I. Rechtsnatur des Schreibens des R. Ratlos vom : unproblematisch

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1 Prüfung: Fach: Angestelltenprüfung II/05-24 Dresden/ Angestelltenprüfung II - Wiederholungsprüfung 2. Halbjahr 2007 Allgemeines Verwaltungsrecht unter Einbeziehung des Öffentlichen Baurechts - Lösung Wohnhaus in L I. Rechtsnatur des Schreibens des R. Ratlos vom : unproblematisch Widerspruch II. Entscheidungszuständigkeit * für Abhilfebescheid: Stadt Leipzig gem. 72 VwGO * für Widerspruchsbescheid: Regierungspräsidium Leipzig gem. 73 (1) S. 1, S. 2 1 Nr. 1 VwGO Der Widerspruch des R. R. hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A: Zulässigkeit des Widerspruchs a) Verwaltungsrechtsweg gem. 40 (1) S.1 VwGO analog? unproblematisch (+) b) Statthaftigkeit des Widerspruchs gem. 68 (1) S. 1, 42 (1) Alt. 1 VwGO, 35 Satz 1 VwVfG? unproblematisch (+) c) Widerspruchsbefugnis gem. 42 (2) VwGO analog? Adressatentheorie und Möglichkeitstheorie unproblematisch (+)

2 d) Beteiligungsfähigkeit/ Handlungsfähigkeit gem. 79 HS 1, 11, 12 VwVfG? unproblematisch (+) e) Ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung gem. 70 (1) S. 1 VwGO? * Form: Gem. 70 (1) S. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. hier: Nach SV hat R. R. schriftlich Widerspruch eingelegt (Behördeneingang ). - fehlende Unterschrift: Die Tatsache, dass R.R. den Widerspruch nicht unterschrieb, ist kein derartiger Mangel, der den Widerspruch unzulässig macht. Wegen der geringeren Förmlichkeit des Widerspruchsverfahrens genügt es (u. U.- Einf.) jedoch auch, wenn sich aus der Widerspruchsschrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher - ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung - ergibt, dass sie vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO- Kommentar, 2003, S. 781). Die fehlende Unterschrift durch R. R. ist unschädlich, da aus dem gesamten schriftlichen Vorgang zwischen R. R. (bzw. dessen Anwalt) und der zuständigen Behörde auf den Absender geschlossen werden kann. - fehlende Begründung: Besondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs bestehen nicht, insbesondere ist weder die Bezeichnung als Widerspruch noch ein Antrag oder eine Begründung vorgeschrieben. Es muss aus der abgegebenen Erklärung hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt.

3 Da es sich um eine Ablehnung seines Antrags auf Baueinstellung handelt, darüber hinaus eine belastende Kostenfestsetzung erfolgte, ist das offensichtlich. * Frist: Gem. 70 (1) S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (bei korrekter RBL- wie nach SV geschehen). Nach SV wurde als Bekanntgabeform die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis gem. 41 (5) VwVfG (i. V. m. 1 SächsVwVfG) 5 SächsVwZG gewählt. Tag des Erhalts ist in diesem fall zugleich Tag der Bekanntgabe- jedenfalls gilt hier die aus 41 (2) VwVfG bekannte 3- Tage- Regel nicht. Folglich wurde der Bescheid dem R. R. am bekannt gegeben (Ereignistag). Der rechnerische Fristbeginn fällt gem. 31 (1) VwGO i. V. m. 187(1) BGB auf den Die Frist endet gem. 31 (1) VwVfG i. V. m. 188 (2) Alt.1, 193 BGB am Somit hat R. R. fristgerecht Widerspruch eingelegt. * zuständige Behörde: Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. R. R. hat bei der Stadt Leipzig (UBB) Widerspruch eingelegt, folglich bei der zuständigen Behörde. Ergebnis: Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzung werden durch den Widerspruch des R. R. erfüllt. Somit ist der Widerspruch zulässig. 30 Punkte

4 Lösungshinweis: Die Prüfstationen a)- e) sind ausführlich zu beantworten. Vollständige Aussagesätze sind gefordert. B: Begründetheit des Widerspruchs Obersatz: Der Widerspruch des R. R. vom ist begründet, wenn der streitige VA rechtswidrig oder unzweckmäßig und der R. R. dadurch in seinen Rechten verletzt ist gem. 113 (5) VwGO analog i. V. m. 68 (1) S. 1, S. 2 VwGO. Hinweis: Beachte der Bescheid vom besteht aus zwei Verwaltungsakten, die getrennt zu prüfen sind (relevant bei Station: materielle Rechtmäßigkeit). Im öffentlichen Baurecht ist darüber hinaus 212a BauGB zu beachten. Formelle Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids Zuständigkeit: Die Bauaufsicht der Stadt Leipzig ist gem. 57(1)S.1Nr.1, S.2Sächs BO sachlich und gem. 3(1) Nr.1 VwVfG örtlich zuständige Behörde. Verwaltungsverfahren: Gem. 28 (1) VwVfG ist einem Beteiligten vor Erlass eines VA, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern. R. R. ist als Antragsteller Beteiligter i. S. d. 13 (1) Nr. 1 VwVfG. Zweifellos sind die Entscheidungen des Bescheids vom für R. R. belastend, d. h. von Nachteil. Inwieweit sie eingreifender Rechtsnatur sind, bleibt zu prüfen. Höchst umstritten ist die Frage, ob im Falle der (Teil-)Ablehnung eines Antrags nach

