung einer Niederschrift ( 25 VII) Klärung des Sachverhalts, Erhebung von Beweisen ( 24 I) Flughafenverfahren ( 18a) Bei Asylersuchen vor der Grenzbehörde eines Flughafens ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder über keinen gültigen Pass verfügt. Lässt sich der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet ablehnen, teilt das BAMF der Bundespolizei mit, dass kurzfristig (innerhalb 2 Tagen) nicht entschieden werden kann. Asylbewerber darf einreisen und muss sich zur Erstaufnahmeeinrichtung begeben. Theoretisch wäre auch möglich, den Antrag einfach abzulehnen. Wenn dann Klage erhoben wird, muss der Antragsteller aber einreisen dürfen. Lehnt das BAMF innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ab, wird die Einreise verweigert (sofort vollziehbar). Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim VG innerhalb 3 Tagen. Der Antrag kann bei der Bundespolizei gestellt werden, die ihn an das VG weiterleitet. Mit der Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vollzogen werden. ( 18a IV S 7) VG entscheidet im Eilverfahren, ob die Einreise zu gestatten ist (impliziert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Entscheidet das VG nicht innerhalb von 14 Tagen, ist die Einreise zu gestatten 15

16 Entscheidung Gegenstand Jedes Asylverfahren wird durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen, in dem i.d.r. eine Entscheidung darüber getroffen wird ob die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird ( 31 II) ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird ( 31 II) außer der Antrag ist beschränkt ob die Voraussetzungen des 60 II bis VII AufenthG vorliegen ( 31 III). Diese Entscheidung ist auch zu treffen, wenn der Asylantrag zurückgenommen wird ( 32). Die Feststellungen zu 60 II-VII AufenthG erfolgen also von Amts wegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Asylantrag erfolgreich ist. Abschiebungsandrohung ( 34, 35) Inhalt Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet o wenn dem Inhalt nach ( 13 I) kein Asylantrag vorliegt ( 30 V) o bei Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates Ausnahmen! ( 29a) o bei offensichtlichem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Asylanerkennung und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 30 I). o der Asylantrag (einfach) unbegründet ist und der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt hat ( 30 III Nr. 1 5) o er nach 53 AufenthG (Zwingende Ausweisung: schwere Straftaten) oder 54 AufenthG (leichtere Straftaten) vollziehbar ausgewiesen ist ( 30 III Nr. 6). Tatbestände im Einzelnen anschauen! Ablehnung des Asylantrages als (einfach) unbegründet, wenn o Einreise über sicheren Drittstaat ( 26a) o Anderweitige (aber nicht offensichtliche - 29 I - Verfolgungssicherheit ( 27) o subjektive Nachfluchtgründe ( 28) 16

17 o sofern die Verfolgungsgefahr nach dem maßgeblichen Prognosemaßstab nicht feststellbar ist Vollständige Stattgabe, wenn die Voraussetzungen für die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des 60 I AufenthG vorliegen. Dann keine Entscheidung über 60 II- VII ( 31 III) Teilweise Stattgabe: Asylberechtigung (-), Voraussetzungen des 60 I (+). Keine Entscheidung über 60 II-VII ( 31 III) Teilweise Stattgabe: Asylberechtigung und 60 I (-), Abschiebungsverbot nach 60 II-VII (+) Stattgabe bei Familienasyl ( 26), wenn der Ehegatte als Asylberechtigter anerkannt ist ( 26 I) oder für diesen die Voraussetzungen des 60 I AufenthG vorliegen ( 26 IV). Dann werden für die Angehörigen die Voraussetzungen des 60 I fingiert. ( 26 IV S 2). Form Schriftform ( 31 I S 1,2) Sachverhalt (Reiseweg, Vorbringen des Ausländers, durchgeführte Beweise, beigezogene Informationen) rechtliche Erwägungen (Entscheidungsgründe) Rechtsbehelfsbelehrung ( 31 I S 2). Falls die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss auf die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen werden ( 36 III S 2,3) Folgeantrag ( 71) Nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages kann ein neuer Asylantrag gestellt werden. Er löst die Entscheidung aus, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. ( 71 I) Ein weiteres Asylverfahren wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen des 51 I-III VwVfG vorliegen, also wenn 17

