BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht

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1 WMR 2009-I Wir freuen uns, Ihnen die 3. Ausgabe der BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht überreichen zu dürfen: Inhaltsübersicht TEIL 1: AKTUELLE GESETZGEBUNG I. Änderungsgesetz zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz II. Haushaltsbegleitgesetz 2011 III. Steuererleichterung für Fernwärme? TEIL 2: THEMEN I. Strom zur Stromerzeugung II. Bioerdgas als Kraftstoff TEIL 3: AKTUELLE RECHTSPRECHUNG I. Kein steuerfreier Einsatz von Energieerzeugnissen zu Testzwecken bei Antrieb von Motoren, BFH, Urt. v VII R 53/09 II. Zum Umfang der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Strom zur Stromerzeugung), FG Hamburg, Urt. v K 94/10 III. Energiesteuerentlastung bei der Herstellung von Vorprodukten für mineralogische Verfahren ( 51 EnergieStG), BFH, Urt. v VII R 50/09 TEIL 4: ABGABENORDNUNG LEICHT GEMACHT BEKANNTGABE DES BESCHEIDS UND EINSPRUCHSFRIST TEIL 5: FRISTEN I. Steueranmeldung II. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit TEIL 6: FRAGEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN TEIL 7: SEMINARANGEBOT Teil 1: Aktuelle Gesetzgebung An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung im Strom- und Energiesteuerrecht geben. I. Änderungsgesetz zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes zugestimmt. Damit kann das Änderungsgesetz nun wie geplant in Kraft treten. Das bedeutet im Einzelnen: 1. Inkrafttreten der Änderungen Die neuen Regelungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten: Alle Regelungen mit belastender Wirkung aus diesem Änderungsgesetz werden erst zum gelten. Etwas anderes gilt für die begünstigenden Regelungen: Sie werden (rückwirkend) zum in Kraft treten. 2. Wichtige Änderungen im Energiesteuergesetz a) Klarstellung: Holz und Torf sind keine Energieerzeugnisse im Sinne des EnergieStG Durch eine Ergänzung des 1 Abs. 3 EnergieStG wird klargestellt, dass die Waren nach den Ziffern 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur (insbesondere Brennholz, Holzschnitzel, Holzabfälle, Pellets, Holzkohle) und Torf keine Energieerzeugnisse im Sinne des E- nergiesteuergesetzes sind und damit nicht der Besteuerung unterfallen. b) Ergänzung der Begriffbestimmungen Die Begriffsbestimmungen des 1a EnergieStG werden ergänzt: Die bislang in 50 EnergieStG enthaltene Definition der Biokraft- und Bioheizstoffe wird in eine neue Ziff. 13a aufgenommen. Die Begriffsbestimmung für Erdgas in Ziff. 14 wird um gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ergänzt. c) Neuer Steuersatz nach 2 Abs. 4a EnergieStG (Ersatzbrennstoffe) In 2 EnergieStG wird ein neuer Abs. 4a EnergieStG als Auffangsteuersatz aufgenommen. Hiernach sollen feste Energieerzeugnisse dem Steuersatz von 0,33 /Gigajoule unterliegen, soweit sie aufgrund ihrer Beschaffenheit keinem anderen Energieerzeugnis zuge-

2 ordnet werden können. Zielrichtung der neuen Regelung ist nach der Gesetzesbegründung die Vereinfachung der Besteuerung von sogenannten Sekundär- und Ersatzbrennstoffen, wie z. B. Altreifen oder Kunststoffverpackungen. Welche Erzeugnisse darüber hinaus vom Auffangtatbestand umfasst sein sollen bzw. in der Praxis umfasst werden, bleibt allerdings unklar. Insoweit empfiehlt es sich zu prüfen und ggf. mit dem Hauptzollamt (HZA) abzustimmen, ob bestimmte Brennstoffe künftig der Besteuerung unterliegen. Zu prüfen ist außerdem, ob für die Brennstoffe eine Steuerentlastung beantragt werden kann. d) Befreiung nach 28 EnergieStG umfasst auch Klär- und Deponiegas Die Energiesteuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse nach 28 Satz 1 EnergieStG wird auf Gas aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sowie Klär- und Deponiegas eingeengt. Damit sind künftig die gasförmigen Kohlenwasserstoffe, die bei Verfahren der chemischen Industrie, bei Lagerung und Verladung von Energieerzeugnissen oder beim Kohleabbau aufgefangen werden, nicht mehr nach 28 EnergieStG steuerbefreit. e) Erweiterung des 49 EnergieStG In Zukunft unterfallen auch Benzin und mittelschwere Öle ohne Heizsteuertarif der möglichen Steuerentlastung des 49 EnergieStG. Voraussetzung für die Steuerentlastung ist das Verheizen der betroffenen Energieerzeugnisse bzw. die Verwendung in begünstigten Anlagen. Sofern dies der Fall ist, kann eine Steuerentlastung bis auf den Steuertarif für Heizöle erfolgen bzw. auf der Grundlage dieses Heizsteuertarifs eine weitere steuerliche Entlastung, z. B. nach 53 EnergieStG. f) Ergänzung des 51 EnergieStG/ 9a StromStG (Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren) Das Änderungsgesetz erweitert die der Steuerentlastung des 51 EnergieStG bzw. 9a StromStG unterfallenden mineralogischen Verfahren um Prozesse und Verfahren, in denen Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen sowie Erzeugnisse aus Porenbeton hergestellt werden. 