Vorgelegt von Frank W. Henning Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement, Fernwald

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1 Artenschutzfachliche Prüfung für die Ausweisung von Windvorrangflächen im Rahmen der Erstellung eines Teilflächennutzungsplanes für die Verbandsgemeinde Montabaur. Vorgelegt von Frank W. Henning Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement, Fernwald Im Auftrag der Verbandsgemeinde Montabaur Stand

2 Verbandgemeinde Montabaur 2 INHALT 1. Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Datengrundlagen Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Artenschutzfachliche Prüfung Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) Freistellung von Verboten und Folgen für die Artenschutzprüfung Ausnahme von den Verboten Anforderungen an die Artenschutzprüfung Ermittlung der betroffenen Arten Wirkungen des Vorhabens Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Anlagebedingte Wirkprozesse Betriebsbedingte Wirkprozesse Vorbelastungen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Continous Ecological Functionality) Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) Beurteilungsgrundlage Kurzfassung der Ergebnisse der Erhebungen Europäische Vogelarten Artenspektrum Fledermäuse Betroffenheit der Fledermäuse Betroffenheit der Vogelarten Zusammenfassung Gesetze, Normen und Richtlinien Literatur...61

3 Verbandgemeinde Montabaur 3 1. Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Im Rahmen der Ausweisung von Vorrangflächen zur Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde Montabaur, Westwaldkreis, Rheinland-Pfalz, wurden Untersuchungen zum Vorkommen streng geschützten Tierarten, die möglicherweise von Windenergienutzung betroffen sein können, in fünf ausgewählten Bereichen der Verbandsgemeinde durchgeführt. Diese fünf ausgewählten Bereiche wurden im Rahmen der Scoping-Unterlagen zur Festlegung des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gem. 2 Abs4 BauGB identifiziert (Thannberger-Wittenberg & Geisler, Stand ). Andere Bereiche fanden weder im Rahmen der Erfassung Berücksichtigung noch werden andere Bereiche im Rahmen der folgenden artenschutzfachlichen Prüfung berücksichtigt. Um Konflikte mit dem europäischen Artenschutzrecht bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten zu beurteilen, wurde eine Erfassung von europäischen Vogelarten sowie Fledermausarten in und um die fünf ausgewählten Bereiche herum vorgenommen und deren Auftreten aus artenschutzrechtlicher Sicht beurteilt. Um Konflikte mit dem europäischen Artenschutzrecht zu beurteilen, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt, sowie die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. geprüft. Für besonders oder streng geschützte Arten, die nicht in Anhang IV FFH-RL aufgeführt sind und nicht zu den europäischen Vogelarten zählen, ist derzeit gem. 44 (5) S. 5 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, da es sich um die Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens handelt und da noch keine Rechtsverordnung nach 54 (1) Nr. 2 BNatSchG erlassen worden ist, die gefährdete Arten definiert, für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwortlich ist und die gem. 44 (5) S. 2 BNatSchG unter den gleichen Schutz wie die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten gestellt werden.

4 Verbandgemeinde Montabaur Datengrundlagen Im Rahmen der Prüfung der oben genannten Ausschlusskriterien wurde sowohl eine Lokalisierung von Brutplätzen der von Windenergienutzung betroffenen Vogelarten vorgenommen (Horsterfassung sowie Besatzkontrolle), Erfassung von Brutvogelarten, die möglicherweise von Windenergienutzung betroffen sein können, eine Erfassung des Herbstzuges als auch eine umfangreiche Recherche bei Institutionen, Behörden und Verbänden durchgeführt. Für den Rotmilan wurde im Rahmen der Erfassungen eine Abgrenzung von Revieren vorgenommen, um die möglichen Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen auf diese europäische Vogelar besser beurteilen zu können. Daten zu Brutvögeln sowie zum Zugvogelvorkommen wurden freundlicherweise von Herrn Manfred Braun, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, Herrn Thomas Wolf und Herrn Ludwig Störger LUWG in Mainz, den Forstbeamten Herrn Bernhard Kloft vom Forstrevier Eisenbach und Herrn Gebhard Klein vom Forstrevier Elbert/Augst und Herrn Georg Fahl vom NABU Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt. Anfragen an die EEG-Eulen, Herr Breuer, sowie den Schriftleiter der Zeitschrift Pflanzen und Tiere in Rheinland-Pfalz, Herrn Bosselmann wurden beantwortet, erbrachten jedoch keine neuen Erkenntnisse zum Vorkommen der zu betrachtenden Arten. Des weiteren wurden die Periodika Fauna und Flora in Rehinland Pfalz, sowie Tiere und Pflanzen in Rheinland- Pfalz auf Hinweise möglicher Vorkommen hin recherchiert. Bei der Erfassung von Fledermäusen wurden Detektorbegehungen durchgeführt, Horchboxen eingesetzt und Sichtbeobachtungen während des Herbstzuges vorgenommen. Es fand eine Suche nach Balzquartieren statt. In allen Untersuchungsflächen wurden Netzfänge zum Nachweis von Fledermäusen durchgeführt. Ebenso wurde eine Recherche von Winterquartieren durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erfassungen sind in einem eigenen Bericht dargestellt. Daten zum Vorkommen von Fledermäusen wurden freundlicherweise von Herrn Georg Fahl vom NABU Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt. Allen, die diese Untersuchung durch das zur Verfügung stellen von Datenmaterial unterstützt haben, sei an dieser Stelle herzlich gedankt. 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Prüfung stützen sich auf das Handbuch der streng geschützte Arten in Rheinland-Pfalz, Endbericht April 2005 (LBM 2005) und sowie europäischen Vogelarten in Rheinland-Pfalz (stand ). Bei der methodischen Vorgehensweise der vorliegenden Untersuchung und der daraus folgenden Beurteilung der Verbotstatbestände bzw. der Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung, erfolgte die Orientierung an der aktuellen Rechtssprechung (EuGH, Urt , Rs. C-98/03, NuR 2006, 166; Urteil vom , BVerwG 4 A 1075/04, NVwZ-Beilage Nr. I 8/2006 ( Schönefeld"); Urteil vom , BVerwG 9 A 28.05, ZUR 2006, S. 543 ff, Ortsumgehung Stralsund", BVerwG 9 A vom zur geplanten Westumfahrung Halle, Urteil , OVG Brandenburg 11 S 19.07, EuGH 2007 Finnische Wölfe - Urteil vom , BVerwG, Urt. V A ( Bad Oeynhausen ), u.a.) sowie den Veröffentlichungen dazu (z.b. Mayr, E. M., LL. M. Eur. & L. Sanktjohanser, NuR 07/2006, Gellermann NuR 29/2007, Trautner, J. 2008, Trautner, J. & Joos, R. 2008, Albrecht 2009).