18 die Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. o Änderung der Sachlage, wenn eine Bedrohungssituation so zugenommen hat, dass sie jetzt zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit führt. o Unbeachtlich ist eine neue Bedrohungssituation, die sich aus nachträglich selbst geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründen ergibt ( 28 II) neue Beweismittel vorliegen Wiederaufnahmegründe nach 580 ZPO (korrupte Beweismittel wg. Falschaussage, Fälschung, Prozessbetrug, etc.) vorliegen Nach BVerwG C 28/97, NVwZ 1998, 861 muss sich die Klage gegen die Weigerung des BAMF richten, ein weiteres Verfahren durchzuführen, (ggf. auf die Aufhebung des alten Bescheides) und auf die Verpflichtung zur Anerkennung. Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren Verfahrens ist unstatthaft. Damit übernimmt das VG die Aufgaben der Verwaltung. Prozessökonomie ersetzt Gewaltenteilung. (Kritisch GK AsylVfG 71 Rn 226ff.) 10. Materielles Flüchtlingsrecht Flüchtlingsstatus In Deutschland gibt es nur zwei Möglichkeiten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt zu bekommen. Die erste Möglichkeit ist eine Berufung auf den Artikel 16a im deutschen Grundgesetz. Dort heißt es: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Hieran schließen sich vier weitere Absätze an, welche diesen Asylanspruch wiederum stark einschränken. Besonders restriktiv ist hier die sog. sichere Drittstaatsregelung, welche besagt, dass Flüchtlinge, die nicht auf dem Luftweg nach Deutschland einreisen, keine Asylberechtigung erhalten. Flüchtling nach der GFK: Die Definition des Flüchtlings i.s.d. 3 Abs. 1-3 AsylVfG (= Art. 1 A 2 GFK): Flüchtling ist ein Ausländer, der die Definitionsmerkmale des Flüchtlings im Sinne der GFK erfüllt ( 3 Abs. 1 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 AufenthG). Danach ist Flüchtling, wer sich 18

19 (1.) außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder als Staatenloser außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet, (2.) aus begründeter Furcht, (3.) vor Verfolgung, (4.) wegen, (5.) eines der in 60 Abs. 1 AufenthG (=Art. 1 A 2 GFK = Art. 2 c QRL) aufgezählten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Meinung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), (6.) durch wen auch immer, (7.) und den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will, (8.) wenn kein Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Besonders der Begriff der Verfolgung ist sehr weitläufig und kann im Einzelfall unterschiedlich ausgelegt werden. Im Gegensatz dazu sind die negativen Bedingungen des Flüchtlingsbegriffs folgende: Bestimmte politische Verbrechen (z.b. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) Schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes (z.b. Terrorismus) Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der UN zuwiderlaufen (z.b. internationaler Terrorismus) Ebenso gilt, dass wenn der/die AusländerIn eine Gefahr für die Sicherheit der BRD oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, ist ihm/ihr gemäß 3 Abs. 4 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Asylberechtigter im Sinne des Artikel 16a GG: Nach Art. 16a GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Weitere Regelungen zu den positiven Voraussetzungen der Asylanerkennung gibt es nicht. Die Definition des politisch Verfolgten beruht daher auf reinem Richterrecht, d.h. auf der Rechtsprechung des BVerfG. 19

