Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) SS 09
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- Gert Koenig
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1 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) SS 09 SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Generalklausel Gegen welches wettbewerbsrechtliche Gesetz können Exklusiv-bindungsverträge und Preiskämpfe neben 1 UWG noch verstoßen? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 2 1
2 Generalklausel 1. Fall Sie erfahren über die Medien, dass der große internationale Lebensmittelkonzern Tesco einen Einstieg in den österreichischen Handel plant. Sie sehen dadurch Ihre große Chance gekommen. Schnell lassen Sie sich die Domain registrieren und beabsichtigen vom Lebensmittelkonzern eine beträchtliche Summe zur Übertragung der Domain zu verlangen. Wie ist die Rechtslage? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 3 Generalklausel 2. Fall Das Unternehmen A betreibt einen Elektroversandhandel im Internet. Auf Grund des großen Geschäftsaufkommens wurden für die gesamte Geschäftsabwicklung speziell auf die Bedürfnisse dieses Unternehmens abgestimmte AGB durch die Rechtsabteilung entworfen. Das ebenso im Internet-Versandhandel tätige Unternehmen B will sich Anwaltskosten sparen. Es schreibt die AGB des Unternehmens A ab und legt diese ihren Vertragsabschlüssen zu Grunde. Wie ist die Rechtslage? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 4 2
3 Generalklausel 3. Fall Im Verlag Good Book erscheint ein neues Buch. Der Verlag setzt den Endverkaufspreis mit 30 fest. Die Buchhandlung Bücherwurm will ihren Umsatz ankurbeln und verkauft dieses neu erschiene Buch um 23. Wie ist die Rechtslage? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 5 Preisbindung bei Büchern Preisfestsetzung 3. (1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des 1 ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen. (2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten. (3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. (4) Auf reimportierte Waren im Sinne des 1 findet Abs. 3 keine Anwendung, wenn diese allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen. (5) Zum nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des 1 in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 6 3
4 Generalklausel 1 UWG Lückenfüllende Funktion gegenüber den Sondertatbeständen 1 UWG wird wie gesamtes UWG sehr stark durch die Rechtsprechung entwickelt Früher Sittenwidrigkeit: Früher: Verletzung des sittlichen Empfindens rechtlich und billig Denkender Heute: Orientierung an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs Sittenwidrig ist, was wettbewerbswidrig ist Heute Unlautere Geschäftspraktiken SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 7 Die Rechtsprechung wird üblicherweise in folgende Fallgruppen (mit verschiedenen Untergruppen) unterteilt: Kundenfang (stellt vielfach aggressive Geschäftspraktik dar) Behinderung Ausbeutung Rechtsbruch Eine strikte Abgrenzung zwischen den einzelnen Fallgruppen ist allerdings nicht in jedem Fall möglich; teilweise werden Sachverhalte schon von der schwarzen Liste erfasst oder stellen aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken dar SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 8 4
5 Behinderung Behinderung von Mitbewerbern ist dem Wettbewerb immanent und somit grundsätzlich auch erlaubt Unlauter kann aber das Mittel oder die Absicht der Behinderung sein Der Konkurrent wird an der Entfaltung seiner eigenen Leistungsmöglichkeit am Markt gehindert SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 9 Behinderung Boykott Von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch Dritte ausgeübte planmäßige Absperrung eines Mitbewerbers Exklusivbindungsverträge Grundsätzlich unbedenklich Unlauter wenn Unternehmen mit hohem Marktanteil Mitbewerber von einem wesentlichen Abnehmerkreis abdrängt SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 10 5
6 Behinderung Liefer- und Bezugssperren Grundsätzlich unbedenklich (Vertragsfreiheit) Unlauter wenn Kontrahierungszwang besteht Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderung zb: Werbung oder abfangen des Kunden vor dem Geschäftslokal des Konkurrenten Wettbewerb der öffentliche Hand zb unbegründete Bevorzugung eines Unternehmens bei der Gewährung von Subventionen SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 11 Behinderung Preiskampf Unterbieten der Preise ist grundsätzlich zulässig Unlauter ist das Unterbieten des Preises durch einen Marktbeherrscher, der dadurch gezielt versucht Mitbewerber zu verdrängen oder zu vernichten, um sich der Kontrolle des Wettbewerbs zu entziehen Behinderung des Marktauftrittes zb Domain-Grabbing Vergleichende Werbung Siehe schon zuvor SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 12 6
7 Ausbeutung Grundsätzlich ist es zulässig und heute kaum anders möglich, als auf fremde Arbeitsergebnisse aufzubauen und diese zu verwerten Unlauter handelt aber, wer die Arbeitsergebnisse und Anstrengungen mit verwerflichen Mitteln ausnutzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 13 Ausbeutung Nachahmung fremder Erzeugnisse Sonderrechtsschutz durch PatG, UrhG, MuSchG etc Besteht kein Schutz ist Nachbildung grundsätzlich zulässig Unlauter wenn es sich um eine bewusste Nachahmung handelt, die Verwechslungsgefahr bewirkt und eine andersartige Gestaltung zumutbar ist Unmittelbare Leistungsübernahme zb: wortwörtliche Übernahme von AGB SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 14 7