5 Verbandgemeinde Montabaur 5 Um das faunistisch ökologische Konfliktpotenzial zu beurteilen, wurden im Planungsraum erschöpfende ornithologische Untersuchungen zum Brutvogelvorkommen von Arten durchgeführt, die möglicherweise von Windenergienutzung betroffen sein können. Ferner wurden Gebietskennerbefragungen zu Vorkommen von eingriffempfindlichen Großvogelvorkommen und Fledermäusen durchgeführt. Eine Abstimmung mit den bei Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord und LUWG Rheinland-Pfalz vorliegenden Daten zum Vorkommen von streng geschützten Arten wurde vorgenommen. Fledermausvorkommen wurden durch Detektorkartierungen und Netzfänge in allen bedeutsamen Phasen des Jahreszyklus dieser Tiere untersucht. Die Ergebnisse und Methodenbeschreibungen zu den faunistischen Erhebungen werden in einem gesonderten Ergebnisbericht zusammengefasst. Dort sind auch die Lage des Untersuchungsgebietes und Ergebniskarten gegeben. Im Rahmen dieser artenschutzfachlichen Prüfung werden die Ergebnisse noch einmal kurz zusammen gefasst. 1.4 Artenschutzfachliche Prüfung Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind durch die sog. Kleine Novelle BNatSchG (vom 12. Dezember 2007) neu gefasst worden. Am 01. März 2010 trat das im Jahre 2009 erneut novellierte Bundesnaturschutzgesetz in Kraft. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gegenüber der Kleinen Novelle im Wesentlichen unverändert geblieben. Allerdings erfolgte eine Neunummerierung der Bestimmungen. Die aktuelle rechtliche Situation wird im Folgenden zusammenfassend dargestellt Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) In 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 1 BNatSchG 2002) sind die Verbotstatbestände für geschützte Arten (Zugriffsverbote) dargestellt, die im Rahmen der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind. Die übereinstimmenden Vorschriften des 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 und des 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 lauten: Es ist verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ergänzend sind hier die Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt:

6 Verbandgemeinde Montabaur 6 Gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-RL gelten für die streng geschützten Tierarten gemäß Anhang IVa die folgenden Verbote: a) alle absichtlichen Formen des Fangs und der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur, d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besteht gemäß Artikel 5 das Verbot: a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode, b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern, c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand, d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie (VRL) erheblich auswirkt, e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen Freistellung von Verboten und Folgen für die Artenschutzprüfung Die soeben dargestellten Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 1 BNatSchG 2002) beanspruchen keine uneingeschränkte Geltung. 44 Abs. 5 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 5 BNatSchG 2002) enthält insoweit Freistellungsklauseln. Aus 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG 2002 folgt, dass die Artenschutzprüfung nur hinsichtlich der Tier- und Pflanzenarten durchzuführen ist, die in Anhang IV FFH-RL aufgeführt sind oder dem Kreis der europäischen Vogelarten angehören. Nach 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG 2010 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote zusätzlich für die Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 erfasst sind. Gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 ist das Bundesumweltministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwortlich ist und die nicht schon unter die besonders geschützten Arten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 a) oder b) BNatSchG 2010 fallen. Gegenüber dem bisherigen Recht werden hiermit nicht mehr heimische, sondern natürlich vorkommende Arten in Betracht gezogen. Damit sind Arten gemeint, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet in Deutschland haben bzw. auf natürliche Weise ihre Verbreitungsgebiet nach Deutschland ausdehnen. Eine solche Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen, sodass entsprechende Arten noch nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen werden sonstige Tier- und Pflanzenarten wie etwa die (nur) national geschützten Arten über die Eingriffsregelung des 15 BNatSchG 2010 ( 19 BNatSchG 2002) sowie die Regelung des 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2010 ( 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002) berücksichtigt.

7 Verbandgemeinde Montabaur 7 42 Abs. 5 BNatSchG 2002 lautet: Für nach 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des 21 Abs. 2 Satz 1 gelten Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7. Sind in Anhang Iva der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten (gemäß Vogelschutzrichtlinie) betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Für die Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. (...) 44 Abs. 5 BNatSchG 2010 lautet: Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 2 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffene Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Aus 44 Abs. 5 Sätze 2-4 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 5 Sätze 2-4 BNatSchG 2002) geht ferner hervor, unter welchen Voraussetzungen die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG 2002) in Bezug auf die Arten des Anhangs IV FFH-RL und europäische Vogelarten (und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 erfasst sind) nicht erfüllt werden. Dies ist hinsichtlich 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010) ( 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002) der Fall, wenn trotz eines nach 15 BNatSchG 2010 ( 19 BNatSchG 2002) zulässigen Eingriffs oder Vorhabens i. S. d. 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2010 ( 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002) die ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; unter genannter Bedingung wird zugleich von den Bindungen an das individuenbezogene Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002) befreit, soweit die eingriffsbedingte

