Grundlagen der Konzernrechnungslegung

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1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung WS 2002/03 1

2 Material zur Vorlesung Graefer/Scheld: Grundlagen der Konzernrechnungslegung, Erich Schmidt Verlag (zum Nacharbeiten/Aufgabensammlung + Musterlösungen) HGB Gesetzestext (Einzelabschluss in 238 bis 289 HGB und Konzernabschluss in 290 bis 315 HGB, siehe Ergänzend: Baetge: Konzernbilanzen, IDW-Verlag Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse,Verlag Moderne Industrie 2

3 Vorbemerkung Im Vergleich zu dem Skript für das SS 2002 hat sich folgendes geändert: Des HGB wurde durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) geändert (siehe Überblick auf S. 20) Aus Arbeit des Deutschen Rechnungslegungsgremium (DSR, siehe S. 17ff.) wurde insbesondere die beteiligungsproportionale Neubewertungsmethode berücksichtigt: nach anfänglicher Umgewöhnung vereinfacht sich die Kapitalkonsolidierung dadurch und entspricht dann auch weitgehend dem internationalen Standard (S. 52ff.) Vor dem Hintergrund der Diskussion um Enron werden die Kriterien für eine Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen ausführlicher behandelt (S. 23f.) 3

4 Grundlagen Überblick Zweck des Konzernabschlusses Bestandteile des Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Internationalisierung der Konzernrechnungslegung Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II) einheitlicher Stichtag einheitlicher Ansatz & Bewertung 4

5 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Währungsumrechnung Latente Steuern 5

6 Was ist ein Konzern? Ein Konzern kann als Verbindung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit definiert werden (Baetge: Konzernbilanzen, S. 1) 6

7 Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung Zur Beurteilung der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns reichen die Einzelabschlüsse nicht aus: Konzernunternehmen sind nicht unabhängig von den Interessen und Entscheidungen des Mutterunternehmens Wirtschaftliche Entwicklung des Einzelunternehmens ist vom Konzern abhängig Einfache Addition der Posten der Einzelabschlüsse führt zu Doppelerfassungen Zugang zu Informationen bei bestimmten Rechtsformen, z. B. Personengesellschaften, erschwert Manipulationsmöglichkeiten der Einzelabschlüsse, z. B. durch Gewinnverlagerungen oder Gewinnabschöpfungen 7

8 Notwendigkeit von Konzernrechnungslegung Der deutsche Konzernabschluss soll den Einzelabschluss nicht ersetzen, sondern stellt ein zusätzliches Informationsinstrument dar: Selbstinformation der Konzernführung Information gegenwärtiger und künftiger Anteilseigner Grundlage für Kreditwürdigkeitsprüfungen Information der Öffentlichkeit Der Konzernabschluss ist im Gegensatz zum Einzelabschluss keine Ausschüttungsgrundlage oder Steuerbemessungsgrundlage Er ist keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da der Konzern keine Rechtsperson ist 8

9 Bestandteile des Konzernabschlusses ( 297 HGB) Konzernbilanz Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Konzernanhang Konzernlagebericht Zusätzlich im Anhang kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen: Segmentberichterstattung Kapitalflussrechnung Bilden eine Einheit Darstellung der Eigenkapitalveränderung (neu durch TransPuG) 9

10 Regelungen des Einzelabschlusses gelten entsprechend Die Grundsätze für Ansatz, Bewertung und Ausweis gelten entsprechend im Konzernabschluss ( 298 HGB), z. B.: Vollständigkeit und Verrechnungsverbot ( 246 HGB) Bilanzierungsverbote ( 248 HGB) Rückstellungen ( 249 HGB) Rechnungsabgrenzungsposten ( 250 HGB) Allgemeine Bewertungsgrundsätze ( 252 HGB) Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden ( 253 HGB) Anschaffungs- und Herstellungskosten ( 255 HGB) Bewertungsvereinfachungen, z. B. Lifo ( 256 HGB) 10

11 Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) GoK sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) für den Konzernabschluss Die GoK konkretisieren die gesetzlichen Regelungen und dienen beim Ausfüllen von im Gesetz nicht geregelten Sachverhalten Die GoK sind ein unbestimmter Rechtbegriff, der durch Deduktion gefüllt werden muss: aufgrund der Zwecke der Rechnungslegung (Dokumentation, Information) mit Hilfe juristischer Methoden, z. B. aufgrund des Wortlautes/Wortsinnes, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien 11

12 Beispiele für Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Vollständigkeit des Konsolidierungskreises Einheitlichkeit der Bewertung und des Bilanzansatzes Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality), d. h. Kosten der Informationsbeschaffung und Nutzen der Information müssen in angemessenem Verhältnis stehen im Regelfall schon gesetzlich geregelt (z. B. 291 Abs. 1, 293, 296, 303 Abs. 2, 308 Abs. 2, 311 Abs. 2 HGB) 12

13 Warum sollte ein Unternehmen einen Abschluss nach IAS oder US GAAP aufstellen? Ermöglicht Kapitalaufnahme auf ausländischen Kapitalmärkten (insbesondere Nutzung des US Kapitalmarktes; Börsenaufsicht SEC verlangt US GAAP Abschluss oder Überleitung) Pflicht für Unternehmen des Neuen Marktes Marktdruck für international operierende Konzerne: Potentielle oder tatsächliche Anleger oder auch Kunden sind Ausländer, die deutsche Rechnungslegungsbesonderheiten (z. B. Vorsichtsprinzip, viele Wahlrechte) nicht nachvollziehen können Analysten, Ratingagenturen, institutionelle Anleger (Versicherungen, Pensionsfonds) honorieren eine bessere Vergleichbarkeit internationaler Abschlüsse 13

14 Anwendung von Rechnungslegungsstandards bei deutschen Unternehmen DAX HGB IAS US GAAP MDAX 70 HGB IAS US GAAP Neuer Markt HGB IAS US-GAAP

15 Befreiender internationaler Konzernabschluss Seit 1998 können mit der Umsetzung des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes Konzernabschlüsse in Deutschland auch nach internationalem Recht aufgestellt werden Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen können ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen Allgemein anerkannt sind International Accounting Standards (IAS) oder US GAAP (General Accepted Accounting Principles) Kapitalmarktorientiert heißt, dass das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen einen organisierten Markt für die Ausgabe von Wertpapieren in Anspruch nimmt 15

