Umsatzsteuer: Ein Vorschlag für ein innerbetriebliches Kontrollverfahren zur künftigen Sicherung des Vorsteuerabzugs

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1 Umsatzsteuer: Ein Vorschlag für ein innerbetriebliches Kontrollverfahren zur künftigen Sicherung des Vorsteuerabzugs Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zielt der Gesetzgeber wie der Titel schon erkennen lässt auf Vereinfachung ab. So auch bei der Rechnungsstellung, bei der elektronische Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht mit Rechnungen in Papierform gleichgestellt werden sollen. Dennoch stellen die ab 1. Juli 2011 geltenden Neuregelung insbesondere für den Vorsteuerabzug alle Unternehmer in Deutschland vor neue Herausforderungen, die teils kontrovers diskutiert werden. Dieser Beitrag widmet sich Auslegungsfragen und soll Ihrem Unternehmen praktische Hinweise zur Umsetzung an die Hand geben. Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für Ihr Unternehmen? Folgt man dem neuen Umsatzsteuerrecht, so ist weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch das EDI-Verfahren künftig zwingender Bestandteil einer elektronischen Rechnung. Um ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch nach dem 1. Juli 2011 nicht zu gefährden, müssen Unternehmer im Zuge der Neuregelung dennoch unverändert beachten, dass die Echtheit der Herkunft (Authentizität) und Unversehrtheit des Inhalts (Integrität) aller ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsrechnungen gewährleistet sind ( 14 Abs. 1 S. 2 6 UStG n. F.). Was in der aktuellen Diskussion vielfach übersehen wird ist, dass dies explizit für sämtliche Eingangsrechnungen, also sowohl für elektronische Rechnungen als auch für Papierrechnungen, gilt. Wer also glaubt, der Nachweis von Integrität und Authentizität ließe sich dadurch vermeiden, dass man ausschließlich Eingangsrechnungen in Papierform akzeptiert, wird sich getäuscht sehen. Für die Unternehmen stellt sich daher nun die entscheidende Frage, wie ab 1. Juli 2011 mit den Eingangsrechnungen zu verfahren ist, denn laut Gesetzgeber sollen Unternehmen künftig selbst festlegen, wie Authentizität und Integrität der Eingangsrechnungen zu gewährleistet sind. Dies kann neben den weiterhin gültigen Verfahren qualifizierte elektronische Signatur und EDI- Verfahren (beide gelten natürlich nur bei elektronischen Rechnungen) fortan durch sogenannte innerbetriebliche Kontrollverfahren geschehen. Folgt man

2 dem Frage-Antwort-Katalog des BMF vom 18. April 2011, kann damit nichts anderes gemeint sein als eine klassische Rechnungseingangsprüfung, welche im Unternehmen unabhängig von der Neuregelung ohnehin etabliert sein sollte. Auch wenn in Ihrem Unternehmen solche Prüfprozesse bereits bestehen, raten wir im Zuge der Neuregelung auf jeden Fall dazu, die internen Rechnungsprüfprozesse vor dem Hintergrund der Erfüllung von Authentizität und Integrität kritisch zu überprüfen, den Gesamtprozess im Rahmen einer Verfahrensdokumentation schriftlich zu formulieren und Prüfschritte künftig auch nachweislich zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung sollte dabei nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (siehe dazu den Frage-Antwort-Katalog vom 18. April 2011) insbesondere die Richtigkeit der Art und Menge der eingekauften Lieferung bzw. Art und Umfang der bezogenen sonstigen Leistung sowie die inhaltlichen Angaben der Rechnung beinhalten. Was aber bedeutet das konkret? Was sollte im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollverfahren geprüft werden? Rechnungseingangsprozesse werden in den Unternehmen in der Regel sehr individuell gestaltet. Aus diesem Grund will es der Gesetzgeber vollständig den Unternehmen überlassen, auf welche Weise Authentizität und Integrität der Eingangsrechnungen in der Praxis tatsächlich sicher gestellt werden. Die folgenden Punkte sollen hierzu eine grobe Orientierung geben, welche Prüfungen im Rahmen eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens überprüft und welche Anforderungen eingehalten werden sollten. Die Liste stellt dabei einen praxisorientierten Vorschlag von PSP dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gerade wegen der Individualität solcher Prozesse empfehlen wir stets eine Einzelfallprüfung:

3 Authentizität = Identität des Ausstellers Es geht darum, die Identität des Rechnungsausstellers sicherzustellen. Hierfür sollte insbesondere geprüft werden: Wurde die in der Rechnung beschriebene Leistung (Art, Menge, Preis etc.) tatsächlich bei dem auf der Rechnung genannten leistenden Unternehmer bestellt und/oder bezogen und wird folglich eine Rechnung mit diesem Inhalt erwartet (z. B. durch Abgleich mit Bestellungsdokumenten)? Begründet sich aus der Rechnung eine Zahlungsverpflichtung gegen den auf der Rechnung genannten leistenden Unternehmer? Sind Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers korrekt (z. B. durch Abgleich mit aktuellen und korrekten Kreditoren-Stammdaten)? Integrität = Unversehrtheit des Inhalts Hier geht es darum sicherzustellen, dass die Rechnung, seit sie vom leistenden Unternehmer versendet wurde, nicht verändert wurde. Dies gilt insbesondere für die auf der Rechnung vorhandenen Pflichtangaben. Insbesondere folgende Punkte sind hierfür im Normalfall zu prüfen: Sind Name, Anschrift und Steuernummer (alternativ: USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers vollständig angegeben und korrekt? Sind Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungsempfängers vollständig angegeben und korrekt? Ist das Rechnungsausstellungsdatum korrekt angegeben? Enthält die Nummer eine einmalig vergebene Rechnungsnummer?

4 Sind Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der ausgeführten sonstigen Leistung hinreichend konkret in der Rechnung beschrieben? Ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung korrekt angegeben? Alternativ bei Zahlung vor Ausführung der Leistung: Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts, sofern bekannt. Ist das Netto-Entgelt gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach verschiedenen Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen korrekt angegeben? Ist auf im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte etc.) hingewiesen, die nicht bereits im Entgelt enthalten sind? Ist der Steuersatz/sind die Steuersätze korrekt angegeben? Ist der auf das Netto-Entgelt entfallende Steuerbetrag korrekt angegeben? Alternativ: Enthält die Rechnung einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung? Ist die Rechnung rechnerisch korrekt? Beispiel für den Ablauf des internen Kontrollverfahrens im Unternehmen Das folgende Beispiel soll losgelöst vom Einzelfall, der durchaus divergierende Prozesse aufweisen kann einen ersten Anhaltspunkt bilden, wie ein innerbetriebliches Kontrollverfahren in einem Unternehmen ausgestaltet sein könnte. A. Die Rechnung kommt im Unternehmen an. Fall 1: Eingang einer elektronischen Rechnung (per , EDI, Download, Datenträger etc.): Das Unternehmen stellt sicher, dass die elektronische Rechnung an einer zentralen Stelle im Unternehmen (z. B. auf einem zentralen -Account oder in einer zentralen Abteilung) eingeht.

5 Die elektronische Rechnung wird umgehend im Idealfall automatisch in einen unveränderbaren Status gesetzt. Dies kann z. B. durch die Ablage in einem revisionssicheren Archivsystem erreicht werden bzw. durch Maßnahmen, die über ein Zusammenspiel aus Hardware, Software und Prozessen eine Unveränderbarkeit gewährleisten. Die elektronische Rechnung wird zur Freigabe an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Fall 2: Eingang einer Rechnung in Papierform: Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechnung bei einer zentralen Stelle eingeht oder dorthin weiter geleitet wird. Die Rechnung wird zur Freigabe an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet (entweder als elektronischer Scan oder in Papierform). B. Prüfung der Rechnung auf inhaltliche und sachliche Richtigkeit (Unversehrtheit des Inhalts) sowie im Hinblick auf die Berechtigung des Ausstellers zur Rechnungsstellung (Echtheit der Herkunft). Die Rechnung erreicht den für die inhaltliche Rechnungsfreigabe zuständigen Mitarbeiter (in der Regel in der jeweiligen Fachabteilung/Einkauf). Dieser prüft die oben genannten Punkte im Hinblick auf Authentizität und Integrität. Zusätzlich werden die Pflichtbestandteile in der Rechnungsprüfungsstelle geprüft. Sämtliche Prüfschritte werden dokumentiert (z. B. durch Kennzeichnung des Dokuments oder innerhalb des Systems). Können alle Prüfschritte mit ja beantwortet werden, wird die Rechnung zur Zahlung frei gegeben. C. Bezahlung der Rechnung.

6 Zusammenfassung Es gehört künftig zur Verantwortung des Rechnungsempfängers, mittels innerbetrieblichem Kontrollverfahren die Authentizität und Integrität für jede Eingangsrechnung (elektronisch und Papier) zu gewährleisten. PSP unterstützt Sie beim Auf- und Ausbau solcher Verfahren und bei der Dokumentation dieser Prozesse. Aus dem bestehenden Vorgehen leiten wir Empfehlungen ab, um Nachweise für Authentizität und Integrität zu erbringen. Dabei gehen wir mit Augenmaß vor und passen den Prozess an Ihre Unternehmensgröße an. Selbstverständlich beinhaltet unsere Leistung auch die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Aufbewahrung der Rechnungen.

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