20 Das BVerfG hat sich allerdings stark an dem Flüchtlingsbegriff nach der GFK orientiert, ist davon aber gleichzeitig in wesentlichen Punkten abgewichen. Diese Abweichungen führen dazu, dass der Begriff des politisch Verfolgten i.s.d. Art. 16a GG wesentlich enger gefasst ist, als der des Flüchtlings i.s.d. GFK. Politisch Verfolgter i.s.d. Art. 16a GG ist, wer im Falle der Rückkehr (1.) in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts, (2.) einem Verfolgungseingriff ausgesetzt sein wird, (3.) wegen, (4.) eines Asylmerkmals verfolgt, (5.) und der dem Staat zugerechnet werden kann, (6.) ohne eine inländische Fluchtalternative oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben, (7.) wenn kein Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Die negativen Bedingungen der Asylberechtigung sind folgende: sicherer Drittstaat (z.b. Einreise über den Landweg nach Deutschland) sicherer Herkunftsstaat (alle Staaten der EU, inkl. Schweiz und Norwegen, sowie Ghana und Senegal gemäß Anlage 2 zum AsylVfG) Terrorismusvorbehalt Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen In der Praxis werden nun sowohl Artikel 16a GG als auch die GFK beim Antragssteller abgeprüft. Sollte keine der beiden Rechtsgrundlagen ausreichen, um einen Flüchtlingsstatus zu begründen, greifen dann meistens die Abschiebehindernisse nach 60 des AufenthG. Diese Personen erhalten dann eine Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung, und verbringen viele Jahre in dieser Situation. Die Duldung ist kein Rechtsstatus, sondern nur eine Aussetzung der Abschiebung und beinhaltet kaum Rechte für den Inhaber. 20

21 Subsidiärer Schutzstatus Ein Flüchtling kann nur dann Schutz nach GFK oder nach Art. 16a GG bekommen, wenn er wegen eines Verfolgungsgrundes (Asylmerkmals) mit einer schwerwiegenden Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte bedroht wird. Es gibt jedoch auch Gefahren für elementare Menschenrechte und ein menschenwürdiges Leben, die in keinem Zusammenhang mit solchen Verfolgungsgründen oder Asylmerkmalen stehen und doch Anlass dafür sein können, dass Menschen sich genötigt sehen, ihre Heimat zu verlassen und anderswo, um Schutz zu suchen. Einige dieser Gefahrenlagen werden über die Regelungen zum subsidiären Schutzstatus aufgefangen. Zum Teil beruhen die Regelungen zum subsidiären Schutz auf unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 18, 15 QRL). Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insoweit aus 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Zum anderen Teil beruhen sie auf den Verpflichtungen aus der EMRK ( 60 Abs. 5 AufenthG). Schließlich gibt es auch noch subsidiären Schutz, der ausschließlich auf nationalem Recht beruht ( 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Zum subsidiären Schutz gehören: (1.) Unionsrechtlicher Schutzstatus des Flüchtlings o Folter, erniedrigende und unmenschliche Behandlung o Todesstrafe o Bürgerkriegsgefahren Für den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus gelten nach 60 Abs. 11 AufenthG hinsichtlich Vorverfolgung und Nachfluchtgründen (Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 QRL) sowie hinsichtlich des internen Schutzes (Art. 8 QRL) der Verfolgungsakteure (Art 6 QRL) und der Schutzakteure (Art. 7 QRL) dieselben Regelungen wie beim Flüchtlingsstatus. (2.) EMRK Schutzstatus Nach 60 Abs. 5 darf ein/e AusländerIn nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen kann, ist dieser Fall bereits durch 60 Abs. 2 AufenthG abgedeckt. (3.) Nationaler Schutzstatus 21