8 Verbandgemeinde Montabaur 8 Tötung unvermeidlich ist. Die Wahrung der ökologischen Funktion kann durch die Festsetzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, aber auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erfolgen Ausnahme von den Verboten Für ein Vorhaben, das bei einer FFH-Anhang-IV-Art oder einer europäischen Vogelart gegen einen Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 ( 42 Abs. 1 BNatSchG 2002) verstößt, kann unter Anwendung des 45 Abs. 7 BNatSchG 2010 ( 43 Abs. 8 BNatSchG 2002) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden. Für die Erteilung einer Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 BNatSchG 2010 ( 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 BNatSchG 2002) müssen alle der im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt sein: - es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vor. - Zumutbare Alternativen fehlen - Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht. Für FFH-Anhang-IV-Arten setzt die Zulassung einer Ausnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 FFH- RL des Weiteren voraus, dass die Populationen der betroffenen Arten in Ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigungen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. 2. Anforderungen an die Artenschutzprüfung Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die artenschutzrechtliche Bewertung gemäß den folgenden Punkten durchzuführen: 1. Ermittlung der vom Vorhaben betroffenen geschützten Arten (FFH-Anhang-IV-Arten, europäische Vogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie, künftig ggf. Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 erfasst sind) bzw. der planungsrelevanten Arten in Rheinland-Pfalz für den Standort/die Standorte des Planungsvorhabens 2. Beschreibung des Vorkommens und der Betroffenheit 3. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Auswirkungen auf geschützte Arten 4. Überprüfung, ob durch das Vorhaben Verbotstatbestände erfüllt sind und ggf. Darstellung des weiteren Verfahrens bei Erfüllung von Verbotstatbeständen anhand der Prüfprotokolle Abschließend wird das Vorhaben insgesamt aus Sicht des Artenschutzes bewertet.

9 Verbandgemeinde Montabaur 9 3. Ermittlung der betroffenen Arten Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand umfassen die von der Windenergienutzung möglicherweise betroffenen Tierarten die fliegenden Wirbeltierartengruppen der Vögel und Fledermäuse. Gleichwohl ist das Vorkommen weiterer besonders geschützter Tierarten z. B. von Laufkäfern, Hautflüglern (Bienen und Hummeln), Tagfaltern, Libellen oder Kleinsäugern in den möglichen Planungsräumen wahrscheinlich und anzunehmen. Ein Konfliktpotential zwischen den Arten dieser Gruppen und den betriebsbedingten Wirkfaktoren der Windenergienutzung ist jedoch nicht bekannt. Jedoch können bei einer Errichtung der Windenergieanlagen innerhalb von Waldbereichen die Lebensräume zum Beispiel von Hirschkäfern oder Haselmäusen vom Vorhaben betroffen sein. Diese beiden Arten werden aufgrund ihres möglichen Auftretens innerhalb der Plangebiete ebenfalls berücksichtigt. Die übrigen genannten Gruppen werden bei der Betrachtung möglicher Auswirkungen der Windenergienutzung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht berücksichtigt. Jedoch kann auf dieser Ebene nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise auch Amphibien oder Reptilien durch das Planungsvorhaben betroffen sein können. Diese Artengruppen sind auf der Genehmigungsebene zu betrachten. Es wird im Rahmen dieser artenschutzfachlichen Prüfung davon ausgegangen, dass eine mögliche Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Untersuchungsräume die vorhandenen Fließgewässer weder durch die Errichtung von Baustrassen oder durch Sedimenteintrag beeinträchtigt. Wäre dies der Fall, so wären im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung möglicherweise weitere Artengruppen wie Fische (Bachneunauge und Groppe), Krebse und Libellen zu berücksichtigen. Da die Standorte der möglichen Windenergieanlagen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, ist die Durchführung einer solche Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Sollten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für einzelne Anlagenstandorte Fließgewässer möglicherweise beeinträchtigt werden, so ist dieses auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens für Einzelanlagen abzuarbeiten. Das Vorkommen weiterer Arten von Säugetieren wie Rotwild, Rehwild oder Wildkatze ist für den Planungsraum belegt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Artengruppen von der Windenergienutzung nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt werden, dass dies artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslöst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der Errichtung von WEA ein Gewöhnungseffekt für diese Arten eintritt. Mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist somit für Säugetiere außer Fledermäusen nicht zu rechnen. Sowohl die Erfassung als auch die artenschutzrechtliche Prüfung beschränken sich somit auf die Artengruppe der Fledermäuse sowie europäische Vogelarten. Ziel der Untersuchung sowie der artenschutzfachlichen Prüfung ist es, 1. das mögliche Konfliktpotential zwischen Avifauna, Fledermäusen und Windenergie für jede Einzelne der fünf Flächen offen zu legen, um daraus Entscheidungshilfen für die Änderung des Teilflächennutzungsplanes abzuleiten,

10 Verbandgemeinde Montabaur die Grundlagen für eine im Rahmen des Genehmigungsverfahrens notwendige Artenschutzrechtliche Prüfung zu schaffen und diese durchzuführen 3. innerhalb der TFNP-Plangebiete Bereiche zu identifizieren, die für die Errichtung von Windenergieanlagen ein besonderes Konfliktpotential aufweisen. Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz hat eine Liste streng geschützter Tierarten veröffentlich, die die Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung darstellt. Gemäß den Vorgaben des 44 BNatSchG werden die europäischen Vogelarten den streng geschützten Arten bezüglich der Verbotstatbestände gleichgesetzt. Aus diesem Grund werden die europäischen Vogelarten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung ebenfalls Berücksichtigung finden. Auch hierfür liegen detaillierte Vorgaben des Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz vor. Da aufgrund der Wirkfaktoren nicht alle Arten der europäischen Vogelarten Berücksichtigung finden müssen, werden für die Identifikation von Windvorrangflächen die europäischen Vogelarten und Fledermausarten betrachtet, von denen bekannt ist, dass diese durch die Wirkfaktoren des Vorhabens aus artenschutzfachlicher Sicht betroffen sein können. 4. Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Als Beurteilungsgrundlage für den Verbotstatbestand gem. 44 (1) BNatSchG ist dabei konkret auf die vorhabensbedingten Wirkungen und damit Veränderungen des Eingriffsbereichs abzuzielen und diese von bereits vorhandenen Beeinträchtigungen zu trennen. 4.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Für die Errichtung von Windenergieanlagen werden die eigentlichen Stellbereiche/ Fundamentbereiche der Anlagen benötigt wie auch Aufstellflächen für Kräne, die bei der Errichtung zum Einsatz kommen. Die Stellbereiche sind in der Regel größer als der Durchmesser des Turms selbst, da das Fundament und die darum herum angelegten Bereiche einen größeren Flächenbedarf aufweisen, als dies das eigentliche Bauwerk benötigt. Die Flächeninanspruchnahme von Windenergieanlagen ist dabei jedoch als gering einzuschätzen, kann aber durch die Anlage von Zufahrtsstrassen um ein Vielfaches vergrößert sein. Genaue Flächenbeanspruchungen sind nach derzeitigem Planungsstand nicht bekannt. Barrierewirkung und Zerschneidung Eine baubedingte Barrierewirkung und Zerschneidung kann nur sehr kurzzeitig während der Errichtungsphase der Anlage mit einer Dauer von einem bis wenigen Tagen je nach

