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1 3. Teil Brandstiftungsdelikte A. Überblick Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des StGB in 306 bis 306 f geregelt. Die geschützten Rechtsgüter differieren innerhalb der jeweiligen Normen. So wird 306 als Spezialfall der Sachbeschädigung angesehen, so dass das geschützte Rechtsgut das Eigentum ist. Bei 306a Abs.2 muss durch die Brandlegung ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein, so dass geschütztes Rechtsgut auch die körperliche Integrität ist. Den Brandstiftungsdelikten gemein ist jedoch, dass sie durch die Verwendung des Tatmittels Feuer und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit geprägt sind. 1 Die BrandstiftungsdeliktemögenaufdenerstenBlickverwirrendsein.BeimgenauenLesenergibtsich jedoch folgende, systematische Struktur: 306 Erfolgsqualifikationen Eigenständige Delikte 306a Abs a Abs. 2 Qualifikation 306d 128» Lesen Sie zunächst die nebenstehenden Normen und verschaffen Sie sich einen Eindruck. Versuchen Sie dabei die Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszufinden.«306b Abs c 306b Abs. 2 Die 306, 306a Abs. 1 und 306a Abs. 2 sind nach herrschender Auffassung selbstständig nebeneinander stehende Grunddelikte, auch wenn die Terminologie Brandstiftung in 306 und schwere Brandstiftung in 306a darauf hindeuten könnte, dass 306a eine Qualifikation zu 306 ist. 306 schützt Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung für den Täter fremd sind. Im Gegensatz dazu sind bei 306adie Eigentumsverhältnisse nach überwiegender Auffassung irrelevant. 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welchesbestimmte, auch im Eigentum des Täters stehende Räumlichkeiten generell vor dem Inbrandsetzen schützt. Bei 306a Abs.2 muss zusätzlich die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eingetreten sein Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn

2 3B Brandstiftung, b Abs.1 ist, ebenso wie 306c eine Erfolgsqualifikation zu 306 und 306a ( 306c verweist als Grunddelikt zusätzlich auf 306b). 306b Abs.2 hingegen ist eine Qualifikation zu 306a. Die fahrlässige Brandstiftung ist in 306d unter Strafe gestellt. 306e eröffnet dem Richter die Möglichkeit, die Strafe für den Täter zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen, wenn dieser tätige Reue übt. Diese Vorschrift ist ein besonderer Strafaufhebungs- bzw. Milderungsgrund. Hinweis Die Brandstiftungsdelikte wurden durch das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 stark abgeändert. Seitdem ist eine Vielzahl grundlegender BGH-Entscheidungen ergangen, die dazu führen, dass die Brandstiftungsdelikte in Klausuren gerne geprüft werden. B. Brandstiftung, 306 I. Überblick 130 Wie bereits ausgeführt, ist 306 nach überwiegender Auffassung ein Spezialfall der Sachbeschädigung 2, welchem aber jedenfalls bei 306 Abs. 1 Nr. 1 ein Element der Gemeingefährlichkeit anhaftet. 3 Das geschützte Rechtsgut ist mithin nach überwiegender Auffassung das Eigentum. Zu beachten ist der hohe Strafrahmen des 306, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, wodurch 306 ein Verbrechen ist. 306 Abs. 2 enthält eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle ist ein Erfolgsdelikt, so dass in der Klausur geprüft werden muss, ob die Handlung des Inbrandsetzens kausal und objektiv zurechenbar zu einer Beeinträchtigung der geschützten Objekte geführt hat Jäger Strafrecht BT Rn. 506; Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 953; BGH NStZ 2001, BGH NStZ 2001, 196.

