Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
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- Kerstin Müller
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1 Wasserwirtschaftsamt Deggendorf Hochwasserrückhaltung Öberauer Schleife Scoping-Unterlagen für die Planfeststellung Anlage I Landesplanerische Beurteilung, August 2013 Az A. Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung I. Gesamtergebnis 1. Variante 2 Variante 2 (kleine Variante) entspricht nicht den Erfordernissen der Raumordnung. 2. Variante 4 mod Variante 4 mod (große Variante) entspricht mit den unter A.II. genannten Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung. II. Maßgaben 1. Naturschutz 1.1 Es ist sicherzustellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild durch Bau, Anlage oder Betrieb der Hochwasserrückhaltung Öberauer Schleife soweit wie technisch möglich, vermieden oder durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert wird. Standort Detterstraße Deggendorf Telefon / Telefax / Internet poststelle@wwa-deg.bayern.de
2 Die Wirksamkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist durch ein entsprechendes Monitoring sicherzustellen. Umfang und Inhalte eines solchen Monitorings sind im Planfeststellungsverfahren zu klären. Bei ungenügender Wirksamkeit sind weitere landschaftspflegerische Maßnahmen erforderlich. 1.3 Landseits der Deiche sollten Auswiesen-Lebensräume angelegt werden, von denen ausgehend eine Wiederbesiedelung des Flutpolders durch Insekten und andere Kleintiere nach einem Retentionsfall erfolgen kann. Als Vorsorgemaßnahme für hochwasserbedingte Gelegeverluste von Wiesenbrütern sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine größere Population dieser Vogelgruppe im Gelände ermöglichen. 1.4 Deichrückverlegungen, -neubauten und anpassungen sind so zu planen, dass neben dem notwendigen Hochwasserschutz die Beeinträchtigungen für Pflanzen und Tiere so weit wie möglich minimiert werden. Die Deiche und Dämme sind, soweit wasserwirtschaftlich vertretbar und technisch möglich, so zu gestalten und zu bewirtschaften, dass sie möglichst vielen im Flutpolder vorkommenden Arten als Lebensraum dienen können. Der zu schleifende Deich im Osten des Polders Öberau sollte, soweit wasserwirtschaftlich vertretbar und technisch möglich, erhalten werden. Um Beeinträchtigungen der Flora und Fauna durch Erholungssuchende zu vermeiden, sollte ein Besucherlenkungskonzept vor allem für die Deiche und Deichhinterwege erstellt werden. 1.5 Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Wasserqualität durch Sedimentation und Nährstoffeintrag sind insbesondere im Altarm der Öberauer Schleife möglichst zu minimieren. Beeinträchtigungen der Erhaltungszustände von Flora und Fauna sind möglichst zu vermeiden. Den im Planungsgebiet vorkommenden besonders geschützten Arten kommt hierbei ein besonderes Gewicht zu. 1.6 Das geplante Einlaufbauwerk sollte möglichst am nordwestlichen Schenkel der Altwasserschleife errichtet werden. Technische Möglichkeiten, die eine Durchströmung des Flutpolders während der Speicherung erlauben, sind zu prüfen. 1.7 Das Vorhaben ist auf die planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Stauhaltung Straubing (Planfeststellungsbescheid vom ) und auf das derzeit anhängige Planfeststellungsverfahren Niedrigwassersimulation Öberauer Schleife abzustimmen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen beiden Planungen ist im weiteren Planungsprozess zu konkretisieren. Die Reali-
3 - 3 - sierbarkeit der planfestgestellten und ggf. zusätzlich erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ebenfalls zu konkretisieren. 1.8 Die Steuerung der Öberauer Schleife zur Erzeugung von Hoch- und Niedrigwasserverhältnissen ist zu erhalten. 1.9 Bei allen Maßnahmen einer aktiven Begrünung (einschließlich jener auf den Deichen und Dämmen) ist darauf zu achten, dass grundsätzlich standortgerechtes, autochthones Saat- und Pflanzgut zum Einsatz kommt. 2. Wasserwirtschaft 2.1 Variante 4 mod ist auf den Polder Öberauer Donauschleife, den östlichen Teil des Polders Öberau (sog. Hagen ) und Sossau West gemäß Anlagen 2.2 und 5.2 der ROV-Unterlagen zu beschränken (Abgrenzung, siehe Plandarstellung im Anhang). 