22 60 VII S. 1 AufenthG ermöglicht es ( Soll -Vorschrift = gebundenes Ermessen), auch solchen Personen Schutz zu gewähren, deren Leib, Leben oder Freiheit einer erheblichen konkreten Gefahr im Zielland ausgesetzt ist, ohne dass sie wegen eines Asylmerkmals (Verfolgungsgrundes) verfolgt werden und auch ohne dass ihnen die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche und erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Vergleich zwischen GFK und Art. 16a GG: Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Subjektive, aber begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland Auch Verfolgung durch Dritte eingeschlossen Asylmerkmal Religion umfasst auch die öffentliche Ausübung Subjektive Nachfluchtgründe: Ja Keine Sichere-Drittstaaten-Regelung Asylberechtigung gemäß Art. 16a Grundgesetz Objektive Verfolgungsgefahr Nur staatliche und quasi-staatliche Verfolgung Asylmerkmal Religion erfasst nur das religiöse Existenzminimum Subjektive Nachfluchtgründe: grundsätzlich Nein Ausschluss bei Einreise über sicheren Drittstaat Keine Regelung Sichere-Herkunftsstaaten- Vermutung der Unverfolgtheit von Angehörigen sicherer Herkunftsstaaten Ausschluss aufgrund politischer oder besonders schwerer nichtpolitischer Verbrechen vor der Flucht Kein Refoulment-Verbot bei Gefährdern Kein Ausschluss durch Verbrechen Vollständiges Refoulment-Verbot 22

23 Rechtsfolgen: Asylberechtigung/ Flüchtlingsstatus Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre ( 26 Abs. 1 AufenthG) Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren ( 26 Abs. 3 AufenthG) Arbeitserlaubnis BAFöG ( 8 Abs. 1 Nr.3, Nr. 6 AufenthG) Subsidiärer Schutzstatus Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr nach Maßgabe gebundenen Ermessens, Soll -Vorschrift ( 26 Abs. 1 AufenthG) Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren ( 26 Abs. 4 AufenthG) Arbeitserlaubnis nach Maßgabe Arbeitsmarktsituation ( 4 Abs. 3 S. 1, 39, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, 1, 10 Beschäftigungsverfahrensordnung) BAFöG erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren oder wenn ein Elternteil sich mindestens drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war ( 8 Abs. 1 Nr.1,2 AufenthG) Nachfluchtgründe Subjektive Nachfluchtgründe: Ereignisse, die der Ausländer während seines Aufenthalts im Ausland selbst geschaffen hat (z.b. Religionswechsel, exilpolitische Aktivität) und durch die er sich erstmals der Verfolgung im Herkunftsland aussetzt. Objektive Nachfluchtgründe: Ereignisse, die im Herkunftsstaat des Ausländers eingetreten sind, nachdem er diesen Staat verlassen hat (z.b. politischer Umsturz, neue Gesetze, Auftreten neuer Verfolgungsakteure). 23

24 11. Ausführliches Fallbeispiel Frau M. aus Serbien (aus meinem Praxissemester in der Migrations- und Flüchtlingsberatung des Diakonischen Werkes Gießen) Frau M. aus Serbien sprach am 10. Oktober 2011 erstmals in der Migrations- und Flüchtlingsberatung des Diakonischen Werkes in Gießen vor. Als Sprachmittlerin diente eine weitläufig verwandte Frau, welche bei Darmstadt wohnt. Wir haben diese Frau dann über das Telefon übersetzen lassen. Als Frau M. in der Migrations- und Flüchtlingsberatung in der Diakonie vorsprach, war sie in sehr schlechter psychischer und körperlicher Verfassung. Sachverhalt Am 15. Februar.2010 sei sie zu einem visumfreien Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist. Nachdem die Ausländerbehörde ihr die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthaltes abgelehnt habe, hätte sie den Asylantrag am 31. Januar 2011 gestellt. Sie sei serbische Staatsangehörige und 49 Jahre alt. Rechtlichen Beistand erhielt Frau M. über den Rechtsanwalt Herrn O. aus Frankfurt am Main. Frau M. war verheiratet, hat 3 Kinder und ist von ihrem Ehemann im Jahr 2010 geschieden worden. Die Scheidung sei jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine Tochter von Frau M. ist verheiratet und lebt in Serbien. Ihr Sohn arbeitet in Belgrad und hat noch regelmäßigen Kontakt zum Vater. Eine weitere Tochter ist ebenfalls verheiratet und studiert in den USA an einer Universität. Verfolgungsgeschichte im Heimatland Frau M. wurde Anfang der 1980er Jahre im Alter von 17 Jahren zwangsverheiratet. Ihr Ex- Ehemann misshandelte Frau M. über mehr als 31 Jahre hinweg in Serbien und fügte ihr vielfältige psychische und physische Verletzungen zu. Frau M. hat mehrmals die Polizei eingeschaltet, welche jedoch untätig blieb. Stattdessen überredete die Polizei Frau M. zum Verbleib bei ihrem Ex-Ehemann. Weiterhin habe Frau M. mehrfach erfolglos versucht, ihn zu verlassen. Im Jahr 2002 habe ihr Ex-Ehemann auf seinen damaligen Chef mit einer Waffe geschossen. Wegen versuchten Totschlags sei ihr Mann zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Diese Strafe habe er verbüßt, doch danach habe sich Frau M. innerlich aufgege- 24