3 Objektiver Tatbestand 3BII DerAufbaudes 306siehtwiefolgtaus: Brandstiftung, 306 I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt a) fremdes b) in Nr. 1 6 genanntes Objekt teleologische Restriktion Rn Tathandlung/Taterfolg a) Inbrandsetzen oder b) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören. 3. Kausalität 4. Objektive Zurechnung II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz, dolus eventualis reicht PRÜFUNGSSCHEMA III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue gem. 306e II. Objektiver Tatbestand Nach 306 Abs. 1 wird bestraft, wer eines der in Nr. 1 6 genannten Tatobjekte, die für den Täter fremd sein müssen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. 132 Inbrandsetzen fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1 bis 6 durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören 1. Tatobjekt a) 306 Abs. 1 Nr. 1 6 Die Tatobjekte des 306 sind in den Nr. 1 6 näher bezeichnet. 133 In 306 Abs.1 Nr.1 sind Gebäude und Hütten aufgeführt. Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk, welches mit dem Erdboden fest verbunden ist und dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 4 4 Joecks 306 Rn. 5; Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn

4 3B Brandstiftung, 306 Nach überwiegender Auffassung kommt es nicht darauf an, dass das Gebäude so gestaltet ist, dass es Unbefugte vom Betreten abhält, so dass auch ein Rohbau, bei welchem Fenster und Türen noch fehlen, ein geeignetes Tatobjekt sein kann Eine Hütte ist ein unbewegliches Bauwerk, das mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude angesehen werden kann. 6 Zu den Hütten zählen z.b. Jahrmarktsbuden, ein zum Aufenthaltsraum umfunktionierter Bauwagen, nicht jedoch Buswartehäuschen. Wesentlich ist, dass auch die Hütten mit dem Boden fest verbunden sind In 306 Abs.1 Nr.2 sind Betriebsstätten und technische Einrichtungen, namentlich Maschinen genannt. Betriebsstätten sind Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen. 8 Technische Einrichtungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die im Rahmen einer Betriebsstätte, z.b. zur Fertigung eingesetzt werden Abs.1 Nr.3 stellt das Inbrandsetzen von Warenlagern oder Warenvorräten unter Strafe. Ein Warenlager ist eine Lagerstätte von Waren, wobei Waren bewegliche Sachen sind, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind. Ein Warenvorrat ist die Gesamtheit der in einem Warenlager eingelagerten, zum Umsatz bestimmten Sachen Abs.1 Nr.4 erfasst Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. Hinsichtlich der Kraftfahrzeuge kann auf die Legaldefinition des 248b Abs. 4 zurückgegriffen werden, so dass darunter Landfahrzeuge zu verstehen sind, die durch Maschinenkraft angetrieben werden. Luftfahrzeuge werden in 1 Abs.2 LuftVG definiert; Schienen- und Wasserfahrzeuge erklären sich aus sich selbst heraus Abs.1 Nr.5 nennt als Tatobjekt Wälder, Heiden oder Moore. Diese Variante wird Ihnen in der Klausur eher selten begegnen. Gleichwohl möchten wir Ihnen nachfolgende Definition nicht vorenthalten Joecks 306 Rn. 5; Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 959; Jäger Strafrecht BT Rn. 505; a.a. Fischer 306 Rn.3. 6 Joecks 306 Rn Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 959 m.w.n.; Joecks 306 Rn Fischer 306 Rn Fischer 306 Rn. 5; Joecks 306 Rn Fischer 306 Rn. 6.