3. Weitere Änderungen im StromStG a) Neuer 9 Abs. 3 (Steuerentlastung für die landseitige Stromversorgung von Schiffen) Wird Strom für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Schifffahrt verbraucht, unterliegt dieser Strom dem Steuersatz von 0,50 /MWh. Die Stromsteuer verringert sich also um 20 /MWh. Der Stromverbrauch für die private Schifffahrt ist vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jedoch die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme des steuerbegünstigten Stroms. Ziel der Regelung ist es, die Schadstoffemission in Häfen durch den Betrieb schiffseigener Generatoren zu verringern. b) Neuer 9c StromStG (Herstellung von Industriegasen) In das StromStG wird 9c StromStG ebenfalls neu aufgenommen. Danach besteht künftig eine zusätzliche Entlastungsmöglichkeit für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Industriegasen (Sauerstoff, Stickstoff, Edelgase etc.), wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 % der Kosten der Herstellung dieses Gases übersteigen. Die zusätzliche Entlastungsmöglichkeit geht auf die in der Energiesteuerrichtlinie vorgesehene steuerliche Begünstigung besonders energieintensiver Herstellungsverfahren zurück (Art. 2 Abs. 4 lit. b vierter Spiegelstrich EnergieStRL). II. Haushaltsbegleitgesetz 2011 Bereits zum ist das Haushaltsbegleitgesetz in Kraft getreten. Allerdings bestanden hinsichtlich der Handhabung der Änderungen in der Praxis anfangs noch Unsicherheiten. Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem ersten Erlass zur Umsetzung des Haushaltsbegleitgesetzes (BMF-Erlass v , GZ III B 6 V 8105/10/10001/025) sowie ergänzenden neuen Antragsvordrucken versucht, die Sorgenfalten der betroffenen Versorger und Unternehmen etwas zu glätten. 1. Verfahrensumstellung, 9b StromStG Aus der bis zum geltenden Regelung einer Stromsteuerermäßigung gem. 9 Abs. 3 StromStG a.f. wurde eine (nachträgliche) Steuerentlastung gem. 9b StromStG. Die Entlastung ist mit Antrag nach dem neuen Vordruck Nr ( beim zuständigen HZA geltend zu machen. Das BMF stellt klar, dass der erstmaligen Antragstellung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mit Vordruck 1402 ( beizufügen ist. Die Entlastung gem. 9b StromStG kann nach Wahl des Antragstellers jedenfalls für ein Kalendervierteljahr, - halbjahr oder -jahr geltend gemacht werden. Das HZA kann auf Antrag aber auch den Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Voraussetzung ist stets, dass bereits im ersten gewählten Entlastungsabschnitt im Kalenderjahr der Sockelbetrag in Höhe von 250 überschritten wird. Soweit der entlastungsberechtigte Antragsteller zugleich Steuerschuldner ist, kann er beantragen, bei der Festsetzung der Vorauszahlungen die voraussichtlichen Steuerentlastungen zu berücksichtigen. 2. Erlaubnisscheine gem. 9 Abs. 3, Abs. 4 StromStG a. F. 2

3 Wie dem BMF-Erlass vom zu entnehmen ist, sieht das BMF keine Veranlassung die (zum erloschenen) Erlaubnisscheine durch die HZÄ zurückzufordern. Die Erlaubnisscheine sind weiterhin Grundlage für Außenprüfungen bezüglich noch nicht abgeschlossener Kalenderjahre. 