25 ben und sei nicht mehr aufgrund der häuslichen Gewalt zur Polizei gegangen. Die körperlichen Verletzungen von Frau M. seien in Serbien auch ärztlich bescheinigt worden. Frau M. erduldete die Gewalt des Ex-Ehemannes noch bis ihre Kinder alt genug wären, um alleine zu leben. Dies sei im Jahr 2010 der Fall gewesen Als Frau M. im Jahr 2010 die Flucht nach Deutschland gelang, habe ihr Ex-Ehemann mehrfach gegenüber Verwandten gedroht, Frau M. zu töten, falls sie zurückkehren sollte. Aufgrund dieser schlimmen Erfahrungen ist Frau M. depressiv und leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dies ist durch den ärztlichen Befundbericht vom des Ambulanten Versorgungszentrums Gießen belegt. Frau M. hat panische Angst, zurückkehren zu müssen. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr droht sie mit Suizid. Verlauf Asylverfahren Am 7. Juni 2011 fand die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statt. Frau M. s Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde am 20. Juli 2011 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Weiterhin lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor und auch keine Abschiebeverbote nach 60 Abs. 2 bis 7. Mit dem Bescheid des Bundesamtes wurde Frau M. aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Frau M. ging es danach sehr schlecht und sie wurde in eine psychiatrische Einrichtung in Gießen eingewiesen. Hier entstand dann auch der bereits erwähnte ärztliche Befundbericht vom Der Anwalt von Frau M. erhob gegen den Bescheid am 4. August 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 17. Oktober 2011 festgelegt. Diesen konnte Frau M. jedoch nicht wahrnehmen, da sich ihr psychischer Zustand stark verschlechtert hatte und wir ihr rieten sich freiwillig in die Vitos-Klinik in Gießen zu begeben. Dies tat sie auch. Der neue Termin für die mündliche Verhandlung wurde dann auf den 16. Januar 2012 festgesetzt. 25