16 Voraussetzung für die Befreiung ( 292a HGB) Konsolidierungskreisregeln in 295, 296 HGB werden beachtet Regelung bis Aufstellung in deutscher Sprache Nach 325, 328 HGB offengelegt befristet Im Einklang mit den EG Bilanzierungsrichtlinien Aussagekraft dem HGB Abschluss gleichwertig Angewandte Rechnungslegungsgrundsätze werden im Anhang dargestellt Von deutschem Recht abweichende Bilanzierungs- und Konsolidierungsmethoden werden im Anhang erläutert Vom Abschlussprüfer geprüft und bestätigt 16

17 DSR - Deutscher Standardisierungsrat Privates Rechnungslegungsgremium nach internationalem Vorbild (Rechtsgrundlage 342 HGB) mit den Aufgaben: Entwicklung von Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung Beratung des Justizministeriums bei Gesetzgebungsvorhaben Vertretung der BRD in internationalen Standardisierungsgremien Nachdem die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekannt gemacht worden sind, sind diese als Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung zu beachten 17

18 Bekannt gemachte deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) DRS 1 Befreiender Konzernabschluss nach 292a HGB DRS 2 Kapitalflussrechnung DRS 3 Segmentberichterstattung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss DRS 5 Risikoberichterstattung DRS 6 Zwischenberichterstattung DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis DSR 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss DSR 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss DRS 10 Latente Steuern im Konzernabschluss DRS 11 Berichterstattung über Beziehungen zu nahestehenden Personen DRS 1a Befreiender Konzernabschluss nach 292a HGB: Goodwill und andere immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens 18

19 Reformstrategie des DRS Ziel ist eine möglichst weitgehende Angleichung der HGB- Vorschriften zur Konzernrechnungslegung an IAS: Spielräume und explizite Wahlrechte werden durch GoK eingeschränkt, z. B.: DRS 4 verlangt Zwischenabschluss bei unterjährigem Erwerb DRS 4 verbietet eine erfolgsneutrale Verrechnung des Goodwills mit den Konzernrücklagen Ist es rechtlich zulässig, gesetzliche Wahlrechte durch die Exekutive (hier: BMJ) einzuengen? Für verbleibende Unterschiede wird Vorschlag zur Änderung des HGB eingebracht (Ergebnis: TransPuG) oder - soweit IAS mit den EU-Richtlinien in Konflikt steht - auf die für 2005 geplante EUweite Übernahme von IAS gesetzt Beispiel aus E-DRS 16: Konsolidierungsverbot bei abweichender Tätigkeit in 295 HGB ist auch in der 7. EG-Richtlinie verankert 19

20 Überblick: Änderungen durch das TransPuG Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung für Börsengesellschaften Konzerneigenkapitalspiegel für kapitalmarktorientierte Unternehmen Verbindlicher Stichtag für den Konzernabschluss Aufhebung der Anschaffungskostenrestriktion bei der Kapitalkonsolidierung Streichung der Erleichterungen bei der Zwischenerfolgseliminierung Keine Übernahme steuerlicher Wertansätze aus dem Einzelabschluss Noch nicht umgesetzt wurden: Verschärfung der Kriterien für Tochterunternehmen ( 290 HGB) Abschaffung von Konsolidierungswahlrechten ( 296 HGB) Für Geschäftsjahre nach dem anzuwenden, freiwillig mit Inkrafttreten des Gesetzes 20

21 Rechnungslegung in der EU ab 2005 Konzernabschluss Einzelabschluss Kapitalmarktorientierte Unternehmen Zwingend IAS- Abschluss (gilt für in den USA gelistete EU- Unternehmen ab 2007) Option für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss vorzuschreiben oder als Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben Übrige Unternehmen Option für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss vorzuschreiben oder als Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben Option für Mitgliedstaaten, IAS-Abschluss vorzuschreiben oder als Wahlrecht an die Unternehmen weiterzugeben 21

22 Grundlagen Überblick Zweck des Konzernabschlusses Bestandteile des Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Internationalisierung Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II) einheitlicher Stichtag einheitlicher Ansatz & Bewertung 22

23 Aufstellungspflicht und Defintion von Tochterunternehmen (TU) Ein Unternehmen (MU) in der Rechtsform einer AG, KGaA oder GmbH hat in in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, wenn es mindestens ein Tochterunternehmen (TU) hat Im HGB ist nach zwei Konzepten zu prüfen: Nach dem Konzept der einheitlichen Leitung muss mindestens ein anderes Beteiligungsunternehmen (im Sinne von 271 HGB, d. h. Beteiligungsvermutung ab 20% Anteil am Nennkapital) unter seiner einheitlichen Leitung stehen ( 290 Abs. 1 HGB) Einheitliche Leitung muss tatsächlich ausgeübt werden und bezieht sich auf die Festlegung der Geschäftspolitik, die wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Führung, die Überwachung der Geschäftsführung oder die Zustimmung zu wesentlichen Geschäftsvorfällen (z. B. Beteiligungserwerb) 23

24 Aufstellungspflicht und Tochterunternehmen Nach dem angelsächsischen Control Konzept muss zwischen dem MU und mindestens einem anderen Unternehmen ein Control Verhältnis bestehen ( 290 Abs. 2 HGB): MU hält Mehrheit der Stimmrechte (nicht Anteile!) oder MU steht Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder MU hat beherrschenden Einfluss aufgrund von Satzungsbestimmungen oder Beherrschungsvertrag Die Liste der Kriterien ist abschließend (anders IAS: hier definiert SIC 12 weitergehende Kriterien) Nach HGB sind Zweckgesellschaften (SPE Special Purpose Entities) häufig nicht zu konsolidieren In Deutschand gibt es viele Enrons, es ist nur noch nicht passiert (Hans Havermann, Präsident des DSR in BZ von ) 24

25 Befreiungsregelungen Für Kleinkonzerne ( 293 HGB) - gilt nicht, wenn Aktien/Wertpapiere des Mutterunternehmens/eines Tochterunternehmens an einer Börse notiert sind Für Teilkonzernabschluss ( 291, 292 HGB) - gilt nach TransPuG nicht mehr für börsennotierte TU Für nach international anerkannten Rechnungslegungsregeln (IAS, US GAAP) aufgestellte Konzernabschlüsse ( 292a HGB) Unternehmen der Rechtsform der OHG/KG können nach Publizitätsgesetz zur Aufstellung verpflichtet sein; hier gibt es entsprechende Befreiungsregelungen 25