2.2 Die Grundwasserverhältnisse im Projektgebiet dürfen für die bestehende Bebauung einschließlich Infrastruktur sowie für die ökologischen Gegebenheiten nicht nachteilig verändert werden. Abspundungen bzw. Grundwasserabdichtungen sind dort vorzunehmen, wo sie unmittelbar dem Schutz von Bauwerken dienen. Ebenso ist das System der Binnenentwässerung soweit zu ertüchtigen, wie es zum unmittelbaren Schutz von Bauwerken erforderlich ist. 2.3 Ein entsprechendes Grundwasser-Monitoring zur Beweissicherung ist erforderlich. Sollten maßnahmenbedingt trotz Maßgabe 2.2 Beeinträchtigungen von Bauwerken eintreten, sind Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung vorzunehmen oder es ist sicherzustellen, dass diese entsprechend entschädigt werden. 2.4 Soweit Gräben und Schöpfwerke aus- oder neugebaut werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass sie außerhalb der Betriebszeiten des Flutpolders so betrieben werden, dass keine raschere Absenkung des Grundwassers als bisher erfolgt. Die Gräben selbst sind, soweit es deren Funktion zur Binnenentwässerung in wasserbautechnischer Hinsicht erlaubt, möglichst naturnah zu gestalten und ihre Uferbereiche allenfalls extensiv zu nutzen. 2.5 Maßnahmenbedingte Beeinträchtigungen von Einzelwasserversorgungen, Klär-
4 - 4 - anlagen, Heizungsanlagen auf Grundwasserbasis sowie auf das gemeindliche Abwassernetz sind zu vermeiden oder zu ersetzen. Eine entsprechende Beweissicherung sollte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommen werden. 3. Siedlungswesen und Denkmalpflege 3.1 Der neu zu errichtende Deich im Polder Öberau sollte dort, wo er sehr nah an die Bebauung heranreicht, möglichst etwas abgerückt werden, sofern dies aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar ist. 3.2 Im Hinblick auf eine potenzielle Gefährdung von Bau- und Bodendenkmälern sind im Genehmigungsverfahren die entsprechenden Beweissicherungsverfahren vorzusehen. 4. Verkehr 4.1 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Zufahrt zu den Ortsteilen Öberau und Breitenfeld insbesondere während des Flutpolderbetriebes zu jeder Tages- und Nachtzeit gesichert ist. 4.2 Die Funktionsfähigkeit des überörtlichen und örtlichen Straßennetzes ist zu erhalten. Die Befahrbarkeit der SRs 48 ist auch im Retentionsfall zu gewährleisten. 4.3 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. 5. Landwirtschaft (inkl. Gewerblicher Fischerei und Jagd) 5.1 Bei unvermeidbarer Überbauung oder sonstiger Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sind möglichst ausreichend Ersatz- bzw. Tauschgrundstücke zur Verfügung zu stellen. Etwaige Entschädigungen sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu regeln. 5.2 Sofern maßnahmenbedingt negative Veränderungen hinsichtlich der Wasserversorgung landwirtschaftlicher Kulturen auftreten, sind, soweit ökologisch vertretbar, Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung dieser Veränderungen vor-
5 - 5 - zunehmen. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist zu klären, ob und wo ein pflanzensoziologisches Beweissicherungsverfahren sinnvoll ist. Etwaige Entschädigungen sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu regeln. 5.3 Die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist grundsätzlich auch während und nach der Bauphase zu gewährleisten. 5.4 Negative Auswirkungen auf die Fisch- und Wildtierbestände sollten grundsätzlich verhindert bzw. minimiert und, soweit nicht anders möglich, entschädigt werden. Das Entstehen von Fischfallen sollte vermieden werden. 6. Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus 6.1 Nachteilige Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft sollten vermieden bzw. minimiert werden. 6.2 Es ist sicherzustellen, dass die betroffenen touristisch genutzten Rad- und Wanderwege grundsätzlich auch während der Bauzeit möglichst durchgängig benutzt werden können und in ihrer Attraktivität erhalten werden. Sollten temporäre oder dauerhafte Verlagerungen der touristischen Wege erforderlich sein, ist ein Ersatzwegekonzept zu erstellen. 7. Technischer Umweltschutz 7.1 Die Prüfung der Belange Lärmschutz und Luftreinhaltung während des Baustellenbetriebes hat im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu erfolgen. 8. Sonstiges 8.1 Infrastruktureinrichtungen, wie Straßen- und Versorgungsleitungen (Sparten), sollen durch die Baumaßnahmen möglichst nicht beeinträchtigt werden bzw. sind diese auch künftig funktionsfähig zu erhalten. Die entsprechenden Betreiber und Fachbehörden sind an den weiteren Planungen und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