3. Nutzenergie-Contracting Bisher waren insbesondere die Entnahme von Strom bzw. das Verheizen von Erdgas bereits dann steuerbegünstigt, wenn dies durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) für betriebliche Zwecke erfolgte. Seit dem ist nun eine zusätzliche Voraussetzung geschaffen worden: Die erzeugte Nutzenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mechanische Energie) muss auch durch ein UdPG genutzt werden (vgl. 9b, 10 StromStG und 54, 55 EnergieStG). Aus dem Gesetzeswortlaut folgt aber auch, dass nur für den Energieeinsatz, der für die Erzeugung der Nutzenergie (bspw. Erdgas in Heizkesseln) benötigt wird, die zusätzliche Entlastungsvoraussetzung gilt. Hingegen ist für die Verteilung von Nutzenergien (bspw. Umwälzpumpen im Wärmebereich) weiterhin eine Entnahme zu betrieblichen Zwecken und somit eine Entlastung möglich. Überträgt man dies z. B. auf die Wärme, welche als Netzverluste verloren geht, kann eine Zuordnung zum Bereich Netzbetrieb (Verteilung) erfolgen. Damit ist Nutzer der Wärme der Netzbetreiber, welcher in der Regel ein UdPG sein und damit eine Entlastung geltend machen dürfte. Ähnliche Überlegungen gelten im folgenden Fall: Wird Wärme in einem Sorptionskälteprozess zur Kälteerzeugung verwendet und die Kälte sodann an einen Dritten geliefert, ist für die mögliche Entlastung wiederum zu fragen, wer die Wärme letztlich nutzt. Es erscheint dabei gut begründbar, die Wärmenutzung bei dem Unternehmen zu sehen, welches mit der Wärme die Kälte produziert. Ist dieses Unternehmen, also der Kältehersteller bzw. Wärmenutzer, ein UdPG, ist eine Entlastung grundsätzlich möglich, auch wenn das mit der Kälte belieferte Unternehmen, also der Kältenutzer, kein UdPG ist. Diese Beispiele zeigen, dass im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob eine Entlastung ggf. nach wie vor geltend gemacht werden kann. Wichtig: Nach dem BMF-Erlass obliegt dem Entlastungsberechtigten der Nachweis, dass die Nutzenergie durch ein UdPG entweder durch ihn selbst oder ein drittes UdPG genutzt wurde. Im Fall der Lieferung an Dritte, muss dieser Dritte, und zwar als Nutzenergie- Nutzer, eine Selbsterklärung nach Vordruck Nr ( abgeben, aus der hervorgeht, dass er ein UdPG ist. Mit der Selbsterklärung hat er unwiderruflich sein Einverständnis zu geben, dass er die Überprüfung seiner Angaben im Rahmen einer Außenprüfung zulassen wird. Dies gilt auch bei einer mehrstufigen Lieferkette: Für den Entlastungsantrag ist die Selbsterklärung des UdPG am Ende der Lieferkette erforderlich. Für den Nachweis, welche Nutzenergie durch das belieferte Unternehmen selbst genutzt und nicht an Dritte weiter geliefert worden ist, hat der Entlastungsberechtigte sich zudem von dem belieferten Unternehmen die Menge der Nutzenergie bestätigen zu lassen, welche dieses Unternehmen selbst nutzt. Im Ergebnis wird eine Steuerentlastung nur gewährt werden, soweit die an Dritte gelieferte Nutzenergie einem Verwender zugeordnet werden kann, für den eine vollständige Selbsterklärung in diesem Sinne vorgelegt wird. Ob hiermit eine praxistaugliche Lösung gefunden wurde, kann mit gutem Grund hinterfragt werden. III. Steuererleichterung für Fernwärme? Die dargestellten Änderungen für den Bereich des Nutzenergie-Contracting haben ebenfalls Auswirkungen im Nah- und Fernwärmebereich. Denn sobald Wärme nur in Heizkesseln erzeugt wird und damit keine Entlastung für KWK-Wärme (nach 53 EnergieStG) beantragt werden kann, kommt es auch bei Einspeisung in ein (Fern-)Wärmenetz für die Entlastung (nach 54, 55 EnergieStG) darauf an, dass die Wärme an ein UdPG geliefert wird. Dies dürfte gerade bei größeren Netzen in der Regel nur zu einem geringen Teil der Fall sein. Aufgrund der damit verbundenen Verteuerung des (Fern-)Wärmebereichs wurde sowohl im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 wie auch im gerade abgeschlossenen Verfahren zum Änderungsgesetz bis zum Schluss diskutiert, ob für diese Fälle eine Rück -Ausnahme (also letztlich die Fortführung des Status Quo für diesen Bereich) aufgenommen wird. Letztlich wurde dies abgelehnt. Der Bundesrat hat insoweit auf die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens verzichtet. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom hat er aber seine Bitte an die Bundesregierung wiederholt, zu Gunsten einer klimaund umweltfreundlichen Versorgung eine Regelung zur steuerlichen Entlastung von Fernwärme (wieder) aufzunehmen. Teil 2: Themen I. Strom zur Stromerzeugung Den Befreiungstatbestand für Strom, welcher zur Stromerzeugung entnommen wird, gibt es bereits seit Inkrafttreten des StromStG im Jahr Dabei war die gesetzgeberische Intention klar: Eine Doppelbesteuerung des Stroms (Input und Output) in einer Stromerzeugungseinheit sollte vermieden werden. 3