26 Konsolidierungskreis Generelle Voraussetzung für die Einbeziehung in den Konzernabschluss ist das Vorliegen einer Mutter- Tochterbeziehung Es gilt das Weltabschlussprinzip, d. h. alle Tochterunternehmen (Merkmal: beherrschender Einfluss) sind unabhängig vom Sitz im Inland oder Ausland einzubeziehen ( 294 Abs. 1 HGB) Gemeinschaftsunternehmen (Merkmal: gemeinschaftliche Führung) sind quotal einzubeziehen Assoziierte Unternehmen (Merkmal: maßgeblicher Einfluss) werden nach einem konsolidierungsähnlichen Verfahren in den Konzernabschluss einbezogen 26

27 Konzernunternehmen und Konsolidierungskreis Mutterunternehmen Abnehmender Einfluss Tochterunternehmen Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen Sonstige Beteiligungen/ Wertpapiere im Anlagevermögen 27

28 Konsolidierungsverbot bei abweichender Tätigkeit ( 295 Abs. 1 HGB) TU dürfen nicht einbezogen werden, wenn sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, dass die Vermögens, Finanz- und Ertragslage verfälscht wird Tätigkeit in anderer Branche (Industrie, Handel, Dienstleistung) begründet kein Konsolidierungsverbot ( 295 Abs. 2 HGB) Anwendungsbeispiel: Unterstützungskassen Verbot ist nicht mit IAS/US GAAP vereinbar (grundsätzlich Konsolidierungspflicht) 28

29 Konsolidierungswahlrechte Beschränkung von Rechten ( 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB) TU brauchen nicht konsolidiert werden, wenn erhebliche und dauernde Beschränkungen der MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des TU gegeben sind Beispiele Eingeleitete Konkurs- und Vergleichsverfahren Vertragliche oder satzungsmäßige Einschränkung der Stimmrechte Eingeschränkte Verfügungsgewalt über Kapital (z. B. drohende Verstaatlichung) Nicht akzeptiert ist z. B. eine Beschränkung der Transferierbarkeit des TU, Umweltschutzauflagen oder kartellrechtliche Auflagen 29

30 Konsolidierungswahlrechte Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung ( 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Katastrophen wie Zusammenbruch der Datenverbindung, Brand, politische Behinderungen Restriktive Handhabung wegen Vollständigkeitsgrundsatz Beabsichtigte Weiterveräußerung ( 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Maßgeblich ist Absicht im Erwerbszeitpunkt Relevanz für Kreditinstitute Untergeordnete Bedeutung ( 296 Abs. 2 HGB) Wahlrechtsausübung ist im Konzernanhang zu begründen 30

31 Konsolidierungskreis bei DAX 30 Unternehmen (Basis: Geschäftsbericht 2000) Tochterunternehmen - konsolidiert - nicht konsolidiert Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen - Equitybewertung - Anschaffungskosten Daimler/ Chrysler (US GAAP) 261 (1) Deutsche Bank (IAS) EON (US GAAP) BMW (HGB) (2) keine Angabe keine Angabe 76 (3) Anmerkungen (1) Nicht konsolidiert wurden 255 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 6 wegen Verfügungsbeschränkungen (Versorgungseinrichtungen) (2) Nicht konsolidiert wurden 477 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 78 wegen Stimmrechtsbeschränkungen oder Veräußerungsabsicht (3) Nicht konsolidiert wurden 70 TU wegen untergeordneter Bedeutung, 1 wegen Verfügungsbeschränkung (Pensionskasse), 5 wegen Veräußerungsabsicht

32 Grundlagen Überblick Zweck des Konzernabschlusses Bestandteile des Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung (GoK) Internationalisierung Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises Anpassung der Einzelabschlüsse (HB II) einheitlicher Stichtag einheitlicher Ansatz & Bewertung 32

33 Ein Konzernabschluss wird in drei Arbeitsschritten aufgestellt 1. Schritt: Aufstellen der Handelsbilanzen II aus den Handelsbilanzen I 2. Schritt: Horizontaladdition der Handelsbilanzen II zum Summenabschluss 3. Schritt: Konsolidierung, d. h. Aufrechnung konzerninterner Verflechtungen 33

34 Was ist die HB II? Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen ( 297 Abs. 3 HGB) Alle Unternehmen müssen daher grundsätzlich einheitlich bilanzieren ( 308 Abs. 1 HGB) Hierbei sind die Regeln der Mutter maßgeblich Die HB II nimmt die an die Usancen des Konzerns angepassten Bilanz- und Wertansätze auf. Sie entsteht aus dem Einzelabschluss (Handelsbilanz bzw. HB I) des Konzernunternehmens und könnte daher auch als konsolidierungsfähiger Einzelabschluss bezeichnet werden 34

35 Einheitlicher Bilanzstichtag Der Abschlussstichtag ist der Stichtag der Mutter (Wahlrecht gemäß 299 Abs. 1 HGB durch TransPuG gestrichen) Grundsätzlich sollen alle einbezogenen Unternehmen auf diesen Stichtag aufstellen Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses, wenn Stichtag um mehr als drei Monate vor dem Konzernstichtag liegt ( 299 Abs. 2 HGB) Kein Zwischenabschluss, wenn Abweichung drei Monate oder weniger beträgt Vorgänge von besondere Bedeutung sind nachzubuchen oder im Anhang anzugeben ( 299 Abs. 3 HGB) 35

36 Einheitlicher Ansatz und Bewertung Maßgebend für den einheitlichen Ansatz und Bewertung ist das Recht des Mutterunternehmens (MU) gilt unabhängig davon, ob MU nach HGB, IAS oder US GAAP bilanziert Bei zwingenden Bilanzierungsvorschriften sind Anpassungen beim TU vorzunehmen: Bilanzierungsverbote, z. B. selbsterstelltes Patent ( 248 Abs. 2 HGB) Bilanzierungsgebote, z. B. Rückstellungen ( 249 Abs. 2 HGB) Bewertungsgebote, z. B. Anschaffungswertprinzip ( 255 HGB) Ausnahme: Ansätze, die auf Spezialvorschriften für Kreditinstitute oder Versicherungen beruhen, dürfen beibehalten werden ( 308 Abs. 2 HGB) 36

37 Zwangsweise Anpassungen in der HB II Wenn das MU die Vorschriften für Kapitalgesellschaften ( 264 ff. HGB) anzuwenden hat und das TU nur die Vorschriften für alle Kaufleute berücksichtigt hat, sind Anpassungen erforderlich für: Außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung im Sachanlagevermögen ( 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 HGB) Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ( 253 Abs. 4, 279 Abs. 1 HGB) Unterlassene Wertaufholungen bei Wegfall des Abschreibungsgrundes ( 253 Abs. 5, 280 Abs. 1 HGB) 37