6 - 6 - F. Hinweise für nachfolgende Verfahren und Abstimmungsprozesse Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Raumordnungsverfahren einen vorklärenden Charakter hat und den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Schutzzweck einer NSG-, Naturpark- bzw. LSG- Verordnung und für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden auch Hinweise und Anforderungen zum nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingebracht. Nach dem derzeitigen Planungsund Kenntnisstand ergeben sich folgende Anforderungen an die noch erforderlichen Genehmigungsverfahren und Abstimmungsprozesse vor Ort, sofern diese nicht bereits als Maßgaben im Kapitel A.II. abschließend behandelt wurden: 1. Für das FFH-Gebiet Donau und Altwässer zwischen Regensburg und Straubing und ggf. auch für das FFH-Gebiet Donauauen zwischen Straubing und Vilshofen ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. 2. Es ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mit Darstellung geeigneter Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen. Hierzu ist ein maßnahmen- und tierartenbezogenes Ausgleichs- und Monitoringkonzept zu entwickeln, das sowohl die Eignung vorgesehener Kompensationsflächen als auch die Kontrolle der geplanten Maßnahmen umfasst. Die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen ist vor Baubeginn von einem unabhängigen Gutachter gegenüber den Naturschutzbehörden nachzuweisen. Inhalte und Umfang des o.g. Konzeptes sind im Detail im Planfeststellungsverfahren zu klären. 3. Für das Genehmigungsverfahren ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen, der alle im Raumordnungsverfahren getroffenen Ergebnisse und Vorgaben zur Eingriffsregelung, die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden regelt. Es ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept zu erstellen und zu bewirtschaften. 4. Für das Planfeststellungsverfahren ist der Themenkomplex Sedimentation - Verschlammung Aufdüngung Eutrophierung vertieft und in wissenschaftlich belastbarer Weise zu untersuchen, damit eine verlässliche Prognose als Basis für
7 - 7 - die Eingriffsbilanzierung und das zukünftige Management abgegeben werden kann. Möglichkeiten zur Überwindung dieser Problematik sind zu erarbeiten. 5. Die in den Unterlagen zum ROV enthaltenen Modellierungen und Berechnungen sind im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Dies betrifft insbesondere die hydraulische Berechnung, die Hydrologie, die Berechnung der Grundwasserverhältnisse sowie den Bemessungsfreibord. Insbesondere sind ergänzende Untersuchungen zur Untergrunddurchlässigkeit und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwasserverhältnisse sowie geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse im erforderlichen Umfang vorzulegen. 6. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Planfeststellungsbescheid zur Donaustaustufe Straubing vom sowie mit dem derzeit bei der WSD Süd anhängigen Planfeststellungsverfahren Niedrigwassersimulation Öberauer Schleife ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu konkretisieren. 7. Um möglichst frühzeitig Klarheit hinsichtlich des zu erwartenden Ausgleichsbedarfs durch die Überplanung von Kompensationsmaßnahmen aus dem Bau der Stauhaltung Straubing zu erhalten und um die weitere ökologische Zielsetzung an der Öberauer Schleife zu konzipieren, sollte die Öberauer Donauschleife aus der Kontrollbilanz zur Stauhaltung Straubing heraus gelöst werden. 8. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist zu klären, ob zur Feststellung fischereilicher Schäden vor Beginn der Baumaßnahmen Beweissicherungsmaßnahmen zur Bestandsaufnahme des derzeitigen Zustandes der Öberauer Schleife und des dort vorhandenen Fischbestandes vorzunehmen sind.
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