11 Verbandgemeinde Montabaur 11 Errichtungsdauer auftreten. Dieser Wirkfaktor kann zur Brutzeit Auswirkungen zeigen, wenn Flugwege von Großvögeln von dieser Barrierewirkung beeinträchtigt werden können. Lärmemission Während der Errichtung der Windkraftanlage kann es zu kurzzeitigen Lärmemissionen durch die Baufahrzeuge kommen, der jedoch durch eine Bauzeitbeschränkung entgegen gewirkt werden kann. Aufgrund der Bauzeitbeschränkung zur Brutzeit der Vögel stellen diese deshalb keinen Wirkfaktor dar, durch den die betrachteten Artengruppen beeinträchtigt werden können oder die in kumulativer Weise wirksam werden können. Für die Fledermäuse sind die kurzfristigen baubedingten Lärmimmissionen nicht relevant, da sie lediglich am Tage auftreten. Nächtliche Bauaktivitäten sind während der Flugzeit der Fledermäuse auszuschließen. Erschütterungen Für die betrachteten Artengruppen können baubedingte Erschütterungen nur für bodenbrütende Vogelarten in unmittelbarer Umgebung ein Wirkfaktor sein. Aufgrund der Bauzeitbeschränkung für die Brutzeit wird dieser Wirkfaktor nicht wirksam und deshalb bei der weiteren Betrachtung nicht weiter berücksichtigt. Optische Störreize Die während der Bauphase eingesetzten Fahrzeuge, Kräne und Bagger weisen häufig farbig auffallende Lackierungen auf, die sich von den vorherrschenden Farben der Umgebung unterscheiden. Aufgrund der fehlenden schnellen Bewegung dieser Fahrzeuge im Baubereich sowie auf den Zu- und Abfahrten sind trotzdem optische Störreize nicht zu erwarten. Dieser Wirkfaktor wird als nicht wirksam auf die hier zu betrachtenden Belange angesehen. 4.2 Anlagebedingte Wirkprozesse Flächenbeanspruchung Die Flächeninanspruchnahme durch das Bauwerk der Windkraftanlage selbst ist nach dem Bau nicht größer als während der Baumaßnahmen. Der dauerhafte Flächenbedarf umfasst pro Anlage ungefähr m 2 für die Kranaufstellflächen und das Fundament. Barrierewirkung und Zerschneidung Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel während der Zugzeit werden als weitaus größer eingeschätzt als dies zur Reproduktionszeit der Fall ist. Während der Zugzeit können Windkraftanlagen eine Barrierewirkung auf Zugvögel ausüben (Brauneis et al. 1999, Isselbächer & Isselbächer 2001a). Dies ist vor allem während des Herbstzuges relevant (Bruderer & Liechti 1998). Durch die dann herrschenden Windverhältnisse häufig Gegenwind während des Zuges in Richtung Südwesten - fliegen die Vögel besonders

12 Verbandgemeinde Montabaur 12 niedrig, um Energie zu sparen (Bruderer & Liechti 2004). Die Windkraftanlagen werden dabei nicht überflogen, sondern es kommt zu Ausweichbewegungen, teilweise zu Zugabbruch oder Zugumkehr. In einer Zeit höchster energetischer Belastung, wie sie die Zugzeit darstellt, kann dies eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung der Zugvögel darstellen (Isselbächer & Isselbächer 2001b). In Bezug auf andere Tierarten ist eine ähnliche Barrierewirkung nicht bekannt. Der Wirksamkeit einer solchen Barrierewirkung kann durch Windenergieanlagen kann durch geeigneten Vermeidungsmaßnahmen wir z. B. die Abschaltung der Anlagen an Massenzugtagen des Kranichs bei Witterungslagen mit niedriger Wolkendecke entgegen gewirkt werden. 4.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Lärmemissionen und akustische Maskierung Betriebsbedingte Geräuschemissionen können auf Tiergruppen wirken, die sich mit Hilfe akustischer Signale verständigen bzw. orientieren. Hinsichtlich der Vogelarten kann generell gesagt werden, dass die Bewertung von Lärmwirkungen auf die Tiere sehr komplex ist und nicht grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung der Habitatqualität führt. Diese ist aber auch nicht grundsätzlich auszuschließen. Durch die Drehung der Rotoren können Schallemissionen entstehen, die sich möglicherweise auf Vögel oder Fledermäuse auswirken könnten. Wirkungen von Maskierungseffekten sind von Eulen bekannt, die dauerhafte Lärmquellen wie Autobahnen meiden, da eine akustische Ortung von Beutetieren (z. B. Rascheln einer Maus am Boden) aufgrund des Emissionspegels des Straßenlärms nicht möglich ist. Aufgrund der Lage der möglichen Windvorrangflächen innerhalb von Waldbereichen und der darin nachgewiesenen Arten, wird diese mögliche Beeinträchtigung insbesondere bei den Eulen diskutiert. Aufgrund der Distanz möglicher Lebensräume für Offenland bewohnende Vogelarten, ist nicht von einer Beeinträchtigung dieser Arten auszugehen. Auch für die Fledermausart Großes Mausohr (Myotis myotis) ist eine Maskierung der Beute durch Geräusche bekannt (Lüttmann 2007). Häufig erkennt das Große Mausohr eine Hauptbeutetiergruppe, die Laufkäfer durch das passive Hören der Laufgeräusche im Laub. Lüttmann (2007) hat in einem Laborversuch gezeigt, dass Lärm den Detektionserfolg erheblich mindern könne. Gegenüber einer stillen Umgebung sei die Suchzeit der Mausohren in 50 m Entfernung zu Autobahnen bereits um etwa 30% verlängert. D. h. es dauert länger bis die Tiere jedes einzelne Beutetier finden und letztendlich bis sie satt sind. Damit ist wahrscheinlich auch ein erhöhter Energieaufwand mit der Nahrungssuche verbunden. In einer Entfernung von 50 m zur Autobahn ist es jedoch deutlich lauter, als im Nahbereich einer Windenergieanlage. Das ist zum einen auf die deutlich geringere Schallentwicklung durch die Rotoren und zum anderen auf die Abschirmung durch die Baumschicht zurückzuführen, die zwischen den Rotoren und dem Waldboden, der für die Suche nach Laufkäfern für das Große Mausohr relevant ist, liegt. Dagegen reicht die 50 dba Isophone von Autobahnen bei freier Schallausbreitung bis zu 500 m weit. Lüttmann (2007) hatte daher in seinem Experiment auch mit einem Schalldruckpegel von 85 db SPL gegenüber einer um 17 db leiseren Kontrolle beschallt. Mit dem Experiment oder dem 50 m Puffer entlang einer Autobahn vergleichbare Lautstärken sind somit unter den Windkraftanlagen nicht zu erwarten.