38 Zwangsweise Anpassungen in der HB II Steuerliche Wertansätze dürfen nicht mehr aus dem Einzelabschluss in den Konzernabschluss übernommen werden (Änderung TransPuG): Erhöhte steuerliche Abschreibungen ( 254, 279 Abs. 2 HGB) Sonderposten mit Rücklageanteil aus steuerfreien Rücklagen oder Sonderabschreibungen ( 247 Abs. 3, 273, 281 HGB) Verzicht auf Wertaufholung bei umgekehrter Maßgeblichkeit ( 280 Abs. 2 HGB) 38

39 Freiwillige Anpassungen in der HB II Die nach dem Recht des MU zulässigen Ansatz- und Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss neu ausgeübt werden Hierdurch entsteht Spielraum für eine eigenständige Konzernbilanzpolitik Einzelabschluss: Steueroptimierung, Dividendenkontinuität In der Praxis stellen Konzernbilanzierungsrichtlinien die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her 39

40 Überblick Ansatzwahlrechte Rückstellungen für (bestimmte) unterlassene Instandhaltung ( 249 Abs. 1 S. 3 HGB) Allgemeine Aufwandsrückstellungen ( 249 Abs. 2 HGB) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle und Verbrauchsteuern ( 250 Abs. 1 S. 2 HGB) Derivativer Geschäfts- und Firmenwert ( 255 Abs. 4 HGB) Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes ( 269 HGB) Aktive latente Steuern ( 274 Abs. 2 HGB) 40

41 Überblick Bewertungswahlrechte Abschreibungen auf Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung ( 253 Abs. 2 S. 3, 279 Abs. 1 S. 2 HGB) Umfang der Herstellungskosten ( 255 Abs. 2 HGB) Abschreibungsmethode im Anlagevermögen ( 253 Abs. 2 HGB) Außerplanmäßige Abschreibung bei künftiger Wertminderung im Umlaufvermögen ( 253 Abs. 3 S. 3 HGB) Abschreibung des derivativen Geschäfts- und Firmenwertes ( 255 Abs. 4 HGB) Verbrauchsfolgeverfahren ( 256, 240 Abs. 3, 4 HGB) 41

42 Freiwillige Anpassungen in der HB II Sind Wahlrechte einheitlich für den gesamten Konzern auszuüben? Für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände ist die unterschiedliche Ausübung von Bewertungswahlrechten unzulässig: Abschreibungsmethode (linear/degressiv) Vorratsbewertung (Lifo, Fifo) Umfang der Herstellungskosten (Einzel-/Gemeinkosten) Das einmal gewählte Bewertungsverfahren soll zudem beibehalten werden (Stetigkeit gem. 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) Für Bilanzansatz gibt es keine ausdrückliche Regelung - die Pflicht zur einheitlichen Ausübung von Ansatzwahlrechten bei gleichartigen Sachverhalten ergibt sich aber aus den GoK (Willkürverbot) 42

43 Ausnahmen von der einheitlichen Bewertung Wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit kann eine einheitliche Bewertung unterbleiben ( 308 Abs. 2 Satz 3 HGB) Sonstige Ausnahmen ( 308 Abs. 2 Satz 4 HGB) Beispiel: TU wurde gerade erworben und muss erst sein Rechnungswesen umstellen Gestrichen durch TransPuG: Die nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Wertansätze in den Einzelabschlüssen in- und ausländischer Unternehmen (Fälle umgekehrter Maßgeblichkeit ) dürften bis dato unverändert in den Konzernabschluss übernommen werden ( 308 Abs. 3 Satz 1 HGB-alt) 43

44 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Währungsumrechnung Latente Steuern 44

45 Vollkonsolidierung In der Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva in der Summen-GuV sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aus der HB II bzw. GuV II übernommen Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehung mit dem Ziel die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenergebniseliminierung Aufwands- und Ertragseliminierung 45

46 Kapitalkonsolidierung In der Summenbilanz kommt es zum gleichzeitigen Ausweis der Beteiligung des MU und der hinter diesem Anspruch stehenden Vermögenswerte, Rechnungsabgrenzungsposten, Schulden und Eigenkapital des TU Diese Doppelerfassung wird durch die Kapitalkonsolidierung beseitigt ( 301 Abs. 1 S. 1 HGB): Die Beteiligung des MU ist mit dem anteiligen Eigenkapital des TU zu verrechnen (Buchungssatz: per anteiliges Eigenkapital an Anteile an verbundenen Unternehmen) Im Regelfall verbleibt dann ein positiver oder negativer Unterschiedsbetrag; dieser ist in der Konzernbilanz anzusetzen oder mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen Die Erstkonsolidierung erfolgt dabei immer erfolgsneutral 46

47 Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 50 Beispiel Kapitalkonsolidierung Bilanz MU per Eigenkapital 100 Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 50 Kasse 50 Summenbilanz per Bilanz TU per Kasse 50 Eigenkapital 50 Eigenkapital MU 100 Eigenkapital TU 50 Konzernbilanz per Sachanlage- 50 vermögen Kasse 50 Eigenkapital MU

48 Zu verrechnende Anteile der Mutter Alle Anteile sind unabhängig vom Ausweis im Einzelabschluss des MU zu berücksichtigen ( 266 Abs. 2 HGB): Die Anteile sind beim MU im Regelfall in der Position Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesen; diese Position nimmt im Einzelabschluss des MU vollkonsolidierte TU auf ( 271 Abs. 2 HGB) Zu verrechnen sind auch indirekt von anderen TU gehaltene Anteile. Anteile können daher auch noch in folgenden Positionen sein: A.III.3 Beteiligungen (in 271 Abs. 1 HGB definiert) A.III.5 Wertpapiere des Anlagevermögens B.III.3 Wertpapiere des Umlaufvermögen 48

49 Zu verrechnendes Eigenkapital der Tochter Zum Eigenkapital der TU im Rahmen der Erstkonsolidierung gehören bei Kapitalgesellschaften (siehe 266 Abs. 3 HGB): Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Bilanzgewinn/Bilanzverlust 268 Abs. 1 HGB Eine Rücklage für eigene Anteile ( 272 Abs. 4 S. 1,2 HGB) ist mit dem korrespondierenden Aktivposten zu saldieren (DRS 4.22) 49