26 Am 16. Januar 2012 begleitete ich Frau M. zusammen mit einer anderen Praktikantin des Diakonischen Werkes Gießen, welche sich mit Frau M. muttersprachlich verständigen konnte, zum Gerichtstermin. Zu unserem Verwundern erschien der Rechtsanwalt von Frau M., obwohl wir ihm mitgeteilt hatten, dass Frau M. keine Begleitung wünsche da sie das Honorar nicht bezahlen könne. Der Rechtsanwalt betonte dann mehrfach, dass er kein Geld wolle, da ihm Frau M. so leid tue. Während der Verhandlung schilderte Frau M. sehr emotional ihre Verfolgungsgeschichte. Der Richter war sehr zugänglich und fragte viel nach. Es war auch ein Vertreter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Vertreter der beklagten Seite anwesend. Bereits kurz nach der Verhandlung zeigte sich, dass Frau M. das Verfahren wahrscheinlich gewinnen würde. Am Nachmittag rief ich noch den Rechtsanwalt an und er bestätigte mir den Erfolg für Frau M. Der Richter hatte zugunsten von Frau M. entschieden. Unsere Arbeit mit Frau M. Als Frau M. zu uns in die Beratung kam, war ihr Anliegen, Geld für die Entlohnung des Rechtsanwalts zu beantragen. Es besteht die Möglichkeit, über einen Rechtshilfefonds des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau einen Antrag auf Beihilfe zu stellen. In der Regel werden dann 200 zur Deckung der Anwaltskosten bewilligt. Das Geld wird direkt an die Rechtsanwälte überwiesen. In allen Fällen muss jedoch die Rechtslage geprüft werden und die RechtsanwältInnen werden aufgefordert die Unterlagen für das laufende Gerichtsverfahren vorzulegen, um ihre anwaltliche Tätigkeit zu dokumentieren. Im Fall von Frau M. zeigte der Rechtsanwalt Herr O. jedoch weniger kooperativ. Da der Termin zur mündlichen Verhandlung, in welcher dann endgültig über das Schicksal von Frau M. entschieden werden sollte, immer näher rückte, standen wir in unserer Arbeit unter Zeitdruck. Es war uns daran gelegen, für Frau M. das Bestmöglichste zu erreichen. Frau M. war zu dem Zeitpunkt in sehr schlechter psychischer Verfassung, da sie die Abschiebung fürchtete. Dies ging so weit, dass Frau M. am ganzen Körper zitterte, als sie zum Gespräch bei uns im Büro war. 26

27 Um Frau M. erst einmal zu stabilisieren, haben wir ihr geraten, sich im Laufe der Woche noch freiwillig in die Klinik einweisen zu lassen. Diesem Rat folgte Frau M. und der Termin beim Verwaltungsgericht in Gießen am 17. Oktober 2011 fiel aus. Das Krankenhaus verfasste am 13. Oktober 2011 ein entsprechendes Schreiben mit dem Hinweis, dass sich Frau M. in Behandlung befindet und nicht am Termin teilnehmen kann. Dies wurde vom Gericht akzeptiert und der Termin auf unbestimmte Zeit verschoben. Damit hatten wir die Möglichkeit den Fall von Frau M. mit anderen Rechtsanwälten und Frauenrechts- sowie Menschenrechtsorganisationen zu diskutieren. Wir besprachen den Fall mit FIM 1 und Papatya 2 in Berlin. Sowohl diese Frauenrechtsorganisationen als auch die angefragten Rechtsanwälte bescheinigten Frau M. kaum Erfolgschancen für das Klageverfahren. Hintergrund ist die geltende Rechtslage. 60 Absatz 1 Satz 4 besagt, dass Verfolgung nur vom Staat oder Parteien/Organisationen ausgehen kann, welche den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Nichtstaatliche Akteure können nur dann als Verfolger anerkannt werden, wenn erwiesenermaßen der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die betreffende Person zu schützen. Voraussetzung ist, dass dies dem Staat auch nachgewiesen oder vom Flüchtling glaubhaft dargelegt werden kann. Eine weitere Exklusionsklausel ist die in 60 Absatz 1 Satz 4 genannte inländische Fluchtalternative. In der deutschen Rechtsprechung werden hier unter anderem Frauenhäuser aufgefasst. Da in Belgrad unseren Informationen zufolge, ein funktionierendes Frauenhaus vorhanden ist, gingen wir davon aus, dass die inländische Fluchtalternative gegeben wäre. Daher rechneten wir kaum mit einem Erfolg im Klageverfahren von Frau M. Frau M. freute sich über unsere Hilfe und Unterstützung. Sie war nun auch bereit, eine muttersprachliche Psychotherapie zu beginnen. Die Finanzierung müsste über das Sozialamt erfolgen, was sich schwierig gestaltete, da solche Therapien nur in Einzelfällen und nicht gene- 1 Frauenrecht ist Menschenrecht e.v. in Frankfurt am Main. Dabei ist FIM ein Beratungs- und Informationszentrum für Migrantinnen und ihre Familien aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Mittel- und Osteuropa. FIM unterstützt Frauen, die von (sexualisierter) Gewalt betroffen sind, sich in prekären Lebensverhältnissen befinden und Unterstützungsbedarf haben. Das Beratungsangebot von FIM ist kostenlos und auf Wunsch anonym. Die Beratung ist in verschiedenen Sprachen möglich. 2 PAPATYA bietet Schutz und Hilfe für Mädchen und junge Frauen mit Migrationshintergrund, die aufgrund kultureller und familiärer Konflikte von zu Hause geflohen sind und von ihren Familien bedroht werden. 27