4 Nach über zehn Jahren Praxis der HZÄ ist der Umfang des Anwendungsbereich aber noch erstaunlich unklar und führt immer wieder zu Diskussionen. Auch die Judikatur zu 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist immer noch recht überschaubar und keineswegs gefestigt. In den wenigen erstinstanzlichen Entscheidungen zu der Norm wie zuletzt in dem aktuellen Urteil des FG Hamburg vom (siehe unter Teil III) findet zudem keine grundlegende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen statt. Insbesondere ist immer wieder zu beanstanden, dass 12 StromStV ungeprüft angewendet wird, obwohl der Verordnungsgeber hiermit den Befreiungstatbestand unzulässig eingeschränkt haben dürfte. In gleicher Weise fällt auf, dass die unionsrechtliche Grundlage (Art. 14 Abs. 1 lit. a EnergieStRL) noch in keinem Fall für eine unionsrechtskonforme Auslegung herangezogen wurde. Gem. Art. 14 Abs. 1 lit. a EnergieStRL befreien die Mitgliedstaaten Strom von der Steuer, wenn dieser bei der Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Die Richtlinienbestimmung macht insbesondere deutlich, dass ein weites Verständnis der Befreiungsnorm geboten ist. Als anschauliches Beispiel für die Weite des Anwendungsbereich dürften die Pumpspeicherkraftwerken dienen, welche in 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV ausdrücklich genannt sind: Dort ist insbesondere auch die Stromentnahme für das Hochpumpen des Wassers wodurch die nutzbare Energie erst erzeugt wird steuerbefreit. Vor diesem Hintergrund dürften vergleichbare mehrstufige Erzeugungsanlagen (vgl. den Fall des Biogaskraftwerks unter Teil III) ebenfalls unter die Befreiungsnorm fallen. In der Praxis dürfte damit letztlich immer wieder zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Hauptzoll zu erörtern sein, ob und inwieweit diese Befreiungsmöglichkeit bereits richtlinienkonform und im Sinne des Gesetzgebers genutzt wird. II. Bioerdgas als Kraftstoff Mit der Zunahme von Erdgasfahrzeugen in Deutschland wächst auch das Interesse, aufbereitetes Biogas (Bioerdgas oder Biomethan) als Kraftstoff zu nutzen. Die Verwertung von Bioerdgas als Kraftstoff fördert der Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht auf zwei Wegen und bietet so eine Alternative zu den Verwertungsmöglichkeiten von Biogas nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG). Wird Biogas als Kraftstoff eingesetzt, so kann der Steuerschuldner nach dem EnergieStG hierfür beim zuständigen HZA eine Entlastung beantragen. Steuerschuldner und damit antragsberechtigt für die Entlastung ist die Erdgastankstelle, an der (Bio)Erdgaskraftstoff in das Kfz eines Verbrauchers eingefüllt wird, da hier die vom Gesetzgeber als Anknüpfungszeitpunkt vorgesehene Entnahme zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz erfolgt (BMF vom , III A 1 V 0301/06/0004). Die Gewährung der Steuerentlastung ist dabei an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So bezieht sich der maßgebliche 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG auf durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan). Die verwendete Biomasse muss zum einen Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sein und darüber hinaus den Nachhaltigkeitsanforderungen aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechen. Zum anderen sind die Anforderungen an die Beschaffenheiten und Qualitäten von Kraftstoffen zu beachten, die sich im Fall von Biomethan aus 8 der 10. Bundesimmissionsschutzverordnung ergeben. Hierin ist geregelt, dass das Biomethan, welches an der Tankstelle an den Verbraucher abgegeben wird, die in der DIN vorgegebenen Parameter zu erfüllen hat. Nicht aus dem Gesetz, aber aus einem Erlass des BMF ergibt sich zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass die Menge des vertankten Erdgaskraftstoffs physisch zu einem bestimmten Anteil Biomethan ist. Es reicht aus, dass die entnommene Menge im Wärmeäquivalent einer Menge entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist wurde (sog. Biogasabtausch). Neben weiteren Nachweispflichten hat der Steuerschuldner den Bezug von Bioerdgas entsprechend nachzuweisen, wenn er die Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchte. Alternativ zur Inanspruchnahme einer Energiesteuerentlastung kann die Erdgastankstelle, an der Bioerdgas abgegeben wird, die durch diese Abgabe automatisch entstehende