50 Zeitpunkt der Erstkonsolidierung Die Erstkonsolidierung ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile (z. B. durch Kauf, Spaltung) vorzunehmen Bei unterjährigem Erwerb ist grundsätzlich ein Zwischenabschluss aufzustellen. Als Erleichterung darf auch die Erstkonsolidierung auf den Stichtag der erstmaligen Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss erfolgen ( 301 Abs. 2 HGB) Bei IAS/US GAAP müsste TU Zwischenabschluss erstellen Bei sukzessivem Erwerb der Anteile wird das TU zu dem Zeitpunkt erstmalig konsolidiert, zu dem es TU geworden ist 50

51 Erstkonsolidierung, Folgekonsolidierung und Entkonsolidierung Folgekonsolidierung Erstkonsolidierung Erstkonsolidierung Entkonsolidierung Mutterunternehmen Tochterunternehmen oder Kauf Neugründung Spaltung Vertrag (z. B. Stimmbindung) Verkauf Verschmelzung Konkurs u.ä. Vertrag 51

52 Methoden der Kapitalkonsolidierung Erwerbsmethode (Purchase Method) Interessenzusammenführungsmethode gem. 302 HGB (Pooling of Interests Method) Buchwertmethode ( 301 Abs. 1 Nr. 1 HGB) entspricht der beteiligungsproportionalen Neubewertung nach DRS 4 bzw. IAS 22 Neubewertungsmethode 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB 52

53 Interessenzusammenführungsmethode Die Anwendung setzt voraus, dass eine Beteiligung von mindestens 90% gegen Hingabe von Anteilen eines konsolidierten Unternehmens erworben wurde und eine Zuzahlung nicht mehr als 10% des Nennwertes oder rechnerischen Wertes der Beteiligung beträgt Beispiel: Daimler-Benz und Chrysler Die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt. Ein Unterschiedsbetrag wird vollständig mit den Konzernrücklagen verrechnet. Damit wird kein Firmenwert ausgewiesen und folglich auch das Konzernergebnis nicht durch Abschreibungen belastet Methode international umstritten (US GAAP unzulässig) 53

54 Erwerbsmethode Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zugrunde, das das MU nur die Anteile am Kapital der TU erwirbt, sondern auch dessen Vermögensgegenstände und Schulden Es werden nicht die Buchwerte, sondern die Anschaffungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs in den Konzernabschluss übernommen Als Konsequenz sind stille Ansatz- und Bewertungsreserven (aber auch stille Lasten) aufzudecken: Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Patente, DV-Programme) sind anzusetzen Bewertungsreserven können z. B. in Grundstücken und Gebäuden, Finanzbeteiligungen sein, deren aktueller Marktwert über dem Buchwert liegt 54

55 Ausnahme von Anschaffungswetprinzip Bislang war nach HGB die Auflösung stiller Reserven auch im Rahmen der Kapitalkonsolidierung durch Anschaffungswertprinzip begrenzt: Beteiligungsbuchwert (Anschaffungskosten) abzügl. erworbenes anteiliges Eigenkapital TU = maximal auflösbare anteilige Reserven Das TransPuG streicht Restriktion für Neubewertungsmethode ( 301 Abs. 1 Satz 4 HGB-alt); vermutlich gilt die Restriktion dann auch nicht mehr für die Buchwertmethode (bislang über allgemeines Anschaffungswertprinzip gem. 253 HGB begründet) IAS/US GAAP kennt diese Begrenzung nicht 55

56 Bestandteile des Unternehmenswertes (neben dem bilanziellen EK) Beispiele für stille Reserven Selbsterstellte Patente Selbsterstellte Software (Anlagevermögen) Teilkostenansatz bei Herstellungskosten Überbewertung von Rückstellungen Marktwertreserven bei Grundstücken/Gebäuden sowie Wertpapieren des Anlagevermögens Überhöhte Abschreibungen im Sachanlagevermögen Bestandteile des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) Markennamen spezialisierte Mitarbeiter Kundenstamm Know-how (nicht rechtlich geschützt) Kosten-/Ertragssynergien Ausschaltung von Konkurrenz 56

57 Beteiligungsproportionale Neubewertung (Buchwertmethode) Die Erstkonsolidierung erfolgt in drei Schritten: 1. Schritt: Decke in der HB II die dem Kapitalanteil des MU entsprechenden stillen Lasten und stille Reserven in den übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden auf (die Einschränkung, dass hierbei kein passiver Unterschiedsbetrag entstehen kann, besteht nicht mehr) 2. Schritt: Verrechne den Buchwert der Mutteranteile mit dem anteiligen Eigenkapital des TU, wodurch sich aktive oder passive Unterschiedsbeträge ergeben können 3. Schritt: Ein nach Verrechnung stiller Reserven und stiller Lasten verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- und Firmenwert zu aktivieren oder mit dem Rücklagen zu verrechnen passiver Unterschiedsbetrag in den Posten Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung einzustellen 57

58 Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Beispiel Buchwertmethode (100%) Bilanz MU per Eigenkapital 130 Bilanz TU per Sachanla- 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Eigenkapital 50 Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 10 an Anteile verbundene Unternehmen Per Eigenkapital TU Firmenwert 20 Konzernbilanz per Sachanlage- 110 vermögen Firmenwert 20 Eigenkapital

59 Aktiver Unterschiedsbetrag Ein aktiver Unterschiedsbetrag kann im Rahmen der Erstkonsolidierung als Geschäfts- und Firmenwert aktiviert werden ( 301 Abs. 3 S. 1 HGB) offen mit den Rücklagen verrechnet werden ( 309 Abs. 1 S. 3 HGB) Nach IAS/US GAAP ist der Firmenwert zwingend zu aktivieren Bei Aktivierung kann der Firmenwert im Rahmen der Folgekonsolidierung ( 309 Abs. 1 S.1, 2 HGB) über vier Jahre abgeschrieben werden planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (4 bis 20 Jahre üblich, nach DRS 4 maximal 20 Jahre) 59

60 Beispiel passiver Unterschiedsbetrag Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 30 Bilanz MU per Eigenkapital 80 Bilanz TU per Sachanla- 50 gevermögen (Stille Lasten -10) Eigenkapital 50 Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Per Eigenkapital TU 50 an Stille Lasten SAV Anteile verbundene Unternehmen Unterschiedsbetrag 10 Sachanlage- 90 vermögen Konzernbilanz per Eigenkapital 80 Unterschieds- 10 betrag 60