28 rell bewilligt werden. Diese Einzelentscheidung sei, laut Aussage des Sozialamts, insgesamt billiger für die BRD. Im Flüchtlingswohnheim in Reiskirchen (Gießen) hat sich Frau W. vom Internationalen Bund sehr intensiv und mit viel Einsatz um Frau M. gekümmert. Im Fall von Frau M. hatten wir recherchiert, dass beim Diakonischen Werk in Wetzlar eine Kollegin arbeitet, welche mit Frau M. muttersprachlich kommunizieren könne. Für den 6. Dezember 2011 haben wir ein Gespräch mit allen beteiligten Personen beim Diakonischen Werk in Wetzlar organisiert und durchgeführt. So nahmen an diesem Gespräch mein Praxisanleiter William Henderson, Frau W. vom Internationalen Bund, Frau D. vom Diakonischen Werk Wetzlar, die Klientin Frau M. und ich selber teil. Im Rahmen des Gesprächs wurden das Asylverfahren und die Verfolgungsgeschichte reflektiert. Ebenso wurde die familiäre Situation von Frau M. beleuchtet, um herauszufinden, ob es Ressourcen in ihrem Umfeld gibt. Das Ergebnis des Treffens war, dass weiter versucht werden sollte, eine rechtliche Perspektive für Frau M. zu finden. Weiterhin sollte geklärt werden, ob es möglich sei Frau M. in die USA zu ihrer Tochter zu bringen. Im Anschluss an das Gespräch wurde für den 15. Dezember ein Termin für Frau M. in Frankfurt am Main beim Evangelischen Zentrum für Beratung und Therapie am Weißen Stein mit einer muttersprachlichen Beraterin vereinbart. Diesen Termin habe ich zusammen mit Frau M. wahrgenommen. Die muttersprachliche Beraterin hörte sich den Vortrag von Frau M. zur Verfolgungsgeschichte sorgfältig an. Danach berichtete sie mir, dass es für Frau M. besser sei, wenn sie bei einem muttersprachlichen Psychotherapeuten mit medizinischen Kenntnissen in Behandlung wäre. Sie gab uns zwei Adressen von entsprechenden KollegInnen mit. Weiterhin teilte sie mir mit, dass es in Belgrad ein Frauenhaus gäbe, welches auch tatsächlich in der Lage sei, die Frauen zu schützen. Dies gab uns die Sicherheit, dass falls Frau M. zurückkehren müsste, wir mit dem Frauenhaus in Belgrad die Rückkehr gemeinsam koordinieren könnten. 28