Biokraftstoffquote verkaufen. Käufer solcher Quoten sind Mineralölunternehmen, die anders als die Ergastankstellenbetreiber eine verbindliche Biokraftstoffquote erfüllen müssen. Das Gesetz spricht insoweit von der Übertragung von Biokraftstoffquotenverpflichtungen auf einen Dritten. Macht der steuerpflichtige Erdgastankstellenbetreiber von der Möglichkeit der Quotenübertragung (gegen Zahlung eines Entgeltes) Gebrauch, kann die Steuerentlastung nicht in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Steuerentlastung ist außerdem auch dann ausgeschlossen, wenn das Biomethan bereits eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat und keine Ausgleichs- oder Dumpingzölle erhoben wurden. Während die Steuerentlastung für Bioerdgas als Kraftstoff 1,39 ct/kwh beträgt, ist zu erwarten, dass die Erlöse aus dem für die Praxis neuen - Quotenübertragungsmodell für Bioerdgas deutlich höher liegen. Die Entwicklungen im Markt werden zeigen, ob sich der Referenzpreis an den anderen klassischen Biokraftstoffen (Biodiesel und Bioethanol) orientieren wird, oder ob die den Mineralölkonzernen drohenden Strafzahlungen im Falle der Nichterfüllung von Quotenverpflichtungen (zwischen 6,8 und 15,5 ct/kwh) Einfluss auf den Preis einer 4

5 Bioerdgasquote haben werden. Mit steigenden Biokraftstoffquotenverpflichtungen für Mineralölunternehmen und den gleichfalls steigenden Anforderungen an nachhaltige Biokraftstoffe (Stichwort: Palmöl aus Brasilien) kann jedenfalls eine wachsende Nachfrage nach Bioerdgasquoten prognostiziert werden. Teil 3: Aktuelle Rechtsprechung In dieser Rubrik finden Sie eine Zusammenstellung aktueller Gerichtsentscheidungen im Bereich des Stromund Energiesteuerrechts. I. Kein steuerfreier Einsatz von Energieerzeugnissen zu Testzwecken bei Antrieb von Motoren, BFH, Urt. v VII R 53/09 Der Fall: Die Klägerin (Kl.) beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung in den Bereichen Schmier- sowie Kraft- und Brennstoffe. In diesem Zusammenhang setzte die Kl. bezogenes Schweröl zum Betrieb eines Schiffsmotors mit dem Ziel der Kraftstoffoptimierung ein. Dieses Mineralöl wurde in einem fest installierten Schiffsmotor unter Simulierung eines Echtbetriebs verbrannt und der Motor hierdurch für eine gewisse Dauer angetrieben. Danach wurde der Schiffsmotor daraufhin geprüft, welche Kraftstoffrückstände sich in den einzelnen Motorbestandteilen absetzten. Das zuständige HZA lehnte eine Energiesteuerbefreiung ab. Der BFH urteilte, eine steuerfreie Verwendung von E- nergieerzeugnissen als Probe zu Untersuchungszwecken läge bei Kraftstoffproben nur vor, wenn diese nicht in einem Motor verbrannt würden. Nach 25 Abs. 2 EnergieStG dürfen Energieerzeugnisse steuerfrei als Probe zu Untersuchungszwecken verwendet werden. Ergänzend hierzu legt 58 Abs. 2 EnergieStV fest, dass eine Untersuchung i. S. d. 25 Abs. 2 EnergieStG nur die im Laboratorium übliche chemischtechnische Prüfung ist. Eine Verbrennung des Energieerzeugnisses in einem Motor sei so der BFH hiervon nicht erfasst. Die HZÄ seien insoweit aber durch 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ermächtigt, im Verwaltungsweg eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse zu gewähren, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträgliche Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Ob 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG vorliegend erfüllt sei, bedürfe keiner Entscheidung, da die Kl. ihr Begehren nicht auf 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, sondern ausdrücklich auf 25 Abs. 2 EnergieStG stütze. Im Streitfall deute auch die verwendete Menge an Energieerzeugnissen darauf hin, dass keine Probe i. S. d. 25 Abs. 2 EnergieStG vorliege. Hinsichtlich des im Schiffsmotor verbrannten Schweröls könne von einer kleinen Teilmenge eines bestimmten Erzeugnisses, welche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff der Probe in Verbindung gebracht werde, keine Rede sein. Quintessenz: Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung des BFH ausschließlich auf die Steuerbefreiung gem. 25 Abs. 2 EnergieStG beschränkt. Da die Kl. ihr Begehren nicht auf 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG gestützt hatte, konnte der BFH nicht ausführen, ob die vorliegende Fallkonstellation bei einem Antrag