5 Objektiver Tatbestand 3BII Wälder sind erhebliche, zusammenhängende mit Bäumen bestandene Bodenflächen einschließlich des Unterholzes und des Pflanzenwuchses. Heide ist eine Landschaft mit typischer Vegetation aus Zwergsträuchern. Moor ist ein dauernd feuchtes, schwammiges Gelände mit charakteristischem Pflanzenwuchs auf einer mindestens 30 cm dicken Torfdecke Abs.1 Nr.6 schließlich nennt Land-, Ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse. 139 Anlagen sind feste und auf Dauer installierte Einrichtungen, die der Landwirtschaft dienen. Zu den landwirtschaftlichen Anlagen zählen namentlich bestellte Felder sowie andere Produktionsstätten wie z.b. Gewächshäuser und Lagerstätten von Zwischenerzeugnissen, wie Stroh und Heu. Beachten Sie, dass bei landwirtschaftlichen Anlagen auch die Nr. 2 und 3 einschlägig sein können. Ernährungswirtschaftliche Anlagen sind u.a. solche, die der Tierproduktion dienen, wie Stallungen, Futtermittellager und Koppeln, aber auch solche, die der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Forstwirtschaftliche Anlagen sind Schonungen und Aufforstungsflächen, soweit sie nicht der Nr. 5 unterfallen, so wie Holzlagerstätten. 12 Erzeugnisse sind Sachen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist Zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören das Stroh sowie die Feldfrüchte nach der Ernte. Bei der Weiterverarbeitung kommt es darauf an, ob noch von einem originären Erzeugnis gesprochen werden kann. Dies dürfte jedenfalls bei dem Brot in der Bäckerei zu verneinen sein. 13 b) Teleologische Restriktion In Anbetracht der Weite der Formulierungen, insbesondere in den Nr. 1 und 6 wird vor dem Hintergrund des hohen Strafrahmens des 306 in der Literatur eine teleologische Restriktion für solche Fälle diskutiert, die vom Unwertgehalt her erheblich von dem Normalfall einer Brandstiftung, so z.b. dem Inbrandsetzen eines Gebäudes abweichen. 141 Beispiel Um seinen neuen Mitkonkurrenten zu ärgern, entfernt A eines Nachts vom Ufer eines Ausflugssees ein Tretboot, welches er in der Mitte des Sees anzündet. Da das Tretboot ein Wasserfahrzeug ist, könnte sich A gem. 306 Abs. 1 Nr. 4 wegen Brandstiftung strafbar gemacht haben, mit der Folge, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen wäre. Auch wenn man einen minderschweren Fall gem. 306 Abs. 2 annehmen wollte, so wäre die Strafe doch mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe. Hätte A hingegen das Boot mit der Axt zerschmettert, so läge lediglich eine einfa- 11 Joecks 306 Rn Fischer 306 Rn Fischer 306 Rn

6 3B Brandstiftung, 306 che Sachbeschädigung vor, für die gem. 303 Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Da A das Boot in der Mitte des Sees anzündete, bestand keine gemeine Gefahr, die evtl. den hohen Strafrahmen rechtfertigen könnte. Gleiches würde gelten, hätte A nicht das Tretboot, sondern einen Strohballen auf offener Straße angezündet, der im Eigentum des Bauern B stand. JURIQ-Klausurtipp Die weite Formulierung des Straftatbestandes hat den Vorteil, dass die Rechtsprechung bei der Konkretisierung und Definition nicht so schnell an die Grenzen des Analogieverbotes stößt. Der Nachteil besteht darin, dass die Norm nicht mehr mit dem Schuldprinzip vereinbar sein kann, welches eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Handlungsunwert und der Strafe fordert. Außerdem ist stets das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten. Ihre Argumentation in der Klausur sollte diese Aspekte aufzeigen und vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit einer eventuellen teleologischen Restriktion deutlich machen. 142 Dass eine teleologische Restriktion erforderlich ist, ist in der Literatur unumstritten. Wie diese Restriktion erfolgen soll, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird auf den Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit abgestellt. Es wird verlangt, dass vom Anzünden des jeweiligen Tatobjekts eine derartige Gemeingefahr ausgehen muss, damit eine Bestrafung gem. 306 in Frage kommt. 14 Andere hingegen verlangen, dass das Tatobjekt einen gewissen, wirtschaftlichen Wert habenmuss. BezuggenommenwirdindiesemZusammenhang auf 315c, so dass ein Schaden von ca. 750 bis 1000 verlangt wird. 15 c) Fremd 143 Die Tatobjekte der Nr. 1 6 müssen für den Täter fremd sein. Das Merkmal der Fremdheit dürfte Ihnen aus 303, 242, 246, 249 bekannt sein. Fremd sind die Tatobjekte, wenn sie weder im Allein- oder Miteigentum des Täters stehen noch herrenlos sind. 16 Die Fremdheit bestimmt sich mithin ausschließlich nach dem Zivilrecht. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Tatobjekt dem Täter zuvor übereignet wurde oder er dieses geerbt hat, auch wenn er beim Inbrandsetzen von dieser Erbschaft keine Kenntnis hat. Hat der vorherige Eigentümer das Eigentum an der Sache aufgegeben, so scheidet ebenfalls eine Brandstiftung gem. 306 aus. Zu denken ist dann in der Klausur jedoch an 306a Abs. 1 oder 2 oder an versuchte Brandstiftung gem. 306, 22, Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 959; Geppert Jura 1998, Joecks 306 Rn. 17; Schönke/Schröder-Heine, 306, Rn Joecks Vor 242 Rn. 9 f.