61 Passiver Unterschiedsbetrag Ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht, wenn der Beteiligungsbuchwert von Beginn an kleiner ist als das anteilige Eigenkapital. Stille Lasten und nach Inkrafttreten des TransPuG auch stille Reserven sind entsprechend des Kapitalanteils (Buchwertmethode) oder vollständig (Neubewertungsmethode) aufzulösen der Beteiligungsbuchwert größer oder gleich dem anteiligen Eigenkapital ist und bei der Neubewertung über die Anschaffungswertgrenze hinaus stille Reserven aufgelöst werden Mögliche Ursachen für passiven Unterschiedsbetrag: Bad will: Im Kaufpreis der Anteile berücksichtigte Verlusterwartungen oder stille Lasten Lucky buy: Gelegenheitskauf 61

62 Passiver Unterschiedsbetrag Ein passiver Unterschiedsbetrag ist gesondert auszuweisen: Bad will: Ausweis unter den Rückstellungen (Fremdkapitalcharakter) Lucky buy: Ausweis unter den Rücklagen (Eigenkapitalcharakter) Eine Verrechnung mit aktiven Unterschiedsbeträgen ist zulässig, wenn diese im Anhang separat angegeben werden ( 301 Abs. 3 S. 3 HGB) Im Rahmen der Folgekonsolidierung darf dieser nur ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn ( 309 Abs. 2 HGB): die erwartete ungünstige Entwicklung eingetreten ist oder die zu diesem Zeitpunkt erwarteten Aufwendungen zu berücksichtigen sind (Fall bad will) am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht (Fall lucky buy) Es gibt im HGB selbst keine spezielle Regelung (nur in DRS 4) für den Teil, der durch die Auflösung stiller Reserven entstanden ist 62

63 Folgekonsolidierung stiller Reserven Die im Zuge der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven müssen in den Folgeperioden fortgeschrieben werden: bei abnutzbarem Anlagevermögen werden die Abschreibungen in der Konzernbilanz von den höheren Werten vorgenommen Stille Reserven im nicht-abnutzbarem Anlagevermögen, bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden bis zur Ausbuchung des Postens beibehalten Stille Reserven im Umlaufvermögen werden bei Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen mit dem Materialverbrauch, bei Fertigerzeugnissen mit dem Verkauf am Markt aufgelöst 63

64 Folgekonsolidierung Die Folgekonsolidierung läuft in drei Schritten ab: 1. Schritt: Die Buchungssätze der Erstkonsolidierung werden bei der Folgekonsolidierung unverändert durchgeführt; d. h. spätere Veränderungen im Eigenkapital der TU (z. B. thesaurierte Gewinne, Kapitalerhöhungen) haben keine Auswirkung auf die Kapitalkonsolidierung (immer der gleiche Buchungssatz) 2. Schritt: Die in den Vorperioden bereits aufgelösten stillen Reserven oder Lasten und die Abschreibungen auf den Firmenwert werden erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet (Nachholbuchungen) 3. Schritt: Die Auflösung der Reserven für das laufende Jahr und die Abschreibung des Firmenwertes wird erfolgswirksam im Konzernergebnis berücksichtigt 64

65 Sachanlage- 50 vermögen Anteile VU 80 Beispiel Folgekonsolidierung Bilanz MU per Eigenkapital 130 Sachanlage- 108 vermögen Firmenwert 15 Bilanz TU per Sachanla- 60 gevermögen Eigenkapital 123 Eigenkapital Stille Reserven SAV 10 an Anteile verbundene Unternehmen 80 Per Eigenkapital TU 50 Firmenwert 20 Wird im Jahr 2. Per Konzernergebnis 2 an Sachanlagevermögen 2 03 erfolgsneutral Per Konzernergebnis 5 an Firmenwert 5 fortgeführt Konzernbilanz per

66 Bilanzierung bei Beteiligung Konzerndritter In den Konzernabschluss werden auch bei Beteiligung Dritter sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des TU einbezogen (im Unterschied zur sog. Quotenkonsolidierung) Wenn konzernfremde Unternehmen beteiligt sind, werden bei der beteiligungsproportionalen Neubewertungsmethode (= Buchwertmethode) nur die dem MU zuzurechnenden stillen Reserven und stillen Lasten aufgelöst Sind an dem TU Fremde beteiligt, so ist in Höhe des auf ihre Anteile entfallenden Eigenkapitals des TU ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter innerhalb des Konzerneigenkapitals zu passivieren ( 307 Abs. 1 HGB) 66

67 Beispiel Buchwertmethode (50% Anteil) Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz MU per Eigenkapital 130 Bilanz TU per Sachanla- 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Eigenkapital 50 Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 5 an Anteile verbundene Unternehmen Per Eigenkapital TU Firmenwert Per Eigenkapital TU 25 an Ausgleichsposten für Fremde 25 Konzernbilanz per Sachanlage- 105 vermögen Firmenwert 50 Eigenkapital 130 Ausgleichs- 25 posten 67

68 Außerplanmäßige Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes Aufgrund der Niederstwertvorschrift kann eine außerplanmäßige Abschreibung des Firmenwertes erforderlich sein ( 253 Abs. 2 Satz 3 i.v.m. 298 Abs. 1 HGB) z. B. Kündigung wichtiger Mitarbeiter z. B. Schädigung eines Markenimages US GAAP: keine planmäßige Abschreibung, nur außerplanmäßig (Impairment-Only-Approach) 68

69 Neubewertungsmethode Im Unterschied zur Buchwertmethode werden auch stille Reserven, die auf konzernfremde Anteile entfallen, aufgedeckt; nur bei einer 100% Beteiligung führt die Neubewertungsmethode zum selben Ergebnis wie die Buchwertmethode Nach dem TransPuG ist die Aufdeckung stiller Reserven nicht mehr auf die Anschaffungskosten begrenzt (gestrichen: 301 Abs. 1 S. 4 HGB) Bei der Neubewertungsmethode (beteiligungsproportional und vollständig) werden im ersten Schritt stille Reserven und stille Lasten aufgedeckt (in der HB II, manchmal aber auch als HB III bezeichnet) DRS 4 gleicht Vorgehensweisen an 69

70 Schritte bei der Erstkonsolidierung 1. Schritt: Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten in der HB II bzw. HB III Hinweis: es wird häufig von Neubewertung des Eigenkapitals gesprochen, aber genau genommen werden Vermögensgegenstände und Schulden neu bewertet - das Eigenkapital ist eine Residualgröße 2. Schritt: Verrechne den Buchwert der Mutteranteile mit dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital 3. Schritt: Wie bei der Buchwertmethode ist ein nach Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag als Geschäfts- und Firmenwert zu aktivieren (oder mit dem Rück-lagen zu verrechnen); ein passiver Unterschiedsbetrag ist in den Posten Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung einzustellen 4. Schritt: Fremdanteile sind in den dafür vorgesehenen Posten umzubuchen 70