auf Steuerentlastung bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung unweltverträglicherer Produkte anders zu bewerten gewesen wäre. Dies zeigt, wie wichtig es ist, verfahrensrechtlich alle e- ventuell vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen und Anträge ggf. unter Verwendung von Hilfsanträgen entsprechend zu formulieren. Dies gilt auch, wenn derartige Hilfsanträge wie hier möglicherweise nicht den angestrebten Erfolg in vollem Umfang bescheren können. Denn auch hier gilt, der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach. II. Zum Umfang der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Strom zur Stromerzeugung), FG Hamburg, Urt. v K 94/10 Der Fall: Die Kl. betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW), dem unmittelbar eine Biogasanlage/Fermenter vorgeschaltet ist. Das in dem Fermenter hergestellte Biogas wird ausschließlich dem BHKW zugeführt und in den Motoren des BHKW zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie verbrannt. Die Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom gemäß 9 Abs. 4 StromStG war zunächst auf die gesamte Anlage bezogen und wurde später ausdrücklich nur auf das BHKW beschränkt. In ihrer hiergegen erhobenen Klage führt die Kl. aus, dass der Fermenter als eine technische Hauptkomponente der gesamten Stromerzeugungsanlage anzusehen sei, ohne die eine Stromerzeugung nicht möglich wäre. Ähnlich wie die Erzeugung des Dampfes in einem Kohlekraftwerk sei hier die Erzeugung des Biogases zum Betrieb des Generators im BHKW zwingend erforderlich. Das FG Hamburg entschied, der zur Brennstoffherstellung entnommene Strom wird auch dann nicht nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn die Anlage zur Brennstoffherstellung dem Blockheizkraftwerk unmittelbar vorgeschaltet ist. Nach 12 Abs. 1 StromStV werde nur die Zuführung, nicht aber die Herstellung eines Brennstoffes von der Steuerbefreiung umfasst. In seiner Entscheidung stützt sich das FG Hamburg maßgeblich auf 12 StromStV und lehnt die Steuerbefreiung für den Fermenter ab. Nach 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV sei nur dann eine Nebenoder Hilfsanlage gegeben, wenn diese mit der Stromerzeugung direkt zusammenhängt. Dieser direkte Zusam- 5

6 menhang könne bei der Brennstoffversorgung noch bejaht werden. Die zeitlich und technisch vorgelagerte Brennstoffherstellung werde in 12 StromStV hingegen nicht mehr erwähnt, woraus sich ergibt, dass sie für sich genommen nicht begünstigt ist. Entgegen der Kl. sieht das Gericht das Zusammenspiel zwischen BHKW und Fermenter als nicht zwingend an, da das BHKW zumindest theoretisch auch mit einem anderen Brennstoff betrieben werden könne, der von einem Dritten angeliefert werden könnte. In gleicher Weise könnte das erzeugte Biogas in ein anderes BHKW geliefert werden, wenn entsprechende Leitungen gelegt würden. Kritik: Das Gericht stellt maßgeblich auf 12 StromStV ab, ohne diese Regelung einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Auch Art. 14 Abs. 1 lit. a EnergieStRL, auf dem der Befreiungstatbestand basiert, wird nicht für eine unionsrechtskonforme Auslegung herangezogen. Letztlich kann hier auch die durch das Gericht vorgenommene Differenzierung zwischen Brennstoffherstellung und -versorgung nicht überzeugen. Denn ein Vergleich mit den Pumpspeicherkraftwerken, welche nach 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV ausdrücklich befreit sind, zeigt, dass der (steuerbefreite) Vorgang des Hochpumpens des Wassers, durch den die nutzbare Energie erst erzeugt wird, letztlich einer örtlich verbundenen Brennstoffherstellung näher steht als einer reinen Brennstoffzuführung. Insoweit sind insbesondere die theoretischen Hilfsüberlegungen des Gerichts, welche sich vom Sachverhalt lösen und zu einer technisch fragwürdigen Aufspaltung einer einheitlichen Anlage führen, als Begründung sehr zweifelhaft. Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Revision (Az. VII R 75/10) eingelegt. III. Energiesteuerentlastung bei der Herstellung von Vorprodukten für mineralogische Verfahren ( 51 EnergieStG), BFH, Urt. v VII R 50/09 Der Fall: Ein Unternehmen stellt keramische Pulver her, welche u.a. als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen i.s.v. 