8 Ausbeutung Rufausbeutung Die Güte des eigenen Produkts durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte darzulegen Ausbeutung durch Umgehen der Zugangskontrollen Das Anbieten eines Programms zur Beseitigung eines Kopierschutzes ist sittenwidrig Siehe auch Zugangskontrollgesetz SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 15 Rechtsbruch Sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung durch Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift oder vertraglicher Pflichten Verletzung gesetzlicher Vorschriften Verletzung verbindlicher Vorschriften Auch Europarechtlicher Nicht bei Verstoß gegen Handelsbrauch oder allgemeiner Verkehrsitte Übertretene Norm muss keinen wettbewerbsrechtlichen Charakter haben Gesetzesverletzung muss bewusst erfolgen Vertretbare Rechtsauffassung nicht wettbewerbswidrig SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 16 8
9 Rechtsbruch Bruch vertraglicher Verpflichtungen Vertragsverletzung gegenüber Vertragspartner Grundsätzlich nach allgemeinen Vertragsrecht zu beurteilen Nur bei besonderen Umständen auch sittenwidrig im sinne des UWG (Wettbewerbsvorsprung) Mitwirkung am fremden Vertragsbruch Verleiten zum Vertragsbruch ist grundsätzlich sittenwidrig Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung kann auf Grund der Umstände sittenwidrig sein (zb Massensendung mit Kündigungsformularen) SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 17 Rechtsfolgen und Verfahren Welche zivilrechtlichen Ansprüche können im UWG geltend gemacht werden? Wer kann diese Ansprüche geltend machen? Welche Schwierigkeiten bestehen bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im UWG? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 18 9
10 Rechtsfolgen und Verfahren 4. Fall Das Unternehmen A hat am eine Verletzung gegen 7 UWG und 1330 ABGB begangen. Das Unternehmen B, das in seinen Rechten verletzt wurde, hat ab Kenntnis von dieser Verletzung. Das Unternehmen B will Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Wann verjähren diese Ansprüche? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 19 Rechtsfolgen und Verfahren Welche sachliche und örtliche Zuständigkeit besteht Klagen aus dem UWG? Was versteht man unter einer einstweiligen Verfügung? Welche Regelungen bestehen für diese im UWG? Welche strafrechtlichen Bestimmungen finden sich im UWG? SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 20 10
11 Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassungsanspruch Abwehr künftiger Beeinträchtigungen Wiederholungs- bzw Begehungsgefahr notwendig Verschuldensunabhängig Beseitigungsanspruch ( 15 UWG) Beseitigung des rechtswidrigen Zustand Widerrufsanspruch Bei Heransetzung eines Unternehmens ( 7 UWG) SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 21 Zivilrechtliche Ansprüche Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Auf Antrag Bei berechtigtem Interesse (Rechtsverletzung betrifft größeren Personenkreis und wirkt sich auch noch künftig nachteilig aus) Soll durch Verstoß verursachte unrichtige Meinung des Publikums berichtigen Die hohen Kosten der Veröffentlichung stehen aber im Vordergrund SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 22 11
12 Zivilrechtliche Ansprüche Schadenersatzanspruch Große Beweisschwierigkeiten (wurde die Vermögensverminderung durch den Wettbewerbsverstoß verursacht oder durch andere Faktoren?) Verschuldensabhängig Zu ersetzen ist der entgangene Gewinn ( 16 Abs 1 UWG) Auch Ersatz von immateriellen Schäden bei besonderen Umständen des Einzelfalls möglich ( 16 Abs 2) Haftung zur ungeteilten Hand ( 17 UWG) SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 23 Aktivlegitimation zum Unterlassungsanspruch Unmittelbar Betroffene Mitbewerber Vereinigungen von Mitbewerbern Amtsparteien: AK, WKÖ, ÖGB etc Bei irreführender Werbung auch VKI Verbraucher nur ausnahmsweise Richtet sich nach bürgerlichem Recht zb unerwünschte Telefon- oder Telefaxwerbung 16, 354 ABGB SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 24 12
13 Passivlegitimation Unmittelbarer Täter Mittäter, Anstifter, Gehilfen Organe juristischer Personen Unternehmerhaftung ( 18 UWG) Im Betrieb des Unternehmens ist weit auszulegen Erfolgshaftung SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 25 Verjährung ( 20 UWG) Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs- und Urteilveröffentlichungsanspruch 6 Monate ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten Ohne Rücksicht darauf 3 Jahre nach der Gesetzesverletzung Solange gesetzwidriger Zustand fortbesteht, keine Verjährung Schadenersatzanspruch Verjährung nach den längeren Fristen des 1489 ABGB SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 26 13
14 Verfahren Sachliche Zuständigkeit beim Handelsgericht Ausnahme: Arbeitsrechtssachen Örtliche Zuständigkeit Gericht in dessen Sprengel das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat Einstweilige Verfügung ( 24 UWG) Erleichterter schneller Schutz subjektiver Rechte Der Antragsteller muss nur den Unterlassungsanspruch, der sich aus dem drohenden Verstoß des Gegners ergibt bescheinigen, nicht aber die konkrete Gefährdung (anders 381 EO) SS 09 Mag. Robert Steinwender Folie 27 14
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