71 Beispiel Erwerbsmethode (50% Anteil) Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz MU per Eigenkapital 130 Bilanz TU per Sachanla- 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Eigenkapital 50 Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 10 an Eigenkapital TU Per Eigenkapital-neu TU 30 an Anteile verb. Unternehmen Firmenwert Per Eigenkapital-neu TU 30 an Ausgleichsposten für Fremde 30 Konzernbilanz per Sachanlage- 110 vermögen Firmenwert 50 Eigenkapital 130 Ausgleichs- 30 posten 71

72 Beispiel: Entstehung eines passiven UB Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz MU per Eigenkapital 130 Bilanz TU per Sachanla- 50 gevermögen (Stille Reserven 120) Eigenkapital 50 Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: 1. Stille Reserven SAV 120 an Eigenkapital TU Per Eigenkapital-neu TU 80 an Anteile verb. Unternehmen Per Eigenkapital-neu TU 5 an Unterschiedsbetrag 5 4. Per Eigenkapital-neu TU 85 an Ausgleichsposten für Fremde 85 Konzernbilanz per Sachanlage- 220 vermögen Eigenkapital 130 Ausgleichsposten 85 Unterschiedsbetrag 5 72

73 Vergleich Buchwert- und Neubewertungsmethode Neubewertungs- und Buchwertmethode bzw. (beteiligungsproportionale Neubewertung) führen bei 100%igen Beteiligungen zum selben Ergebnis Die Neubewertungsmethode führt bei Vorhandensein von Minderheitsgesellschafter und der Existenz stiller Reserven zu einer höheren Bilanzsumme einem höheren Eigenkapitalausweis einer höheren Eigenkapitalquote und einer anderen Vermögensstruktur als die Buchwertmethode, weil die auf Minderheitsgesellschaften entfallenden stillen Reserven ebenfalls aufgedeckt werden 73

74 End(t)konsolidierung Der Endkonsolidierungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung; bei unterjähriger Veräußerung ist ein Zwischenabschluss zugrunde zu legen oder vereinfachend der letzte Jahresabschluss vor der Veräußerung Der Veräußerungserfolg des Konzerns entspricht im Regelfall nicht dem in den Summenabschluss übernommenen Veräußerungserfolg des Einzelabschlusses, z. B. im Konzernabschluss werden Abschreibungen auf stille Reserven oder den Firmenwert vorgenommen im Einzelabschluss werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen 74

75 End(t)konsolidierung Ausgehend von einer fortgeführten Konzernbilanz kann der Endkonsolidierungserfolg wie folgt ermittelt werden: Veräußerungserfolg des MU - Vermögenswerte des TU zu Buchwerten aus der HB II + Schulden des TU zu Buchwerten aus der HB II - Noch nicht erfolgswirksam verrechnete stille Reserven + Noch nicht erfolgswirksam verrechnete stille Lasten - Noch nicht erfolgswirksam abgeschriebener Firmenwert + Noch nicht erfolgswirksam aufgelöster passiver Unterschiedsbetrag - Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung + Passiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung = Veräußerungserfolg des Konzerns aus der Beteiligung 75

76 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Währungsumrechnung Latente Steuern 76

77 Schuldenkonsolidierung Aus der Fiktion, das die Konzernunternehmen eine rechtliche Einheit bilden folgt, das es keine Schuldbeziehungen zwischen den einbezogenen Unternehmen geben kann Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen ( 301 Abs. 1 HGB) über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend auch alle konzerninternen Haftungsverhältnisse unter dem Bilanzstrich Die Schuldenkonsolidierung ist bei Vollkonsolidierung von TU und der Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen, nicht aber bei der Equitybewertung von assoziierten Unternehmen anzuwenden Ein Verzicht auf Schuldenkonsolidierung ist bei untergeordneter Bedeutung möglich ( 303 Abs. 2 HGB) 77

78 Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung Sofern sich Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen ist die Schuldenkonsolidierung erfolgsneutral Beispiel: MU gewährt TU ein Darlehen Sachanlage- 50 vermögen Forderung TU 50 Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz MU per Eigenkapital 130 Fremdkapital 50 Bilanz TU per Sachanla- 100 gevermögen Eigenkapital 50 Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 50 78

79 Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung Liegen der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) konzerninterne Schuldverhältnisse (z. B. Vorauszahlung von Mieten oder Zinsen) zugrunde, so sind diese zu konsolidieren Beispiel: TU zahlt an MU Miete im voraus Kasse 10 Sachanlage- 50 vermögen Anteile verbun- 80 dene Untern. Bilanz MU per Eigenkapital 130 PRAP MU 10 Bilanz TU per Sachanla- 40 gevermögen ARAP TU 10 Buchungssatz: Per PRAP MU 10 an ARAP TU 10 Eigenkapital 50 79

80 Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung Die Schuldenkonsolidierung ist erfolgswirksam, wenn auf Aktiv- und Passivseite nach unterschiedlichen Regeln bilanziert wird Ursachen sogenannter echter Differenzen sind z. B.: Ein Disagio wird beim Schuldner-Konzernunternehmen aufgrund einer Ausnutzung des Wahlrechtes in 250 Abs. 3 HGB sofort als Aufwand verrechnet, während das Gläubiger-Unternehmen den Zinsertrag erst im Zeitablauf realisiert Rückstellungen (z. B. Garantierückstellung, Drohverlustrückstellung) stehen im Regelfall keine Forderungen gegenüber Abschreibungen erfolgen auf Forderungen (z. B. wegen drohendem Ausfall), während die Verbindlichkeit weiterhin zum Rückzahlungsbetrag bilanziert wird 80

81 Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung Beruhen Differenzen auf Buchungsfehlern oder mangelnder Koordination der TU (sog. unechte Differenzen), werden diese bereits vor Aufstellung des Konzernabschlusses in der HB I korrigiert Echte Differenzen sind im Regelfall passivisch, da Passivposten höher als der Aktivposten bewertet werden Passivische Differenzen führen im Entstehungsjahr zu einer Erhöhung des Konzernergebnisses, die im Konzernabschluss einen Aufwand auf Ebene der Einzelabschlüsse ausgleicht (z. B. die Forderungsabschreibung oder die Verrechnung des Schuldnerdisagios) 81