13 Verbandgemeinde Montabaur 13 Visuelle Störreize Drehende Rotoren können bei entsprechendem Sonnenstand Reflexionen erzeugen, die einen so genannten Diskoeffekt erzeugen. Dieser Effekt wird jedoch durch eine entsprechende Beschichtung der Rotoren auf der Konstruktionsebene bereits unterbunden und kann aus diesem Grund keine Wirksamkeit entfalten. Ebenso kann es zu Schlagschattenwurf durch die Rotoren kommen. Fluchtreaktionen von Vogelarten, die sich am Boden befinden, sind möglich. Ebenso ist es möglich, dass Niststandorte aufgegeben werden oder gar nicht besetzt werden, weil sich die gegenüber der gewohnten Situation deutlich höheren Strukturen von Windenergieanlagen in der Umgebung des Neststandortes befinden. Kollisionsrisiko Aufgrund des fehlenden Meideverhaltens einiger Vogel- und Fledermausarten ist ein Kollisionsrisiko für diese Arten gegeben und auch nachgewiesen worden. Dies betrifft v. a. den Rotmilan und Seeadler sowie unter den Fledermäusen den Großen und Kleinen Abendsegler, die Breitflügel-, Zweifarb-, Rauhaut- und Zwergfledermaus. Andere Greifvogelarten wie Turmfalke, Mäusebussard, Wespenbussard oder Wanderfalke weisen außerordentliche physiologische Leistungen (Manövrierfähigkeit, hervorragende sensorische Leistungen) auf, die ein Kollisionsrisiko so gut wie ausschließen. Zu nachtziehenden Arten liegen keine Aussagen in Bezug auf die Häufigkeit von Kollisionen in Abhängigkeit der Populationsstärke vor. Die oben genannten möglichen Wirkfaktoren, die aus artenschutzrechtlicher Sicht möglicherweise wirksam sind, können durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Continous Ecological Functionality) gemindert oder ausgeschlossen werden. Diese Maßnahmen solle im folgenden diskutiert werden. 4.4 Vorbelastungen Innerhalb des Geltungsbereiches des Teilflächennutzungsplanes sind bisher keine Windenergieanlagen vorhanden. Innerhalb der Waldbereiche findet eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft statt. In den die möglichen Vorzugsräume umgebenden Offenlandbereiche dominiert die ackerbauliche Nutzung, neben der kleinflächig auch eine Grünlandnutzung vorhanden ist. Als weitere Vorbelastung aus avifaunistischer Sicht unterliegt der Planungsraum der jagdlichen Nutzung.

14 Verbandgemeinde Montabaur Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Continous Ecological Functionality) 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu vermeiden oder zu mindern. Eine Beschränkung der Anzahl der Anlagen innerhalb der möglichen Vorrangbereiche wird aus artenschutzfachlichen Gründen nicht vorgenommen. Rodungsarbeiten für die Reduktion von Gehölz- und Gebüschbeständen innerhalb des Planungsraumes sind außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Fortpflanzungsperiode der Haselmaus durchzuführen. Für den Zeitraum zwischen dem 01. März und 15. August sind keine Rodungen vorzunehmen. Eine Rodung innerhalb dieses Zeitraumes führt in jedem Fall zur Zerstörung von Nestern und damit zur Einschlägigkeit eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes. Für die Haselmaus ist auch bei Rodungen nach dem 15. August durch eine ökologische Baubegleitung auszuschließen, dass Individuen, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Da nicht vollständig auszuschließen ist, dass mögliche Tagesquartiere von Fledermäusen durch das Planungsvorhaben (Rodung) betroffen sein können, sollte die Rodung zu Zeiten stattfinden, in denen sich die Fledermäuse innerhalb ihrer Winterquartiere aufhalten. Die Rodung ist aus diesem Grund auf den Zeitraum zwischen dem 15. November und dem 1. März zu beschränken. Vorhandenes Totholz ist nicht abzutransportieren, sondern muss in angrenzende Waldbereiche verlagert werden. Dabei ist darauf zuachten, dass diese Verlagerung im Rahmen des geplanten Vorhabens der Errichtung mehrerer Windenergieanlagen innerhalb eines Waldes nur einmal stattfindet. Das Totholz ist somit nicht in den Bereich des nächsten Bauabschnittes zu verbringen, sondern es sind für das Verbringen in Abstimmung mit der Forstverwaltung geeignete Bereich zu lokalisieren, wo das Totholz bis zum Ende der Umsetzung des Planungsvorhabens verbleiben kann. Aufgrund der Nutzung des Planungsraumes als Nahrungsraum für den Schwarzspecht ist der Totholzanteil im verbleibenden Waldbereich weiter zu erhöhen, da Nahrungsflächen durch die Rodung und Baufeldfreimachung sowie den Ausbau der Zufahrtswege verloren gehen. Dies kann z. B. durch den Verbleib des Kronenholzes in angrenzenden Bereichen der Rodungsmaßnahmen erfolgen. Innerhalb des Buchenhallenwaldes ist stehendes Totholz mit Baumhöhlen vorhanden. Kann eine Fällung dieses Holzbestandes nicht vermieden werden, sollten die Stämme mit Baumhöhlen bei der Umsetzung in den angrenzenden Waldbereich in möglichst aufrechter Form wiederaufgestellt werden. Um den Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Rahmen der Realisierung des Planungsvorhabens sicher zustellen, kann eine ökologische Baubegleitung für die Zeit der Rodung und des Rohbodenabtrages durchgeführt werden. Ziel dieser ökologischen Baubegleitung ist es, durch Anwesenheit vor Ort mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände frühzeitig zu erkennen und in Abstimmung mit dem Vorhabensträger und den Genehmigungsbehörden deren Einschlägigkeit zu verhindern.