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EnergieStG benötigt werden. Das Unternehmen, welches die keramischen Endprodukte selbst nicht herstellt, beantragt Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EnergieStG für die Energieerzeugnisse, welche im Rahmen der Herstellung verwendet werden. Das zuständige HZA hat eine Energiesteuerentlastung abgelehnt, weil die Klägerin die Vorprodukte nicht selbst weiterverarbeite. Die Herstellung der Vorprodukte selbst sei kein mineralogische Verfahren i.s.v. 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EnergieStG. Das Finanzgericht ist dem nicht gefolgt, da es der Auffassung war, dass nach Sinn und Zweck des Belastungstatbestands eine Auslegung vorzuziehen sei, wonach es nicht darauf ankomme, ob die Endprodukte ebenfalls in denselben Unternehmen hergestellt werden. Der BFH hat das Urteil des FG wieder aufgehoben und die Auffassung des HZA bestätigt. Der BFH sieht sein restriktives Normverständnis sowohl in der Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck und durch die unionsrechtlichen Vorgaben begründet. So sei die Aufnahme von Vorprodukten in den Entlastungstatbestand nur erfolgt, um bei Unternehmen, die (gemäß der NACE) dem Bereich der mineralogischen Verfahren zuzuordnen sind und Vor- und Endprodukt herstellen, Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sollte auch die isolierte Herstellung von Vorprodukte begünstigt sein, hätte der Gesetzgeber besondere Nachweispflichten eingeführt, um festzustellen, dass die Herstellung eines Vorproduktes tatsächlich der Herstellung eines mineralogischen Endprodukts dient. Auch das Ziel der Regelung, energieintensive Betriebe steuerlich zu entlasten, führe nicht zu einer anderen Auslegung, da die unionsrechtlichen Vorgaben keine allgemeine steuerliche Gleichbehandlung gebiete. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Unternehmen, die keramische Pulver herstellen, in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis zu den begünstigten Unternehmen stehen. Kritik: Gegen das Urteil des BFH bestehen sowohl verfahrensrechtlich als auch inhaltlich erhebliche Bedenken. Hervorzuheben ist zunächst, dass der BFH eine unionsrechtliche Auslegung der Norm vornimmt, ohne eine Vorlagefrage an den EuGH zu richten. Hierzu ergänzt der BFH am Ende seines Urteils lapidar, dass ein die Auslegung aufgrund des einschlägigen Unionsrechts eindeutig gewesen sei. Diese Begründung verwundert sehr, da zu der noch neuen Vorschrift des 51 EnergieStG nur wenige Entscheidungen nationaler Gerichte vorliegen. Ein Urteil des EuGH zur der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL ist nicht ersichtlich (und wird auch nicht vom BFH zitiert). Vor diesem Hintergrund wäre es zwingend geboten gewesen, dass der BFH als letztinstanzliches Gericht die streitentscheidende Frage dem EuGH vorlegt. Auch inhaltlich vermag die Entscheidung des BFH nicht zu überzeugen. Denn der deutsche Gesetzgeber ist mit der Regelung in 51 EnergieStG deutlich von der Regelung der EnergieStRL abgewichen. Der Vergleich zeigt, dass die EnergieStRL weiter gefasst ist. Zudem stellen sowohl die EnergieStRL wie auch 51 EnergieStG ausdrücklich auf begünstigte Verfahren ab. Dies verkennt der BFH, wenn er in seiner Begründung letztlich ausschließlich auf begünstigte Unternehmen abstellt. Schließlich kann auch die Argumentation, dass das Fehlen von entsprechenden Verfahrensvorschriften (Nachweis) zeige, dass der Anwendungsbereich der Begünstigung nur eingeschränkt gilt, in keiner Weise überzeugen. In der Entwicklung des Energiesteuerrechts traten immer wieder verfahrenstechnische Lücken auf hieraus können keine materiell-rechtlichen Ableitungen getroffen werden. Es bleibt im Hinblick auf die weitere Anwendungspraxis zu 51 EnergieStG zu hoffen, dass der BFH die Entscheidung bei nächster Gelegenheit insoweit wieder gerade rückt. 6