5 Antragstellung das Recht auf Anhörung begründet wird. Nach Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist hierein Recht auf Gehör nicht anzunehmen, da weder die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut eine solche Annahme rechtfertigen. Dieser Auffassung ist deshalb zuzustimmen, weil mit der Antragstellung nicht in bestehendes Recht eingegriffen wird, sondern lediglich ein Mehr an Rechten erstrebt wird. Hinweis: Wer die Rechtsauffassung begründet vorträgt, dass auch im vorliegenden Fall eine vorherige Anhörung geboten war, wird gleichwertig positiv bewertet, da diese BVerwG-Rechtsauffassung nicht unumstritten ist- v. a. aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Rechtsfolge: Wird diese Rechtsauffassung vertreten, dann liegt ein rechtserheblicher Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit nicht jedoch zur Unwirksamkeit des VA führt. Jedenfalls wäre dieser Verfahrensfehler gem. 45 (1)Nr.3 VwVfG heilbar. Für die Annahme, dass der Bescheid vom gegen weitere Verfahrensund Formvorschriften verstößt, gibt es aus dem Sachverhalt keine Hinweise. Ergebnis: Der Bescheid vom ist formell rechtmäßig/ bzw. heilbar (bei Rechtsauffassung, dass gegen das Anhörungsrecht aus 28 (1) VwVfG verstoßen wurde).

6 Materielle Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids * Baueinstellung Die Forderung nach einer Baueinstellung ist berechtigt, wenn die Tatbestände nach 79 (1) SächsBO erfüllt wären. Eine Baueinstellung kann angeordnet werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Gerade das unterstellt R. R. mit seiner Einlassung, dass Herr Haller einen Schwarzbau errichtet, da er dafür keine Baugenehmigung hat. Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit: Zu prüfen ist zunächst, inwieweit das Wohnhaus des H tatsächlich ein geduldeter Schwarzbau ist. Gem. 59 (1) SächsBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. * Vorrang anderer Gestattungsverfahren gem. 60 Sächs BO (-) * Verfahrensfreie Vorhaben gem. 61 Sächs BO (-) * Genehmigungsfreistellung gem. 62 Sächs BO (+) * Genehmigungspflichtige Vorhaben gem. 63,64 Sächs BO (-) Gem. 62 (1) SächsBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 keiner Genehmigung. Gem. 62 (2) SächsBO sind Bauvorhaben genehmigungsfreigestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von 30 (1) oder 12, 30 (2) BauGB liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach 15(1) Satz 2 BauGB beantragt.

7 Hinweis: Voraussetzungen gelten kumulativ. Nach SV liegt das Flurstück Nr. 200 (Baugrundstück des Haller) im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach 30(1) BauGB. Unter dieser Voraussetzung bedarf das Wohnhaus des H keiner Baugenehmigung, d. h. ein Baugenehmigungsverfahren nach den 68 ff SächsBO ist nicht durchzuführen. Zwischenergebnis: Daraus wiederum folgt, dass aus der Tatsache, dass H ohne Baugenehmigung baut, nicht geschlussfolgert werden kann, dass es sich um einen Schwarzbau handelt. Hinweis: Positiv wird hier gewertet, wenn der Klausurbearbeiter das Verfahren nach 62 (3) (4) (5) SächsBO in den wesentlichen Schritten darstellt. * Wirksamkeit des Bebauungsplans? Hintergrund dieses Prüfschrittes ist, dass- wenn der B- Plan nichtig wäre - auch die Genehmigungsfreistellung des Bauvorhabens des Hr. Haller rechtswidrig wäre. Der maßgebende B- Plan wurde am durch den Stadtrat der Stadt L beschlossen. Der Stadtrat der Stadt L ist gem. 4 (2) S. 1 SächsGemO 41 (2) Nr. 3 SächsGemO organzuständig. Einer Genehmigung durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde gem. 10 (2) BauGB - im Freistaat Sachsen das RP Leipzig für die Kreisfreie Stadt Leipzig gem. 85(1) SächsBO- bedurfte es nicht, da nach SV davon ausgegangen werden kann, dass Leipzig über einen gültigen FNP verfügt- für eine gegenteilige Annahme gibt der SV keinen Anlass.