15 Verbandgemeinde Montabaur 15 Als effektive Vermeidungsmaßnahme betriebsbedingter Tötungen von Fledermäusen können Betriebseinschränkungen zu Zeiten erhöhter Fledermausaktivität als effektive Maßnahmen herangezogen werden. Durch diese Maßnahme wird die Einschlägigkeit des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes der Tötung ausgeschlossen. Entsprechend der tageszeitlichen Aktivität der Fledermäuse werden diese Betriebseinschränkungen nur während der Dämmerungs- und Dunkelphase wirksam. Die Betriebseinschränkungen sind grundsätzlich vom jahreszeitlichen Auftreten der Fledermausarten in Abhängigkeit von den biotischen Faktoren abhängig. Entsprechend den Untersuchungen von Behr et al. (2007) wurden bei Erfassungen im Gondelbereich einer bestehenden Windenergieanlage alle Fledermausrufe bei Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s registriert. Daraus leiten die Autoren den Vorschlag ab, das Kollisionsrisiko von Fledermäusen an Windenergieanlagen durch einen Abschaltalogrithmus zu minimieren, der die Rotoren bei niedrigen Windgeschwindigkeiten (z. B. 5,5 m/s) zum Stillstand bringt. Ergebnisse aus dem Jahr 2005 scheinen eine Wirksamkeit eines solchen Algorithmus für den Standort Freiburg zu belegen (Behr et al. 2007, S. 124). In einer von Kerns et al. (2005) durchgeführten Studie in den USA wurde ebenfalls eine Abnahme der Zahl registrierter Todfunde bei höheren Windgeschwindigkeiten über 6 m/s nachgewiesen. Nach den neuesten Erkenntnissen zum Konfliktpotential zwischen Windenergienutzung und Fledermäusen empfiehlt Dürr (2007), dass bei summarischer Betrachtung von 10-Tage-Intervallen (Dekaden) bei fehlenden oder eine geringen Zahlen von Fledermaus-Flugbewegungen Abschaltzeiten für Windenergieanlagen nicht erforderlich sind. Um artenschutzfachliche Verbotstatbestände auszuschließen und da eine Prognoseunsicherheit bezüglich der Fledermausaktivitäten nicht vollständig ausgeschlossen werden, kann sowie um die Zeit der Betriebseinschränkung und deren Beginn genauer zu determinieren, wird empfohlen, ein akustischen Monitoring in Gondelhöhe durchzuführen. Dieses Monitoring dient zum Einen der Dokumentation der Fledermausaktivitäten in den entsprechenden Höhenbereichen und zum Anderen auch der Möglichkeit für den Betreiber, die Betriebseinschränkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Berichte der Ergebnisse des akustischen Monitorings werden zum Jahresende vorgelegt und dienen der Anpassung der Betriebszeiten für das kommende Kalenderjahr. Das Monitoring ist sowohl in den Zeiten der Abschaltung als auch während des Betriebes durchzuführen. Die Auswertung der Daten erfolgt auf der Grundlage statistischer Verfahren, die es ermöglichen aus der Grundgesamtheit der Aufnahmen eine Stichproben zu analysieren. Für die Erfassung ist sicher zu stellen, dass die Datenqualität in bezug auf die akustischen Eigenschaften der Erfassungsgeräte insbesondere in bezug auf die Artansprache, die Reichweite der Erfassung sowie deren Kalibrierbarkeit den Anforderungen für ein Vergleich mit anderen Standorten erfüllt (Behr et al. 2009). Da die Datenqualität sich bis zur Inbetriebnahme der Anlage noch weiter entwickeln wird, sind diese Vorgaben bei Umsetzung des Monitorings den aktuellen Datenstandards anzupassen und können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig festgelegt werden. Hinzu kommt, dass die Datenstandards in Abhängigkeit von der Erfassungsgeräten zu formulieren sind. Die Dauer der