7 Teil 4: Abgabenordnung leicht gemacht Bekanntgabe des Bescheids und Einspruchsfrist Gegen belastende Steuerbescheide kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim zuständigen HZA eingelegt werden. Wann ein Steuerbescheid als bekannt gegeben gilt, bestimmt 122 AO. Im Regelfall (Übermittlung des Bescheids durch die Post) gilt der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben ( 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies gilt aber nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der sicherste Weg die Einspruchsfrist zu wahren ist, von der Fiktion des Zugangs drei Tage nach Aufgabe zur Post auszugehen. Beispiel: Ein Steuerbescheid wurde am vom HZA zur Post gegeben. Gem. 122 Abs. 2 Nr.1 AO gilt dieser Steuerbescheid am als bekannt gegeben. Um feststellen zu können, welcher Tag der Tag der Aufgabe zur Post ist, kann nicht (!) auf das Bescheidsdatum abgestellt werden. Zur Ermittlung kann jedoch der Briefumschlag herangezogen werden, auf welchem der Poststempel den Tag der Aufgabe zu Post wiedergibt. Mit Hilfe dieses Poststempels kann die oben dargestellte Zugangsfiktion errechnet werden. Geht der Steuerbescheid nun aber später und damit nach Ablauf des dritten Tages der Aufgabe zu Post zu, gilt der Bescheid mit Zugang als Bekanntgegeben. Zugang ist hierbei die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Steuerbescheids. Da die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichen kann, beweist der Eingangsstempel des Empfängers nicht den tatsächlichen Zugang des Bescheids. Macht der Steuerpflichtige geltend, er habe den Steuerbescheid nach Ablauf der Drei-Tages-Fiktion erhalten, obliegt es dem Steuerpflichtigen, Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Zur Begründung von Zweifeln an der Drei-Tages- Fiktion reicht ein Eigenvermerk nicht aus; dies gilt insbesondere, weil objektive Beweismittel z. B. der Briefumschlag zur Verfügung gestanden hätten (m. w. N. BFH, Beschl. v IX B 149/09). endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wegen Ostermontag am , also mit Ablauf des Unser Tipp: Stets den Briefumschlag aufbewahren! Einrichtung eines Fristenmanagements Sicherstellung der Fristenwahrung Bei verspätetem Zugang: Ausdrückliche Erklärungen der Angestellten erstellen lassen Bei verspätetem Zugang: Beschwerde bei Zustelldienst über verspätete Postlieferung Im Zweifel gilt: Einspruch einlegen und später zurücknehmen ist besser als Einspruchsfrist verpassen! Teil 5: Fristen Unter dieser Rubrik möchten wir Sie auf wichtige Fristen im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts hinweisen. I. Steueranmeldung Bei jährlicher Steueranmeldung sind sowohl im Bereich Strom- als auch Energiesteuer (Erdgas) Steueranmeldungen für das Kalenderjahr 2010 bis zum abzugeben. Die geschuldete Steuer ist dann unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen bis zum an das HZA zu entrichten. II. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit Letztmalig bis zum haben Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach 9 Abs. 3 StromStG a.f. gem. 11 Abs. 4 StromStV dem HZA eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit für das abgelaufene Kalenderjahr 2010 vorzulegen. Teil 6: Fragen und weiterführende Informationen Sollten Sie Interesse an erwähnten Vordrucken der Finanzverwaltung, BMF-Erlassen oder Gerichtsentscheidungen haben, können Sie diese jederzeit telefonisch oder auch auf dem elektronischen Wege bei uns anfordern. Wir stellen Ihnen die Dokumente gerne zur Verfügung. Steht nun der Tag der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen fest, muss innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Beispiel: Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgte am Fristablauf wäre somit der ; da der aber ein Sonntag (Ostersonntag) war, 7

8 Teil 7: Seminarangebot Die dargestellten Themen und Problemkreise bringen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Inhouse-Veranstaltung nahe, wobei wir gern je nach Ihren konkreten Schwerpunkten Inhalte individuell gestalten. Sprechen Sie uns einfach an! Ebenfalls bieten wir zu den Änderungen im Strom- und Energiesteuergesetz ein Seminar an unseren Standorten Köln und Berlin an: BBH Köln, BBH Berlin, Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstraße 15-16, Berlin RA Daniel Schiebold RA Klaus-Peter Schönrock RA Andreas Große RA Niko Liebheit RAin Beate Zimmermann BBH Berlin BBH Köln BBH München BBH Stuttgart Magazinstraße D Berlin Telefon (030) Telefax (030) KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) Untere Weidenstr. 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@bbh-online.de Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@bbh-online.de 8

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