7 Objektiver Tatbestand 3BII 2. Tathandlung/Taterfolg Bei 306 wie bei 306a Abs. 1 und Abs. 2 muss der Täter das geschützte Objekt in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. 144 Hinweis Wie bei den Sachbeschädigungsdelikten auch, verknüpfen die nachfolgenden Definitionen bereits die Tathandlung mit dem Taterfolg. Im Kopf behalten sollten Sie dabei, dass die Tathandlung kausal und objektiv zurechenbar dazu führen muss, dass die Sache vom Feuer erfasst bzw. ganz oder teilweise in der Substanz oder Brauchbarkeit beeinträchtigt ist. a) Inbrandsetzen Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn ein wesentlicher Bestandteil der Sache derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft, d. h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiter brennen kann Damit die Tat vollendet ist, reicht es nicht aus, wenn irgendeine Sache in der soeben beschriebenen Weise in Brand gesetzt wurde. Wichtig ist, dass es sich bei der in Brand gesetzten Sache um einen wesentlichen Bestandteil des geschützten Objekts handelt. Der wesentliche Bestandteil wird dabei nicht nach dem Zivilrecht ( 94 Abs. 2 BGB) bestimmt. Die Wesentlichkeit bestimmt sich vielmehr nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der in Brand gesetzten Sache. Wesentlich ist der Bestandteil dann, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das geschützte Objekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde Beispiel Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die Wände, die Fensterrahmen, die Treppen und Fußböden, nicht jedoch Einrichtungsgegenstände sowie Gardinen und Regale. 19 Auch ein bereits brennendes Tatobjekt kann nach h.m. an anderer Stelle nochmals in Brand gesetzt werden. 20 Ein Inbrandsetzen durch Unterlassen ist unter den Voraussetzungen des 13 möglich. 147 Beispiel A hat bei einem Waldspaziergang eine brennende Zigarette auf den Waldboden geworfen und nicht richtig ausgetreten. Nach kurzer Zeit bemerkt er, wie sich im Unterholz ein Feuer zu entwickeln beginnt. Anstatt dieses Feuer mit einer mitgebrachten Wasserflasche zu löschen, sucht er jedoch das Weite und überlässt den Wald den sich entwickelnden Flammen. 17 BGHSt 36, BGH StV 2002, BGH StV 2004, 208; BGHSt 48, 14; Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn

8 3B Brandstiftung, 306 Durch das unsachgemäße Austreten der Zigarette hat sich A zunächst der fahrlässigen Brandstiftung gem. 306d strafbar gemacht. Dieses pflichtwidrige Vorverhalten hat jedoch zugleich zu einer Garantenstellung geführt, so dass A sich anschließend gem. 306, 13 strafbar gemacht hat, indem er es unterließ, das Feuer zu löschen. Die fahrlässige Brandstiftung würde in diesem Fall als mitverwirklichte Vortat hinter 306 zurücktreten. b) Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören 148 Da heutige Gebäude häufig unter Verwendung feuerfester Materialien errichtet werden, ist ein Inbrandsetzen nach der oben genannten Definition immer häufiger nicht mehr möglich. Gleichwohl kann es zu erheblichen Schäden und Gefahren durch Rauch-, Gas- und Hitzeentwicklung sowie Verrußung kommen. Erst recht können diese Gefahren eintreten, wenn derzündstoffstattzubrennenexplodiert.inanbetrachtdessenwurdemitdem6.strafrechtsreformgesetz der Begriff des ganz oder teilweise Zerstörens durch eine Brandlegung mit in die 306, 306a Abs. 1 und 2 aufgenommen. Das Tatobjekt ist zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. Es ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind In Anbetracht der hohen Strafandrohung hat der BGH deutlich gemacht, dass bei einem teilweisen Zerstören tatbestandsmäßig nur das Zerstören vongewicht sei. Diese Zerstörung muss, wie die Inbrandsetzung auch, wesentliche Bestandteile des geschützten Objektes betreffen. Beispiel Um die Aufmerksamkeit ihres Verlobten, der Feuerwehrmann ist, zu erregen, setzt A in der in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Zweizimmerwohnung ihres Verlobten eine im Wohnzimmer auf einem Stapel Altpapier liegende Zeitung in Brand. Sie begibt sich alsdann ins Nebenzimmer. Nach Entdecken des Brandes verständigt sie die Feuerwehr und die Nachbarn und verlässt das Haus. Beim Eintreffen der Feuerwehr haben die Flammen einen Sessel und das Sofa erfasst. Die Wand sowie die Deckenvertäfelung sind stark verrußt. Wegen dieser Verrußung sowie infolge der Löscharbeiten muss das Wohnzimmer komplett renoviert werden. Die Renovierung nimmt zwei Wochen in Anspruch. 22 Der BGH hat die Tathandlung des teilweise Zerstörens bejaht. Er hat ausgeführt, dass ein teilweises Zerstören in einem Mehrfamilienhaus bedeute, dass zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes d. h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene Untereinheit durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn für den verständigen Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzbar ist Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn Vgl. BGH Entscheidung vom , 4 StR 165/02, abrufbar unter verneint wurde das Tatbestandsmerkmal hingegen beim Inbrandsetzen lediglich des Kinderzimmers einer Wohnung, BGH Beschuss vom , 3 StR 276,09, abrufbar unter

9 Konkurrenzen 3BV Hinweis Beachten Sie bei der Bestimmung der Wesentlichkeit das jeweilige Tatobjekt. So kann das Zerstören durch Brandlegung eines Kellers nicht ausreichend sein für 306a Abs. 1 Nr. 1, da es dort um eine Wohnung geht, zu der der Kellerraum nicht gehört. Es kann aber ausreichen für 306a Abs. 2 i.v.m. 306 Abs. 1 Nr. 1, da dort nur auf das Gebäude abgestellt wird und der Kellerraum insoweit ein funktionaler Gebäudeteil ist. 23 Diese Zerstörung muss durch eine Brandlegung hervorgerufen worden sein. Für eine Brandlegung reicht jede Handlung aus, die auf das Verursachen eines Brandes gerichtet ist. Ein Brennen mit heller Flamme ist hierfür nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, reicht auch die Explosion des Zündstoffes aus Kausalität und objektive Zurechnung Die Kausalität wird nach der conditio-sine-qua-non-formel bestimmt, d. h. die Handlung des Täters darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes oder eines anderen Tatobjektes entfällt. 150 Bei der objektiven Zurechnung, insbesondere bei der 2. Tathandlungsvariante, ist zu beachten, dass der Täter mit der Brandlegung auch die Gefahr schafft, dass die Zerstörung des geschützten Objektes durch die Löscharbeiten eintritt, da es sich insoweit um eine typische Folge handelt. III. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. 151 IV. Rechtswidrigkeit Da nach überwiegender Auffassung 25 das geschützte Rechtsgut das Eigentum ist, kann der Täter aufgrund einer rechtfertigenden Einwilligung straflos sein. Zu beachten ist, dass die rechtfertigende Einwilligung von sämtlichen Eigentümern der beeinträchtigten Sache erteilt werden muss. 152 V. Konkurrenzen 306 verdrängt im Wege der Gesetzeskonkurrenz 303 Abs. 1 und, sofern es sich um ein Gebäude handelt, auch 305. Sofern der Täter zudem 306a bis 306c verwirklicht, wird 306vondiesenverdrängt BGH Urteil vom , 2 StR 399/10, abrufbar unter 24 Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 958; Jäger Strafrecht BT Rn Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 956 m.w.n.; a.a. Duttge Jura 06, 15, BGH NStZ 2001,

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