16 Verbandgemeinde Montabaur 16 Ausfallzeiten der Erfassungsgeräte sollte minimiert werden, um aus der Grundgesamtheit eine repräsentative Stichprobe auswählen zu können. Eine Schlagopfersuche ist nicht vorgesehen, da durch die Abschaltung der Anlagen bereits artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Auf Konstruktionsebene kann eine Verwendung von Gittermasten für die zu errichtenden Windenergieanlagen zu einer Attraktionswirkung für kollisionsgefährdete Greifvogelarten führen. Aus diesem Grund ist eine Verwendung von Gittermasten möglichst auszuschließen. Aufgrund der Errichtung der Windenergieanlagen innerhalb des Waldbereiches ist für Fledermäuse, die innerhalb des Waldes ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie ihre Jagdhabitate besitzen, ein ausreichender Raum zwischen Wipfelbereich des Waldes und der unteren Rotorspitze vorzuhalten. Eine Höhe der unteren Rotorspitze in Höhe von 90m wird als ausreichend erachtet, um den Fledermäusen, die substratgebunden jagen, einen Jagdraum mit ausreichender vertikaler Ausdehnung ohne Kollisionsgefahr zur Verfügung zu stellen. Für die Identifikation der Standorte der einzelnen WEA sind weitere Untersuchungen zum Standort in Bezug auf die Brutplätze europäischer Vogelarten (= Verlust von Höhlen) vorzunehmen, um den Umfang möglicher Kompensationsmaßnahmen zu ermitteln. Der Kranich wird in Rheinland-Pfalz regelmäßig auf dem Durchzug beobachtet, da Rheinland-Pfalz fast vollständig in dem ca. 300 km breiten Zugkorridor der "westziehenden Population" liegt (Weingärtner 1996). Die Anzahl der rastenden Kraniche in Rheinland-Pfalz schwankt von Jahr zu Jahr aufgrund der bestehenden Witterungsverhältnisse. Der Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur zählt zu den Zugrouten des Kranichs, die regelmäßig beflogen werden. Für den Kranich werden als Gefährdungsursachen Freileitungen (Bauer & Berthold 1996) sowie Windkraftrotoren, Sendemasten und gegen den Himmel gerichtete Laserstrahlen genannt, die die Kraniche von Ihrer Zugrichtung abbringen bzw. zu Orientierungsproblemen führen können. Die Empfindlichkeit dieser Art gegenüber Windenergieanlagen wird als hoch eingeschätzt (Nowald 1995, Brauneis et al. 1999). Insbesondere zwischen Rast- und Nahrungsflächen können Windenergieanlagen eine Barrierewirkung besitzen. Aufgrund der Lage des Planungsraumes ist nicht auszuschließen, dass die Zugrouten der Kraniche von den geplanten Windkraftanlagen tangiert werden. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für jüngere Anlagenstandorte kann eine Abschaltung von WEA bei Massenzugereignissen in Verbindung mit schlechtem Zugwetter sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere für Anlagenstandorte, die bisher frei von Windenergieanlagen sind, wie dies in der Verbandsgemeinde Montabaur der Fall ist. Für die Umsetzung einer solchen Abschaltung ist ein Kranichmonitoring erforderlich, das die Massenzugtage identifiziert als auch die vorherrschende Witterungslage berücksichtigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die einzelnen Anlagen ist das mögliche Auftreten anderer relevanter Artengruppen zu prüfen und deren artenschutzfachlichen Belange zu bearbeiten.

17 Verbandgemeinde Montabaur 17 Aufgrund der vorhandenen Lebensraumstrukturen ist nicht vollständig auszuschließen, dass der Planungsraum vom Hirschkäfer besiedelt ist. Die Rodung vor allem der Eichen innerhalb des Planungsraumes (=Entnahme der Wurzelstöcke) kann zum Verlust des Lebensraumes des Hirschkäfers führen. Bei der Entfernung der Baumstubben nach der Rodung ist nicht auszuschließen, dass Fortpflanzungsstätten des Hirschkäfers zerstört werden. Eine mögliche Vermeidungsmaßnahme stellt das Umpflanzen der Baumstubben dar. Diese werden mit ausreichend großem Wurzelballen in andere Bereiche (Eichenwald) in der näheren Umgebung überführt und somit langfristig gesichert. Nach der Standortauswahl ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob weitere Artengruppen (Amphibien, Reptilien, Fische, Krebse) möglicherweise vom Planungsvorhaben betroffen sein können. 5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität werden folgende Maßnahmen getroffen: Bei einem Verlust von Waldanteilen gehen nicht nur Bäume verloren, sondern auch die darin befindlichen Höhlen, die Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten oder Ruhestätten von Fledermäusen darstellen können. Den Verlust dieser Höhlen gilt es durch geeignete Maßnahmen, z. B. Nistkästen für Vögel bzw. das Anbringen von Tagesquartieren für Fledermäuse vorauslaufend auszugleichen. Es ist sicher zu stellen, dass die neu geschaffenen Quartiere betreut werden, d. h. das sowohl jährliche Reinigungen als auch ein Ersatz von Quartieren erfolgt, sollten diese verloren gehen oder beschädigt werden. Innerhalb von Laubwaldbereichen ist stehendes Totholz mit Baumhöhlen vorhanden. Die Stämme mit Baumhöhlen sollten bei der Umsetzung in den angrenzenden Waldbereich in möglichst aufrechter Form wiederaufgestellt werden. 6. Beurteilungsgrundlage Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat im Rahmen von Windenergieplanungen Abstandskriterien für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten veröffentlicht, bei deren Unterschreiten von einer Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgegangen werden kann (Tabelle 1). Aufgrund der Geomorphologie des Geländes sowie der ökologischen Ansprüche der einzelnen Vogelarten können die Abstandskriterien sowohl positiv als auch negativ variieren. Um diese Variation von Abstandskriterien ebenfalls zu berücksichtigen wurde neben der Erfassung von Horststandorten von Großvogelarten auch eine Abgrenzung von Revieren bzw. Nutzungsräumen vorgenommen. Da aufgrund der Erfassungsintensität von einer vollständigen Erfassung für den Untersuchungszeitraum 2010 ausgegangen werden kann, stellen die Abstandskriterien einen geeigneten Kriterienkatalog dar, um Windvorzugsflächen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung aus Sicht der europäischen Vogelarten zu identifizieren. Die folgenden beiden Tabellen stellen in einer Auswahl Pufferzonen und Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung um verschiedene Vogellebensräume (Tab. 1) bzw. Ausschlusskriterien um bekannte Brutplätze (Tab. 2) dar.