8 * Vorwurf der Befangenheit? StR Lola Blau war nach 20 (1) Satz1 SächsGemO befangen. Ihr brachte der beschlossene B-Plan unstreitig einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil, da sich mit Inkrafttreten des B-Plans die Bebaubarkeit- auch die Nutzungsmöglichkeit- ihres Grundstücks ändert. 20 (2) Nr. 2 SächsGemO greift hier nicht, da es bei bauplanungsrechtlichen Entscheidungen der genannten Art regelmäßig keine gleichartige Betroffenheit in einem gemeinsamen Gruppeninteresse gibt, da das individuelle Sonderinteresse im Vordergrund steht. Die Beschlussfassung des B- Plans erfolgte somit fehlerhaft, die Satzung ist gem. 20 (5) SächsGemO zunächst rechtswidrig. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften wird jedoch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des B-Plans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. 215 (1) S. 1 Nr. 1 BauGB). Diese Jahresfrist hat R. R. nicht genutzt. In Kraft getreten ist der B- Plan am gem. 10(3)S.4 BauGB. R.R. hätte bis spätestens die Verletzungen geltend machen müssen. Zwischenergebnis: Folglich gilt der von R.R. angegriffene B-Plan als von Anfang als rechtmäßig zustande gekommen. * Vorwurf des Verstoßes gegen die Festsetzungen des B- Plans? R. R. behauptet darüber hinaus, dass H zu groß baut.

9 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des H? 1. Schritt: Vorhaben nach 29 BauGB? BauGB unproblematisch (+) 2. Schritt: Bauplanungsrechtlicher Bereich? 30 (1) BauGB (+) 34 BauGB (-) 35 BauGB (-) unproblematisch 3. Schritt: Zulässigkeit des Bauvorhabens des H im konkreten? - nach Art der baulichen Nutzung: Mischgebiet (MI) gem. 6 BauNVO, in Mischgebieten sind Wohngebäude allgemein zulässig. Der Einwand des R. R. (Wohnungsleerstand im eigenen Wohnhaus wird zunehmen) ist zwar privat verständlich, bauplanungsrechtlich jedoch nicht relevant. Die UBB kann nicht für Abwehr privatrechtlicher Konkurrenz instrumentalisiert werden. - nach Maß der baulichen Nutzung: Bei 1000qm Grundstücksfläche ist eine (anrechenbare) Geschossfläche von 800qm zulässig- vgl. 20 (2) BauNVO. Geplant ist eine Wohnfläche von 900qm. Zunächst ist festzustellen, dass Geschossfläche nicht gleich Wohnfläche gesetzt werden kann, denn die Geschossfläche bemisst sich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen gem. 20 (3) S. 1 BauNVO. Das Dachgeschoss des Hauses des H ist nach SV kein Vollgeschoss i. S. d. 90 (2) SächsBO, fällt somit aus der anrechenbaren Fläche heraus.

10 Trotz der Verwechslung der Begriffe Geschossfläche und Wohnfläche durch den R. R. überschreitet die geplante Geschossfläche nicht die im B- Plan festgesetzte GFZ von 0,8 (1000qmx 0,8= 800qm). Zwischenergebnis: Das Vorhaben des H entspricht den Festsetzungen des B- Plans. Darüber hinaus kann die Erschließung i. S. d. 123 ff BauGB als gesichert gelten. * Fehlendes gemeindliches Einvernehmen? Mit dem gültigen B-Plan hat die Stadt L ihre planerischen Absichten festgesetzt, d. h. von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht. Somit ist bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung ein nochmaliges gemeindliches Einvernehmen i. S. d. 36 BauGB i. V. m. 69 (1) S. 1 SächsBO nicht erforderlich. Hinweis: Dies wäre dann der Fall, wenn die Stadt L- bei Wohngebäuden regelmäßig in der Zuständigkeit des Technischen Ausschusses- innerhalb der Frist 62 (3) S. 3 SächsBO erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Zwischenergebnis: Das Vorhaben des Hr. Haller ist damit sowohl formell als auch materiell legal. Die Voraussetzungen für eine Baueinstellung i. S. d. 79 (1) S. 1 Sächs BO sind nicht erfüllt. Der von R.R. gestellte Antrag auf Baueinstellung wurde rechtmäßig abgelehnt.

11 Zwischenergebnis: Der Ablehnungsbescheid ist in Punkt 1 materiell rechtmäßig. * Prüfung von Punkt 2 des Bescheids: Kostenentscheidung/ Kostenfestsetzung Die Behörden des Freistaates Sachsen erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Das Gleiche gilt für andere Behörden, die Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungs aufgaben, wie im gegebenen Fall ( 1 SächsVwKG, 58 (1) SächsBO) wahrnehmen. Kostenschuldner ist derjenige, wer die Amtshandlung veranlasst, hier der R.R. (vgl. 2 (1) SächsVwKG)- R.R. ist Kostenschuldner. Inwieweit die Höhe der festgesetzten Kosten berechtigt ist, kann aus dem SV nicht ermittelt werden (Tarifstellen nach SächsVwKVZ). Zwischenergebnis: Die Kostenentscheidung/ Kostenfestsetzung ist materiell rechtmäßig. Ergebnis: Der Widerspruch des R.R. ist zwar zulässig jedoch unbegründet, hat folglich keine Aussicht auf Erfolg.

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