29 Am 7. Dezember 2011 erhielt Frau M. bereits die Vorladung zur mündlichen Verhandlung ihres Klageverfahrens am 16. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht in Gießen. Da der Rechtsanwalt von Frau M. für die Begleitung rund 400 Honorar verlangte und Frau M. über keinerlei finanzielle Ressourcen verfügte, entschieden wir uns zusammen mit der Klientin dazu, dass sie sich mit unserer Hilfe und Begleitung am 16. Januar 2012 vor Gericht selber vertreten würde. In Folge dessen stellten wir alle relevanten Unterlagen zur Vorlage beim Verwaltungsgericht zusammen und sandten sie am 19. Dezember 2011 an den zuständigen Richter. Mittlerweile stellte sich heraus, dass eine mazedonisch-stämmige Praktikantin, welche auch beim Diakonischen Werk in Gießen tätig war, sich muttersprachlich mit Frau M. aus Serbien verständigen konnte. Damit hatten wir die Möglichkeit, mit Frau M. direkt und unmittelbar und nicht wie bisher mittels einer Sprachmittlerin über das Telefon zu kommunizieren. Dies erleichterte die Arbeit und brachte Fortschritte. Am 9. Januar 2012 diskutierte ich den Fall von Frau M. mit Herrn Prof. Dr. Dr. Paul Tiedemann. Herr Tiedemann ist Richter am Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main und hält die Vorlesung zum Deutschen, Europäischen und internationalen Flüchtlingsrecht im Rahmen der Refugee Law Clinic im Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Gießen. An dieser Vorlesung nahm ich während des Praktikums regelmäßig teil. Herr Tiedemann betonte, dass Frau M. beim Termin am 16. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht ihre Situation möglichst emotional und nachvollziehbar darstellen sollte, denn nur dann hätte sie eine Chance auf einen Aufenthalt hier in Deutschland. Am 16. Januar 2012 begleitete ich Frau M. zusammen mit der mazedonischen Praktikantin zum Gerichtstermin. Zu unserem Verwundern erschien der Rechtsanwalt von Frau M., obwohl wir ihm mitgeteilt hatten, dass Frau M. keine Begleitung wünsche da sie das Honorar nicht bezahlen könne. Der Rechtsanwalt betonte dann mehrfach, dass er kein Geld wolle, da ihm Frau M. ihm so leid tue. Während der Verhandlung schilderte Frau M. sehr emotional ihre Verfolgungsgeschichte. Der Richter war sehr zugänglich und fragte viel nach. Es war auch ein Vertreter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Vertreter der beklagten Seite anwesend. 29

30 Bereits kurz nach der Verhandlung zeigte sich, dass Frau M. das Verfahren wahrscheinlich gewinnen würde. Am Nachmittag rief ich noch den Rechtsanwalt an und er bestätigte mir den Erfolg für Frau M. Der Richter hatte zugunsten von Frau M. entschieden. Die Urteilsbegründung (Zitat aus dem Urteil selbst) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird dazu verpflichtet, der Klientin die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Absatz 1 und 4 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zuzuerkennen. Der Bescheid vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben. Nach 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit in Anknüpfung an für ihn unverfügbare Merkmale bedroht ist. Eine Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der drohenden Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts anhand der Angaben der Klientin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2012 erfüllt. Dabei erkennt das Gericht an, dass in Serbien strafrechtliche Handlungen des Ex-Ehemannes gegen Frau M. begangen wurden. Dabei werden diese strafrechtlichen Handlungen des damaligen Ehemannes als nichtstaatliche Aktion eines nichtstaatlichen Akteurs gewertet. Weiterhin wird anerkannt, dass der serbische Staat keinen hinreichenden Schutz gewährt hat. Hier wurde den Schilderungen der Klientin bezüglich der Untätigkeit der serbischen Polizei geglaubt. Nach Auffassung des Gerichts machte Frau M. richtige Angaben und einen glaubwürdigen Eindruck. Dabei ging für das Gericht aus den Angaben der Klientin hervor, dass der serbische Staat gegenüber der Klientin nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig war, um von ihr die Gefahr, Opfer strafrechtsrelevanter Übergriffe zu werden, wirksam abzuwenden. Diese Nichtgewährung staatlich gebotenen Schutzes führe zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klientin inzwischen von ihrem Ehemann geschieden sei und dieser deshalb keinerlei Interesse mehr an ihrer Person habe. Einen Erfahrungssatz dieser Art gäbe es nicht. Vielfach träten die Probleme und Schwierigkeiten bis hin 30

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