18 Verbandgemeinde Montabaur 18 Tabelle 1: Übersicht über fachlich erforderliche Abstände von Windenergieanlagen zu verschiedenen Vogellebensräumen bzw. Funktionsräumen. Angegeben ist eine Pufferzone bzw. ein Ausschlussbereich um die entsprechenden Räume (nach LAG-VSW 2007). Vogellebensraum Abstand der WEA Gastvogellebensräume internationaler, Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe, mindestens nationaler, und landesweiter Bedeutung Brutvogellebensräme nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung (z. B. Wiesenlimikolen-Lebensräume) Schlafplätze (Kranich Grus grus > 1 %- Kriterium, Schwäne (Cygnus sp. > 1 %- Kriterium, Gänse Anser sp., Branta sp. > 1 %- Kriterium) Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen (Kranich Grus grus, Schwäne Cygnus sp., Gänse Anser sp, Branta sp.) Zugkonzentrationskorridore Einstandsgebiete und Hauptflugkorridore der Großtrappe Otis tarda Gewässer oder Gewässerkomplexe > 10 ha jedoch m Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch m m Ausschlussbereich (6.000 m Prüfbereich) Freihalten Freihalten m Ausschlussbereich Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch m Tabelle 2: Übersicht über fachlich erforderliche Abstände von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bestimmter Vogelarten. Angegeben ist ein Ausschlussbereich um bekannte Vorkommen (nach LAG-VSW 2007). Art, Artengruppe Abstand der WEA Raufußhühner Tetraininae m Kormoran Phalacrocorax carbo Brutkolonien m Rohdommel Botaurus stellaris m Zwergdommel Ixobrychus minutus m Reiher Ardeidae Brutkolonien m Schwarzstorch Ciconia nigra m Weißstorch Ciconia ciconia m Fischadler Pandion haliaetus m Schreiadler Aquila pomarina m Kornweihe Circus cyaneus m Wiesenweihe Circus pyrgarus m Rohrweihe Circus aeruginosus m Schwarzmilan Milvus migrans m Rotmilan Milvus milvus m Seeadler Haliaeetus albicilla m Baumfalke Falco subbuteo m Wanderfalke Falco peregrinus m Kanich Grus grus m Wachtelkönig Crex crex m Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria m Möwen Laridae, Brutkolonien m Seeschwalben Sternidae, Brutkolonien m Sumpfohreule Asio flammeus m Uhu Bubo bubo m Aufgrund der oben dargestellten Tabellen sind für den Planungsraum der Verbandsgemeinde Montabaur und die zu prüfenden Flächen vor allem die Brutplätze von Greifvogelarten sowie des Schwarzstorches in bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände hin zu prüfen. Raufußhühner kommen innerhalb des Planungsraumes nicht vor. Brutkolonien von Graureiher oder Kormoranen sind nicht innerhalb der Suchräume

19 Verbandgemeinde Montabaur 19 vorhanden. Brutvögel wie Kranich, Weißstorch, Korn-, Wiesen oder Rohrweihe oder auch die Sumpfohreule sind in den bewaldeten Flächen als Brutvögel nicht zu erwarten. Der Verbreitungsschwerpunkt der Rohrweihe in Rheinland-Pfalz befindet sich im Rheintal südliche von Bingen und Mainz. Für den Planungsraum liegen keine Brutnachwiese für diese Art vor, da die vorhandenen Lebensraumstrukturen für die Rohrweihe nur wenig geeignet sind. Auch Brutkolonien von Möwen oder Seeschwalben oder Brutplätze des Goldregenpfeifers sind für den Raum der Verbandsgemeinde Montabaur nicht anzunehmen. Da sich die Brutplätze des Wachtelkönigs im Offenland befinden und die Verbandsgemeinde Montabaur nicht zu den Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in Rheinland-Pfalz gehört, sind bei den zu betrachtenden bewaldeten Flächen kaum artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten. Aus diesem Grund konzentriert sich die vorgelegte Arbeit auf die Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu und Schwarzstorch. Der Wespenbussard wird in der Tabelle 2 der LAG- VSW nicht als Art genannt, die von Windenergienutzung betroffen sein kann. Aufgrund der Auflistung des Wespenbussard im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie soll die Verbreitung dieser Art kurz angesprochen werden, bei der Betrachtung der einzelnen Flächen jedoch keine Berücksichtigung mehr finden.

20 Verbandgemeinde Montabaur Artenschutzfachliche Prüfung Windvorzugsflächen 20 Stand Kurzfassung der Ergebnisse der Erhebungen 2010 Untersuchungsumfang und Untersuchungsintensität wurden im Vorfeld der Untersuchungen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD-Nord) in Koblenz abgestimmt (siehe Bericht zur Erfassung, Henning 2011) Untersuchungsumfang: Europäische Vogelarten K 2: nördlich Nentershausen Horsterfassung und Kontrolle Analyse der Reviere Brutvogelerfassung Herbstzugerfassung Frühjahrszugerfassung Fledermäuse Detektorbegehungen Horchboxen Sichtbeobachtungen während des Herbstzuges Suche nach Balzquartieren Netzfang von Fledermäusen Recherche von Winterquartieren K 3: südlich Görgeshausen K 5: zwischen Heilberscheid und Heiligenroth K 4: östlich Heilberscheid K 8: Bei Welschneudorf 7.1 Europäische Vogelarten Im Rahmen der Erfassungen 2010 konnten die in Tabelle 3 aufgelisteten europäischen Vogelarten innerhalb des Planungsraumes nachgewiesen werden. In der Spalte der möglichen artenschutzfachlichen Betroffenheit sind die europäischen Vogelarten rot hervorgehoben, für die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ein Abstandskriterium formuliert wurde. Für die gelb hervorgehobenen Arten sind Diplom-Biologe Frank W. Henning Ɣ Waldstrasse 6 Ɣ Fernwald Ɣ Tel: Ɣ Fax: - 61 Ɣ Frank.W.Henning@gmx.de

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