82 Erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung Beispiel: MU gewährt TU ein Darlehen mit Disagio; das TU nutzt das Wahlrecht gem. 250 Abs. 3 HGB und verbucht das Disagio in Höhe von 10 sofort als Aufwand Sachanlage- 50 vermögen Forderung TU 50 Anteile verbundene Untern. 80 Bilanz MU per Eigenkapital 130 Fremdkapital 50 PRAP 10 Bilanz TU per Sachanla- 100 gevermögen Eigenkapital 50 Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 50 Per PRAP MU 10 an Konzerngewinn 10 82

83 Behandlung im Folgejahr Im Folgejahr darf die Differenz aus dem Entstehungsjahr nicht noch einmal das Konzernergebnis berühren. Diese wird entweder im Gewinnvortrag gezeigt oder als Sonderposten unter den Rücklagen (z. B. als Unterschiedsbetrag aus der Schuldenkonsolidierung) Nur die während der Abrechnungsperiode neu entstandenen Differenzen beeinflussen den Konzernerfolg; Erhöhungen der Differenz gegenüber dem Vorjahr verbessern ihn, Verminderungen verschlechtern ihn 83

84 Behandlung der Differenzen in Folgejahren Beispiel: MU schreibt Darlehen im Einzelabschluss ab Forderung TU 40 Bilanz MU per Bilanz TU per Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz Jahr 01: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 40 an Konzerngewinn 10 Forderung TU 30 Bilanz MU per Bilanz TU per Verbindlich- 50 keit MU Buchungssatz Jahr 02: Per Verbindlichkeit MU 50 an Forderung TU 30 an Unterschiedsbetrag 10 an Konzerngewinn 10 84

85 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Währungsumrechnung Latente Steuern 85

86 Zwischenergebniseliminierung ( 304 HGB) Aus Verkäufen an andere Konzernunternehmen dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen (wie auch bei Belieferung von Teilbereichen innerhalb einer Unternehmung) Die Zwischenergebniseliminierung setzt bei Vermögensgegenständen an, die am Stichtag physisch vorhanden, damit in der HB II des TU und in der Summenbilanz erfasst sind Ist ein Vermögensgegenstand an den Markt oder auch ein nichtkonsolidiertes Unternehmen geliefert worden, erfolgt keine Zwischenergebniseliminierung Dienstleistungen oder Kreditbeziehungen werden im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfasst 86

87 Zwischenergebniseliminierung Die Vorschriften betreffen Anlage- und Umlaufvermögen, z. B.: Lieferung einer Maschine Verkauf eines Grundstückes Lieferung von Zwischenerzeugnissen Ausnahme von der Eliminierungspflicht: Die Zwischenergebnisse haben untergeordnete Bedeutung ( 304 Abs. 3 HGB) Gestrichen durch TransPuG wurde die Möglichkeit auf eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten, wenn die Lieferung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde ( 304 Abs. 2 HGB-alt) 87

88 Definition Zwischenerfolg Zwischenerfolg ist die Differenz zwischen dem Wertansatz eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes in der Einzelbilanz des empfangenden Unternehmens und den Konzernanschaffungskosten oder Konzernherstellungskosten (Konzern-AHK): Zwischengewinn: Einzelbilanzwert > Konzern-AHK Zwischenverlust: Einzelbilanzwert < Konzern-AHK In welchem Maße Zwischenergebnisse zu eliminieren sind, hängt von den Konzern-AHK ab Für die Herstellungskosten besteht auch im Konzern ein Wahlrecht zur Einrechnung von Gemeinkosten ( 255 Abs. 1, 298 Abs. 1 HGB), wobei der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung zu beachten ist 88

89 Konzernherstellungskosten Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung = Mindestwert der Konzernherstellungskosten + angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten + Werteverzehr des Anlagevermögens (durch Fertigung veranlasst) + Kosten der allgemeinen Verwaltung + Aufwendungen für soziale Einrichtungen + Zinsen für Fremdkapital (Zeitraum der Herstellung) = Höchstwert der Konzernherstellungskosten 89

90 Konzernherstellungskosten Es sind die Kosten für lieferndes und beliefertes Unternehmen zu betrachten Im Konzern werden einige Sachverhalte anders als im Einzelabschluss gewertet: Transportkosten zwischen den verbundenen Unternehmen sind im Einzelabschluss als Vertriebskosten nicht aktivierungsfähig, im Konzernabschluss als Herstellungskosten zu aktivieren Abschreibungen auf Vertriebsgegenstände (Aktivierungsverbot im Einzerlabschluss) können im Konzern aktiviert werden Lizenz- oder Mietzahlungen an verbundene Unternehmen können aus Sicht des Konzerns nicht aktiviert werden 90

91 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Währungsumrechnung Latente Steuern 91

92 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ( 305 HGB) Die Konzern-GuV wird ähnlich der Konzernbilanz in drei Schritten entwickelt: GuV II Summen-GuV Aufwands-Ertrags-Konsolidierung Zweck ist die Konsolidierung (Verrechnung und Umgliederung) von Erträgen und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäften Konsolidierung der Innenumsatzerlöse Konsolidierung anderer Erträge Konsolidierung von Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträgen Verzicht bei untergeordneter Bedeutung möglich ( 305 Abs. 2 HGB) 92

93 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Gliederung von Konzernbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Währungsumrechnung Latente Steuern 93

94 Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (GU) Es besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der Quotenkonsolidierung, wenn ein Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren konzernfremden Unternehmen geführt wird (310 Abs. 1 HGB); keines der Unternehmen darf einen beherrschenden Einfluss ausüben Alternativ kann die Equity-Methode angewendet werden Bilanz und GuV werden entsprechend der Beteiligungsquote konsolidiert zur Beteiligungsquote zählen direkt und indirekt gehaltene Anteile Minderheitsanteile werden nicht berücksichtigt 94

95 Beispiel Quotenkonsolidierung (40% Anteil) Sachanlage- 50 vermögen Beteiligung 80 Bilanz MU per Eigenkapital 130 Bilanz GU per Sachanla- 50 gevermögen (Stille Reserven 10) Buchungssatz bei Erstkonsolidierung: Per Eigenkapital GU 20 an Beteiligung 80 Stille Reserven SAV 4 Firmenwert 56 Konzernbilanz per Sachanlage- 74 vermögen Firmenwert 56 Eigenkapital 130 Eigenkapital 50 Vermögen und Schulden werden quotal in die Summenbilanz übernommen 95

96 Überblick Vollkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenerfolgseliminierung Aufwands-/Ertragskonsolidierung Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen Einzelfragen Währungsumrechnung Latente Steuern 96

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